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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG: Dokumente zum Einsatz um den Kölner Hauptbahnhof am Sylvesterabend

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25.01.2021-11:30          0221 2066 457               VG Koeln                                        s. 6/19 VERWAL TUNGSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 13 K 2710/17                                           verkündet am : 21. Januar2021 Jentz Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin , Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte      Hotstegs    Rechtsanwaltsgesellschaft       mbH ,    Mozartstraße 21, 40479 Düsseldorf, Gz.: 30/17/rh/02/100-17, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Köln , Walter- Pauli-Ring 2-6, 51103 Köln, Gz.: ZA24-13.05.01-E4009-17, Beklagten , wegen Informationen nach dem IFG (Einsatz der Kölner Polizei Silvester 2016/2017) hat die 13. Kammer
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25.01.2021-11:30           0221 2066 457                 VG Koeln                              s. 7/19 -2- aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21 . Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht               Huschens, die Richterin am Verwaltungsgericht                          Ost, die Richterin                                                Panzer die ehrenamtliche Richterin                                 Wester und die ehrenamtliche Richterin                                 Wildschrey-Just für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Si- cherheitsleistung in Höhe von 11 O % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden , wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstre- ckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit Email vom 19. Januar 2017 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium (PP) Köln, ihm nach dem IFG NRW Zugang zu sämtlichen Tätigkeitsberichten, Verlaufsberichten und -protokollen sowie der Lageabschlussmeldung des Einsatzes der Kölner Polizei am Silvesterabend 2016/2017 in und um den Kölner Hauptbahnhof zu gewähren . Per- sonenbezogene Daten könnten ggf. geschwärzt werden, weshalb eine Drittbeteiligung nicht erforderlich sei. Das PP Köln teilte dem Kläger daraufhin am 26. Januar 2017 per Email zunächst mit, es beabsichtige, seinem Informationsersuchen nicht nachzukommen. Die gewünschten
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25.01.2021-11:30           0221 2066 457                VG Koeln                                    s. 8/19 -3- Informationen bildeten in weiten Teilen nicht die Verwaltungstätigkeit der Polizei ab. Vielmehr handele es sich um Informationen zur Einsatzplanung bzw. -bewältigung so- wie um polizeiliche Maßnahmen zur Strafverfolgung, sodass eine Information hierzu gemäß§ 2 IFG NRW i.V.m. § 6a IFG NRW nicht erteilt werden könne. Eine Vielzahl von Informationen könne der Kläger den Medien entnehmen, insoweit verweise es auf§ 5 Abs. 4 IFG NRW. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte das PP Köln das Auskunftsgesuch des Klägers förmlich ab und führte zur Begründung aus, § 2 Abs. 1 IFG NRW beschreibe den An- wendungsbereich des Gesetzes abschließend. Das Gesetz gelte für die Verwaltungstä- tigkeit von öffentlichen Stellen. Die vom Kläger gewünschten polizeilichen Einsatzunter- lagen bildeten nicht die Verwaltungstätigkeit der Polizei ab, sondern beträfen Informati- onen zur Einsatzplanung bzw. Einsatzbewältigung sowie polizeiliche Maßnahmen zur Strafverfolgung. Im Übrigen werde auf§ 6 IFG NRW verwiesen , dem zu Folge der An- trag auf Informationszugang abzulehnen sei, soweit und solange das Bekanntwerden der Information u.a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung , u.a . insbesondere die Tä- tigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Eine Weitergabe der erbetenen Informationen komme daher auch nach dieser Norm nicht in Betracht. Eine Vielzahl der erbetenen Informationen sei auch den Medien zu entnehmen; insofern werde auf§ 5 Abs. 4 IFG NRW verwiesen. Die erbetene Lageabschlussmeldung der Kölner Polizei sei auf der Internetseite des Landtages NRW und dem dazugehörigen Bericht der Landesregierung abrufbar. Der Kläger hat am 24. Februar 2017 Klage erhoben , zu deren Begründung er vorträgt, seiner Ansicht nach sei das IFG NRW auf die Tätigkeit der Polizeibehörden anwendbar. Nach dem weiten Begriffsverständnis des 2 Abs. 1 IFG NRW sei die gesamte Tätigkeit des PP als öffentlicher Stelle erfasst. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW unter- falle zwar nur die präventive Tätigkeit der Polizei dem IFG NRW, nicht die repressive. Gegenüber dem Kläger sei das PP indes nicht repressiv tätig geworden. Insgesamt ha- be dem Silvestereinsatz ein Präventionskonzept zu Grunde gelegen. Es sei bei über 600 Personen zu einer Identitätsfeststellung gekommen; hierauf habe der Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahmen gelegen. Identitätsfeststellungen und Befragungen wohne eine in der Norm selbst angelegte primär generalpräventive Funktion inne . Repressive Maßnahmen wie Platzverweise (48), lngewahrsamsnahmen (56) vorläufige Festnah-
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25.01.2021-11:30            0221 2066 457                 VG Koeln                               s. 9/19 -4- men (19) sowie Strafanzeigen (30) hätten bereits zahlenmäßig deutlich im Hintergrund gestanden . Der Ausschlussgrund des§ 5 Abs. 4 IFG NRW greife ebenso wenig ein. Stütze sich die Behörde auf diesen in ihrem Ermessen stehenden Versagungstatbestand müsse sie konkret und substantiiert darlegen , dass dessen Voraussetzungen gegeben seien. Dem sei die Behörde mit ihrer allgemeinen Formulierung , „eine Vielzahl" der erbetenen In- formationen sei öffentlich zugänglich , nicht nachgekommen . Außerdem fehle es an aus- reichenden Ausführungen auf der Ermessensseite , warum es für die Behörde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstelle , dem Kläger die Informationen ebenfalls zugänglich zu machen. Schließlich greife auch der Ausschlusstatbestand des § 6 IFG NRW nicht zu Lasten des Klägers ein. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne durch Bekanntgabe der be- gehrten Informationen nicht mehr beeinträchtigt werden. Denn es sei ausgeschlossen, dass sich die gleiche Situation wie Silvester 2016/17 zu einem beliebigen anderen Da- tum wiederhole . Jedenfalls von einer insoweit zu fordernden Schädigung in absehbarer Zeit könne nicht ausgegangen werden. Es sei nicht ersichtlich , welches konkrete Schä- digungsverhalten von wem in welchem Zeitraum zu erwarten sei und inwiefern daraus eine konkrete Gefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten solle . Im Übrigen müsse die Polizei vor jedem Ereignis neue Konzepte entwickeln , da dem aufmerksamen Beobachter vor Ort ohnehin das grobe Sicherheitskonzept klar gewor- den sei. Darüber hinaus müsse auch sonst jedes Präventionskonzept den konkret zu erwartenden Gefahren und den tatsächlich zur Verfügung stehenden Einsatzkräften angepasst werden. Im Übrigen sei darauf zu verweisen , dass selbst bei Vorliegen von Versagungstatbe- ständen ein vollständiges Zurückhalten der angeforderten Informationen nicht gerecht- fertigt sei. Vielmehr müssten dann die zu schützenden Unterlagen abgetrennt werden . Eine Ablehnung des Informationsbegehrens könne auch nicht allein auf den Umstand gestützt werden , dass die angefragten Unterlagen formal als ,,Verschlusssache" einge- stuft worden seien. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Be- scheides des Polizeipräsidiums Köln vom 26. Januar 2017 zu verpflichten , ihm gemäß seinem Auskunftsan-
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25.01.2021-11:30           0221 2066 457                 VG Koeln                                 s. 10/19 -5- trag vom 19. Januar 2017 Zugang zu sämtlichen Tätig- keitsberichten, Verlaufsberichten und -protokollen des Einsatzes der Kölner Polizei am Silvesterabend 2016/2017 in und um den Kölner Hauptbahnhof zu ge- währen . Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt den angegriffenen Bescheid und ist der Ansicht, dem Auskunftsanspruch des Klägers stehe § 6 Satz 1 lit. a) 4. Alt. IFG NRW entgegen ; das Bekanntwerden der gewünschten Informationen beeinträchtige die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ins- besondere die Tätigkeit der Polizei . In den Unterlagen , deren Überlassung der Kläger begehre, seien polizeitaktische Bewertungen enthalten , die Rückschlüsse auf das Ein- satzkonzept der Polizeibehörden zuließen . Um die präventive Polizeiarbeit nicht zu be- einträchtigen, komme eine Überlassung dieser Dokumente nicht in Betracht. Dabei lie- ge eine Beeinträchtigung bereits dann vor, wenn negative Auswirkungen befürchtet werden müssten, wobei diese Bewertung nicht von der Person des konkreten Antrag- stellers und seinen Absichten abhänge. Zwar seien möglicherweise einige Überlegun- gen nur auf den Einsatzanlass 2016/2017 bezogen gewesen sein , jedoch schließe dies nicht aus, dass entsprechende Erwägungen auch in der Zukunft wieder von Belang sein könnten. Insbesondere grundsätzliche Erwägungen seien auch auf andere Einsatzan- lässe übertragbar. Die Unterlagen, über die der Kläger Auskunft begehre , enthielten Lagebeschreibungen und -bewertungen . Es seien insbesondere Informationen zur Auf- bauorganisation und Kräftelage , zu den Führungs- und Einsatzmitteln, zu Anreisebewe- gungen, zum Verhalten bestimmter Personengruppen sowie zum Störerverhalten ent- halten. Weiterhin würden Einsatztaktiken dargestellt sowie Lagefortschreibungen des Führungsstabes, Lagemeldungen und Verlaufsberichte der Einsatzabschnitte. Bei Be- kanntwerden dieser Unterlagen würden Art und Weise sowie ggf. auch die Quellen der polizeilichen Informationsgewinnung bei Veranstaltungen bzw. vergleichbaren Großer- eignissen ebenso offenbar wie das polizeiliche Einsatzkonzept. Wären Rückschlüsse auf die Aufklärungsarbeit der Polizei sowie auf einsatztaktische und strategische Maß- nahmen möglich, würde die Einsatzbewältigung bei künftigen Lagen erheblich er- schwert und gefährdet, da sich potenzielle Störer in Kenntnis des polizeilichen Vorge- hens auf dieses einstellen und das polizeiliche Einsatzkonzept unterlaufen könnten .
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25.01.2021-11:30          0221 2066 457                VG Koeln                                    s. 11/19 -6- Dies gelte umso mehr im Hinblick auf die Gefahren, die bei Großveranstaltungen durch den islamistischen Terrorismus drohten. Aus diesen Gründen seien die entsprechenden Unterlagen auch als ,,Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Das Stören eines Polizeieinsatzes beeinträchtige nicht nur den Einsatzerfolg. Vielmehr stün- den im Hinblick auf den Aspekt der Eigensicherung und des Schutzes der eingesetzten Polizeikräfte auch hochrangige Individualrechtsgüter in Rede. Das aus den in Streit ste- henden Unterlagen ersichtliche polizeiliche Einsatzkonzept bzw. entsprechende takti- sche Aufträge finde sich regelmäßig in verwandten Einsatzkonzepten wieder. Dazu könnten Aufklärungs- oder Verkehrsmaßnahmen bei Einsatzanlässen wie Silvester, Straßenkarneval, Fußballspielen oder anderen Veranstaltungen mit größeren Men- schenmengen gehören. Soweit insbesondere im Hinblick auf angestellte einsatztaktische Erwägungen der Wil- lensbildungsprozess innerhalb der Behörde betroffen sei sowie vom Kläger Zugang zu Protokollen vertraulicher Beratungen begehrt werde, stünden einem Zugangsanspruch auch die Regelungen des§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) IFG NRW entgegen. Schließlich seien in den Einsatzunterlagen personenbezogene Daten von Bürgern und Behörden- mitarbeitern enthalten, sodass einem Zugangsanspruch insoweit § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegenstehe . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 26. Januar 2017 ist im Ergebnis recht- mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten , § 113 Abs. 5 der Verwaltungs- gerichtsordnung (VwGO).
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25.01.2021-11:30          0221 2066 457                 VG Koeln                                  s. 12/19 -7- Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Informatio- nen aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen - IFG NRW-). Zwar ist das IFG NRW hier anwendbar. Nach § 2 Abs. 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Ge- meindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristi- schen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Ver- waltung wahrnimmt. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist dabei weit auszulegen und umfasst die Verwaltung sowohl im formellen als auch im materiellen Sinne, vgl. hierzu und zum folgenden : Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris, Rdn . 30ff. Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis erfasst§ 2 Abs. 1 IFG NRW die ge- samte Tätigkeit des PP, das als Kreispolizeibehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes NRW eine untere Landesbehörde (§ 9 Abs. 2 des Lan- desorganisationsgesetzes NRW) und damit eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ist, vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdn . 39. Nicht anwendbar ist das Gesetz zwar dann nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG, der u.a. für die Behörden der Staatsanwaltschaft im Verhältnis zu Absatz 1 eine spezielle Regelung enthält, wenn die Polizei zum Zwecke der Strafverfolgung repressiv und nicht vorbeu- gend präventiv tätig wird , weil sie dann zu den Behörden der Staatsanwaltschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zählt, vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdn . 41ff.
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25.01.2021-11:30             0221 2066 457                 VG Koeln                                  s. 13/19 -8 - Für die Einordnung ist bei zeitlich einheitlichen Handlungen, die sowohl repressive als auch präventive Zielrichtungen verfolgen, auf den Schwerpunkt der Handlung abzustel- len, vgl. OVG NRWa.a.O., Rdn. 64. Hier ist die Polizei - stellt man auf den Schwerpunkt der Handlung ab - ganz überwie- gend präventiv im Rahmen der Schutzzone um den Dom, die die Stadt Köln eingerich- tet hatte, tätig geworden. Dieser lag nach dem Gesamteindruck in der Verhütung künfti- ger Straftaten: Die Polizeikräfte wollten gefahrenträchtiges Verhalten von Personen, z.B. durch Be- obachtung oder durch Befragung, möglichst frühzeitig feststellen, um unverzüglich wei- tergehende gefahrenabwehrende Maßnahmen treffen zu können, wozu die Heraushe- bung aus der Anonymität durch Feststellung der Identität zählte (Bericht des Innenmi- nisteriums zu TOP 10.2). Es galt folgende Leitlinie des Polizeiführers: -   Gegen die Begehung insbesondere von Sexual-, Eigentums- und Gewaltdelikten ist mit allen rechtlich zulässigen und taktisch umsetzbaren Mitteln bei niedriger, aber verhältnismäßiger Einschreitschwelle konsequent vorzugehen. -   Durch deutliche Erkennbar- und Ansprechbarkeit sowie durch die offensive de- eskalierende Ansprache potentieller Tätergruppen wird Gewaltbereitschaft ent- gegengewirkt und das Sicherheitsgefühl gestärkt. Damit sollten folgende taktische Ziele erreicht werden: -   Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung und des Vertrauens der Bürger in die Polizei , -   konsequentes Verhindern von Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten , -   Verhindern/ Bekämpfen von Straftaten insbesondere von anlasstypischen Sexual- , Eigentums- und Körperverletzungsdelikten, -   frühzeitiges Erkennen und Isolieren von Gewaltbereiten/Gewalttätern, -   Verhindern des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen und von anlassbe- zogenen gewalttätigen Auseinandersetzungen . Polizeiketten wurden so positioniert, um eine zur Erkennung von gefahrenträchtigem Verhalten durchzuführende Beobachtung weitestgehend zu ermöglichen und bei ent- sprechendem Gefahrenverdacht weitergehende gefahrenabwehrende Maßnahmen (z.B. Feststellung der Identität) treffen zu können . Gegen diese aus präventiven Erwägungen erfolgten Maßnahmen treten die erfolgten vorläufigen Festnahmen (19) zurück.
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25.01.2021-11:30          0221 2066 457                 VG Koeln                                  s. 14/19 -9- Jedoch steht der Offenlegung der Informationen der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang u.a. abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung, insbesondere u.a. die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Ver- anstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rdn. 36 und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rdn . 62, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18 -, juris Rdn. 12f. An eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW keine hohen Anforderungen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 lit. b) IFG NRW setzt er kei- ne erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen . Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konk- ret zu erwarten sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rdn. 44, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rdn. 70; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 6 Rdn. 760 ff., Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18 -, juris Rdn. 16f. Ob dies infolge eines Informationszugangs der Fall ist, ist nicht nur anhand des ersten gestellten Informationsantrags sowie der Person des konkreten Antragstellers und sei- ner Absichten zu beurteilen. Darüber hinaus gehend sind die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rdn. 46, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rdn . 76, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18 -, juris Rdn. 18f.; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, DVBI. 2010, 120 =juris Rdn. 24 (zu § 3 1FG Bund).
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25.01.2021-11:30           0221 2066 457                 VG Koeln                                  s. 15/19 - 10 - Die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrunds liegt bei der informations- pflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehba r eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18 -, juris Rdn. 23f. m.z.w.N. Die Unterlagen , deren Offenlegung der Kläger begehrt, enthalten nach den plausiblen - nicht substantiiert bestrittenen - Angaben des PP Köln Lagebeschreibungen, - bewertungen und -fortschreibungen des Führungsstabes. Es seien insbesondere In- formationen zur Aufbauorganisation und Kräftelage, zu den Führungs- und Einsatzmit- teln, zu Anreisebewegungen , zum Verhalten bestimmter Personengruppen sowie zum Störerverhalten enthalten. Weiterhin würden Einsatztaktiken dargestellt. Entsprechende taktische Aufträge fänden sich regelmäßig in verwandten Einsatzkonzepten wieder. Da- zu könnten Aufklärungs- oder Verkehrsmaßnahmen bei Einsatzanlässen wie Silvester, Straßenkarneval, Fußballspielen oder anderen Veranstaltungen mit größeren Men- schenmengen gehören . Dass bei Bekanntwerden dieser Unterlagen Art und Weise sowie ggf. auch die Quellen der polizeilichen Informationsgewinnung bei Veranstaltungen bzw. vergleichbaren Gro- ßereignissen ebenso offenbar würden wie das polizeiliche Einsatzkonzept bei ortsfesten Veranstaltungen , hat das beklagte Land plausibel dargelegt. Wären Rückschlüsse auf die Aufklärungsarbeit der Polizei sowie auf einsatztaktische und strategische Maßnah- men möglich , würde die Einsatzbewältigung bei künftigen Lagen erheblich erschwert und gefährdet, da sich potenzielle Störer in Kenntnis des polizeilichen Vorgehens auf dieses einstellen und das polizeiliche Einsatzkonzept unterlaufen könnten . Dabei ist auch zu berücksichtigen - wie das beklagte Land nachvollziehbar dargelegt hat -, dass im Hinblick auf den Aspekt der Eigensicherung und des Schutzes der eingesetzten Po- lizeikräfte hochrangige Individualrechtsgüter in Rede stehen , wobei es sich dabei nicht um eine bloße - und dazu zeitlich überholte - Spekulation handelt, da aus den streitbe- fangenen Unterlagen auch Lagefortschreibungen ersichtlich sind . Hinzu tritt, dass die „ereignisspezifischen" Informationen, die keinen „Zukunftsbezug" aufweisen , bereits im veröffentlichten Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 16. Januar 201 7 sowie der - ebenfalls veröffentlichten - Lageabschlussmeldung des PP Kö ln auf- geführt sind.
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