bmjv-bauvertragsrecht3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 46 - Bearbeitungsstand: 07. 02. 20 1 7 1 5:38 Uhr wendung findet, in denen der Käufer die mangelhafte Sache zwar nicht im Wortsinne in eine andere Sache "eingebaut", jedoch in vergleichbarer Weise ihrer Art und ihrem Ver wendungszweck gemäß mit einer anderen Sache verbunden hat. ln den Gesetzeswortlaut einbezogen werden soll daher auch, dass der Käufer die Kaufsache an eine andere Sa che "angebracht" hat. Mit der Einbeziehung des "Anbringens" wird zum Beispiel verdeut licht, dass Verwendungen zur Durchführung einer Ersatzlieferung von Baumaterialien auch dann erfasst werden, wenn diese Baumaterialien nicht im Wortsinne in ein Bauwerk eingebaut, sondern an dieses angebracht werden (Dachrinnen, Leuchten, o. ä.). Ebenso werden mangelhafte Farben und Lacke erfasst, die zum Zwecke der Nacherfüllung abge schliffen und erneut angebracht werden müssen. Das in § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E vorgeschlagene Wahlrecht des Verkäufers, ob er den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache selbst vornehmen oder Wertersatz leisten möchte, wird wegen möglicher Konkurrenzen von Hauptleistungspflichten aus einem Werkvertrag einerseits und Gewährleistungsrechten aus einem Kaufvertrag andererseits, gestrichen. Diese Problematik kann dann auftreten, wenn der Käufer die mangelhafte Kaufsache vor Auftreten des Mangels im Rahmen eines Werkvertrages bei einem Dritten verbaut hatte. ln diesen Fällen würde ein Verkäufer, der den Aus- und Einbau selbst vor nehmen möchte, zugleich auch in ein fremdes Vertragsverhältnis eingreifen. Ein Recht des Verkäufers, den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen, ist auch nicht im Interesse einer Kostenbegrenzung erforderlich. Der Verkäufer wird insoweit hinreichend dadurch geschützt, dass der Käufer nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Zur Auslegung dieses Begriffs kann auf die Rechtsprechung zum Selbstvornahmerecht des Bestellers eines Werkes nach § 637 BGB zurückgegriffen werden, das ebenfalls ei nen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vorsieht (§ 637 Absatz 1, 2 BGB). Erforderlich sind danach Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich den kender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertret bare, d. h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung er bringen konnte und musste (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 63/90, NJW RR 1991, 789; PalandUSprau, BGB, 75. Auflage, § 637 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Zu Nummer 10 (§ 475 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 BGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der ursprünglich in § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E vorgeschlagenen zweiten Alternative, dass der Verkäufer den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache selbst vornehmen kann. Zu Nummer 18 (§ 640 Absatz 2 Satz 1 BG B-E) Die Formulierung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ("unter Angabe von Män geln") könnte dahingehend missverstanden werden, dass der Eintritt der fiktiven Abnahme nur durch die Angabe mehrerer Mängel verhindert werden kann. Es muss jedoch für den Nichteintritt der Fiktion ausreichen, wenn bei der Verweigerung der Abnahme ein einziger Mangel benannt wird. Mit der Änderung soll dies deutlicher zum Ausdruck gebracht wer den. Zu Nummer 25 (§§ 650a bis 650u BGB-E) Zu § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu- BGB-E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Gemäß § 650b Ab satz 1 Satz 1 bis 3 BGB-E soll der Unternehmer Gelegenheit haben, vor einer vom Bestel ler begehrten Änderung seines Leistungsumfangs seine daraus folgenden Mehrkosten in Form eines Nachtragsangebotes geltend zu machen, worüber die Parteien zu verhandeln haben. Obliegt dem Unternehmer jedoch nicht nur die Ausführung der vom Besteller er stellten Planung, sondern auch die Erstellung der Planung selbst, so ist er zu einer man gelfreien Planung verpflichtet. ln dem Fall, in dem der Besteller einen Mangel der Planung
- 47 - Bearbeitungsstand: 07. 02. 20 1 7 1 5:38 Uhr aufdeckt und den Unternehmer auffordert, zum Zweck der Erreichung eines mangelfreien Werkerfolgs (Ab�atz 1 Satz 1 Nummer 2) seine Planung und Ausführung zu ändern, be wirkt dies keine Anderung der dem Unternehmer zustehenden Vergütung, da die Planung und Ausführung eines mangelfreien Werks ohnehin bereits Gegenstand seiner vertragli chen Leistungspflichten ist. Dies wird auch ausdrücklich in § 650c Absatz 1 Satz 2 -neu BGB-E klargestellt. Der vorgeschlagene § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu- BGB-E nimmt auf diese klarstellende Vorschrift Bezug und bestimmt, dass sich der Einigungsversuch in � iesem Fall nur auf die Änderung an sich zu beziehen hat, nicht auch auf eine infolge der Anderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung. Da sich die Änderung der Bauleistung in diesem Fall nicht auf den Vergütungsanspruch auswirkt, muss konsequenterweise auch die Pflicht des Unternehmers entfallen, ein An gebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Der zweite Halbsatz des vorge schlagenen neuen Satzes 5 bestimmt daher, dass § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB-E keine Anwendung findet. Zu § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates in modifizierter Form umgesetzt. Gemäß § 650b Absatz 1 BGB-E soll der Unternehmer Gelegenheit haben, vor einer vom Besteller begehrten Änderung seines Leistungsumfangs seine daraus folgenden Mehr kosten in Form eines Nachtragsangebots geltend zu machen, worüber die Parteien zu verhandeln haben. Diese Verhandlungen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass das Baugeschehen durch die Verhandlungen über Gebühr verzögert wird. ln Anlehnung an § 15a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO) zum Einigungsversuch vor der Gütestelle bei Gericht sieht daher der neu ge fasste § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E eine zeitliche Grenze der Verhandlungspflicht vor. Vom Vorschlag des Bundesrates abweichend soll die Frist für den Einigungsversuch je doch nicht mit dem Zugang des Änderungsbegehrens des Bestellers beim Unternehmer beginnen. So wird verhindert, dass der Unternehmer den Fristablauf durch eine späte Erstellung des Mehr- oder Mindervergütungsangebots hinauszögern kann. Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu- BGB-E gar kein Vergütungsangebot zu erstellen ist. Der Besteller soll daher die Änderung anord nen können, wenn die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung erzielen. Der neu gefasste § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E setzt darüber hinaus einen weiteren Vorschlag des Bundesrates um. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hält es ebenfalls für sinnvoll, für Anordnungen nach § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E im Interesse der Rechtssicherheit die Textform vorzusehen. Das Formerfordernis soll klarstellende Funktion haben, insbesondere auch der besseren Beweisbarkeit der Anordnung dienen, sowie den Besteller vor möglicherweise übereilten Anordnungen schützen. Falls eine Anordnung nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt, ist sie gemäß § 125 BGB nichtig. ln Fällen, in denen nach einer mündlichen Anordnung dieser entsprechend gebaut wird, und sich der Besteller später auf die Formnichtigkeit der Anordnung beruft, müssen die Parteien zu den ursprünglich vereinbarten Leistungen zurückkehren. Der Un ternehmer hat dann keinen vertraglichen Vergütungsanspruch für die zur Erfüllung . der Änderung erbrachten Mehrleistungen. Die Rückabwicklung hat vielmehr nach Barsiche rungsrecht zu erfolgen. Das bedeutet insbesondere, dass der Unternehmer lediglich Wer tarsatz verlangen kann, wenn eine erbrachte Mehrleistung wegen ihrer Beschaffenheit nicht herau sgegeben werden kann (§ 818 Absatz 2 BGB). Zu § 650c Absatz 1 Satz 2 -neu- BGB-E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Obliegt dem Unter nehmer nicht nur die Ausführung der vom Besteller erstellten Planung, sondern auch die
- 48 - Bearbeitungsstand: 07. 02. 201 7 1 5:38 Uhr Erstellung der Planung selbst, so ist er zu einer mangelfreien Gesamtleistung von Pla nung und Ausführung verpflichtet. Falls der Besteller einen Mangel der Planung aufdeckt und den Unternehmer auffordert, zum Zweck der Erreichung eines mangelfreien Werker folgs (§ 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E) seine Planung und Ausführung zu än dern, kann dem Unternehmer daraus kein Mehrvergütungsanspruch erwachsen, da die Planung und Ausführung eines mangelfreien Werks ohnehin bereits Gegenstand seiner vertraglichen Leistungspflichten ist. Durch den neu eingefügten Satz 2 wird in Ergänzung des ebenfalls neu eingefügten § 650b Absatz 1 Satz 5 BGB-E - dieser stellt den Unter nehmer von der Verpflichtung zur Erstellung eines Mehrvergütungsangebotes frei - klar gestellt, dass dem Unternehmer in dieser Konstellation kein Mehrvergütungsanspruch zusteht. Zu § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB-E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Die Umformulierung dient der Klarstellung des Gewollten. Zu § 650c Absatz 3 Satz 3 und 4 -neu- BGB-E Der in § 650c Absatz 3 BGB-E vorgeschlagene vorläufige pauschalierte Mehrvergütungs anspruch des Unternehmers nach Anordnungen des Bestellers (sogenannte "SO-Prozent Regelung") soll dem vorleistungspflichtigen Unternehmer schnell Liquidität verschaffen, wenn es infolge der Anordnung zu Änderungen des Leistungsprogramms kommt, die der an der ursprünglich vereinbarten Vergütung orientierte Abschlagszahlungsplan noch nicht berücksichtigt. Streiten die Parteien über die Höhe der Mehrvergütung, soll diese durch die BQ-Prozent-Regelung zumindest pauschal auch schon im Rahmen von Abschlagszah lungen berücksichtigt werden können. Die Regelung bringt allerdings Risiken für den Besteller mit sich. Es kann zu Ü berzahlun gen durch ihn kommen, da sich die Höhe der Abschlagsforderung anhand des von dem Unternehmer im Rahmen des Einigungsversuchs nach § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB-E erstellten Angebots bemisst. Es findet eine Abkehr von dem Grundsatz aus § 632a BGB statt, wonach Abschläge in Abhängigkeit vom Wertzuwachs beim Besteller (bzw. künftig abhängig vom Wert der erbrachten Leistungen) gefordert werden können. Falls nämlich die Angebotssumme überhöht angesetzt ist, ist der Besteller aufgrund der SO-Prozent Regelung gleichwohl zur Zahlung verpflichtet. Ihm entsteht zwar später im Rahmen der Schlussrechnung ein Rückzahlungsanspruch für derartige Ü berzahlungen (§ 650c Ab satz 3 Satz 3 BGB-E). Um diese Risiken für den Besteller zu reduzieren und leichtfertig zu hoch angesetzten Mehrvergütungsangeboten entgegenzuwirken, wird eine Verzinsungs pflicht für Ü berzahlungen vorgesehen: Nach dem ergänzten § 650c Absatz 3 Satz 3 BGB-E muss der Unternehmer die pauscha lierten Abschlagszahlungen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs verzinsen, wenn sich später ergibt, dass sie die tatsächlich gesc.huldete Mehrvergütung übersteigen. Falls sich die Zahlung der pauschalen 80-Prozent-Mehrvergütung über mehrere Abschlagszahlungen erstreckt hat, entsteht die Zinspflicht mit der ersten die tatsächlich geschuldete Mehrver gütung übersteigenden Zahlung. Die Zinsen sind alsdann für die weiteren Abschlagszah lungen gestaffelt zu berechnen. Bezüglich der Höhe der zu entrichtenden Zinsen ordnet der neu angefügte Satz 4 die entsprechende Anwendung von § 288 Absatz 1 Satz 2, Ab satz 2 und § 289 Satz 1 BGB an. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verzinsung bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Für Verträge mit Verbrauchern gilt § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.
- 49 - Bearbeitungsstand: 07. 02. 2017 1 5:38 Uhr Zu § 650c Absatz 4 BGB Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt vor, die in § 650c Absatz 4 BGB E vorgesehene besondere AGB-rechtliche Privilegierung der Vergabe- und Vertragsord nung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) zu streichen. Es wird als nicht gerechtfertigt ange sehen, eine Privilegierung der VOB/B allein daran zu knüpfen, dass die Bestimmungen der VOB/B zum Anordnungsrecht und zur Vergütungsanpassung ohne Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen sind. Das Gegenseitigkeitsverhältnis des Anord nungsrechts des Bestellers und des Rechts des Unternehmers auf Vergütungsanpassung sowie die paritätischen Besetzung des Deutschen Vergabeausschusses reiche zur Recht fertigung der Privilegierung nicht aus. Es soll vielmehr dabei bleiben, dass die VOB/B nur dann privilegiert wird, wenn sie ohne Abweichungen insgesamt vereinbart wird (§ 310 Absatz 1 Satz 3 BGB). Ein "Rosinenpicken" verhandlungsstarker Besteller, die so etwa die Anwendbarkeit der vorläufigen Abschlagszahlungsregelung nach § 650c Absatz 3 BGB-E vermeiden könnten, wird durch die Streichung des Absatz 4 verhindert. Zu den §§ 650b Absatz 3, 650c Absatz 5 BGB-E, § 650d -neu- BGB-E § 650d sieht Erleichterungen der einstweiligen Verfügung für Streitigkeiten über das An ordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB-E und für Streitigkeiten über die Vergü tungsanpassung gemäß § 650c BGB-E vor und regelt diese einheitlich. Die bisherigen § 650b Absatz 3 und § 650c Absatz 5 BGB-E entfallen. Der darin enthaltene Einigungs versuch unter Beiziehung eines Sachverständigen wird nicht in den neuen § 650d BGB übernommen. Der Ausschuss hält den vor der Anordnung vorgesehenen Einigungsver such für ausreichend. Nach einer Anordnung müssen die Parteien die Möglichkeit erhal ten, schnell Rechtsschutz zu erlangen, um Baustillstände und Liquiditätsengpässe soweit als möglich zu vermeiden. Diesem Interesse würde es zuwiderlaufen, wenn die Parteien einen weiteren Einigungsversuch machen müssten, bevor sie eine einstweilige Verfügung unter erleichterten Bedingungen beantragen könnten. lnfolge der Einfügung des neuen § 650d BGB ändert sich die Bezeichnung der folgenden Vorschriften. Die bisherigen §§ 650d bis 650u BGB-E werden die §§ 650e bis 650v -neu BGB-E. Zu § 650g Absatz 4 -neu- BGB Der Ausschuss greift den Vorschlag des Bunderates auf, eine Vorschrift über die Erteilung einer Schlussrechnung in den Entwurf aufzunehmen. Er geht dabei insofern über den Vorschlag des Bundesrates hinaus, als die Regelung nicht lediglich für Verbraucherbau verträge, sondern für alle Bauverträge gelten soll. Gleichzeitig wird damit ein Vorschlag der AG Bauvertragsrecht aufgegriffen. Diese hatte in ihrem Abschlussbericht empfohlen, für Bauverträge eine Regelung über das Erfordernis einer Schlussrechnung als weitere Voraussetzung der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers zu vorzusehen (Abschlussbericht der AG Bauvertragsrecht beim damaligen Bundesministerium der Justiz vom 13. Juni 2013, S. 45 f.). Der Ausschuss folgt dem Ansatz der AG Bauvertragsrecht Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung soll als weitere Fälligkeitsvoraussetzung neben die Abnahme treten. Mit dem Erfordernis der Prüffähigkeit wird in Form einer Generalklausel ausgedrückt, dass die Schlussrechnung übersichtlich und für den Besteller nachvollziehbar sein muss. Da die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Rechnung je nach Art und Komplexität des Auftrags sehr unterschiedlich ausfallen können, wird von einer detaillierteren gesetzlichen Rege lung abgesehen. Gerade im Rahmen von Einheitspreisverträgen wird aber nur dann von einer prüffähigen Rechnung ausgegangen werden können, wenn sie eine Aufstellung ent hält, wie oft die jeweiligen Einzelleistungen erbracht wurden. Je nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen sind Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstige Belege beizufügen.
- 50 - Bearbeitungsstand: 07.02.201 7 1 5:38 Uhr Um eine längere Unsicherheit zwischen den Parteien darüber zu vermeiden, ob eine vom Unternehmer vorgelegte Schlussrechnung die Voraussetzung der Prüffähigkeit erfüllt, sollen diesbezügliche Einwendungen nur innerhalb einer überschaubaren Frist möglich sein. Daher sieht § 650g Absatz 4 Satz 3 -neu- BGB vor, dass eine Schlussrechnung als prüffähig gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Zugang be gründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Durch das Erfordernis be gründeter Einwendungen wird erreicht, dass der Zweck der Vorschrift nicht dadurch um gangen werden kann, dass der Zahlungsschuldner sich lediglich pauschal auf die fehlen de Prüffähigkeit beruft und für den Unternehmer nicht erkennbar ist, welche Posten der Rechnung aus welchen Gründen beanstandet werden. Zu § 650i Absatz 2 -neu- BGB § 650i Absatz 2 -neu- BGB sieht vor, dass Verbraucherbauerträge in Textform (§ 126b BGB) abzuschließen sind. Dieser Vorschlag geht auf eine Prüfbitte zurück, die der Bun desrat in seiner Stellungnahme geäußert hat. Ein Verbraucherbauvertrag ist nicht jeder Bauvertrag, den ein Verbraucher abschließt, sondern nur ein Bauvertrag durch den sich der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet (§ 650i Ab satz 2 -neu- BGB). Bauverträge von einem solchen Volumen werden schon in der heuti gen Praxis regelmäßig in Schrift- oder Textform abgeschlossen. Mit Blick auf die wirt schaftliche Bedeutung solcher Verträge für den Verbraucher erscheint es gleichwohl sinn voll, ein Textformerfordernis auch gesetzlich festzuschreiben. So wird gewährleistet, dass der Verbraucher während der häufig länger andauernden Bauausführung und später nach Fertigstellung jederzeit nachhalten kann, was vertraglich geschuldet ist. Beweisschwierig keiten über den Vertragsinhalt wird dadurch vorgebeugt. Das Textformerfordernis harmoniert damit, dass auch für die vorvertraglich zur Verfügung zu stellende Baubeschreibung nach § 650j -neu- BGB in Verbindung mit Artikel 249 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Entwurfsfassung (EG BGB-E) Textform vorgesehen ist. ln der Vertragspraxis dürfte es sich anbieten, die ur sprüngliche oder eine nach § 650k Absatz 1 -neu- BGB abgeänderte Fassung der Baube schreibung dem Vertrag als Anlage beizufügen. Zu § 650m Absatz 4 BGB-E Die Wörter "gemäß § 650e" sind zu streichen, weil § 650m Absatz 4 BGB-E eine Rege lung für Verbraucherbauverträge enthält und die gesetzliche Bauhandwerkersicherung gemäß § 650e BGB-E auf Verbraucherbauverträge gar keine Anwendung findet (§ 650e Absatz 6 Nummer 2). Wie in der Begründung des Regierungsentwurfs näher ausgeführt zielt der Schutzzweck des § 650m Absatz 4 BGB-E allein darauf ab, den Verbraucher vor zu hohen vertraglich vereinbarten Sicherheiten zu schützen. Vertragliche Sicherungsver einbarungen sollen unwirksam sein, wenn sie den Verbraucher verpflichten, den Vergü tungsanspruch in einem Umfang absichern, der die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt. Die Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, in dem von Absicherung in einem Umfang "gemäß § 650e" die Rede ist, kann zu einer Fehlinterpretation der Vorschrift führen und muss daher geändert wer den. Di�. gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung darüber hinaus vorgenom menen Anderungen sind redaktioneller Natur; sie dienen der besseren Verständlichkeit der Vorschrift. Zu Artikel 5 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG) Zu Nummer 1 (§ 71 GVG-E) Im Gesetzgebungsverfahren ist die Sorge geäußert worden, dass Amts- und Landgerichte im Falle der Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsregeln nur gelegentlich mit Fra-
- 51 - Bearbeitungsstand: 07. 02. 20 1 7 1 5:38 Uhr gen des Anordnungsrechts des Bestellers gemäß § 650b BGB-E und der Frage nach der Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers(§ 650c BGB-E) befasst sein könnten, so dass dem Interesse der Beteiligten an einer schnellen und fun dierten gerichtlichen Entscheidung dieser Streitigkeiten nicht hinreichend Rechnung ge tragen werde. Von der Rechtmäßigkeit einer Anordnung hängt ab, wie das Bauvorhaben auszuführen ist, so dass Streitigkeiten darüber häufig zu Baustillständen mit nachteiligen Folgen für die Zeitplanung und die Baukosten führen. Besteht Streit über die Höhe der Mehrvergütung, trägt der Unternehmer ein erhöhtes Vorleistungsrisiko, weil er nicht sicher sein kann, dass der Besteller die infolge seiner Anordnung notwendig werdenden Mehr leistungen auch angemessen vergütet. Einstweiliger Rechtsschutz muss daher gerade in diesem Bereich kurzfristig erlangt werden können. Die Gerichte müssen ohne längere Einarbeitung in der Lage sein, die erforderlichen Verfahrensschritte anzuordnen und als dann zu entscheiden. Der Ausschuss greift daher den Vorschlag der AG Bauvertragsrecht auf, die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Anordnungsrecht oder die Vergü tungsanpassung auf bestimmte Gerichte zu konzentrieren (Abschlussbericht der AG Bau vertragsrecht beim damaligen Bundesministerium der Justiz vom 13. Juni 2013, S. 31 f.). Nach § 71 Absatz 2 Nummer 5 GVG-E sollen für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b BGB-E und für Streitigkeiten über die Höhe des Vergü tungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c BGB-E) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Landgerichte zuständig sein. Die Streitigkeiten nach § 71 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a GVG-E (über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) umfassen auch damit im Zusammenhang stehende Vortragen, wie z. B. die Frage, ob der Vertrag geändert wurde. Umfasst sind Streitigkeiten nach § 650b Absatz 1 und Absatz 2 BGB-E. Darüber hinaus enthält § 71 Absatz 4 GVG-E eine Ermächtigung für die Landesregierun gen, weitergehende Konzentrationen anzuordnen. Durch eine Rechtsverordnung können diese die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem dieser Gerichte zu weisen. Auf diese Weise können die Länder auf die örtlichen Gegebenheiten reagieren und - gerade etwa bei kleineren Landgerichten - eine bezirksübergreifende Konzentration für die Entscheidung über Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB-E und über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c BGB-E) vornehmen. Aus systematischen Gründen sollen diese Rege lungen im GVG getroffen werden. Zu Nummer 2 (§ 72 Absatz 1 GVG-E) § 72 Absatz 1 Satz 1 GVG bestimmt, dass die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerich ten verhandelten bürgerlichen Streitigkeiten sind, soweit nicht die Zuständigkeit der Ober landesgerichte begründet ist. Durch die Ergänzung des Wortlauts soll zum Ausdruck ge bracht werden, dass es sich bei den nach § 72a GVG-E vorgesehenen spezialisierten Kammern um Zivilkammern handelt. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 60 GVG zu lesen, wonach bei den Landgerichten Zivil- und Strafkammern gebildet werden. Zu Nummer 3 (§ 72a GVG-E) § 72a Absatz 1 Satz 1 GVG-E greift die in § 72 Absatz 2 GVG bereits enthaltene Idee auf, dass eine häufigere Befassung mit einer bestimmten Materie zu einer Qualitätssteigerung führe, und sieht die obligatorische Einrichtung von Spruchkörpern in Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GVG-E), in Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammen hang mit Bauleistungen stehen (§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GVG-E), in Streitigkei ten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVG-E) und in Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GVG-E) bei den Landgerichten vor. Die Einrichtung spezialisierter Spruchkör-
- 52 - Bearbeitungsstand: 07. 02. 20 1 7 1 5: 38 Uhr per in diesen Streitigkeiten stellt sicher, dass innerhalb des Gerichts eine häufigere Be fassung der entscheidenden Spruchkörper mit dieser Materie eintritt, da die Verfah renseingänge dem spezialisierten Spruchkörper zugewiesen werden. Diese Kammern treten in den gesetzlich definierten Sachgebieten an die Stelle der nach den §§ 71, 72 GVG sachlich zuständigen allgemeinen Zivilkammern. Die in § 72a GVG-E genannten Sachgebiete weisen ein ausreichendes Fallaufkommen auf, um eine Spezialisierung zu ermöglichen. Die in § 72a Absatz 1 Satz 1 GVG-E getroffene Regelung orientiert sich an den in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) genannten Sachgebieten und deren Begriffsverständnis. Anders als dort kann die nähere Eingrenzung und Bestimmung der Sachgebiete jedoch nicht den Gerichtspräsidien und deren Geschäftsverteilungsplä nen vorbehalten werden, da es sich um eine gesetzliche Zuständigkeitsverteilung handelt. Die unter § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GVG-E genannten Streitigkeiten aus Bank und Finanzgeschäften umfassen Streitigkeiten, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, sofern Ansprüche aus den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Geschäften (u. a. Ein lagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Depotgeschäft, Anlageberatung und - vermittlung) betroffen sind. Eine weitere Spezialkammer ist nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GVG-E zu bilden für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen. § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GVG-E übernimmt wörtlich die Formulierung aus § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c ZPO. Ebenso wie in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c ZPO sollen damit alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Ü berwachung von Bauarbeiten übernommen hat - unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlichem Geschäftsbesorgungsvertrag -, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt waren (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Zivilprozesses, Drucksache. 14/4722, S. 88). Damit sind insbe sondere auch Bauverträge (§ 650a BGB-E), Verbraucherbauverträge (§ 650i BGB-E), Architekten- und Ingenieurverträge (§ 650p BGB-E) und Bauträgerverträge (§ 650u BGB E) umfasst. Zu dem Sachgebiet gehören darüber hinaus Streitigkeiten aus Baubetreu ungsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften sowie aus Kaufanwärterverträgen, so weit in diesen eine Partei die Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Ü berwachung von Bauarbeiten übernommen hat (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Zivilprozesses, Drucksache. 14/4722, S. 88; zum bisherigen Verständnis von § 348 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c ZPO insgesamt Stackmann in Münchner Kommentar zur ZPO 5. Aufl. 2016, § 348 Rn. 5 1ff; Fischer in Beck'scher Online Kommentar zur ZPO, 21. Edition, Stand: 1.3 .2016, § 348, Rn. 19; Wittschier in Musielak/Voit 13. Aufl. 20 16, § 348, Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Aibers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 74. Aufl. 2016, § 348, Rn. 16). Die unter § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVG-E genannten Streitigkeiten über Ansprü che aus Heilbehandlungen umfassen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung befasste Perso nen wie etwa Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit Wegen der Sachnähe sind dabei auch Ansprüche auf Einsicht in Krankenunterlagen und die Vergütungsansprüche aus diesen Bereichen einbezogen. Ansprüche aus Amtshaftung sind nicht umfasst, können von den Gerichtspräsidien den Spezialspruchkörpern jedoch ergänzend zugewiesen wer den.
- 53 - Bearbeitungsstand: 07.02. 20 1 7 1 5:38 Uhr Die unter § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GVG-E genannten Streitigkeiten aus Versi cherungsvertragsverhältnissen umfassen Streitigkeiten über Ansprüche aus Versiche rungsverhältnissen zwischen dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Bezugsberechtigten und dem Versicherer. Wegen der Sachnähe sind ergänzend zu der Regelung in § 348 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO (Drucksache 14/4722, S. 88) auch Streitigkeiten aus Versicherungsvermittlung und -beratung im Sinne des § 59 des Versi cherungsvertragsgesetzes, auch soweit dafür außervertragliche Schadensersatzansprü che Entscheidungsgrundlage sind, umfasst. § 72a Absatz 1 Satz 2 GVG-E sieht vor, dass den nach Satz 1 spezialisierten Spruchkör pern in ihrer Funktion als erstinstanzliehe Kammer oder Berufungskammer auch andere bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zugewiesen werden können. Zu Nummer 4 (§ 119a GVG-E) § 119a GVG-E sieht entsprechend der Regelung des § 72a GVG-E vor, dass bei den Oberlandesgerichten Senate für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 119a Satz 1 Nummer 1 GVG-E), für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (§ 119a Satz 1 Nummer 2 GVG-E), für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 119a Satz 1 Nummer 3 GVG-E) und für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsver hältnissen (§ 119a Satz 1 Nummer 4 GVG-E) einzurichten sind. Hinsichtlich des Begriffs verständnisses der Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, der Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und der Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen wird auf die Ausführungen zu Nummer 2 (§ 72a GVG-E) verwiesen. Zu Artikel 6 (§ 40a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der Entwurfsfassung - EGGVG-E) § 40a EGGVG-E regelt, dass § 72a und § 119a GVG-E nur auf die nach dem lnkrafttreten dieses Gesetzes beim Landgericht und Oberlandesgericht eingehenden Verfahren An wendung finden. Für die davor eingegangenen Verfahren bleibt die bisherige Zuständig keit der angegangenen Spruchkörper bestehen. Hierdurch soll eine gerichtsinterne Um verteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden werden. Ein Spruchkörper, der sich bereits mit einem Verfahren befasst hat, soll weiterhin dafür zuständig bleiben, um die mit einer Umverteilung von Verfahren verbundene Einarbeitung durch andere Richterinnen und Richter und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand zu vermeiden. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 348 ZPO-E) Es handelt es sich um eine Folgeregelung zu § 72a GVG-E. Nach § 348 Absatz 1 Satz 1 ZPO entscheidet die Zivilkammer grundsätzlich durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrich ter. § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO in seiner bisherigen Fassung nimmt von der originären Zuständigkeit des Einzelrichters die Rechtsstreitigkeiten aus, die der Kammer geschäftsplanmäßig als Sonderzuständigkeit zugewiesen sind und in den Katalog der in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO genannten Sachgebiete fallen. Bei Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, bei Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, bei Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und bei solchen aus Versicherungsvertragsverhält nissen ist mithin bereits nach der derzeitigen Rechtslage die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen, wenn der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Ge richts eine Sonderzuweisung dieser Sachgebiete an einen oder mehrere Spruchkörper enthält. Das Kammersystem hat sich in diesen spezialisierten Sachgebieten bewährt und soll durch die Reform beibehalten werden. Zur Klarstellung wird deshalb der Gesetzestext des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO dahingehend ergänzt, dass das Prinzip der
- 54 - Bearbeitungsstand: 07.02.20 1 7 1 5:38 Uhr originären Zuständigkeit des Einzelrichters auch in den Fällen des § 72a GVG-E, bei de nen die Spezialzuständigkeit auf dieser gesetzlichen Regelung beruht, nicht gilt. § 348a Absatz 1 ZPO bleibt unberührt, d. h. die Zivilkammer kann durch Beschluss den Rechts streit einem ihrer Mitglieder zur Verhandlung und Entscheidung übertragen, wenn die Sa che keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil oder Zwischenurteil ergangen ist. Zu Artikel 8 (Änderung der Grundbuchordnung - GBO) § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung sieht vor, dass eine Erklärung oder ein Ersuchen einer Behörde, aufgrund deren eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden soll, mit einer Unterschrift und mit Siegel oder: Stempel zu versehen ist. Nach Teilen der grundbuchrechtlichen Literatur (z. B. Demharter, GBO, 30. Auflage, § 29 Randnummer 47; Meikei/Hertel, GBO, 11. Auflage, § 29 Randnummer 496) sind damit Prägesiegel und Farbdruckstempel gemeint. Dieses Erfordernis soll zum einen den Behörden den Nach weis der Legitimation der unterzeichnenden Person(en) erleichtern; zum anderen soll dem Grundbuchamt die Prüfung erspart werden, ob der Erklärung oder dem Ersuchen die Ei genschaft einer öffentlichen Urkunde zukommt. ln der Praxis hat sich jedoch bei Gerichten und Behörden eine Handhabung entwickelt, bei der maschinell hergestellte Abdrucke des jeweiligen Dienstsiegels verwendet werden. Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Vergehensweise mit dem geltenden § 29 Absatz 3 GBO haben sich jüngst in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München ergeben. Das Gericht hat entschieden, dass ein drucktechnisch erzeugter Ausdruck des Behörden siegels nicht den Vorgaben des § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung entspreche (OLG München, Beschluss vom 24. Mai 2016 - Aktenzeichen 34 Wx 16/16; Rechtsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - V ZB 88/16). Zwar soll die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung gerade die Ver- , lässlichkeit des Dokuments und die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlaut barten Behördenerklärung erhöhen. Auch erlauben die Richtigkeit des Grundbuchs und damit die Sicherheit des grundbuchbezogenen Rechtsverkehrs als geschützte Rechtsgü ter keine Absenkung des Echtheitsnachweises. Es widerspräche aber modernen Organi sationsabläufen, wenn in Verfahren, in denen die Schriftguterstellung teilweise automati siert erfolgt, für Grundbuchzwecke zwingend eine manuelle Siegelung erforderlich wäre. Der Gesetzgeber hat in einigen anderen Vorschriften eine maschinelle Siegelung aus drücklich zugelassen (z. B. § 703b Absatz 1 ZPO, § 258 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 78 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung und § 30a Absatz 3 Satz 2 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters). Dabei ist der Organisationsablauf so zu gestalten, dass die Risiken einer Fälschung und des unbefugten Zugriffs auf das Originalsiegel oder die Originaldaten nicht größer sind als bei manueller Siegelung, um weiterhin den besonderen Sicherheitserfordernissen des Grundbuchrechts Rechnung zu tragen. Der Fachanwender hat nur Zugriff auf die Siegel datei, wenn er sich im System anmeldet oder sich über ein Passwort legitimiert. Wenn dies sichergestellt ist, können Siegel in dem Prozess der Herstellung des amtlichen Do kuments durch den Drucker aufgedruckt werden. Zu Artikel 9 (Änderung der Schiffsregisterordnung) § 37 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung enthält für Erklärungen und Ersuchen einer Be hörde für das Registerverfahren dieselben Vorgaben, wie die Grundbuchordnung. Die Ausführungen zur Begründung von Artikel 8 (Änderung von § 29 Absatz 3 der Grund-
- 55 - Bearbeitungsstand: 07.02. 20 1 7 1 5:38 Uhr buchordnung) gelten für die Änderung von § 37 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung in vergleichbarer Weise. Zu Artikel 10 (lnkrafttreten) Die Änderungen der Vorschriften zur Siegelung von Erklärungen oder Ersuchen im Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren (Artikel 8 und Artikel 9) sind eilbe dürftig. Artikel 10 Satz 1 sieht daher vor, dass sie am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die übrigen Vorschriften, also insbesondere die Änderungen des BGB und der flankieren den verfahrensrechtlichen Vorschriften im GVG, sollen nach Artikel 10 Satz 2 zusammen am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Dies räumt insbesondere den Gerichten sowie den Ländern genügend Zeit ein, sich auf die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen einzustellen. Die obligatorische Einrichtung spezialisierter Spruchkörper auf der Ebene der Landgerichte und der Oberlandesgerichte kann bis dahin erfolgen. Dadurch, dass auch die materiell-rechtlichen Vorschriften erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten, wird sichergestellt, dass Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB E) und die danach vorzunehmende Vergütungsanpassung nach § 650c BGB-E von auf Bausachen spezialisierten Richtern entschieden werden.