bmjv-bauvertragsrecht

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 46 -.ßearbeitungsstand: 26. 1 0.20 1 6 1 0:43 Uh� .. _ - ·  Formatiert: Schriftart: 9 pt_ hmasstaml: 2€i.1Q.2Q1€i 1Q:4J IJhrBearbeitl,lR:EJS&taR9 2€i.1Q.2Q1€i 1Q:42 1Jhr                      · · · Formatiert: Schriftart: 9 pt_ BGB). Erforderlich sind danach Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich den- kender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertret- bare, d. h . geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung er- bringen konnte und musste (vgl. BGH, Urteil vom 31 . Januar 1 991 - V I I ZR 63/90, NJW- RR 1 991 , 789; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage, § 637 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Zu Nummer 1 1 (§ 475 Absatz 4 Satz 2 BGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der ursprünglich in §439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E vorgeschlagenen zweiten Alternative, dass der Verkäufer den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache selbst vornehmen kann.] Zu Nummer 1 7 (§ 512 BGB-E) Die Änderung geht auf einen Prüfauftrag des Bundesrates zurück, den die Bundesregie­ rung in ihrer Gegenäußerung positiv aufgenommen hat. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, das zum 21 . März 201 6 in Kraft trat, wurden verschiedene für Verbraucherdarlehen bestehen­ de verbraucherschützende Vorschriften auf unentgeltliche Darlehensverträge und Finan­ zierungshilfen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer erstreckt (§§ 5 1 4, 5 1 5 BGB). Insbesondere wurde in § 514 Absatz 2 BGB ein originäres Widerrufsrecht für diese Verträge eingeführt. ln § 5 1 2 Satz 1 BGB, der die Vorschriften aufzählt, von denen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, fehlen die §§ 514 und 5 1 5 BGB bisher. Im I nteresse eines Gleichklangs mit anderen, üblicherweise nicht abdingba­ ren verbraucherschützenden Vorschriften (z. B. dem Widerrufsrecht in § 495 Absatz 1 BGB für Verbraucherdarlehensverträge) schlägt der Ausschuss vor, die Aufzählung in § 512 Satz 1 BGB um die §§ 5 1 4, 5 1 5 BGB zu ergänzen. Zu N ummer 27 (§§ 650a bis 650u BGB-E) Zu § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu- BGB-E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Gemäß § 650b Ab­ satz 1 Satz 1 bis 3 BGB-E soll der Unternehmer Gelegenheit haben, vor einer vom Bestel­ ler begehrten Änderung seines Leistungsumfangs seine daraus folgenden Mehrkosten in Form eines Nachtragsangebotes geltend zu machen, worüber die Parteien zu verhandeln haben. Obliegt dem U nternehmer jedoch nicht nur die Ausführung der vom Besteller er­ stellten Planung, sondern auch die Erstellung der Planung selbst, so ist er zu einer man­ gelfreien Planung verpflichtet. ln dem Fall, in dem der Besteller einen Mangel der Planung aufdeckt und den Unternehmer auffordert, zum Zweck der Erreichung eines mangelfreien Werkerfolgs (Absatz 1 Satz 1 N ummer 2) seine Planung und Ausführung zu ändern, be­ wirkt dies keine Änderung der dem Unternehmer zustehenden Vergütung, da die Planung und Ausführung eines mangelfreien Werks ohnehin bereits Gegenstand seiner vertragli­ chen Leistungspflichten ist. Der vorgeschlagene § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu- BGB-E bestimmt daher, dass sich der Einigungsversuch in diesem Fall nur auf die Änderung an sich zu beziehen hat, nicht auch auf eine infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung. Da sich die Änderung der Bauleistung in diesem Fall nicht auf den Vergütungsanspruch auswirkt, muss konsequenterweise auch die Pflicht des Unternehmers entfallen, ein An­ gebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Der zweite Halbsatz des vorge­ schlagenen neuen Satzes 5 bestimmt daher, dass § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB-E keine Anwendung findet.
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- 47 -!learbeitungsstand: 26. 1 0.20 1 6 1 0:43 Uh� .. . - ·{ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. hmssstaR9: 2e.1Q.2Q1e 1Q:4J Ul:lrQeareeil:llR9sstar=�9 2e.1Q.2Q1e 1Q:42 Uhr [Zu § 650b Absatz 2 Satz 1 .BGB-E · ·{ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hält es ebenfalls für sinnvoll, für Anordnungen nach § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E im Interesse der Rechtssicherheit die Textform vorzusehen. Das Formerfordernis soll klarstellende Funktion haben, insbesondere auch der besseren Be­ weisbarkeit der Anordnung dienen, sowie den Besteller vor möglicherweise übereilten Anordnungen schützen. Falls eine Anordnung nichtin der vorgeschriebenen Form erfolgt, ist sie gemäß § 1 25 BGB nichtig. ln Fällen, in denen nach einer mündlichen Anordnung dieser entsprechend gebaut wird, und sich der Besteller später auf die Formnichtigkeit der Anordnung beruft, müssen die Parteien zu den ursprünglich vereinbarten Leistungen zurückkehren. Der Un­ ternehmer hat dann keinen vertraglichen Vergütungsanspruch für die zur Erfüllung der Änderung erbrachten Mehrleistungen. Die Rückabwicklung hat vielmehr nach Bereiche­ rungsrecht zu erfolgen. Das ·bedeutet insbesondere, dass der Unternehmer lediglich Wer­ tarsatz verlangen kann, wenn eine erbrachte Mehrleistung wegen ihrer Beschaffenheit nicht herausgegeben werden kann (§ 8 1 8 Absatz 2 BGB).] Zu § 650b Absatz 2 Satz 4 -neu- BGB-E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Gemäß § 650b Ab­ satz 1 BGB-E soll der Unternehmer Gelegenheit haben, vor einer vom Besteller begehr­ ten Änderung seines Leistungsumfangs seine daraus folgenden Mehrkosten in Form ei­ nes Nachtragsangebots geltend zu machen, worüber die Parteien zu verhandeln haben. Diese Verhandlungen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass das Baugeschehen durch die Verhandlungen über Gebühr verzögert wird . ln Anlehnung an § 1 5a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO) zum Eini­ gungsversuch vor der Gütestelle bei Gericht sieht daher der vorgesehene § 650b Absatz 2 Satz 4 - neu - BGB-E vor, dass eine Einigung spätestens 30 Tage na�h Zugang des Mehr- oder Mindervergütungsangebots beim Besteller als nicht erzielt gilt. Danach steht dem Besteller das unbedingte Anordnungsrecht zu, damit der Fortgang der Bauleistungen gewährleistet ist. Ohne eine solche Limitierung der Verhandlungspflicht der Parteien stün­ de dem Unternehmer ein unverhältnismäßiges Druckmittel zur Durchsatzung eventuell überhöhter Nachtragsforderungen zu . Zu § 650c Absatz 1 Satz 2 - neu    -  BGB·E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Obliegt dem Unter­ nehmer nicht nur die Ausführung der vom Besteller erstellten Planung, sondern auch die Erstellung der Planung selbst, so ist er zu einer mangelfreien Gesamtleistung von Pla­ nung und Ausführung verpflichtet. Falls der Besteller einen Mangel der Planung aufdeckt und den Unternehmer auffordert, zum Zweck der Erreichung eines mangelfreien Werker­ fo lgs (§ 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E) seine Planung und Ausführung zu än­ dern, kann dem Unternehmer daraus kein Mehrvergütungsanspruch erwachsen, da die Planung und Ausführung eines mangelfreien Werks ohnehin bereits Gegenstand seiner vertraglichen Leistungspflichten ist. Durch den neu eingefügten Satz 2 wird in Ergänzung des ebenfalls neu eingefügten § 650b Absatz 1 Satz 5 BGB-E - dieser stellt den Unter­ nehmer von der Verpflichtung zur Erstellung eines Mehrvergütungsangebotes frei - klar­ gestellt, dass dem Unternehmer in dieser Konstellation kein Mehrvergütungsanspruch zusteht. Zu § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB·E Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Die Umformulierung dient der Klarstellung des Gewollten.
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- 4B -pearbeitungsstand: 26. 1 0.201 6 1 0:43 1Jh� Formatiert: Schriftart: 9 pt. hmasstaAEI: 2ß.1Q.2QHl 1Q:4J UhrBear9eihm!Js:staAEI 2ß.1Q.2Q1ß 1Q:42 Uhr                        Formatiert: Schriftart: 9 pt. [Zu § 650c Absatz 3 Satz 3 und 4 -neu- BGB-E Der in § 65Qc Absatz 3 BGB-E vorgeschlagene vorläufige pauschalierte Mehrvergütungs­ anspruch des Unternehmers nach Anordnungen des Bestellers (sogenannte "BQ-Prozent­ Regelung") soll dem vorleistungspflichtigen Unternehmer schnell Liquidität verschaffen , wenn es infolge der Anordnung zu Änderungen des Leistungsprogramms kommt, die der an der ursprünglich vereinbarten Vergütung orientierte Abschlagszahlungsplan noch nicht berücksichtigt. Streiten die Parteien über die Höhe der Mehrvergütung, soll diese durch die BQ-Prozent-Regelung zumindest pauschal auch schon im Rahmen von Abschlagszah­ lungen berücksichtigt werden können. Die Regelung bringt allerdings Risiken für den Besteller mit sich. Es kann zu Überzahlun­ gen durch ihn kommen, da sich die Höhe der Abschlagsforderung anhand des von dem Unternehmer im Rahmen des Einigungsversuchs nach § 65Qb Absatz 1 Satz 2 BGB-E erstellten Angebots bemisst. Es findet eine Abkehr von dem Grundsatz aus § 632a BGB statt, wonach Abschläge in Abhängigkeit vom Wertzuwachs beim Besteller (bzw. künftig abhängig vom Wert der erbrachten Leistungen) gefordert werden können. Falls nämlich die Angebotssumme überhöht angesetzt ist, ist der Besteller aufgrund der BQ-Prozent­ Regelung gleichwohl zur Zahlung verpflichtet. Ihm entsteht zwar später im Rahmen der Schlussrechnung ein Rückzahlungsanspruch für derartige Überzahlungen (§ 65Qc Ab­ satz 3 Satz 3 BGB-E). Um diese Risiken für den Besteller zu reduzieren und leichtfertig zu hoch angesetzten Mehrvergütungsangeboten entgegenzuwirken, wird eine Verzinsungs­ pflicht für Ü berzahlungen vorgesehen: Nach dem ergänzten § 65Qc Absatz 3 Satz 3 BGB-E muss der U nternehmer die pauscha­ lierten Abschlagszahlungen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs verzinsen, wenn sich später ergibt, dass sie die tatsächlich geschuldete Mehrvergütung übersteigen. Falls sich die Zahlung der pauschalen BQ-Prozent-Mehrvergütung über mehrere Abschlagszahlungen erstreckt hat, entsteht die Zinspflicht mit der ersten die tatsächlich geschuldete Mehrver­ gütung übersteigenden Zahlung. Die Zinsen sind alsdann für die weiteren Abschlagszah­ lungen gestaffelt zu berechnen. Bezüglich der Höhe der zu entrichtenden Zinsen ordnet der neu angefügte Satz 4 die entsprechende Anwendung von § 2BB Absatz 1 Satz 2, Ab­ satz 2 und § 2B9 Satz 1 BGB an. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verzinsung bei Rechtsgeschäften , an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Für Verträge mit Verbrauchern gilt § 2BB Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.] Zu § 650c Absatz 4 BGB Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt vor, die in § 65Qc Absatz 4 BGB­ E vorgesehene besondere AGB-rechtliche Privilegierung der Vergabe- und Vertragsord­ nung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) zu streichen. Es wird als nicht gerechtfertigt ange­ sehen, eine Privilegierung der VOB/B allein daran zu knüpfen, dass die Bestimmungen der VOB/B zum Anordnungsrecht und zur Vergütungsanpassung ohne Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen sind. Das Gegenseitigkeitsverhältnis des Anord­ nungsrechts des Bestellers und des Rechts des Unternehmers auf Vergütungsanpassung sowie die paritätischen Besetzung des Deutschen Vergabeausschusses reiche zur Recht­ fertigung der Privilegierung nicht aus. Es soll vielmehr dabei bleiben , dass die VOB/B nur dann privilegiert wird, wenn sie ohne Abweichungen insgesamt vereinbart wird (§ 3 1 Q Absatz 1 Satz 3 BGB). E i n "Rosinenpicken" verhandlungsstarker Besteller, die s o etwa die Anwendbarkeit der vorläufjgen Abschlagszahlungsregel ung nach § 65Qc Absatz 3 BGB-E vermeiden könnten, wird durch die Streichung des Absatz 4 verhindert. [Zu den §§ 650b Absatz 3, 650c Absatz 5 BGB-E, § 650d -neu- BGB-E Im Gesetzgebungsverfahren ist die Sorge geäußert worden, dass Amts- und Landgerichte im Falle der Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsregeln nur gelegentlich mit Fra-
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- 49 -,ßearbeitunqsstand: 26.1 0.20 1 6 1 0:43 Uh� .. _ -  { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. t�,JRf!SStaREI: 2e.1Q.2Q11l 1Q:43 biRF89aFeeit�,JR!:jSStaREI 2e.1Q.2Q1ß 1Q:42 bJRF            . .. gen des Anordnungsrechts gemäß § 650b BGB-E und der Vergütungsanpassung gemäß · { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. § 650c BGB-E befasst sein könnten, so dass dem I nteresse der Beteiligten an einer schnellen und fundierten gerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend Rechnung getra­ gen werden könne. Von der Rechtsmäßigkeit einer Anordnung hängt ab, wie das Bauvor­ haben auszuführen ist, so dass Streitigkeit darüber häufig zu Baustillständen mit nachtei­ ligen Folgen für die Zeitplanung und die Baukosten führen. Besteht Streit über die Höhe der Mehrvergütung, trägt der Unternehmer ein erhöhtes Vorleistungsrisiko, weil er nicht sicher sein kann, dass der Besteller die infolge seiner Anordnung notwendig werdenden Mehrleistungen auch angemessen vergütet. Einstweiliger Rechtsschutz muss daher ge­ rade in diesem Bereich kurzfristig erlangt werden können. Die Gerichte müssen ohne län­ gere Einarbeitung in der Lage sein, die erforderlichen Verfahrensschritte anzuordnen und alsdann zu entscheiden. Der Ausschuss greift daher den Vorschlag der AG Bauvertrags­ recht auf, die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Anordnungsrecht oder die Ver­ gütungsanpassung auf bestimmte Gerichte zu konzentrieren (Abschlussbericht der AG Bauvertragsrecht beim damaligen Bundesministerium der Justiz vom 1 3. Juni 20 1 3, S. 31 f.). Nach § 650d Absatz 1 -neu- BGB sollen für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b BGB-E und für Streitigkeiten über die Vergütungsanpassung nach § 650c BGB-E ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Landgerichte zuständig sein . Darüber hinaus enthält § 650d Absatz 2 -neu- BGB eine Ermächtigung für die Landesregierung, weitergehende Konzentrationen anzuordnen. Durch eine Rechts­ verordnung können diese die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem dieser Gerichte zuweisen. Auf diese Weise können die Länder auf die örtlichen Gegeben­ heiten reagieren und - gerade etwa bei kleineren Landgerichten - eine bezirksübergrei­ fende Konzentration vornehmen. ln regelungstechnischer Hinsicht ermöglicht es der neue § 650d BGB, die bisherigen Sonderregelungen für das einstweilige Verfügungsverfahren in einer Vorschrift zusam­ menzuführen. Die Erleichterung der einstweiligen Verfügung soll in einem neuen § 650d Absatz 3 BGB für Streitigkeiten über die Anordnung und für Streitigkeiten über die Vergü­ tungsanpassung einheitlich geregelt werden. Die bisherigen § 650b Absatz 3 und § 650c Absatz 5 BGB-E entfallen. Der darin enthaltene Einigungsversuch unter Beiziehung eines Sachverständigen wird nicht in den neuen § 650d BGB übernommen. Der Ausschuss hält den vor der Anordnung vorgesehenen Einigungsversuch für ausreichend. Nach einer An­ ordnung müssen die Parteien die Möglichkeit erhalten, schnell Rechtsschutz zu erlangen, um Baustillstände und Liquiditätsengpasse soweit als möglich zu vermeiden. Diesem Inte­ resse würde es zuwiderlaufen, wenn die Parteien einen weiteren Einigungsversuch ma­ chen müssten, bevor sie eine einstweilige Verfügung unter erleichterten Bedingungen beantragen könnten. lnfolge der Einfügung des neuen § 650d BGB ändert sich die Bezeichnung der folgenden Vorschriften. Die bisherigen §§ 650d bis 650u BGB-E werden die §§ 650e bis 650v -neu- 8GB.] Zu § 650g Absatz 4 -neu- BGB Der Ausschuss g reift den Vorschlag des Bunderates auf, eine Vorschrift über die Erteilung einer Schlussrechnung in den Entwurf aufzunehmen. Er geht dabei insofern über den Vorschlag des Bundesrates hinaus, als die Regelung nicht lediglich für Verbraucherbau­ verträge, sondern für alle Bauverträge gelten soll. Gleichzeitig wird damit ein Vorschlag der AG Bauvertragsrecht aufgegriffen. Diese hatte in i hrem Abschlussbericht empfohlen, für Bauverträge eine Regelung über das Erfordernis einer Schlussrechnung als weitere Voraussetzung der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des U nternehmers zu vorzusehen (Abschlussbericht der AG Bauvertragsrecht beim damaligen Bundesministerium der Justiz vom 1 3. Juni 201 3, S. 45 f.).
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- 50 -.ßearbeitungsstand: 26. 1 0.201 6 1 0:43 Uhr;,ßea!:9ei­ - Formatiert: Schriftart: 9 pt_ t�o�RasstaR9: 2e.10.2Q1e 1Q:4J Ul:trBeareeit�o�ResstaR9: 2e.1Q.2Q1e 10:42 Ul:tr                                  Formatiert: Schriftart: 9 pt_ Der Ausschuss folgt dem Ansatz der AG Bauvertragsrecht Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung soll als weitere Fälligkeitsvoraussetzung neben die Abnahme treten . Mit dem Erfordernis der Prüffähigkeit wird in Form einer Generalklausel ausgedrückt, dass die Schlussrechnung übersichtlich und für den Besteller nachvollziehbar sein muss. Da die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Rechnung je nach Art und Komplexität des Auftrags sehr unterschiedlich ausfallen können, wird von einer detaillierteren gesetzlichen Rege­ lung abgesehen. Gerade im Rahmen von Einheitspreisverträgen wird aber nur dann von einer prüffähigen Rechnung ausgegangen werden können, wenn sie eine Aufstellung ent­ hält, wie oft die jeweiligen Einzelleistungen erbracht wurden. Je nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen sind Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstige Belege beizufügen. Um eine längere U nsicherheit zwischen den Parteien darüber zu vermeiden, ob eine vom U nternehmer vorgelegte Schlussrechnung die Voraussetzung der Prüffähigkeit erfüllt, sollen diesbezügliche Einwendungen nur innerhalb einer überschaubaren Frist möglich sein. Daher sieht § 650g Absatz 4 Satz 3 -neu- BGB vor, dass eine Schlussrechnung als prüffähig gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Zugang be­ gründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Durch das Erfordernis be­ gründeter Einwendungen wird erreicht, dass der Zweck der Vorschrift nicht dadurch um­ gangen werden kann, dass der Zahlungsschuldner sich lediglich pauschal auf die fehlen­ de Prüffähigkeit beruft und für den Unternehmer nicht erkennbar ist, welche Posten der Rechnung aus welchen Gründen beanstandet werden. Zu § 650i Absatz 2 -neu- BGB § 650i Absatz 2 -neu- BGB sieht vor, dass Verbraucherbauerträge in Textform (§ 1 26b BGB) abzuschließen sind. Dieser Vorschlag geht auf eine Prüfbitte zurück, die der Bun­ desrat in seiner Stellungnahme geäußert hat. Ein Verbraucherbauvertrag ist nicht jeder Bauvertrag, den ein Verbraucher abschließt, sondern nur ein Bauvertrag durch den sich der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet (§ 650i Ab­ satz 2 -neu- BGB). Bauverträge von einem solchen Volumen werden schon in der heuti­ gen Praxis regelmäßig in Schrift- oder Textform abgeschlossen. Mit Blick auf die wirt­ schaftliche Bedeutung solcher Verträge für den Verbraucher erscheint es gleichwohl sinn­ voll, ein Textformerfordernis auch gesetzlich festzuschreiben. So wird gewährleistet, dass der Verbraucher während der häufig länger andauernden Bauausführung und später nach Fertigstellung jederzeit nachhalten kann, was vertraglich geschuldet ist. Beweisschwierig­ keiten über den Vertragsinhalt wird dadurch vorgebeugt. Das Textformerfordernis harmoniert damit, dass auch für die vorvertraglich zur Verfügung zu stellende Baubeschreibung nach § 650j -neu- BGB in Verbindung mit Artikel 249 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Entwurfsfassung (EG­ BGB-E) Textform vorgesehen ist. ln der Vertragspraxis dürfte es sich anbieten, die ur­ sprüngliche oder eine nach § 650k Absatz 1 -neu- BGB abgeänderte Fassung der Baube­ schreibung dem Vertrag als Anlage beizufügen . Zu § 650m Absatz 4 BGB-E Die Wörter "gemäß § 650e" sind zu streichen, weil § 650m Absatz 4 BGB-E eine Rege­ lung für Verbraucherbauverträge enthält und die gesetzliche Bauhandwerkersicherung gemäß § 650e BGB-E auf Verbraucherbauverträge gar keine Anwendung findet (§ 650e Absatz 6 Nummer 2). Wie in der Begründung des Gesetzentwurfs näher ausgeführt zielt der Schutzzweck des § 650m Absatz 4 BGB-E allein darauf ab, den Verbraucher vor zu hohen vertraglich vereinbarten Sicherheiten zu schützen. Vertragliche Sicherungsverein­ barungen sollen unwirksam sein, wenn sie den Vergütungsanspruch in einem Umfang absichern, der die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergü­ tung übersteigt. Die Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, in dem von Absi-
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- 51 -.._Bearbeitungsstand: 26.1-0.20          -   1 6   1 0:43- Uhr8eafe "'       - ei­   - Formatiert: Schriftart: 9 pt. 2e .      0   1                   staA8 leihm�s    . Hl.20- ii -19:42  hr- - -   - -  - -  - -   - -    - - -       - t�omas:staA8      Hl.2  1e   0:4J UhrBearl     :             2e        1           U cherung in eine m Umfang "gemäß § 650e" die Rede ist, kan n zu eine r Feh linterpretation                                            Formatiert: Schriftart: 9 pt_ der Vorschrift führen und mus s daher geä nde rt werden . [Zu Artikel 5 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG)] Zu Nummer 1 (§ 72 Absatz 1 GVG-E) § 72 Absatz 1 Satz 1 GVG bestimmt, dass die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerich­ ten verhandelten bürgerlichen Streitigkeiten sind, soweit nicht die Zuständigkeit der Ober­ landesgerichte begründet ist. Durch die Ergänzung des Wortlauts soll zum Ausdruck ge­ bracht werden, dass es sich bei den nach § 72a GVG-E vorgesehenen spezialisierten Kammern um Zivilkammern handelt. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 60 GVG zu lesen, wonach bei den Landgerichten Zivil- und Strafkammern gebildet werden.] [Zu Nummer 2 (§ 72a GVG-E) § 72a Absatz 1 Satz 1 GVG-E greift die in § 72 Absatz 2 GVG bereits enthaltene Idee auf, dass eine häufigere Befassung mit einer bestimmten Materie zu einer Qualitätssteigerung führe, und sieht die obligatorische Einrichtung von Spruchkörpern in Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 72a Absatz 1 Satz 1 N ummer 1 GVG-E), in Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammen­ hang mit Bauleistungen stehen (§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GVG-E), in Streitigkei­ ten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVG-E) und in Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (§ 72a Absatz 1 Satz 1 N ummer 4 GVG-E) bei den Landgerichten vor. Die Einrichtung spezialisierter Spruchkör­ per in diesen Streitigkeiten stellt sicher, dass innerhalb des Gerichts eine häufigere Be­ fassung der entscheidenden Spruchkörper mit dieser Materie eintritt, da die Verfah­ renseingänge dem spezialisierten Spruchkörper zugewiesen werden. Diese Kammern treten in den gesetzlich definierten Sachgebieten an die Stelle der nach den §§ 71 , 72 GVG sachlich zuständigen allgemeinen Zivilkammern. Die in § 72a GVG-E genannten Sachgebiete weisen ein ausreichendes Fallaufkommen auf, um eine Spezialisierung zu ermöglichen. Die in § 72a Absatz 1 Satz 1 GVG-E getroffene Regelung orientiert sich an den in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) genannten Sachgebieten und deren Begriffsverständnis. Anders als dort kann die nähere Eingrenzung und Bestimmung der Sachgebiete jedoch nicht den Gerichtspräsidien und deren Geschäftsverteilungsplä­ nen vorbehalten werden, da es sich um eine gesetzliche Zuständigkeitsverteilung handelt. Die unter § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GVG-E genannten Streitigkeiten aus Bank­ und Finanzgeschäften umfassen Streitigkeiten, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, sofern Ansprüche aus den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1 a Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Geschäften (u. a. Ein­ lagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Depotgeschäft, Anlageberatung und - vermittlung) betroffen sind. Eine weitere Spezialkammer ist nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GVG-E zu bilden für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie l ngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen. § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GVG-E übernimmt wörtlich die Formulierung aus § 348 Absatz 1 Satz 2 N ummer 2 Buchstabe c ZPO. Ebenso wie in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c ZPO sollen damit alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat - unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlichem Geschäftsbesorgungsvertrag -, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder
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- 52 -jlearbeitungssta nd: 26. 1 0.20 1 6 1 0:43 Uh�  .. _ - ·{ Formatiert: Schriftart: 9 pt. hmqs:stan9 29.1Q.2Q19 1Q:4J Uf:lrBearl:leit�.�nqsstand 29.1Q.2Q19 1Q:42 blf:lr .. · ·{ Formatiert: Schriftart: 9 pt_ eine andere berufsmäßig mit der Plan ung oder Ausführung von Bau arbeiten befasste Person in dies er Eige nschaft bete iligt waren (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Zivilp rozesses, Drucksache. 1 4/47 22, S. 88). Dam it sind insbe­ sondere auch Bauv erträge (§ 650a BGB-E), Verbraucherbauverträge (§ 650h BGB -E), Architekten- und Ingen ieurverträge (§ 650o BGB -E) und Baut rägerverträge (§ 650t BGB ­ E) umfasst. Zu dem Sachgebiet gehö ren darü ber hinau s Streitigkeiten aus Baubetreu­ ungsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften sowie aus Kaufanwä rte�_erträg en, so­ weit in diese n eine Partei die Verpflichtung zur Planu ng, Durchführung oder Uberwach ung von Baua rbeiten übern omm en hat (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Zivilprozesses, Drucksache. 1 4/4722, S. 88; zum bishe rigen Verständni s von § 348 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c ZPO insgesamt Stack mann in Münchner Kommentar zur ZPO 5. Aufl. 201 6 , § 348 Rn. 51ff; Fischer in Beck'scher Online Kommentar zur ZPO, 21 . Edition, Stand: 1 .3.201 6, § 348, Rn. 1 9 ; Wittschier in Musiel ak!Voit 1 3. Aufl . 201 6, § 348, Rn. 9; Baum bach/Lauterbach/Aibers/H artma nn, Zivilprozessordnu ng, 74. Aufl.            · 201 6, § 348, Rn. 1 6). Die unter § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVG-E genannten Streitigkeiten über Ansprü­ che aus Heilbehandlungen umfassen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung befasste Perso­ nen wie etwa Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit Wegen der Sachnähe sind dabei auch Ansprüche auf Einsicht in Krankenunterlagen und die Vergütungsansprüche aus diesen Bereichen einbezogen. Ansprüche aus Amtshaftung sind nicht umfasst, können von den Gerichtspräsidien den Spezialspruchkörpern jedoch ergänzend zugewiesen wer­ den. Die unter § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GVG-E genannten Streitigkeiten aus Versi­ cherungsvertragsverhältnissen umfassen Streitigkeiten über Ansprüche aus Versiche­ rungsverhältnissen zwischen dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Bezugsberechtigten und dem Versicherer. Wegen der Sachnähe sind ergänzend zu der Regelung in § 348 Absatz 1 Satz 1 N ummer 2 ZPO (Drucksache 1 4/4722, S. 88) auch Streitigkeiten aus Versicherungsvermittlung und -beratung im Sinne des § 59 des Versi­ cherungsvertragsgesetzes, auch soweit dafür außervertragliche Schadensersatzansprü­ che Entscheidungsgrundlage sind, umfasst. § 72a Absatz 1 Satz 2 GVG-E sieht vor, dass den nach Satz 1 spezialisierten Spruchkör­ pern in ihrer Funktion als erstinstanzliehe Kammer oder Berufungskammer auch andere bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zugewiesen werden können.] [Zu N ummer 3 (§ 1 1 9a GVG-E) § 1 1 9a GVG-E sieht entsprechend der Regelung des § 72a GVG-E vor, dass bei den Oberlandesgerichten Senate für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 1 1 9a Satz 1 Nummer 1 GVG-E), für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (§ 1 1 9a Satz 1 Nummer 2 GVG-E), für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 1 1 9a Satz 1 Nummer 3 GVG-E) und für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsver­ hältnissen (§ 1 1 9a Satz 1 Nummer 4 GVG-E) einzurichten sind. H insichtlich des Begriffs­ verständnisses der Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, der Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und der Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen wird auf die Ausführungen zu Nu mmer 2 (§ 72a GVG-E) verwiesen.]
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- 53 -.ßearbeitungsstand: 26.1 0.20 1 6 1 0:43 Uh�- - Formatiert: Schriftart: 9 Pt. t�Ras:staRd 29.1Q.2Q1€i 1Q:43 Ul:lrQeard    eeit�RgsstaR : 29.1Q.2Q1€i 1Q:42 Ul:lr Formatiert: Schriftart: 9 Pt. [Zu Artikel 6 (§ 40a des Einführu ngsgesetzes zum Gerichtsverfassu ngsgesetz in der Entwurfsfassung - EGGVG-E) § 40a EGGVG-E regelt, dass § 72a und § 1 1 9a GVG-E nur auf die nach dem lnkrafttreten dieses Gesetzes beim Landgericht und Oberlandesgericht eingehenden Verfahren An­ wendung finden. Für die davor eingegangenen Verfahren bleibt die bisherige Zuständig­ keit der angegangenen Spruchkörper bestehen . Hierdurch soll eine gerichtsinterne Um­ verteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden werden. Ein Spruchkörper, der sich bereits mit einem Verfahren befasst hat, soll weiterhin dafür zuständig bleiben, um die mit einer Umverteilung von Verfahren verbundene Einarbeitung durch andere Richterinnen und Richter und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand zu vermeiden.] [Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 348 ZPO-E) Es handelt es sich um eine Folgeregelung zu § 72a GVG-E. Nach § 348 Absatz 1 Satz 1 ZPO entscheidet die Zivilkammer grundsätzlich durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrich­ ter. § 348 Absatz 1 Satz 2 N ummer 2 ZPO in seiner bisherigen Fassung nimmt von der originären Zuständigkeit des Einzelrichters die Rechtsstreitigkeiten aus, die der Kammer geschäftsplanmäßig als Sonderzuständigkeit zugewiesen sind und in den Katalog der in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO genannten Sachgebiete fallen. Bei Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, bei Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie lngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, bei Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und bei solchen aus Versicherungsvertragsverhält­ nissen ist mithin bereits nach der derzeitigen Rechtslage die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen, wenn der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Ge­ richts eine Sonderzuweisung dieser Sachgebiete an einen oder mehrere Spruchkörper enthält. Das Kammersystem hat sich in diesen spezialisierten Sachgebieten bewährt und soll durch die Reform beibehalten werden. Zur Klarstellung wird deshalb der Gesetzestext des § 348 Absatz 1 Satz 2 N ummer 2 ZPO dahingehend ergänzt, dass das Prinzip der originären Zuständigkeit des Einzelrichters auch in den Fällen des § 72a GVG-E, bei de­ nen die Spezialzuständigkeit auf dieser gesetzlichen Regelung beruht, nicht gilt. § 348a Absatz 1 ZPO bleibt unberührt, d. h . die Zivilkammer kann durch Beschluss den Rechts­ streit einem ihrer Mitglieder zur Verhandlung und Entscheidung übertragen, wenn die Sa­ che keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil oder Zwischenurteil ergangen ist.] [Zu Artikel 8 (lnkrafttreten) Artikel 8 Absatz 1 entspricht der Regelung des bisherigen Artikels 5. Der neue Absatz 2 des Artikels 8 sieht vor, dass die Regelungen, die die obligatorische Einrichtung spezialisierter Spruchkörper auf der Ebene der Landgerichte und der Ober­ landesgerichte betreffen, am 1 . Januar 201 8 in Kraft treten. Dies räumt den Gerichten sowie den Ländern genügend Zeit ein, sich auf die geänderten gesetzlichen Rahmenbe­ dingungen einzustellen.]
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