Klagebegründung_Kommentiert

/ 18
PDF herunterladen
Geheimhaltungsinteresse besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil. v. 17. März 2016 – 7 C 2/15 -, juris Rn. 35 = NVwZ 2016, 1014 (1018)). Eine Pflicht zur genauen Prüfung und Darlegung der Gründe für die Annahme eines schützenswerten Geschäftsgeheimnisses folgt hier schon aus drei Gründen: -  Erstens handelt es sich bei dem betroffenen Dritten, der sich auf sein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis beruht, um einen Idealverein, der grundsätzlich nicht wirtschaftlich tätig sein darf. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Organisation als Idealverein ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht grundsätzlich    einer   Teilnahme    am      Wirtschaftsverkehr   und   damit      am Wettbewerb entgegensteht. Es handelt sich dabei aber nicht um die Regel. Dies kann nur in besonderen Ausnahmesituationen der Fall sein. Es muss also zusätzlich zur Betätigung des Vereins vorgetragen werden, inwieweit darin eine unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gesehen werden kann (dazu ausdrücklich OVG Bln-Bbg, Beschluss v. 29. August 2016 – OVG 12 N 20.15 -, juris Rn. 7). Jedenfalls aber trifft es nicht zu, dass ein Verein, der nicht an einem Wettbewerb teilnimmt ein ebenso schutzwürdiges Interesse hat, wie Unternehmen, die bei Veröffentlichung von technischem Know-How oder kaufmännischen Wissen konkrete Nachteile gegenüber Marktkonkurrenten fürchten       müssen      (vgl.    Widerspruchsbescheid,          S.     9).       Ein Geheimhaltungsanspruch auch nach § 30 VwVfG besteht nur bei berechtigten Interessen, die sich in der Regel aus deren Wettbewerbsrelevanz ergeben (Schoch, IFG, § 6 Rn. 91). -  Zweitens trägt sich der Betroffene ganz maßgeblich durch Projekt- und institutionelle Förderung aus Stadt-, Landes und Bundesmitteln. Bei der Beantragung und Gewährung dieser Mittel steht der Betroffene nicht in einem wirtschaftlichen    Wettbewerb.     Die     Frage     der   Förderung    bzw.      des „wirtschaftlichen Erfolgs“ des Betroffenen, dessen vornehmliche Aufgabe der Betrieb des „Museums Runde Ecke“ ist, steht nicht im Zusammenhang mit technischem       (Betriebsgeheimnissen)        oder     kaufmännischen       Wissen (Geschäftsgeheimnis-sen). Zumal dem Betroffenen bewusst gewesen sein dürfte, dass an einer ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel gerade bei hohen Förderungen ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. -  Drittens besteht hinsichtlich der vom Einsichtsantrag umfassten lange abgeschlossen Unterlagen aus den Förderzeiträumen 2015 bis 2017 eine besondere        Darlegungslast,     warum          die     Unterlagen      weiterhin Wettbewerbsrelevanz haben. Diese kann nämlich – wie bereits vorgetragen – Seite 11 von 18
11

insbesondere dann fehlen, wenn die Information abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.4.2013 – 20 F 4/12 = BeckRS 2013, 51940; BVerwG, Beschl. v. 24.11.2015 – 20 F 4/14 = BeckRS 2016, 40571; Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 68; Guckelberger in Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, Stand 1.2.2016, § 5 Rn. 28, § 6 Rn. 27) Insoweit in der Stellungnahme des betroffenen Vereins auf Seiten 23 bis 21 der Verwaltungsakte darauf hingewiesen wird, man stünde mit der Stiftung Friedliche Revolution in Marktkonkurrenz erschließt sich das nicht. Es mag zwar eine begrenzte Höhe an Fördergeldern geben. Die Gewährung ist aber eine politische Frage. Es handelt sich nicht um Wettbewerb im Sinne der Definition. Zudem wird Einblick in Unterlagen gefordert, die sich auf bereits gewährte Förderungen beziehen. Insoweit weiter auf kritische Berichterstattung Bezug genommen wird, sei darauf hingewiesen, dass die notwendige Wettbewerbsrelevanz von Informationen nicht mit Verweis auf die negativen Folgen von kritischer Berichterstattung oder einem Schutz vor Imageverlust begründet werden kann. Da der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 IFS aktuell durch die Beklagte nicht annähernd hinreichend plausibel begründet wird und damit der Darlegungslast nicht genüge getan wird, soll eine Substantiierung des Vortrags durch die Beklagte abgewartet werden. Eine weitergehende Begründung bleibt vorbehalten. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass schon nach bisherigem Vortrag der Beklagten der Antrag der Klägerin vollumfänglich abgelehnt werden kann, wird freundlichst um Hinweis gebeten. 2. Keine Beeinträchtigung des mit einer Entscheidung bezweckten Erfolgs gemäß § 8 Abs. 1 IFS Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 IFS, mit dem die Beklagte insbesondere den begehrten Zugang zum „Positionspapier und Mittelfristige Entwicklungskonzept der Gedenkstätte Museum in der ´Runden Ecke`“ sowie den Zugang zu den dazu erstellten Gutachten verweigert, trägt die Ablehnung nicht. Es ist weiterhin nicht nachvollziehbar, wie    die   Veröffentlichung   des   Positionspapiers  sowie    der   Gutachten      den Entscheidungsbildungsprozess negativ beeinflussen könnte. Dies schon, weil es sich bei dem Positionspapier sowie den Gutachten um eine „Grundlage für die Erarbeitung einer Entscheidungsgrundlage“ (Widerspruchsbescheid, S. 10) handeln soll sowie die Entscheidungsbildung und -beratung im maßgeblichen Gremium weiterhin nicht- öffentlich erfolgt. Damit dienen die Gutachten und das Positionspapier schon nach eigener Aussage nicht der „unmittelbaren Vorbereitung“ einer Entscheidung. Seite 12 von 18
12

Auch bezüglich des Vortrags zum Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 IFS wird zunächst auf die ausführliche Begründung aus der Stellungnahme zur Anhörung vom 15. Juni 2020 verwiesen. Schon hier wurde unter Beibringung zahlreicher Fundstellen ausgeführt, dass die Entscheidungsgrundlagen explizit nicht vom Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 IFS umfasst sind. Es soll die Vertraulichkeit des Beratungsprozesses geschützt werden, nicht die Vertraulichkeit der Grundlagen des Beratungsprozesses. Dafür,     dass    auch     der   Satzungsgeber        nicht   davon    ausgeht,      dass Entscheidungsgrundlagen die Entscheidungsbildung beeinflussen, spricht im Übrigen auch die Formulierung der IFS selber. In § 4 Abs. 1 S. 2 IFS heißt es: „Dazu gehören insbesondere auch Gutachten, Stellungnahmen oder Schriftwechsel, welche zur Entscheidungsfindung beitragen werden oder beigetragen haben.“ Auch der Verweis auf „Bedürfnisse des Datenschutzes“ tragen die Ablehnung nicht. Erstens wurde einer Schwärzung personenbezogener Daten zugestimmt. Zweitens geht die Rechtsprechung davon aus, dass Gutachter und deren Arbeit grundsätzlich eine geringere Schutzwürdigkeit vor Veröffentlichung haben. Ihnen wird zugemutet, dass sie zu ihrer fundierten Arbeit stehen und auch bereit sind, diese öffentlich zu verteidigen (vgl. VG Berlin, Urteil v. 28. Januar 2015 – 2 K 128/14 -, juris Rn. 22). Im konkreten Fall kommt bezüglich des Auskunftsbegehren hinzu, dass dem Betroffenen gemäß dessen Stellungnahme (Verwaltungsakte S. 21 bis 23) zumindest Teile der Gutachten bereits zur Verfügung gestellt wurden. Dies kann die Klägerin mithin ebenso verlangen. Wegen der unzureichenden Darlegung von Gründen, warum und inwieweit die Offenlegung der geforderten Unterlagen den Entscheidungsbildungsprozess „erheblich beeinträchtigt“ werden kann, genügt die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht. Sie kann sich nicht auf den Ausnahmegrund des § 8 Abs. 1 IFS zur Ablehnung des Antrags berufen. Sollte das erkennende Gericht anderer Auffassung sein, wird freundlichst um gerichtlichen Hinweis gebeten. Für diesen Fall und im Fall eines substantiierten Vortrags der Beklagten wird weitere Begründung angekündigt. 3. Kein Vorliegen des Ablehnungsgrunds der „Vertraulichkeit“ gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 IFS Seite 13 von 18
13

Die Beklagte kann sich für die Ablehnung des Zugangsantrags nicht auf die „vereinbarte Vertraulichkeit“ gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 IFS berufen. Mit Blick auf den beantragten Zugang zu den Fördermittellisten samt Anträgen, Bescheiden und Sachberichten sowie die Stellungnahmen der von der Beklagten beauftragten Gutachter gilt dies schon deshalb, weil Vertraulichkeit nicht vereinbart wurde     und   die   Beklagte    den   Ausnahmegrund      auch   zur   Ablehnung      des Zugangsanspruchs für diese Informationen nicht heranziehend. Aber auch zur Ablehnung des Zugangs zum „Positionspapier und mittelfristigen Entwicklungskonzept der Gedenkstätte Museum in der Runden Ecke“ kann sich die Beklagte nicht auf „Vertraulichkeit“ gemäß des Ausnahmegrundes § 7 Abs. 3 Nr. 4 IFS berufen. Danach ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. a) Wie bei allen übrigen Ausnahmegründen der IFS begründet auch der Ausnahmegrund der   „vereinbarten    Vertraulichkeit“  gemäß     §   7  Abs.  3   Nr.  4   IFS     keine Bereichsausnahme. Es bedarf daher auch hier einer konkreten Prüfung des Einzelfalls, ob die Vertraulichkeit der begehrten Information weiterhin gewahrt werden muss. Um einen Missbrauch dieses Ausnahmegrundes zu verhindern, findet eine strenge Prüfung der Voraussetzungen statt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil v. 28. Juni 2018 – 12 B 9/12 -, juris Rn. 36; OVG Bln-Bbg, NVwZ-RR 2015, 126 (128); OVG NRW, Urteil v. 2. Juni 2015 – 15 A 2062/12 -, juris Rn. 78 ff.; HessVGH, BeckRS 2010, 48167; VG Berlin, Urteil v. 28. Januar 2015 – 2 K 128/14). Das Vorliegen der Voraussetzungen muss dabei    unter  Berücksichtigung     des   Gebots    der  engen   Auslegung    von      der informationspflichtigen Stelle substantiiert dargelegt werden (Schoch, IFG, § 3 Rn. 269, 156; HessVGH, NVwZ 2010, 1036 (1039)). Es wird schlüssiger behördlicher Vortrag gefordert, der dem Gericht eine ausreichende Grundlage dafür bietet, die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung des Schutzguts zu prüfen. Als Schutzzweck der Norm hat der Satzungsgeber dabei insbesondere den Informantenschutz im Blick. Es soll dem Staat weiterhin möglich sein, trotz grundsätzlicher Transparenz vertrauliche Informationen übermittelt zu bekommen. Dies ist mitunter zur Aufgabenwahrnehmung notwendig. Jedoch darf die Frage der Vertraulichkeit nicht rein von den beteiligten Parteien, also der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten, abhängen. Die Übereinkunft über Vertraulichkeit muss dabei bei bereits bei Informationsübermittlung vorliegen und dokumentiert sein. Eine nachträgliche Deklarierung der Vertraulichkeit genügt nicht (Schoch, IFG, § 3 Rn. 321; Sitsen, Informationsfreiheitsgesetz, S. 191). Neben einer ausdrücklichen gegenseitigen Seite 14 von 18
14

Vereinbarung über die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen bedarf es nach ganz herrschender Auffassung daher zusätzlich eines objektiv schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses (OVG Bln-Bbg, Urteil v. 28. Juni 2018 – 12 B 9/12; Schoch, IFG, § 3 Rn. 321). Der betroffene Dritte hat keine Vetoposition. Entsprechend dem Schutzzweck bezieht sich das objektive Geheimhaltungsinteresse insbesondere auf die Frage, ob die informationspflichtige Stelle die Informationen auch ohne Vertraulichkeitszusage übermittelt bekommen hätte oder das ohne die Vereinbarung der Vertraulichkeit der mit der Übermittlung der begehrten Information bezweckte Erfolg gefährdet wäre. Sollte ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestanden haben, muss dieses gemäß dem Wortlaut weiterhin fortbestehen und darf zwischenzeitlich nicht ganz oder teilweise entfallen sein. Auch zur Begründung dieser Tatsachen ist die informationspflichtige Stelle beweisbelastet. Bei      der    Frage    des     (weiterhin)     gegebenen       objektiv   schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses       ist dabei     voll  gerichtlich   überprüfbar.  Weder       die informationspflichtige Stelle noch der Dritte haben einen Beurteilungsspielraum. b) Nach dem Gesagten kann sich die Beklagte nicht auf den Ausnahmegrund der „Vertraulichkeit“ gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 IFS berufen. Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass zwischen der Beklagten und dem betroffenen BK bei Übermittlung der Information Vertraulichkeit vereinbart wurde. Der Hinweis der Beklagten, das BK habe das Gutachten als „vertraulich“ gekennzeichnet genügt jedenfalls für sich nicht. Es mangelt am gegenseitige Parteiwillen. Es wird daher um Nachweis der Übereinkunft der „Vertraulichkeit“ gebeten. Jedenfalls       bestand      und      besteht       kein       objektiv    schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Zieht man den Schutzzweck des in Frage stehenden Ausnahmegrundes in Betracht – Informantenschutz – ist zu konstatieren, dass die Übermittlung des Positionspapiers nicht von der Zusage der Vertraulichkeit abhängig war. Das Bürgerkomitee war entsprechend des Stadtratsbeschlusses zur Erhöhung der institutionellen Förderung zur Beibringung des Positionspapiers von der Beklagten verpflichtet worden. Eine negative Beeinflussung der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten ohne Kennzeichnung der Vertraulichkeit stand nicht zu befürchten. Vielmehr dürfte es den Beteiligten darum gehen, dass mutmaßlich in dem Positionspapier und den gutachterlichen Stellungnahmen getroffene Feststellungen im Hinblick auf die Förderung und deren Höhe unzureichend sind und bei Veröffentlichung daher mit Kritik und unangenehmen Diskussionen gerechnet werden muss. Wie bereits aber schon oben     ausgeführt,  sind   dies  keine     Motive,  die    ein   objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse begründen. Seite 15 von 18
15

Weitere schutzwürdige Geheimhaltungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Jedenfalls dürften etwaige weitere schutzwürdige Geheimhaltungsgründe zwischenzeitlich entfallen sein. Wie bereits vorgetragen ist das im Positionspapier dargelegte mittelfristige Entwicklungskonzept überholt. Dies betrifft dann auch die Stellungnahmen der Gutachter sowie die interne Reaktion der Beklagten darauf. Durch die geplante Entwicklung des „Forums für Freiheit und Bürgerrechte“ sowie des Projekts „Matthäikirchhofs“, in die das BK involviert ist, sind schon nach offizieller Aussage Neukonzeptionierungen notwendig geworden, sodass das vorgelegte mittelfristige Konzept nicht verstetigt werden wird. Ist das Positionspapier sowie die Stellungnahmen und die Reaktion der Beklagten dazu nicht mehr Teil des städtischen und       öffentlichen    Diskurses       fehlt      es      an    einem     schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse. Das muss um so mehr gelten, wenn Teile des Konzepts tatsächlich in das Integrierte Stadtentwicklungskonzept übernommen wurden, wie ein Vorstand des BK und Geschäftsführer des Museums an der „Runden Ecke“ in einem Artikel der LVZ verlautbart hat. 4. Keine Ablehnung wegen unverhältnismäßigem Aufwand Zuletzt kann eine Ablehnung der Anträge auch nicht mit Verweis auf den (ungeschrieben) „Ausnahmegrund“ des unverhältnismäßig hohen Aufwands begründet werden. Anknüpfungspunkt in der Satzung ist § 11 S. 2 IFS. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wortlautgleichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 1 IFG stellt die Vorschrift schon keinen Ausschlusstatbestand dar. Dennoch müsse den Schwierigkeiten,      vor  den    eine   informationspflichtigen     Stelle  bei    besonders umfangreichen Aktenbeständen stehe, besonders Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil v. 17. März 2016 – 7 C 2/15 -, juris Rn. 19 = NVwZ 2016, 1014 (1015)). Es geht konkret um die Frage des verhältnismäßigen Aufwands zur Teilstattgabe eines Antrags. Eine Verringerung der Darlegungslast bezüglich des Vorliegens der Ausnahmengründe geht damit nicht einher. Weil die Frage des „unverhältnismäßigen Aufwands“ erst mit der Feststellung von schutzwürdigen Belangen      in    den   Unterlagen     einhergeht,      heißt   das,   dass    von      einem unverhältnismäßigen Aufwand nur ausgegangen werden darf, wenn überhaupt nur eine Teilgewährung in Aussicht steht. Sollte letzteres der Fall sein, kann sich die informationspflichtige Behörde gegebenenfalls auf einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Aussonderung berufen. Um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Prüfung von Eingriffen in Grundrechte geht es dabei ersichtlich nicht. Die Vorschrift zielt vielmehr darauf ab, eine informationspflichtige     Stelle    vor    institutioneller    Überforderung     und      einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Dabei ist § 11 S. 2 IFS eng Seite 16 von 18
16

auszulegen. Zur Frage, wann ein unverhältnismäßig hoher Aufwand vorliegt, führt das BVerwG aus: „Er     schließt     eine   Teilstattgabe    wegen     unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands daher nur aus, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 29.11.2013 – 6 A 1293/13, BeckRS 2014, 48106; VG Berlin, NVwZ-RR 2002, 810 (812)). Dabei ist der mit der Aufbereitung der Akten verbundene Verwaltungsaufwand, der sich in erster Linie im Personalaufwand niederschlägt, nicht nach den faktischen Verhältnissen, sondern normativ zu bestimmen. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen. Der Verwaltungsaufwand ist zudem nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn er eine Verlängerung der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 S. 2 IFG erfordert oder selbst mit höheren Gebühren nicht angemessen abgebildet werden kann.“ Danach dürfte die Ablehnung vorliegend nicht auf den unverhältnismäßigen Aufwand gestützt   werden      können.  Zum    Vergleich:  In  dem    der   Entscheidung       des Bundesverwaltungsgericht zugrundeliegenden Fall verneinte das Gericht einen „unverhältnismäßigen Aufwand“ obwohl es um Aussonderungen von Unterlagen aus 4255 Ordnern (!) mit je 300 Seiten ging. Die für den hier zu verhandelnden Fall zu prüfenden Aktenbeständen dürften nicht mal annähernd diesen Umfang haben. Jedenfalls ist dazu auch nichts vorgetragen. Schon deshalb kann auch eine teilweise Ablehnung darauf nicht gestützt werden. III. Keine Kostentragungspflicht für den Widerspruchsbescheid Auch bei einer Klageabweisung ist die Klägerin nicht zur Tragung der mit dem Widerspruch festgesetzten Kosten in Höhe von 131,25 EUR verpflichtet. Seite 17 von 18
17

Schon wegen der fehlenden Anhörung war die Einlegung des Widerspruchs geboten, um den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu wahren. Das dieser Verfahrensmangel im Widerspruchsverfahren geheilt wurde und die Klägerin von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, darf ihr schon aus Billigkeitsgründen, wie sie sich aus § 80 Abs. 1 S. 2 VwVfG, kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen. Dr. Simon Schuster (Rechtsanwalt) Seite 18 von 18
18