corona-steuergesetz

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-25-          Bearbeitungsstand' 06.06.2020 9 23 Uhr Absalz 3 Mit den Cum/Ex-Gestaltungen sind Steuern in großem Ausmaß hinterzogen worden. Mehr als 100 Banken auf vier Kontinenten sind von den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehor- den betroffen sowie letztlich wohl ca. 1 000 Verantwortliche. Durch diese Gestaltungen wurde das Steueraufkommen und damit das Gemeinwesen geschädigt. Es ist deshalb Auf- gabe des Staates, für eine wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung Sorge zu tra- gen. Dies erfordert auch de     Aufklarung und die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhin- terzehung     sicherzustellen. Die Aufarbeitung dieser rechtlich komplexen und grenzüberschreitenden Gestaltungen ist sehr aufwendig und langwierig. Vor dem Hintergrund der genannten Dimension an Kom- plexität, Auslandsbezug und der großen Anzahl an Beschuldigten werden diese Verfahren eine lange Zeit zur Aufarbeitung sowie Durchführung der Hauptverhandlungen benotigen. Dies glt   insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten von hrem          Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machen und daher de            Aufklärung der Strukturen sowie des Zusammenwirkens der Beteiligten sich äußerst schwierig gestaltet. Diese aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle sollen alle möglichst lang strafrechtlich ge- ahndet werden können. Es kann nicht in Kauf genommen werden, dass die Beschuldigten auf die Verjahrung hoffen. Den Strafverfolgungsbehörden muss daher ein angemessener Zeitraum zur Aufarbeitung der einzelnen Gestaltungen und Fallkomplexe ermöglicht wer- den. Käme es zu keiner Verlängerung der absoluten Verfolgungsverjährung, würde schon in naher Zukunft eine Verjährung der ersten Taten drohen. Dann wäre eine vollständige und der Komplexität geschuldete gründliche Aufarbeitung der Fälle ncht        mehr moglich und die Beschuldigten könnten straffrei ausgehen. Dem Anspruch des Staats auf Wahrung und Durchsetzung des Rechts und damt        auf Verfolgung strafbewährten Unrechts muss in an- gemessener Weise Rechnung getragen werden. Die Verfolgungsverjährung nach $ 78 StGB schließt die Ahndung einer Tat nach der m Gesetz geregelten Zeitdauer aus. Nach $ 78c Absatz 3 Satz 2 StGB ist die Verfolgung der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach der Strafandrohung des Delikts. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Be- endigung der Straftat. In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung beträgt die Verfolgungsverjährung gegenwärtig 20 Jahre. Durch die Neuregelung in 8 376 Absatz 3 Satz 1 AO verlangert sich die Grenze der abso- luten Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjahrungsfrist anstelle des Doppelten. Die Frist der absoluten Verfolgungsfrist beträgt damit künftig 25 Jahre anstelle von 20 Jahren. Das Gefüge der ubrigen strafrechtlichen Verjährungsfris- ten bleibt unangetastet und dennoch wird eine Verlängerung der absoluten Verfolgungs- verjährung für die Fälle der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen erreicht. 8 78b StGB regelt das Ruhen der Verjährung. In $ 376 Absatz 3 Satz 2 AO wird geregelt, dass & 78b StGB unberührt bleibt. Absatz 4 Es st  strittig, ob die Regelung des $ 78b Absatz 4 StGB auch auf die Fälle der Steuerhin- terziehung in besonders schweren Fallen anwendbar ist. 8 78b Absatz     4 StGB regelt, dass in den Fällen, in denen das Gesetz strafschärfend fur besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Haupt- verfahren vor dem Landgericht eroffnet worden st,    die Verjahrung ab Eröffnung des Haupt- verfahrens ruht; höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren.
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-26-         Bearbeitungsstand 06 06.2020 9 23 Uhr Mit dieser Norm möchte der Gesetzgeber n sog. Großverfahren der mittleren bis schweren Krminaltat   erreichen, dass dem Strafanspruch des Staates Geltung verschafft werden kann. Die Falle der besonders schweren Steuerhinterziehung können die Voraussetzungen des $ 78b Absatz 4 StGB erfullen. Durch die Regelung in & 376 Absatz 4 AO wird 8 78b Ab- satz 4 StGB nunmehr auch auf de Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung nach & 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 AO für anwendbar erklärt. Damit werden künftig Verfahrensverschleppungen verhindert und der Intention des Gesetz- gebers - für komplexe Verfahren vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität mehr Zeit zur Verfügung zu stellen- wird auch im Bereich der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen Geltung verschafft. Zu Artikel 7 (Änderung des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) Zu Nummer    1 Zu Buchstabe a 23 Absatz 1 Der bisherige Wortlaut des $ 23 EGAO wird Absatz 1. Zu Buchstabe b 8 23 Absatz 2 - neu  - & 23 Absatz 2 EGAO stellt klar, dass die Neuregelung des $ 376 Absatz 3 und 4 AO für alle am Tag nach der Verkündung des Gesetzes noch nicht verjährten Falle gilt. Die Verlänge- rung von Verjährungsvorschriften fällt ncht unter die Regelung des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 25, 269 [287]). Da nur alle noch nicht verjährten Fälle von der Neuregelung erfasst werden, liegt eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Es be- steht auch ken Vertrauensschutz der Bürger, da diese ncht darauf vertrauen können, dass das Prozessrecht ncht geandert wird (BVerfGE 24, 33 [55]). Die Regelung dient der Rechtssicherheit Zu Nummer 2 8 33-neu-
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-28-      Bearbeitungsstand: 06.06.2020 9:23 Uhr Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Artikel 11 Absatz1 bestimmt, dass das vorliegende Änderungsgesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Zu Absatz 2 Absatz 2 bestimmt, dass die weiteren Änderungen des Einkommensteuergesetzes (Arti- ke! 2) am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
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BE                  ve 5) Von:                                     EEE (VA 4) Gesendet:                                Dienstag, 9. Juni 2020 06:59 An:                                     IVA4-BSB ce                                       A4) N a Betreff:                                 WG: BMJV: Entwurf Zweites Corona-Steuerhilfegesetz); Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen; TERMIN: 09.06.2020, 11:00 Uhr Anlagen:                                200606 FH_Fraktionen_2.CoronaStHG IIIA7.docx; 2020608 BMJV zu Art 6_7 .docx Priorität:                               Hoch Bitte unter IV A4- S 1910/20/10063 :001 erfassen und ZVg. Vielen Dank 09.06.2020 @bmf.bund.de> @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>; Referat IVC2 <IVC2@bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;                                              @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;                                       @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>; Referat IVC3 <IVC3@bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;                                           @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;                                             @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;                                        @bmf.bund.de>; Referat IVC6 <IVC6@bmf.bund.de>;                                                @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;                                           @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;                                       @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;                                                   @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>; Referat IVC8 <IVC8@bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>; Referat VA4 <VA4@bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;                                                @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;                                                .    .de>; Referat IVA1 <IVAL@bmf.bund.de>
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Cc: BueroALIV                               ;                                                      @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;                                                @bmf.bund.de>; <IA4@bmf.bund.de>; Betreff: BMJV: Entwurf Zweites Corona-Steuerhilfegesetz); Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen; TERMIN: 09.06.2020, 11:00 Uhr Priorität: Hoch Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, beigefügte Stellungnahme übersende ich mit der Bitte um fachliche Prüfung und bilaterale Klärung mit dem BMJV bis Dienstag, 9. Juni 2020, 11.00 Uhr. Mit freundlichen Grüßen Zusatz für BSBIVA2: 1. Bitte zu IVA 2 - S 1910/20/10062 :003 importieren 2. Betreff: s. E-Mail Betreff 3. hier: Bitte um Prüfung und Klärung zur Stellungnahme des BMJV 4. z5A Ursprüngliche Nachricht-- Von: EEE] @bmiv.bund.de EEE] @bmiv.bund.de> Gesendet: Montag, 8. Juni 2020 18:04 An: Referat IVA2 <IVA2@bmf.bund.de> Ce: IIA4@bmjv.bund.de;    EREERE @bmiv.bund.de; EREEEEEE @bmjv.bund.de Betreff: WG: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz); Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringe Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anbei übersende ich die Stellungnahme des BMJV zu Text und Begründung des obig bezeichneten Entwurfs. Die vorab übersandten Anmerkungen zur Rechtsförmlichkeit sind hierin aus Gründen der zügigen Beteiligung nicht enthalten, werden aber einschließlich der teilweise bilateral gefundenen Lösungen aufrecht erhalten. Die mit den Artikeln 6 und 7 vorgeschlagenen Änderungen, die auch nicht mit dem Konjunkturpaket zusammenhängen, können so nicht mitgetragen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten verweise ich auf das anliegende weitere Word-Dokument. Ferner weise ich darauf hin, dass aufgrund der kurzen Frist nur eine kursorische Prüfung erfolgen konnte. Weitere, ggf. auch inhaltliche Bemerkungen bleiben daher vorbehalten, Vorsorglich bitte ich bereits jetzt um Aufnahme des folgenden Prüfvorbehalts in das Kabinett-Anschreiben: "Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde der Gesetzentwurf zur Rechtsprüfung (nach $ 46 Absatz 1 GGO) übersandt. Das BMJV hat in Anbetracht des engen Zeitrahmens eine vorläufige Prüfung vorgenommen und behält sich weitere Hinweise im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vor." Der Redaktionsstab Rechtssprache wurde aufgrund der Kurzfristigkeit nicht beteiligt. Der sonst übliche Hinweis: "Der Redaktionsstab Rechtssprache beim Bundesministeriumder Justiz und für Verbraucherschutz, der Regelungsentwürfe auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüft, wurde beteiligt." muss daher unterbleiben. Mit freundlichen Grüßen
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Referat für Finanzmarktrecht und Steuerrecht Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mohrenstraße 37, 10117 Berlin —---Ursprüngliche Nachricht----- Von: IVA2@bmf.bund.de <IVA2@bmf.bund.de> Gesendet: Samstag, 6. Juni 2020 11:19 An:                                                                                  @bmjv.bund.de>;BE bund.de>; Referat IIIA7 Sehr geehrte Damen und Herren, die Übersendung der beigefügten Dokumente erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Referat IVA2 im Bundesministerium der Finanzen
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‚Bearbeitungsstand: 07.08.2020 15:36 UhrBearbei- ——| Formatiert: Schriftart: 9Pt. tungsstand: 07-06-2020-45:36-Uhr Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaß- nahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) A. Problem und Ziel B. Lösung II
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-2    „Bearheitungsstand, 07.08.2020 15.36 UhrBearbe___—{ Forma Schriftart 9 tungsstand-02.08202045.36-Uhr -    Beder Verjährungsfrist nach $ 376 AO wird de     Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert sowie in $ 375a AO geregelt, dass n Fällen der Steuerhinterziehung Steueranspruche, de noch ncht er- füllt, Jedoch schon verjahrt snd die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach $ 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
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= 3 „Bearbeitungsstand_07 06 2020 15.36 UhrBearbei- € |                 = E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung F. Weitere Kosten
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tungsetand-07.06-2020-+5:36-Uhr Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaß- nahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen: Inhaltsübersicht Artikel 1    Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel2     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel3     Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel4     Änderung des Tabaksteuergesetzes Artikel5     Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel6      Änderung der Abgabenordnung Artkel7      Änderung des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel&     Änderung des Forschungszulagengesetzes Artikel9     Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 10   Änderung des Finanzausgleichgesetzes Artikel 11    Inkrafttreten
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