bmjv-bauvertragsrecht
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 39 -.§earbeitunasstand· 26 10 201 6 1 0"43 Uhrßeaf:9&i- "' . .. - Formatiert: Schriftart: 9 Pt. . .," tn 'ln< c 1n- A '> • "" 1n 'lnta tn- '" 1 1� ·· Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Entwurf Besch lüsse des 6. Ausschusses "f) Bauv erträg e,". 2. Di ebish erig en Buchstab en f bis h w er- d en di eBuchstab en g bis i. Artikel 4 Artikel 4 Änderung der Verordnung über Änderung der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bau- Abschlagszahl ungen bei Bau- trägerverträgen trägerverträgen ln § 1 Satz 3 d er V erordnung üb er Ab- ln § 1 Satz 3 d er V erordnung üb er Ab- Schlagszahlung en b ei Bauträg erv erträg en Schlagszahlung en b ei Bauträg erv erträg en in d er Fassung vom 23. Mai 2001 (BGBI. I in d er Fassung vom 23. Mai 2001 (BGBI. I S. 981 ) , di e zul etzt durch Arti k el 4 Num- S. 981 ), di e zul etzt durch Artik el 4 Num- m er 1 d es G es etz es vom 23. Oktob er 2008 m er 1 d es G es etz es vom 23. Oktob er 2008 (BGBI. I S. 2022) g eänd ert word en ist, wird (BGBI. I S. 2022) g eänd ert word en ist, wird di eAngab e"§ 632a Abs. 3" durch di eWör- di eAngab e"§ 632a Abs. 3" durch di eWör- t er "§ 6501 Absatz 2 und 3" ers etzt. t er "§ 650m Absatz2 und 3" ers etzt. Artikel S [Änderung des Gerichtsverfas- sungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1 975 (BGBI. I S. 1 077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 201 6 (BGBI. I S. 1 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. l n § 72 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "einschließlich der Kammern für Handelssachen" die Wörter "und der in § 72a genannten Kammern" eingefügt. 2. Nach § 72 wird folgender § 72a ein- gefügt: "§ 72a
- 40 -.§earbeitunasstand· 26 1 0 2016 1 0"43 Uhr8eaf9ei.. "' .. . - ·( Formatiert: Schriftart: 9 pt. . . . ""' 1n ?n1<=: . 1n· t'> ' ' '--'"' : ""', ' ":'"' " '": ' " ... . · · { Formatiert: Schriftart: 9 pt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zi- vilkammern für folgende Sachgebie- te gebildet: 1. Streitigkeiten aus Bank- und Fi- nanzgeschäften, 2. Streitigkeiten aus Bau- und Ar- chitektenverträgen sowie aus lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis- tungen stehen, 3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und 4. Streitigkeiten aus Versiehe- rungsvertragsverhältnissen. Den Zivilkammern nach Satz 1 kön- nen neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge- nannten Sachgebieten auch Strei- tigkeiten nach den §§ 71 und 72 zu- gewiesen werden." 3. Nach § 1 1 9 wird folgender § 1 19a eingefügt: "§ 1 19a Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sach- gebiete gebildet: 1. Streitigkeiten aus Bank- und Fi- nanzgeschäften, 2. Streitigkeiten aus Bau- und Ar- chitektenverträgen sowie aus lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis- tungen stehen, 3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und 4. Streitigkeiten aus Versiehe- rungsvertragsverhältnissen.
- 41 -j;!earbeitunasstand· 26 10 201 6 1 0"43 Uh� - Formatiert: Schriftart: 9 Pt. . ,.," . tn.'Jn1" · . 1n·A'> ••-n . "" r n '>n"'' tn· t'> • f h Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Den Zivilsenaten nach Satz 1 kön- nen neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 N ummer 1 bis 4 ge- nannten Sachgebieten auch Strei- tigkeiten nach § 1 1 9 Absatz 1 zuge- wiesen werden." ] Artikel S [Änderung des E inführungsge- setzes zum Gerichtsverfas- sungsgesetz Nach § 40 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- rungsnummer 300-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31 . Juli 201 6 (BGBI. I S. 1 91 4) geändert worden ist, wird folgender § 40a eingefügt: "§ 40a Die §§ 72a und 1 1 9a des Gerichts- Verfassungsgesetzes sind auf die vor dem . . . [einsetzen: Datum des lnkrafttre- tens nach Artikel 8 Absatz 2 dieses Ge- setzes ] anhängig gewordenen Verfahren nicht anzuwenden." ] Artikel 7 [Änderung der Zivilprozessord- nung
- 42 -.§earbeitunasstand· 26 1 0 201 6 1 0"43 Uhr� .. .. .. • { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. . "" in '>n«: in· l'l • • -n :-?�� !.2. Uh . ·· ·{ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses ln § 348 Absatz 1 Satz 2 N ummer 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3202; 2006 I S. 431 ; 2007 I S. 1 781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 201 6 (BGBI. I S. 1 578) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern "der Kammer" die Wörter "nach § 72a Satz 1 des Gerichtsverfassungs- gesetzes oder" eingefügt.] Artikel 5 Artikel S lnkrafttreten I nkrafttreten Di es es G es etz tritt am . . . [ eins etz en: (1) Di es es G es etz tritt am . . . [ eins et- Datum d es erst en Tag es d es s echst en auf z en: Datum d es erst en Tag es d es s echst en di e V erkündung folg end en Kal end ermo- auf di e V erkündung folg end en Kal end er- nats] in Kraft. monats] in Kraft. (2) Die Artikel 5 bis 7 treten am 1 . Januar 2018 in Kraft.
- 43 -.§earbeitunasstand· 26 10 201 6 1 0"43 Uh� Formatiert: Schriftart: 9 Pt. . '><> 1n '>n·l<> 1 n. ,., 1 •�.o. · .. ..,.".1n..,n-1 <:: -1n.. ,.., , , h Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Anlage Anlage unverändert (zu Arti k el 2 Numm er 4) u n v er ä n d er t Anlage 10 unverändert (zu Artik el 249 § 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen Entwurf Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Si ehab en das Recht, binn en 1 4 Tag en ohn eAngab evon Gründ en di es en V ertrag zu wid erru f en. Di eWid errufsfrist b eträgt 14 Tag eab d em Tag d es V ertragsabschluss es. Si e b eginnt n icht zu lauf en, b evor Si ed ies eB el ehrung in T extform erhalt en hab en. Um Ihr Wid errufsr echt auszuüb en, müss en Si e uns ( ) mitt els ein er eind eutig en Erklärung * (z. B. Bri ef, T el efax od er E-Mail) üb er Ihr en Entschluss, di es en V ertrag zu wid erruf en, informi e r en . Zur Wahrung d er Wid errufsfrist r eicht es aus, dass Si edi e Erklärung üb er di eAusübung d es Wid errufsr echts vor Ablauf d er Wid errufsfrist abs end en. Folgen des Widerrufs W enn S i edi es en V ertrag wid erruf en, hab en wir Ihn en all eZahlung en, di ewir von Ihn en erhal t en hab en, unv erzüglich zurückzuzahl en. Si emüss en uns m i Fall ed es Wid errufs all e L eistung en zurückg eb en, di eSi ebis zum Wid erruf von uns erhalt en hab en . Ist di e Rückg ewähr ein er L eistung ihr er Natur nach ausg eschloss en, lass en sich etwa v erw end et e Baumat eriali en nicht ohn e Z erstörung entf ern en, müss en Si e W ert ersatz dafür b ezahl en . B eschlüss ed es 6. Ausschuss es u n v er ä n d er t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Gestaltungshinweis: * Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer ein. Sofern verfügbar sind zusätzlich anzugeben: Ihre Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
- 44 -pearbeitungsstand: 26. 1 0.2016 1 0:43 Uh� .. .. - { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. llmas:stan9 29.1Q.2QHi 1Q:4� 61i:lFBeaFa beitlln€Jsstan : 29.1Q.2Q19 1Q:42 611:1F ·· · ·{ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. · Zur Begründung der Beschlussempfehlung Im Folg end en w erd en l edigli ch di e vom Auss chuss für Recht und V erbrau ch ers chutz empfohl en en Änd erung en g eg enüb er d er ursprüngli ch en Fassung d es G es etz entwurfs erläut ert. Sow eit d er Auss chuss für Recht und V erbrau ch ers chutz di e unv eränd ert e An nahm e d es G es etz entwurfs empfi ehlt, wird auf di ej ew eilig e B egründung in d er Dru cksa ch e1 8/8486 v erwi es en. Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ �09 N ummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E) Mit d em Vors chlag wird ein Vors chlag d es Bund esrat es umg es etzt. § 309 N umm er 8 Bu chstab eb BGB enthält Klaus elv erbot e ohn e W ertungsmögli chk eit im Rahm en d er Mäng elg ewährl eistung b ei V erträg en üb er Li ef erung en n eu h erg est ellt er Sa ch en und üb er W erkl eistung en '(d . h . Kaufv erträg e, W erkli ef erungsv erträg e und W erkv erträg e). § 635 Absatz 2 BGB enthält für das W erkv ertragsr echt di e Entspr echung zu § 439 Absatz 2 und 3 BGB-E, wona ch di e zum Zw eck d er Na ch erfüllung erford erli ch en Aufw endung en vom U nt ernehm er zu trag en sind. § 309 Numm er 8 Bu'chstab eb Dopp elbu chstab e cc BGB in d er Fassung d es G es etz entwurfs d er Bund esr egi erung zählt nunm ehr § 439 Absatz 2 und 3 BGB-E explizit als Norm en auf, von d en en im Rahm en Allg em ein er G es chäftsb edin gung en (AGB) ni cht abg ewi ch en w erd en darf, nimmt ab er ni cht B ezu� auf § 635 Absatz 2 BGB. D er Vollständigk eit und Klarh eit halb er ist § 635 Absatz 2 BGB in di e Aufzählung d es § 309 Numm er 8 Bu chstab eb Dopp elbu chstab e ccBGB-E aufzun ehm en, da ansons t en d er Eindru ck v ermitt elt wird, dass di es es Klaus elv erbot künftig nur no ch b ei Kauf- und W erkli ef erungsv erträg en , ab er n icht m ehr b ei W erkv erträg en g elt en soll . [[Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 31 0 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB-E) § 3 1 0 Absatz 1 Satz 1 BGB enthält d en Grundsatz, dass di e Klaus elv erbot e d er §§ 308 und 309 BGB auf Allg em ein e G es chäftsb edingung en, di e g eg enüb er Unt ern ehm ern v er w end et w erd en, k ein e Anw endung find en. D er Auss chuss für Recht und V erbrau ch er s chutz s chlägt vor, das Klaus elv erbot d es § 309 N umm er 8 Bu chstab eb Dopp elbu chsta b e cc BGB-E von di es em Grundsatz auszun ehm en . Damit wird err ei cht, dass d er n eu e auf Ersatz d er Aus- und Einbaukost en od er Entf ernungs- und Anbringungskost en g eri ch t et e erw eit ert e Na ch erfüllungsanspru ch na ch § 439 Absatz 3 BGB-E au ch in g eg enüb er U nt ern ehm ern v erw end et en Allg em ein e G es chäftsb edingung en ni cht eing es chränkt od er ausg es chloss en w erd en kann. Di evon d er Rechtspr echung ang enomm en e lhdizwirkung, wona ch di e Tatsa ch e, dass ein e Klaus el in Allg em ein e G es chäftsb edingung en b ei ihr er V erw endung g eg enüb er V erbrau ch ern unt er ein e V erbotsnorm d es § 309 BGB fällt, ein Indiz dafür darst ellt, dass si eau ch im Fall ed er V erw endung g eg enüb er Unt ern ehm ern zu ein er unang em ess en en B ena cht eiligung führt (vgl. BGH, V ersäumnisurt eil vom 1 9. S ept emb er 2007 - VIII ZR 1 4 1 /06, BGHZ 1 74 , 1 -6; BGH, Urt eil vom 8. März 1 984 - VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 278; BGH, U rt eil vom 1 9 . Juni 201 3 - VIII ZR 1 83/1 2), wird als ni cht ausr ei ch end ang es eh en . Si e lässt Ausnahm en zu, w enn di e Klaus el w eg en d er b esond er en Int er ess en und B edürfniss e d es Unt ern ehm eris ch en G es chäftsv erk ehrs aus nahmsw eis e als ang em ess en ang es eh en w erd en kann und führt dah er ni cht zu d er er wüns cht en Rechtssi ch erh eit Mit d er vom Auss chuss für Recht und V erbrau ch ers chutz vorg es chlag en en Reg elung soll insb esond er e v erhind ert w erd en, dass Handw erk er und and er e Unt ern ehm er erst ein g eri chtl i ch es V erfahr en einl eit en müss en, um di e Unwirk samk eit ein er V ertragsklaus el g elt end ma ch en zu könn en. D er V erkäuf ers eit e kann di e g en er ell e U nabdingbark eit d es erw eit ert en Na ch erfüllungsanspru chs au ch zug emut et w erd en, da di e Na ch erfüllung im Unt ern ehm eris ch en Rechtsv erk ehr v erw eig ert w erd en kann, w enn di es e nur mit unv erhältnismäßig en Kost en mögli ch ist (§ 439 Absatz 3 BGB; § 439 Absatz 4 BGB-E). Di e n eu e AGB-F estigk eit muss kons equ ent erw eis e üb er d en
- 45 -i)��ei �r liJngs�t�n_d:_ �6"1_0).0!6_ _1 Q:�� I,J��- .. - Formatiert: Schriftart: 9 Pt. lliRSsslaRs: 21l,1Q.2Q11l 1Q:43 Uf:lrBearl:leil:l!R!JSStaRs 21l.1Q.2Q11l 1Q:42 Uf:lr ·· Formatiert: Schriftart: 9 pt Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten und Entfernungs- und Anbr ni gungskos ten hinaus auch für die anderen Ansprüche auf Ersatz von für die Nacherfüllung erforder lichen Aufwendungen gelten, die in § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E genannt sind (Ansprüche aus § 439 Absatz 2 BGB und § 635 Absatz 2 BGB: Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten). E ni e Differenzierung zwischen diesen beiden Gruppen von Ansprüchen auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen ließe sich sach lich nicht rechtfertigen. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs angekündigte Evaluation (Drucksache 1 8/8486, unter A. VI I.) soll insbesondere auch die Auswirkungen der AGB-Festigkeit des erweiterten Nacherfüllungsanspruchs untersuchen. Zum einen ist dabe i der Frage nach zugehen, ob der angestrebte Schutz der Handwerker und anderen Unternehmer vor einer Einschränkung oder einem Ausschluss des erweiterten Nacherfüllungsanspruchs in All gemeine Geschäftsbedingungen erreicht wurde. Zum anderen ist zu untersuchen, ob sich in der Praxis Konstellationen ergeben haben, in denen ein berechtigtes I nteresse an einer Einschränkung oder einem Ausschluss des erweiterten Nacherfüllungsanspruchs be stand, dem jedoch wegen der AGB-Festigkeit nicht Rechnung getragen werden konnte. Als Folge der Ergänzung in § 3 1 0 Absatz 1 Satz 1 BGB muss § 3 1 0 Absatz 1 Satz 2 BGB entsprechend angepasst werden.]] Zu Nummer 5 (§ 356e BGB-E) Es handelt sich um eine redakt onelle i Änderung, da zwischenzeitlich § 356d BGB über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unent geltlichen Finanzierungsh lifen eingefügt wurde. [Zu N ummer 7 Buchstabe a (§ 439 Absatz 3 BGB-E) Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt vor, den Anwendungsbereich des neuen Anspruchs auf Aufwendungsersatz gegenüber dem Gesetzentwurf zu konkre tisieren. Es soll sichergeste llt werden, dass dieser Anspruch auch auf solche Fälle An wendung findet, in denen der Käufer die mangelhafte Sache zwar nicht im Worts nne i in eine andere Sache "eingebaut", jedoch ni vergleichbarer We si e ihrer Art und ihrem Ver wendungszweck gemäß mit einer anderen Sache verbunden hat. ln den Gesetzeswortlaut einbezogen werden soll daher auch, dass der Käufer d ei Kaufsache an eine andere Sa che "angebracht'' hat. Mit der Einbeziehung des .Anbringens" wird zum Beispiel verdeut licht, dass Verwendungen zur Durchführung einer Ersatzl ei ferung von Baumaterialien auch dann erfasst werden, wenn diese Baumaterialien nicht im Wortsinne in ein Bauwerk eingebaut, sondern an dieses angebracht werden (Dachrinnen, Leuchten, o. ä.). Ebenso werden mangelhafte Farben und Lacke erfasst, die zum Zwecke der Nacherfüllung abge schl ffen i und erneut angebracht werden müssen.] [Das in § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E vorgeschlagene Wahlrecht des Verkäufers, ob er den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache selbst vornehmen oder Wertersatz leisten möchte, wird wegen möglicher Konkurrenzen von Hauptleistungspfl ci hten aus einem Werkvertrag e ni erseits und Gewährle si tungsrechten aus e ni em Kaufvertrag andererseits, gestrichen. Diese Problemat ki kann dann auftreten, wenn der Käufer die mangelhafte Kaufsache vor Auftreten des Mangels im Rahmen eines Werkvertrages bei einem Dritten verbaut hatte. ln diesen Fällen würde ein Verkäufer, der den Aus- und Einbau selbst vor nehmen möchte, zugleich auch in ein fremdes Vertragsverhältnis eingreifen. Ein Recht des Verkäufers, den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen, ist auch nicht im Interesse e ni er Kostenbegrenzung erforderlich. Der Verkäufer wird insoweit hinreichend dadurch geschützt, dass der Käufer nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Zur Auslegung dieses Begriffs kann auf die Rechtsprechung zum Selbstvornahmerecht des Bestellers e ni es Werkes nach § 637 BGB zurückgegriffen werden, das ebenfalls ei nen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vors eht i (§ 637 Absatz 1 , 2
- 46 -.ßearbeitungsstand: 26. 1 0.20 1 6 1 0:43 Uh� .. _ - · Formatiert: Schriftart: 9 pt_ hmasstaml: 2€i.1Q.2Q1€i 1Q:4J IJhrBearbeitl,lR:EJS&taR9 2€i.1Q.2Q1€i 1Q:42 1Jhr · · · Formatiert: Schriftart: 9 pt_ BGB). Erforderlich sind danach Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich den- kender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertret- bare, d. h . geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung er- bringen konnte und musste (vgl. BGH, Urteil vom 31 . Januar 1 991 - V I I ZR 63/90, NJW- RR 1 991 , 789; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage, § 637 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Zu Nummer 1 1 (§ 475 Absatz 4 Satz 2 BGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der ursprünglich in §439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E vorgeschlagenen zweiten Alternative, dass der Verkäufer den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache selbst vornehmen kann.] Zu Nummer 1 7 (§ 512 BGB-E) Die Änderung geht auf einen Prüfauftrag des Bundesrates zurück, den die Bundesregie rung in ihrer Gegenäußerung positiv aufgenommen hat. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, das zum 21 . März 201 6 in Kraft trat, wurden verschiedene für Verbraucherdarlehen bestehen de verbraucherschützende Vorschriften auf unentgeltliche Darlehensverträge und Finan zierungshilfen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer erstreckt (§§ 5 1 4, 5 1 5 BGB). Insbesondere wurde in § 514 Absatz 2 BGB ein originäres Widerrufsrecht für diese Verträge eingeführt. ln § 5 1 2 Satz 1 BGB, der die Vorschriften aufzählt, von denen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, fehlen die §§ 514 und 5 1 5 BGB bisher. Im I nteresse eines Gleichklangs mit anderen, üblicherweise nicht abdingba ren verbraucherschützenden Vorschriften (z. B. dem Widerrufsrecht in § 495 Absatz 1 BGB für Verbraucherdarlehensverträge) schlägt der Ausschuss vor, die Aufzählung in § 512 Satz 1 BGB um die §§ 5 1 4, 5 1 5 BGB zu ergänzen. Zu N ummer 27 (§§ 650a bis 650u BGB-E) Zu § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu- BGB-E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Gemäß § 650b Ab satz 1 Satz 1 bis 3 BGB-E soll der Unternehmer Gelegenheit haben, vor einer vom Bestel ler begehrten Änderung seines Leistungsumfangs seine daraus folgenden Mehrkosten in Form eines Nachtragsangebotes geltend zu machen, worüber die Parteien zu verhandeln haben. Obliegt dem U nternehmer jedoch nicht nur die Ausführung der vom Besteller er stellten Planung, sondern auch die Erstellung der Planung selbst, so ist er zu einer man gelfreien Planung verpflichtet. ln dem Fall, in dem der Besteller einen Mangel der Planung aufdeckt und den Unternehmer auffordert, zum Zweck der Erreichung eines mangelfreien Werkerfolgs (Absatz 1 Satz 1 N ummer 2) seine Planung und Ausführung zu ändern, be wirkt dies keine Änderung der dem Unternehmer zustehenden Vergütung, da die Planung und Ausführung eines mangelfreien Werks ohnehin bereits Gegenstand seiner vertragli chen Leistungspflichten ist. Der vorgeschlagene § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu- BGB-E bestimmt daher, dass sich der Einigungsversuch in diesem Fall nur auf die Änderung an sich zu beziehen hat, nicht auch auf eine infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung. Da sich die Änderung der Bauleistung in diesem Fall nicht auf den Vergütungsanspruch auswirkt, muss konsequenterweise auch die Pflicht des Unternehmers entfallen, ein An gebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Der zweite Halbsatz des vorge schlagenen neuen Satzes 5 bestimmt daher, dass § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB-E keine Anwendung findet.
- 47 -!learbeitungsstand: 26. 1 0.20 1 6 1 0:43 Uh� .. . - ·{ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. hmssstaR9: 2e.1Q.2Q1e 1Q:4J Ul:lrQeareeil:llR9sstar=�9 2e.1Q.2Q1e 1Q:42 Uhr [Zu § 650b Absatz 2 Satz 1 .BGB-E · ·{ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hält es ebenfalls für sinnvoll, für Anordnungen nach § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E im Interesse der Rechtssicherheit die Textform vorzusehen. Das Formerfordernis soll klarstellende Funktion haben, insbesondere auch der besseren Be weisbarkeit der Anordnung dienen, sowie den Besteller vor möglicherweise übereilten Anordnungen schützen. Falls eine Anordnung nichtin der vorgeschriebenen Form erfolgt, ist sie gemäß § 1 25 BGB nichtig. ln Fällen, in denen nach einer mündlichen Anordnung dieser entsprechend gebaut wird, und sich der Besteller später auf die Formnichtigkeit der Anordnung beruft, müssen die Parteien zu den ursprünglich vereinbarten Leistungen zurückkehren. Der Un ternehmer hat dann keinen vertraglichen Vergütungsanspruch für die zur Erfüllung der Änderung erbrachten Mehrleistungen. Die Rückabwicklung hat vielmehr nach Bereiche rungsrecht zu erfolgen. Das ·bedeutet insbesondere, dass der Unternehmer lediglich Wer tarsatz verlangen kann, wenn eine erbrachte Mehrleistung wegen ihrer Beschaffenheit nicht herausgegeben werden kann (§ 8 1 8 Absatz 2 BGB).] Zu § 650b Absatz 2 Satz 4 -neu- BGB-E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Gemäß § 650b Ab satz 1 BGB-E soll der Unternehmer Gelegenheit haben, vor einer vom Besteller begehr ten Änderung seines Leistungsumfangs seine daraus folgenden Mehrkosten in Form ei nes Nachtragsangebots geltend zu machen, worüber die Parteien zu verhandeln haben. Diese Verhandlungen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass das Baugeschehen durch die Verhandlungen über Gebühr verzögert wird . ln Anlehnung an § 1 5a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO) zum Eini gungsversuch vor der Gütestelle bei Gericht sieht daher der vorgesehene § 650b Absatz 2 Satz 4 - neu - BGB-E vor, dass eine Einigung spätestens 30 Tage na�h Zugang des Mehr- oder Mindervergütungsangebots beim Besteller als nicht erzielt gilt. Danach steht dem Besteller das unbedingte Anordnungsrecht zu, damit der Fortgang der Bauleistungen gewährleistet ist. Ohne eine solche Limitierung der Verhandlungspflicht der Parteien stün de dem Unternehmer ein unverhältnismäßiges Druckmittel zur Durchsatzung eventuell überhöhter Nachtragsforderungen zu . Zu § 650c Absatz 1 Satz 2 - neu - BGB·E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Obliegt dem Unter nehmer nicht nur die Ausführung der vom Besteller erstellten Planung, sondern auch die Erstellung der Planung selbst, so ist er zu einer mangelfreien Gesamtleistung von Pla nung und Ausführung verpflichtet. Falls der Besteller einen Mangel der Planung aufdeckt und den Unternehmer auffordert, zum Zweck der Erreichung eines mangelfreien Werker fo lgs (§ 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E) seine Planung und Ausführung zu än dern, kann dem Unternehmer daraus kein Mehrvergütungsanspruch erwachsen, da die Planung und Ausführung eines mangelfreien Werks ohnehin bereits Gegenstand seiner vertraglichen Leistungspflichten ist. Durch den neu eingefügten Satz 2 wird in Ergänzung des ebenfalls neu eingefügten § 650b Absatz 1 Satz 5 BGB-E - dieser stellt den Unter nehmer von der Verpflichtung zur Erstellung eines Mehrvergütungsangebotes frei - klar gestellt, dass dem Unternehmer in dieser Konstellation kein Mehrvergütungsanspruch zusteht. Zu § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB·E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Die Umformulierung dient der Klarstellung des Gewollten.
- 4B -pearbeitungsstand: 26. 1 0.201 6 1 0:43 1Jh� Formatiert: Schriftart: 9 pt. hmasstaAEI: 2ß.1Q.2QHl 1Q:4J UhrBear9eihm!Js:staAEI 2ß.1Q.2Q1ß 1Q:42 Uhr Formatiert: Schriftart: 9 pt. [Zu § 650c Absatz 3 Satz 3 und 4 -neu- BGB-E Der in § 65Qc Absatz 3 BGB-E vorgeschlagene vorläufige pauschalierte Mehrvergütungs anspruch des Unternehmers nach Anordnungen des Bestellers (sogenannte "BQ-Prozent Regelung") soll dem vorleistungspflichtigen Unternehmer schnell Liquidität verschaffen , wenn es infolge der Anordnung zu Änderungen des Leistungsprogramms kommt, die der an der ursprünglich vereinbarten Vergütung orientierte Abschlagszahlungsplan noch nicht berücksichtigt. Streiten die Parteien über die Höhe der Mehrvergütung, soll diese durch die BQ-Prozent-Regelung zumindest pauschal auch schon im Rahmen von Abschlagszah lungen berücksichtigt werden können. Die Regelung bringt allerdings Risiken für den Besteller mit sich. Es kann zu Überzahlun gen durch ihn kommen, da sich die Höhe der Abschlagsforderung anhand des von dem Unternehmer im Rahmen des Einigungsversuchs nach § 65Qb Absatz 1 Satz 2 BGB-E erstellten Angebots bemisst. Es findet eine Abkehr von dem Grundsatz aus § 632a BGB statt, wonach Abschläge in Abhängigkeit vom Wertzuwachs beim Besteller (bzw. künftig abhängig vom Wert der erbrachten Leistungen) gefordert werden können. Falls nämlich die Angebotssumme überhöht angesetzt ist, ist der Besteller aufgrund der BQ-Prozent Regelung gleichwohl zur Zahlung verpflichtet. Ihm entsteht zwar später im Rahmen der Schlussrechnung ein Rückzahlungsanspruch für derartige Überzahlungen (§ 65Qc Ab satz 3 Satz 3 BGB-E). Um diese Risiken für den Besteller zu reduzieren und leichtfertig zu hoch angesetzten Mehrvergütungsangeboten entgegenzuwirken, wird eine Verzinsungs pflicht für Ü berzahlungen vorgesehen: Nach dem ergänzten § 65Qc Absatz 3 Satz 3 BGB-E muss der U nternehmer die pauscha lierten Abschlagszahlungen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs verzinsen, wenn sich später ergibt, dass sie die tatsächlich geschuldete Mehrvergütung übersteigen. Falls sich die Zahlung der pauschalen BQ-Prozent-Mehrvergütung über mehrere Abschlagszahlungen erstreckt hat, entsteht die Zinspflicht mit der ersten die tatsächlich geschuldete Mehrver gütung übersteigenden Zahlung. Die Zinsen sind alsdann für die weiteren Abschlagszah lungen gestaffelt zu berechnen. Bezüglich der Höhe der zu entrichtenden Zinsen ordnet der neu angefügte Satz 4 die entsprechende Anwendung von § 2BB Absatz 1 Satz 2, Ab satz 2 und § 2B9 Satz 1 BGB an. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verzinsung bei Rechtsgeschäften , an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Für Verträge mit Verbrauchern gilt § 2BB Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.] Zu § 650c Absatz 4 BGB Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt vor, die in § 65Qc Absatz 4 BGB E vorgesehene besondere AGB-rechtliche Privilegierung der Vergabe- und Vertragsord nung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) zu streichen. Es wird als nicht gerechtfertigt ange sehen, eine Privilegierung der VOB/B allein daran zu knüpfen, dass die Bestimmungen der VOB/B zum Anordnungsrecht und zur Vergütungsanpassung ohne Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen sind. Das Gegenseitigkeitsverhältnis des Anord nungsrechts des Bestellers und des Rechts des Unternehmers auf Vergütungsanpassung sowie die paritätischen Besetzung des Deutschen Vergabeausschusses reiche zur Recht fertigung der Privilegierung nicht aus. Es soll vielmehr dabei bleiben , dass die VOB/B nur dann privilegiert wird, wenn sie ohne Abweichungen insgesamt vereinbart wird (§ 3 1 Q Absatz 1 Satz 3 BGB). E i n "Rosinenpicken" verhandlungsstarker Besteller, die s o etwa die Anwendbarkeit der vorläufjgen Abschlagszahlungsregel ung nach § 65Qc Absatz 3 BGB-E vermeiden könnten, wird durch die Streichung des Absatz 4 verhindert. [Zu den §§ 650b Absatz 3, 650c Absatz 5 BGB-E, § 650d -neu- BGB-E Im Gesetzgebungsverfahren ist die Sorge geäußert worden, dass Amts- und Landgerichte im Falle der Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsregeln nur gelegentlich mit Fra-