bmjv-eakte

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

/ 128
PDF herunterladen
- 65 -           Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf                  Beschlüsse des 6. Aussch usses . 1 0. l n § 1 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zur Sitzungsniedersch rift" d urch die Wörter "zu Protoko l l " er� setzt. 1 1 . Dem § 1 40 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: · " Liegt das U rtei l als elektronisches \ Dokument m it einer qualifizierten elektronischen Signatu r (§ 65a Ab- satz 3) vor, bedarf auch die · e rgän- zende Entscheidung dieser Form und ist m it dem Urteil untrennbar zu verbinden ." 1 2. l n § 1 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zur Niederschrift" durc h die Wörter "zu Protokoll " ersetzt. 1 3. § 1 51 wird wie folgt geändert: a)   ln Absatz 1 werden die Wörter "zu r N iederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. b)   Absatz 2 wird wie folgt g eän- dert: aa) ln Satz 1 werden die Wörter "zur Niederschrift" d urch . ..                     d ie Wörter "zu Protokol l" ersetzt. bb) l n Satz 2 werden die Wörter "die Niederschrift" d urch die Wörter "das Protokol l " ersetzt. 1 4. l n § 1 52 Absatz 2 werden nach dem Wort "Abschrift" die Wörter " oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die in it einer qualifizierten elektronischen Signatur des U r- I kundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist," eingefügt. 1 5. ln § 1 58 Satz 1 werden die Wörter "zur Niederschrift" d urch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 1 6. ln § 1 73 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "zur N iedersch rift" durch die Wörter "zu Protokol l" ersetzt.
65

- 66 -          Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf            Besch l üsse des 6. Ausschusses 1 7. l n § 1 78a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "zur Niedersch rift" durc h die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 1 8. l n § 1 83 Satz 5 wird d ie Ang abe "§ 1 20 Abs. 2 Satz 1 " durch die Wör- ter "§ 1 20 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. Artikel 1 9 Weitere· Änderung des Soz ial- gerichtsgesetzes zum 1 . Jan uar 2026 § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt d urch Artikel 1 8 dieses Ge- setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   Absatz 1 wird aufgehoben. 2.   Absatz 1 a wi rd Absatz 1 und in . Satz 1 werden die Wörter "ab dem 1 . Januar 2026" gestrichen . . Arti kel 20 Änderung der Verwaltungsge- : richtsord n u ng Die Verwaltungsgerichtsord n u ng in der Fassu ng d er Bekanntmachung vom 1 9. März 1 991 (BGBI. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 201 6 (BGBI. I S. 31 06) ge- ändert worden ist, wird wie folgt g eän- dert: 1.   Dem § 55a Absatz 7 wird fol gender Satz angefügt: " Der in Satz 1 genannten Form ge- n ügt auch ein elektronisches Do- kument, in welches das handsc;hrift- l i eh   unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 ü ber- tragen worden ist."
66

- 67 -        Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6. Ausschusses 2.  § 55b wi�d wie folgt geändert: a) . ln Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende d urch ein Semi­ kolon und die Wörter "wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechts­ verordnung bestim mt werden, dass cturch Verwaltungsvor­ schrift, die öffentl ich bekannt­ zumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozess­ a kten . elektronisch zu fü h ren sind." ersetzt. b)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a)Die Prozessakten wer­ den ab dem 1 . Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bun­ desregierung und die Landes­ regierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechts­ verordnung die organisatori­ schen und dem Stand der Tech­ n ik     entsprechenden           techni­ schen Rahmenbedingungen fü r die Bild ung, Führung und Ver·­ wahrung der elektron ischen Ak­ ten einschl ießlich der einzuhal­ tenden Anforderungen der Bar­ rierefreiheit. Die Bundesregie­ · rung und - die Landesregierun­ gen können jeweils fü r i hren Be­ reich durch Rechtsverord nung bestimmen, dass Akten, d ie in Papierform angelegt wurden , in Papierform weitergeführt wer­ den. Die Lanctesregierungen können die Ermächtigu ngen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Verwaltungsgerichtsbar­ keit zuständigen obersten Lan­ desbehörden ü bertragen. Die Rech�sverordnungen der Bun­ desregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." c)   Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
67

- 68 -         Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr. Entwurf         Beschlüsse· des 6. Ausschusses "(6) Werden . die Prozessak­ ten elektronisch gefü hrt, s i n d in Papierform vorliegende S chrift­ stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Techn i k zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu . ü bertragen. Es ist s icherzustel­ len, dass das elektronische Do-             · kument m it den vorliegenden Sch riftstücken und sonstigen U nterlagen bildlich und in halt­ lich ü berei nstimmt. Das elektro­ n ische Dokument ist m it e i nem Ü bertragungsnachweis zu ver­ sehen, der das bei der Ü bertra­ g ung angewandte Verfahren u nd d ie bildliehe und in haltl iche Ü bereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantworten­ den Personen handschriftlich u nterzeichnetes          gerichtli c hes Schriftstück übertragen, ist der Ü bertragungsnachweis m it ei­ ner qualifizierten elektronischen Signatur des U rkundsbeamten der Geschäftsstelle zu verse­ hen. Die in Papierform vorlie­ genden Schriftstücke und sons­ tigen Unterlagen können s�chs Monate nach der Ü bertra g ung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig s i n d . " 3.  l n § 67a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zur Niederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 4.  I n § 70 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sch riftlich" ein Komma u nd die Wörter "in elektronischer Form' nach § 3a Absatz 2 des Ver­ waltungsverfahrensgesetzes" �inge­ fügt. 5.  l n § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zur Niederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 6.  I n § 86 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "oder elektronischen Doku­ mente" gestrichen. 7.  § 1 00 wird wie folgt geändert:
68

- 69 -        Bearbeitungsstand: 1 1 .04.20 1 7 1 2:39 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6. Ausschusses a)  Dem Absatz 1          wird folgender Satz angefügt: " Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstel­ l e Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften er­ teilen lassen." b)  Absatz 2 wird durch die fol gen­ .den Absätze 2 und 3 ersetzt: "(2) Werden die Prozessak­ ten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstel­ l ung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht d urch Ei nsichtnahme i n die Akten i n Diensträumen gewährt. E i n Ak­ tenausdruck oder ein Datenträ­ ger m it dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu beg rün­ denden Antrag nur überm i ttelt, wenn der Antragstel ler hieran ein berechtigtes Interesse dar­ legt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehe­ nen Form wichtige Gründe ent­ gegen, kann die Akteneinsicht i n der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Ü ber einen Antrag nach Satz 3 ent­ scheidet der Vorsitzende; die E ntscheidung ist unanfe�htbar. § 87a Absatz 3 gilt entspre­ . chend.
69

- 70 -              Bearbeitungsstand: 1 1 .04.20 1 7 1 2:39 Uhr Entwu rf              Beschl üsse des 6. Ausschusses (3) Werden die Prozessak­ ten in Papierform geführt, y.'ird Akteneinsicht d urch Einsicht� nahme in die Akten in D i enst­ räumen gewährt. Die Aktenein­ s icht kann, soweJt nicht w ichti­ ge      Gründe entgegenstehen, auch durch · Bereitstellung des I nhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Nach dem Er- . messen des Vorsitzenden kann der nach § 67 .Absatz 2 S atz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevol l­ m ächtigteil Person die M i tnah- '                           me der Akten in die Woh nung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absa�z 3 gilt ent­ sprechend." c)   Der bisherige Absatz 3 wird Ab­ satz 4 und die Wörter "Absatz 1 und 2" werden durch die Wörter "den Absätzen 1 bis 3" ersetzt. 8.      ln § 1 05 werden die Wörter "die Nie­ derschrift" du rch die Wörter "das Protokoll" ersetzt. 9.      l n § 1 06 Satz 1 werden die Wörter "zur N iederschrift" d urch die Wörter "ZU P roto.kol l " ersetzt. ·1 0. l n § 1 47 Absatz 1 Satz 1 werden die · Wörter "zur N iedersch rift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 1 1 . l n § 1 51 Satz 2 werden die Wörter "zur N iedersch rift" d urch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 1 2. l n § 1 52a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "zur N iederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. Arti kel 21 Weitere Änderung der Verwal­ tu ngsgerichtsordnung zum                          · 1 . Januar 2026
70

- 71 -        Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf         Beschl üsse des 6. Ausschusses § 55b der Verwaltungsgerichtsord- nung, die zuletzt durch Artikel 20 d i eses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.  Absatz 1 wird aufgehoben. ' 2.  Absatz 1 a wird Absatz 1 u n d in Satz 1 werden die Wörter "a b dem 1 . Januar 2026" gestrichen. Artikel 22 Änderu ng der Finanzgerichts- ord n u ng                    ' Die Finanzgerichtsordnung i n der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBI. I s. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Art i kel 8 des Gesetzes vom 1 1 . Oktober 201 6 .· · (BGBI. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.  l n § 47 Absatz 2 Satz 1 werd e n die Wörter "zur Niederschrift" durc h die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 2.  l n § 50 Absatz 2 Satz 1 werd e n die Wörter "zur N iederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 3.  Dem § 52a Absatz 7 wird folg ender Satz angefügt: "Der in Satz 1 genannten Form ge- n ügt auch ein elektronisches Do- kument, in welches das handschrift- lieh    unterzeichnete Sch riftstück gemäß § 52b Absatz 6 Satz 4 über- tragen worden ist."     · 4.  § 52b wird wie folgt geändert:
71

- 72 -      Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6: Aussch usses a) ln Absatz 1 Satz 5 wird · der Punkt am Ende durch ein Semi­ kolon und die Wörter "wird von dieser Möglichkeit . Gebrauch gemacht, kann in der Rechts­ verordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltu ngsvor­ schrift, die öffentl ich bekannt­ zumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozess­ akten elektronisch zu fü hren sind." ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eirigefügt: · "(1 a)Die Prozessakten wer­ den ab dem 1 . Januar 2026 elektronisch geführt. Die B un­ desregierung u nd die Landes­ regierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechts­ verordnung die organisatori­ schen und dem Stand der Tech­ nik      entsprechenden           techni­ schen Rahmenbedingungen fü r die Bildung, Führung und Ver­ wahrung der elektronischen Ak­ ten einschließlich der einzuhal­ tenden Anforderungen der Bar­ rierefrei heit. Die Bundesregie­ rung und die Landesreg ierun­ gen können jeweils für ihre n Be­ reich durch Rechtsverord nung besti m men, dass Akten , d ie in Papierform angelegt _wurden, in Papierform weitergeführt wer­ den. Die Landesreg ieru n gen können die Ermächti g u n gen nach den Sätzen 2 u nd 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landes­ behörden         übertragen.            Die Rechtsverordnungen der Bun­ desregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
72

- 73  -          Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf         Beschlüsse des 6. Ausschusses "(6) Werden die Prozessak­ ten elektronisch geführt, s i nd in Papierform vorliegende Schrift­ stücke und sonstige Unterlagen nach dem Star:td der Tech n i k zur Ersetzung der U rschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustel­ len, dass das elektronische Do­ kument m it den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen U nterlagen bildlich und i n halt­ l ich überei nstimmt. Das elektro­ n ische · Dokument ist m it e i nem Ü bertragungsnachweis zu ver­ sehen, der das bei der Ü bertra­ gung angewandte Verfahren und die bildl iehe und inhaltl iche Ü bereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den· verantworten­ den Personen handschriftlich unterzeichnetes            gerichtli.ches Sch riftstUck übertragen, ist der Ü bertragungsnachweis m it ei­ ner qualifizierten elektronischen Signatur des U rkundsbea'mten der Geschäftsstel le zu verse­ hen. Die in Papierform vorl ie­ genden Schriftstücke und sons­ tigen Unterlagen können �echs Monate nach der Ü bertra g ung vernichtet werden, sofern sie n icht rückgabepfl ichtig sind." 5.   l n § 64 Absatz 1 werden die Wörter "zur Niederschrift" durch die Wörter "zu P rotokoll" ers�tzt. 6.   l n § 71 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zur N iederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll " ersetzt. 7.   l n § 77 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Urkunden" die Wörter "oder elektronischen Dokumente" eingefügt. 8.   § 78 wird wie folgt geändert: a)    Dem Absat� 1 wird folgender Satz ang�fügt:
73

- 74 -          Bearbeitungsstand: 1 1 .04.20 1 7 1 2:39 Uhr Entwurf         Besch lüsse des 6. Ausschusses · "Beteiligte können siCh auf ihre Kosten d urch die Geschäftsstel: le Ausfertigungen, Auszüge, Ausd rucke und Abschriften er­ teilen lassen." b)    Absatz 2 wird d urch die fol gen- , den Absätze 2 und 3 ersetzt: "(2) Werden die Prozessak­ ten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstel­ lung des Inhalts der Akten zum Abruf gewäh rt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewäh rt. Ein Ak­ tenausdruck oder ein Datenträ­ ger m it d�m I n halt der Akten wird auf besonders zu beg rün­ denden Antrag nur überm ittelt, wen n der Antragstel ler h ieran ein berechtigtes Interesse dar­ legt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehe­ nen Form · wichtige Gründe ent­ gegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 u nd 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Ü ber einen Antrag nach Satz 3 ent­ scheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 g i lt ents pre­ chend. (3) Werden die Prozessak­ ten i n Papierform geführt, wird Akteneins icht d urch Einsicht­ nahme in die Akten in Dienst­ räumen gewährt. Die Aktenein­ s icht kann, soweit. nicht wichti­ ge   ·   Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des I n halts der Akten zum Abruf gewährt werden." c)  · Der bisherige Absatz 3 wird Ab­ satz 4. 9.  l n § 94 werden die Wörter " die Nie­ derschrift" durch die Wörter "das P rotokoll" ·ersetzt.
74

Zur nächsten Seite