bmjv-datenschutz2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
-2- , bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze erSetzt: "Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragen begangen, so ist der Untetlassungsan spruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Ab satz 2 Satz 1 Nummer 1 1 genannten Vorschriften richtet sich der Be seitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften." ' b) Nummer 5 Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d er setzt: ,c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Qualifizierte Einrichtungen, die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 1 durch Ahmahnung oder Klage gel tend gemacht haben, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz jährlich die Anzahl dieser Ahmahnungen und erhobenen Klagen mitzuteilen und über die Ergebnisse der Ahmahnungen und Klagen zu berichten. Das Bundesamt für Justiz berücksichtigt diese Be richte bei der Beurteilung, ob bei der qualifizierten Einrichtung die sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gesichert erscheint." d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Bundesrninisterium der· Justiz" die Wörter "und für Verbraucherschutz" eingefügt.' c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,Es wird folgender§ 17 angetligt: "§ 11 Überleitungsvorschrift zum Gesetz� zur Verbesserung der [ Formatiert: Schriftart: Nicht Fett zivilrechtliehen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vor schriften des Datenschutzrechts § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 1 in der ab dem . . . [Datum des Inkrafttre tens] geltenden Fassung fmdet bis zum Ablauf des 30. September 20 16 keine Anwendung auf Zuwiderhandlungen gegen § 4b des Bundesda tenschutzgesetzes, soweit die Datenübermittlung bis zum 6. Oktober 20 15 auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission 2000/520/EG vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Eu ropäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheil des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens der diesbezüglichen "Häufig ge stellten Fragen" (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Han delsministerium der USA, (Abl. L 2 15 vom 25. August 2000, S. 7) er folgt ist." ' 3. ArtikelS wird wie folgt gefasst: "ArtikelS Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Oktober 20 16 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."
- 3 - Zur Begründung der Beschlussempfehlung Allgemeines Der Ausschuss billigt das Ziel des Gesetzentwurfs, zum Schutz der Verbraucher die Möglichkeiten der zivilrechtliehen Durchsetzung des Datenschutzrechts durch Verbände und Kammern zu erweitern. Deshalb sollen die bestehenden Abmahn- und Klagemöglichkeiten bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch Abmahn- und Klagemöglichkeiten nach § 2 UKlaG ergänzt werden. Was bisher nach materiellem Datenschutzrecht erlaubt ist, bleibt auch weiterhin erlaubt. Materiellrechtliche Änderungen sollen hierdurch nicht vorgenommen werden. So sind beispielsweise Datenverarbeitungen zur Rechtsverfolgung un verändert gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG oder zu Abrechnungs zwecken unverändert gemäß § 15 Abs. 5 TMG während oder im Nachgang zu rechtsgeschäftliehen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen zuläs sig. Auch Datenverarbeitungen zur Kundenpflege sowie zur Analyse und Opti mierung des eigenen Angebotes an Kunden sind wie bisher zulässig. Zu diesem Zweck regelt § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG, dass Vor schriften, die die Zulässigkeit der Verarbeitung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Ersteliens von Persönlichkeits- und Nut zungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels und vergleichba rer kommerzieller Zwecke regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des U-KlaG sind. Der Ausschuss stellt klar, dass der Begriff des Nutzungsprofils bereits in § 15 Absatz 3 Satz 1 des Telemediengesetzes (TMG) verwandt wird. Für den Ausschuss setzt die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils nicht nur voraus, personenbezogene Daten über eine Person zusammenzuführen und sys tematisch zu verknüpfen, sondern auch durch eine Analyse zusätzliche Erkennt nisse über den Betroffenen zu gewinnen. Die bloße Speicherung von personen bezogenen Daten über den Betroffenen, z. B. im Rahmen einer Kundendatei, reicht daher nicht aus, um die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils anzuneh men. Typische Beispiele für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen sind jedoch Bonitätsbewertungen von Auskunfteien oder die Auswertung von indivi duellen Bewegungsprofilen. Für den Ausschuss hat der Begriff des vergleichbaren kommerziellen Zwecks Auffangfunktion, um die Zukunftsoffenheit der Regelung zu gewährleisten. Damit sollen auch zukünftige Datenverarbeitungen erfasst werden können, mit denen sich ein Unternehmer die Daten eines Verbrauchers in vergleichbarer Weise wirtschaftlich zu eigen macht wie bei Datenverarbeitungen zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG einzeln aufgeführten Zwecken, die in der Regel eine große Anzahl von Verbrauchern gleichermaßen betreffen, so dass eine Durchsetzung mittels eines Verbandsklagerechts besonders geboten er scheint. Durch eine unzulässige Übermittlung oder Nutzung von Daten eines Verbrauchers für andere Geschäfte des Unternehmers oder Dritten mit dem Ver braucher des Unternehmers, z. B. von Daten über die finanzielle Leistungsfä-
-4- higkeit oder die Vorlieben und Schwächen eines Verbrauchers, können Markt chancen von Verbrauchern erheblich beeinträchtigt werden. Sei es, dass Schwä chen von Verbrauchern bei Verträgen, insbesondere bei der Ausgestaltung von Preis und Leistung bewusst ausgenutzt werden oder dass Verbraucher standardi sierte Leistungen nicht oder nur zu schlechten Konditionen erhalten können. Durch § 2 Absatz 2 Satz 2 UKlaG wird klargestellt, dass eine Datenverarbeitung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck nicht vorliegt, wenn personen bezogene Daten eines Verbrauchers ausschließlich fiir die Begründung, Durch fiihrung oder Beendigung eines rechtsgeschäftliehen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. So sind Datenverar beitungen zur Rechtsverfolgung oder zu Abrechnungszwecken unverändert zulässig. Hier sind die personenbezogenen Daten eines Verbrauchers nur not wendiges Hilfsmittel fiir den Unternehmer, um seine Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis gegenüber dem Verbraucher erfiillen zu können. Es geht hier nicht um eine kommerzielle Nutzung der Daten, bei denen der Unternehmer die Daten fiir sich kommerzialisiert. Im Übrigen wird, soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetz entwurfs empfiehlt, auf die Begründung auf Drucksache 18/4631 verwiesen. Im Folgenden werden nur die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Zu den einzelnen Änderungen Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 309 BGB) Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen in notariell zu beurkundenden Verträ gen auch in Zukunft noch Schriftformklauseln möglich sein. Vorformulierte Schriftformvereinbarungen sind in Verträgen, fiir die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, üblich, so z. B. bei Irnmobilienkaufverträgen, fiir Erklärungen, mit denen der Verkäufer dem Notar gegenüber den Eingang des Kaufpreises bestätigen soll, bevor der Notar veranlasst, dass das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird. Auch bei vertraglichen Rücktrittsrechten wird in solchen Verträgen in der Regel Schriftform vereinbart. Handelt es sich dabei um vorformulierte Klauseln, die mehrfach vom Notar verwendet werden, so können sie auch der AGB-Kontrolle anband des § 309 Nummer 13 des Bür gerlichen Gesetzbuchs unterliegen. Auf Grund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die Verträge, fiir die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, in der Regel für die Vertragsparteien haben, wiegt das Interesse des Erklärungsempfängers, Rechtssicherheit zu erhal ten, ob eine Erklärung tatsächlich vom Abgebenden stammt oder nicht, dort schwerer als das Interesse des Erklärenden an einer möglichst einfachen Aus übung seiner Rechte. Daher soll es fiir diese Verträge bei der Zulässigkeit auch von vorformulierten Schriftformvereinbarungen verbleiben. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 2 Absatz 1 UKlaG) Der Beseitigungsanspruch nach dem UKlaG soll nicht anders ausgestaltet sein als die Ansprüche der betroffenen Verbraucher auf Beseitigung. Mit der vorge schlagenen EinfUgung eines Satzes 3 in § 2 Absatz 1 UKlaG soll klargestellt werden, dass sich Inhalt und Umfang des Beseitigungsanspruch nach den Spezi algesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Berichtigung, Lö schung und Sperrung von Daten richten (z. B. § 35 des Bundesdatenschutzge setzes, § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Telemediengesetzes).
,. -5- Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstaben c und d (§ 4 UKlaG) In einem neuen Absatz 2a werden Regelungen zu einer Berichtspflicht für quali fizierte Einrichtungen über Ahmahnungen und Klagen wegen Zuwiderhandlun gen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 U-klaG eingeführt. Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz jährlich über die Anzahl der Ahmahnungen und Klagen betreffend Ver stöße gegen das Datenschutzrecht zu berichten. Das Bundesamt hat dies bei seiner Beurteilung der sachgerechten Aufgabenerfüllung einer qualifizierten Einrichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu berücksichtigen. Damit soll eine solide Datenbasis geschaffen werden, die massenhafte Ahmah nungen insbesondere gegen kleinere Start-Ups sichtbar werden lässt und die dem Bundesamt für Justiz die Berücksichtigung eines Auftretens solcher mas senhaften Ahmahnungen bei der Frage, ob eine qualifizierte Einrichtung die Gewähr für die sachgerechte Aufgabenerfiillung erfiillt, ermöglichen. Der Ausschuss weist ergänzend darauf hin, dass die im UKlaG vorgesehenen abgestuften Möglichkeiten der Ahmahnung und Unterlassungsklage durch die anspruchsberechtigten Stellen mit Bedacht eingesetzt werden sollten. Abmah nungen, die nicht der Rechtsdurchsetzung, sondern der Gewinnerzielung für den Ahmahnenden dienen, stellen aus Sicht des Ausschusses keine sachgerechte Ausübung der Rechte nach diesem Gesetz dar. Das neue Recht für qualifizierte Einrichtungen, Ahmahnungen oder Klagen bei Verstößen gegen das Daten schutzrecht zu erheben, dient der Beseitigung erheblicher Rechtsverstöße zu Lasten einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Daher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass anspruchsberechtigten Stellen auch au ßerhalb der hier geregelten Möglichkeiten der Ahmahnung und Klage insbeson dere bei Verstößen kleinerer Unternehmen (z.B. Start-Ups) die außergesetzliche Möglichkeit eines einfachen und kostenlosen schriftlichen Hinweises verbunden mit einer Stellungnahmefrist vor der Ahmahnung zur Verfügung steht. Der Aus schuss geht davon aus, dass hiervon Gebrauch gemacht wird. In Buchstabe d wird die bisher in Buchstabe c enthaltene Änderung aufgenom men. Zu Artikel 3 Nummer 12 (§ 16 UKlaG) Die Erweiterung der Klagebefugnis von Verbänden durch § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 Unterlassungsklagengesetz gilt bis zum 30. September 2016 nicht, soweit Datenübermittlungen bisher auf die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission (sog. "Safe Harbor-Entscheidung") gestützt wurden. Die Safe Rar bor-Entscheidung ist vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14 für ungültig erklärt worden. Hier durch soll den Unternehmen Zeit gegeben werden, ihre Datenübermittlung auf eine andere rechtssichere Grundlage zu stützen. Zu Artikel 5 (lnkrafttreten) Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind weit verbreitet. Durch eine Anpassungsfrist bis zum 1. Oktober 2016 soll gewährleistet werden, dass gerade auch Klein- und Kleinstunternehmen, die über keine eigene Rechts abteilung verfügen, genügend Zeit erhalten, um die erforderlichen Anpassungen durchführen zu können.
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