SchutzkonzeptErstaufnahmeeinrichtung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zu Erstaufnahmeeinrichtung in Neustadt (Marburg-Biedenkopf) und Corona-Virus

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– 16 – Die Anwendung dieses Meldeschemas dient somit, neben dem Schutz der Betroffenen, auch der reaktiven Sicherheit. Indem in Notfallsituationen eine möglichst große Handlungssicherheit bei den Mitarbeiter*innen und dem Sicherheitsdienst besteht, kann effizient gehandelt werden. Bei jeglichem Verdacht straffälligen Verhaltens sind umgehend die örtlich zuständige Polizei- dienststelle, der Lage- und Meldedienst der Abteilung VII und die Verantwortlichen zu infor- mieren. Täter und Opfer sind zu trennen, und es ist auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt ist zum Opferschutz außerdem direkt oder über die Verant- wortlichen der Erstaufnahmeeinrichtung die Landessozialarbeit und/oder der medizinische Dienst zu kontaktieren. 3. Personal und Personalmanagement 3.1 Anforderungen an die Mitarbeiter*innen Alle Mitarbeiter*innen und Dienstleister der Erstaufnahmeeinrichtung sowie des Ankunftszen- trums sind in die Implementierung und Umsetzung des Schutzkonzepts einbezogen. Auf alle Arbeitsbereiche kommen Aufgaben zu, für die sie sensibilisiert werden. Zu diesem Zweck er- halten diese, neben der Übertragung bestimmter Aufgaben, Schulungsmaßnahmen und Hand- lungsleitlinien, die sowohl (Handlungs-)Sicherheit im Arbeitsalltag schaffen, als auch die bereits vorhandenen Kompetenzen im Umgang mit schutzbedürftigen Personen stabilisieren. hh     Verantwortliche der Erstaufnahmeeinrichtung und deren Stellvertretung Die Verantwortlichen der Erstaufnahmeeinrichtung sind für alle Aspekte der Unterkunft zuständig und Hauptansprechpartner*innen für Fragen, die sich aus diesem Zusammen- hang ergeben. Im Rahmen der Strukturierung kommunikativer Prozesse ist es deren Auf- gabe, Möglichkeiten des Austauschs zwischen Mitarbeiter*innen des Regierungspräsidi- ums Gießen und den Dienstleister*innen zu schaffen. Der Verhaltenskodex ist aktiv mitzutragen und dessen Einhaltung durch alle haupt- sowie ehrenamtlich tätigen Personen zu gewährleisten. Alle Mitarbeiter*innen sind entsprechend zu sensibilisieren und angehalten, zum Schutz der Bewohner*innen beizutragen. hh     Landessozialarbeit Zu den Aufgabenbereichen der Landessozialarbeit im Rahmen des Schutzkonzepts zäh- len: • Überprüfung der Einhaltung aller Schutzstandards • Mitarbeit bei der Umsetzung des Beschwerdemanagements
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– 17 – •    Ansprechpartner*in für alle Bewohner*innen sowie Mitarbeiter*innen bei Fragen, die sich im Rahmen der Umsetzung des Schutzkonzepts ergeben •    Begleitung und Unterstützung bei der Umsetzung der regelmäßig stattfindenden partizipativen Bedarfsanalyse mit den Bewohner*innen •    Überprüfung der Gestaltung der kinderfreundlichen Orte und die Erfassung der indi- viduellen Angebote aller Zielgruppen •    Einberufen von Fallbesprechungen und Nachbereitung konkreter Vorfälle •    Organisatorische Vorbereitung von Inhouse-Schulungen sowie die Pflege des Kon- takts zu Netzwerkpartnern •    Für die Betreuung und Versorgung besonders traumatisierter Personen arbeitet die Landessozialarbeit eng mit den psychosozialen Zentren zusammen. hh Dienstleister*innen der Sozialbetreuung Die Grundlage für die Ausschreibung und Vergabe der Umsetzung der Dienstleistung der Sozialbetreuung bildet das Sozialkonzept. In diesem werden die Rahmenbedingun- gen für die Sozialbetreuung in der Erstaufnahmeeinrichtung festgelegt. Folgende Anforderungen werden konkret an den Dienstleister*innen der Sozialbetreu- ung zur Umsetzung des Schutzkonzeptes gestellt: • Aktive Unterstützung und Mitwirkung bei der Umsetzung der geforderten Standards • Identifikation vulnerabler Personen im Sinne der EU-Richtlinie 2013/33 • Unterstützung bei der Umsetzung des Beschwerdemanagements • Niedrigschwelliger, barrierefreier Zugang zu festen Ansprechpartner*innen • Mitwirkung bei Bewohner*innen-Informationsveranstaltungen • Enge Zusammenarbeit mit der Landessozialarbeit bei der Schaffung neuer Angebo- te hh Medizinischer Dienst Die medizinische Versorgung ist in der Erstaufnahmeeinrichtung in zwei Bereiche unter- teilt: •    Die medizinische Untersuchungs- und Versorgungspassage (MUVP) im Ankunfts- zentrum: Dieser Arbeitsbereich ist für die Erstuntersuchung der Asylsuchenden zuständig. Die- se erfolgt nach Registrierung im Ankunftszentrum und vor Verlegung in die Unter- kunft. In der MUVP werden alle ankommenden Asylsuchenden erstuntersucht (unter anderem auf Anzeichen von Infektionserkrankungen und andere akut behandlungs- bedürftige Erkrankungen). Darüber hinaus werden Asylsuchende anhand von Bera- tungsgesprächen, im Beisein von Dolmetscher*innen und Ärzt*innen, über die vom Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlenen Impfungen aufgeklärt.
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– 18 – Da die medizinische Erstuntersuchung grundsätzlich am Ende des ersten Tages des Aufnahmeprozesses stattfindet, können besondere Bedarfe vulnerabler Personen frühzeitig erkannt und die weitere Betreuung, Versorgung und Unterbringung in en- ger Abstimmung mit der Landessozialarbeit koordiniert werden. •   Die Medizinische Ambulanz Zur medizinischen Versorgung während der Unterbringung steht in der Erstaufnah- meeinrichtung eine medizinische Ambulanz zur Verfügung. Hier wird die ambulan- te Versorgung durch regelmäßige ärztliche Sprechstunden gewährleistet. Ein rund um die Uhr präsenter Sanitätsdienst vervollständigt das Angebot. Bei Bedarf stehen unterstützend Sprachmittler*innen zur Verfügung. Durch ein niederschwelliges und spezifisch angepasstes Angebot kann somit gezielt auf die Gesundheitsbedürfnisse eingegangen werden. Durch die Nähe zu den Bewohner*innen werden die Mitarbeiter*innen des medizini- schen Dienstes häufig auch bei individuellen Sorgen und Ängsten angesprochen oder um Rat gefragt. Das Personal ist somit angehalten, die jeweiligen Ansprechpartner*in- nen zu kennen und Bewohner*innen bei Bedarf gezielt dorthin weiterzuleiten. Auch die Mitarbeiter*innen der medizinischen Ambulanz sind mit der EU-Richtlinie 2013/33 zur Registrierung vulnerabler Personen vertraut und in der Lage diese zu identifizieren und medizinische Bedarfe festzustellen. Durch die enge Zusammenarbeit der medizinischen Ambulanz, der Landessozialarbeit, der psychosozialen Zentren sowie den Dienstleistern der Sozialbetreuung kann die Betreuung, Versorgung und Unterbringung vulnerabler Personen individuell gestaltet und auf die persönlichen Bedürfnisse angepasst werden. hh Sicherheitsmitarbeiter*innen Der Sicherheitsdienst in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen wird durch Dienstleister*innen gewährleistet. Der Auftrag des Sicherheitspersonals ist in Dienst- leistungsverträgen sowie der objektbezogenen Dienstanweisung definiert. Sowohl der personelle Bedarf, wie auch die zu bewachenden Bereiche sind aufgrund einer standort- bezogenen allgemeinen Gefährdungsanalyse begründet und werden zentral koordiniert und überwacht. Das Sicherheitspersonal ist, aufgrund der 24/7 Anwesenheit im Zweischichtsystem zu je 12 Stunden, Ansprechpartner*in für alle Bewohner*innen und damit auch für die unter- gebrachten vulnerablen Gruppen. Durch die auffällige Arbeitskleidung, die geringeren Sprachbarrieren sowie die örtliche Ansprechbarkeit sind die Mitarbeiter*innen in der Lage, den Bewohner*innen ein hohes Maß an Orientierungshilfen zur Verfügung zu stel- len. Eingesetzt werden aus diesem Grund nach Möglichkeit sowohl männliche wie auch weibliche Sicherheitsmitarbeiter*innen. Sofern weibliche Mitarbeiterinnen für diesen Ar-
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– 19 – beitsbereich nur begrenzt verfügbar sind, sind diese in den besonders geschützten Be- reichen für Frauen einzusetzen. Im Rahmen des Schutzkonzepts werden die Sicherheitsmitarbeiter*innen besonders sen- sibilisiert und haben folgende Aufgaben: • Beobachtung und Dokumentation von Diskriminierungen und sozialer Ausgrenzung von Personen insb. vulnerablen Personen • Dokumentation von Anhaltspunkten bei drohender Kindeswohlgefährdung • Hinweise auf den Konsum illegaler Suchtmittel oder Alkoholkonsum in der Erstauf- nahmeeinrichtung • Deeskalation in (verbalen) Konfliktmomenten und Weitergabe der dazugehörigen Informationen • Meldung von Personen bei Vorliegen von selbst- oder fremdaggressivem Verhalten Die Weitergabe der Informationen zu o.g. Vorkommnissen muss generell schriftlich an die Verantwortlichen erfolgen. Zur Gewährleistung der Umsetzbarkeit der Aufgaben werden dem Sicherheitspersonal entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen          3 auferlegt. hh Andere Arbeitsbereiche und Dienstleistungen Die Anzahl der behördeneigenen Mitarbeiter*innen und der eingesetzten Dienstleis- ter*innen in Reinigung, Hausmeisterservice sowie Catering ist unterschiedlich. Auch diese Personengruppe wird über den Verhaltenskodex informiert und ist angehal- ten, diesen aktiv mitzutragen. Obgleich sie mit der Betreuung der schutzsuchenden Men- schen nicht originär betraut ist, spielt sie durch die Begegnungen im Alltag eine wichtige Rolle. Sofern eine der im Schutzkonzept nicht näher benannten Professionen durch Be- wohner*innen um Unterstützung in persönlichen Angelegenheiten gebeten wird, sind diese angehalten, die Informationen an die Verantwortlichen der Erstaufnahmeeinrich- tung, die Landessozialarbeiter*innen oder an den medizinischen Dienst weiterzugeben. Auch Beobachtungen oder Vermutungen besonders in Fällen von drohender Kindes- wohlgefährdung, sexualisierter oder häuslicher Gewalt sind an die entsprechenden Stel- len zu übermitteln, um schnellstmöglich Hilfestrukturen zu aktivieren. Darüber hinaus werden diese Mitarbeiter*innen für die Maßnahmen zum Schutz der Be- wohner*innen informiert und sensibilisiert. hh Mitarbeiter*innen und Dienstleister*innen des Ankunftszentrums (AZ) Die Registrierung vulnerabler Personen spielt im Ankunftszentrum eine elementare Rolle. Aus diesem Grund sind alle Mitarbeiter*innen im Umgang besonders mit vulnerablen Personen sensibilisiert und in der Lage, die dazugehörigen Informationen an ihre An- 3  Siehe dazu Kapitel 3.2 Sensibilisierungsmaßnahmen
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– 20 – sprechpartner*innen weiterzuleiten. Darüber hinaus verfügt das AZ zusätzlich über bau- liche Schutzmaßnahmen. Dazu zählen: • Geschützte Gesprächsräume zur Schaffung einer sicheren Atmosphäre • Spielecken für Kinder in den Wartebereichen sowie Wickel- und Stillräume sowie • barrierefreie Zugänge Ein besonderes Augenmerk liegt im Rahmen der Umsetzung des Schutzkonzepts auch auf der Bereitstellung der psychosozialen Versorgung der Asylsuchenden durch die Landessozialarbeit. Diese unterstützen die Betroffenen persönlich bei besonderen Pro- blemlagen, wie familiären Konflikten, schwierigen Lebenslagen, Gewalterfahrungen oder Suchtproblematiken. Die während der Registrierung festgestellten vulnerablen Personen werden durch die Mitarbeiter*innen gezielt auf die Angebote der Landessozialarbeit auf- merksam gemacht und bekommen die Möglichkeit, deren Unterstützung im Rahmen der individuellen Einzelfallhilfe zu erhalten. 3.2 Sensibilisierung der Mitarbeiter*innen und Dienstleister*in- nen Um besondere Schutzbedarfe zu erkennen, darauf zu reagieren und Handlungssicherheit bei allen Mitarbeiter*innen inklusive Dienstleister*innen gewährleisten zu können, werden regelmä- ßig unterschiedliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungen zu verschiedenen Themen- feldern angeboten. Die Teilnahme ist verpflichtend. Folgende Themenschwerpunkte werden regelmäßig abgedeckt:          4 •   Sensibilisierung zur Erfassung besonderer Schutzbedarfe •   Sensibilisierung im Umgang mit schwierigen Gesprächssituationen •   Sensibilisierung im Umgang und mit der Betreuung LSBTTI*-Geflüchteter •   Erkennen von Kindeswohlgefährdung •   Umgang mit suizidgefährdeten Personen •   Deeskalationstraining und Umgang mit schwierigen Situationen im Arbeitsalltag •   Sensibilisierung im Umgang mit geflüchteten Kindern •   Sensibilisierung im Umgang mit traumatisierten Geflüchteten •   Vermittlung der Meldeketten bei besonderen Vorkommnissen •   Salafismusprävention des Regierungspräsidiums Gießen in Zusammenarbeit mit 4      Diese Aufstellung ist nicht abschließend
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– 21 – dem Hessischen Informations- und Kompetenzzentrum gegen Extremismus (HKE), dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen sowie Violence Prevention Network (VPN) Die Vorgesetzten tragen die Verantwortung für die Erfassung der individuellen Schulungsbedar- fe und geben diese an die entsprechenden Dezernate weiter. Eine Teilnahme an den Schulun- gen ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des alltäglichen Betriebs zu gewährleisten. 4. Belegungsmanagement Die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen verfügt über ein Standortbelegungskonzept, das an die Vorgaben des Schutzkonzepts angepasst wurde. Das Standortbelegungskonzept ist als Schwerpunktkonzept zu verstehen, in dem auch Erfah- rungen in der Unterbringung von vulnerablen Personen Berücksichtigung finden. Im Rahmen der praktischen Umsetzung werden bereits im Ankunftszentrum besondere Unterbringungsbe- darfe erfasst und die Belegung in der Unterkunft entsprechend koordiniert. Dabei stehen unter anderem Versorgungsmöglichkeiten für chronisch Kranke und Menschen mit einem erhöhten medizinischen Bedarf zur Verfügung. Grundsätzlich wird eine heterogene Unterbringung angestrebt, um Konflikte und Spannungen zu reduzieren und individuelle Bedarfe berücksichtigen zu können. Um individuelle Schutzbedarfe berücksichtigen zu können, verfügt die Erstaufnahmeeinrich- tung über Unterbringungsmöglichkeiten, die in einem separierten Bereich vorgehalten werden. 4.1 Separierte Unterbringungsmöglichkeiten hh     Separierte Unterbringung für (alleinreisende) Frauen mit und ohne Kinder inkl. Clearingplätze: Um ganzheitlich Sicherheit zu gewährleisten, haben männliche Bewohner zu diesen Be- reichen keinen Zugang. Auch dann nicht, wenn die Bewohnerinnen dies selbst wünschen. Dies wird durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet. Die Zimmerbelegung erfolgt, sofern es die Belegungskapazität zulässt, in homogenen Sprachgruppen. Dies ermöglicht vor allem alleinreisenden Frauen die Knüpfung neuer
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– 22 – sozialer Kontakte. Zudem wird darauf Rücksicht genommen, ob Frauen mit oder ohne Kinder nach Deutschland eingereist oder Frauen zum Einreisezeitpunkt schwanger sind. Es wurden positive Erfahrungen damit gemacht, Schwangere und/oder alleinreisende Frauen mit Kindern einer Sprachgruppe gemeinsam unterzubringen. Durch die sich ent- wickelnde gegenseitige Unterstützung kann Überforderung vermieden werden und ein unterstützendes Netzwerk entstehen. Innerhalb der Belegung werden jedoch die eigenen Wünsche der Frauen, sofern Selbst- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden kann, berücksichtigt. In Fällen, in denen sich alleinreisende Frauen einem Familienverbund angeschlossen haben, wird die Unter- bringung einzelfallbezogen geprüft. Das neu entstandene soziale Netzwerk kann Stabili- tät und ein schützendes Umfeld im Unterbringungsalltag bieten, sodass eine Trennung in diesen Fällen nicht anzustreben ist. Zusätzlich dazu werden im separierten Unterbringungsbereich für Frauen sogenannte Clearingplätze vorgehalten. Die Anzahl ist dabei abhängig vom jeweils gültigen Bele- gungskonzept. Die Clearingplätze sind ausschließlich Frauen vorbehalten, bei denen es innerhalb der Unterbringung zu partnerschaftlichen Konflikten kommt. Weitere unterstützende Netz- werke durch die Landessozialarbeit und die Sozialbetreuung stehen betroffenen Frauen bei Konflikten innerhalb der Partnerschaft zur Verfügung. Zur Schaffung einer schützenden Unterbringung werden in diesem Bereich weibliche Si- cherheitsmitarbeiterinnen eingesetzt. hh Separierte Unterbringung von Familien Familien werden innerhalb der Einrichtung in einem separaten Wohnbereich unterge- bracht. Der Zugang zu den Wohnräumen wird gesondert beaufsichtigt. Grundsätzlich steht Familien, sofern möglich, eine Wohneinheit (Familienzimmer) zur Ver- fügung. Die Sanitäreinrichtungen im Familienbereich sind mit Wickelmöglichkeiten ausgestattet. Die Einrichtung von Spielzimmern im Familienbereich wird individuell geprüft und um- gesetzt. hh Separierte Unterbringung LSBTTI*-Geflüchtete Für LSBTTI*-Personen besteht die Möglichkeit, in Einzelzimmern oder aber gemeinschaft- lich mit einer nahestehenden Person untergebracht zu werden. Die für die Personengrup-
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– 23 – pe vorgehaltenen Zimmer werden, um einer Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung präventiv entgegenzuwirken, nicht für alle Personen transparent gemacht. Bei einer Ein- zelbelegung ist die betroffene Person in jedem Fall einzubeziehen und das Gespräch mit dieser zu suchen. Die Bedürfnisse der Person sollten berücksichtigt werden und die Un- terbringung daran angepasst sein. hh     Schutzstandards im Innen- und Freigelände Neben separierten Unterbringungsmöglichkeiten für besonders schutzbedürftige Per- sonengruppen verfügt die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen über weitere Schutzstandards im Innen- und Freigelände. Dazu zählen: Dazu zählen: • Individuelles Beleuchtungskonzept zur Vermeidung dunkler Bereiche im Außenge- lände • Sicherung der einzelnen Unterbringungsgebäude zur Gewährleistung des Zutritts ausschließlich durch Befugte • Piktogramme zur Kennzeichnung der separierten Unterbringungsbereiche sowie Hinweise auf das Verbot des Konsums illegaler Suchtmittel und/oder des Alkohol- konsums • Freigelände auf abgegrenzten Grün- und Asphaltplätzen für Sportmöglichkeiten • Freigelände mit Spielmöglichkeiten für Kinder aller Altersstufen • Abgeschlossene Keller und Dachgeschosse • Gewährleistung der Zugangserlaubnis zu geschlechtsspezifischen Angeboten und Bereichen ausschließlich durch Befugte Das Sicherheitspersonal ist zur Gewährleistung der baulichen Sicherheitsstandards au- ßerdem für Bereiche sensibilisiert, die für besonders schutzbedürftige Bewohner*innen oder vulnerable Personengruppen vorgehalten werden. 4.2 Geschützte Gemeinschaftsräume für bedarfsorientierte Ange- bote Neben der Schaffung getrennter Unterbringungsmöglichkeiten sollen geschützte Gemein- schaftsräume die baulichen und organisatorischen Schutzmaßnahmen in der Erstaufnahmeein- richtung des Landes Hessen ergänzen.
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– 24 – Die Bewohner*innen sollen durch Gespräche neue soziale Kontakte knüpfen und die Möglich- keit erhalten, Freizeitangebote wahrzunehmen. Folgende Räume sind installiert: • Frauencafé • Männercafé • Gemeinschaftsraum für Familien • Kinderfreundliche Orte Die Räume sind so zu gestalten, dass sich auch mehrere Personengruppen Kapazitäten teilen und feste Nutzungszeiten durch die Sozialbetreuung in Absprache mit den Verantwortlichen der Erstaufnahmeeinrichtung festgelegt werden können. Wichtig ist, dass in diesen Fällen die Regelungen transparent gemacht und über Aushänge Informationen bekannt gegeben werden. Besonders die Angebote im Frauen- und Männercafé müssen so strukturiert werden, dass eine Betreuung der Kinder durch den anderen Elternteil oder die intern angebotene Kinderbetreu- ung parallel gewährleistet wird. Die unterschiedlichen Angebote in den Gemeinschaftsräumen sind an die Interessen und Be- darfe der Bewohner*innen anzupassen und deren Anregungen und Wünsche entsprechend einzubeziehen. Außerdem werden diese durch die Sozialbetreuung beworben und es wird zu einer Teilnahme motiviert. Auch ehrenamtliche Mitarbeiter*innen können sich hier aktiv einbringen und Aktivitäten anbie- ten. Je nach Interessen oder aktuellen Anlässen sollen die Räumlichkeiten auch genutzt werden, um externe (Hilfs-) Angebote vorzustellen und Ansprechpartner*innen einzuladen. Insbesondere im Frauencafé ist eine ungestörte und angstfreie Atmosphäre zu gewährleisten. Um Barrieren im sozialen Miteinander abzubauen und ein vertrauensvolles Miteinander zu schaf- fen, sind die Angebote und deren Inhalte offen zu kommunizieren. In allen Angeboten sind das soziale Miteinander und der Austausch zu fördern. Bei der Installierung geschützter Gemeinschaftsräume ist das Raumkonzept in den Liegenschaf- ten zu berücksichtigen. 5. Netzwerke und Kooperationspartner Für die individuelle Betreuung und Versorgung der geflüchteten Menschen verfügt die Erstauf- nahmeeinrichtung des Landes Hessen über stabile Netzwerke und Kooperationspartner. Neben der Förderung der Integration der Bewohner*innen durch Nutzung der Angebote im Gemein- wesen werden unter anderem auch Kontakte zu externen Beratungsstellen für die individuelle
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– 25 – Einzelfallhilfe hergestellt. Unterstützungsmaßnahmen können einzelfallbezogen nach Abspra- che mit der Landessozialarbeit auch in der Unterkunft erfolgen. Für Netzwerkpartner gelten, zum Schutz der Bewohner*innen, die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie für haupt- und ehren- amtliche Mitarbeiter*innen. Die Verantwortlichen der Erstaufnahmeeinrichtung erweitern und pflegen das Netzwerk und halten die Kontakte zu den wichtigen Kooperationspartnern. Dazu zählen unter anderem auch niedergelassene Arzt- und Facharztpraxen, Krankenhäuser sowie die örtlich zuständige Polizei- dienststelle. Zusätzlich sind die Verantwortlichen dazu angehalten, an den in der Kommune statt- findenden Runden Tischen sowie Netzwerktreffen teilzunehmen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Vernetzung mit Organisationen zu legen, die sich aktiv dem Gewalt- und Opfer- schutz sowie dem Schutz vulnerabler Personen widmen. Weitere wichtige Kooperationspartner für die Erstaufnahmeeinrichtung sind die Kommunalver- waltungen, externe Beratungsstellen, das BAMF, die Jugendämter, das Landesamt für Verfas- sungsschutz, der Ausländerbeirat, die Ehrenamtsagenturen und Kirchengemeinden, die Univer- sitäten und Hochschulen, die Bildungsträger sowie die Verkehrsbetriebe. 5.1 Die Psychosozialen Zentren (PSZ) Das Land Hessen verfolgt das Ziel, die psychosoziale Versorgung geflüchteter Menschen weiter zu verbessern und fördert daher vier Beratungszentren, die sich in Hessen um die Trauma-Ver- sorgung von Geflüchteten kümmern. Die Psychosozialen Zentren befinden sich in: • Nordhessen (Kassel) • Mittelhessen (Gießen) • Rhein-Main (Frankfurt) • Südhessen (Darmstadt) Die vornehmliche Aufgabe der vier Psychosozialen Zentren besteht darin, für die Bewohnerin- nen und Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes strukturierende Angebote und Sprechzeiten anzubieten und in der Folge geeignete Schritte zur Stabilisierung und Weiterver- mittlung der traumatisierten Menschen in die örtlichen Regelstrukturen vorzunehmen. Die Psychosozialen Zentren ermöglichen die Beratung und Betreuung von geflüchteten Men- schen und den im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung tätigen Mitarbeiter*innen.
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