bmjv-bauvertragsrecht6

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 37 -        Bearbeitungsstand: 21 1 . 1.2016 17:24 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses 3.   den Namen , die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebe­ nenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, 4.   einen Hinweis auf di e Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist so­ wie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und 5.   einen H inweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d des Bür­ gerlichen Gesetzbuchs schuldet, · wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. (2) Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anla­ ge 1 0 vorgesehene Muster für die Wi­ derrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt." 4.     Anlage 1 0, die die aus der Anlage zu 4.     u n v e rä n d e rt diesem Gesetz ersichtliche Fassung erhält, wird angefügt. Artikel 3                                    Artikel 3 Änderung des Unterlassungs­                   Änderung des Unterlassungs­ kla gengesetzes                              kla gengesetzes § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Un-         Das Unterlassungsklagengesetz in terlassungsklagengesetzes in der Fassung        der Fassung der Bekanntmachung vom der Bekanntmachung vom 27. August 2002          27. August 2002 (BGBI. I S . 3422, 4346), (BGBI. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch      das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes . . . [Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesse-     vom 1 1 . April 20 1 6, (BGBI . I , S. 720) ge­ rung der zivilrechtliehen Durchsetzung von      ändert worden ist, wird wie folgt geändert: verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 20 1 6, (BGBI. I , S . 233)] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.     Nach Buchstabe e wird         folgender 1 .  § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt Buchstabe f eingefügt:                       gefasst:
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- 38  -         Bearbeitungsstand: 21. 11.2016 172 : 4 Uhr Entwurf                      Beschlüsse des 6. Ausschusses a)     Nach Buchstabe e wird folgen- der Buchstabe f eingefügt: "f)     Bauverträge,".                            u nverä n d e rt 2.   Die bisherigen Buchstaben f bis h wer-       b)    u nv e rä n d e rt den die Buchstaben g bis i . 2.   [ln § 1 6 Absatz 2 wird die Angabe " 1 . Februar 201 7" durch die Angabe "31. Dezember 201 7" ersetzt.] Artikel 4                                   Artikel 4 Änderung der Verordnung über Änderung der Verordnung über Abschla gszahlungen bei Bau-                 Abschla gszahlungen bei Bau- trä gerverträ gen                           trä gerverträ gen l n § 1 Satz 3 der Verordnung über Ab-       ln § 1 Satz 3 der Verordnung über Ab- Schlagszahlungen bei Bauträgerverträgen      Schlagszahlungen bei Bauträgerverträgen in der Fassung vom 23. Mai 2001 (BGBI. I     in der Fassung vom 23. Mai 2001 (BGBI. I S. 981 ) , die zuletzt durch Artikel 4 Num-  S. 981 ) , die zuletzt durch Artikel 4 Num- mer 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008      mer 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2022) geändert worden ist, wird  (BGBI. I S. 2022) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 632a Abs. 3" durch die Wör-    die Angabe "§ 632a Abs. 3" durch die Wör- ter "§ 6501 Absatz 2 und 3" ersetzt.         ter "§ 650m Absatz 2 und 3" ersetzt. Artikel 5 [Änderung des Gerichtsverfas- sungs gesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1 975 (BGBI. I S. 1 077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 201 6 (BGBI. I S. 1 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   § 71 wird w i e folgt geändert: a)    Absatz 2 wird wie folgt geän- dert: aa) ln N ummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semiko- Ion ersetzt.
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- 39  -       Bearbeitungsstand: 21.11.2016 17:24 Uhr Entwurf         Beschlüsse des 6. Ausschusses bb) Folgende      N ummer 5       wird angefügt: "5. in Streitigkeiten a)   über das Anord­ nungsrecht des Be­ stellers          gemäß § 650b des Bürger­ lichen Gesetzbuchs, b)   über die Höhe des Vergütungsan­ spruchs infolge ei­ ner Anordnung des Bestellers       (§ 650c des       Bürgerlichen Gesetzbuchs)." b)  Absatz 4 wird wie folgt gefasst: "(4) Die Landesregierungen werden        ermächtigt,         durch Rechtsverordnung            die     Ent- scheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchsta­ be a bis e und N ummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu über­ tragen. ln Verfahren nach Ab­ satz 2 N ummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Siche­ rung einer einheitlichen Recht­ sprechung dient. Die Landesre­ gierungen können die Ermäch­ tigung auf die Landesjustizver­ waltungen übertragen." 2.   ln § 72 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "einschließlich der Kammern für Handelssachen" die Wörter "und der in § 72a genannten Kammern" eingefügt. 3.   Nach § 72 wird folgender § 72a ein­ gefügt: "§ 72a
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- 40 -        Bearbeitungsstand: 21 1 . 1.2016 17:24 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6. Ausschusses Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zi- vilkammern für folgende Sachgebie- te gebildet: 1.   Streitigkeiten aus Bank- und Fi- nanzgeschäften, 2.   Streitigkeiten aus Bau- und Ar- chitektenverträgen sowie aus lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis- tungen stehen, 3.   Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und 4.   Streitigkeiten       aus Versiehe- rungsvertragsverhältnissen. Den Zivilkammern nach Satz 1 kön- nen neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 N ummer 1 bis 4 ge- nannten Sachgebieten auch Strei- tigkeiten nach den §§ 71 und 72 zu- gewiesen werden." 4.  Nach § 1 1 9 wird folgender § 1 1 9a eingefügt: "§ 1 1 9a Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sach- gebiete gebildet: 1.   Streitigkeiten aus Bank- u n d Fi- nanzgeschäften, 2.   Streitigkeiten aus Bau- und Ar- chitektenverträgen sowie aus lngenieurverträgen, soweit si� im Zusammenhang mit Bauleis- tungen stehen, 3.   Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und 4.   Streitigkeiten       aus      Versiehe- rungsvertragsverhältnissen.
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- 41 -        Bearbeitungsstand: 21 1 . 1.2016 17:24 Uhr Entwurf         Beschlüsse des 6. Ausschusses Den Zivilsenaten nach Satz 1 kön- nen neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge- nannten Sachgebieten auch Strei- tigkeiten nach § 1 1 9 Absatz 1 zuge- wiesen werden]." Artikel 6 [Änderung des E inführungs ge- setzes zum Gerichtsverfas- sungsgesetz Nach § 40 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- rungsnummer 300-1 , veröffentlichten r            bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. J ul i 201 6 (BGBI. I S. 1 91 4) geändert worden ist, wird folgender § 40a eingefügt: "§ 40a Die §§ 72a und 1 1 9a des Gerichts- Verfassungsgesetzes sind auf die vor dem ... [einsetzen: Datum des lnkrafttre- tens nach Artikel 8 Absatz 2 dieses Ge- setzes] anhängig gewordenen Verfahren nicht anzuwenden]." Artikel 7 [Änderung der Zivilprozessord- nung
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- 42  -         Bearbeitungsstand: 21 1 . 1.2016 17:24 Uhr Entwurf         Beschlüsse des 6. Ausschusses ln § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3202; 2006 I S. 431 ; 2007 I S. 1 781 ), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1 1 . Oktober 201 6 (BGBI. I S. 2222) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern "der Kammer" die Wörter "nach § 72a Satz 1 des Gerichtsverfassungs­ gesetzes oder" eingefügt.] Artikel 8 [Änderung der Grundbuchord­ nung Dem § 29 Absatz 3 der Grundbuch­ ordnung in der Fassung der Bekannt­ machung vom 26. Mai 1994 (BGBI. I S. 1 1 1 4), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes        vom       3. Dezember         201 5 (BGBI. I S. 21 61 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Anstelle der SiegeJung kann maschi­ nell ein Abdruck des Dienstsiegels ein­ gedruckt oder aufgedruckt werden.]" Artikel 9 [Änderung der Schiffsreg ister­ ordnung Dem § 37 Absatz 3 der Schiffsregis­ terordnung in der Fassung der Be­ kanntmachung           vom       26. Mai      1 994 (BGBI. I S. 1 1 33), die zuletzt durch Arti­ kel 1 56 der Verordnung vom 31. August 201 5 (BGBI. I S. 1 474) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Anstelle der SiegeJung kann maschi­ nell ein Abdruck des Dienstsiegels ein­ gedruckt oder aufgedruckt werden.]"
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- 43 -       Bearbeitungsstand: 21.11.2016 1 7:24 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 5                                  Artikel 1 0 lnkrafttreten                              Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am . . . [einsetzen:      [Artikel 3 N ummer 2, Artikel 8 und Datum des ersten Tages des sechsten auf Artikel 9 treten am Tag nach der Verkün- die Verkündung folgenden Kalendermo- dung in Kraft. Im Übrigen] tritt dieses nats] in Kraft.                               Gesetz am 1 . Januar 201 8 in Kraft.
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- 44 -     Bearbeitungsstand : 21.11.2016 17:24 Uhr Entwurf                               Beschlüsse des 6. Ausschusses Anlage                                             Anlage unverändert (zu Artikel 2 Nummer 4)                                u n verändert Anlage     10                                unverändert (zu Artikel 249 § 3) M uster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen Entwurf Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 1 4 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerru­ fen . Die Widerrufsfrist beträgt 1 4 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informie­ ren . Zur Wahrung d e r Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über d i e Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden . Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von I hnen erhal­ ten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben , die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen. Beschlüsse des 6. Ausschusses u nverä n d e rt Entwurf                               Beschlüsse des 6. Ausschusses Gestaltungshinweis: Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen * Ihres Unternehmens, I hre Anschrift und Ihre Telefonnummer ein. Sofern verfügbar sind zusätzlich anzugeben: Ihre Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
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- 45 -       Bearbeitungsstand: 21.11.2016 1 7:24 Uhr Zur Begründung der Beschlussempfehlung I m Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Ä nderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die unveränderte An­ nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksa­ che 1 8/8486 verwiesen . Z u Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) Zu N ummer 3 Buchstabe a (§ 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E) Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. § 309 Nummer 8 Buchstabe b BGB enthält Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit im Rahmen der Mängelgewährleistung bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen (d. h . Kaufverträge, Werklieferungsverträge und Werkverträge). § 635 Absatz 2 BGB enthält für das Werkvertragsrecht die Entsprechung zu § 439 Absatz 2 und 3 BGB-E, wonach die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer zu tragen sind . § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zählt nunmehr § 439 Absatz 2 und 3 BGB-E explizit als Normen auf, von denen im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedin­ gungen (AGB) nicht abgewichen werden darf, nimmt aber nicht Bezug auf § 635 Absatz 2 BGB. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist § 635 Absatz 2 BGB in die Aufzählung des § 309 Num mer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E aufzunehmen, da ansons­ ten der Eindruck vermittelt wird, dass dieses Klauselverbot künftig nur noch bei Kauf- und Werklieferungsverträgen, aber nicht mehr bei Werkverträgen gelten soll. [[Zu Artikel 1 N um mer 4 (§ 3 1 0 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB-E) § 31 0 Absatz 1 Satz 1 BGB enthält den Grundsatz, dass die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern ver­ wendet werden , keine Anwendung finden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucher­ schutz schlägt vor, das Klauselverbot des § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchsta­ be cc BGB-E von diesem Grundsatz auszunehmen . Damit wird erreicht, dass der neue auf Ersatz der Aus- und · Einbaukosten oder Entfernungs- und Anbringungskosten gerich­ tete erweiterte Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Absatz 3 BGB-E auch in gegenüber Unternehmern verwendeten Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Die von der Rechtsprechung angenommene l ndizwirkung, wonach die Tatsache, dass eine Klausel in Allgemeine Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB fällt, ein I ndiz dafür darstellt, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 1 9. September 2007 - V I I I ZR 1 4 1 /06, BGHZ 1 74, 1 -6; BGH, Urteil vom 8. März 1 984 - VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 278; BGH , U rteil vom 1 9. Juni 201 3 - V I I I ZR 1 83/1 2), wird als nicht ausreichend angesehen. Sie lässt Ausnahmen zu, wenn die Klausel wegen der besonderen I nteressen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs aus­ nahmsweise als angemessen angesehen werden kann und führt daher nicht zu der er­ wünschten Rechtssicherheit Mit der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgeschlagenen Regelung soll insbesondere verhindert werden , dass Handwerker und andere Unternehmer erst ein gerichtliches Verfahren einleiten müssen, um die Unwirk­ samkeit einer Vertragsklausel geltend machen zu können. Der Verkäuferseite kann die generelle Unabdingbarkeit des erweiterten Nacherfüllungsanspruchs auch zugemutet werden, da die Nacherfüllung im Unternehmerischen Rechtsverkehr verweigert werden kann , wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Absatz 3 BGB; § 439 Absatz 4 BGB-E). Die neue AGB-Festigkeit muss konsequenterweise über den
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- 46 -      Bearbeitungsstand: 2 1.11.2016 1 7:24 Uhr Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten und Entfernungs- und Anbringungskos­ ten hinaus auch für die anderen Ansprüche auf Ersatz von für die Nacherfüllung erforder­ lichen Aufwendungen gelten, die in § 309 N ummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E genannt sind (Ansprüche aus § 439 Absatz 2 BGB und § 635 Absatz 2 BGB: Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Eine Differenzierung zwischen diesen beiden Gruppen von Ansprüchen auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen ließe sich sach­ lich nicht rechtfertigen. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs angekündigte Evaluation (Drucksache 1 8/8486, unter A. VI I . ) soll insbesondere auch die Auswirkungen der AGB-Festigkeit des erweiterten Nacherfüllungsanspruchs untersuchen. Zum einen ist dabei der Frage nach­ zugehen, ob der angestrebte Schutz der Handwerker und anderen Unternehmer vor einer Einschränkung oder einem Ausschluss des erweiterten Nacherfüllungsanspruchs in All­ gemeine Geschäftsbedingungen erreicht wurde. Zum anderen ist zu untersuchen, ob sich in der Praxis Konstellationen ergeben haben, in denen ein berechtigtes I nteresse an einer Einschränkung oder einem Ausschluss des erweiterten Nacherfüllungsanspruchs be­ stand, dem jedoch wegen der AGB-Festigkeit nicht Rechnung getragen werden konnte. Als Folge der Ergänzung in § 3 1 0 Absatz 1 Satz 1 BGB muss § 3 1 0 Absatz 1 Satz 2 BGB entsprechend angepasst werden .]] Zu N ummer 5 (§ 356e BGB-E} Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da zwischenzeitlich § 356d BGB über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unent­ geltlichen Finanzierungshilfen eingefügt wurde. [Zu N ummer 7 Buchstabe a (§ 439 Absatz 3 BGB-E} Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt vor, den Anwendungsbereich des neuen Anspruchs auf Aufwendungsersatz gegenüber dem Gesetzentwurf zu konkre­ tisieren . Es soll sichergestellt werden, dass dieser Anspruch auch auf solche Fälle An­ wendung findet, in denen der Käufer die mangelhafte Sache zwar nicht im Wortsinne in eine andere Sache "eingebaut", jedoch in vergleichbarer Weise ihrer Art und ihrem Ver­ wendungszweck gemäß mit einer anderen Sache verbunden hat. l n den Gesetzeswortlaut einbezogen werden soll daher auch, dass der Käufer die Kaufsache an eine andere Sa­ che "angebracht" hat. Mit der Einbeziehung des "Anbringens" wird zum Beispiel verdeut­ licht, dass Verwendungen zur Durchführung einer Ersatzlieferung von Baumaterialien auch dann erfasst werden, wenn diese Baumaterialien nicht im Wortsinne in ein Bauwerk eingebaut, sondern an dieses angebracht werden (Dachrinnen, Leuchten, o. ä.). Ebenso werden mangelhafte Farben und Lacke erfasst, die zum Zwecke der Nacherfüllung abge­ schliffen und erneut angebracht werden müssen.] [Das in § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E vorgeschlagene Wahlrecht des Verkäufers, ob er den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache selbst vornehmen oder Wertersatz leisten möchte, wird wegen möglicher Konkurrenzen von Hauptleistungspflichten aus einem Werkvertrag einerseits und Gewährleistungsrechten aus einem Kaufvertrag andererseits, gestrichen. Diese Problematik kann dann auftreten , wenn der Käufer die mangelhafte Kaufsache vor Auftreten des Mangels im Rahmen eines Werkvertrages bei einem Dritten verbaut hatte. ln diesen Fällen würde ein Verkäufer, der den Aus- und Einbau selbst vor­ nehmen möchte, zugleich auch in ein fremdes Vertragsverhältnis eingreifen. Ein Recht des Verkäufers, den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen, ist auch nicht im I nteresse einer Kostenbegrenzung erforderlich. Der Verkäufer wird insoweit hinreichend dadurch geschützt, dass der Käufer nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Zur Auslegung dieses Begriffs kann auf die Rechtsprechung z um Selbstvornahmerecht des Bestellers eines Werkes nach § 637 BGB zurückgegriffen werden, das ebenfalls ei­ nen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vorsieht (§ 637 Absatz 1 , 2
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