corona-steuergesetz
| - 8 „Bearbeitungsstand: 07.06.2020 15:38 UhrBearbei- Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. IS. 3866, 200315. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. IS. 2875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu $ 375 die folgende Angabe eingefügt: $ 3753 Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung 2 Nach $ 375 wird folgender 8 375a eingefügt:
- 9 Bearbeitungsstand 07.08.2020 „15.36 UhrBearber- _—{ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. „$ 3758 Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach $ 47steht einer Einziehung dieses Steueranspruchs oder der daraufentfallenden Zinsen nach $ 73 des Strafgesetzbuches nicht entgegen.“ 3. Dem $ 376 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(8) Abweichend von $ 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in $ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steu- erhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in $ 78a des Strafgesetzbu- ches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. $ 78b des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. (4) $ 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt in den in $ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung entspre- chend.“ Artikel 7 Änderung des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben- ordnung ‚Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl IS. 3341; 1977 1S 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezem- ber 2019 (BGBl. | S. 2875) geändert worden st, wird wie folgt geändert: 1.8.23 wird wie folgt geändert. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt. „(2) $ 376 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fund- stelle des vorliegenden Änderungsgesetzes) gilt für alle am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.“ 2. Nach $ 32 wird folgender $ 33 angefügt‘ 833 Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung $ 375a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom .. (BGBI. 18. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Ände- rungsgesetzes] gilt für alle am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] noch nicht verjährten Steueransprüche.“
-10 -Bea tungsstand. 07 06.2020..15:3€ tungsstand-07-06-2020-45:36-Uhr Artikel 11 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
- 11 „Bearbeitungsstand. 07.08.2020 15.36 UhrBearbs- __{ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungsstand-87-06-2020+5:36.Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil l. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Jetzt geht es darum, dass die Wirt- schaft schnell wieder an Schwung gewinnt. Dazu werden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt. Durch eine„zielgerichtete Stärkung der gesamtwirt- schaftlichen Nachfrage bei gleichzeitigerha after Verbesserung derAnge-_ botsbedingungen wird die Wirtschaftskraft Deutschlands gestärkt und damit werden Ar- beitsplätze !üg gesichert. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei dieMaßnahmen die sehrschnell greifen sollen. Dabei ist es sinnvoll, die Kaufkraft-denenigen-zu stärken.-die-vor-der-Gorone-Randemie besonders betroffen-w: ders-hoheK. jneigung-haben-Hierzu_ trägteineAbsenkungderUmsatzsteuersätzezielgerichtetbei,\rvorderdiejerigen-mitniec- Figen-Eink lalv am-stärksten-profiierendie-einen-größ mens-für-Korsum-verwerden ZudemwurdenFamilien mitKindern und insbesondereAl-_ lenerziehende durch besondere Einschränkungen belastet. Ihnen wird mit dem einmaligen N Kinderbonus und der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ge- holfen. Unternehmen werden bei der wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unter- stützt. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung, der Verbesserung der Möglich- keiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage wer- den zusätzliche Investitionsanreize gesetzt. ll. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- 12 „Bearbeitungsstand. 07.08.2020, 15:38 UhrBearber- _ tungsstand-07-08-2029-45:36-Uhr - _ Beider Verjährungsfrist nach $ 376 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert sowie in & 375a AO geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht er- füllt, jedoch schon verjährt sind die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach & 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. in. Alternativen Keine, Für die Änderung der Abgabenordnung (Artikel 6) und des Einführungsgesetzes zur Abga- benordnung (Artikel 7) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Arti- kel 108 Absatz 5 GG.
= 13 „Bearbeitungsstand, 07.06.2020.15:96 UnrBearbei-_ _—Formatiert: Schriftart: 9 Pt wungsstand C7-.08 9020 4-3-r V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Vorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhal- tigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem steuerliche Hilfs- maßnahmen zur Bewältigung der SOvD.19- Pandemie vorgesehen sind. Damit sol reich82.. Wirischaftiche Zukunftsvorsorge - Gute Investitionsbedingungen schaffen, Wohlstanddauerhafterhalten)sowie8.4. (Wirtschaftliche Leistungsfähigkei Wirtschafts- leistungumwelt-und nd sozialverträglichsteigem) ©
- 24 -Bearbeitungsstand 07.08.2020, 15.38 UhrBearbe- __ tungsstand-07.08-202045:36-Uhr Zu Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einfügung des $ 375 AO. Zu Nummer 2 375: neu- $ 3752 AO regelt, dass künftig für Fälle der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung nach $ 73 des Strafgesetzesbuches (StGB) noch angeordnet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs-oder Zahlungsverjährung eingetreten ist. Bislang konnte für erloschene Steueransprüche keine Einziehung nach 8 73 StGB ange- ordnet werden, da $ 73e Absatz 1 StGB eine Einziehung nach den $$ 73 bis 73c StGB ausschließt, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen st, erloschen st. Durch die Regelung des $ 73e Absatz 1 StGB soll verhindert werden, dass der Täter bei Erlöschen der Forderung des Geschädigten doppelt in Anspruch genommen wrd. Diese Regelung zielt insbesondere auf zivilrechtliche Ansprüche, die nach $ 362 BGB erlöschen, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger erbracht wurde (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 69) ‚Anders als zivilrechtliche Ansprüche erlöschen steuerrechtliche Ansprüche schon mit dem Eintritt der Verjährung ($ 47 AO) und werden nicht nur Einrede behaftet. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Steuerhinterziehung die Einziehung somit nicht mehr möglich, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjährt und da- mit erloschen sind (Beschluss des BGH vom 19. Oktober 2019— 1 StR 173/19). Die Regelung umfasst nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Zinsen, so- weit diese auf die hinterzogenen Steuern entfallen. Dies gilt sowohl für die Hinterziehungs- zinsen nach $ 235 AO als auch für Zinsen nach $ 233a AO, soweit diese auf Hinterzie- hungszinsen anzurechnen sind ($ 235 Absatz 4 AO) Nach $ 73 StGB kann bei Tätern und Teilnehmern die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge angeordnet werden. Das Rechtsinstitut der Einziehung gilt nichtnur für die Straf- tatbestände des StGB, sondern für alle Straftatbestände, auch die des Nebenstrafrechts und damit die Abgabenordnung. Die Vorschrift bezweckt, dem Täter den wirtschaftlichen ‚Anreiz zur Begehung von Straftaten zu nehmen, indem normiert wrd, ihm das dadurch oder hierfür Erlangte (Vermögensvorteile) effektiv zu entziehen Durch die Neuregelung wird eine Ungleichbehandlung behoben und steuerrechtliche An- sprüche werden künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt wie zivilrechtliche. Gegenüber Steuerhinterziehern kann damit zukünftig die Einziehung von
- 25 17.06.2020. „Bearbeitungsstand 18:98,UhrBearbe- _—{ Formatiert: Schriftart. 9Pt. tungestand- 7- 08:2020-16:36-Uhr Taterträgen angeordnet werden, auch wenn der steuerrechtliche Anspruch . bereits erlo- schen ist. Zu Nummer 3 & 376 Absatz 3 und 4- neu - Absatz 3 Mit den Cum/Ex-Gestaltungen sind Steuern in großem Ausmaß hinterzogen worden. Mehr als 100 Banken auf vier Kontinenten sind von den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehör- den betroffen sowie letztlich wohl ca. 1 000 Verantwortliche. Durch diese Gestaltungen wurde das Steueraufkommen und damit das Gemeinwesen geschädigt. Es ist deshalb Auf- gabe des Staates, für eine wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung Sorge zu tra- gen. Dies erfordert auch die Aufklärung und die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhin- terziehung sicherzustellen. Die Aufarbeitung dieser rechtlich komplexen und grenzüberschreitenden Gestaltungen ist sehr aufwendig und langwierig. Vor dem Hintergrund der genannten Dimension an Kom- plexität, Auslandsbezug und der großen Anzahl an Beschuldigten werden diese Verfahren eine lange ZeitzurAufarbeitung sowie Durchführung der Hauptverhandlungen benötigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieAufklärungderStrukturenso wie desZusammenwirkens derBeteiligten äußerst schwierig gestaltet. Diese aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle sollen alle möglichst lang strafrechtlich ge- ahndet werden können. N Den Strafverfolgungsbehörden muss daher ein angemessener ZeitraumzurAufarbeitung der einzelnen Gestaltungen und Fallkomplexe ermöglicht wer- den. Käme es zu keiner Verlängerung der absoluten Verfolgungsverjährung, würde schon in naher Zukunft eine Verjährung der ersten Taten drohen. Dann wäre eine vollständige und der Komplexität geschuldete gründliche Aufarbeitung der Fälle nicht mehr möglich _\r |DemAnspruchdesStaatsaufWahrungund Kommentiert DasistnurdanneinArgu- Durchsetzung des Rechts und damit auf Verfolgung strafbewährten Unrechts muss in an- ment, wenn si :schuldigten tatsächlich strafbar gemessener Weise Rechnung getragen werden. gemacht haben. Die Verfolgungsverjährung nach $ 78 StGB schließt die Ahndung einer Tat nach der im Gesetz geregelten Zeitdauer aus. Nach $ 78c Absatz 3 Satz 2 StGB ist die Verfolgung der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach der Strafandrohung des Delkts. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Be- endigung der Straftat. In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung beträgt die Verfolgungsverjährung gegenwärtig 20 Jahre. Durch die Neuregelung in $ 376 Absatz 3 Satz 1 AO verlängert sich die Grenze der abso- luten Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist anstelle des Doppelten. Die Frist der absoluten Verfolgungsfrist beträgt damit künftig 25 Jahre anstelle von 20 Jahren. Das Gefüge der übrigen strafrechtlichen Verjährungsfris- ten bleibt unangetastet und dennoch wird eine Verlängerung der absoluten Verfolgungs- verjährung für die Fälle der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen erreicht. $ 78b StGB regelt das Ruhen der Vejährung. In $ 376 Absatz 3 Satz 2 AO wird geregelt, dass $ 78b StGB unberührt bleibt. Absatz 4
- 26 -Bearbeitungsstand. 07.06.2020 15:38_UhrBearbei- __ Forma Schriftart: 9 Pt. Weagsstand-0.06:2020-16-36.Uhr Es ist strittig, ob die Regelung des $ 78b Absatz 4 StGB auch auf die Fälle der Steuerhin- terziehung in besonders schweren Fällen anwendbar ist. &78b Absatz 4 StGB regelt, dass n den Fällen, in denen das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Haupt- verfahrenvor dem Landgericht eröffnet worden ist, die Verjährung ab Eröffnung des Haupt- verfahrens ruht; höchstens jedochfür einen Zeitraum von fünf Jahren. Mit dieser Norm möchte der Gesetzgeber in sog. Großverfahren der mittleren bis schweren Kriminalität erreichen, dass dem Strafanspruch des Staates Geltung verschafft werden kann Die Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung können die Voraussetzungen des $ 78b Absatz 4 StGB erfüllen Durch die Regelung in $ 376 Absatz 4 AO wird $ 78b Ab- satz 4 StGB nunmehr auch auf de Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung nach 8 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 AO für anwendbar erklärt Damit werden künftig Verfahrensverschleppungen verhindert und der Intention des Gesetz- gebers - für komplexe Verfahren vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität mehr Zeit zur Verfügung zu stellen - wird auch im Bereich der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen Geltung verschafft. Zu Artikel 7 (Änderung des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a 8 23 Absatz 1 Der bisherige Wortlaut des $ 23 EGAO wird Absatz 1. Zu Buchstabe b & 23 Absatz 2- neu- $ 23 Absatz 2 EGAO stellt klar, dass die Neuregelung des $ 376 Absatz 3 und 4 AO für alle am Tag nach der Verkündung des Gesetzes noch nicht verjährten Fälle gilt. Die Verlänge- rung von Verjährungsvorschriften fällt nicht unter die Regelung des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (vol. BVerfGE 25, 269 [287]). Da nur alle noch nicht verjährten Fälle von der Neuregelung erfasst werden, liegt eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Es be- steht auch kein Vertrauensschutz der Bürger, da diese nicht darauf vertrauen können, dass das Prozessrecht nicht geändert wird (BVerfGE 24, 33 [55]). Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Zu Nummer 2 &33-neu- $ 33 EGAO stellt klar, dass die Neuregelung des Verhältnisses zur strafrechtlichen Einzie- hung für alle noch nicht verjährten Steueransprüche gilt. Zukünftig kann die Einziehung der Taterträge auch dann angeordnet werden, wenn für die in Satz 1 genannten Steueransprü- che im Zeitpunkt der Einziehung bereits die Verjährung eingetreten st.
- 28 „Bearbeitungsstand, 07,08,2020,.15,38 UhrBearbe- _—(Formatiert: Schriftart. 9 Pt tungsstand-07-082029-45-35-Uhr Zu Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1 bestimmt, dass das vorliegende Änderungsgesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkundung n Kraft tritt Zu Absatz 2 ‚Absatz 2 bestimmt, dass die weiteren Änderungen des Einkommensteuergesetzes (Art- kel 2) am 1 Januar 2021 n Kraft treten