Dr. Hans Globke. Aktenauszüge, Dokumente

von Reinhard-M. Strecker (Herausgeber)

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Bericht Ludwig: 122 gefilhrt, dass die Frage der Einführung des Visums aufgeworfen werden musste. Aber nachdem nun Deuts~hland auf unsere Bemerkungen eingegangen ist und sich bereit erklirt, die Judenpässe zu kennzeichnen, ist es nicht angängig, dass wir nun sagen~ wir fuhren da,s Visum trotzdem auf alle deutseben Pisse ein.• Diesen Brief beantwortete :Minister Bonna. a.m.19•.September dabint dass die inzwisehen erfolgtfJ Besprechung von Dr. Rothn:tund· mit Dt. G:Iotike meht Aus· sichten auf E!ine Lösung im Sillne der Auffaßaung Dr. Ftölieh~r& eröffu~• • i. Das Schreiben de? schweizerischen Gesandtschaft in Berlin vom 1 ·9 . September 1988 an den Chef der Polizeiabteilung In einem weit-em Schreiben, vom 19.September, an ·Dr. R-othmun.d sprach Minister Dr. Frölieber erneut seine Enttäuschung über dessen Absicht aus, die deutschen Vors~hläge abzulehnen. Er würde dies fur einen sehweren ,Fehler halten. Seines- Eraehtoos müsse der angebotene Weg wenigstens zunächst einmal versucht werden; die Besprechung mit Dr. Globke sch$ne nun diese Aussicht zu eröffnen. Auch die holländisehe Regierung möchte die Wiedereinführong des Visum~zwangs wenn immer möglich vermeiden, obschon auch dieses Land be- strebt sei, den unerwünschtenZuzugjüdischer Flüchtlinge abZ:llweh!en; der Ver-. . treterder hollä.ndi&ehen Gesandtschaft in Berlin habe die Auffassung geäussert, , ein Entgegenkommen der Deutschen im Sinne des uns gemachten Angebotes wäre eine $ehr begtiissenswerte Lösung. Von Schweden sei das Abkommen über den Verzieht auf den Siehtvertnerkzwang· vorsorslieh gekündigt wor.dt:Yn. Der Vertreter sier schwadiaeben Ges&tndtschaft in Berlin habe die Betürohtung ge.. äussert, :ma.n werde schliesslieh um das Visum nicht herumkommen. Die Lage Schwedens s:ei abet von de~ unsrigen insofem sehr verl!ohieden, als es zunächst hauptsächlieh den Zustrom jüdischer Flüchtlinge aus a.ndern Lä.ndem befürchte. 1mVerkehr mit Deutschland behelfe man sich zurzeit damit, dass die sChwedisch~ Gesandtschaft unentgeltliche Empfehlungen an diejenigen Deutsehen ausstelle, deren Einreise nichts im Wege stehe, damit sie an der GrenzEt keine Sehwierig- keiten hätten. Dieses Verfahren leiste gute Dienste, verursache aber. sehr viel Arbeit. Am Touristenverkehr mit Deutschland habe Schweden kein Interesse. Weiterhin hätten die Unterredungen ergeben, dass, von seltenenAusnahmen abgesehen, die Gültigkeitsdauer der an deutsche Juden ausgestellten Pisse regel· mäesig auf 6 ~fonate beschränkt sei. Pässe mit einer Gliltigkeitsdaner· bis zu einem Jahr seien erst in aDerletzter Zeit an Juden ausgellteilt worden, jedooh nur in geringer Anzahl. Da. die Ausga.be der sechsmonatigen Jud~npässe ja .nicht erst in den letzten Tagen. sondern sukzessive stattgefunden habe, s,tehe, ein grosEJer Teil von ihnen bereits wieder vot dem Ablf\.uf, so dass schon bald nach ier Ein· führungdes Judenstempels nur noch ganz wenige Jud~n im ~itz von nicht abgestempelten Pässen sein würden.. Während diesat veth~ltnisttti$sig kurzen Obergangszeit könnte .ohne Zweifel durch eine genaue Kontrolle an der Grenze dem Eindringen von Juden ohne Visum gesteuert werden, nma.l es für jeden Juden, der ohne Vislllll einreisen wolle, klar wire, dass er die dortige Aus- 148 -                                -   - I - ------.
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Dr. Globke und das J im Paß 123 soha.ffung ~gewärtigen habe, wenn er in der Schweiz: ohne Visum festgestellt werde. Denn es dürfte selbstverständlich sein, Ulld werde auch vom Au~wärtigen Amt so aufgefasst, dass die Sehweiz den Visumszwang nicht etwa nur für die · a.bgestempelten Judenpässe, sondern allgemein für diejenigen deutschen Staats- angehörigen einführen würde, die nichtarisch sind. k. Der Berieht des Cheb der Polizeiabteilung vom 21. September 1986 · In einem nur noch im Durchschlag vorhandenen, nicht adressie~n Bericht vom 21. September 1988 äusserte sich Dr. Rothinund in ablehnendem Sinn zum Vonrehlag Globke, wobei &l zum Schluss kam, dass die Einführung des Visums fur die deutschen Pässe die· einzige Massnahme sei, welche der Schwei?l eine liiekenlose Einreisekontrolle bringen könne. Aui diese Feststellung folgen die nachstehenden. Bemerkungen: · «Ober die Wirkung, die die EinfUhrung des Visums nur für die Juden im a.ndem Ausland haben könnte, möchte ich nur noch folgendos beifügen: Wir müssten in allen Ländern ein<lringlich durch die Presse bekanntgeben, dass das ' Visum für die Emigranten erforderlich ist, weil die Leute sonst immer auch ohne ein solehes an die Grenze kommen würden ünd die Zurückweisungen nicht nur für sie s_ehr hart, sondern für die Schweiz aussetordentlich schädlich sein würden. Wie das übrige Ansland reagieren würde auf die Einführung des Visums nur für diejenigen Dentsehen, die' Juden sind, können wir m.it Bestimmtheit nicht sagen~ Ieh glaube aber, das Wü.rde so a-usgelegt, da;ss wir vor Deutschland wieder· um eine Verbeugung machen und uns in die Bassenachse Berlin-Rom ein- geschaltet haben würden. Ieh befürchte, dass nns das enormen Schaden bringen könnte.» l. Das Schreiben det schweize.rischen Gesandtschaft in Berlin . vom 21. September 1938 an die Abteilung für Auswärtiges A.xn 21. Septe~ber 1988 beriobtete der schweizerische Gesandte in Berlin dem Oh&f d~ Abteilung für Auswärtiges, eine weitere Besprechung seines ersten Mitarbeiters mit Geheimrat Roediget habe den Eindru~k erwecktJ die deutsche           , Regierung bestünde nicht auf der von ihr geforderten teilweisen Gegenseitigkeit, wenn auf diese Weise die Einführung des allgemeinen Visumszwangs vermieden werden könne. Zn den Anregungen von Dr. Globke werde das Auswärtige Amt in einer Mitteilung an die deutsche Gesandtscha-ft in Bem Stellung nehmen. An- scheinend werde sie in Berlin als praktisch undurebführbar angesehen. ·Dagegen sei man deutsoherseits nach· wie vor gerne bßr~it,. jeden schweizerischen Vor· sc-hlag mit Wohlwollen zu prüfen, der darauf hinziele, von Anfang an eine voll.. ständige Erfassung der deutschen Juden dureh die Visumspflicht in vermehrtem M&ßSe sicherzu~tellen. Von wesentlicher Bedeutung für die zu treffende Ent- scheidung dürfte es sein, dass ma.n deutscherseits beabsichtige, bei der Ein~ ftlbrung·des allgemeinen Visumezwanga. ebens-o wie man es schweizerisoherseits 149 ,
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Ref.: VLR Röd iger                           Berlin, den 11. Oktober 1938 zuR 20829; zu R 20952 Durch Verordnung des Herrn Reichsministers des lnnern vom 5. d. M. (Reichsgesetzbl. I S 1342) ist bestimmt worden, daß alle deutschen Reise- pässe von Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 Reichsgesetzbl. I S 1333), die sich im Reichsgebiet auf- halten, ungültig werden. Die Inhaber dieser Pässe sind verpflichtet, sie der Paßbehörde im Inland innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Für Juden, die sich im Ausland aufhalten, beginnt die Frist von zwei Wochen mit dem Tage der Einreise in das Reichsgebiet. Die mit Geltung für das Ausland ausgestellten Reisepässe werden wieder gültig, wenn sie von der Paß- behörde mit einem vom Reichsminister des nnern 6estimmten Merkmal versehen werden, das den Inhaber als Juden kennzeichnet. Abschrift der Verordnung lif gt bei. Wie die Verordnung ergibt, tritt die Ungültigkeit der in Rede stehenden Pässe nur bei einem Aufenthalt des Inhabers im Inland ein. Die Pässe der Juden, die sich. im Ausland aufhalten, werden von der Verordnung erst betroffen, wenn sich der Inhaber in das Inland begeben hat. Auch die Pässe sollen indes in jedem Falle mit dem von dem Herrn Reichsminister des lnnern bestimmten Merkmal versehen werden. Das Merkmal besteht in einem roten drei cm hohen "J", mit dem der Paß auf Seite 1 links oben durch einen Stempel versehen wif d. Auf oder unmittel- bar über dem Längsbalken des ,.J" i~t von unten nach oben mit unzerstör- barer Tinte handschriftlich der Tag anzugeben, an dem das ,.J" in den Paß eingetragen worden ist, also z. B. "9. 10. ~938". Das Merkmal ist in den Pässen aller Juden deutscher. Stadtsangehörigkeit von den deutschen Paßstellen im Ausland anzubring n, sobald ein neuer Reisepaß ausgestellt oder ein bereits vorhandener ,Paß zur Verlängerung seiner Geltungsdauer vorgelegt wird oder aus irgend einem anderen Grunde in die Hände der Vertretung gelangt. Nach ~ nbr1ngung des Merk- mals ist der Paß, sofern nicht im Elnz:elfaH die VorausSC}tzungen der Nr. 19 der Paßbekanntmach~ ng ~.om 7. Juni 1932- Reichsgesetzbl. I S 257- vor- liegen, dem Inhaber unverzüglid1 zurückzugeben. Da die große Mehrzahl der im Ausland befindlichen Juden deutscher Staatsangehörigkeit z. Zt. noch Pässe mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten besitzt, werden auf diese Weise voraussichtlich in kurzer Zeit die meisten Pässe von Juden im Ausland mit dem Merkmal versehen sein können. Um indes nach Möglichkeit auch die mit einer längeren als sechs- monatigen Geltungsdauer versehene.n Pässe von Juden zu erfassen, wird gebeten, diese Juden, soweit sie der Vertretung bekannt sind, einzeln auf- zufordern, sich binnen einer möglichst kurz zu bemessenden Frist unter Vorlegung ihres Passes bei der Vertretung einzufinden. Soweit dieser Auf- forderung Folge geleistet wird, ist der Paß des Juden, soweit nicht im Einzel- fall die Einbehaltung des Reisepasses gemäß Nr. 19 der Paßbekannt- machung geboten erscheint, mit dem obenbezeichneten Merkmal zu ver- sehen. Diejenigen Juden, die der Aufforderung nicht nachkommen, oder die ihr zwar nachkommen, bei denen es aber nicht gelungen ist, ihren          150 Paß mit dem Merkmal zu versehen, sind listenmäßig unter näherer Be- -··----  -- 1
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zeichnung ihres Passes (ausstellende Behörde, Datum, Nummer) und ins- besondere der Geltungsdauer des Passes zusammenzustellen. Oie Listen sind- gegebenenfalls nach entsprechender Berichtigung -etwa einen Monat nach dem Ablauf der Aufforderungsfrist dem Auswärtigen Amt' vorzulegen. Zur dortigen Information wird folgendes bemerkt: Oie Kennzeichnung der Auslandspässe von Juden deutscher Staats- angehörigkeit ist auf Grund einer Vereinbarung notwendig geworden, die - zur Vermeidung der Einführung des allgemeinen Sichtvermerks- zwanges im deutsch-schweizerischen Verkehr- mit der Schweiz getroffen worden ist. Nach dieser Vereinbarung wird die Schweiz Juden deutscher Staatsangehörigkeit, deren Paß mit dem in der Verordnung erwähnten Merkmal versehen ist, die Einreise in die Schweiz gestatten, wenn die zu- ständige schweizeris~he VenreftJ'ng~ in den Paß -ei:n:e ,~~tr$icherung der Bewilligung z m Aufenthalt in der Schweiz oder Zt~~ ur.~hreise durch die Schweiz" einge,trdgen~t. . Oie schweizerischen konsularischen Vertretungen illt AusJand werden von schweizerischer Seite angewiesen werden, Jude deutscher Staatsange- hörigkeit, die sich bei ihnen wegen der EintragtJng der vorbezeichneten "Zusicherung" usw. melden, zunächst an di deut~ch·en Vertretungen zu verweisen, wenn ihr Paß noch nicht das erwähnfle M erkmal trägt. Die Pässe von Juden, die aus solchem Anlaß sian an die ~eutscnen Vertretungen wenden, sind alsbald mit dem Merkm ql i u versehe~ . Def1 Beteiligten ist es dann zu überlassen, sich wegen ihrer Einr eise in die Scfu weiz neuerdings an die zuständige schweizerische V~riretung 2\_U wenden. Die Anbringung des Merkmals in den-,ässen er.folg gebührenfrei. t  Auftrage: Gaus Verordnung über Reisepässe von Juden.              ·~ dm   Oktober 1938. (RGBI. 1342) Auf Grund des Gese~es über ob & Paß-, das Au~löncterpolizei- und das Meldewesen sowie~- das Ausweisw~en '1o m 11-. Mai 1937 (Reichsge- setzbl. I S. 589) wird im Einver"'ehmen mit dem Reichsminister der Justiz folgendes verordne : § 1 (1) Alle deutschen Reisepässe von Juden (§ 5 der Ersten Veror dnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Novemb~r 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1333), die sich im Reichsgebiet aufhalten, werden ungültig . (2) Die Inhaber der im Abs. 1 erwähnten Pässe sind verpflichtet, diese Pässe der Paßbehörde im Inland, in deren Bezirk der Paßinhaber seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, inner- halb von zwei Wochen nach lnkrafttreten dieser Verordnung einzureichc;m. Für Juden, die sich beim lnkrafttreten dieser Verordnung im Ausland auf- halten, beginnt die Frist von zwei Wochen mit dem Tage der Einreise in das Reichsgebiet. (3) Oie mit Geltung für das Ausland ausgestellten Reisepässe werden wie- der gültig, wenn sie von der Paßbehörde mit einem vom Reichsminister des 151 lnnern bestimmten Merkmal versehen werden, das den Inhaber als Juden kennzeichnet. '
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§ 2 Mit Haft und mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der im § 1 Abs. 2 umschriebenen Verpflichtung nicht nachkommt. § 3 Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1938.                                 Der Reichsminister des lnnern Im Auftrag Dr. Bed* Das Israelitische Wochenblatt für die Schweiz** faßte die Entwicklung zu- sammen: Als es darum ging, die deutschen Juden in ihren Pässen besonders kennt- lich zu machen, war Globke - nach der von Minister Köcher geäußerten -  Ansicht- der zur Behandlung der Frage besonders berufene Beamte. Er selbst garantierte eine rigorose Anwendung der Vorschriften. Als die Frage auftauchte, wie die in Italien domizilierten deutschen Juden kenntlich ge- macht werden könnten, war der in Bern anwesende Globke sofort mit einer Lösung bei der Hand: die Pässe der in Italien ansässigen "arischen" Deutschen sollten den Stempelvermerk "Gültig für die Schweiz" erhalten, eine Eintragun.g, welche die von Italien her Einl!aß begehrenden Juden mit gültigen deutschen Pässen nicht vorweisen konnten. Es zog das Fazit: Sein Vorschlag wurde durchgeführt, die Schweizer Grenze für Juden gesperrt, ihre Rettung erschwert oder verhindert. U~l'l!!Ottlll!lt llll!~Uf~ Aus "Der gelbe Stern", S. 121; Dokument im Jüd. Hist. lnst. Warschau So sah ein gekennzeichneter Paß aus. Damit war der Weg in die Schweiz verbaut. Ein anderer Weg blieb offen. Kommt man zu den Vernichtungs- stätten, so findet man große Mengen dieser Pässe. * Dr.  Best, der Verfasser der Boxheimer Protokolle, der Leiter der Sicherheitspolizei, ist nach 1945 nie vor ein deutsches Gericht gestellt worden. Er ist kürzlich verstorben.              152 ** 3. 3.1961, Schweizerisches Interesse am Fall Globke.
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Ein Orden für freue Dienste > l "} !·~~; aum     ,JJ~~:l..;~~~~-il~t:· ~ t< .1~ ~ .i;~~az~ lo ~ .... ~ . . ... .. .: -.:· . if.; ~ ~·· t•f. •  7 ~0.C.:oab~1"    -a:tu    ~intt &l" a.dn,n~ro•w tUl                  tten 1:] .~ 1:9$8 atbe'ti ;;r;r~~ w~~r.nich-t JIIO l"®~ .. ( I •f   ' ' Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung der Medaille zur Erinnerung an den 13. März 1938 vom 1. Mai 1938. (RGBI. 431) Zum sichtbaren Ausdruck meiner Anerkennung und meines Dankes für Verdienste um die Wiederver- einigung Österreichs mit dem Deutschen Reich stifte ich die Medaille zur Erinnerung an den 13. März 1938. • • • Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des lnnern Frick Satzung der Medaille zur Erinnerung an den 13. März Artikel 1 Die Medaille zur Erinnerung an den 13. März 1938 wird an Personen verliehen, die sich um die Wieder- vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich be- sondere Verdienste erworben haben. Artikel 5 Die Medaille ... bleibt nach dem Tode des Inhabers den Hinterbliebenen als Andenken. Abteilung I, Aufgaben und Mitarbeiter •.. Abteilung I (Verfassung, Gesetzgebung, Verwaltung und zivile Reichsverteidigung). - Unterabteilung 1 (Verfassung und Verwaltung). Allgemeine Angelegenheiten des lnnern; Staats-Verfassungs- und Ver- 153 waltungsrecht; Partei und Staat; NSDAP., ihre Gliederungen und ange- schlossenen Verbände; Motorsportschulen des NSKK, Reichsg Iied erung; '
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Reichsreform; Reichs- und Landesplanung; Organisation und Durch- führung der Reichs- und Länderverwaltung; Beschlagnahme und Einzie- hung von Vermögen; Entschädigungsgesetz; Angelegenheiten der Reichs- feststellungsbehörde; vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen d~n Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern; Verbände ehemaliger Soldaten; Reichsstatthalter; Reichstag; Staatsrat; geschäftliche und technische Organisation der Obersten Reichsbehörden; Staatshoheits- sachen; Titel, Orden und Ehrenzeichen; Gedenktage; Kalenderfragen; Wahlen und Abstimmungen; Geschäftsstelle des Reichsgesetzblattes und des Reichsministerialblatts. - Unterabteilung 2 (Staatsangehörigkeit und Rasse). Reichsbürgerrecht und Reichsbürgerbrief; Reichs- und Staatsange- hörigkeitsgesetzgebung; Einbürgerung und Widerruf von Einbürgerungen, Aberkennung der Staatsangehörigkeit; Optionsverträge; Niederlassungs- verträge; Übernahmewesen, Freizügigkeit; allgemeine Rassefragen; Judenfragen; Blutschutzgesetz; Abstammungsnachweis, Reichsstelle für Sippenforschung; Personenstandsangelegenheiten; internationales Fami- lien recht; Namensrecht des ehemaligen Adels; Namensänderungen. - Unterabteilung .3 (Gesetzgebung; Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich; Überleitung der sudetendeutschen Gebiete). Politisches Strafrecht, Strafrechtsreform; Recht des Ausnahmezustandes; Enteignungs- recht; Ausgleich bürgerl.ich-rechtlicher Ansprüche; Vereins- und Versamm- lungsrecht; Sammlung des geltenden Reichsrechts; amtliches Veröffent- lichungswesen und Veröffentlichungen; Reichsverlagsamt; Regierungsamts- blätter; Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich; Überlei- tung der sudetendeutschen Gebiete.- Unterabteilung 4 (Reichsverteidig ung und Wehrrecht). Vorbereitende Maßnahmen der Reichsverteidigung; Ver- hältnis von Wehrmacht und Verwaltung; Abwehrbeauftragter für die all- gemeine und inn-ere Verwaltung; Wehrgesetzgebung; Sachleistung für die Wehrmacht, Erfassung, Musterung, Aushebung; Manöver- und Übungs- angelegenheiten; Wehrpolitik, Wehrwissenschaften; Wehrbezirksein- teilung; Wehrüberwachung. Abteilung I. Leiter: Dr. Stuckart, Staatsskr.; Pr.StR.; Vertreter für die Unterabteilun- gen 1 bis 3; Hering, MinDirig., GRR.; Vertreter für die Unterabteilung 4. Dr. Danckwerts, MinDirig.; Zur persönlichen Verfügung des Abteilungs- leiters Kettner, ORR., Gentz, RegAsses. Leiter der Unterabteilung 1: Dr. Medicus, MinDirig.; Leiter der Unterabteilung 2: Hering, MinDirig., GRR; Leiter der Unterabteilung 3: Dr. Hoche, MinR.; Vertreter: Dr. Hubrich, MinR., Leiter der Unterabteilung 4: Dr. Danckwerts, MinDirig. Ministerialdirigenten: Dr. Danckwerts, Hering, Dr. Medicus. Ministerialräte: Driest, Ehrensberger, Erbe, Dr. Fuchs, Dr. Globke,         f Dr. Hoche, Dr. Hubrich, Dr. llz, Dr. Lösener, Dr. Pabst. Sonstige Referenten und Hilfsreferenten. Baum, RR., Duckart, ORR., Eckelberg, RR., Dr. Essen, RR., Dr. Fauser, RR., Gentz, RegAsses., Güldenpfennig, RR., Johanny, Reg.Asses, Jacobi,        154 ORR., Kehrl, RR., Kettner, ORR., Klos, ORR., Kunze, Ref., Lichter,
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ORR., Luyken, RegAsses., Dr. Petz, MinOKom., Radmann, RR., Dr. Rudmann, ORR., Scheringer, ORR., Dr. Schiedermair, RR., Singer, ORR., Stie~waldt, AmtsR., Vogel, RR., Dr. Vollprech·t, ORR., Wolfram von Wolmar, Ref. Obige Aufstellung ist ein Auszug aus dem Verwaltungshandbuch 1939 (Preußisches Staatshandbuch). Welch ein Aufgabenzuwachs gegenüber 1938 (s. S. 80) ..• die Sachgebiete des Ministerialrats Dr. Globke Im Geschäftsverteilungsplan des Reichsinnenministers vom 21. Juli 1938 mit den Änderungen von November 1938 und Januar 1939 wird Ministerial- rat Dr. Globke auf den Seiten 18 bis 20 insgesamt 23mal aufgeführt, und zwar in der Abteilung I Verfassung, Gesetzgebung, Verwaltung und zivile Reichsverteidigung in der Unterabteilung 2 Staatsangehörigkeit und Rasse als Referent              7)  Internationale Fragen auf dem Gebiete des für die Sachgebiete       Staatsangehörig keitswesens 8)  Staatsangehörigkeit nach dem Versailler Diktat und nach dem Vertrag von Saint Germain 9)  Optionsverträge 10)  Niederlassungsverträge 11)  Übernahmewesen (Allgemeines und Einzelfälle) 12)  Freizügig keif Korreferent          14)  Allgemeine Rassefragen für die Sachgebiete 15)   Judenfrage, Allgemeines 18)  Stellung der nichtjüdischen Fremd bl ütigen 19)  Blutschutzgesetz, Allgemeine Fragen 20a) Blutschutzgesetz, Einzelnes 20c) Flaggenführung durch Juden 20d) Beschäftigung deutschblütiger Hausgehilfinnen • durch Juden 21)  Anträge auf Feststellung der Rassenzugehörig- keit 22)  Vorarbeiten zum neuen Personenstandsgesetz (Sippenamtsgesetz) 155                      23)  Abstammungsnachweis (Allgemeines) 24)  Reichsstelle für Sippenforschung '
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Referent                                                                                25)                  Entscheidungen nach § 1 BISchG. und §§ 2, 6 für die Sachgebiete                                                                                       und 9 der I.A V dazu 26)                  Personenstandsangelegenheiten 27)                  Internationales Farn ilien recht 28)                 Namensrecht des ehemaligen Adels 29)                 Namensänderungen, Namensfeststellungen und Widerruf von Namensänderungen 30)                 Beglaubigung von Urkunden -                                                                                                     ..._#> .... _    -(I  .. "" l ~ - {n eo~, Jantl<IU' # 19,9) ·- -Rilfa..-. ....                                                      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Blatt 19, 20 neu; Nov. 1938 .1f..l .l - --                    - ---- s-ohge'bi u- t -----,:------.,--------- R&.fu•nt         Bilh-        i   Kor• .......- ·- - B~ i - ---- ~    ,                                                                            ~eferet& t   1   ref er en t a tr4- ~uge teil t ~-+--   l -------------·1---------~r---~----4---------+~+·"~~~----------- \''    J :::t e: ~ u.r.g der j UditJehen                         ICR. Dr.         RR. lb'.         RR.Kehrl            I e        ~R.Cul~•e~ 1 .Miur..h linse                                           .Löeen.e.r     :::lehle4er...                                  A.R.Ohlendod' I                                                                          ma1r •' :n der W irts~aft                                                    M •, I I o.l '.,·)! hmg d.e .r lt i ch.t j Udische.n                    ••                         u.      Dr.           ft              .. ! l'' r-.;n;a.' ..,    '-,....'\".1 ti · gen                                                   Clobk_, - - '                                                                     '*                              ft                  ..              "' ' - i ' l                                                                           .. j~:ut$Chutzgeaetzt Ein~elnee ,._ ' Ehegeneha:igunf:oanträge                                             .. •• - I d n J.lt.Ki tze I j üdiache.r Kiach l~ge I . Cra4ee ,,' '( Zusti:21Qlung =~.r Straf~er-                                                                   I e       ü.CUJ.;aa•$ folg~ gelllila § 1·6                                                                                     J.R.Ohlendorf !baatz 2 der I AV BlsehG (!} Flaggen1'Uh.ruitg durch                                               '" Ju.d•:n d ) :Beseht.!t ig'~ dnutaoh..                            ..                "              ..                  . b lUtige r Haussehilfinnen ~                  durch J uden >~        l.h"'Täett auf Jutt~tellun,- d.er ~o. l'~>:.•n~'.l-gehörißlui t ,, "              .. --~      ---         ..              " • •• 1.~       A         t t.e,:u:r.,un r .,m chwr:i f~ ... ~ gome i nu} ••                           -      -·-- ••                ..             ..                  ,,              . 4 '    ,,. •• , ..._ ,,   ···-· ---- - --- ...------....- -----...--------.---...--- ---. \-- -· 25        Ehts cheid ungen nach ~ 1 :BlSchG. und §§ 2,6 und 9 D. Dr. Globb ll'R· :lckel• U.Jtehrl b•l'g I d           Ailt;lf 7     -te .A.R.liuten:ct h I J der I.J.V. da~~                                                                                                                            • i 26        Persone:nstende&n«eles-:n- hei:ten '  ..                •                 lt           I ! 27        Inhrnatio.nslea l'a:mi1'1o"l.•                            ..             •                                  .. recht                                                                              I 28        lfNaen~trecht                        4••  ~•.-111'•                                       • .ldels 29        laa•n•IWd~ca,                               J••zw-                       ..               •                 • feetat~llung.n                           und Wider-                                                                     Rl;.H.elbig ruf von luaeneilldtt'1J.llgs:I 157                                                                                      •                                  ..
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