Dr. Hans Globke. Aktenauszüge, Dokumente
von Reinhard-M. Strecker (Herausgeber)
Viele Orden - Links: Krieg.rverdien.rtkreuz 11. Kla.s.re. Rechts: Frontkämpfer-Ehrenkreuz 'Mticqsmlnlft~ium b~ 3ttnmt 'ettlta, llt~t 1v•r..· ·; • 1+ • NJ< 1. llrot~r "«! \"n?t11 :2 :t<~- · ' -r,; .. '"" ~QI l )ffl ' ; ~l.t'IIHl ' ~"'""'"<•.,_•., =:::t ~~~ !>t• J • •• t_. •t:"'~" Nm • • •._,_,_... $"•• ~,. tlh._.ll\ll"..,a,.,.r _,, ttlt•tttf- . ,., .-.u•t". +lMI• ~ ...-. '"" ' \n Anp;&n te 11 h~n ... L6bnempffing e:=-• • ;)u Orden,er&fet•at !'l A t<C EH1uo~ : 'tllew'3·t.tgt e;. n~ ..-:.:.· •;: . 1 • -.<~ el ,h-e Angehö r t g-en d es liaus P.~ a~it • • Jl~·nWJr ·tt)20 :Je uto..::. ~·~ Cri er.t•- 1>4er D tenet.aoez e ichnlln~~n , i ns be s ond ere das K.ri t> ;~· · • ve-rd t onstk.reuz :mit und ohne Schwert er , ~ rbal t en ha.b en. ~s •·ü :d \UII Au.erü ll~g de a nac h3 t e hende.n Vordrucks .md lll't oal d i~e Rack iab• an Amtsrat s v 1 e r , Z1m~er 43- 158, ~e oet en .. :ehl a nz e i ~e 1$t e r f orderl ich • • • Ord-ens• b ~w . Dien s t~ ~h g der Aua'terttß:Qn~ auu <li Cht:tun') des ~ee1 t~~e u~ts s os ----~-------·~·.----~.------------- ------------- .. - -.-.-- ..... ~~.,~.,, ...., Iw 1,-..A;.,;. I. Clll, 4tl.tiM 1111 L.:.,.tu..,.._ ...11.'1- 1-E 1111' ~ ,, lf • " I. r. II.E 611 - ~ , .... J.;,.j. .. " •.-..·J.. 1/'.r-•u .};_f1~~!:!JU!,J '" :'J.!!:·~:il--=Jf,~.~::._·";:..;'/,_~t . ( Unterechr1tt) ••• ,~ • •• #.II~ ~~ • (AmtGoe~eich.1uni;) .if,.;tAt·•./tJ . • 230 ,., -':,"' ~
Dr. Globke hatte viele Orden. (Siehe auch Bilder Seiten 153, 173, 220 und 232) Den ersten Orden erhielt er 1934 : Das Frontkämpfer-Ehrenkreuz. Wer diesen Orden besitzen wollte, mußte selbst darum einkommen. Dr. Globke wollte. Am 3. September 1934 stellte er den Antrag, schon wenige Tage später wurde er ihm verliehen. Und im Januar 1942 erhielt er das Kriegsver- dienstkreuz II. Klasse ohne Schwerter. Gestiftet worden war es am 18. September 1939 mit folgender Satzung : Als Zeichen der Anerk ennung für Verdienste in dem uns aufgez wungenen Krieg , die keine Würdigung durch das Eiserne Kreuz finden können, stifte ich den Orden des Kriegsverdienstkreuzes. Artikel 3 Das Kriegsverdienstkreuz wird verliehen b) ohne Schwerter für besondere Verdi enste bei Durchführung von sonsti gen Kriegsaufgaben, bei denen ein Einsatz unter feindlicher Waffeneinwirkung nicht vorlag. Artikel 6 Der Beliehene erhält eine Besitzurkunde. Artikel 7 Das Kriegsve r dienstk r euz verbleibt nach Ableben des Beliehenen als Erinnerungsstück dem Hinterbliebenen. Und nun erhält er noch einen Orden : • Nach a~~ Soh~oiben 4ee Staat.-intat•r• und Oheta dez Ptöa14lalkanslei l dee t Uhrtre und Rei ehe~analer • Tom 1 6 . 4 . 19~2 - !P.O 3024/42- beab- s ichtigt der R~iache Staat 4~ ltinia te.rhlrnt im Rl'dl. llr. Gl obins • da.a Xoaturkreu:z d~s Orde!'la "Stern 'lo!'l RUW en.. zu verlei n"n. V'öl• J c.hr'b •V • J. /:1942 - P 2 .., 911/42 i n d• n Pe.r a.Altthll de• St "&ts $ e k~tll ~a Dr . Jt~~kart. Warum von Rumänien? Der Orden wurde auf besonderen Wunsch Marschall Antonescus bereitsanläßlich des Besuches in Bukarest persönlich überreicht! Wann war D r. Globke denn in Rumänien? Im April? W~s war der Zweck dieses Besuches? Am 26. April 1942 propagiert der Judenreferent* der D eutschen Gesandtschaft in Bukarest im "Bukarester Tageblatt**" die ~ereinigung ber Subenftage. Auch die Massenmorde der ~infa{2gtuppen sind bereits im Gange. Gerade hatten im März in Berlin zwischen Eichmann, Rademacher (Auswärtiges Amt) und Amtsgerichtsrat Wetzel (Ostministe- rium, Teilnehmer der Konferenz am 6. 3. 42, siehe Seite 226) Besprechungen stattgefunden, um alle Störungen bei diesen 2fftionen zu vermeiden. Soeben . waren auch die Nürnberger G esetze, in ihrer rumänischen Abart, eingeführt. Dies Blatt ist natürlich absolut kein Beweis, daß D r. Globke mit der Vor- bereitung, Einführung oder Durchführung dieser Gesetze in Rumänien auch nur das geringste zu tun hatte oder daß die Delegation aus Berlin etwa deshalb nach Rumänien gefahren wäre, wie verschiedentlich behauptet I * Richter. Siehe auch Seite 246 ** Siehe Kempner ,Eichmann und Komplicen, Seite 391
November 1932: Das erste Mal ... . -- l • II ' i\nlu.•tU1tR rtOtl iJAMillea • • .1 ffib(ftl. b, 9Hb3. Q, " · u ·, • .f. .#' I < li) ölnulfi § 7 \'U.~t l t~nb ~. t»~tittn \SC. Sllt' 'Sttn l•t'*tfHtttfl * unb l~ l).lbt. 1 ~tblU:iguas kt f • I t 4 ltt $tt:Il/'lll li'Ui ß t\. !!tJ. 10. l H3::! tN.S. e. 3!lll} lt'ftit tt~nn l. .l~. t 9:~:e tt!l Mt: .•MtAntltR!Ctl btc 3ulliii' ; ,I I! ~ llt4Gth~n ~~t 'tlnbtmug nlltt lY'lluilirmtamtn utib t\vtrullllt'lt prr niJi.frllrr etitM~Illl\lC~ÜT tger ~ Uf ~t• bi\~btlt bcr aUntmehlrn unb hwrrrn ~itrwal1nng • < ubt~. <lJir l·l~bni\\e ~uitnnbii)Tcit bh• ~ufti6tntn«tui b~ ~t~t 111Jf tntdt, bi~ ber ~mtfgn~d)tc liUf b'it in , mtinn $.C. i.l~r,. b~e ~uftdnbigftit 31rt' iht~.na ,; ; ~4 ~t41'1'< " # • 1ft , 1):1.ltt ~ntUtenn~ul~tt tttth ~ant~men b. ~ * · t t 193.2 ~~- Ei. ßiH ! {lt[tillHlHtn fßrQfodml (i, ur, baf f(ub ( 1 ,#/ . ... ~ l . in br11 faiAniiGtl)ifrigtn C~uuinbth, lPtue.it Jlt\l ~u rintn• ftncllidjtn t!DlqtioertrlliHunJl!b~frf 41~ QC«tt, bec l'tnntrid,t ~oliAtinmt~Ultn, im itb~tu l tift ~anbrat ; f I • 2. in ~V: S ti\Mrtifen: bi~ Otl~l) oUsetfle~ßr~ tl'l ~re ~t"titfJriittn Ü~( r ~~e ilrtl>rtuug t~on t . ' ~W--Ui~'IUtllt~~~tt Ull~ ~o~tt lltl~ P'l'ft~fiii~et G.tY!I*llf n'lfat~lh'(srt, ~nb ·tn bt'-t ~to. lttln bi, ~ttb~l'ltttiJ l:loö ~cmtlttnn.a.men u. 3'. 11. HH9 (<3~. S . .177} lll lkr %aiiuu~t htr ttn. u. :10:. t . 1 92~! ((>\ ~. e. 21) lUd> ~- 26. 'i. 1 -9;.!-~ f<\i$ Ei. l OOt folnit in btt 80. fibtf hit '\Rnbtrung l>.Oil ~ut'llant.tn u. 211. h t 19!0 .. e. {0$-A f» l l)) f ltffl4lten. ~ tu ~ttr 1}u~fii!)t'UlliJ (•e1~etft itf} fo!gfl'tkl: A" ljamiti~nncmf~ t t !J·t r;t)n \'t'ntr-llg rot{ bie c.inunlfJtigsutg pt ..• \'fn.btmttg be.; '(jit."tttlll'n® menf. !fl 'IJti be:ü ·~ r " t. .. • 1. , ..'t L, .. ,l\1(• C&tlbt(ll 1ut ~t 6k~ bt.f 9fm'tlgtri~. tn'l~tn , ~;" ~ it~Um. !R<t&g~DeH~ tat btt Oitltd)c ..~ltfttinlttgft•t btt[n ~~J~rbtlt til; b~r 'Pttl.tlif4f $ nbni1U bd · •nl1'~aftitled unb tn !itrmt~dtlliQ • ( f • "' • • J •• , ( I '4' olt'i 5.;;., . ' J~ . y I • ., *I ~..~••~, ~kft4 ~1. t i llltfW frii•t~l«T ' (' d, • ..... ""'•J, • •.• ~"' ·~t...... (S.uf ~. . . .. Jta~ U, WJfl" •nkll. ~~~- e..llt4k~h~ t.f.tdilf. . lllftlt .l . ~ ~· . • ~· :f.l .. ~ ( ./ 111 .il.. ,./ ·.~ ~~ . ' .P I(..,.'A; ·'"I 4~~ • *"' ,.)J$ t 41 • . <~.. ,(;, ' ~ II " ". . • A , .I ~ 4 ,.&. , , &-# ... ~ . /.. 'fh~ Jl. ~' '·... T , ~. J.h <lif.k { "" ~f t .... T ..., !.'I· ~, • ( 4 .(. ~ .~ , ...#/ • ~ Nach Abdruck dieses ersten Runderlasses arbeitet der Referent die Richtlinien aus. Notiz zu Spalte 2: die zum Nachweis der arischen Abstammung erforderlichen Urkunden. In der Regel wird es ausreichen, wenn Personenstandsurkunden beigebracht werden, die die Religion des Antragstellers erkennen lassen; bei typisch jüdischen NaJJten 1vird darüber hinaus die Beibringung von Urkunden erforderlich sein, die die 20 Religion der Vorfahren des Antragstellers bis etwa in die ersten beiden Jahrzehnte
... die arische Großmutter • -~. .... ~JA. .,... ..wv 111 lt;f!C~· •r.u/.; 1/JJ.-,h.."""'/ . , rf41!4tf41"'-" ~ ~ ~~C••~•~~~· ' 4/ ..ttar/~J~rf!" ~.ti "'" ..-~):~. ~ ~ .•,t.. $t.w~~ . .· ~ ~~~~u.l#. . - r:~: / ·~ , · «· .. ~1 <NN4i4""~•pt ~. , #•UJ • trW ..,..,...., ..,«IICNß' L 1 Jh~ k 4 , ~- iM ""-i~.... <t~.t. ~ /,..Ju A<t ,;r~• 4N.~>~.~~ ... .t.u 11.Ytt 4~'-<~ 1ft. (#,~~ Gv~ -~ ~~~~ t 'I • ' a( ~·t' "tt j( ~ , • ' '" - ~# ·*r--n.- •f•·' 1/1, .11 I ~ -4~114 ""/ 6 •l <#t'l it-t« ld ii~t• "· ,.; ~ .t. ~."" ~ ~~1'~ .,hl.i>l ""' · .... ~~ ~'-> .t.•••• • ~; ~ c/ • *"'-- --. ... :• ... f ~""' ii t/ 4 bc!'.. , 41 lf .,.,., •~·-· . ~--.Jt , • 4k4 ~- ~..,.,.. - ~~ I des I9. Jahrhunderts dartun. Die arische Abstammung ist dabei in allen Fällen nach- zuweisen, in denen eine Namensänderung beantragt wird; auf die Begründung des Antrags kommt es dabei nicht an. Die zur Entgegennahme des Antrags zuständige Behörde hat eine Ahnentafelaufzustellen, aufder injedem einzelnen .. zu vermerken ist, 21 auf welchem Blatt der Vorgänge sich der urkt-tndliche Nachweis seiner Religion befindet. '
wurde. Um aber Dr. Globke auch von jedem ungerecht- fertigten V erdacht freihalten zu können, wäre es am ein- fachsten, die V erleihungsur- kunde zu sehen und die Be- gründung der Reise zu er- fahren. - ~~~h~l{t .. 'i *' . o::l »er J ~an t•'1t» a·t.•~ • .tt~d.in I ·&, 4.e n ~ ..4u1 1'342 ~ -t ":' .~r $ ·= : r "' UU"\l)(tJt!lot f'o~t?.-' •s ltlhr•~• \Pld 1l•1otutkanwlen • •s,o·nu/fi· • • \ ~· . a.n lle~ ae1ahdtni•t•r 4ea Xnnern ' IS11f!l M 1. k!ft.taJ· "•~lethunc ~-h•r o.ra.n .. ~ So~t~ YOm 7 · ~•1 l~4t•P 2- 'l1I•R-. :n.:r Dn~a von .Etumt.\!1:1e q~ den 1'l&Oat«tt•ur ··~ef'tt~t\Oil· > -..m~•n tala••4• 0~4•n ~~11ebenJ . S:iuu.t•v•'ll' l)'t- ft l.helm s-110 kar~ l'r0.8otti.S\•ru•uz d.ea Qr- • ' cl.epa I•• a.t•r~u• TOll ltwlrän1•a .ted.uotlqeprf.l•i.ttent Dr .. ~Pa 4ro.Betfflsi.-.b•u~ t&s. Or• Dell b:P~ge · ctetns dte ~on.e nn Bl:lMhia Witietcrt'1s ll"a t .or.aau ~Jlo'bt• lomtur~eus 4.a Or4e~e · dea S'ttrne Yo:t lN'dllien I!D1ater1alrat Rana lettn•r Xoa~kreus 4e• Ordens da• at.rn~von Bna!n~cn O'ben.~~erat llt".Rrnst lhtlen XoatvkrttU 4-ea Ord•ne der l:ron• V<>n ~r.:ien . Der P~•r hat <l.ie GerHth:licung slU' ~· 4•r Aua.zoicb:nwtgen .,.föel.l ·t .. !>le ora"tt airs4 dt:n t;en&"\trt&Jl ber-ette in 'Ramänhn tiber- > • retcM lfQrde. ~~ ien Ant~u~ Ub~~••n~• io~ ' T•rl~h~~$ttrkund~n .. ~~d 5 G.-~uthtnß'Un&$~~den m1t <!or Di-tto tUl1 ~uQ.ht.Ui1iJ) J.-'"18 .. Uh "b~n ... t~l· luttc~flittt-e-n ~P,t&U\gasob.d.ne . ld. t t e $.eh }1,$$ A..'U,.~ rall tm;r urul IUlbV•Qh~t.ttltuht:r Vollzie~W'lg da,roh 4te Bel1~b.e!l!!!rt'l unt~r t!eautt- na~ cnt <it0eee Senr•1 b8n hitl"bor zu.r Uek:~uBe.tt<htll . ~ der h«8• d•r terleiaun, e11'Ute G1roSkre'4~ea· an 4e n $taat~... ••kretlt.~ llr . St rw't'n:rt hat M !" dl'\~ AU.l'ltll'btt t ge k~ t folt;t!rt~ ll~ :Jlt Y- t.eiltr "D_i ,~ ltw~~i~e ~~ OeoaJ'I d:tsc)ltU't hat rsilndl1oh ~tt ;')t ~ ll t . -!\ " 41 ~ Ordell a.u.f pe~etSill.ic he.o. «u.:lucll von ~arschall Anton&&Qu. schon an;läSl1.cb Ulltl ~oeuo h s do o Uur.rr'l ~taata•alo:--etAl' n 3t '.H' :·u:·t i"l .R~!i..~en ü berreicht worde'\ wli ren. Dl l} Ges:mdtue~-<\rt b.nt {l»ic'l- sdti g ~uge8n. {; t duh1n su wirlun . ~aß i n kltnfti:;:-en ~ ~·1. 1 ~n H.n VOJ;"M fra_.f.~ g-n-hal t~n and fl~w Gta.attsue tt~t ·~ :r ~tucA::Ar 't o1i n ic • 't ox ~·e loer~tHwtt <l~s $einem lla.n-t•.:t entep reo~e:1f\ e J~ ßltr<m~ ar"l..._ l e n 1tof1X'.ie . ~ I n fe.t>t;r~tu"lt; 231 ftO<!; . Jrrtöraenrt t t . - --··-
Sklavenhandel Zwangsarbeit Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter. Vom 30. Juni 1942. (RGBI. 419 bis 421) • • • Abschnitt I Begriff des Ostarbeiters § 1 Ostarbeiter sind diejenigen Arbeitskräfte nichtdeutseher Volkszuge- hörigkeit, die im Reichskommissariat Ukraine, im Generalkommissariat Weißruthenien oder in Gebieten, die östlich an diese Gebiete und an die früheren Freistaaten Lettland und Estland angrenzen, erfaßt und nach der Besetzung durch die deutsche Wehrmacht in das Deutsche Reich einschließ- lich des Protektorats Böhmen und Mähren gebracht und hier eingesetzt werden. Abschnitt II Beschäftigungsbedingungen § 2 Allgemeine Bedingungen: Die im Reich eingesetzten Ostarbeiter stehen in einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art. Die deutschen arbeits- rechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften finden auf sie nur insoweit Anwendung, als dies besonders bestimmt wird. § 3 Arbeitsentgelt (1) Die im Reich eingesetzten Ostarbeiter erhalten ein nach ihrer Leistung abgestuftes Arbeitsentgelt • • • (5) Höhere Entgelte, als sich nach diesen Vorschriften ergeben, dürfen dem Ostarbeiter nicht gewährt werden. · § 4 Zuschläge und sonstige Zuwendungen. Die Ostarbeiter haben, soweit vom Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz nichts anderes be- stimmt wird, keinen Anspruch auf Zuschläge zum Arbeitsentgelt für Mehr- arbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Trennungs- und Unterkunfts- gelder sowie Auslösungen und Zehrgelder dürfen nicht gezahlt werden. • • • • § 7 Urlaub und Familienheimfahrten. Urlaub und Familienheimfahrten werden zunächst nicht gewährt. Die näheren Vorschriften über eine Ein.- führung von Urlaub und Familienheimfahrten erläßt der Generalbevoll- mächtigte für den Arbeitseinsatz. § 8 Entgeltabrechnungen. EntgeltabrechnuRgen sind den Ostarbeitern nicht zu erteilen. Abschnitt 111 Ostarbeiterabgabe § 10 Abgabepflicht. (1) Arbeitgeber, die Ostarbeiter innerhalb des Deut- schen Reiches einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren be- schäftigen, haben eine Abgabe zu entrichten (Ostarbeiterabgabe). § 11 Abgabeberechtigung. Die Ostarbeiterabgabe fließtausschließlieh dem Deutschen Reich zu. • • • 233 Abschnitt V Ermächtigung § 14 (1) Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz ist ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Vorschriften •.. zu erlassen. Berlin, den 30. Juni 1942. Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung und Beauftragte für den Vierjahresplan Göring, Reichsmarschall Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung ln Vertretung Dr. Stuckart Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers - In Nürnberg behauptete der Verteidiger Stuckarts, durch obige Verordnung sei die Lage der Fremdarbeiter in Deutschland erheblich verbessert worden. Stuckart verdiene keine Strafe, sondern Anerkennung für seine Haltung und seine Tätigkeit im Dritten Reich. Nach Angaben der Anklage nahm Stuckart bereits am 20. 12. 39 an einer Sitzung des Generalrats des Vierjahres- planes teil, auf . dem über Zwangsarbeit der NS-Sklavenhandel, beraten wurde*. Das gleiche gilt für die Ausarbeitung der entsprechenden Gesetz- gebung im Mai 1940 und eine Sitzung mit Sauekel am 21. 11. 1944. Für obige Verordnung ist wichtig, daß sie vom Vorsitzenden des Ministerrats für die Reichsverteidigung und dem Beauftragten für den Vierjahresplan und vom Chef der Reichskanzlei zusammen mit Stuckart (für den GBVf Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung) unterzeichnet vrurde. Dr. Globke war beim GBV tätig** als Referent für Angelegenheiten des Ministerrats für die Reichsverteidigung, als Referent für die V ~rbindung zum Beauftragten für den Vierjahresplan und als Referent für die V erbin- dung zur Reichskanzlei. Sklavenhandel Zwangswehrdienst*** Verordnung über die Staatsangehörigkeit im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg.-· Vom 23. August 1942. (RGBI. 533 bis 534) • • • § 1 (1) Diejenigen deutschstämmigen Elsässer, Lothringer und Luxem- burger erwerben von Rechts wegen die Staatsangehörigkeit, die a) zur Wehrmacht oder zur Waffen-SS einberufen sind oder werden oder b) als bewährte Deutsche anerkannt werden . • • • § 3 (1) Durch besondere Anordnung kann bestimmt werden, daß diejeni- gen deutschstämmigen Personen, die die Staatsangehörigkeit nicht nach § 1 oder § 2 erwerben, die Staatsangehörigkeit auf Widerruf erlangen •.. • • • § 8 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. August 1942. Der Reichsminister des lnnern Frick *Dokument NG-n62, Pros. Ex. '81 **Laut Geschäftsverteilungsplan vom 5· Juli 1941, siehe Seiten 200 und 204 234 *** Siehe auch Seite .280 bis 28.2
Verordnung zur Regelung von Staotsangehörigkeitsfrogen. - Vom 20. Januar 1942. (RGBI. 40) • • • § 1 (1) Ein Auländer kann - ... - auch ohne Begründung einer Nieder- lassung im Inland eingebürgert werden ... (2) Der Reichsminister des lnnern bestimmt die für die Einbürgerung zu- ständige Behörde. (3) Der Reichsminister des lnnern kann Gruppen von Ausländern, die in einem unter deutscher Hohe.it stehenden Gebiet ihre Niederlassung haben oder aus einem solchen Gebiet stammen, durch allgemeine Anordnung die Staatsangehörig keif verleihen ... • • • ' § 6 Der Reichsminister des lnnern erläßt die zur Durchführung und Er- gänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungs- vorschriften. Berlin, den 20. Januar 1942. ' Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung Göring, Reichsmarschall Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung Frick · Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers Auf der Grundlage der VO zur Regelung von Staa.tsangehörigkeitsfragen vom 20. 1. 1942 und auf Grund ihrer Vorbereitung durch die Abteilung I am 13. 3. 1941 ~ wurden Verordnungen erlassen, mit denen Staatsangehörige besetzter Gebiete einbezogen werden konnten. Am 5. August 1942 erklärte St:uckart in einem Brief an Himmler, warum der obigen Verordnung zuzu- stimmen sei. Der Sachbearbeiter für Staatsangehörigkeitsfragen in der Ab- teilung 1/Reichsinnenminister~um war (laut Geschäftsverteilungsplan vom 4. 4. 40, siehe Seite 185, und Geschäftsverteilungsplan vom 5. 7. 41, siehe Seite 199) anfangs Dr. Globke, dem später jedenfalls noch die Staatsangehörig- keitsfragen der eingegliederten Gebiete im Westen unterstanden. Auf seine GBV-Tätigkeit ist schon verschiedentlich hingewiesen worden. Irri Juni 1940 wird im Reichsinnenministerium -eine neue Unterabteilung I/6 Neuordnung im Westen gebildet. · Zum stellvertretenden Leiter wird Dr. Globke berufen. (Siehe Seite 186.) Am 28. März 1940 verlangt Stucka~t die Uk-Stellung Dr. Globkes. Als Generalreferent beim GBV (Generalbevoll- mächtigten für die Reichsverwaltung) sei er unentbehrlich. (Siehe Seite 178.) Am 1. Juli 1940 schlägt Stuckart für den Bereich des GBV Dr. Glob~e zum Sachbearbeiter vor. (Siehe Seite 188.) Am 5. Juli 1940 fordert Dr. Globke namensdes Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und namens des Reichsinnenministers das Auswärtige Amt sowie weitere Reichsministerien auf, ihm von allen Vorschlägen für den Friedensvertrag mit Frankreich Durchschläge zugehen zu lassen. (Siehe Seiten 186 bis 189.) l35 Am 2. August 1940 erhält Dr. Globke den ersten Vorschlag, den des Reichs- justizministers. (Siehe Seite 189.) Im Geschäftsverteilungsplan vom 5. Juli
1941 wird Dr. Globke (siehe Seiten 199 und 204) als Korreferent des Reichs- innenministers für Waffenstillstand und Friedensvertrag genannt, als Ab- teilungsleiter der Unterabteilung I West (Neuordnung im Westen) und beim GBV als Verbindungsmann zur Reichskanzlei, zum Auswärtigen Amt, zum OKW usw., und als zuständig für alle Ministerien und Obersten Reichsbe- hörden mit Ausnahme des Reichskirchenministeriums. Der Entwurf für einen Friedensvertrag mit Frankreich trägt das Akten- zeichen I West. Das heißt, Abteilungsleiter Dr. Globke ist der Verfasser. Darüber hinaus wohl nicht nur der Verfasser dieses Entwurfes, sondern auch der Verfasser der Denkschrift* zur Grenze im Westen. - Der Reichsminister des lnnern I West 384/42 5130 Berlin, den 2. September 1942. An das Auswärtige Amt z. Hd. von Herrn Amtsrat u. Hofrat Schimpke- o.V.i.A. - in Ber/in W 8, Wilhelmstr. 74--76. Betr.: Vorbereitung des Friedensvertrags mit Frankreich. Auf das Schreiben vom 27. 6. 1940- Pol. Xll1649 g.- Der Inhalt des Friedensvertrags mit Frankreich wird weitgehend davon abhängen, unter welchen Verhältnissen er geschlossen wird und welche politischen Ziele mit dem Abschluß verfolgt werden. ln welchem Umfa·n ge daher die nachstehend aufgeführten Wünsche und Anregungenverwirklicht werden können, wird wesentlich von der politischen Lage im Zeitpunkt des Friedensschlusses abhängen. Immerhin bin ich der Auffassung, daß gerade bei der Ausdehnung, die das Deutsche Reich nach Osten nehmen wird, seine ausreich~nde Sicherung nach Westen hin nicht außer Acht gelassen werden darf. Die Friedensbedingungen müssen daher derart sein, daß eine Wieder- aufnahme des 1000jährigen deutsch-französischen Kampfes in Zukunft aus- geschlossen ist. Von diesem Gedanken ausgehend, bitte ich, im Friedens- vertrag - oder in gleichzeitig abzuschließenden anderen Staatsverträgen folgende Punkte zu regeln: 1) Grenzziehung. Dem Auswärtigen Amt liegt die seinerzeit auf Weisung des Führers von Staatssekretär Dr. Stuckart gefertigte Denkschrift über die Grenze im Westen vor. Die darin vorgeschlagene Grenzziehung beinhaltet die Gebietsforderungen, die von deutscher Seite mit guten Gründen gegen- über Frankreich vertreten werden können. Ich habe Grund zu der Annahme, daß der Führer die vorgeschlagene Grenzziehung grundsätzlich billigt. Gerade hier .wird aber der Umfang der deutschen Forderungen durch die politi- schen Verhältnisse bestimmt werden. Auf keinen Fall genügt dabei jedoch nach meiner Auffassung die Abtretung des Elsaß und von Lothringen in den Grenzen des Frankfurter Friedens. Es sind vielmehr darüber hinaus unter allen Umständen eine Anzahl von mehr oder minder umfangreichen Grenz- berichtigungen erforderlich, auf die nicht verzichtet werden kann, wenn nicht die deutschen Interessen in Zukunft durch die Grenz~iehung dauern- den Schädigungen unterworfen sein sollen. * In Punkt 1 des Friedensvertragsentwurfes wird zwar Staatssekretär Stuckart als Verfasser genannt, doch war wenigstens für diese Fragen Dr. Globke seine rechte Hand. Es ist anzunehmen, daß min- 236 destens Vorarbeiten für diese Denkschrift von Dr. Globke gefertigt wurden.
Wie nach der Neuordnung im Westen die Grenze etwa aussehen würde, kann man in einem Dokument* nachlesen, das am 1. 2. 1946 in Nürnberg verlesen wurde. "Eine erste Fassung, die Hitler in seinem Hauptquartier vorgelegt wurde, fand zwar im großen und ganzen seine Billigung, er wünschte aber eine Er- weiterung des an Deutschland fallenden Gebietes, insbesondere an der Kanal- küste. Der endgültige Vorschlag sollte als Grundlage für spätere Diskussionen der beteiligten Ressorts dienen; solche Diskussionen haben jedoch nicht mehr stattgefunden. Die vorgesehene Grenze verläuft etwa von der Mündung der Somme, ostwärts am Nordrand des Pariser Beckens und der Champagne entlang bis zu den Argonnen, bog dort nach Süden ab und ging weiter über Burgund und westlich der Fronehe Comte bis zum Genfer-See. Für einzelne Bezirke waren Alternativlösungen vorgeschlagen." 2) Staatsangehörigkeit. Es empfiehlt sich m. E. nicht, im Friedensvertrag mit Frankreich ins einzelne gehende Bestimmungen darüber zu vereinbaren, welche französischen Staatsangehörigen, die in den an das Deutsche Reich abgetretenen Gebieten wohnen oder aus ihnen stammen, unter Verlust der französischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf, gegebenenfalls auch die Schutzangehörigkeit, erwerben und welche nicht. Statt dessen scheint mir eine allgemeine Bestimmung vorzuziehen zu sein, nach der Frankreich sich verpflichtet, die von deutscher Seite getroffenen oder noch zu treffenden autonomen Regelungen anzuerkennen,dieEntscheidungen derdeutschen Be- hörden überdie Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu beachten, die deutsche Rechtsauffassung auch den Entscheidungen der französischen Behörden über die Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu Grunde zu legen und da- nach niemand als französischen Staatsangehörigen anzuerkennen, der von den deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger, deutscher Staatsange- höriger auf Widerruf oder gegebenenfalls als Schutzangehöriger des Deutschen Reiches in Anspruch genommen wird. Es empfiehlt sich, darüber hinaus zur Bereinigung der Staatsangehörig- keitsverhältnisse zwischen Deutschland und Frankreich eine Bestimmung zu treffen, wonach alle Doppelstaater, die gleichzeitig die deutsche und die französische Staatsangehörigkeit besitzen, automatisch die französische Staatsangehörigkeit verlieren; wegen der Vermeidung dadurch möglicher Schädigungen vgl. Nr. 3). .. 3) Niederlassungsrecht. Es erscheint zweckmäßig, in den Friedensvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, wonach deutsche Staatsangehörige hin- sichtlich ihrer Niederlassung in Frankreich, des Grundstückerwerbs, der gewerblichen Betätigung usw. Inländerrechte genießen. Eine Ausländer- * Quelle : Dokument RF 602 in "Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof; Nürnberg 14. November 1945 -1. Oktober 1946." (Veröffentlicht in Nürnberg, 1947). Unterlagen dazu waren ein von Dr. Globke am 13. 10. 45 verfaßtes Memorandum. Vorausgegangen war am 25. 9. 45 ein Verhör Dr. Globkes im Ministeriai-Collecting Center in Fürstenhagen bei Hessisch-Lichtenau durch Major Graff über deutsche Annexionspläne. Dr. Globke behauptete, alle Unterlagen seien vernichtet worden, nur Dr. Stuckart könne über die Einzelheiten Auskunft geben, da er, Globke, nicht 237 an der schriftlichen Ausarbeitung, sondern nur an der mündlichen Erörterung einzelner Probleme teilgenommen habe. Peinlicherweise existierten doch noch Unterlagen. t