bmjv-bauvertragsrecht5

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 36 -        Bearbeitungsstand: 01 0 . 2.2017 14:24 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses 3.   den Namen , die ladungsfähige           3.   u nve rän de rt Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebe­ nenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, 4.   einen Hinweis auf die Dauer und         4.   u nve rä n de rt den Beginn der Widerrufsfrist so­ wie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und 5.   einen Hinweis darauf, dass der          5.   u nve rä n de rt Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d des Bür­ gerlichen Gesetzbuchs schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. (2) Der Unternehmer kann seine               (2) u n v e r ä n d e r t Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anla- ge 1 0 vorgesehene Muster für die Wi- derrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt." 4.     Anlage 1 0, die die aus der Anlage zu 4.     u n v e r ä n d e rt diesem Gesetz ersichtliche Fassung erhält, wird angefügt. Artikel 3                                    Artikel 3 Änderung des Unterlassungs­                   Änderung des Unterlassungs­ klagengesetzes                               klagengesetzes § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Un­         § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Un­ terlassungsklagengesetzes in der Fassung       terlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August -2002        der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBI. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch     (BGBI. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch . . . [Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesse­    Artikel 3 des Gesetzes vom 1 1 . April 20 1 6, rung der zivilrechtliehen Durchsetzung von     (BGBI. I , S. 720) geändert worden ist, wird verbraucherschützenden Vorschriften des        wie folgt geändert: Datenschutzrechts vom 1 7. Februar 201 6 , (BGBI. I , S. 233)] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.     Nach Buchstabe e wird folgender 1 .          u nve rä n de rt Buchstabe f eingefügt:
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- 37 -          Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses "f)    Bauverträge,". 2.   Die bisherigen Buchstaben f bis h wer- 2.      u n v e rä n d e rt den die Buchstaben g bis i. Artikel 4                                       Artikel 4 Änderung der Verordnung über Änderung der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bau-                    Abschlagszahlungen bei Bau- trägerverträgen                                trägerverträgen ln § 1 Satz 3 der Verordnung über Ab-          l n § 1 Satz 3 der Verordnung über Ab- Schlagszahlungen bei Bauträgerverträgen        Schlagszahlungen bei Bauträgerverträgen in der Fassung vom 23. Mai 2001 (BGBI. I       in der Fassung vom 23. Mai 200 1 (BGBI. I S. 981 ), d ie zuletzt durch Artikel 4 N u m-  S . 98 1 ) die zuletzt durch Artikel 4 Num- , mer 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008        mer 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2022) geändert worden ist, wird    (BGBI. I S. 2022) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 632a Abs. 3" durch die Wör-      die Angabe "§ 632a Abs. 3" durch die Wör- ter "§ 6501 Absatz 2 und 3" ersetzt.           ter "§ 650m Absatz 2 und 3" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfas- sungsgesetzes Das Gerichtsverfassu ngsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1 975 (BGBI. I S. 1 077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 201 6 (BGBI. I S. 31 50) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert: 1.   § 71 wird wie folgt geändert: a)     Absatz 2 wird wie folgt geän- dert: aa} ln Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semiko- Ion ersetzt. bb) Folgende      Num mer 5       wird angefügt: "5. in Streitigkeiten
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- 38 -        Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6. Ausschusses a)    über das Anord­ nungsrecht des Be­ stellers        gemäß § 650b des Bürger­ lichen Gesetzbuchs, b)   über die Höhe des Vergütungsan­ spruchs infolge ei­ ner Anordnung des Bestel lers     (§ 650c des      Bürgerlichen Gesetzbuchs)." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: "(4) Die Landesregierungen werden         ermächtigt,        durch Rechtsverordnung           die      Ent- scheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchsta­ be a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu über­ tragen. ln Verfahren nach Ab­ satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Ü bertragung nur erfolgen, wenn dies der Siche­ rung einer einheitlichen Recht­ sprechung dient. Die Landesre­ gierungen können die Ermäch­ tigung auf d ie Landesjustizver- waltungen übertragen."             · 2.  l n § 72 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "einschließlich der Kammern für Handelssachen" die Wörter "und der in § 72a genannten Kam mern" eingefügt. 3.  Nach § 72 wird folgender § 72a ein­ gefügt: "§ 72a Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zi­ vilkammern für folgende Sachgebie­ te gebildet: 1.   Streitigkeiten aus Bank- und Fi­ nanzgeschäften,
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- 39 -        Bearbeitungsstand: 01 0 . 2.2017 14:24 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6. Ausschusses 2.   Streitigkeiten aus Bau- und Ar- chitektenverträgen sowie aus lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis- tungen stehen, 3.   Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und 4.   Streitigkeiten       aus Versiehe- rungsvertragsverhältnissen. Den Zivilkammern nach Satz 1 kön- nen neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge- nannten Sachgebieten auch Strei- tigkeiten nach den §§ 71 und 72 zu- gewiesen werden." 4.  Nach § 1 1 9 wird folgender § 1 1 9a eingefügt: "§ 1 1 9a Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sach- gebiete gebildet: 1.   Streitigkeiten aus Bank- und Fi- nanzgeschäften, 2.   Streitigkeiten aus Bau- und Ar- chitektenverträgen sowie aus lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis- tungen stehen, f 3.   Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und 4.   Streitigkeiten       aus Versiehe- rungsvertragsverhältnissen. Den Zivi lsenaten nach Satz 1 kön- nen neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge- nannten Sachgebieten auch Strei- tigkeiten nach § 1 1 9 Absatz 1 zuge- wiesen werden."
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- 40 -          Bearbeitungsstand: 01 0 . 2.2017 14:24 Uhr Entwurf         Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 6 Änderung des Einführungsge­ setzes zum Gerichtsverfas­ sungsgesetz Nach § 40 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede­ rungsnummer 300-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31 . Juli 201 6 (BGBI. I S. 1 91 4) geändert worden ist, wird folgender § 40a eingefügt: "§ 40a Die §§ 72a und 1 1 9a des Gerichts­ verfassungsgesetzes sind auf die vor dem . . . [einsetzen: Datum des lnkrafttre­ tens nach Artikel 1 0 dieses Gesetzes] anhängig gewordenen Verfahren nicht anzuwenden." Artikel 7 Änderung der Zivilprozessord­ nung ln § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3202; 2006 I S. 431 ; 2007 I S. 1 781 ), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21 . November 201 6 (BGBI. I S. 259 1 ) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern "der Kammer" die Wörter " nach § 72a Satz 1 des Gerichts­ verfassungsgesetzes oder" eingefügt. Artikel S
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- 41 -          Bearbeitungsstand: 0 1.02.20 17 14:24 Uhr Entwurf                    Beschlüsse des 6. Ausschusses Änderung der Grundbuchord- nung Dem § 29 Absatz 3 der Grundbuch- ordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 26. Mai 1 994 (BGBI. I S. 1 1 1 4), die zuletzt durch Artikel 1 6 des Gesetzes vom 21 . November 201 6 (BGBI. I S. 2591 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Anstelle der Siegelung kann maschi- nell ein Abdruck des Dienstsiegels ein- gedruckt oder aufgedruckt werden." Artikel 9 Änderung der Schiffsregister- ordnung Dem § 37 Absatz 3 der Schiffsregis- terordnung in der Fassu ng der Be- kanntmachung           vom        26. Mai      1 994 (BGBI. I S. 1 1 33), die zuletzt durch Arti- kel 1 56 der Verordnung vom 31 . August 201 5 (BGBI. I S. 1 474) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Anstelle der Siegelung kann maschi- nell ein Abdruck des Dienstsiegels ein- gedruckt oder aufgedruckt werden." Artikel 5                                Artikel1 0 lnkrafttreten                            lnkrafttreten Dieses Gesetz tritt am . [einsetzen: . .              Artikel 8 und Artikel 9 treten am Tag Datum des ersten Tages des sechsten auf nach der Verkündung in Kraft. Im Ü brigen die Verkündung folgenden Kalendermo- tritt dieses Gesetz am 1 . Januar 201 8 in nats] in Kraft.                          Kraft.
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- 42 -     Bearbeitungsstand: 01 0 . 2.2017 14:24 Uhr Entwurf                              Beschlüsse des 6. Ausschusses Anlage                                            Anlage unverändert (zu Artikel 2 Nummer 4)                               u nv e rä n d ert Anlage     10                               unverändert (zu Artikel 249 § 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen Entwurf Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 1 4 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerru­ fen . Die Widerrufsfrist beträgt 1 4 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie d iese Belehrung in Textform erhalten haben. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informie­ ren . Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie d i e Erklärung über d i e Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir I hnen alle Zahlungen, die wir von I hnen erhal­ ten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen. Beschlüsse des 6. Ausschusses u nverä n d e rt Entwurf                              Beschlüsse des 6. Ausschusses Gestaltungshinweis: Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen * Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer ein. Sofern verfügbar sind zusätzlich anzugeben: Ihre Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
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- 43 -        Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr Zur Begründung der Beschlussempfehlung I m Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fas­ sung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss für Recht und Verbraucher­ schutz die u nveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 1 8/8486 verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E) Mit der vorgeschlagenen Änderung des Regelungstextes wird ein Vorschlag des Bundes­ rates umgesetzt. § 309 Nummer 8 Buchstabe b BGB enthält Klauselverbote ohne Wer­ tungsmöglichkeit im Rahmen der Mängelgewährleistung bei Verträgen ü ber Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen (d. h. Kaufverträge, Werklieferungs­ verträge und Werkverträge). § 635 Absatz 2 BGB enthält für das Werkvertragsrecht die Entsprechung zu § 439 Absatz 2 und 3 BGB-E, wonach die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer zu tragen sind. § 309 N ummer 8 Buch­ stabe b Doppelbuchstabe cc BGB in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregie­ rung zählt nu nmehr § 439 Absatz 2 und 3 BGB-E explizit als Normen auf, von denen im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) nicht abgewichen werden darf, nimmt aber nicht Bezug auf § 635 Absatz 2 BGB. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist § 635 Absatz 2 BGB in die Aufzählung des § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuch­ stabe cc BGB-E aufzunehmen, da ansonsten der Eindruck vermittelt wird, dass dieses Klauselverbot künftig nur noch bei Kauf- und Werklieferungsverträgen, aber nicht mehr bei Werkverträgen gelten soll. Der Regierungsentwurf sah vor, dass der Verkäufer den neuen erweiterten Nacherfül­ lungsanspruch auch erfüllen kann, indem er die erforderlichen Aus- und E inbauleistungen selbst vornimmt (§ 439 Absatz 3 Satz 1 Alternative 1 BGB-E). Um diese rechtliche Mög­ lichkeit auch in das Klauselverbot des § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB einzubeziehen, war im Regierungsentwurf die Ü berschrift des Klauselverbots dahin­ gehend ergänzt worden, dass neben den "Aufwendungen" auch "Leistungen" bei Nacher­ füllung genannt werden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages schlägt nunmehr eine Streichung des Rechts des Verkäufers vor, die Aus­ und Einbauleistungen selbst vorzunehmen (siehe unten zu N ummer 7 Buchstabe a). Es kann daher bei der bisherigen Ü berschrift des Klauselverbots "Aufwendungen bei Nacher­ füllung" verbleiben. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hat sich mit der Frage befasst, ob der Anwendungsbereich des Klauselverbots nach § 309 Num­ mer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E ausdrücklich auch auf Allgemeine Ge­ schäftsbedingungen (AGB) erstreckt werden sollte, die gegenüber U nternehmern ver­ wendet werden. Dabei ist auch erörtert worden, die Anwendung des Klauselverbots nur auf AGB, die gegenüber kleinen und mittleren Unternehmer verwendet werden, zu erwei­ tern, wei l diese U nternehmer als besonders schutzwürdig anzusehen seien. Nach eingehender Prüfung und Beratung ist der Ausschuss für Recht und Verbraucher­ schutz des Deutschen Bundestages der Ansicht, dass eine solche Regelung mit Blick auf die Rechtsprechung zur I ndizwirkung der Klauselverbote für den Unternehmerischen Be­ reich nicht erforderlich ist. § 309 BGB findet zwar auf AGB , die gegenüber einem Unter­ nehmer verwendet werden, keine unmittelbare Anwendung (§ 3 1 0 Absatz 1 Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen aber der I nhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmun­ gen führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind ; dabei ist auf d ie im Handelsverkehr geltenden
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- 44 -      Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 3 1 0 Absatz 1 Satz 2 BGB). Die Tatsache, dass eine Klausel in AGB bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrau­ chern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB fällt, stellt nach der Rechtsprechung des BGH ein Indiz dafür dar, dass sie auch im Falle der Verwe mdung gegenüber U nterneh­ mern zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB führt und daher u nwirksam ist. Etwas anderes kann gelten, wenn die Klausel wegen der be­ sonderen I nteressen und Bedürfnisse des Unternehmerischen Geschäftsverkehrs aus­ nahmsweise als angemessen angesehen werden kann (vgl . BGH, Versäumnisurteil vom 1 9. September 2007 - VI I I ZR 1 4 1 /06, BGHZ 1 74, 1 -6; BGH , Urteil vom 8. März 1 984 - V I I ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 278; BG H , U rteil vom 1 9. Juni 201 3 - VI I I ZR 1 83/1 2). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ist schon im Jahr 2001 bei der Ü ber­ nahme des Klauselverbots in § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E aus dem AGB-Gesetz davon ausgegangen, dass dieses Klauselverbot auch I ndizwirkung für AGB hat, die gegenüber Unternehmern verwendet werden (BT-Drs. 1 4/6040, Seite 1 57 f. ). Er ist davon überzeugt, dass die Rechtsprechung diese I ndizwirkung auch dem neu gefassten und erweiterten Klauselverbot des § 309 N ummer 8 Buchstabe b Doppel­ buchstabe cc BGB-E beimessen wird. Hinsichtlich der Frage, ob die I ndizwirkung eines Verstoßes gegen ein Klauselverbot erschüttert ist, berücksichtigt die Rechtsprechung auch eine besondere Lage des Vertragspartners (BGH, U rteil vom 26. Februar 201 6 - V ZR 208/14, Rn. 34). Beim Kauf von Baumaterialien ist ein Handwerker oder kleiner Bau­ unternehmer dem Baustoffhändler in der Regel strukturell so stark unterlegen, dass er das Material entweder zu den Bedingungen des Baustoffhändlers kaufen oder von einem Kauf bei diesem Händler absehen muss. Der Handwerker oder kleine Bauunternehmer ist nicht in der Lage, von den AGB des Händlers abweichende Vereinbarungen auszuhan­ deln. Handelsgewohnheiten oder Bräuche im Sinne des § 31 0 Absatz 1 Satz 2 BGB, wo­ nach es üblich wäre, den Anspruch von Käufern mangelhafter Baumaterialien auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten oder sonstigen Nacherfüllungsaufwendungen zu beschrän­ ken, sind nicht ersichtlich. l n den hier in Rede stehenden Fällen wird die Rechtsprechung daher aufg rund der I ndizwirkung in aller Regel zu dem Ergebnis kommen, dass Klauseln in AGB, die die Haftung des Baustoffhändlers für Nacherfüllungsaufwendungen ein­ schränken oder ausschließen, unwirksam sind . Diese Rechtsfolge ist von den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages beab­ sichtigt. Da d ies aber schon durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ge­ währleistet ist, verzichte n sie darauf, eine eigenständige Regelung zur AGB-Festigkeit des Anspruchs auf Ersatz von Nacherfüllungsaufwendungen vorzuschlagen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages ist der Auffassung, dass Handwerker und Bauunternehmer durch das vorgeschlagene Klausel­ verbot im Zusammenspiel m it der richterrechtlichen I ndizwirkung des § 309 BGB effektiv vor Einschränkungen ihres Anspruchs auf Ersatz von Nacherfüllungsaufwendungen ge­ schützt werden. Er bittet daher die Bundesregierung , diesem Aspekt bei der im Regie­ rungsentwurf angekündigten Evaluierung besondere Bedeutung beizumessen . Etwaigen Fehlentwicklungen soll rechtzeitig entgegen gewirkt werden. Zu Nummer 5 (§ 356e BGB-E) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da zwischenzeitlich § 356d BGB über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unent­ geltlichen Finanzierungshilfen eingefügt wurde. Zu Nummer 7 Buchstabe a (§ 439 Absatz 3 BGB-E) Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages schlägt vor, den Anwendungsbereich des neuen Anspruchs auf Aufwendungsersatz gegenüber dem Gesetzentwurf zu konkretisieren. Es soll sichergestellt werden, dass d ieser Anspruch auch auf solche Fälle Anwendung findet, in denen der Käufer die mangelhafte Sache
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- 45 -       Bearbeitungsstand: 01.02.2017 14:24 Uhr zwar nicht im Wortsinne in eine andere Sache "eingebaut", jedoch in vergleichbarer Weise ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß mit einer anderen Sache verbunden hat. in den Gesetzeswortlaut einbezogen werden soll daher auch, dass der Käufer die Kauf­ sache an eine andere Sache "angebracht" hat. Mit der Einbeziehung des "Anbringens" wird zum Beispiel verdeutlicht, dass Verwendungen zur Durchführung einer Ersatzliefe­ rung von Baumaterialien auch dann erfasst werden , wenn diese Baumaterialien nicht im Wortsinne in ein Bauwerk eingebaut, sondern an dieses angebracht werden (Dachrinnen, Leuchten, o. ä.). Ebenso werden mangelhafte Farben und Lacke erfasst, die zum Zwecke der Nacherfüllung abgeschliffen und erneut angebracht werden müssen. Das in § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E vorgeschlagene Wahlrecht des Verkäufers, ob er den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache selbst vornehmen oder Wertersatz leisten möchte, wird wegen möglicher Konkurrenzen von Hauptleistungspflichten aus einem Werkvertrag einerseits und Gewährleistungsrechten aus einem Kaufvertrag andererseits, gestrichen. Diese Problematik kann dann auftreten, wenn der Käufer die mangelhafte Kaufsache vor Auftreten des Mangels im Rahmen eines Werkvertrages bei einem Dritten verbaut hatte. ln d iesen Fällen würde ein Verkäufer, der den Aus- und Einbau selbst vor­ nehmen möchte, zugleich auch in ein fremdes Vertragsverhältnis eingreifen. Ein Recht des Verkäufers, den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen, ist auch nicht im I nteresse einer Kostenbegrenzung erforderlich. Der Verkäufer wird insoweit hinreichend dadurch geschützt, dass der Käufer nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Zur Auslegung dieses Begriffs kann auf die Rechtsprechung zum Selbstvornahmerecht des Bestellers eines Werkes nach § 637 8GB zurückgegriffen werden , das ebenfalls ei­ nen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vorsieht (§ 637 Absatz 1 , 2 BGB). Erforderlich sind danach Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich den­ kender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertret­ bare, d. h . geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung er­ bringen konnte und musste (vgl. BGH, Urteil vom 31 . Januar 1 991 - VI I ZR 63/90, NJW­ RR 1 99 1 , 789; Palandt/Sprau, 8GB, 75. Auflage, § 637 Rn . 7 mit weiteren Nachweisen). Zu Nummer 10 (§ 475 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 BGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der ursprünglich in § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E vorgeschlagenen zweiten Alternative, dass der Verkäufer den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache selbst vornehmen kann. Zu Nummer 18 (§ 640 Absatz 2 Satz 1 BGB-E) Die Formulierung des Regierungsentwurfs ("unter Angabe von Mängeln") könnte dahin­ gehend missverstanden werden, dass der Eintritt der fiktiven Abnahme nur durch die An­ gabe mehrerer Mängel verhindert werden kann. Es muss jedoch für den N ichteintritt der Fiktion ausreichen, wenn bei der Verweigerung der Abnahme ein einziger Mangel be­ nannt wird. Mit der Änderung soll dies deutlicher zum Ausdruck gebracht werden . Z u Nummer 2 5 (§§ 650a bis 650u BGB-E) Zu § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu- BGB-E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Gemäß § 650b Ab­ satz 1 Satz 1 bis 3 BGB-E soll der Unternehmer Gelegenheit haben, vor einer vom Bestel­ ler begehrten Änderung seines Leistungsumfangs seine daraus folgenden Mehrkosten in Form eines Nachtragsangebotes geltend zu machen, worüber die Parteien zu verhandeln haben . Obliegt dem U nternehmer jedoch nicht nur die Ausführung der vom Besteller er­ stellten Planung, sondern auch die Erstellung der Planung selbst, so ist er zu einer man­ gelfreien Planung verpflichtet. ln dem Fall, in dem der Besteller einen Mangel der Planung aufdeckt und den U nternehmer auffordert, zum Zweck der Erreichung eines mangelfreien Werkerfolgs (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) seine Planung und Ausführung zu ändern , be­ wirkt dies keine Änderung der dem U nternehmer zustehenden Vergütung, da die Planung
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