bmjv-erbrecht

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

/ 74
PDF herunterladen
- 52 - Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses c)   Der bisherige Absatz 3 wird auf- gehoben. 6.   § 354 wird wie folgt gefasst: "§ 354 Sonstige Zeugnisse ( 1 ) Die §§ 352 bis 353 gelten ent- sprechend fOr die Erteilung von Zeug- nissen nach den §§ 1 507 und 2368 des BOrgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsre- gisterordnung. (2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses be- schränkt oder hat der Erblasser ange- ordnet, dass der Testamentsvollstre- cker in der Eingehung von Verbindlich- keiten für den Nachlass nicht be- schränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis nach § 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben." 7.   ln § 373 Absatz 2 wird nach der Anga- be "352," die Angabe "352a, 352c bis" eingefügt. Artikel 1 2                                    Artikel 1 2 Änderung des Gerichtskosten-                   Änderung des Gerichtskosten- gesetzes                                       gesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fas-            Das Gerichtskostengesetz in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 27. Febru-         sung der Bekanntmachung vom 27. Febru- ar 201 4 (BGBI. I S. 1 54) das zuletzt durch ,                   ar 201 4 (BGBI. I S. 1 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 201 4       Artike1 3 des Gesetzes vom 1 0. Dezember (BGBI. I S. 890) geändert worden ist, wird     201 4 (BGBI. I S. 2082) geändert worden wie folgt geändert:                            ist, wird wie folgt geändert: 1.   § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ge- 1 .      u n v e rä n d e rt ändert: a)   ln Nummer 1 8 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
52

- 53 - Entwurf                                   Beschlüsse des 6. Ausschusses b)   Der Nummer 1 9 wird das Wort "und" angefügt. c)   Nach Nummer 1 9 wird folgende Nummer 20 eingefügt: "20. nach Abschnitt 3 des Interna- tionalen Erbrechtsverfahrens- gesetzes vom . . . [einsetzen: Datum der Ausfertigung und F u.ndstelleJ". 2.    ln § 5 Absatz 2 Satz 2 wird vor der 2.                   u n ve rä n d e rt Angabe "Absatz 1 " das Wort "im" durch das Wort "in" ersetzt. 3.   ln § 52 Absatz 7 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Ab- satz 6" ersetzt. 3.    ln Nummer 1 51 2 der Anlage 1 (Kos- 4.                   u n v e rä n d e rt tenverzeichnis) wird im Gebühren�at- bestand nach der Angabe "§ 57 AVAG" die Angabe "oder § 27 lntErbRVG" eingefügt. Artikel 1 3                                            Artikel 1 3 Änderung des Gerichts- u n d                              Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes                                      Notarkostengesetzes . Das Gerichts- und Notarkostengesetz                      Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 201 3 (BGBI. I S. 2586), das                 vom 23. Juli 201 3 (BGBI. I S. 2586), das . zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8.               zuletzt durch Artikel S des Gesetzes vom Juli 201 4 (BGBI. I S. 890) geändert worden               1 0. Dezember 201 4 {BGBI. I S. 2082) ge- ist, wird wie folgt geändert:                             ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- 1.               u n ve rä n d e rt ändert: a)  Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: .§ 40    Erbschein, Europäisches Nachlass- zeugnis, Zeugnis Ober die Fortsetzung der GOtergemeinschaft und Testa- mentsvollstreckerzeugnis".
53

- 54·- Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses b)   Der Angabe zu § 62 werden ein Komma · und die Wörter "Ausset- zung der Wirkungen eines Europä- ischen Nachlasszeugnisses" ange- fügt. . 2.  ln § 13 Satz 1 wird vor den Wörtern 2.        u n ve r ä n d e rt "gerichtlichen Verfahren" das Wort "erstinstanzlichen" eingefügt. 3.. § 1 8 wird wie folgt geändert:            3.  u nverä n d e rt a)   Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Für Beurkundungen nach § 31 des I nternationalen Erbrechtsver- fahrensgesetzes vom . . . [einset- zen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle] gilt Absatz 1 ." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ln Satz 1 werden nach dem Wort "Gesamtrechts" die Wör- ter "sowie für die Eintragung der Veränderung eines sol- chen Rechts" und nach der Angabe "141 22" ein Komma und die Angabe "1 41 31 " ein- gefügt. bb) l n Satz 2 werden nach dem Wort "Gesamtrechts" die Wör- ter "sowie für die Eintragung . der Veränderung eines sol- chen Rechts" und nach der Angabe " 1 4221 " ein Komma und die Angabe "1 4231 " ein- gefügt. 4.  § 40 wird wie folgt geändert:             4.  u nv e rä n d e rt a)   Die Überschrift wird wie folgt ge- fasst:
54

- 55 - I Entwurf                      BescHlüsse des 6. Ausschusses "§ 40 Erbschein, Europäisches Nach- lasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemein- schaft und Testamentsvollstreck- erzeugnis". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ge- ändert: aa) ln Nummer 1 werden nach dem Wort "Erbscheins" die Wörter .,oder eines Europäi- sehen Nachlasszeugnisses" eingefügt. bb) ln Nummer 2 werden nach dem Wort "Erbscheins" d ie Wörter .,oder Ausstellung ei- nes Europäischen Nachlass- zeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rech- te der Erben oder Vermächt- nisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft" eingefügt. cc) Der Nummer 3 wird ein Korn- ma angefügt. dd} Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. Änderung oder zum Wi- derruf eines Europäi- sehen Nachlasszeugnis- ses, soweit die Rechts- stellung und Rechte der Erben oder Vermächtnis- nehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nach- lass betroff�n sind,". c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,.Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechen- de Anwendung."
55

- 56 - Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses d)   Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefOgt: "Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Tes;.. tamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Eu-                  • ropälschen Nachlasszeugnisses ist." 5. § 62 wird wie folgt geändert:             5.  u n v e rä n d e rt a)   Der Überschrift werden ein Korn- ma und die Wörter "Aussetzung der Wirk1,1ngen eines Europäi- sehen Nachlasszeugnisses" ange- fOgt. b)   ln Satz 1 werden nach den Wör- tem "einstweiligen Anordnung" die Wörter .,und im Verfahren Ober die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen      Nachlasszeugnis- ses" eingefOgt. 6. ln § 67 Absatz 1 werden in dem Satz- 6.       u n verä n d e rt teil vor Nummer 1 die Wörter "ein- schließlich des Verfahrens nach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichts- gesetzes" gestrichen. 7.  § 69 wird wie folgt geändert: a)   ln Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und die Eintragungsan- träge" durch ein Komma und die Wörter "die Eintragungsan- träge in demselben Dokument enthalten sind und" ersetzt. b)   ln Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Eintragungsanträge" die Wörter "in demselben Do- kument enthalten sind und" eingefügt. 7. Dem § 70 Absatz 3 werden die folgen- 8.       u n verä n d e rt den Sätze angefOgt:
56

- 57 - Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses "Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Da- · bei treten an die Stelle der Grundstü- cke die in diese Register eingetrage- nen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luft- fahrzeuge, an die Stelle des Grund- buchamts das Registergericht" 8. Dem § 98 Absatz 3 wird folgender Satz 9.       u n v e rä n d e rt angefügt: "Bestehen keine genügenden Anhalts- punkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen." 9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird 1 0. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:                            wie folgt geändert: a)   ln der Gliederung wird die Angabe         a)   u n v e rä n d e rt zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab- schnitt 2 wie folgt gefasst: "Abschnitt 2 Erbschein, Europäi- sches Nachlasszeugnis und ande- re Zeugnisse". b}   ln Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird           b)   u nv e rä n d e rt die Angabe "§ 2356 Abs. 2 BGB" durch die Wörter "§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 lntErbRVG" ersetzt. c)   Die Überschrift zu Teil 1 Hauptab-        c)   u n v e rä n d e rt schnitt 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: "Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nach- Iasszeugnis und andere Zeugnis- se". d)   Die Vorbemerkung 1 .2.2 wird wie          d)   u n verä n d e rt folgt geändert: aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 . bb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
57

- 58 - Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses "(2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeug- nisses sowie über dessen An- derung oder Widerruf. Für Verfahren über die Ausset- zung der Wirkungen eines Eu- ropäischen Nachlasszeugnis- ses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben. (3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach § 352e Abs. 1 FamFG und die · Ausstellung eines Europäi- sehen Nachlasszeugnisses." e) Nach der Überschrift von Teil 1           e)  u n v e rä n d e rt Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 Un- terabschnitt 1 wird folgende Vor- bemerkung 1 .2.2.1 eingefügt: "Vorbemerkung 1 .2.2. 1 : Die Ausstellung des Europäi- sehen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlass- gericht gleich." f) Nummer 1 22 1 0 wird wie folgt ge-        f)  u n v e rä n d e rt ändert: aa) I m Gebührentatbestand wer- den nach den Wörtern "oder eines Zeugnisses" · die Wörter "oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeug- 'nisses" eingefügt. bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert: aaa)    Der Wortlaut wird Ab- satz 1 . bbb)    Folgender      Absatz 2 wird angefügt:
58

- 59 - Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses "(2) Ist die Gebühr bereits für ein Verfah­ ren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins     ·  entstan­ den, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines       Europäischen Nachlasszeugnisses · angerechnet,        wenn sich der Erbschein und das          Europäische Nachlasszeugnis nicht wi.dersprechen.      Dies gilt       entsprechend, wenn zuerst die Ge­ bühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Eu­ ropäischen Nachlass­ zeugnisses entstanden ist." g) ln Nummer 1 221 1 wird der Gebüh­            g) u n v e rä n d e rt rentatbestand wie folgt geändert: aa} ln Nummer 1 werden die Wör­ ter "ohne Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und" ge­ strichen. bb) ln Nummer 2 werden die Wör­ ter "der Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG oder" gestri­ chen. h) ln Nummer 1 22 1 2 werden im Ge­             h} u n v e rä n d e rt bOhrentatbestand nach den Wör­ tern "oder des Zeugnisses" die Wörter "oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnis­ ses" eingefOgt. i} Nach Nummer 1 22 1 5 werden die              i) u nve rä n d e rt folgenden Nummern 1 22 1 6 bis 1 22 1 8 eingefügt:
59

- 60 - Entwurf GebOhr oder Satz der Gebühr nach Nr.                                                                           GabUhrentatbestand                                                                                                                          § 34 GNotKG - Tabelie B .,122 1 6 Verfa hren Ober den W iderruf eines Europäisc hen Nac hl asszeugnisses.                                                                                                                                                 0,5 - höc hstens 400,00 € 1 22 1 7  Verfa hren Ober die Änderung enes                                                   i             Europäisc hen Nachlasszeugnisses                                                                                       1 ,0 1 22 1 8 Erteilung einer begl aubigten Absc hrift e ines Europäisc hen Nachlass- zeugn isses nac h Beendigung des Verfahrens auf Ausstellung des Europäisc hen Nachl asszeugn isses oder Verlängerung der Gültigkeits- trist einer beglaubigten Absc hrift eines Europäisc hen Nac hl asszeug- nisses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    20,00 €". Neben der Gebü hr wird keine Dokumenten                                                                                     pauschale er hoben. Beschlüsse des 6. Ausschusses u n v e r ä n d e rt Entwurf                                                                                                        Beschlüsse des 6. Ausschusses j)     ln Vorbemerkung 1 .3 Absatz 1                                                                                             j)                u nv e rä n d e rt Nummer 2 werden die Wörter "einschließlich Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG" gestrichen. k)   ln Vorbemerkung 1 .3.5 Nummer 1                                                                                             k)               u n ve rä n d e rt werden die Wörter "einschließlich der Verfahren nach· § 47 Abs. 2 VAG" gestrichen. I)              Vorbemerkung                                                     1 .4 wird          wie folgt geändert: I)    Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 wird                                                                                                               aa) Absatz 3 wird wie folgt ge- wie folgt gefasst:                                                                                                                                           fasst:
60

- 61 - Entwurf                                                                 Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3} Wird derselbe Eigentümer                                                                                     "(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren                                                                        oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen , Schiffs­                                                                       Grundstücken, Schiffen, Schiffs­ bauwerken oder Luftfahrzeugen,                                                                           bauwerken oder Luftfahrzeugen über die das Grundbuch oder Re­                                                                         eingetragen, über die das Grund­ gister bei demselben Amtsgericht                                                                        buch oder Register bei demselben geführt wird, eingetragen, wird die                                                                     Amtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn                                                                          GebOhr nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag beim                                                                          die Eintragungsanträge in dem­ Grundbuchamt oder beim Regis­                                                                           selben Dokument enthalten und tergericht eingegangen sind. · Als                                                                      am selben Tag beim Grundbuch­ dasselbe Recht gelten auch nicht                                                                        amt oder beim Registergericht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche                                                                       eingegangen sind. Als dasselbe Rechte und Vormerkungen, die bei                                                                        Recht gelten auch nicht gesamt­ mehreren Grundstücken fOr den­                                                                          rechtsfähige inhaltsgleiche Rechte selben Berechtigten eingetragen                                                                         und Vormerkungen, die bei mehre­ werden. Die Sätze 1 und 2 gelten                                                                        ren Grundstücken fOr denselben auch für die Eintragung von Ver­                                                                        Berechtigten ·eingetragen werden. änderungen und Löschungen."                                                                             Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen und Löschungen entsprechend." bb) Absatz 5 wird wie folgt ge­ fasst: "(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur ein­ mal erhoben, wenn die Eintra­ gungsanträge in demselben Do­ kument enthalten und am sel­ ben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht ein­ gegangen sind                                                       .• " m) Nach Nummer 141 30 wird folgen­                                                       m) u n v e r ä n d e r t de Nummer 14131 eingefügt: Entwurf GebUhr oder Satz der GebOhr nach Nr.                                   GebOhrentatbestand § 34 GNotKG · Tabelle B .1 4 1 3 1   Eintragung der Veränderung eines Gesa                                         mtrechts, wenn das Grund- buch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: Die Gebühr 1 4 1 30 erhöht sich ab dem zweiten ü                                                          f r jedes weitere be- teiligte Grundbucha   mt um. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       0, 1 ". Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuch- ämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. Beschlüsse des 6. Ausschusses u n ve rä n d e rt
61

Zur nächsten Seite