bmjv-bauvertragsrecht2

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 37 -         Bearbeitungsstand: 15.11.2016 14:16 Uhr Entwurf                        Bes chlü sse des 6. Aus sch usses 3.  den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen , gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebe­ nenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, 4.   einen H inweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist so­ wie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und 5.   einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d des Bür­ gerlichen Gesetzbuchs schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. (2) Der U nternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anla­ ge 1 0 vorgesehene Muster für die Wi­ derrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt." 4.     Anlage 1 0, die die aus der Anlage zu 4.      u n v e rä n d e rt diesem Gesetz ersichtliche Fassung erhält, wird angefügt. Artikel 3                                     Artikel 3 Änderung des Unterlassungs­                    Änderung des Unterlassungs­ klagengesetzes                                klagengesetzes § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Un-          § 2 Absatz 2 Satz 1 N ummer 1 des Un- terlassungsklagengesetzes in der Fassung        terlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002          der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBI. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch      (BGBI. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch . . . [Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesse-     Artikel 3 des Gesetzes vom 1 1 . April 2 0 1 6   , rung der zivilrechtliehen Durchsetzung von      (BGBI. I , S . 720) geändert worden ist, wird verbraucherschützenden Vorschriften des         wie folgt geändert: Datenschutzrechts vom 17. Februar 201 6 , (BGBI. I , S . 233)] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.     Nach Buchstabe e wird         folgender 1 .   u nverä nd e rt Buchstabe f eingefügt:
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- 38 -         Bearbeitungsstand: 15.11 2016 .    14:16 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses "f)    Bauverträge,". 2.   Die bisherigen Buchstaben f bis h wer- 2.    u n v e r ä n d e rt den die Buchstaben g bis i. Artikel 4                                     Artikel 4 Änderung der Verordnung über Änderung der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bau-                  Abschlagszahlungen bei Bau- trägerverträgen                              trägerverträgen l n § 1 Satz 3 der Verordnung über Ab-       l n § 1 Satz 3 der Verordnung über Ab- Schlagszahlungen bei Bauträgerverträgen      Schlagszahlungen bei Bauträgerverträgen in der Fassung vom 23. Mai 200 1 (BGBI. I    in der Fassung vom 23. Mai 2001 (BGBI. I S. 981 ) die zuletzt durch Artikel 4 Num- ,                                   S. 981 ) die zuletzt durch Artikel 4 N um- , mer 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008      mer 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2022) geändert worden ist, wird  (BGBI. I S. 2022) geändert worden ist, wird die Angabe " § 632a Abs . 3" durch die Wör-  die Angabe "§ 632a Abs. 3" durch die Wör- ter "§ 6501 Absatz 2 und 3" ersetzt.         ter "§ 650m Absatz 2 und 3" ersetzt . Artikel 5 [Änderung des Gerichtsverfas- sungsgesetzes Das Gerichtsverfassu ngsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1 975 {BGBI. I S. 1 077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 201 6 {BGBI. I S. 1 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   § 71 wird wie folgt geändert: a)    Absatz 2 wird wie folgt geän- dert: • aa) l n N ummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semiko- Ion ersetzt. bb) Folgende      Nummer 5        wird angefügt: "5. in Streitigkeiten
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- 39 -       Bearbeitungsstand: 15.11.2016 14:16 Uhr Entwurf        Bes chlü sse des 6. Aussch usses a)   über das Anordnungs­ recht des Bestellers gemäß § 650b des Bür­ gerlichen Gesetzbuchs, b)   über die Höhe des Ver­ gütungsanspruchs in­ folge einer Anordnung des Bestellers {§ 650c des Bürgerlichen Ge­ setzbuchs)." b)  Absatz 4 wird wie folgt gefasst: "{4) Die Landesregierungen werden        ermächtigt,        durch Rechtsverordnung            die    Ent- scheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchsta­ be a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu über­ tragen. ln Verfahren nach Ab­ satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Siche­ rung einer einheitlichen Recht­ sprechung dient. Die Landesre­ gierungen können die Ermäch­ tigung auf die Landesjustizver­ waltungen übertragen." 2.  ln § 72 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "einschließlich der Kammern für Handelssachen" die Wörter "und der in § 72a genannten Kammern" eingefügt. 3.  Nach § 72 wird folgender § 72a ein­ gefügt: "§ 72a Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zi­ vilkammern für folgende Sachgebie­ te gebildet: 1.   Streitigkeiten aus Bank- und Fi­ nanzgeschäften,
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- 40 -        Bearbeitungsstand: 15.11.2016 14:16 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6. Ausschusses 2.   Streitigkeiten aus Bau- u nd Ar- chitektenverträgen sowie aus lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis- tungen stehen, 3.   Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und 4.   Streitigkeiten       aus Versiehe- ru ngsvertragsverhältn issen. Den Zivil kammern nach Satz 1 kön- nen neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge- nannten Sachgebieten auch Strei- tigkeiten nach den §§ 71 und 72 zu- gewiesen werden." 4.  Nach § 1 1 9 wird folgender § 1 1 9a eingefügt: "§ 1 1 9a Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sach- gebiete gebildet: 1.   Streitigkeiten aus Bank- und Fi- nanzgeschäften, 2.   Streitigkeiten aus Bau- und Ar- chitektenverträgen sowie aus lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis- tungen stehen, 3.   Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und 4.   Streitigkeiten       aus     Versiehe- rungsvertragsverhältnissen. Den Zivilsenaten nach Satz 1 kön- nen neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge- nannten Sachgebieten auch Strei- tigkeiten nach § 1 1 9 Absatz 1 zuge- wiesen werden]."
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- 41 -          Bearbeitungsstand: 15.11.2016 14:16 Uhr Entwurf         Besch lüs se des 6. Au ssc hus ses Artikel 6 [Änderung des E inführungsge­ setzes zum Gerichtsverfas­ sungsgesetz Nach § 40 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, G liede­ rungsnummer 300-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31 . Juli 201 6 (BGBI. I S. 1 9 1 4) geändert worden ist, wird folgender § 40a eingefügt: "§ 40a Die §§ 72a und 1 1 9a des Gerichts­ verfassu ngsgesetzes sind auf die vor dem . . . [einsetzen : Datum des lnkrafttre­ tens nach Artikel 8 Absatz 2 dieses Ge­ setzes] anhängig gewordenen Verfahren nicht anzuwenden]." Artikel 7 [Änderung der Zivil prozessord­ nung ln § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bek�nntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3202; 2006 I S. 431 ; 2007 I S. 1 781 ), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1 1 . Oktober 201 6 (BGBI. I S. 2222) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern "der Kammer" die Wörter " nach § 72a Satz 1 des Gerichtsverfassungs­ gesetzes oder" eingefügt.]
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- 42 -      Bearbeitu.ngsstand: 15.11.2016 14:16 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 5                                   Artikel 8 Inkrafttreten                              Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am   . . . [einsetzen:     Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 201 8 Datum des ersten Tages des sechsten auf in Kraft. die Verkündung folgenden Ka/endermo- nats] in Kraft.
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- 43 -      Bearbeitungsstand: 15.11.2016 14:16 Uhr Entwurf                              Beschlüsse des 6. Ausschusses Anlage                                             Anlage unverändert (zu Artikel 2 Nummer 4)                                 u n verä n d e rt Anlage 10                                   unverändert (zu Artikel 249 § 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen Entwurf Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 1 4 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerru­ fen . Die Widerrufsfrist beträgt 1 4 Tage a b dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie d iese Belehrung in Textform erhalten haben. U m Ihr Widerrufsrecht auszuüben , müssen Sie uns ( ) mittels einer eindeutigen Erklärung * (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über I h ren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informie­ ren . Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir I h nen alle Zahlungen, die wir von I h nen erhal­ ten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen. Beschlüsse des 6. Ausschusses u n v e rä n d e rt Entwurf                              Beschlüsse des 6. Ausschusses Gestaltungshinweis: * Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer ein. Sofern verfügbar sind zusätzlich anzugeben: Ihre Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
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- 44 -        Bearbeitungsstand: 15.11.2016 1 4:16 Uhr Zur Begründung der Beschlussempfehlung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss für Recht und Verbrauchersch utz die unveränderte An­ nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksa­ che 1 8/8486 verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB} Zu N ummer 3 Buchstabe a (§ 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E} Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. § 309 N ummer 8 Buchstabe b BGB enthält Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit i m Rahmen der Mängelgewährleistung bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen (d. h. Kaufverträge, Werklieferungsverträge und Werkverträge). § 635 Absatz 2 BGB enthält für das Werkvertragsrecht die Entsprechung zu § 439 Absatz 2 und 3 BGB-E, wonach die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer zu tragen sind. § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB i n d e r Fassung des Gesetzentwurfs d e r Bundesregierung zählt nunmehr § 439 Absatz 2 und 3 BGB-E explizit als Normen auf, von denen im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedin­ g ungen (AGB) n icht abgewichen werden darf, nimmt aber nicht Bezug auf § 635 Absatz 2 BGB. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist § 635 Absatz 2 BGB i n die Aufzählung des § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E aufzunehmen, da ansons­ ten der Eindruck vermittelt wird , dass dieses Klauselverbot künftig nur noch bei Kauf- und Werklieferungsverträgen, aber nicht mehr bei Werkverträgen gelten soll. [[Zu Artikel 1 N ummer 4 (§ 31 0 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB-E} § 3 1 0 . Absatz 1 Satz 1 BGB enthält den Grundsatz, dass die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern ver­ wendet werden, keine Anwendung finden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucher­ schutz schlägt vor, das Klauselverbot des § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchsta­ be cc BGB-E von diesem Grundsatz auszunehmen. Damit wird erreicht, dass der neue auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten oder Entfernungs- und Anbringungskosten gerich­ tete erweiterte Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Absatz 3 BGB-E auch in gegenüber U nternehmern verwendeten Allgemeine Geschäftsbedingungen n icht eingeschränkt .oder ausgeschlossen werden kann. Die von der Rechtsprechung angenommene l ndizwirkung , wonach die Tatsache, dass eine Klausel in Allgemeine Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB fällt, ein I nd iz dafür darstellt, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 1 9 . September 2007 - V I I I ZR 1 4 1 /06, BGHZ 1 74, 1 -6 ; BGH , U rteil vom 8 . März 1 984 - VI I ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 278; BGH, Urteil vom 1 9. Juni 201 3 - VI I I ZR 1 83/1 2), wird als nicht ausreichend angesehen. Sie lässt Ausnahmen zu, wenn die Klausel wegen der besonderen I nteressen und Bedürfnisse des Unternehmerischen Geschäftsverkehrs aus­ nahmsweise als angemessen angesehen werden kann und führt daher n icht zu der er­ wünschten Rechtssicherheit Mit der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgeschlagenen Regelung soll i nsbesondere verhindert werden, dass Handwerker und andere Unternehmer erst ein gerichtliches Verfahren einleiten müssen, um die Unwirk­ samkeit einer Vertragsklausel geltend machen zu können. Der Verkäuferseite kann die generelle Unabdingbarkeit des erweiterten Nacherfüllungsanspruchs auch zugemutet werden , da die Nacherfüllung im Unternehmerischen Rechtsverkehr verweigert werden kan n , wenn d iese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Absatz 3 BGB; § 439 Absatz 4 BGB-E). Die neue AGB-Festigkeit muss konsequenterweise über den Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten und Entfernungs- und Anbringungskos-
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- 45 -      Bearbeitungsstand: 15.11.2016 14:16 Uhr ten hinaus auch für die anderen Ansprüche auf Ersatz von für die Nacherfüllung erforder­ lichen Aufwendungen gelten, die in § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E genannt sind (Ansprüche aus § 439 Absatz 2 BGB und § 635 Absatz 2 BGB: Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Eine Differenzierung zwischen diesen beiden Gruppen von Ansprüchen auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen ließe sich sach­ lich nicht rechtfertigen. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs angekündigte Evaluation (Drucksache 1 8/8486, unter A. VI I . ) soll insbesondere auch die Auswirkungen der AGB-Festigkeit des erweiterten Nacherfüllungsanspruchs untersuchen. Zum einen ist dabei der Frage nach­ zugehen, ob der angestrebte Schutz der Handwerker und anderen U nternehmer vor einer Einschränkung oder einem Ausschluss des erweiterten Nacherfüllungsanspruchs in All­ gemeine Geschäftsbedingungen erreicht wurde. Zum anderen ist zu untersuchen, ob sich in der Praxis Konstellationen ergeben haben, in denen ein berechtigtes Interesse an einer Einschränkung oder einem Ausschluss des erweiterten Nacherfüllungsanspruchs be­ stand, dem jedoch wegen der AGB-Festigkeit nicht Rechnung getragen werden konnte. Als Folge der Ergänzung in § 3 1 0 Absatz 1 Satz 1 BGB muss § 3 1 0 Absatz 1 Satz 2 BGB entsprechend angepasst werden .]] Zu N ummer 5 (§ 356e BGB-E) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da zwischenzeitlich § 356d BGB über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unent­ geltlichen Finanzierungshilfen eingefügt wurde. [Zu Nummer 7 Buchstabe a (§ 439 Absatz 3 BGB-E) Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt vor, den Anwendungsbereich des neuen Anspruchs auf Aufwendungsersatz gegenüber dem Gesetzentwurf zu konkre­ tisieren. Es soll sichergestellt werden , dass dieser Anspruch auch auf solche Fälle An­ wendung findet, in denen der Käufer die mangelhafte Sache zwar nicht i m Wortsinne i n eine andere Sache "eingebaut", jedoch in vergleichbarer Weise ihrer Art u n d ihrem Ver­ wendungszweck gemäß mit einer anderen Sache verbunden hat. ln den Gesetzeswortlaut einbezogen werden soll daher auch, dass der Käufer die Kaufsache an eine andere Sa­ che "angebracht" hat. Mit der Einbeziehung des "Anbringens" wird zum Beispiel verdeut­ licht, dass Verwendungen zur Durchführung einer Ersatzlieferung von Baumaterialien auch dann erfasst werden, wenn diese Baumaterialien nicht im Wortsinne in ein Bauwerk eingebaut, sondern an dieses angebracht werden (Dachrinnen, Leuchten, o. ä.). Ebenso werden mangelhafte Farben und Lacke erfasst, die zum Zwecke der Nacherfüllung abge­ schliffen und erneut angebracht werden müssen.] [Das in § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E vorgeschlagene Wahlrecht des Verkäufers, ob er den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache selbst vornehmen oder Wertersatz leisten möchte, wird wegen möglicher Konkurrenzen von Hauptleistungspflichten aus einem Werkvertrag einerseits und Gewährleistungsrechten aus einem Kaufvertrag andererseits, gestrichen. Diese Problematik kann dann auftreten , wenn der Käufer die mangelhafte Kaufsache vor Auftreten des Mangels i m Rahmen eines Werkvertrages bei einem Dritten verbaut hatte. ln diesen Fällen würde ein Verkäufer, der den Aus- und Einbau selbst vor­ nehmen möchte, · zugleich auch in ein fremdes Vertragsverhältnis eingreifen. Ein Recht des Verkäufers, den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen, ist auch n icht im I nteresse einer Kostenbegrenzung erforderlich. Der Verkäufer wird insoweit hinreichend dadurch geschützt, dass der Käufer nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Zur Auslegung dieses Begriffs kann auf die Rechtsprechung zum Selbstvornahmerecht des Bestellers eines Werkes nach § 637 BGB zurückgegriffen werden , das ebenfalls ei­ nen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vorsieht (§ 637 Absatz 1 , 2 BGB). Erforderlich sind danach Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich den-
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- 46 -       Bearbeitungsstand: 15.11.2016 14:16 Uhr kender Auftraggeber aufg rund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertret­ bare, d. h . geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung er­ bringen konnte und musste (vgl . BG H , Urteil vom 3 1 . Januar 1 991 - VII ZR 63/90, NJW­ RR 1 99 1 , 789; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage, § 637 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Zu Nummer 1 1 (§ 475 Absatz 4 Satz 2 BGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufg rund des Wegfalls der ursprünglich in §439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E vorgeschlagenen zweiten Alternative, dass der Verkäufer den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache selbst vornehmen kann.] Zu Nummer 26 (§§ 650a bis 650u BGB-E) Zu § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu- BGB-E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Gemäß § 650b Ab­ satz 1 Satz 1 bis 3 BGB-E soll der U nternehmer Gelegenheit haben, vor einer vom Bestel­ ler begehrten Änderung seines Leistungsumfangs seine daraus folgenden Mehrkosten in Form eines Nachtragsangebotes geltend zu machen, worüber die Parteien zu verhandeln haben . Obliegt dem Unternehmer jedoch nicht nur die Ausführung der vom Besteller er­ stellten Planung, sondern auch die Erstellung der Planung selbst, so ist er zu einer man­ gelfreien Planung verpflichtet. ln dem Fall, in dem der Besteller einen Mangel der Planung aufdeckt und den Unternehmer auffordert, zum Zweck der Erreichung eines mangelfreien Werkerfolgs (Absatz 1 Satz 1 N ummer 2) seine Planung und Ausführung zu ändern, be­ wirkt dies keine Änderung der dem U nternehmer zustehenden Verg ütung , da die Planung und Ausführung eines mangelfreien Werks ohnehin bereits Gegenstand seiner vertragli­ chen Leistungspflichten ist. Dies wird auch ausd rücklich in § 650c Absatz 1 Satz 2 -neu­ BGB-E klargestellt. Der vorgeschlagene § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu- BGB-E nimmt auf diese klarstellende Vorschrift Bezug und bestimmt, dass sich der Einigungsversuch in diesem Fall nur auf die Änderung an sich zu beziehen hat, nicht auch auf eine infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Minderverg ütung . Da sich die Ä nderung der Bauleistung in diesem Fall nicht auf den Verg ütungsanspruch auswirkt, muss konsequenterweise auch die Pflicht des U nternehmers entfallen, ein An­ gebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Der zweite Halbsatz des vorge­ schlagenen neuen Satzes 5 bestimmt daher, dass § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB-E keine Anwendung findet. [Zu § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates in modifizierter Form umgesetzt. Gemäß § 650b Absatz 1 BGB-E soll der U nternehmer Gelegenheit haben, vor einer vom Besteller begehrten Änderung seines Leistungsumfangs seine daraus folgenden Mehr­ kosten in Form eines Nachtragsangebots geltend zu machen, worüber die Parteien zu verhandeln haben. Diese Verhandlungen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass das Baugeschehen durch die Verhandlungen ü ber Gebühr verzögert wird. l n Anlehnung an § 1 5a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO) zum Einigungsversuch vor der Gütestelle bei Gericht sieht daher der neu ge­ fasste § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E eine zeitliche Grenze der Verhandlungspflicht vor. Vom Vorschlag des Bundesrates abweichend soll die Frist für den Einigungsversuch je­ doch nicht mit dem Zugang des Änderungsbegehrens des Bestellers beim U nternehmer beginnen. So wird verhindert, dass der U nternehmer den Fristablauf durch eine späte Erstellung des Mehr- oder Minderverg ütungsangebots hinauszögern kan n . Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu- BGB-E gar kein Verg ütungsangebot zu erstellen ist. Der Besteller soll daher die Ä nderung anord­ nen können, wenn die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung erzielen .
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