Dr. Hans Globke. Aktenauszüge, Dokumente
von Reinhard-M. Strecker (Herausgeber)
Empfiehlt sich erst nach der Olympiade . I Nr. I B Z Allg. 17 Herrn Staatssekretär durch die Hand des Herrn Abteilungsleiters I und des Herrn Abtei I ungsd irigenten Vortragsanmeldung. Gegenstand: Verbot an Juden, weiter deutsche Vornamen zu tragen. Referent: ORRat Dr. Globke - Korreferent: - Sonst beteiligt: Kurzer Sachverhalt: Nach einer Mitteilung der Geheimen Staatspolizei soll nach einer Weisung des Führers geprüft werden, den Juden in Zukunft die Verwendung deutscher Vornamen nicht me,hr zu gestatten und ihnen die z. Zt. geführten deutschen Vornamen zu entziehen. Der Sachbearbeiter ORRat Dr. Globke arbeitet die Materie durch nnd hält zwei Wochen später Vortrag Vorschlag: Zur Verwirklichung der Anregung würde ein besonderes Gesetz erforder- lich sein. Der Erlaß dieses Gesetzes wird erst nach der Olympiade in An- griff genommen werden können. Dabei wird es eingehender Prüfung be- dürfen, in welchem Rahmen das Gesetz verwirklicht werden soll. Die Ent- ziehung der bisher von Juden geführten deutschen Vornamen ist insofern ~icht unbedenklich, als dadurch übel beleumundete Juden ihre Identität verschleiern könnten. Es bedarf auch noch der Klärung, welche Namen als jüdische Vornamen anzusehen sind. Viele ursprünglich aus dem Hebrä- ischen stammende Vornamen sind in einer deutschen Form gebräuchlich, z. B. Johannes (Hans), Joseph, Joachim, Maria, Elisabeth usw. Würde ein Verzeichnis jüdischer Namen aufgestellt, in denen diese Vornamen ent- halten wären, würden die Juden sich zweifellos ... in Zukunft gerade dieser Namen bedienen. Es würde daher zu empfehlen sein, in das Verzeichnis j üdischer Vornamen die Vornamen nur in der hebräischen und nicht in der eingedeutschten Form aufzunehmen. gez. Globke 1JVII. Vielleicht ein Versuch, die ganze Angelegenheit auf die lange Bank zu schieben und eventuell in Vergessenheit geraten zu lassen? Aber mit der Befolgung dieses Ratschlages gelingt es den Nazis, die in Scharen anläßtich der O lympiade nach Deutschland strömenden, noch gut- 69 gläubigen Ausländer über die tatsächlichen Zustände in Deutschland zu täuschen. I
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Referent: Nicht zur Veröffentlichung bestimmt 6 1,"1", J IUpi•ter 4ea Ipe•m hrllnt 4en fe•P'~ ~ '' ••J19". ~/ Jr•l, r- Z 41~. 1• Ul ~~5»fUJ-ilü!- 1.iJK1dt.J ·-~ I .• > ;12~11· 1.) !tD•D· ••••• Jctwurt• retoht .... \Ja 41e . . . . .tohrwrc ... . • MII•~~~Drtc• 4er trUb•r• ftr•tellb&u ..r la all•n ~••1felhan•n ft1len att al.lcerH1ll T•t>billdlloher W1rkuDc tlarzuteUtiD.. :atn• cnenl~ B~~&•luna 4er a •ttatUhrUDC WUrde AU!' I 1.' 4•• llltt11'Urfa +++ 1t. -tuW4 .. ~ikd ~ ft~Lu lu'r~ lt••'•••kr•tar und Oh61' -.~1{ ~ kji~;n!u~ ~~~ IR .8e1opk•DSle1 .. -i~ tU•Jri J l itt. -a "" i) • ............ ~~~ ,z '" ~ "" /j.j.6ii. .hu l O.••t• Ober die lade~ von Pa=il 1ea• •s •• ua4 1'on••· a t,._/(Jtll . t/J ~ IP ~~ ~.(/JU 41 ~ $1" . ............. . ILr J.ri41 ~~t~A-/ ~. ; Den all11..•n4•a IDtwur-t e1ae• O.aets•• 1 .,... . u"' I' ' 11ber cU• lader\ml 't'on l&llllllencamen uad. forr.wa. 1 • f Jl•b•' h&J"UD4UJII• 41• nioht zur Yerlfttmtl1ola\UII. "" ~ {; b•et~t 1•t• b••hl-• iob alob ait 4•r Bitt• aa 1 •• Ä''' G'b•l'•endn, 4en O.••tzentwrt. 4a eta~ S.aohld ·~ lltl,tt.aftreUDC.1•- tm.lr•!r a. ;1 t 'Qalautw•s• a'llt Grun4 ••• Geae\z•• zw: . ._.b.uac 4•1" Wot Y<>n Ydlk \Du\ Rtlch Y<a ~-.,.19ll (1011., • , l 8.141) ~11 TenbaoM"•". l)le 'b•t•111*'M ~ 8t1oiJ ..1D1t!tE I Referent ORR. Dr. Globke verweist auf den Paragraphen 13 des Entwurfs, der sich als Gummiparagraph wird verwenden lassen können. I
Gesetz-Entwurf ... im wesentlichen von politischen Erwägungen: ISRAEL Zu§ 12 Bisher bestehen besondere Vorschriften über die Führung von Vornamen nicht. Es ist lediglich festgelegt, daß Vornamen von deutschen Staatsan- gehörigen grundsätzlich in deutscher Sprache in die Personenstands- register einzutragen sind, und daß unanständige, sinnlose oder lächerliche Vornamen nicht verwendet werden dürfen. § 12 gibt dem Reichsminister des lnnern die Befugnis, Vorschriften über die Führung von Vornamen zu erlassen. Dadurch ist vor allem die Möglichkeit geschaffen worden, die Juden auf die Wahl von jüdischen Vornamen zu beschränken. Soweit Juden z. Zt. nichtjüdische Vornamen tragen, kann der Reichsminister des lnnern die Änderung dieser Vornamen von Amtswegen veranlassen. ln- wieweit und wann von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, hängt im wesentlichen von politischen Erwägungen ab. Es ist dabei nicht zu ver- kennen, daß dieser Änderung auch verwaltungsmäßige Schwierigkeiten entgegenstehen, insofern als die Änderungen zu Schwierigkeiten bei der Identitätsfeststellung führen können und eine Berichtigung aller amtlichen Listen, Register usw. erforderlich machen. Diese Schwierigkeiten können aber dadurch im wesentlichen ausgeräumt werden, daß anstelle eines Aus- tausches der vorhandenen Vornamen die zusätzliche Führung eines typisch jüdischen Vornamens (z. B. Israel) angeordnet wird, der bei jeder Unter- schrift usw. mitverwendet werden muß. ges. St. 5. X. • • • GI. 30/IX Der Kommentar zu § 12 sagt aus, was sich mit diesem nützlichen Para- graphen alles wird anfangen lassen, zum Beispiel einen Zwangsvornamen 72 Israel einzuführen.
Gesetz-Entwurf- der Führer stimmt zu ••• • --"···t-~ Wllt;lifl tf 1f . . . . . . , . . . . , , . •••• i h!{ . _,tlJlt UCI! m den llaaa i•i•~• · \Uli btdiaohea ,.,... .,..1 r=--• · 1 · r••". 4• ~~riff.t: Ge•ets Ube:r dl• hderUJ)g toa y Familieanaae.n uad Vbraamen. · .· clae Sobr•1ben 'IOta 6.JOT·tmber l~~7 - I B 1 Z.lllg.l4 XV -. • Gtgen d•n unt~ ik.l7. .·..· .6 den ~it.gliede.ra der Reioheregie- l'UJtG t. umlaufwege adtg'et,e.ilt&n YorecW.ag hat kein Rrd.cheminiater ' fl1de;r,apr~ch erhoben. De~ Fiihret Q$1 Reiohak:~ler ne.• ihm. zug..,. ,• iwt. Demnach ilit beacbloo.el}a ver vott ~em lleiehemini•ter _O.e• lnnern vorgelegte .cint•urf eiuatt Gett(fte• .l,b•.·.r .die ~~:hderuJlt) vcn Familien- Tl .I ..... . . . 1111 1 H I1 namen · um vw:::n, II . a---.r . ist :=~•n?llllltn. I, , . .. . . . · : . 4 D'ie AtttJfertigWk! d~s G~aetzes bitte ich zur Hetbeifiibtung d.e r Onttcrechrift des Filllrera lUHi ~!.,ieltek:anzlera ~r zugehen. zu lasrum. Nun kann das Gesetz (Ges.) erlassen werden, dann zum Gesetz die Verordnung (VO): die Durchführungsverordnung (D V) 73 oder Ausführungsverordnung (AV) und der entsprechende Runderlaß (RdErl.) r
Das Gesetz kann im Reichsgesetzblatt erscheinen Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Vom 5. Januar 1938. (RGBI. S 9/10) Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird : § 1 Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden. § 2 (1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder ,geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger be- darf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (2) Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet, so hat ihn das Vormundschaftsgericht über den Antrag zu hören. § 3 (1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von An1ts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen. gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden. § 4 Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf die unter elterlicher Ge- walt stehenden Kinder der Person, deren Name geändert wird, und wenn diese eine Frau ist, auf ihre unehelichen minderjährigen Kinder. § 5 (1) ' .. Der Antrag auf Anderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohn- sitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des lnnern die zuständige Behörde. (2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namens- änderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist. § 6 Zur Änderung eine~ Familiennamens ist die höhere Verwaltungs- behörde zuständig. Der Reichsminister des lnnern kann sich die Entschei- dung vorbehalten. § 7 (1) Eine Namensänderung, die vor dem 30. Januar 1933 -senehmigt worden ist, kann bis zum 31. Dezember 1940 widerrufen werden, wenn diese Namensänderung nicht als erwünscht anzusehen ist. (2) Durch den Widerruf verlieren außer den Personen, deren Name ge- ändert worden ist, auch diejenigen Personen den Namen, die ihr Recht zur Führung dieses Namens von jenen Personen ableiten; die von dem Widerruf betroffenen Personen dürfen nur noch den Namen führen, der ihnen oder ihren Vorfahren vor der Namensänderung zustand. Der Wider- ruf wird wirksam mit der Zustellung der Widerrufsverfügung an den- 74 jenigen, dessen Name durch den Widerruf betroffen wird.
1 (3) Zum Widerruf einer Namensänderung ist der Reichsminister des lnnern zuständig. § 8 (1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsan- gehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des lnnern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vor- schriften der§ 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage ab- hängig, so kann der Reichsminister des lnnern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen. (3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es aufVerlangen des Reichsministers , des lnnern aus- zusetzen, bis der Name nach Abs. 1 festgestellt ist. § 9 Die untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die Eintragung eines Rand- vermerks über die Namensänderung, den Widerruf einer Namensände- rung oder die Namensfeststellung im Geburtsregister und im Heirats- register. Sie benachrichtigt die zuständige Strafregisterbehörde und die Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts der Person, deren Name geändert ist, die von dem Widerruf einer Namensänderung be- troffen wird oder deren Name festgestellt ist. § 10 Die§§ 1355, 1577, 1706, 1719, 1736, 1758 und 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. § 11 Die §§ 1 bis 3, § 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und § 9 finden auf die Änderung und den Widerruf einer Änderung von Vornamen mit der Maß- gabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet. § 1·2 Der Reichsminister des lnnern kann Vorschriften über die Führung von Vornamen erlassen und von Amts wegen die Änderung von Vornamen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, veranlassen. § 13 Der Reichsminister des lnnern erläßt die zur Durchführung und Er- gänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- . und Verwaltungsvor- schriften. § 14 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft. Berchtesgaden, den 5. Januar 1938. Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des lnnern Frick Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner § 7 (1) ist noch leicht zu verstehen, § 9 sagt schon nicht mehr ohne weiteres, was mit ihm alles angefangen 75 werden kann. Die § § 12 und 13 aber sind völlig nichtssagend. Niemand wird ohne Einführung ihre Gefährlichkeit begreifen. I - --- ---
1. DV... Die Sicherheitspolizei ist zufrieden Otrf IR 5tdJut)dtepali]d ••rU• . .. a u, bm 29. !:ovember .,.,......, ...._ t837 1 1 ::r .. 1 ;4 "f!l/3'1-176 .. fmlfJ,.cr: II 2 fleto. .,.. . ldJntllllcltf ...... • . .ri . b t e i 1 u !1 c ! des • :~eiche- und ! re L: a3i oche=-t : iniffter.iu::o deH Inn<t'rn z. ~~d. von ::erru \ bt·r:-<:gierunc;sra t 0 l. 0 b i: .e ' ... ~n .. e r ~ l · l n ... ~ . ......· ~- ,.., II. " l 1\ ~e~rif ft: :'.rs to "'*:ro"'·<l••un,: ~ur Durch1.Jhrung einec& Geaetzee aber d.;.e .. J~o(lt... ru;.g VOll Jam:' li.ennnmen und Vomamen. 1 ~cltreiben I n z Allg. 4S VOirl 22 .. !tovcmbce.r 1937; telefon~s:elte .lUcl':s~rt'lehe mit n.eg. A&~h D.:r~ Ehaue tMn 27.:fo(to~b1u~ 19'7. ohne. ::1 t de"tt ;:."lt't'ftl"' der ~.r.s ten. ~rohfilhrwtea"nl'"O't'4t.JUng Zl1Bl Gesetz Uber die ;.n~e~~·von ~lie~ta und VOt~~~ bin .. ich u.n~or dor '!ort~uaautztmg e1nve~'t3ndelt,. dass ioh an dttm · b•a'bf.lichtt :~ten !Ju"';hf':nl"n..::~~~1•sa.~ Jer 4,.1• ato.be~hett:spo.. ' "' _J< ··1t e,eittcJ1en. !ttt~r~e~en <luteh 'tbte """et"-'f 'i el'for1erU.ebe :tr.- ' I tlch.altun:: d~t' :;oJi. ~ei bcrtiol~~ic:"lti,e.n • soll. 1 beteilit:t ;.• erde. In V-ertretung: ~eztf !lr. B e s t • l l ' Dr. Best*, der Chef der Sicherheitspolizei, ist mit der ersten Durchführungs- verordnung zum Namensänderungsgesetz einverstanden, falls die Polizei dabei berücksichtigt wird. Er kann beruhigt sein. Die "untere Verwaltungs- behörde", der die Namensänderung obliegt, ist . .. die Polizei.' * Auch Dr. Best, der kürzlich verstorbene Verfasser der Boxheimer Protokolle, der Chef der Sicher- heitspolizei, Inhaber vieler anderer NS-Machtpositionen, ist in Deutschland nach 1945 nie vor Gericht 76 gestellt worden. - I
1. DV ... und auch das Braune Haus hat keine Bedenken in .t • . ..,... m(&uctaea,._ 2Z. De:o:tber 1:1~7 .. , .~ il· 1; l..n U.en i ! ~-:.·t~ -~~:.c 9 ;.~- und .Pr 3u J. ~inis t~r ~es Innarn. • l..~ . • G ,.., -,.. ... ...,. # _ • ., ~ :.n ::lt ·n .:nt-:. lH't' ~in e r ~rs ton Vero ~·&mm.,--; zur .Durcli.r·:hrun,g JO{' G~aet::ec .<oer l.li c Rnderan,; v.on F,.!liliennecc·n und Vor- D n ~rn ·.m a· bt) ich keine D~denken. • " Heil lli tl ·Jr f " I \ .. I , ' .. • Wieder ist Dr. Lammers mit der Arbeit des Sachbearbeiters für Namens- 77 änderungen im Reichsinnenministerium zufrieden. Und die Zustimmung des Stabschefs des Führer-Stellvertreters ist für Beförderungen sehr wichtig. I
Runderlaß und Himmler hat nur kleine Änderungswünsche Btrlla u n•l, llft . .. ~-~~ ~~~em~er o'«? • Iee 1lt1dt•flllttc·'~ ~, ..... a.... ,. tW Da lftltlllm - a.ftdiiiJ FIIA,IIIUIJ . . JaMia .., • . \ll: Jl fltt-'1014 \: .. 1/l.u~ ~!~ rir ?149 ~v/~·7 ..... ., .... ___... __ _ .. 1! .' \ ••ntau.tf eines .. J.:;;·l . {l'OOr li ~ ,l.~ntlerung und r'r?~ tn to l lun~ von ~'<tr:ilienn<;!.IDe.n U.!"l.d .!en .dcbtlinien dazu Gti··.:..te J.ch ; ru.nJ .l~..i :.,.,._". j ___ z ! ich b~i ~ :eh r\a.rf jedoch. folgendes ·e oen: • t•'J n.t.e.:·e Ve~·ww ttm~ .J ill.mürde i<:.tt in Geneinden m1 t :J tcutlicht!r i.'olizei vc rwo.l tun& die ~ta.a.tliche r'olize1- bchlirv.e , im :.i.Lri1 :en in .; t~d tkreisen der Cberbüreer. ~.:ois t t::!T', in Lt..W.1::H:rei3en in .-~reussen cu r Lattdrat, in. \ d en ;.ot·i;;en L' mJ.em die ihm en-ts pre oh-enda ßebö rde.• - Jie se :·'tts3unt; U~sst sofo rt erkel'men , daß ea in ~llen ~1ndern eine dem Lund r&t ent~prechende Behör- de gib~. Ua diese ltio~uot; .sc.hon mehrfach vorwendet worden i st , können &uch keine Zweifel d,arlber ~ ::;tehen, wel che !.chörden eemeint si.nd. L) Ich bitte zu. er.väeen , ob nicht auf ~; . 7 i.n !{r. 16 uuoh die ·A.ui'fübrung d.er ehelichen .t(inder enp!ohle.n , werden sole. !m Interesse .le r nlurheit halte ich d ies fi.ir zweck.I.::.üssig • .:o mUsste al sdann entsprechend di-e l -1 die --- ~enung :n:. \i~obfke. l 78