corona-steuergesetz
4. Zur Änderung der Abgabenordnung (Artikel 6) 1.1 Nummern 1 und 2 des Regelungsvorschlags ($ 375a AO) Der Vorschlag kann nicht mitgetragen werden. In der Sache wird das mit der Regelung ver- folgte Anliegen geteilt. Eine entsprechende Regelung sollte jedoch im StGB verortet werden. Ein Regelungsvorschlag zur Ergänzung von $ 73e StGB wird im BMJV zurzeit vorbereitet. Nach geltender Rechtslage (8 73e Absatz 1 StGB) ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Im Steuerrecht erlöschen Ansprüche durch Verjährung (8 47 AO). Nach der Rechtsprechung des BGH ist damit eine Einziehung ausgeschlossen, wenn der dem einer Steuerhinterziehung zugrundeliegende Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis verjährt ist. Mit dem Vorschlag soll die Einziehung des Tatertrages bzw. des Wertersatzes entgegen $ 73e Absatz 1 StGB auch nach Erlöschen des Steueranspruchs durch Verjährung nach $ 47 AO ermöglicht werden. Dies berücksichtigt nicht, dass nicht der Steueranspruch des Fiskus ($ 37 AO), sondern der Wert der ersparten Aufwendungen durch die aufgrund der Straftat erfolgte Steuerverkürzung nach den $$ 73 ff. StGB eingezogen wird. Die Einziehung ist nach $ 73e Absatz 1 StGB jedoch ausgeschlossen, sofern Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß $ 47 AO durch Verjährung erloschen sind. Von der Verjährung nach 8 47 AO betroffen ist insofern der sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergebende Steueranspruch des Fiskus, der sich konkret auf die geschuldete Steuer bezieht. An die Verjährung des Steueranspruchs knüpft der Ausschluss der Einziehung des Anspruchs auf den Wert der nicht entrichteten Steu- ern aus dem Steuerschuldverhältnis im Falle einer (deliktisch erlangten) Steuerverkürzung nach $ 73e Absatz 1 StGB an. Beide Ansprüche unterscheiden sich im Hnblick auf ihre jewei- lige Entstehung — zum einen im strafrechtlichen, zum anderen im steuerrechtlichen Kontext. Gleichwohl können beide Ansprüche - in gleicher Höhe — nebeneinander bestehen und im Falle der Erfüllung des einen — da im unmittelbaren Zusammenhang stehend - der Verfolg- barkeit auch des anderen Anspruchs entgegenstehen. Darüber hinaus erscheint die Formulierung „... steht [...] nicht entgegen.“ für den Regelungs- gegenstand ungeeignet, da die Rechtsfolge unklar bleibt. Die Formulierung könnte fälschli- cherweise implizieren, dass der Entscheidung über die Einziehung des Tatertrages bzw. des Wertersatzes nach den 8$ 73 bis 73c StGB im Übrigen andere Gründe entgegenstehen kön- nen, die Entscheidung mithin ein Ermessen voraussetzt.
Sofern eine Ausnahme zu den $$ 73 ff. StGB geregelt wird, sollte sie nicht in der AO, sondern im StGB verortet werden. Zum einen ist der AO, insbesondere den darin enthaltenen Befug- nissen zur Strafverfolgung, das Instrument der strafrechtlichen Einziehung unbekannt. Die vor- gesehene Ausnahmeregelung würde insofern in der AO einen Fremdkörper darstellen und ggf. Abgrenzungs-, zumindest aber Verständnisprobleme im Hinblick auf die vollstreckungsrechtli- che Einziehung nach 88 314 f. AO hervorrufen. Zum anderen erfordert die strafrechtliche Ein- ziehung nicht nur aufgrund der steuerrechtlichen Verjährung nach & 47 AO, sondern bei jegli- chem Erlöschen von Ansprüchen durch Verjährung (bspw. auch nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. a UZK) eine Ausnahmeregelung. Separate Ausnahmeregelungen in jeglichen betroffenen Ge- setzen erschweren den Überblick und damit die Rechtsanwendung. BMJV arbeitet derzeit an einem Regelungsvorschlag zu $ 73e Absatz 1 Satz 2 StGB-E, der die mit 8 375a AO-E offen- sichtlich beabsichtigte Regelung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (mit Aus- nahme der auf den Steueranspruch entfallenden Zinsen) enthält. 1.2 Nummer 3 ($ 376 AO Absätze 3 und 4) Der Formulierungsentwurf sieht eine zweifache Sonderregelung für Steuerstraftaten vor: (1) Klarstellung, dass $ 78b Abs. 4 StGB (Ruhen ab Eröffnung der Hauptverhandlung) auch bei Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (trotz der bereits 10-jährigen Verjährungsfrist) anwendbar ist (Absatz 4) und (2 eine steuerstrafrechtliche Sonderregelung zur absoluten Verjährung, nach der die ab- solute Verjährungsfrist nicht (wie dies bei allen Straftaten seit 1975 gilt) das Doppelte, sondern das Zweieinhalbfache der Verjährungsfrist betragen soll (also 2,5 x 10 Jahre = 25 Jahre; Absatz 3). Zusammen könnte es damit zu einer (absoluten) Verjährungsfrist von deutlich mehr als 30 Jahren kommen. Die Regelung in Absatz 4 kann inhaltlich mitgetragen werden (wobei die Regelung allerdings in Absatz 1 integriert werden sollte), nicht jedoch die Regelung in Absatz 3. 1.2.1 Zu $ 376 Absatz 4: Gemäß $ 376 Abs. 1 AO beträgt de Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung in einem beson- ders schweren Fall im Sinne des $ 370 Abs. 3S. 2 Nr. 1 bis 6 AO zehn Jahre. Die absolute Verjährung tritt daher gemäß $ 78c Abs. 3 StGB grundsätzlich nach 20 Jahren ein. Ab Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht ruht darüber hinaus nach $ 78b Abs. 4 StGB bei Delikten, die strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von 2
mehr als fünf Jahren vorsehen, die Verjährung für einen Zeitraum von (höchstens) fünf Jah- ren, und dieses Ruhen schiebt auch den Eintritt der absoluten Verjährung hinaus. Das in $ 78b Abs. 4 StGB angeordnete Ruhen der Verjährung nach dem Eröffnungsbeschluss soll verhin- dern, dass große Strafverfahren wegen Eintritts der absoluten Grenze des 8 78c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht mit einer Sachentscheidung enden können (BT-Drs, 12/3832 vom 25. November 1992, Seite 44). Es ist aber in der Literatur umstritten, ob diese Vorschrift auch für die Steuerhinterziehung nach $ 370 AO gilt (für eine Anwendung Meyer in: Gosch, Abgaben- ordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 152. Lieferung, $ 376 Verfolgungsverjährung, Rn. 50; Joecks in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Auflage 2015, $ 376 AO Rn. 98; a. A. Heerspink in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, 66. Lieferung 05.2020, $ 376, Rn. 174 ff.; Eb- ner in: ZWH 2017, 44-47, und Mitsch, Verjährungsvielfalt bei der Steuerhinterziehung, in: NZWISt 2015, 8, 12). Grund für die Unsicherheit ist, dass $ 78b Abs. 4 StGB konzeptionell auf Fälle zugeschnitten war, bei denen die Verjährungsfrist auch bei besonders schweren Fällen „nur“ fünf Jahre beträgt, während sie bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung aufgrund der seit 2008 geltenden Sonderregelung des $ 376 Abs. 1 AO zehn Jahre beträgt. Der BGH neigt offenbar dazu, eine Anwendbarkeit zu bejahen (bejahend für Fälle der einfa- chen Steuerhinterziehung nach $ 370 Abs. 1 AO BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, 1 StR 185/16, bei juris Rn. 5). Mit der von BMF vorgeschlagenen Ergänzung würde gesetzlich klargestellt, dass auch bei der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist die Ruhensregelung des $ 78b Abs. 4 StGB anwendbar ist. Bei Eröffnung des Hauptverfahrens vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von 20 Jahren verlängert sich die Verjährung damit weiter um bis zu fünf Jahre. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, bestimmt 8 78b Abs. 3 StGB darüber hinaus ein weiteres Ruhen, wonach die Verjährungsfrist nicht abläuft, bevor das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Neben einem Ruhen nach $ 78b Abs. 3 und 4 StGB kommt bei Steuerhinterziehung aber auch ein Ruhen bei Aussetzung des Verfahrens nach $ 396 AO in Betracht. Nach & 396 Abs. 1 AO kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden sind. Das Ruhen der Verjährung hemmt auch den Lauf der doppelten Verjäh- rungsfrist im Sinne von $ 78c Abs. 3 S. 2 StGB mit der Folge, dass die absolute Verjährung
nicht eintritt, wenn das Verfahren wegen Aussetzung nach $ 396 AO ruht (Jäger in: Klein, AO, 14. Auflage 2018, $ 376 Rn. 18 m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieses ausdifferenzierten Systems der Verjährungsvorschriften erscheint der Regelungsvorschlag in Absatz 4 ausreichend. Der Vorschlag ließe sich systematisch ver- tretbar in die Gesamtsystematik des Verjährungsrechts einfügen, wobei die Regelung - statt in einem neuen Absatz — wie folgt als Ergänzung in $ 376 Abs. 1 AO eingefügt werden sollte ";$ 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. ”. Nach den hier vorliegenden Informationen wäre diese Änderung auch ausreichend, um Ver- Jährung in den „Cum-Ex“-Fällen zu verhindern. Nach Medienberichten stammen die ältesten Vorgänge aus dem Jahr 2007 (Handelsblatt vom 25. Mai 2020), so dass die absolute Verjäh- rungsfrist von 20 Jahren erst 2027 ablaufen würde. Bei Eröffnung der Hauptverhandlung vor diesem Zeitpunkt (also bis 2027) würde diese Verjährungsfrist für das erstinstanzliche Verfah- ren vor dem Landgericht nochmals um 5 Jahre bis 2032 verlängert. Nach einem erstinstanzli- chen Urteil (bis 2032) wäre die Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vollständig gehemmt. 1.2.2 Zu Absatz 3 Der Regelungsvorschlag in Absatz 3 lässt sich hingegen kaum in die geltende Systematik einfügen. Eine Sonderregelung für Steuerstraftaten zur Anhebung der absoluten Verjährungs- frist auf das 2,5-fache der Verjährungsfrist lässt sich sachlich kaum begründen und wirkt na- hezu willkürlich, zumal es auch jenseits des Steuerstrafrechts sehr komplexe (Wirtschafts- )Strafsachen gibt, bei denen sich die Verfahren über viele Jahre erstrecken können. Wie problematisch die vorgeschlagene Sonderregelung ist, zeigt das BMF selbst durch seine Begründung, die sich ausschließlich auf die aktuellen Cum-Ex-Verfahren bezieht und den Ent- wurf damit in die Nähe eines Einzelfallgesetzes rückt. Dabei wird zudem betont, dass in diesen Verfahren „die Beschuldigten von ihrem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machen‘, und darauf abstellt, dass „nicht in Kauf genommen werden [kann], dass die Beschuldigten auf die Verjährung hoffen.“ Es ist äußerst angreifbar, die Verschärfung strafrechtlicher Regelun- gen damit zu begründen, dass Beschuldigte von ihren elementaren Verfahrensrechten Ge- brauch machen. Erst recht erscheint eine Kombination beider Vorschläge, die zu einer absoluten Verjährung erst nach Ablauf von deutlich mehr als 30 Jahren führen würde, deutlich zu weitgehend.
2. Zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Artikel 7) BMF schlägt außerdem die Einfügung einer Übergangsvorschrift in $ 23 des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vor, nach der die vorgeschlagenen Neuregelungen des $ 376 Absatz 3 und 4 AO-E auch für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmun- gen noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen gelten soll. Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift ist für die Umsetzung des befürworteten Vorschlags einer entsprechenden Geltung des $ 78b Abs. 4 StGB entbehrlich. Der Vorschrift des $ 78b Abs. 4 StGB ist eine tatbestandliche Rückanknüpfung insoweit eigen, als hiernach das Ruhen der Verjährungsfrist - nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 12/3832 vom 25. No- vember 1992, Seite 44 f.) — auch in den vor dem Inkrafttreten der Bestimmung eröffneten Hauptverfahren bewirkt worden soll. Das Bundesverfassungsgericht sieht in diesem von $ 78b Abs. 4 StGB angeordneten Ruhen der Verjährung keine Verletzung des Rückwirkungsverbots (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1994 - 2 BvR 746/94 -, NJW 1995, 1145-1148). In der Begründung sollte stattdessen wie folgt ausgeführt werden: „Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Verjährung eingetreten war, muss es hierbei sein Be- wenden haben. Für die Fälle, in denen zu diesem Zeitpunkt eine Verjährung noch nicht einge- treten ist, ist die Regelung jedoch anwendbar. Die Erwartung, während einer längeren Dauer der Hauptverhandlung werde die Verfolgungsverjährung eintreten, verdient keinen Vertrau- ensschutz (vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes BVerfGE 25, 269, 291 ff; BVerfG NJW 1995, 1145). Einer — ohnedies allenfalls klarstellenden (vgl. BT-Drs. 16/10189, S. 82) — Über- gangsregelung bedarf es hierzu nicht (vgl. zur Einführung des & 78b Absatz 4 StGB BT-Drs. 12/3832, S. 44 und erneut BVerfG NJW 1995, 1145; ebenso zur Verlängerung der Ruhensre- gelung nach & 78b Absatz 1 StGB BT-Drs. 18/2601, S. 23; BT-Drs. 16/13671, S. 24; BGH 4 StR 281/13 = StV 2014, 268, bei juris Rn. 3; BGH 4 StR 165/04 = NStZ 2005, 89, bei juris Rn. 2f.).
Be v vs 5 Von: [1 _ 0 Gesendet: Dienstag, 9. Juni 2020 15:09 An: IVA4-BSB ce Betreff: HERE 7.3: N CV WG: - Entwurf 2. Corona-Steuerhilfegesetz EHRE 0 Anlagen: 2020-06-09c IIA4 Stn FH_Fraktionen_2.CoronaStHG.docx Zvg-IVA4-S 1910/20/10063 :001 El, 9.6.2020 --—-Ursprüngliche Nachricht---- VonEEE © pmiv.bund.de Eu @nmjv.bund.de> Gesendet: Dienstag, 9. Juni 2020 14:57 @bmf.bund.de> @bmjv.bund.de; @bmjv.bund.de; @bmjv.bund.de; @bmiv.bund.de @bmf.bund.de: Betreff: - Entwurf 2. Corona-Steuerhilfegesetz Liebi haben Sie vielenDank für die Überarbeitung. Ich verweise erneut auf diein der gestrigen BMJV-Stellungnahme geltend gemachten Bedenken. Soweit BMF auf eigene Verantwortung an seinem Regelungsvorschlag festhalten sollte, bitte ich um Übernahme der in der Anlage kenntlich gemachten Änderungen. Beste Grüße - rsprüngliche Nachricht----- Von: EEE] © mr. bund.deEEE @bmf.bund.de> Gesendet: Dienstag, 9. Juni 2020 09:46 An: @bmiv.bund.de> Ihre Anregungen wurden im beigefügten Entwurf eingearbeitet. Für eine kurzfristige Reaktion wären wir dankbar. Für RückfragenstehtEEE zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin bmf.bund.de
Bearbeitungsstand 09.06 2020 _11.14_UhrBearber- (Formatie tungsstand-BS.0S-2820-4414Uhr pFormulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaß- nahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) A. Problem und Ziel B. Lösung
- 2 „Bearbeitungsstand. 09.06.2020 11:14 UhrBearber tungestand:09.06.2020 H-14.Uhr RB 5 U] — _ Beider Verjährungsfrist gilt $ 78b Absatz 4 StGB entsprechend. Nrach 8 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzli- chen Verjährungsfrist verlängert-sowie-in-$-376a-AO-geregelt-dass-in Fällen-derSteu- erhinterziehung-Steueransprüche--die-noch-nichterfüllt-jedeeh-seh Einziehung-echtswidrig-erlangter Tatertr. h-5-73-des Strafgesetzesb: geerdnetwerderkann. BEER Sc C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
tungestandi-09:08-2920-41-14Uhr E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung F. Weitere Kosten
-4 -Bearbeitungsstand. 09.08.2020 11.14 UhrBesrbei- Form. Schriftart: 9 Pt. Aungsstand-09-06-2020-HH-44 Uhr Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaß- nahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen: Inhaltsübersicht Artikel1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artkel2 Weitere Änderung des Enkommensteuergesetzes Artkel3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel4 Änderung des Tabaksteuergesetzes Artikel5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel6 Änderung der Abgabenordnung Artkei \derung-des-Artikels-97.des-Einführungsgesatzes bgabanordnung Artikel8 Änderung des Forschungszulagengesatzes Artikel9 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 10 Änderung des Finanzausgleichgesetzes Artikel 11 Inkrafttreten