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- 8 -Bearbeitungsstand 09                       (Formatiert: Schuftan. 9 Pr. Aungsstand-08-082920 -H4-44Uhr nz PERRRTETTTITITTBTRORETT] EEE                                        SIE TEN                           ER ERE] GREEN                                                               ERTTRTEETTTTT] FEUER EEE               UERRE                               ee Te] FETTE] EEE                 EEE EEE                    SEITE [7 N                          DI Toon See TgreETFerRere] BTEEEeEET] BE Wa ERESSEREESHELESIETT                   IT III III IEETTTERSERSEENN EEE                              TEN GE      20          ron                 DEEP] EEE                TIEREN                     0 0             m         Se eeee PRERETTIRENT                 TE         | Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung n       der Fassung der Bekanntmachung vom 1           Oktober 2002 (BGB IS 3866, 20031 61), die zuletzt durch Artkel          1 des Gesetzes vom 21  Dezember 2019 (BGBl IS 2875) geandert worden st,        wrd  we  folgt geändert 1_In 8 376 Absatz 1 wrd     der abschließende Punkt wrd      durch en  Semikolon ersetzt und folgender HalbSatz angefügt. 2  Nach Absatz 2 wrd    folgender Absatz angefugt (3)    __Abwechend   von$ 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt n       den n 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bs       6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhin- terzehung   de  Verfolgung spatestens, wenn set     dem n 8 78a des Strafgesetzbuches be- zeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen [0 EEE                    Absatz (nummenert)
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- 9 -Bearbeitungsstand. 09.06.2020   11.14 UhrBearber   Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Verjährung raufentfallende 3-— Dem-n.$-378Absate 1 wird.folgender Satz angefügt-werden-die-folgendenAhsätze-3 und-4 angefügt | Formatiert: Nummerierung (Stufe 1)
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- 10 -Bearbeitungsstand. 09.05.2020 11:14 UhrBearbei- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. |                 | (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung n Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1 Januar 2021 in Kraft.
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- 11 -Bearbeitungsstand: 09.06.2020    11:14  UhrBearber- tungsstand-09-08-2029-14-44-Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil 1.      Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowe viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Jetzt geht es darum, dass die Wirt- schaft schnell wieder an Schwung gewinnt. Dazu werden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt. Durch einezielgerichtete Stärkung der gesamtwrt- schaftlichen Nachfrage bei gleichzeitiger    r                                 'erbesserung der Ange- botsbedingungenwird dieWirtschaftskraftDeutschlands gestärkt und damit werden Ar- beitsplätzedi                     tig gesichert. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei die Maßnahmen,die sehr schnell greifen sollen. Dabei ist es sinnvoll, die Kaufkraft-dezeriger-zustärken.--die-von-der-Gorona-Pandemie besonders-betroffe              ind--und-       besonders-hohe-K                  igung-haben-Herzu {ragt eine Absenkung der Umsatzsteuersätze zielgerichtet bei,-ver-der.diejen Eink           lat           tärksten-profi        &i              Beren      Teilihres-Einke mens-für-Konsum-verwender. Zudem wurdenFamilienmitKindern und insbesondere Al- leinerziehende durch besondere Einschränkungen belastet. Ihnen wird mit dem einmaligen Kinderbonus und der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetragsfür Alleinerziehende ge- hoffen. Unternehmen werden bei der wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unter- stützt. Mit der Einfuhrung der degressiven Abschreibung, der Verbesserung der Möglch- keiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage wer- den zusätzliche Investitionsanreize gesetzt. N.      Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
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tungsstand_09 06 2020       11 14 UhrBearbei tungsstand-09-08-2020-444Uhr - Be-der Verlährungsfrst-nach-$-376-AQ-Be der Verjährungsfrist glt 8 78b Absatz 4 StGB entsprechend Nach $ 376 Absatz 3 AQ wrd de Grenze der Verfolgungsverjäh- zung auf das Zweieinhalbfache der aesetzlichen Verjährungsfrist verlängertwirddie h             Hährung             =   Zweieinh,                       tzlch,       ; hung freiserängene St 5a-AQ-gerageltci Fallon-der-Steuerhinte Liche-dhe-Rech-Richterfülll-jedoeh             schon verährtsinddie-Einzieh, rechtewidng-erlaDe ae nach&nudesSnufgnsatzechuchesangeordnetwer- denkann Daruber hnaus      wrd   die Umsatzsteuerverteilung n $ 1 FAG geändert Il.      Alternativen Keine IV.    Gesetzgebungskompetenz n g e & > 3 2 ® 2 S @ 2.8 > & 8 8 5 8 g 8 Fi S 2 5 @ 3 => = ® 2 =52   < Sg8 m 3 2 5 2 S &2 &2 8 2 88 8 N S > & @v benordnung (Artikel 7) ergibt sch              de    Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art- kel 108 Absatz 5 GG
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- 13 „Bearbeitungsstand: 09.06.2020 11.14 UhrBearber- tungsstand-08.082020 H-Hthr <      Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. VI.    Gesetzesfolgen 1.   Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine 2.   Nachhaltigkeitsaspekte Das Vorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhal- tigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem steuerliche Hilfs- maßnahmenzurBewältigung der COVID-19-1Pandemievorgesehen Sind. Damit soll das reich 8.3 (Wirischaftiche Zukunftsvorsorge - Gute Investitionsbedingungen schaffen, Wohlstanddauerhafterhalten)sowie8.4. (WirtschaftlicheLeistungsfähigkeit-Wirtschafts
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- 24 -Bearbeitungsstand 09 06.2020 11.14 UhrBearber-  Formatiert: Schriftart: 9 Pt. dungestand-09:08-2020-4444-hr Zu Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung) ZuNnummert geschuldete-LentungandenChlubigerebrachtwurge(oilBF-Drs-1819525-8-89). Anders-als-zivilrechtliche-Ansprüche-erlöschen-steuerrechtliche-Ansprüche-schen-mit.dem Eintnt-der-Wanähning-45-47-AG)und-werden-nicht-aur-Eirade-hehafiok-             Nach dar-Racht- Nach-$-73-StGB-kann-bei-Tätern-und-Teilnshmern-die-Einziehung-rsehtswidrig-erlangter Taterträge-angeordnet   werdenDas-Rechteielilutder     Einziehunggiltnichtnurfürdie-Straf- tatbestände-des-StGB-             ür-alle-Straftatbestände-                des-Nebenstrafrechts d-damit-die-Abgabenerd          Die-Versehrift-b           kt-dem-Täterdi        tschaftlichen AnreizzurBegehung.‚vonStraftaten.zu-nehmen,-indem-Rormiertwird-Ihm-das-dadurch-oder hierfür-Erlangte-$Mermögensvorleile)-effektiv. zu-entziehen- Bursh-die-N               ird       Ungleichbehandiung-beheb              ‚d-steuerrschtlich: sprüchewerdenkungm erarchiehen Ensihungevrfarangenaue.bahandane ‚rechtlicheG:                                       damit    zukünfig-die-Einzieh Taterlrägen-angeordnet.       -den--auch         derst            hilichs-Anspruch-bereits-erle- schen-ist Zu-Nummer3 & 376 Absatz 1 und 3 und-4—net--
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- 25 -Bearbeitungsstand: 09.06.2020 11:14 UhrBearbei          Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Ihr Absatz 1 denkönngn. $ 78b Absatz      4 StGB regelt, dass in den Fällen. n          denen das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Haupt- verfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, die Verjährung ab Eröffnung des Haupt- verfahrens ruht: höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren. Mit der Ergänzung in $ 376 Absatz 1 AO wird gesetzlich klargestellt,                      dass auch bei der Steuerhinterziehungin besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen zehn)                        lähri- gen yazahrungsfrstdie Ruhensregelung des $ 78bAbsatz 4 —_ anwendbarist. | absaly kingsstsish-cieVorshrungdamitweiter-um bisen haaflehre Damit werds          ‚fi                                ger-:n-di           auptverhandi                      3 derIntentiondesGeseizgebers -fürkomplexeVerfahren vorallemim Bereichder Wir schaftskriminalität mehr Zeit zur Verfügung zu stellen - wird auch im Bereich der Steuer- hinterziehung    in  besonders s        ren Fäll        Itung   verschafft. Absatz 3 Mit-der-CumiE:           Haltung:      ES          ingroß                      &-hinferzeg        ‚den-Meh: \s-400 Barken-auf-vier-Kontinenten-sind             von-den-Ermiltlungen-der     Strafverfolgungsbeh den-betraff              letztlich-wohl-ea—1.000-Verantwortliehe--Dureh-diese-Gestallunger do-das    St        ER            ddamtdasG                             gesehädigt-Esist.deshalb-Auf gabe-des   Staates-füreine-wirk             Bekämpfung-von            Steuerhinterziehung-Sorge-zu-tra- Dies-erferdert-auch-die-Aufklärung-und-die-Strafrechtliche Verfolg,                         Steuerhi kruna-nach    8 78 StGB-schle! ale             Ahndung beträgt die sbsolu                       erjährungsirisi gegenwärtig 20 Jahre. Die_strafrechtliche Aufarbeitung dieser-rechtlich komplexerr und grenzüberschreitendern SteuergGestaltungen, die darauf ausgerichtet sind, Steuern in großem Ausmaß zu hinter- en und bei denen erst im       Laufe von Ermittlungen das                gesamte Ausmaß  an Tatko
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- 26 -Bearbeitungsstand. 09.06.2020 11.14 UhrBearber- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Aungsstand-09:08-2020-4414Uhr xen und Beteiligten deutlich wird, ist sehr aufwendig und langwierig. Um den Strafverfol- gunasbehörden de Möglichkeit zu geben. auch in diesen neu erkannten Fällen den Sach- verhalt bis zur Anklageerhebung vollständig auszuermitteln, ist es erforderlich, dassdie Strafverfolgungsbehörden n der Lage sind genügend Zeit zurErituna ‚haben | Absatz     AO betrat die                     zehn Jahre ©       in den Fällendes $376 Absatz 1 AO die GrenzederabsolutenVerlährungyom DepneitenaufdasZweieinhalbfacheaus sz“dehn!                       h n. Dat d     Neuregelung=n                                          {aufalle Fälle              indenen zumZeipunktdesInkrafttretensdiesesGesetzeseineVerjährungnochnicht£ingetreten ist_Die Bas           während eines: laänger zer)             jerde die Verfolgungsverjährung eintreten, verdient kei- nen Vertrauensschutz(va zur Frage desVertrauensschutzes BVerfG NJW 1995, 1145) Einer - ohnedies allenfalls klarstellenden (vgl BT-Drs. 16/10189. S 82)            - Übergangsrege- lung bedarf es hierzu ncht     (val. zur Einführung des $ 78b Absatz 4 StGB BT-Drs_ 12/3832. S 44 und erneut BVerfG NJW 1995, 1145, ebensozur Ver                 längerung der Ruhensregelung nach $ 78b Absatz 1 StGB BT-Drs.           18/2601. S. 23: BT-Drs. 16/13671, S. 24: BGH 4 StR 281/13 = StV 2014. 268, bei juris Rn. 3: BGH 4 StR 165/04 = NStZ 2005. 89. bei juris Rn. 2ü) Kommentiert]             |: Das ist nur dann ein Argu- ment, wenn sich die     schuldigten tatsächlich strafba gemacht haben.    _                              i j k.                                                                       Kommentiert;                Das ist nurdann einArgu- D                                                         5              ment, wenn sn  39 59sähuligten talsächich strafba #          Aufarbeitung                 Inan-Gestalt             d-Eallkemplexe          Jicht       ‚gemacht haben denk               K         Verlangerung-der-abselut             Hoigungsven rung, würde-schon         Kommentie                  Hiermüsste unbedingt derb: T.                                     stand       eis ou                   kur Geltungfür die „Alfälle"ei \shr-möglich-und   gefügt werden. die-Össohudgionkönnien   em airfteiauegehen.        Dem tauf-Verfolgung Anopruch     des  Siais  auf Unrecht Wehrung-und gemessener Weise-Rechnung gelragen-werden- Die-Vorfel             h              be-78-SIGR-
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- 27 -Bearbeitungsstand: 09.08.2020 11:14  UhrBearber Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 90622   Hr '8b-StGB-regelt-das-Ruhen-der-Verjäh            In-$-378 Absatz 3      Satz-2-AO-wi          Mm $                                gereget; dass-$78b-S1GB-unberährtbleibt-                                                                      Kommentiere Hier müsste unbedingt der b reits formulierte Absatz zur Geltung für die „Altflle” ei gefügt werden. Verfüg        tell         d-auch-m-Bereich-der-Steuerkink 823 Absatz.2 EGAO stollt-klar-dass-die-Neuregelung-des-$-378-Absatz-3-und-4-AO-für alls-amTagnach-derVerkündung.desGesetzes-hach-niehlverjahrtenFällegilt-DieVer- längerung-von-  Verjährung:        hriften-Fallt-nicht           Regelung-des-Artikels-103-Ab- satz-2-des-Grundgesetzes-{vgl-BVeHGE-25-269 {287}}--Da-nur-alle-Roch-nicht verjährten Fälle-von-der-Neuregelung-erfasst-werder-Jiegt-eine-zulässige-unschte-Rückwirkung-ver- Esbesteht auch kein   Vert         hutz.der Bürger-da.di             ht-daraufvertrauen.können- dass-das-Prozessrecht-nicht-geändert-wird-(BVerfGE-24.-33-155}-Die-Regelung-dient-der Reshtssicherheit- Zußlummer2 g83—neu- $-33-EGAO-stellt  klar        dass-die-Neuregelung-des-Verhältni           rafrechtlichen-Ei :      =                                      a            eh
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