20210222_muehlenmeier-vs-brd_pe-vverwg-beschluss_geschwarzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Begleitfahrzeuge in Wasserwerferstaffeln

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. j Eingegangen                 1 Verwaltungsgericht Berlin           Beglaubigte Abschr 2 z. FEB. 2021 VG 2 K 91/20 Beschluss In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Lennart Mühlenmeier, Klägers, Verfahrensbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte-Fachanwälte, lmmanuelkirchstraße 3-4, 10405 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium d~s Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, Beklagte, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ~~rlin am 16. Februar 2021 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Ver- fahrens aufzuerlegen. Denn sie hat im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgetragen, dass die von dem Kläger begehrten Informationen bei ihr nicht vorhanden sind. Für den Kläger war nicht abzusehen, dass die Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte. -2-
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-2- Die Streitwertfestsetzung beruht auf§§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 15. Februar 2021 eingetreten. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).                                                                  . Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das-Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form gemäߧ 55a VwGO oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet sechs Monate, nachdem sich das Verfahren durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten be- darf es nicht. Der Einzelrichter .• ß~,.,--., .... ,,h ▊ Dr. Bews                       /~.._=v -~~S~li                ~- ██████                     ██        ▎█ #  ~Y \ ~ ,k1/ /1~           ~i4'                                    fNol. 1~                            . --i J █▍ !, █ █████████                               ▍▍ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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