Dr. Hans Globke. Aktenauszüge, Dokumente

von Reinhard-M. Strecker (Herausgeber)

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Verordnung Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die •• Anderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938. (RG BI., Seite 1044.) § 1 (1) Juden dürfen nur solche Vornamen beigelegt werden, die in den vom Reichsminister des lnnern herausgegebenen Richtlinien über die Führung von Vornamen aufgeführt sind. (2) Abs. 1 gilt nicht für Juden, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen. § 2 (1) SoweitJuden andere Vornamen führen, als die nach § 1 Juden bei- gelegt werden dürfen, müssen sie vom 1. Januar 1939 ab zusätzlich einen weiteren Vornamen annehmen, und zwar männliche Personen den Vor- namen Israel, weibliche Personen den Vornamen Sara. (2) Wer nach Abs. 1 einen zusätzlichen Vornamen annehmen muß, ist verpflichtet, hiervon innerhalb eines Monats seit dem Zeitpunkt, von dem ab er den zusätzlichen Vornamen führen muß, dem Standesbeamten, bei dem seine Geburt und seine Heirat beurkundet ist, sowie der für seinen Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. (3) Ist die Geburt oder die Heirat des Anzeigepflichtigen von einem deut- schen diplomatischen Vertreter oder Konsul oder in einem deutschen Schutzgebiet beurkundet, so ist die dem Standesbeamten zu erstattende Anzeige an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu richten. Hat der Anzeigepflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist die im Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Anzeige an Stelle der Ortspolizeibehörde dem zuständigen deutschen Konsul zu erstatten. (4) Bei geschäftsunfähigen und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen trifft die Verpflichtung zur Anzeige den gesetzlichen Vertreter. § 3 Sofern es im Rechts- und Geschäftsverkehr üblich ist, den Namen anzu- geben, müssen Juden stets auch wenigstens einen ihrer Vornamen führen. Sind sie nach § 2 zur Annahme eines zusätzlichen Vornamens verpflichtet, ist auch dieser Vorname zu führen. Die Vorschriften über d ie Führung einer Handelsfirma werden hierdurch nicht berührt. § 4 (1) Wer der Vorschrift des § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bestraft. Beruht Zuwiderhandlung' auf Fahrlässigkeit, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Monat. (2) Wer die im § 2 vorgeschriebene Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Monat bestraft. 24. 2: 48 Nürnberg NG-1944-A. Laut Erklärung Dr. Bernhard Lösener hat Dr. Globke obige Verordnung ausgearbeitet, ebenso das Namensänderungs- 129 gesetz (5. 1. 38 RGBL S. 584) und die Verordnung über die jüdischen Vor- namen (MBliV. S. 134). Siehe dazu auch. 68, 69, 72 und 130 bis 134. ,
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Runderlaß -~~ ...,. ...... 9t............tk. . . 'Jil • ~­a Personenstandsangelegenheiten. Vornamen.- RdErl. d. RMdJ. v. 18. 8. 1938 - I d 42 X /38-5501 b* A. Richtlinien über die Führung der Vornamen. (1) Bei der Wahl von Vornamen bestehen Beschränkungen nur nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen.                             · (2) Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Insbesondere kommen anstößige oder sinnlose Bezeichnungen, aber auch Familienndmen als Vornamen nicht in Frage. Die Verbindungen mehrerer Vornamen zu einem Vornamen ist zulässig, ebenso die Verwendung der Abkürzung eines Vornamens als selbständiger Vorname. (3) Kinder deutscher Staatsangehöriger sollen grundsätzlich nur deutsche Vornamen erhalten. Es dient der Förderung des Sippengedankens, wenn bei der Wahl der Vornamen auf in der Sippe früher verwendete Vornamen zurückgegriffen wird. Dabei werden besonders auch solche Vornamen in Frage kommen, die einem bestimmten deutschen Landesteil, aus dem die Sippe stammt, eigentümlich sind (z. B. Dierk, Meinert, Uwe, Wiebke). (4) Nichtdeutsche Vornamen dürfen für Kinder deutscher Staatsangehöri- ger nur zugelassen werden, wenn ein besonderer Grund dies rechtfertigt (z. B. Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Volkstum, Familienüber- lieferung, verwandtschaftliche Beziehungen). Zu den nichtdeutschen Vor- namen rechnen nicht die seit Jahrhunderten in Deutschland verwandten Vornamen ursprünglich ausländischer Herkunft, die im Volksbewußtsein nicht mehr als fremde Vornamen angesehen werden, sondern völlig einge- deutscht sind (z. B. Hans, Joachim, Peter, Julius, Elisabeth, Maria, Sofie, Charlotte). Nichtdeutsche Vornamen sind dagegen auch solche nordischen Vornamen, die in Deutschland ungewohnt und ungebräuchlich sind (z. B. Björn, Sven, Ragnhild). (5) Juden. die deutsche Staatsangehörige oder staatenlos sind, dürfen nur die in der Anlage aufgeführten Vornamen beigelegt werden: anderen deutschen Staats- angehörigen dürfen diese Vornamen nicht beigelegt werden. Soweit Juden andere als die in der Anlage aufgeführten Vornamen führen, müssen sie ab 1. 1. 1939 zusätzlich einen weiteren Vornamen führen, und zwar männliche Personen den Vornamen Israel, weibliche Personen den Vornamen Sara; der zusätzliche * Sonderabdrucke dieses Rd.Erl. nebst Anl. können bei umgehender Bestellung von Carl   130 Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44, bezogen werden. Sammelbestellung erwünscht.
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Die GestapQ benachrichtigen Vorname ist im Rechts- und Geschäftsver.kehr stets zu führen, sofern es dort üblich ist, den Namen anzugeben (vgl. §§ 1, 2 und 3 der 2. VO. zur Durchf. des Ges. über die Änderung von Familiennamen und Vornamen v. 17. 8. 1938 (RGBI. I, S. 1044). Geringfügige Abweichungen in der Schrei.bweise eines jüdischen Vornamens lösen die Verpflichtung zur Annahme des Zusatznamens nicht aus. (6) Fremde Staatsangehörige sind in der Wahl von Vornamen frei; an- stößige und sinnlose Bezeichnungen dürfen jedoch nicht gewählt werden. (7) Der Standesbeamte kann bei der Anmeldung der Geburt eines Kindes die Vorlage der Heiratsurkunde der Eltern, erforderlichenfalls auch weitere Urkunden verlangen, wenn bestimmte Tatsachen Zweifel an der behaupteten Abstammung erwecken. B. Änderung von Vornamen. (8) Anträge auf Änderung eines Vornamens sind nach den im RdErl. v. 8. 1. 1938 (RMBiiV. S. 69) gegebenen Vorschriften für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung eines Fami liennamens zu behandeln, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. (9) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Änderung eines Vornamens ist die untere Verw.-Behörde zuständig. Wird gegen ihre Entscheidung Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, so entscheidet hierüber die höhere Verw.-Behörde. Wird gegen die Entscheidung der höheren Verw.-Behörde weitere Beschwerde erhoben, so behalte ich mir die Entscheidung hierüber vor. Ich werde mich dabei auf die Prüfung beschränken, ob die für das Verfahren gegebenen Vorschriften beachtet sind. (10) Auch Anträgen auf Änderung eines Vornamens darf nur entsprochen werden, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt. Danach erscheinen die Anträge gerechtfertigt, in denen Adoptiveltern nach der Adoption die Änderung des Vornamens ihres Adoptivkindes beantragen, um dieses enger mit ihrer eigenen Sippe zu verknüpfen oder seine Verbindung mit der Vergangenheit zu lösen. (11) Berechtigt erscheinen auch Anträge, in denen nichtjüdische Träger eines in der Anlage aufgeführten Vornamens eine Vornamensänderung, gegebenenfalls auch durch Hinzufügung eines deutschen Vornamens, beantragen. Auch Anträgen von Juden auf ' Änderung von nicht in der Anlage aufgeführten Vornamen in solche, die darin verzeichnet sind, ist zu entsprechen, sofern sie vor: dem 1. 10. 1938 gestellt werden. Dabei ist zu beachten, daß auch die Streichung eines Vornamens eine Vornamens- änderung bedeutet. (12) Von der Vornamensänderung hat die untere Verw.-Behörde nach der Aushändigung der Genehmigungsurkunde dieselben Stellen zu be- nachrichtigen, die nach dem RdErl. v. 8.1.1938 (RMBiiV. S. 69) von der Änderung eines Familiennamens in Kenntnis zu setzen sind. Geht bei der Ortspoi.-Behörde nach § 2 Abs. 2 der 2. VO. zur Durchf. des Ges. über die Änderung von Familiennamen und Vornamen v. 17. 8. 1938 (RGBI. I S. 1 044) 131 die Anzeige eines Juden ·ein, daß er ab 1. 1.• 1939 den zusätzlichen Vornamen Israel oder Sara führt, so hat sie hiervon der Staatspol.-Stelle Kenntnis zu geben. ,
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Das Verzeichnis der jüdischen Vornamen ... Ist der Jude nach der polizeilichen Strafliste bestraft, so ist auch die Krim-. PoL-Stelle und das Strafregister zu benachrichtigen. (13) Die Verwaltungsgebühr für die Änderung eines Vornamens beträgt 5 RM bis 500 RM. ln den Fällen des Abs. (1 0) wird sie nicht erhoben. Im übrigen gilt Abs. 21 des RdErl. v. 8. 1. 1938 (RMBiiV. S. 69) entsprechend. C. Widerruf von Vornamensänderungen. (14) Für den Widerruf von Vornamensänderungen gilt der RdErl. über den Widerruf von Namensänderungen v. 23. 3. 1938 (RMBiiV. S. 545) mit der Maßgabe entsprechend, daß die im RdErl. v. 8. 1. 1938 (RMBiiV. S. 69) bezeichneten unteren Verw.-Behörden für den Widerruf zuständig sind. (15) Eine Vornamensänderung ist regelmäßig dann zu widerrufen, wenn sie von einem Juden zur Verschleierung seiner jüdischen Abstammung be- antragt worden ist; insbesondere also, wenn ein in der Anlage aufgeführter Vorname durch einen   • anderen    Vornamen       ersetzt   worden • ist. 2Cnlage. - mer3eid)niß ber jübtfd)en mornamen. a) W?ännlid)e mornamen. 2Cbci, 2lbiefer, 2{bimefed), 2{bner, 2lbfafom, 2l~ab, 2X~a6ja, 2l~a6t)et, 2(fiba, 2!mon, 2lnfd)ei, 2lton,2!fal)ef, 2lfaria,2{fd)er,2lsriel,2lffur,2!t~alja, 2hnigbor,2lwrum; Q3acf)ja, Q3araf, Q)arud), Q3enaja, Q3eref, Q3oa6, ~ub; <r~aggai, CD)ai, <r~ajin, [~amor, <rtananja, <rtanocf), <rtasfef, [~awa, [~iel; :Dan, ~ennl); Q:fim, Q:fraim, Q:l)ub, Q:ifig, Q:Ii, Q:Iias, Q:lil)u, Q:Iifet, Q:fjafim, Q:Ifan, Q:nod), Q:fau, Q:fra, Q:aed)iel; ~aleg, ~eibifd), ~eitel, ~eitel, ~eiwel, ~efeg; ß;ab, ®baleo, ®ebalja, @erfon, ®ibeon; S;>abafur, J)agai, S;;>emor, ~enod), J)erobes, J)efefiel, S)iUel, J)iob,         ~ofea; ~faac, ~fai, ~fad)ar, ~sbofetl), ~fibor, ~fmaef, ~ftael, ~~ig; :5acntef, 3affe, ~afar, ~afufief, Sed)esfel, ~ed)iel, Se~u, Se~uba, Se~ufiel, Seremia, Serobeam, Sefaja, Set~ro, Siftad), Siad)af, Soab, Sod)anan, Soef, Somteb, Sol)a, Sonat~an, Sofia, Suba; j{ainan,~ j{aipbas, staleb, Storad); ~aban, ~a3arus, i!eero, ~eifet, i!et)i, ~eroef, i!ot, ~upu; 9J?ad)ol, W?aim, 9Ralcf)ifua, W?alead)t, W?anaffe, W?arbod)ai, W?ed)el, ro?enad)em, 9J?oab, 9.Rod)atn, ffi?orbefd)aj, m?ofd)e, W1ofe6; mad)fc()on, macf)unt, maftali, mat~an, maum, ma3<ltt), me~ab, me~emia, ffiiffim, moa, mod)em; Obabja, Orero, Ofcf)er, Ofias; ~cifad), ~ind)a6, ~infus; ffiad)mief, ffiuben; ®abbatai, ®ad)er, ®aUum, ®allt), ®afo, ®alomon, ®alufd), ®amaja, ®ami, ®amuel, ®anbel, ®aubif, ®auf, ®d)afom, ®d)auf, ®d)inui, ®d)mul, ®d)neur, ®cf)oacf)ana, ®d)ofem, ®ebufon, ®emt, ®eteb, ®id)em, ®irad), ®imfon; ~eit, ~emele; Urt, Urta, Urtef;                                                                               132 3abef, Bebefia, Bepl)anja, Beruja, Bewt.
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der Entwurf des Sachbearbeiters I ~, ~   i .U!U~U~~!U,~!!~ ~f1>r it.'ttu tllu· ~ ttl&tt•, t\t:Q~4a,. lt4\1p,.      Ir••· ~•no : 84th -, 4tc••, ll•f•J,. hff•' • #O~L'ff. tt r~~-~ ~ •r• 't,t J. ~tll t "•l·· · i<oli.· n··· ....,...... a ~ ·   h     ~ · • · ... ~ ~-·~ · . J  <8••,.•• ttl)"H • i :tot•• ~-•, l4t•, latil, •••_.~ .. •     \   •. ~o·if• •• oa111e, • ·• ••••· t l)\) \b : , l't:~t {;) t: :~«n~n:      tlJ.cn,    •n•••~ O•••; ~ l•••• IA.n, ~<••·•• ~~·nt;••• ~· J 4 f All ~.     filhf•t·:     Ae:r·r·t ~ l•r••· •4••"?A•••~••, i\41 • .ihtf f••  J • 133 Die Erfassung der Juden besorgt die Gestapo. Die Anordnung arbeitet der Sachbearbeiter aus. H immler (siehe Seite 78) konnte zufrieden sein. ,
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Nürnberg: Israel und Sara ... b) ®etblid)e motnamen. ~btgatr; Q3afd)eroa, Q3eile, Q3ela, Q3efd)a, Q3i{)ti, R)il{)a, R)teine, Q3tieroe, Q3tod)a; <.t{)ana, Q:{)aroa, Q":{)eid)e, <tl)eHe, Q:l)infe; ~eid)e, ~eroaara, ~tiefe{; Q:gele; ~augel, ~eigle, ~eile, ~tabd)en, ~tabef, ~tommet; ®eild)enl @elea, @inenbel, ®ittel, @ole; ~abaffe, ~ale,      S;?annac[)a,    ~it}ef; :Sad)et, :Sad)eroab, :Sebibja, :Sente, :Se~abel, :Subis, :St>sfe, :St>ttel; .steile, Stteinbel; ~ane, ~eie, ~ibfd)e, ~ibe, ~twte; W?ad)Ie, 9J1atl)el, 9J1ilfele, W1tnbel; mad)a, mad)me; ~eitd)e, ~ef3d)en, ~effe, ~effel, ~ide; ffiad)el, ffiaufe, 9tebeffa, ffied)el, ffie{)a, ffieid)el, ffieifel, ffiei{2ge, ffieif2fd)e, ffiiroft; ®ata; ®d)atne, ®d)etnbel, ®d)eine, ®d)eroa, ®d)Iämcl)e, ®emd)e, ®imcl)e ®Ioroe, ®ptin~e; ~ana, ~el~e, ~ir~e, ~teibel; Betel, BiUa, Bimle, Bine, Btpora, Bitel, Bort{)el. An die Landesregierungen (außer Österreich), die Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung, die Gemeinden und Gemeindeverbände. Nachrichtlich an den Reichsminister der Justiz, den Stellvertreter des Führers, den Reichs- statthalter (Österreichische Landesregierung) in Wien durch Abdruck.- RMBiiV. S. 1345 In Nürnberg wurde Dr. Globke über die Entstehung der Anordnung, den Juden von wenigen Ausnahmen abgesehen die Zwangsvornamen Israel und Sara beizulegen, vom Verteidiger Stuckarts befragt. Die gleichzeitig damit stattfindende Erfassung der Juden durch die Gestapo wurde nicht berührt. Dr. von Stackelberg: Haben Sie an der Bearbeitung der Vorschriften über die Änderung von Familiennamen mitgearbeiteH Es handelt sich um das Dokumentenbuch 57-B, 57-A, Entschuldigung-Dokument NG-4837, Exhibit 2090 und 1674-PS, Exhibit 2091. Dr. Globke: Ich war Referent für das Namensänderungsrecht und habe also an allen Fragen der Namensänderung mitgearbeitet. Dr. von Stackelberg: Können Sie die Vorgeschichte dieser Vorordnung kurz schildern? Dr. Globke: Ich nehme an, es handelt sich um die Verordnung über die Einführung zusätzlicher jüdischer Vornamen? Dr. von Stackelberg: Jawohl, um die handelt es sich. Dr. Globke: Damit verhielt es sich so. Es gingen viele Anträge auf Ände- rung von jüdischen Familiennamen ein. Diesen Anträgen wurde vor 1933 regelmäßig entsprochen. Gleichgültig ob der Träger des Namens Jude war oder nicht. Nach 1933 wurde in den Fällen, in denen der Namensträger Jude war, die Anweisung erteilt, Namensänderungen nicht mehr zu ge-                          134 * 10.   Aug. Militärgerichtshof Nr. IV, Fall XI; Seite 15434 bis 15436 ' -- --       --                                   -
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Adoptionen auflösen nehmigen. Es gingen aber noch zahlreiche Anträge von Nichtjuden ein, ihre jüdisch klingenden Namen zu ändern. Gegen die Änderung dieser Namen machte sich jedoch Opposition geltend, und es wurde geltend ge- macht, nicht die Arier mit jüdisch klingenden Namen sollten ihre Namen ändern, sondern die Juden sollten Namen erhalten, aus denen ihre jüdische Abstammung ohne weiteres ersichtlich war. Insbesondere machte sich wieder die Parteikanzlei zum Träger dieser Forderungen. Aber auch aus der Öffentlichkeit kamen Eingaben an das Ministerium, wonach Juden einen Zusatz zu ihrem Namen erhalten sollten, der sie von Nichtjuden unterschied. Insbesondere wurde vorgeschlagen, daß die Juden zu ihren Namen einen Zusatz führen mußten, wie "Jud" oder ähnliches. Auch hier war die Parteikanzlei wieder besonders aktiv, und Bormann verlangte 1n einem Schreiben an Frick die Vorlage einer gesetzlichen Regelung, wonach alle Juden zu ihren Familiennamen den Zusatznamen "Jud" führen mußten. Ich habe diese Eingabe unbearbeitet liegen lassen, nachdem ich mich des Einverständnisses des Unterabteilungsleiters Hering und von Stuckart vergewissert hatte. Es kam dann aber eine Eingabe eines arischen Trägers eines jüdischen Namens und ebenso ein neues Schreiben der Parteikanzlei, ~onach die Parteikanzlei die Vorlage des angeregten Gesetzentwurfes monierte. Frick hat daraufhin verfügt, daß ein entsprechender Gesetzent- wurf vorgelegt werden müßte. Ich habe dann die Angelegenheit mit dem Unterabteilungsleiter Hering besprochen, und wir sind zu dem Ergebnis gekommen, daß es eine mildere ~ösung sein würde, wenn nicht der Fa..!Jljlienname in der gewünschten Form geändert würde, sondern wenn man die Juden verpflichtete, einen zusätzlichen jüdischen Vornamen zu führen. Stuckart hat dann entsprechend unserem Vorschlag eine Vorlage an Frick gemacht, und Frick hat sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt, und es gelang dann auch, die Zustimmung der Parteikanzlei zu dieser Lösung herbeizuführen. Dr. von St.a ckelberg: Das war also eine wesentliche Milderung gegenüber den Forderungen der Partei? Dr. Globke: Daran kann gar kein Zweifel sein. Dr. von Stackelberg: Und Dr. Stuckart hat sich  ... selbst dafür eingesetzt? Dr. Globke: Jawohl. Der Stellvertreter des Führers              München, den 4. November 1937. Stab                                        Braunes Haus An den Herrn Reichs- und Preuß. Minister des lnnern. Betrifft: Bestehende Adoptionsverhältnisse zwischen Deutschen und Juden und § 3 des Blutschutzgesetzes. Im Zusammenhang mit den kürzlich abgeschlossenen Erörterungen über 135 die Frage der zukünftigen Regelung bezüglich der Genehmigung von Adoptionsverträgen zwischen deutschblütigen Personen und solchen mit I
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Der Sachbearbeiter hat zwar Bedenken, aber ... jüdischem Blutseinschlag bitte ich Sie, Ihr Augenmerk den bestehenden Adoptionsverhältnissen zwischen deutschblütigen Volksgenossen und ins- besondere volljüdischen Personen zuzuwenden. Wenn auch grundsätzlich bei der heutigen Rechtssprechung der Gerichte der Versuch einer Lösung derartiger Adoptionsverträge etwa im Wege der Anfechtung im Regelfalle aussichtslos erscheint, so halte ich es doch min- destens für erforderlich, in den Fällen etwas zum Schutze des deutschen Teils zu unternehmen, in denen es sich um ein Mädchen handelt, das in einem jüdischen Haushalt aufwächst. Es müßte m. E. ein Weg gefunden werden, der hier den gleichen Schutz gewährleistet wie er durch § 3 des Blutschutzgesetzes und § 12 der Ersten Durchführungsverordnung hierzu für die deutschblütige Hausangestellte gegeben ist. Ich bitte Sie, mir Ihre Stellungnahme zu der hier angeschnittenen Frage mitzuteilen. Heil Hitler!                                                           gez. Sommer Der Reichs- und Preußische                                       4. April (3.) Minister des lnnern                             Berlin, den  Dezember 1937. Referent: ORR. Dr. Globke     Korreferent: ORR. Eder An den Herrn Reichsminister der Justiz. Betr.: Bestehende Adoptionsverhältnisse zwischen Deutschblüfigen und Juden. Als Anlage übersende ich erg. Abschrift eines Schreibens des Stellvertreters des Führers mit der Bitte um Kenntnisnahme. Eine abschließen_de Stellung- nahme zu der beachtlichen Anregung, bestehende Adoptionsverhältnisse zwischen Deutschblütigen und Juden aus Gründen des Blutschutzes von Amtswegen zur Auflösung zu bringen, ist mir z. Zt. noch nicht möglich. Da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, in Ehen zwischen Deutsch- blütigen und Juden, die vor Erlaß der Nürnberger Gesetze geschlossen sind, einzugreifen, scheint es mir aber jedeRfalls nicht unbede_                  n klich, bestehende famil ienrechtliche Verhältnisse anderer Art zwischen Deutsch- blütigen und Juden von Amtswegen aufzulösen.-Es scheint mir auch Z\veifel haft Es wird sich empfehlen, zunächst einen Überblick darüber zu gewinnen . ob die Zahl der in Frage kommenden Fälle so groß ist, daß sie gesetz- geberische Maßnahmen rechtfertigt. Ich bitte daher, durch eine Umfrage bei den zur Bestätigung von Kindesannahmeverträgen zuständigen Amts- gerichten festzustellen, wieviel Kindesannahmeverträge in den Jahren 1930, 1931 und 1932 bestätigt worden sind, bei denen nach den Umständen des Falles (Namen der Beteiligten usw.) mit der Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, daß ein Vertragsteil deutschblütig, der andere Jude gewesen ist. Dabei wären die Fälle besonders anzugehen, in denen ein deutschblütiges Mädchen von einem Juden adoptiert ist, besonders hervorzuheben. Ich verkenne nicht, daß die Ermittlungen bei der Unzulänglichkeit der Unter- lagen unvollständig sein werden; sie stellen aber die einzige Möglichkeit dar, sich auch nur annähernd einen Überblick über die Verhältnisse zu                               136 verschaffen. -      -      -   = - - - -----=-==-=-===--- -,;;o;- - - - I                                                                                                         •
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die Adoption der Rasseverschiedenheit •.• An den Stellvertreter des Führers. Betr.: Bestehende Adoptionsverhältnisse zwischen Deutschblütigen und Juden. Auf das Schreiben vom 4. 11. 1937 Wegen Ihrer Anregung, Adoptionsverträge zwischen einem deutsch- blütigen und einem jüdischen Vertragsteil unter Umständen von Amtswegen zur Auflösung zu bringen, bin ich zunächst mit dem Herrn Reichsminister der Justiz in Verbindung getreten. Ich werde zu gegebener Zeit auf die Angelegenheit zurückkommen. Der Reichsminister der Justiz                            Berlin, den 19. April1938 H. RR. Ecke/berg GI. 28/IV. An den Herrn Reichs- und Preußischen Minister des lnnern B~trifft: Adoptionsverhältn isse zwischen Deutschblütigen und Juden. Auf das Sch.reiben vom 4. April 1938 Nach Art. 5 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrecht- licher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (RGBI. I S. 38Ö) kann ein Kindesannahmeverhältnis durch ge- • richtliche Entscheidung aufgehoben werden, wenn wichtige Gründe in der Person des Kindes oder des Annehmenden die Aufrechterhaltung des Annahmeverhältnisses sittlich nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Aufhebungsantrag kann von der höheren Verwaltungsbehörde ge- stellt werden, wenn, wie vor allem im Falle der Rassenverschiedenheit zwischen dem Annehmenden und dem Kinde, ein dringendes öffentliches · Interesse an der Aufhebung vorliegt. Diese Regelung scheint mir den in dem Schreiben des Stellvertreters des Führers vom 4. November 1937 gegebenen Anf'egungen in vollem Um- fange Rechnung zu tragen. Im Auftrage gez. Dr. Volkmar Der Reichsminister des lnnern                               Berlin, den 28. Juli 1938. Referent: MinRat Dr. Globke (RR. Eckelberg)                 Sofort ... Die Fassung des § 1754 BGB, nach der vor der Entscheidung über den Be- stätigungsan.trag eines Kindesannahmevertrages die höhere Verwaltungs- behörde zu hören ist, beruht auf Art. I Nr. 4 des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annohme an Kindesstatt vom 23. 11. 1933 (RGBI. I S. 979). Diese Einschaltung der höheren Verwaltungsbehörde dient in der Hauptsache der Bekämpfung deF bestimmter bei der Annahme dn Kindesstatt aufgetretenen Mißbräuche. Es soll durch ihre Mitwirkung insbesondere verhindert werden 1. die Adelsadoption, 2. die Adoption bei Rasseverschiedenheit, 3. die Adoption bei erbbiologischer Minderwertigkeit. 137   Fiit iine Nachprüfung in der unter 1) und 2) angegebenen Richtung ist in erster Linie Aufgabe anderer Stellen als der · l<e..rtFAQR die Landesjugendämter ,
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