Dr. Hans Globke. Aktenauszüge, Dokumente

von Reinhard-M. Strecker (Herausgeber)

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Gruppe Altreich (Unterabteilungen I, 1 bis I, 4). Unterabteilung I, 1 (Verfassung und Verwaltung). Leiter: Dr. Hoche, Min.- Dirig. Angegliedert: Reichsfeststellungsbehörde beim RMdJ. Leiter: z. Z. unbes. Vertreter: Dr. llz, Min.-Rat. Große Kammer: Vorsitzer: Dr. llz, Min.-Rat. Erste Kleine Kammer: Vorsitzer: Dr. Waldstätten, Min.-Rat. Zweite Kleine Kammer: Vorsitzer: Dr. llz, Min.-Rat. Dritte Kleine Kammer: Vorsitzer: Dr. Sibeth, Landesrat. Unterabteilung I, 2 (Staatsangehörigkeit und Rasse). Leiter: Hering, Min.- Dirig., Geh.-Reg.-Rat. Unterabteilung /, 3 (Rechtssetzung). Leiter: Dr. Hoche, Min.-Dirig. Unterabteilung /, 4 (Reichsverteidigung und Wehrrecht). Leiter: Dr. Pabst, Min.-Rat. Gruppe eingegliederte und besetzte Gebiete (Unterabteilungen I, 5 bis I, 8). Unterabteilung I, 5 (Ostmark, Sudetengau, Memelland). Leiter: Dr. Hoche, Min.-Di rig. Unterabteilung /, 6 (Protektorat Böhmen und Mähren). Leiter: Hering, Geh. Reg.-Rat. Min.-Dirig. Unterabteilung I, 7 (Neuordnung im Osten). Leiter: Dr. Hubrich, Min.- Dirig. Unterabteilung I, 8 (Neuordnung im Westen). Leiter: Dr. Globke, Min.-Rat. !nbB1 Wird a ine Vo~Liaobt ! " r 4•n fort~4enden 7    Le!tS' tio-<au:-nt 1e 4un'trU.:;en Al\lt , !J~rm        !)r.  A4ol:C !1ec1- l<~r, ur,d d.t~ ~f.dotl'l'1drat 111 lieichM"li n1~-;~rlut~ d"' !~· r~, Re~r~ Dr, 3an• Globke, Uboraän4~, -o~1n dieue ~·r '14hU _.t "'~Nen, 1• I:uae11 du Deut.oba n Ieien• ll't't .lleYollal!JlhUEten du Slo•aH.aobe.n Re~blilr ~o~.r einen ZQ,u\'"ntt!j. U.be.r         lt.!~•!!it>CS~!'~~J h!r~.en •u Yer- ha11cl(lln und 11h1en eol.olum Vertl'l'ig YOr bt.hnl tl.~c::b d.e-r bti1'Jkn tton ~u. untene1c.hn~r.                                                       ' e• .. trd    6ebeten, jjo Vo1laaeht de~ ~.r~~ ~ur                        Slowakei f oJ! Tiehunt; YOr.:\lleett•o o.rtd at~ ~l'kwlde •o<io.nn b1~rhe.t • "'11l'"clc.tul (cl1jer.. l)o  d.l " >;lo.-alciao~ ea tlel.e<.~ierhn •t:!l1on 111 \l~r l!r.«t ~l'l Im Reichsgesetzblatt II/78-80 wird r   ' H'tt. dt:J : u.'"l•ar .!o .t.•rlln &U den .Ve·r !>llr-flU..<t..,.er. ein- am ~- April1940 der in Preßburg t~' tte• ••~· " ".' ~~.r•   ••lm•-.cl':ot·: ,,          B.l>tchl•uni~t:S       •-r-      am 17. 12. 1939 zwischen Vertre- '"tr.ea l:. ~. --                                                                   tern des Reiches und der Slowakei abgeschlossene Vertrag ü her Staatsangehörigkeitsfragen ver- öffentlicht. Beim Aushandeln des Zusatzvertrages 1941 wurde, wie schon häufiger, das Reich von Min.-Rat Dr. Globke vertreten. ,
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Durchdruck Vollmacht Der Vortragende Legationsrat im Auswärtigen Amt Herr Dr. Adolf Siedler und der Ministerialrat im Reichsministerium des lnnern Herr Dr. Hans G lobke werden hierdurch ermächtigt, im Namen des Deutschen Reichs, einzeln oder gemeinsam, mit bevollmächtigten Vertretern der Slowakischen Republik über einen Zusatzvertrag zu dem am 27. Dezember 1939 in Preßburg unterzeichneten Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Slowakischen Republik zur Regelung der Staatsangehörigkeit von Volkszugehörigen beider Staaten zu verhandeln und einen solchen Zusatzvertrag vorbehaltlich der Ratifizierung zu unterzeichnen. Berchtesgaden, den 7. Januar 1941 (Gr. Reichssiegel)                Der Deutsche Reichskanzler gez. Adolf Hitler mitgez. von Ribbentrop . Anfang 1940 (siehe Seite 176-177) war D r. Globke nicht entbehrlich, solange noch Staatsangehö.rigkeitsfragen z ur Verhandlung stehen, die aus Anlaß der ... Ein- gliederung der Ostgebiete, der Bildung des P-rotektorats und der Umsiedlungsaktionen anfallen. Am 4. März 1941 wird die Verordnung ü ber die Deutsche Volks- liste erlassen. Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staats- angehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten.- Vom 4. März 1941. (RGBI. 118-120) Auf Grund des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2042) wird folgendes verordnet: Abschnitt I Deutsche Volksliste § 1 (1) ln den eingegliederten Ostgebieten wird zur Aufnahme der deut- schen Bevölkerung eine Deutsche Volksliste eingerichtet, die sich in vier Abteilungen gliedert. (2) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Auf- nahme in die einzelnen Abteilungen der Deutschen Volksliste· trifft der Reichsm i nister des lnnern im Einvernehmen mit dem Reichsführer SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums. (3) Eingetragen werden nur ehemal ige polnische und ehemalige Danziger Staatsangehörige ... • • • § 2 (1) Bei den Reichsstatthaltern (Oberpräsidenten) wird eine Zentral- stelle, bei den Regierungspräsidenten eine Bezirksstelle, bei den unteren Verwaltungsbehörden eine Zweigstelle der Deutschen Volksliste errichtet. (2) Beim Reichsführer SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, wird ein Oberster Prüfungshof für Volkszugehörigkeitsfragen in den eingegliederten Ostgebieten eingerichtet. Nähere Richtlinien über             194 1 die Zusammensetzung und das Verfahren erläßt der Reichsführer SS,
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Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des.lnnern. • • • Abschnitt IV Schlußvorschrift § 10 Der Reichsminister des lnnern erläßt im Einvernehmen mit dem Stell- vertreter des Führers und dem Reichsführer SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Berlin, den 4. März 1941. Der Reichsminister des lnnern Frick Der Stellvertreter des Führers R. Heß Der Reichsführer SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums H. Himmler Am 31. Mai 1941 werden die Nürnberger Gesetze im Osten eingeführt Verordnung über die Einführung der Nürnberger Rassengesetze in den eingegliederten Ostgebieten. - Vom 31. Mai 1941. (RGBI. 297) • • • § 1 ln den eingegliederten Ostgebieten gelten 1. das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 ... • •  • § 3 ln den eingegliederten Ostgebieten gelten das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 ... § 4 (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach der Verkünd ung in Kraft. • • • Berlin, den 31. Mai 1941. Der Reichsminister des lnnern -ln Vertretung Dr. Stuckart Der Leiter der Partei-Kanzlei M. Bormann Der Reichsminister der Justiz- Mit der Führung der Ge- schäfte beauftragt: Dr. Schlegelherger 2. AV des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.- Vom 31. Mai 1941.                              RGBI. 297/298 •  • •                                            .. § 1 Der Schutz, der dem deutschen oder artverwandten Blut durch das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre •.. gewährt wird, erstreckt sich nicht auf die ehemaligen polnischen Staats- angehörigen, es sei denn, daß sie ... die deutsche Staatsangehörigkeit er- worben haben oder in die deutsche Volksliste eingetragen werden. § 2 (1) Diese Verordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. · (2) Sie tritt in Kraft am Tage nach der Verkündung. Berlin, den 31. Mai 1941. Der Reichsminister des lnnern -ln Vertretung Dr. Stuckart Der Leiter der Partei- Kanzlei M. Bormann 95                      Der Reichsminister der Justiz- Mit der Führung der Ge- schäfte beauftragt: Dr. Schlegelherger
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~ieberoeteinigung      Eupen-Malmedys mit dem Reich Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung der Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich.- Vom 23. Mai 1940. (RGBI. 803/804) Zur Durchführung meines Erlasses über die Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich vom 18. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 777) bestimme ich folgendes: § 1 Zu den in Ziffer I des Erlasses aufgeführten Gebieten gehören die ehemals preußischen Landkreise Eupen und Malmedy einschließlich Neutrai-Moresnet ... Im übrigen bestimmt der Reichsminister des lnnern im einzelnen den Verlauf der Reichsgrenze. § 2 Die Bewohner deutschen oder artverwandten B.lutes in den ... ge- nannten Gebieten werden ... deutsche Staatsangehörige. Die Volksdeutschen . werden Reichsb~rger nach Maßgabe des Reichsbürgergesetzes. § 3 (1) ln den im § 1 genannten Gebieten tritt am 1. September 1940 das gesamte Reichsrecht und preußische Landesrecht in Kraft. • • • § 5 (1) Zentralstelle für die Wiedervereinigung der ... genannten Gebiete mit dem Deutschen Reich ist der Reichsminister des lnnern. (2) Der Reichsminister des lnnern erläßt die zur Durchführung und Ergän- zung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ... Führer-Hauptquartier, den 23. Mai 1940. Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung Göring, Generalfeldmarschall Der Reichsminister des lnnern Frick Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers Verordnung über die Errichtung einer Zentralstelle für die be- setzten norwegischen Gebiete.- Vom 12. Dezember 1941. (RGBI. 765) ln Ergänzung des Führererlasses über Ausübung der Regierungsbefugnisse in Norwegen ... wird ... bestimmt: Im Reichsministerium des lnnern wird eine Zentralstelle für Norwegen errichtet. Leiter der Zentralstelle ist der Staatssekretär im Reichsmini- sterium des lnnern Dr. Stuckart. Die Zentralstelle für Norwegen hat für eine einheitliche, auf die Bedürfnisse Norwegens abzustimmende Zusammenarbeit der Obersten Reichsbehörden untereinander und mit dem Reichskommissarfür die besetzten norwegischen Gebiete Sorge zu tragen ... Sie hat das dem Reichskommissar zugeteilte Personal im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden einheitlich zu betreuen. Führer-Hauptquartier, den 12. Dezember 1941.                                  196 Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers
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Das Reichsinnenministerium wird üb1icherweise Zentralstelle für die Wieder- vereinigung> ebenso aber auch Zentralstelle für besetzte Gebiete, z. B. Norwegen. Nürnberger Gesetze auch für Luxemburg* A: Ja. Seinerzeit war fuer die Gebiete Chef der Zivilverwaltung Elsass- Lothringen und Luxemburg eine Anordnung ergangen, dass grundsaetz- lich kein Reichsrecht mehr eingefuehrt werden sollte. Gauleiter Sirnon ver- langte fuer Luxemburg jedoch gleichwohl die Einfuehrung der Nuernber- ger Rassegesetze. Der Innenminister hat zunaechst diesen Wunsch zurueck- gewiesen mit dem Hinweis darauf, dass Reichsgesetze, Reichsrecht, nicht eingefuehrt werden sollten. Sirnon verlangte jedoch eine Fuehrerentschei- dung. Ich habe daraufhin einen Entwurf gemacht, in dem die Reichskanzlei gebeten wurde, eine Entscheidung entsprechend dem Wunsch von Sirnon herbeizufuehren. ln diesem · Entwurf war gesagt: "Simon wuenscht die Einfuehrung der Nuernberger Gesetze. Die Einfuehrung von Reichsrecht soll aber nach Weisung Hitlers unterbleiben. Ich habe das Sirnon mitge- teilt, er wünscht aber eine ausdrueckliche Fuehrerentscheidung." Dieser Entwurf war von Stuckart und Pfundtner mitgezeichnet Frick hat den Entwurf dahin geaendert, dass er mit Buntstift einen Zusatz hinzufuegte: "Es fragt sich, ob nicht im Falle der Nuernberger Gesetze eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichteinfuehrung von Reichsrecht gemacht wer- den soll." F: Ich moechte Ihnen jetzt aus Buch 76-A das Dokum'ent NG-2297, Exhibit 1530 vorlegen. Bitte sagen Sie mir, was das Dokument betrifft. A: Dabei handelt es sich um einen Vermerk der Reichskanzlei, der die eben von mir erwaehnte Einfuehrung der Judengesetzgebung in Luxem- burg betrifft. F: Sie fi'nden unter" Vormerk" auf der 1. Seite des Dokumentes am Schi uss den Halbsatz "Andererseits fragt es sich, ob mit der Judenregelung nicht eine Ausnahme gemacht werden soll." Haben Sie diesen Satz gefunden? Ist diese Stelle diejenige, die auf den eigenen Zusatz des Ministers Frick zurueckgeht? A: Ja, dabei handelt es sich eben um den ZusaJz, den ich vorhin erwaehnt habe. F: Dieser Zusatz stammt also von Dr. Frick perseenlieh und nicht von der Abteilung I? Abteilung I wird schließlich nach und nach Zentralstelle für fast alle annek- tierten, besetzten, angeschlossenen Gebiete und z~ständig für die Einführung von Reichsrecht. Z. B. in Österreich - Sudetenland- Protektorat Böhmen und Mähren - E lsaß - Luxemburg - Norwegen - die besetzten Gebiete Südost (Balkan)** - Italien (Operationszone Adriatisches Küstenland und Voralpengebiet) und Bialystok. * Xl/15426 Dr. Globkes  Aussage vor dem Nürnberger Kriegsgericht. ** Siehe auch Seite 262 I
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Die Verordnung zur Regelung von Staatsongehörigkeitsfragen im Protektorat ••• Verordnung zur Regelung von Stootsangehörigkeitsfragen gegen- über dem Protektorat Böhmen und Möhren. - · Vom 6. Juni 1941. (RGBI. 308) • • • § 1 (1) Deutsche Volkszugehörige können nicht Protektoratsangehörige sein. (2) § 3 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörig- keit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 815) bleibt unberührt. § 2 (1) Eine deutsche Volkszugehörige, die mit einem Protektoratsange- hörigen verheiratet ist oder am 16. März 1939 verheiratet war, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern der Ehemann nicht nach § 1 die Protektoratsang eh ö ri g keif ver Ii ert. • • • § 3 (1) Ein Kind, das einer Ehe zwischen einer deutschen Volkszugehörigen und einem Protektoratsangehörigen entstammt, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht erworben, wenn die Mutter nach § 2 Abs. 2 die deutsche Staats- angehörigkeit durch Eheschließung mit einem Protektoratsangehörigen verloren hat*. • • • § 5 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1941 in Kraft. Berlin, den 6. Juni 1941.                    Der Reichsminister des lnnern ln Vertretung Pfundtner Unterzeichner ist das Reichsinnenministerium .•. . • . und der entsprechende Abschnitt aus Dr. Globkes Verhör in Nürnberg** F: Wer hatte diese Entwuerfe aufgestellt? A: Das weiß ich nicht. Ich kam erst in die Besprechung, als die Besprechung schon einige Zeit im Gange war. Bei der Gelegenheit lagen die Entwuerfe vor. F: ln ... in Ihren Affidavit, Exhibit 1180, NG 3643, Buch 15 A, sind zwei Verordnungen ueber die Staatsangehoerigkeit erwaehnt, noemlieh die Verordnung ueber den Erwerb der Staatsangehoerigkeit durch fruehere tschechoslowakische Angehoerige deutscher Volkszugehoerigkeit von 20. 4. 39, und die Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeits- fragen gegenueber dem Protektorat Boehmen und Maehren von 6. 6. 41. Haben Sie diese beiden Verordnungen bearbeitet? 198   1 * Sie·he Seite 241 bis 249, Fall Popper ** Xl/15447 ·-~----     -
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A: Jawohl. F: Ist dabei die Frage geprueff worden, ob der Erlass dieser Verordnungen nach dem Voel kerrecht rechtmaessig war? A: Ja, Die Frage ist geprueft worden, wie in allen Faellen, in denen es sich um die Verleihung der deutschen Staatsangehoerigkeit an die Bewohner der eingegliederten Gebiete gehandelt hat, istdasAuswaertige Amt, das fuer die Entscheidung in dieser voelkerrechtlichen Frage zustaendig war, um seine Stellungnahme gebeten worden. Das Auswaertige Amt hat in diesen Faellen die voelkerrechtliche Zulaessigkeit bejaht. . . . doch schuld hat das Reichsaußenministerium. Sagt Dr. Globke. Der x~i,cl)$QllUift~r d~$.)mtcru Gtfttäfts:oeritilungsplan • d.$.. Am 5. Juli 1941 wird für das Reichsinnenministerium ein neuer Geschäfts- verteilungsplan herausgegeben. In ihm wird Ministerialrat Dr. Globke auf den Seiten 23 bis 25~ 33 und 38 und 43 insgesamt 31mal benannt. In der Unterabteilung I Sta R (Staatsangehörigkeit und Rasse) als Korreferent                   2) Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts für das Sachgebiet Referent                      8) Internationale Fragen auf dem Gebiet des Staats- für die Sachgebiete               augehörigkeitswesen 9) Staatsangehörigkeit nach den Pariser Vorort- diktaten             ' 10) Staatsangehörigkeits- und Optionsverträge 11) Ausländisches Staatsangehörigkeitstecht Korreferent                  12) Staatsangehörigkeitsfragen in den eingegliederten für die Sachgebiete               Gebieten (mit Ausnahme der Ostgebiete) 33) Internationales Familienrecht 41) Zwischenstaatliche Beglaubigungsabkon1men 42) Beglaubigung von Urkunden Als Leiter der Unterabteilung I West (Neuordnung im Westen) und als Referent                      1) Allgemeine Fragen 99 für die Sachgebiete           2) Verwaltungsaufbau u·. Organ. i. Eupen-Malmedy 3)           "         "     "   " Luxemburg
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Korreferent           4) Verwaltungsaufbau u. Organ. i. d. Niederlanden für die Sachgebiete    5)         "            "   "    " Elsaß 6)         ,,           "   "    " in Lothringen 8) Rechtsangleichung Und in der Unterabteilung IR (Zivile Reichsverteidigung und besetzte Gebiete) Gruppe V (Reichsverteidigung als Korreferent          18) Waffenstillstand und Friedensvertrag für das Sachgebiet Im Geschäfts hereich des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung als Referent             1)   Allgemeine Angelegenheiten und für das Sachgebiet        Geschäftsführung Korreferent          2a) Verbindung zu GBW u. Beauftragten f. d. für das Sachgebiet        Vierjahresplan Referent             2c)  Verbindung zur Reichskanzlei für die Sachgebiete  2d)  Verbindung zum Auswärtigen Amt 3a)  Angelegenheiten aus dem Bereich des RMdi. 3 b) Angelegenheien aus dem Bereich des Reichsjustizministeriums 3c) Angelegenheiten aus dem Bereich des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung 3e) Angelegenheiten aus dem Bereich der Reichsstelle für Raumordnung Korreferent          3f) Angelegenheiten aus dem Bereich der übrigen für das Sachgebiet        Obersten Reichsbehörden (außer oben und 3d/ Reichskirchenministerium) Referent             4)   Waffenstillstandsvertrag und Friedensverhandl. für die Sachgebiete  5)   Angelegenheit des Ministerrats für die Reichsver- teidigung Korreferent          6)   Verwaltungsfragen aus dem Bereich des GBV für die Sachgebiete  7)   Finanzielle Fragen, insbesondere Ersparnis- maßnahmen 8)   Haushaltsfragen 9)   Beamtenfragen 200
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• 24 - Hilf•· ·             Begt- t.fd                                                         rer....   lorl'e-   atl'a- Nr.                Sa<' hge biet                Rafer•nt     rent      tarent     tur      augeteilt ll    Aus ländisches StAatsange-               ?.:F.. Dr.       •      ORR.       I e    RI. G&rita höri:Jkd tsrttch. t                       'llobke                Lichter    I St& AB. Kopplin .                    ,. Stumm llOI • .anwer "      Hundrieser 12    staatsi!U\stehörielrei.t•t~n in den tti"6'tgliederten Qe• · Otm .. Roff'Mnn -     ~R.Dr. Globke " bieten (ait A.uanahee der Cs~~biete) 1}    N1ederlassungsvertrij~            und                     ...    ORR.       I e JbernP-~ll le1Ma•n                                              t.icbter 14                                                              ..                                •• 15    Kt~irkung          bei Vorlagen dea          "                      ..      .. C~fe der DeutecMn Poliaei - ia .Rildl., betr. Pt.a- u.nd ---·-4' Fremdenweael\ 16     Ceneral raten t Buaef'racen              •R. Dr. .I.C:S.eur RJl.Dr.. JUchMr -       "      u.oo ••• • " Obl-.d.ort U.Dr. ,.14- •cber 11    Bu••t~              ,_., &m .l;olont.••   u.Dr.           .. hldaoheJ' · 18                                             D.Dr.         D.Jlr.    D.Dr'.     " Lö.ener.     l~chner Pa1~ohel 19    Jw!.eat,.., Sinuln••• a) St•llllft6' a.r JudelJ in              BI.Dr.          ..    O.J)r.      " cler 'Jirt•oba.tt                ~lel.üctt.r b) .&ua'ftft~nan~ 4•1" Judeft                -  .. ~ Lö••ur ..    " 20    Stellunf a.r jUdiachen Kiac ~.nr. linge, .&llp•irw•                        W•tner          -      a.nr. leluoher -- "                " 21 Stell~~J der nichtjüdiache~ . BR.Dr. Pnmcl'blUtigttn                    .     hl4acher -     n.t>r. .. UStener --- 22     'inaden~•ucbe         um Betreiun~ von Vorschriften der 1fttrn- _       "        -                 "               " ber3'fr Jeeet~e 3lutechuh~1Jtttz, ll'lttine F'r'apn all ~·       J:.R.Dr. Löaener -      RR.Dr. Feldeeher tf - 24    Blutscbutzges•tz,           ~inzelnee &)     ~ep"lehttia"UtlßS&n tr~ jüdischer     ~ioehlina RR.Dr. Feldeeher -      ~m.Dr. Li5 sener I ! I. ~n.dta          " b} Zll~:t t ilrJNng zur 3 tratnr-              "                                    All.OUlmeee I • tolgung ~~s § 16 Abe.2                                                       "    Ohlendorf d.•r I.Af.Bl3cbG. •• 202 2. Die Sachgebiete der Regierungsräte Ecke/berg und Feldscher beachten: Siehe Seite                        226
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