bmjv-bauvertragsrecht5

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 24 -        Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Ist das Werk dem Besteller                (3) u n v e r ä n d e r t verschafft worden und ist in der Zu- Standsfeststellung nach Absatz 1 0- der 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung ent- standen und v.om Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung g ilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Be- steiler verursacht worden sein kann. (4) Die Vergütung ist zu ent- richten, wenn 1.   der Besteller das Werk abge- nommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist, und 2.   der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrech- nung erteilt hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Auf- stellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nach- vollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Ein- wendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. • § 650g                                        § 650h Schriftform der Kündigung                        u n verä n d e rt Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.
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- 25 -      Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr Entwurf                      Beschlüsse des 6. Ausschusses Kapitel 3                                  Kapitel 3 Verbraucherbauvertrag                      Verbraucherbauvertrag § 650h                                    § 650i Verbraucherbauvertrag                     Verbraucherbauvertrag ( 1 ) Verbraucherbauverträge sind           (1) u n v e r ä n d e r t Verträge, durch die der U nternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem beste- henden Gebäude verpflichtet wird . (2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform. (2) Für Verbraucherbauverträge              (3) u n v e r ä n d e r t gelten ergänzend die folgenden Vor- schritten dieses Kapitels. § 650i                                    § 650j Baubeschreibung                          u nverä n de rt Der Unternehmer hat den Ver- braueher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürger- Iichen Gesetzbuche ergebenden Ein- zelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten , es sei den n , der Verbraucher oder ein von ihm Beauf- tragter macht die wesentlichen Pla- nungsvorgaben . § 650j                                    § 650k I nhalt des Vertrags                       u nverä n de rt ( 1 ) Die Angaben der vorvertrag- lieh zur Verfügung gestellten Baube- schreibung in Bezug auf die Bauaus- führung werden I nhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
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- 26 -      Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksichtigung sämtli­ cher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Quali­ tätsstandards nach der übrigen Leis­ tungsbeschreibung, auszulegen. Zwei­ fel bei der Auslegung des Vertrags be­ züglich der vom U nternehmer geschul­ deten Leistung gehen zu dessen Las­ ten . (3) Der Bauvertrag muss verbind­ liche Angaben zum Zeitpunkt der Fer­ tigstellung des Werks oder, wenn die­ ser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Ab­ schlusses des Bauvertrags nicht ange­ geben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden die vorvertraglich in der Baubeschrei­ bung überm ittelten Angaben zum Zeit­ punkt der Fertigstellung des Werks o­ der zur Dauer der Bauausführung l n­ halt des Vertrags. § 650k                                       § 6501 Widerrufsrecht                            u nveränd ert Dem Verbraucher steht ein Wider­ rufsrecht gemäß § 355 zu , es sei denn, d er Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Arti­ kels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren. § 6501                                      § 650m Abschlagszahlungen; Absicherung des          Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs                        Vergütungsanspruchs (1) Verlangt der Unternehmer              (1 ) u n v e r ä n d e r t Abschlagszahlungen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszah­ lungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen .
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- 27 -        Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Dem Verbraucher ist bei der               (2) u n v e r ä n d e r t ersten Abschlagszahlung eine Sicher­ heit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b und 650c oder infol­ ge sonstiger Änderungen oder Ergän­ zungen des Vertrags um mehr als 1 0 Prozent, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine wei­ tere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unter­ nehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbrin­ gen, dass der Verbraucher die Ab­ schlagszahlungen bis zu dem Ge­ samtbetrag der geschuldeten Sicher­ heit zurückhält. (3) Sicherheiten nach Absatz 2                (3) u n v e r ä n d e r t können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen ei­ nes im Geltungsbereich dieses Geset­ zes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden . (4) Verlangt der Unternehmer                  (4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, ist            Abschlagszahlungen nach § 632a, ist eine Vereinbarung unwirksam , durch            eine Vereinbarung unwirksam, die den die der Verbraucher dazu verpflichtet          Verbraucher zu einer Sicherheitsleis­ wird, den Vergütungsanspruch in ei­            tung für die vereinbarte Vergütung nem Umfang gemäß § 650e abzusi­                verpflichtet, die die nächste Ab­ chern, der die nächste Abschlagszah­           schlagszahlung oder 20 Prozent der lung oder 20 Prozent der vereinbarten          vereinbarten Vergütung übersteigt. Vergütung übersteigt. Gleiches gilt,           Gleiches gilt, wenn die Parteien Ab­ wenn die Parteien Abschlagszahlun­             schlagszahlungen vereinbart haben. gen vereinbart haben.
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- 28 -     Bearbeitungsstand: 01.02.2017 142 : 4 Uhr Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses § 650m                                         § 650n Erstellung und Herausgabe von U nter-                    u nve rä n de rt lagen ( 1 ) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leis­ tung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behör­ den den Nachweis füh ren zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen        öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauf­ tragter die wesentlichen Planungsvor­ gaben erstellt. (2) Spätestens mit der Fertigstel­ lung des Werks hat der Unternehmer diejenigen U nterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behör­ den den Nachweis füh ren zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen        öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Ver­ brauchers geweckt hat, diese Bedin­ g ungen einzuhalten.
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- 29 -      Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses Kapitel 4                                    Kapitel 4 Unabdingbarkeit                             Unabdingbarkeit § 650n                                       § 650o Abweichende Vereinbarungen                   Abweichende Vereinbarungen Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den               Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650h bis 650k und 650m kann nicht          §§ 650i bis 6501 und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abge-           zum Nachteil des Verbrauchers abge- wichen werden . Diese Vorschriften fin-       wichen werden. Diese Vorschriften fin- den auch Anwendung, wenn sie durch            den auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen            anderweitige Gestaltungen umgangen werden .                                      werden . Untertitel 2                                 Untertitel 2 Architektenvertrag und lngenieurver-         Architektenvertrag und lngenieurver- trag                                        trag § 6500                                        § 650p Vertragstypische Pflichten aus Archi-                 u nverä n d e rt tekten- und I ngenieurverträgen ( 1 ) Durch einen Architekten- oder I ngenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbrin- gen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bau- werks oder der Außenanlage erforder- lieh sind, um die zwischen den Partei- en vereinbarten Planungs- und Ü ber- wachungsziele zu erreichen. (2) Soweit wesentliche Plan ungs- und ü berwachungsziele noch nicht vereinbart sind , hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen . Er legt dem Besteller die Planungsgrund- Iage zusammen mit einer Kostenein- schätzung für das Vorhaben zur Zu- stimmung vor.
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- 30 -         Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses § 650p                                           § 650q Anwendbare Vorschriften                        Anwendbare Vorschriften (1) Für Architekten- und I ngeni­              ( 1 ) Für Architekten- und I ngeni­ eurverträge gelten die Vorschriften des        eurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die         Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650d bis 650g entsprechend,           §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel              soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.                         nichts anderes erg ibt. (2) Für die Vergütungsanpassung                (2) u n v e r ä n d e r t im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberech­ nungsregeln der Honorarordnung für Architekten und I ngenieure in der je    � weils geltenden Fassung, soweit infol­ ge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwen­ dungsbereich der Honorarordnung er­ fasst werden . Im Ü brigen ist die Vergü­ tungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei verein­ bar. Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, g ilt § 650c ent­ sprechend . § 650q                                            § 650r Sonderkündigungsrecht                          Sonderkündigungsrecht ( 1 ) Nach Vorlage von U nterlagen             (1) Nach Vorlage von U nterlagen gemäß § 650o Absatz 2 kann der Be­             gemäß § 650p Absatz 2 kann der Be­ steller den Vertrag kündigen . Das             steller den Vertrag kündigen . Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen           Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei ei­           nach Vorlage der U nterlagen, bei ei­ nem Verbraucher jedoch nur dann,               nem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vor­          wenn der Unternehmer ihn bei der Vor­ lage der Unterlagen in Textform über           lage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der         das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die               es ausgeübt werden kann , und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrich­          Rechtsfolgen der Kündigung unterrich­ tet hat.                                       tet hat.
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- 31 -       Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Der Unternehmer kann dem               (2) Der U nternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für        Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650o Absatz 2         die Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz 2 setzen . Er kann den Vertrag         Satz 2 setzen . Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zu­        kündigen, wenn der Besteller die Zu­ stimmung verweigert oder innerhalb          stimmung verweigert oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung       der Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.                   zu den Unterlagen abgibt. (3) Wird der Vertrag nach Absatz           (3) u n v e r ä n d e r t 1 oder 2 gekündigt, ist der U nterneh­ mer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündi­ gung erbrachten Leistungen entfällt. § 650r                                       § 650s Teilabnahme                               u n v e rä n d e rt Der Unternehmer kann ab der Ab­ nahme der letzten Leistung des bau­ ausführenden Unternehmers oder der bauausführenden U nternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin er­ brachten Leistungen verlangen. § 650s                                        § 650t Gesamtschuldnerische Haftung mit                    u nverä ndert dem bauausführenden Unternehmer N immt der Besteller den Unter­ nehmer wegen eines Ü berwachungs­ fehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Un­ ternehmer die Leistung verweigern , wenn auch der ausführende Bauunter­ nehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Un­ ternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
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- 32 -        Bearbeitungsstand: 01 0 . 2.2017 14:24 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses Untertitel 3                                   U ntertitel 3 Bauträgervertrag                              Bauträgervertrag § 650t                                         § 650u Bauträgervertrag ; anwendbare Vor-             Bauträgervertrag ; anwendbare Vor- schritten                                       schritten ( 1) Ein Bauträgervertrag ist ein            ( 1) u n v e r ä n d e r t Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines ver- gleichbaren Bauwerks zum Gegen- stand hat und der zugleich die Ver- pflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu über- tragen. H insichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif- ten nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ü bertragung des Eigentums an dem Grundstück oder auf Ü bertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. (2) Keine Anwendung finden die                (2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650d, 650j Ab-          §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k satz 1 sowie die §§ 650k und 650/ Ab-          Absatz 1 sowie die §§ 6501 und 650m satz 1.                                        Absatz 1 . § 650u                                          § 650v Abschlagszahlungen                             u n v e rä n d e rt Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur ver- langen, soweit sie gemäß einer Ver- ordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind." 26. Der bisherige Untertitel 2 wird Unterti- 26. u n v e r ä n d e r t tel 4.
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- 33 -             Bearbeitungsstand: 01.02.2017 1 4:2 4 Uhr Entwurf                            Beschlüsse des 6. Ausschusses Arti kel 2                                          Artikel 2 Änderung des Einführungsge-                      Änderung des Einführungsge- setzes zum Bürgerlichen Ge-                       setzes zum Bürgerlichen Ge- setzbuche                                           setzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerli-              Das Einführungsgesetz zum Bürgerli- chen Gesetzbuche in der Fassung der Be-          chen Gesetzbuche in der Fassung der Be- kanntmachu ng vom 21 . September 1 994           kanntmachung vom 2 1 . September 1 994 (BGBI. I S. 2494; 1 997 I S. 1 061 ), das zu-    (BGBI. I S. 2494; 1 997 I S. 1 061 ), das zu- Ietzt durch Artikel 1 7 des Gesetzes vom         Ietzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 20. November 201 5 (BGBI. I S. 2010) ge-         8. Juli 201 6 (BGBI. I s. 1 594) geändert ändert worden ist, wird wie folgt geändert:      worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   Dem Artikel 229 wird folgender § . . . 1 .        Dem Artikel 229 wird folgender § . . . [einsetzen: nächste bei der Verkün-              [einsetzen: nächste bei der Verkün- dung freie Zählbezeichnung] angefügt:            dung freie Zählbezeichnung] angefügt: "§ . . [einsetzen: nächste bei der Ver- .                                             "§ . . . [einsetzen: nächste bei der Ver- kündung freie Zählbezeichnung]                    kündung freie Zählbezeichnung] Ü bergangsvorschrift zum Gesetz zur               Ü bergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur                 Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängel-              Änderung der kaufrechtlichen Mängel- haftung                           haftung und zur Stärkung des zivil- prozessualen Rechtsschutzes Auf ein Schuldverhältnis, das vor                 Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem . . [einsetzen: Datum des lnkraft- .                                        dem 1 . Januar 201 8 entstanden ist, tretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes]          finden die Vorschriften dieses Geset- entstanden ist, finden die Vorschriften          zes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs dieses Gesetzes, des Bürgerlichen                 und der Verordnung über Abschlags- Gesetzbuchs und der Verordnung über              zahlungen bei Bauträgerverträgen in Abschlagszahlungen bei Bauträgerver-              der bis zu diesem Tag geltenden Fas- trägen in der bis zu diesem Tag gel-              sung Anwendung." tenden Fassung Anwendung." 2.   l n Artikel 244 wird nach der Angabe 2.           l n Artikel 244 wird nach der Angabe "§ 632a" die Angabe "oder § 650!' ein-            "§ 632a" die Angabe "oder § 650m" gefügt.                                           eingefügt. 3.   Folgender Artikel 249 wird angefügt:         3.   Folgender Artikel 249 wird angefügt:
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