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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen der Bundestagspolizei zu Karnevalsfeier in Bundestagsgebäude

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Deutscher Bundestag Gegen Empfangsbekenntnis Eingegangen dka Rechtsanwälte Fachanwälte Frau Anna Gilsbach Immanuelkirchstraße 3 - 4                                        17. FEB, 2021 10405 Berlin I INıı]Rechtsanwälte ca      Fachanwälte Berlin, 16. Februar 2021               Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-135/2020 Bezug:                                 Sehr geehrte Frau Gilsbach, 1.    Antrag Ihres Mandanten vom 15. Mai 2020  . 2.  "Bescheid vom 22. Juli 2020        in dem Verwaltungsverfahren zu dem Antrag Ihres Mandanten, 3.    Widerspruch Ihres Mandanten      Herrn Arne Semsrott, vom 15. Mai 2020 ergeht folgende Ent- vom 27. Juli 2020 : 4.    Widerspruchsbescheid vom scheidung: "16. November 2020 5,    Klage vom 14. Dezember 2020     ‘Der Bescheid vom 22. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchs- Referat ZR 4 bescheides vom 16. November 2020 wird zurückgenommen. Geheimschutz, Informationsfreiheit Begründung: bearbeitet von: Regierungsrätin Hennemann Platz der Republik 1 11011 Berlin: Telefon: +49 30 227-33043 (Vz) Fax: +49 30 227-36970                  Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 bat Ihr Mandant auf Grundlage informationsfreiheit.zr4@bundestag.de des IFG: Dienstgebäude: Adele-Schreiber-Krieger-Straße 1      „bitte senden Sie mir Folgendes zu: (MELH) 10117 Berlin - Sämtliche Unterlagen der Bundestagspolizei in Bezug auf die Karnevalsfeier in UdL 74 am 20.2. (vgl. https://www.sueddeut- sche.de/politik/feier-in-berlin-polonaise-statt-schweigeminute- 1.4907898-2) - Die hausinterne Rundmail vom 3. März in Bezug auf das Ereig- nis - Sämtliche E-Mails und Schreiben der Unterabteilungsleiterin ZV Lang und ihrer Unterabteilung in Vorbereitung und Nachbe- reitung der Feier - Das Schreiben des Direktors der Bundestagsverwaltung, Horst Risse, der zuvor eine Karnevalsfeier im trauerbeflaggten Bundes- tag untersagte“.
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AN        Seite 2 Der Antrag Ihres Mandanten vom 15. Mai 2020 ist einer erneuten Prüfung unterzogen worden, die zu einer veränderten rechtlichen Bewertung geführt hat. Die zunächst vertretene Auffassung, wo- nach eine Herausgabe der hier zu dem Antrag Ihres Mandanten vorliegenden Unterlagen insgesamt nicht in Betracht kommt, wird nicht aufrechterhalten. Da die betreffenden Unterlagen, die nunmehr erneut geprüft wer- den, personenbezogene Daten Dritter im Sinne des $ 5 IFG ent- halten, sind gemäß $ 8 IFG Drittbeteiligungsverfahren durchzu- führen. Gemäß $ 7 Absatz 1 Satz 3 IFG ist ein Antrag, der Daten Dritter im Sinne von $ 5 Absatz 1 und 2 oder $ 6 IFG betrifft, zu begründen. Vor diesem Hintergrund wird um Begründung des Antrags Ihres Mandanten gebeten, damit auf dieser Grundlage so- dann die erforderliche Drittbeteiligung eingeleitet werden kann. Da Ihr Mandant der Weitergabe seiner Daten an Dritte im Rah- men seines Antrags ausdrücklich widersprochen hat, wird ferner um Mitteilung gebeten, ob er für die Zwecke der Drittbeteiligung mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten und der noch ausstehenden Begründung an die Betroffenen einverstan- den ist. Nach Abschluss der erneuten Prüfung einschließlich der erfor- derlichen Drittbeteiligung wird der Antrag Ihres Mandanten vom 15. Mai 2020 neu beschieden werden: I. Die Entscheidung beruht auf $ 48 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungs- verfahrensgesetz (VwVfG). Demnach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder.teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Ver- gangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 22. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2020 war rechtswidrig. Unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Ver- waltung war der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides zurückzunehmen, da am Fortbestand eines rechtswidri- gen belastenden Verwaltungsaktes kein rechtliches Interesse be- steht.
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AN        Seite 3 II. Durch die Rücknahme der Gebührenentscheidung (Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheides) ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr in Höhe von 30 Euro für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens entfallen. Die Gebührenforderung ist somit gegenstandslos,. Rechtsbehelfsbelehruns: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe Widerspruch beim Deutschen Bundestag, Refe- rat ZR 4, Platz der Republik 1, 11011 Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
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