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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 65 - Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Aussch usses . 1 0. l n § 1 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zur Sitzungsniedersch rift" d urch die Wörter "zu Protoko l l " er� setzt. 1 1 . Dem § 1 40 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: · " Liegt das U rtei l als elektronisches \ Dokument m it einer qualifizierten elektronischen Signatu r (§ 65a Ab- satz 3) vor, bedarf auch die · e rgän- zende Entscheidung dieser Form und ist m it dem Urteil untrennbar zu verbinden ." 1 2. l n § 1 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zur Niederschrift" durc h die Wörter "zu Protokoll " ersetzt. 1 3. § 1 51 wird wie folgt geändert: a) ln Absatz 1 werden die Wörter "zu r N iederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt g eän- dert: aa) ln Satz 1 werden die Wörter "zur Niederschrift" d urch . .. d ie Wörter "zu Protokol l" ersetzt. bb) l n Satz 2 werden die Wörter "die Niederschrift" d urch die Wörter "das Protokol l " ersetzt. 1 4. l n § 1 52 Absatz 2 werden nach dem Wort "Abschrift" die Wörter " oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die in it einer qualifizierten elektronischen Signatur des U r- I kundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist," eingefügt. 1 5. ln § 1 58 Satz 1 werden die Wörter "zur Niederschrift" d urch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 1 6. ln § 1 73 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "zur N iedersch rift" durch die Wörter "zu Protokol l" ersetzt.
- 66 - Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf Besch l üsse des 6. Ausschusses 1 7. l n § 1 78a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "zur Niedersch rift" durc h die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 1 8. l n § 1 83 Satz 5 wird d ie Ang abe "§ 1 20 Abs. 2 Satz 1 " durch die Wör- ter "§ 1 20 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. Artikel 1 9 Weitere· Änderung des Soz ial- gerichtsgesetzes zum 1 . Jan uar 2026 § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt d urch Artikel 1 8 dieses Ge- setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben. 2. Absatz 1 a wi rd Absatz 1 und in . Satz 1 werden die Wörter "ab dem 1 . Januar 2026" gestrichen . . Arti kel 20 Änderung der Verwaltungsge- : richtsord n u ng Die Verwaltungsgerichtsord n u ng in der Fassu ng d er Bekanntmachung vom 1 9. März 1 991 (BGBI. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 201 6 (BGBI. I S. 31 06) ge- ändert worden ist, wird wie folgt g eän- dert: 1. Dem § 55a Absatz 7 wird fol gender Satz angefügt: " Der in Satz 1 genannten Form ge- n ügt auch ein elektronisches Do- kument, in welches das handsc;hrift- l i eh unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 ü ber- tragen worden ist."
- 67 - Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. § 55b wi�d wie folgt geändert: a) . ln Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende d urch ein Semi kolon und die Wörter "wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechts verordnung bestim mt werden, dass cturch Verwaltungsvor schrift, die öffentl ich bekannt zumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozess a kten . elektronisch zu fü h ren sind." ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a)Die Prozessakten wer den ab dem 1 . Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bun desregierung und die Landes regierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechts verordnung die organisatori schen und dem Stand der Tech n ik entsprechenden techni schen Rahmenbedingungen fü r die Bild ung, Führung und Ver· wahrung der elektron ischen Ak ten einschl ießlich der einzuhal tenden Anforderungen der Bar rierefreiheit. Die Bundesregie · rung und - die Landesregierun gen können jeweils fü r i hren Be reich durch Rechtsverord nung bestimmen, dass Akten, d ie in Papierform angelegt wurden , in Papierform weitergeführt wer den. Die Lanctesregierungen können die Ermächtigu ngen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Verwaltungsgerichtsbar keit zuständigen obersten Lan desbehörden ü bertragen. Die Rech�sverordnungen der Bun desregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- 68 - Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr. Entwurf Beschlüsse· des 6. Ausschusses "(6) Werden . die Prozessak ten elektronisch gefü hrt, s i n d in Papierform vorliegende S chrift stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Techn i k zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu . ü bertragen. Es ist s icherzustel len, dass das elektronische Do- · kument m it den vorliegenden Sch riftstücken und sonstigen U nterlagen bildlich und in halt lich ü berei nstimmt. Das elektro n ische Dokument ist m it e i nem Ü bertragungsnachweis zu ver sehen, der das bei der Ü bertra g ung angewandte Verfahren u nd d ie bildliehe und in haltl iche Ü bereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantworten den Personen handschriftlich u nterzeichnetes gerichtli c hes Schriftstück übertragen, ist der Ü bertragungsnachweis m it ei ner qualifizierten elektronischen Signatur des U rkundsbeamten der Geschäftsstelle zu verse hen. Die in Papierform vorlie genden Schriftstücke und sons tigen Unterlagen können s�chs Monate nach der Ü bertra g ung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig s i n d . " 3. l n § 67a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zur Niederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 4. I n § 70 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sch riftlich" ein Komma u nd die Wörter "in elektronischer Form' nach § 3a Absatz 2 des Ver waltungsverfahrensgesetzes" �inge fügt. 5. l n § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zur Niederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 6. I n § 86 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "oder elektronischen Doku mente" gestrichen. 7. § 1 00 wird wie folgt geändert:
- 69 - Bearbeitungsstand: 1 1 .04.20 1 7 1 2:39 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: " Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstel l e Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften er teilen lassen." b) Absatz 2 wird durch die fol gen .den Absätze 2 und 3 ersetzt: "(2) Werden die Prozessak ten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstel l ung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht d urch Ei nsichtnahme i n die Akten i n Diensträumen gewährt. E i n Ak tenausdruck oder ein Datenträ ger m it dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu beg rün denden Antrag nur überm i ttelt, wenn der Antragstel ler hieran ein berechtigtes Interesse dar legt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehe nen Form wichtige Gründe ent gegen, kann die Akteneinsicht i n der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Ü ber einen Antrag nach Satz 3 ent scheidet der Vorsitzende; die E ntscheidung ist unanfe�htbar. § 87a Absatz 3 gilt entspre . chend.
- 70 - Bearbeitungsstand: 1 1 .04.20 1 7 1 2:39 Uhr Entwu rf Beschl üsse des 6. Ausschusses (3) Werden die Prozessak ten in Papierform geführt, y.'ird Akteneinsicht d urch Einsicht� nahme in die Akten in D i enst räumen gewährt. Die Aktenein s icht kann, soweJt nicht w ichti ge Gründe entgegenstehen, auch durch · Bereitstellung des I nhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Nach dem Er- . messen des Vorsitzenden kann der nach § 67 .Absatz 2 S atz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevol l m ächtigteil Person die M i tnah- ' me der Akten in die Woh nung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absa�z 3 gilt ent sprechend." c) Der bisherige Absatz 3 wird Ab satz 4 und die Wörter "Absatz 1 und 2" werden durch die Wörter "den Absätzen 1 bis 3" ersetzt. 8. ln § 1 05 werden die Wörter "die Nie derschrift" du rch die Wörter "das Protokoll" ersetzt. 9. l n § 1 06 Satz 1 werden die Wörter "zur N iederschrift" d urch die Wörter "ZU P roto.kol l " ersetzt. ·1 0. l n § 1 47 Absatz 1 Satz 1 werden die · Wörter "zur N iedersch rift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 1 1 . l n § 1 51 Satz 2 werden die Wörter "zur N iedersch rift" d urch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 1 2. l n § 1 52a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "zur N iederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. Arti kel 21 Weitere Änderung der Verwal tu ngsgerichtsordnung zum · 1 . Januar 2026
- 71 - Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf Beschl üsse des 6. Ausschusses § 55b der Verwaltungsgerichtsord- nung, die zuletzt durch Artikel 20 d i eses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben. ' 2. Absatz 1 a wird Absatz 1 u n d in Satz 1 werden die Wörter "a b dem 1 . Januar 2026" gestrichen. Artikel 22 Änderu ng der Finanzgerichts- ord n u ng ' Die Finanzgerichtsordnung i n der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBI. I s. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Art i kel 8 des Gesetzes vom 1 1 . Oktober 201 6 .· · (BGBI. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. l n § 47 Absatz 2 Satz 1 werd e n die Wörter "zur Niederschrift" durc h die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 2. l n § 50 Absatz 2 Satz 1 werd e n die Wörter "zur N iederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt. 3. Dem § 52a Absatz 7 wird folg ender Satz angefügt: "Der in Satz 1 genannten Form ge- n ügt auch ein elektronisches Do- kument, in welches das handschrift- lieh unterzeichnete Sch riftstück gemäß § 52b Absatz 6 Satz 4 über- tragen worden ist." · 4. § 52b wird wie folgt geändert:
- 72 - Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6: Aussch usses a) ln Absatz 1 Satz 5 wird · der Punkt am Ende durch ein Semi kolon und die Wörter "wird von dieser Möglichkeit . Gebrauch gemacht, kann in der Rechts verordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltu ngsvor schrift, die öffentl ich bekannt zumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozess akten elektronisch zu fü hren sind." ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eirigefügt: · "(1 a)Die Prozessakten wer den ab dem 1 . Januar 2026 elektronisch geführt. Die B un desregierung u nd die Landes regierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechts verordnung die organisatori schen und dem Stand der Tech nik entsprechenden techni schen Rahmenbedingungen fü r die Bildung, Führung und Ver wahrung der elektronischen Ak ten einschließlich der einzuhal tenden Anforderungen der Bar rierefrei heit. Die Bundesregie rung und die Landesreg ierun gen können jeweils für ihre n Be reich durch Rechtsverord nung besti m men, dass Akten , d ie in Papierform angelegt _wurden, in Papierform weitergeführt wer den. Die Landesreg ieru n gen können die Ermächti g u n gen nach den Sätzen 2 u nd 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landes behörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bun desregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- 73 - Bearbeitungsstand: 1 1 .04.201 7 1 2:39 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "(6) Werden die Prozessak ten elektronisch geführt, s i nd in Papierform vorliegende Schrift stücke und sonstige Unterlagen nach dem Star:td der Tech n i k zur Ersetzung der U rschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustel len, dass das elektronische Do kument m it den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen U nterlagen bildlich und i n halt l ich überei nstimmt. Das elektro n ische · Dokument ist m it e i nem Ü bertragungsnachweis zu ver sehen, der das bei der Ü bertra gung angewandte Verfahren und die bildl iehe und inhaltl iche Ü bereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den· verantworten den Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtli.ches Sch riftstUck übertragen, ist der Ü bertragungsnachweis m it ei ner qualifizierten elektronischen Signatur des U rkundsbea'mten der Geschäftsstel le zu verse hen. Die in Papierform vorl ie genden Schriftstücke und sons tigen Unterlagen können �echs Monate nach der Ü bertra g ung vernichtet werden, sofern sie n icht rückgabepfl ichtig sind." 5. l n § 64 Absatz 1 werden die Wörter "zur Niederschrift" durch die Wörter "zu P rotokoll" ers�tzt. 6. l n § 71 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zur N iederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll " ersetzt. 7. l n § 77 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Urkunden" die Wörter "oder elektronischen Dokumente" eingefügt. 8. § 78 wird wie folgt geändert: a) Dem Absat� 1 wird folgender Satz ang�fügt:
- 74 - Bearbeitungsstand: 1 1 .04.20 1 7 1 2:39 Uhr Entwurf Besch lüsse des 6. Ausschusses · "Beteiligte können siCh auf ihre Kosten d urch die Geschäftsstel: le Ausfertigungen, Auszüge, Ausd rucke und Abschriften er teilen lassen." b) Absatz 2 wird d urch die fol gen- , den Absätze 2 und 3 ersetzt: "(2) Werden die Prozessak ten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstel lung des Inhalts der Akten zum Abruf gewäh rt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewäh rt. Ein Ak tenausdruck oder ein Datenträ ger m it d�m I n halt der Akten wird auf besonders zu beg rün denden Antrag nur überm ittelt, wen n der Antragstel ler h ieran ein berechtigtes Interesse dar legt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehe nen Form · wichtige Gründe ent gegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 u nd 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Ü ber einen Antrag nach Satz 3 ent scheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 g i lt ents pre chend. (3) Werden die Prozessak ten i n Papierform geführt, wird Akteneins icht d urch Einsicht nahme in die Akten in Dienst räumen gewährt. Die Aktenein s icht kann, soweit. nicht wichti ge · Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des I n halts der Akten zum Abruf gewährt werden." c) · Der bisherige Absatz 3 wird Ab satz 4. 9. l n § 94 werden die Wörter " die Nie derschrift" durch die Wörter "das P rotokoll" ·ersetzt.