auskunft
- 8 -Bearbeitungsstand 09 (Formatiert: Schuftan. 9 Pr. Aungsstand-08-082920 -H4-44Uhr nz PERRRTETTTITITTBTRORETT] EEE SIE TEN ER ERE] GREEN ERTTRTEETTTTT] FEUER EEE UERRE ee Te] FETTE] EEE EEE EEE SEITE [7 N DI Toon See TgreETFerRere] BTEEEeEET] BE Wa ERESSEREESHELESIETT IT III III IEETTTERSERSEENN EEE TEN GE 20 ron DEEP] EEE TIEREN 0 0 m Se eeee PRERETTIRENT TE | Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung n der Fassung der Bekanntmachung vom 1 Oktober 2002 (BGB IS 3866, 20031 61), die zuletzt durch Artkel 1 des Gesetzes vom 21 Dezember 2019 (BGBl IS 2875) geandert worden st, wrd we folgt geändert 1_In 8 376 Absatz 1 wrd der abschließende Punkt wrd durch en Semikolon ersetzt und folgender HalbSatz angefügt. 2 Nach Absatz 2 wrd folgender Absatz angefugt (3) __Abwechend von$ 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt n den n 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bs 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhin- terzehung de Verfolgung spatestens, wenn set dem n 8 78a des Strafgesetzbuches be- zeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen [0 EEE Absatz (nummenert)
- 9 -Bearbeitungsstand. 09.06.2020 11.14 UhrBearber Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Verjährung raufentfallende 3-— Dem-n.$-378Absate 1 wird.folgender Satz angefügt-werden-die-folgendenAhsätze-3 und-4 angefügt | Formatiert: Nummerierung (Stufe 1)
- 10 -Bearbeitungsstand. 09.05.2020 11:14 UhrBearbei- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. | | (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung n Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1 Januar 2021 in Kraft.
- 11 -Bearbeitungsstand: 09.06.2020 11:14 UhrBearber- tungsstand-09-08-2029-14-44-Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowe viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Jetzt geht es darum, dass die Wirt- schaft schnell wieder an Schwung gewinnt. Dazu werden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt. Durch einezielgerichtete Stärkung der gesamtwrt- schaftlichen Nachfrage bei gleichzeitiger r 'erbesserung der Ange- botsbedingungenwird dieWirtschaftskraftDeutschlands gestärkt und damit werden Ar- beitsplätzedi tig gesichert. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei die Maßnahmen,die sehr schnell greifen sollen. Dabei ist es sinnvoll, die Kaufkraft-dezeriger-zustärken.--die-von-der-Gorona-Pandemie besonders-betroffe ind--und- besonders-hohe-K igung-haben-Herzu {ragt eine Absenkung der Umsatzsteuersätze zielgerichtet bei,-ver-der.diejen Eink lat tärksten-profi &i Beren Teilihres-Einke mens-für-Konsum-verwender. Zudem wurdenFamilienmitKindern und insbesondere Al- leinerziehende durch besondere Einschränkungen belastet. Ihnen wird mit dem einmaligen Kinderbonus und der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetragsfür Alleinerziehende ge- hoffen. Unternehmen werden bei der wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unter- stützt. Mit der Einfuhrung der degressiven Abschreibung, der Verbesserung der Möglch- keiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage wer- den zusätzliche Investitionsanreize gesetzt. N. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
tungsstand_09 06 2020 11 14 UhrBearbei tungsstand-09-08-2020-444Uhr - Be-der Verlährungsfrst-nach-$-376-AQ-Be der Verjährungsfrist glt 8 78b Absatz 4 StGB entsprechend Nach $ 376 Absatz 3 AQ wrd de Grenze der Verfolgungsverjäh- zung auf das Zweieinhalbfache der aesetzlichen Verjährungsfrist verlängertwirddie h Hährung = Zweieinh, tzlch, ; hung freiserängene St 5a-AQ-gerageltci Fallon-der-Steuerhinte Liche-dhe-Rech-Richterfülll-jedoeh schon verährtsinddie-Einzieh, rechtewidng-erlaDe ae nach&nudesSnufgnsatzechuchesangeordnetwer- denkann Daruber hnaus wrd die Umsatzsteuerverteilung n $ 1 FAG geändert Il. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz n g e & > 3 2 ® 2 S @ 2.8 > & 8 8 5 8 g 8 Fi S 2 5 @ 3 => = ® 2 =52 < Sg8 m 3 2 5 2 S &2 &2 8 2 88 8 N S > & @v benordnung (Artikel 7) ergibt sch de Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art- kel 108 Absatz 5 GG
- 13 „Bearbeitungsstand: 09.06.2020 11.14 UhrBearber- tungsstand-08.082020 H-Hthr < Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Vorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhal- tigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem steuerliche Hilfs- maßnahmenzurBewältigung der COVID-19-1Pandemievorgesehen Sind. Damit soll das reich 8.3 (Wirischaftiche Zukunftsvorsorge - Gute Investitionsbedingungen schaffen, Wohlstanddauerhafterhalten)sowie8.4. (WirtschaftlicheLeistungsfähigkeit-Wirtschafts
- 24 -Bearbeitungsstand 09 06.2020 11.14 UhrBearber- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. dungestand-09:08-2020-4444-hr Zu Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung) ZuNnummert geschuldete-LentungandenChlubigerebrachtwurge(oilBF-Drs-1819525-8-89). Anders-als-zivilrechtliche-Ansprüche-erlöschen-steuerrechtliche-Ansprüche-schen-mit.dem Eintnt-der-Wanähning-45-47-AG)und-werden-nicht-aur-Eirade-hehafiok- Nach dar-Racht- Nach-$-73-StGB-kann-bei-Tätern-und-Teilnshmern-die-Einziehung-rsehtswidrig-erlangter Taterträge-angeordnet werdenDas-Rechteielilutder Einziehunggiltnichtnurfürdie-Straf- tatbestände-des-StGB- ür-alle-Straftatbestände- des-Nebenstrafrechts d-damit-die-Abgabenerd Die-Versehrift-b kt-dem-Täterdi tschaftlichen AnreizzurBegehung.‚vonStraftaten.zu-nehmen,-indem-Rormiertwird-Ihm-das-dadurch-oder hierfür-Erlangte-$Mermögensvorleile)-effektiv. zu-entziehen- Bursh-die-N ird Ungleichbehandiung-beheb ‚d-steuerrschtlich: sprüchewerdenkungm erarchiehen Ensihungevrfarangenaue.bahandane ‚rechtlicheG: damit zukünfig-die-Einzieh Taterlrägen-angeordnet. -den--auch derst hilichs-Anspruch-bereits-erle- schen-ist Zu-Nummer3 & 376 Absatz 1 und 3 und-4—net--
- 25 -Bearbeitungsstand: 09.06.2020 11:14 UhrBearbei Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Ihr Absatz 1 denkönngn. $ 78b Absatz 4 StGB regelt, dass in den Fällen. n denen das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Haupt- verfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, die Verjährung ab Eröffnung des Haupt- verfahrens ruht: höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren. Mit der Ergänzung in $ 376 Absatz 1 AO wird gesetzlich klargestellt, dass auch bei der Steuerhinterziehungin besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen zehn) lähri- gen yazahrungsfrstdie Ruhensregelung des $ 78bAbsatz 4 —_ anwendbarist. | absaly kingsstsish-cieVorshrungdamitweiter-um bisen haaflehre Damit werds ‚fi ger-:n-di auptverhandi 3 derIntentiondesGeseizgebers -fürkomplexeVerfahren vorallemim Bereichder Wir schaftskriminalität mehr Zeit zur Verfügung zu stellen - wird auch im Bereich der Steuer- hinterziehung in besonders s ren Fäll Itung verschafft. Absatz 3 Mit-der-CumiE: Haltung: ES ingroß &-hinferzeg ‚den-Meh: \s-400 Barken-auf-vier-Kontinenten-sind von-den-Ermiltlungen-der Strafverfolgungsbeh den-betraff letztlich-wohl-ea—1.000-Verantwortliehe--Dureh-diese-Gestallunger do-das St ER ddamtdasG gesehädigt-Esist.deshalb-Auf gabe-des Staates-füreine-wirk Bekämpfung-von Steuerhinterziehung-Sorge-zu-tra- Dies-erferdert-auch-die-Aufklärung-und-die-Strafrechtliche Verfolg, Steuerhi kruna-nach 8 78 StGB-schle! ale Ahndung beträgt die sbsolu erjährungsirisi gegenwärtig 20 Jahre. Die_strafrechtliche Aufarbeitung dieser-rechtlich komplexerr und grenzüberschreitendern SteuergGestaltungen, die darauf ausgerichtet sind, Steuern in großem Ausmaß zu hinter- en und bei denen erst im Laufe von Ermittlungen das gesamte Ausmaß an Tatko
- 26 -Bearbeitungsstand. 09.06.2020 11.14 UhrBearber- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Aungsstand-09:08-2020-4414Uhr xen und Beteiligten deutlich wird, ist sehr aufwendig und langwierig. Um den Strafverfol- gunasbehörden de Möglichkeit zu geben. auch in diesen neu erkannten Fällen den Sach- verhalt bis zur Anklageerhebung vollständig auszuermitteln, ist es erforderlich, dassdie Strafverfolgungsbehörden n der Lage sind genügend Zeit zurErituna ‚haben | Absatz AO betrat die zehn Jahre © in den Fällendes $376 Absatz 1 AO die GrenzederabsolutenVerlährungyom DepneitenaufdasZweieinhalbfacheaus sz“dehn! h n. Dat d Neuregelung=n {aufalle Fälle indenen zumZeipunktdesInkrafttretensdiesesGesetzeseineVerjährungnochnicht£ingetreten ist_Die Bas während eines: laänger zer) jerde die Verfolgungsverjährung eintreten, verdient kei- nen Vertrauensschutz(va zur Frage desVertrauensschutzes BVerfG NJW 1995, 1145) Einer - ohnedies allenfalls klarstellenden (vgl BT-Drs. 16/10189. S 82) - Übergangsrege- lung bedarf es hierzu ncht (val. zur Einführung des $ 78b Absatz 4 StGB BT-Drs_ 12/3832. S 44 und erneut BVerfG NJW 1995, 1145, ebensozur Ver längerung der Ruhensregelung nach $ 78b Absatz 1 StGB BT-Drs. 18/2601. S. 23: BT-Drs. 16/13671, S. 24: BGH 4 StR 281/13 = StV 2014. 268, bei juris Rn. 3: BGH 4 StR 165/04 = NStZ 2005. 89. bei juris Rn. 2ü) Kommentiert] |: Das ist nur dann ein Argu- ment, wenn sich die schuldigten tatsächlich strafba gemacht haben. _ i j k. Kommentiert; Das ist nurdann einArgu- D 5 ment, wenn sn 39 59sähuligten talsächich strafba # Aufarbeitung Inan-Gestalt d-Eallkemplexe Jicht ‚gemacht haben denk K Verlangerung-der-abselut Hoigungsven rung, würde-schon Kommentie Hiermüsste unbedingt derb: T. stand eis ou kur Geltungfür die „Alfälle"ei \shr-möglich-und gefügt werden. die-Össohudgionkönnien em airfteiauegehen. Dem tauf-Verfolgung Anopruch des Siais auf Unrecht Wehrung-und gemessener Weise-Rechnung gelragen-werden- Die-Vorfel h be-78-SIGR-
- 27 -Bearbeitungsstand: 09.08.2020 11:14 UhrBearber Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 90622 Hr '8b-StGB-regelt-das-Ruhen-der-Verjäh In-$-378 Absatz 3 Satz-2-AO-wi Mm $ gereget; dass-$78b-S1GB-unberährtbleibt- Kommentiere Hier müsste unbedingt der b reits formulierte Absatz zur Geltung für die „Altflle” ei gefügt werden. Verfüg tell d-auch-m-Bereich-der-Steuerkink 823 Absatz.2 EGAO stollt-klar-dass-die-Neuregelung-des-$-378-Absatz-3-und-4-AO-für alls-amTagnach-derVerkündung.desGesetzes-hach-niehlverjahrtenFällegilt-DieVer- längerung-von- Verjährung: hriften-Fallt-nicht Regelung-des-Artikels-103-Ab- satz-2-des-Grundgesetzes-{vgl-BVeHGE-25-269 {287}}--Da-nur-alle-Roch-nicht verjährten Fälle-von-der-Neuregelung-erfasst-werder-Jiegt-eine-zulässige-unschte-Rückwirkung-ver- Esbesteht auch kein Vert hutz.der Bürger-da.di ht-daraufvertrauen.können- dass-das-Prozessrecht-nicht-geändert-wird-(BVerfGE-24.-33-155}-Die-Regelung-dient-der Reshtssicherheit- Zußlummer2 g83—neu- $-33-EGAO-stellt klar dass-die-Neuregelung-des-Verhältni rafrechtlichen-Ei : = a eh