GA PPr Stab Nr. 8/2011 über die Dienstkarte, die dienstliche Visitenkarte und die Servicekarte

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschäftsanweisung zum Aushändigen der Dienstkarten von Beamten

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Der Polizeipräsident in Berlin                                         10.07.2010 Stab des Polizeipräsidenten                                            90 12 10 PPr St 121 - 00600 Erste GA zur Änderung der GA PPr Stab Nr. 8/2011 Stand: 19.11.2011 Zweite GA zur Änderung der Bereitstellung im IntraPol                             GA PPr Stab Nr. 8/2011 Stand: 28.02.2013 ___________________________________________________________________ Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 8 / 2011 über die Dienstkarte, die dienstliche Visitenkarte und die Servicekarte Diese Geschäftsanweisung (GA) gilt für die gesamte Polizeibehörde. Seite 1 von 6
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Inhaltsverzeichnis 1    Ausstattung mit Dienstkarten                                              3 2    Form der Dienstkarten                                                     3 3    Ausstattung der Polizeiangehörigen                                        4 4    Dienstliche Visitenkarten                                                 4 5    Aushändigung der Dienstkarte oder Visitenkarte                            5 6    Servicekarte                                                              7 7    Schlussbestimmungen                                                       7 Anlagenverzeichnis Anlage 1      Dienstkarte          Muster Anlage 2      Visitenkarte         Muster Anlage 3      Auflistung der auf dienstlichen Visitenkarten zulässigen Funktionsbezeichnungen (Feld 3) (nicht abschließend) Anlage 4      Servicekarte Anlage 5      Schreiben SenInnSport –III B 35-PDV 350 (BE) vom 09.09.2011 Seite 2 von 6
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1 - Ausstattung mit Dienstkarten (1) Mit Dienstkarten (Formular E100) sind folgende Polizeiangehörigen auszustat- ten:  Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei  Beamtinnen und Beamte der Kriminalpolizei  Beamtinnen und Beamte des Gewerbeaußendienstes  Polizeiangestellte im Vollzugsdienst  Polizeiangestellte im Objektschutz (PAngOS)  Polizeiangestellte im Gefangenenbewachungsdienst (PAngGD)  Polizeiangestellte im Sicherheits- und Ordnungsdienst (PAngSOD)  Polizeiangestellte im Ermittlungsdienst  Polizeiangestellte der Vorgangsbearbeitung  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zentralen Servicedienst der Abschnitte (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bürgerkontakten können auf eigenen Antrag durch die jeweilige Amts- oder Direktionsleitung, die Leitung PPr Stab oder die Be- hördenleitung mit Dienstkarten ausgestattet werden. 2 - Form der Dienstkarten (1) Die Dienstkarten (Formular E100) bestehen aus blauem Karton in der Größe 8,5 cm mal 5,5 cm. (2) Die Dienstkarte ist im Behördenlayout, mit dem Polizeistern, einem Feld zum Ein- tragen der Dienstnummer sowie der Anschrift der Behörde und verschiedenen Kon- taktmöglichkeiten        der    Polizeibehörde       einfarbig     blau      bedruckt. Ein Muster ist in der Anlage 1 abgebildet. (3) Als Eintrag ist die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zugewiesene Dienst- nummer -die nicht die Personalnummer ist-, bei den Vollzugskräften der Kriminalpoli- zei bzw. des Gewerbeaußendienstes die Nummer der Dienstmarke, zu verwenden. (4) Die Eintragung ist vor Aushändigung der Dienstkarten an die Polizeiangehörigen von der Verwendungsdienststelle grundsätzlich mit dem Bandstempel nach dem Muster in der Anlage 1 vorzunehmen. Weitere Eintragungen, außer der in Nr. 5 Abs. 4 dieser GA geregelten, sind unzulässig. (5) Dienstkarten mit geänderter Dienstnummer sind nicht zu verwenden. (6) Verwaltung und Vergabe der Dienstnummern erfolgt analog zur Nr. 5 der GA ZSE Nr. 2/2009 über das Tragen der Namensschilder. Seite 3 von 6
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3 - Ausstattung der Polizeiangehörigen (1) Die unter Nr. 1 der GA genannten Polizeiangehörigen sind von ihrer Verwen- dungsdienststelle grundsätzlich mit 10 Dienstkarten, abweichend die Dienstklei- dungsträger mit je 5 Dienstkarten pro zugewiesener Dienstnummer auszustatten. (2) Die Dienststellenleitungen haben Sorge dafür zu tragen, dass die Angehörigen der Dienststelle mit der vorgeschriebenen Anzahl von Dienstkarten ausgestattet sind. (3) Die Dienstkarten sind während des Dienstes stets mitzuführen. (4) Nach Aushändigung von Dienstkarten ist der Bestand unverzüglich auszuglei- chen. (5) Die Einsatzkräfte der Einsatzeinheiten erhalten am Einsatztage mit Ausgabe der Rückenkennzeichnung zusätzlich 5 Dienstkarten mit der jeweiligen Rückenkenn- zeichnung. Dienstkarten mit der Rückenkennzeichnung die nicht ausgegeben wur- den, sind nach Einsatzende zurückzugeben. Die Dienststellen überprüfen die Voll- zähligkeit und ergänzen ggf. den Bestand. 4 – Dienstliche Visitenkarten (1) Alle unter Nr. 1 dieser GA genannten Polizeiangehörigen sind über ihre Dienst- stelle auf dem Dienstweg mit persönlichen Visitenkarten (Formular E101) auszustat- ten. Die übrigen Polizeiangehörigen können auf dem Dienstweg (über ihre Dienst- stelle und die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt) die Beschaffung von persönlichen Visitenkarten bei ZSE IV C 44 beantragen. Zur Priorisierung der eingehenden Anträge sind Eilbestellungen mit einer Begründung und Zustimmung der jeweiligen Amts- oder Direktionsleitung zu übersenden. Die Finanzierung erfolgt wie bisher zu Lasten der jeweiligen LuV’s. (2) Die Visitenkarten bestehen aus weißem Karton in der Größe 8,5 cm mal 5,5 cm. Sie sind mit dem Behördenlayout, dem Polizeistern und individuellen Eintra- gungen zur Person der Inhaberin/des Inhabers, ihrer/seiner dienstlichen Anschrift und Erreichbarkeit dreifarbig bedruckt. Ein Muster ist in der Anlage 2 abgebildet. (3) Eigenproduktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere beidseitig bedruckte Visitenkarten, bei denen eine Seite eine fremdsprachige Ausführung zeigt, sind unzulässig. Bei besonders begründetem Bedarf kann auf dem Dienstweg (über die Dienststelle und die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt) zusätz- lich zur deutschsprachigen Visitenkarte eine fremdsprachige Version bei ZSE IV C 44 beantragt werden. (4) In Feld 1 ist die ausgeschriebene Amtsbezeichnung oder die spezielle funktions- gebundene Berufsqualifikation des Karteninhabers einzutragen. Ansonsten enthält das Feld keinen Eintrag. (5) Akademische Grade, den Vor- und Familiennamen enthält Feld 2. Sofern in begründeten Fällen besonderer Persönlichkeitsschutz erforderlich ist, kann nach Zustimmung der jeweiligen Amts- oder Direktionsleitung vom Eintrag des aka- demischen Grades und des Vornamens abgesehen werden. Seite 4 von 6
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(6) Als Eintrag der Funktion sind nur die in der Anlage 3 aufgeführten Bezeichnungen im Feld 3 zulässig. Die Aufstellung ist nicht abschließend. Neue bzw. geänderte Be- zeichnungen werden nach Prüfung und Zustimmung durch die jeweilige Amts- oder Direktionsleitung, der Leitung PPr Stab oder der Behördenleitung zugelassen. ZSE IV C 44 führt die jeweils aktuelle Liste und schreibt sie fort. Ansonsten enthält das Feld keinen Eintrag. (7) Die postalische Anschrift der Dienststelle der Polizeiangehörigen oder des Poli- zeiangehörigen ggf. unter Hinzufügen des Bearbeiterzeichens ist im Feld 4 einzutra- gen. (8) Im Feld 5 ist als Telefon- und Fax-Nummer grundsätzlich die Erreichbarkeit der Karteninhaberin oder des Karteninhabers einzutragen, wobei die Mobilfunknummer optional ist. Hiervon soll abgewichen werden, wenn die Erreichbarkeit der/des Poli- zeiangehörigen z.B. bei Beamten im Streifendienst durch eine zentrale Ruf- und Fax- Nummer der Dienststelle besser gewährleistet werden kann. Als E-Mail-Anschrift ist ein Dienststellenpostfach einzutragen. Die personenbezoge Anschrift kann ggf. auch zusätzlich gewählt werden von Führungskräften und bei Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern mit besonderen Funktionen nach Zustimmung der jeweiligen Amts- oder Di- rektionsleitung, Leitung PPr Stab oder der Behördenleitung. (9) Sofern Ermittlungsdienststellen die Verwendung von Dienststellenvisitenkarten für notwendig erachten, sind entsprechende Anträge den jeweiligen Amts- oder Direkti- onsleitungen zur Zustimmung vorzulegen. 5 - Aushändigung der Dienstkarte oder Visitenkarte (1)    Die Aushändigung der Dienstkarte oder Visitenkarte richtet sich nach den Grundsätzen der PDV 350 (BE) - Verhalten von Polizeiangehörigen in der Fassung vom 27. Juni 2007, Ziffer 3.3.7.1. Auf die Änderung der Ziffer durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 09.09.2011 –siehe Anlage 5- wird hingewiesen. (2) Die Aushändigung der Visitenkarte ist zu bevorzugen. (3) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aushändi- gung der Dienstkarte. Dem Verlangen ist ohne Einwände, Fragen nach dem Grund der Forderung oder unsachliche Bemerkungen zu entsprechen. (4) Das Datum der Aushändigung ist durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter auf der Rückseite der Dienstkarte/Visitenkarte handschriftlich einzutragen. Weitere handschriftliche Eintragungen (z. B. Aktenzeichen, Uhrzeit, Ort oder Anlass oder ei- gener Familienname) können vorgenommen werden, wobei eine Verpflichtung zu derartigen Eintragungen – etwa auf Forderung der Bürgerin oder des Bürgers – nicht besteht. (5) Die Angaben auf der Visitenkarte sind nicht eigenhändig zu verändern. Bei not- wendigen Änderungen sind neue Visitenkarten zu bestellen. Unansehnlich geworde- ne Dienstkarten oder Visitenkarten sind nicht auszuhändigen. Bei den Verwen- dungsdienststellen sind neue Dienstkarten zu empfangen bzw. Visitenkarten zu be- stellen. Seite 5 von 6
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6 – Servicekarte (1) Die Servicekarte (Formular E102) (Anlage 4) enthält allgemeine Angaben für die Kontaktaufnahme zur Polizei Berlin. (2) Sie soll insbesondere an Berlinbesucher z.B. bei Messen oder größeren Veran- staltungen ausgehändigt werden. (3) Die Ämter und Direktionen können ihren Bedarf bei ZSE IV C 44 bestellen. 7 - Schlussbestimmungen (1) Diese Geschäftsanweisung ist halbjährlich allen unter Nr. 1 genannten Polizeian- gehörigen gegen Unterschriftsleistung zur Kenntnis zu geben. (2) Diese Geschäftsanweisung tritt am 01.09.2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.08.2016 außer Kraft. (3) Die Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 11/2007 ist aufgehoben. Sie ist den Sammlungen zu entnehmen und zu vernichten. Koppers Seite 6 von 6
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Anlage 1 zur GA PPr Stab Nr. 8/2011 über die Dienstkarte, die dienstliche Visitenkarte und die Servicekarte
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Anlage 2 zur GA PPr Stab Nr. 8/2011 über die Dienstkarte, die dienstliche Visitenkarte und die Servicekarte Dienststelle, Führungskräfte – optional Mobil – optional   die personenbezogene Anschrift * *²
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Anlage 3 zur GA PPr Stab Nr. 8/2011 über die Dienstkarte, die dienstliche Visitenkarte und die Servicekarte Neufassung gemäß 1. Änd.-GA                                                           Stand: 19.11.2011 Auflistung der auf dienstlichen Visitenkarten zulässigen Funktionsbezeichnungen (Feld 3) – (nicht abschließend) Erläuterung: Die aufgeführten Bezeichnungen wurden den Telefonübersichten bzw. den Organisationsverfügungen der Gliederungseinheiten entnommen. Die Führungskräfte führen im Feld 3 die nachfolgend aufgeführten bzw. die mit -- • -- markierten Funktionsbezeichnungen. Nachgeordnete Dienstkräfte führen die unter -- ○ -- genannten Bezeichnungen bzw. das Feld 3 ohne Eintrag. Beispiel: Dienststellenleitung  Führungskraft o nachgeordnete Dienstkräfte Direktion 1 bis 6 Leiter/-in Polizeidirektion __               (Direktionsleiter/-in) Stäbe Direktion 1 - 6 Leiter/-in des Stabes Leiter/-in Stabsbereich 1 – Einsatz/Lagedienst  Referent/-in Einsatz                                                                  =nur Dir 3= o Einsatz  Sachbereichsleiter/-in – Dienst aus besonderem Anlass  Hauptsachbearbeiter/-in – Dienst aus besonderem Anlass  Sachbearbeiter/-in – Dienst aus besonderem Anlass  Hauptsachbearbeiter/-in – Größere Schadensereignisse  Sachbearbeiter/-in – Größere Schadensereignisse                              =nur Dir 2= o Täglicher Dienst  Sachbereichsleiter/-in – Täglicher Dienst/Grundsatzangelegenheiten  Hauptsachbearbeiter/-in – Täglicher Dienst/Grundsatzangelegenheiten  Sachbearbeiter/-in – Täglicher Dienst/Grundsatzangelegenheiten o Verbrechensbekämpfung  Sachbereichsleiter/-in - Verbrechensbekämpfung o Straßenverkehr o Controlling  Sachbereichsleiter/-in – Controlling     Sachbearbeiter/-in Controlling 1
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Anlage 3 zur GA PPr Stab Nr. 8/2011 über die Dienstkarte, die dienstliche Visitenkarte und die Servicekarte o Lagedienst  Sachbereichsleiter/-in – Lagedienst  Hauptsachbearbeiter/-in – Dauerdienst  Sachbearbeiter/-in – Dauerdienst  Hauptsachbearbeiter/-in – Lageauswertung  Sachbearbeiter/-in - Lageauswertung o Gesundheitskoordinator/-in                                                =Dir 5 St 15=    Leiter/-in Stabsbereich 2 - Führungs- und Einsatzmittel o Führungs- und Einsatzmittel o IuK-Einsatz o KfZ-Einsatz o WuG-Einsatz    Leiter/-in Stabsbereich 3 - Personal o Personal o Disziplinarangelegenheiten o Beschwerdebearbeitung    Leiter/-in Stabsbereich 4 - Öffentlichkeitsarbeit/Prävention o Öffentlichkeitsarbeit o Präventionsbeauftragter/-e o Opferschutzbeauftragter/-e o Verkehrsunfall-Präventionsbeauftragter/-e o Jugendbeauftragter/e o Koordinator/-in Häusliche Gewalt o Diversionsbeauftragte/Koordinatorin Städtebauliche Kriminalprävention                                      =Dir 5 St 4=    Leiter/-in Stabsbereich 5 - Haushalt o Haushalt o Versorgung o Büroleitung Referatsleiter/-in Verbrechensbekämpfung  Inspektionsleiter/-in Verbrechensbekämpfung I – Kriminalpolizeiliche Sofortbearbeitung o Schichtleiter/-in VB I – Kriminalpolizeiliche Sofortbearbeitung o Leiter/-in VB I – Kriminalpolizeiliche Sofortbearbeitung-Tagesdienst o Leiter/-in Führungsgruppe 2
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