bmjv-familiensachen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 30 - Entwurf                              Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 4 I                    Artikel 4 Änderung des Rechtsanwalts­                        Änderung des Rechtsanwalts­ vergütungsgesetzes                                  vergütungsgesetz�s § 1 9 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsan-                 § 1 9 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsan- waltsvergütungsgesetzes vom '5. Mai 2004           waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 7 1 8, 788), das zuletzt durch . . .   (BGBI. I S. 7 1 8, 788) , das zuletzt durch . . . geändert worden ist, wird wie folgt geän-          geändert worden ist, wird vitie folgt geän- . dert:  .              ·              ·         ·   dert: 1.    ln Nummer 9 werden nach dem Wort 1 .               u n v e rä n d e rt "Rechtskraftzeugnisses1' das Komma und die Wörter ,.die · Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 des I nterna- tionalen F amilienrechtsverfahrensge- setzes, nach § 1 1 1 0 der Zivilprozess- ordnung oder nach § 57 des Anerken- nungs- . und Vollstreckungsausfüh- rungsgesetzes, die Ausstellung, d ie 1      Berichtigung oder der Widerruf einer Bestätigung nach § 1 079 der Zivilpro­ zessordnung, die Ausstellung des Formblatts . oder der Bescheinigung nach § 11 Absatz 1 des Auslandsun­ terhaltsgesetzes" gestrichen.· 1 2.   Nach Nummer 9 wird folgende Num- 2. mer 9a eingefügt: Nach Nummer 9 wird folgende Num­ mer 9a eingefügt: !     "9a. die Ausstellung von Bescheini­ gungen,       Bestätigu ngen   oder "9a. die Ausstellung von Bescheini­ gungen,      Bestätigungen     oder Formblättern einschließlich deren                   Formblättern einschließlich · deren Berichtigung, Aufhebung oder Wi­                    Berichtig ung , Aufhebung oder Wi- 1 derruf nach                                         derruf nach J a)  § 1 079 oder § 1 1 1 0 der Zivil­               a)  u n v e r ä n d e rt               I prozessordnung , b)  § 4 8 des I nternationalen Fa­                  b)  u n v e r ä n d e rt milienrechtsverfahrensgeset­ zes, c)  § 57 des Anerkennungs- und                      c)  u nverän dert Vollstreckungsausführungs­ gesetzes, d)  § 13           des          EU-                 d)  § 14           des          EU- Gewaltschutzverfahrensge­                           Gewaltschutzverfahrensge­ setzes und                                          setzes und
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- 31 - Entwu r f                   I  Beschlüsse des 6. Ausschusses I ! I             e)    § 71 Absatz 1 des Auslands-           e)  u n v e rä n d e rt unterhaltsgesetzes;". 3.    ln Nummer 1 Oa wird das Wort "beson- 3.        u nverä n d ert dere" durch die Wörter "keine beson- deren" ersetzt. I                      Artikel S                                 Artikel S j I Änderung des Gesetzes über                                   entfällt das Verfahren in Familiensa- chen und in den Angelegenhei- ten der freiwilligen Gerichts- I barkeit                                                      I Das Gesetz über das Vetfahren in Fa- miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 1 7._ , 1 Dezember 2008 (BGBI. I S. 2586, 2587), I I das zuletzt durch Arlikel . . . geändert wor- · den ist, wird wie folgt geändert: .                  1 I 1.   ln der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 145 nach dem Wort "Be- : I       fristung" die Wörter "und Einschrän- kung" eingefügt. I ! 2.    § 1 45 wird wie folgt geändert:                                               i a)     ln der Oberschrift werden nach dem Wort "Befristung" die Wörter "und Einschränkung" eingefügt. .. b)     Folgef!der Absatz 3 wlfd angefugt. "(3) Der       Scheidungsaus- . spri.Jch kann nicht im Wege der Ansch/ießung angefochten wer­ den, wenn die Beschwerde aus­ schließlich von einem oder mehre­ ren Versorgungsträgern eingelegt .  · wurde. "
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- 32 - j l Entwurf                         Besch lüsse des 6. Ausschusses Artikel 6                                      Artikel 5 l I ' I Inkrafttreten                                  In krafttreten I l       (1 ) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich        (1 ) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich I des Absatzes 2 am 1 1 . Januar 20 1 5 in des Absatzes 2 am 1 1 . Januar 201 5 in Kraft.                                        Kraft: · (2) Artikel 4 N ummer 3 tritt am Tag          (2) Artikel 4 N ummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.                 nach der Verkündung in Kraft. Zur Begründung der Beschlussemp fehlung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp­ fiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 1 8/ . . . verwiesen. Zum Titel des Gesetzentwurfs Die geänderte Überschrift trägt der Streichung des u rsprünglichen Artikels 5 Rechnung Zu Artikel 1 (Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren - EUGewSchVG) Zur Inhaltsübersicht Die neu eingefügte Angabe "§ 5 . ZuständigkeitskonzentraÜon" wird durch die Eiofügung dieses neuen Paragrafen erforderlich. Sie bedingt auch die Änderung der von dort an fort­ laufenden Num.merierung der Paragrafen des Gesetzes� Zu Abschnitt 1 Zu § 1 EUGewSchVG Mit der vorgenommenen Änderung folgt der Ausschuss der Stellungnahme des Bundesra­ tes vom 1 0. Oktober 201 4 (Bundesratsdrucksache 397/ 1 4 - Beschluss). Der Bundesrat hat vorgeschlagen, in § 1 Satz 1 die Wörter "diesem Gesetz" durch die Wörter "den Ab­ schnitten 2 und 3 dieses Gesetzes" zu ersetzen. § 1 Satz 1 EUGewSchVG verweist für Verfahren nach diesem Gesetz insgesamt auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Nach dem Vorschlag des Bundesrates würde Abschnitt 4 des EUGewSchVG, der eine materielle Strafnorm enthält, von diesem Verweis ausgenommen. Damit will der Bundesrat klargestellt sehen, · dass das FamFG nicht auch auf Strafverfahren auf der Grundlage des Abschnitts 4 EUGewSchVG Anwendung findet. Die vorgeschlagene Ände­ rung schließt Missverständnisse bei der Anwendung des Gesetzes, wie der Bundesrat sie befürchtet, aus, weshalb der Vorschlag des Bundesrates übernommen wird.
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- 33 - Zu Abschnitt 2 Zu § 2 EUGewSchVG ln den Begriffsbesti mmun gen wird in Numm ern 5 und 6 eine Anpassung vorgen omme n, die ebenfalls auf einen Vorsch lag des Bundesrates in seiner Stellun gnahm e vom 1 0. Ok­ tober 201 4 zurück geht. Der Bundes rat bittet dort, im weiteren Gesetzgebung sverfahren zu prüfen, ob in den §§ 2 bis 22 EUGewSchVG anstelle der Bezeich nungen "Gläubiger" (für die geschützte Person ) und "Schuld ner" (für die gefährd ende Person) die Bezeich nungen "gesch ützte Person " und "gefähr dende Person " verwendet werden können . Dies · entspre­ che dem Sprachg ebrauch der umzusetzenden bzw. durchzuführenden EU-Rechtsakte. Die Bezeich nungen "Gläubiger" und "Schuld ner'' seien im Kontext von Gewaltschutzmaß­ nahmen ungebräu chlich und missverständlich, Die Anlehnun g an den Sprachgebrauch der EU-Rechtsakte, wo die Parteien entsprechend der Prüfbitte des Bundesrates als "ge­ schützte Person" und "gefährdende Person" bezeichnet werden, erscheint gegenüber der bisherigen Fassung vorzugswürdig, weshalb der Ausschuss nach Pröfung den Vorschlag des Bundesrates ü bernimmt. Dies bedingt auch die Änderungen der Nummern 2 und 3. Zu § 3 EUGewSchVG Die Änderungen sind eine notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 2. Zu § 4 EUGewSchVG Die Änderung in Absatz 1 ist eine notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 2 EUGewSchVG. Die Änderung in Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Einfügung eines neuen § 5 die Nummerierung der dann folgenden §§ angepasst wer­ den muss. Zu § 5 EUG��SchVG -neu- Mit der Einfügung des neuen § 5 folgt der Ausschuss einem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 1 0. Oktober 201 4. Die damit eingeführte gerichtliche Zu­ ständigkeitskonzentration für Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzan­ ordnung ist im Hinblick darauf, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes sehr begrenzt ist, es sich aber um einen Gegenstand handelt, für den Anwendungserfahrung des emt­ scheidenden Gerichts wünschenswert ist, angebracht. Die Anerkennung einer Europäi­ schen Schutzanordnung stellt ein rechtstechnisches Novum dar. Im Ergebnis läuft sie auf die Transform ation einer ausländischen strafrechtlichen Schutzmaßnahme in das deut­ sche zivilrechtliche Gewaltschutzsystem hinaus. Mit Blick auf die besondere Eilbedürftig­ keit, die Anträgen nach dem EUGewSchVG in der Regel zu Eigen sein wird und anderer­ seits den sehr sensiblen und grundrechtsrelevanten Gegenstand des Gesetzes erscheint die mit einer Zuständigkeitskonzentration zu erreichende Spezialisierung des dann zu­ stä ndigen Gerichts erstrebenswert. Sie kann auch mit der konkret durch den Bundesrat vorgeschlagenen Fassung der neu einzufügenden Vorschrift erreicht werden, die an § 1 2 lntFamRVG angelehnt ist. Zu § 6 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vormals § 5) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Die weiteren Änderungen sind ausnahmslos notwendige Folge der neuen Be­ griffsbestimmungen in § 2. Zu § 7 EUGewSchVG Die neue Nur:nmerierung (vormals § 6) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Mit der Änderung in Absatz 1 , wonach die Entscheidung über die Anerken-
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- 34 - nung einer Europäischen Schutzanordnung nun ohne Anhörung der gefährdenden Person zu erfolgen hat, folgt der Ausschuss einem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellung­ nahme vom 1 0. Oktober 20 1 4. § 7 Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass das inländische Ge­ richt über den Antrag auf Anerkennung einer Europäischen SGhutzanordnung durch Be­ schluss entscheidet. Satz 1 schreibt vor, dass die Entscheidung unverzüglich zu ergehen hat. Der Vorschlag des Bundesrates greift die hier zum Ausdruck gebrachte besondere Eilbedürftigkeit auf. Mit Recht weist der Bundesrat darauf hin, dass der gefährdenden Person · einerseits bereits vor Erlass der Schutzanordnung rechtliches Gehör gewährt wurde (die Nichtgewährung stellt gemäß § 3 Absatz 1 N ummer 4 EUGewSchVG einen Versagungsgrund dar), andererseits durch · die erneute Anhörung die zeitnahe Ausdeh­ nung des durch die ausländische Schutzmaßnahme gemittelten Schutzes auf das Inland verzögert würde. Deshalb soll die Anhörung gemäß dem Vorschlag des Bundesrates ausgeschlossen werden. Die Änderungen in Absatz 2 sind notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § '2. Zu § 8 EUGewSchVG Die neue Num merierung (vormals § 7) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines · neuen § 5. . Zu § 9 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vormals § 8) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Mit der Änderung in Absatz 1, mit der . ein neuer Satz 2 angefügt wird, ent­ · spricht der Ausschuss einem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 1 0: Oktober 201 4. § 9 regelt das weitere Verfahren nach Anerkennung einer Europäi...: sehen Schutzanordnung. Danach ist auf der Grundlage der anerkannten Europäischen Schutzanordnung eine geeignete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zu er­ lassen, die in höchs�möglichem Maße der ausländischen Ausgangsmaßnahme entspricht. Der Verweis auf § 3 d es Gewaltschutzgesetzes soll den Vorrang des Kindschaftsrechts in den Fällen herstellen, in denen die ausländische Schutzmaßnahme · der minderj ährigen geschützten Person Schutz vor ihren Eltern oder sonstigen sorgeberechtigten Personen einräumt. Diesen Vorrang bestimmt § 3 des Gewaltschutzgesetzes für inländische Sach­ verhalte. Der Vorrang des Kindschaftsrechts als spezielleres Recht vor dem Gewalt­ schutzgesetz ist wünschenswert, die Interessenlage entspricht hier der bei rein nationalen Sachverhalten. Deshalb ist der vorgeschlagene Verweis auf § 3 des Gewaltschutzgeset­ zes zu übernehmen. Die Änderungen in Absatz 2 sind notwendige Folge der neuen Be­ griffsbestimmungen in § 2. Z u § 1 0 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vormals § 9) ist eine notwendige Folge · der Einfügung eines neuen § 5. Gleiches gilt für den jeweiligen Verweis auf den vormaligen § 8 Absatz 1 - nun § 9 Absatz 1 - in der Überschrift, in Absatz 1 und Absatz 2. Die weiteren Änderungen in Absatz 1 Num mer 2 und Absatz 2 sind notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmun­ gen in § 2. Zu § 1 1 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vormals § 1 0) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Gleiches gilt für den jeweiligen Verweis auf den vormaligen § 8 Absatz 1 - nun § 9 Absatz 1 - in der Überschrift, in Absatz 1 , Absatz 2 vor Num mer 1 , Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, des Weiteren für den Verweis auf § 1 2 Absatz 2 - vormals § 1 1 Absatz 2 - in Absatz 2 Nummer 2 . Die weiteren Änderungen in Absatz 2 Nummer 1 , Absatz 3 sind notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 2. Mit einer Streichung in Absatz 2 Nummer 1 folgt der Ausschuss einem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellung­ nahme vom 1 0. Oktober 201 4. Der Bundesrat schlägt vor, in § 1 1 Absatz 2 Nummer 1 die
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. . . - 35 - Wörte r "Hinweise vorlie gen, aus dene n sich ergibt, dass" zu streic hen. § 1 1 Absatz 2 führt Fälle auf, in denen das zustä ndige Geric ht eine nach § 9 erlassene Maßnahme aufheben kann. Dies ist gemä ß Numm er 1 in seine r bisherigen Fassu ng auch der Fall, wenn "Hin­ weise vorlieg en, aus denen sich ergibt , dass der Gläubiger seinen Wohn sitz nicht im ln­ land hat, sich nicht oder nicht mehr im I nland aufhält oder das I nland endgü ltig verlassen haf'. Der vom Bundesrat bemä ngelte Wortla ut ist an Artikel 1 4 Absatz 1 Buchstabe a der · Richtli nie 201 1 /99/EU über die Europ äische Schutzanord n ung angele hnt. Dem Bundesrat ist jedoch zuzustimme n, dass er der Präzisierung· bedarf. Dies wird durch die vorgeschla­ gene Streichung erreicht. Zu § 12 EUGewSchVG Die neue Num merierung (vormals § 1 1 ) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Gleiches g ilt für den jeweiligen Verweis auf den vormaligen § 8 Absatz 1 - nun § 9 Absatz 1 - in der Überschrift, in Absatz 1 und Absatz 3: des Weiteren für den Verweis auf § 6 Nummer 1 - vormals § 5 Nummer 1 - in Absatz 2. Die weiteren Änderungen in Absatz 3 sind notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 2. Zu Abschnitt 3 Zu U nterabschnitt 1 Zu § 13 EUGewSchVG Die neue N ummerierung (vormals § 1 2) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Die Änderungen der Begriffsbestimmungen in den Nummern 2 und 3 entsprechen den Änderungen in § 2 und gehen auf den Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnah­ me vom 1 0. Oktober 2014 zurück, der auch diese Änderungen bedingt hat. Zu U nterabschnitt 2 Zu § 14 EUGewSchVG Die neue Numm erierung (vormals § 1 3) ist eine notw�n dige Folge der Einfügu ng eines neuen § 5. Zu §   15 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vorma ls § 1 4) ist eine notwen dige Folge der Einfügung einE9s neuen § 5. Die weiteren Änderungen sind notwe ndige Folge der neuen Begriffsbestim­ mungen in § 1 3. Zu § 16 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vormals § 1 5) i st eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. · Zu Unterabschnitt 3 Zu   § 17 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vormals § 1 6) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5.
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- 36 - Zu § 1 8 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vormals § 1 7) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Die weitere Änderung ist notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 1 3. Zu § 1 9 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vormals § 1 8) ist eine notwendige Folge der Einfü'g ung eines neuen § 5. Die weitere Änderung in Nummer 1 ist notwendige Folge der neuen Begriffs­ bestimmungen i n § 1 3. Zu § 20 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vormals § 1 9) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5 . Mit einer weiteren Änderung i n Absatz 2 , wonach das Gericht über die Anpassung eines ausländischen Titels nun auch ohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden kann, folgt der Ausschuss einem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 1 0. Oktober 20 1 4 . § 20 führt Artikel 1 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/201 3 über die gegenseitige · Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen durch, wonach das zuständige inländische Gericht eine ausländische zivilrechtliche Schutzmaßmihme, · aus       · der in Deutschland vollstreckt werden soll, erforderlichenfalls anpasst, wenn ohne Anpas­ sung eine Vollstreckung nicht möglich ist. Gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 kann das Gericht über die Anpassung ohne mündliche Verhandlung entscheiden. · Hiermit wird der in Ge­ waltschutzsachen regelmäßig bestehenden .Eilbedürftigkeit Rechnung getragen. Diesen Gesichtspunkt greift der Vorschlag des Bundesrates, auch eine Entscheidung ohne Anhö­ rung der gefährdenden Person zu ermöglichen, auf. Zu Recht weist der Bundesrat darauf hin, dass der gefährdenden Person bereits im Ausgangsverfahren, spätestens aber vor Ausstellung der die ausländische Schutzmaßnahme bestätigenden Bescheinigung, recht­ liches Gehör. gewährt wurde. So sieht Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 606/201 3 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen vor, dass die .Bescheinigung bei " Nichteinlassung" im Ausgangsverfahren über die ausländ i­ sche Schutzmaßnahme nur dann - ausgestellt werden kan n , "wenn der gefährdenden Per­ son das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein g leichwertiges Schriftstück zugestellt wurde oder wenn sie gegebenenfalls · auf anderem Wege gemäß. dem -Recht des Ur­ sprungsmitg liedstaats, rechtzeitig und in einer Weise über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, die es ihr erlaubt hat, Vorkehrungen für ihre Verteidigung zu tref­ fen" . Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit, die Anträgen nach · dem EUGewSchVG in aller Regel zu Eigen sein dürfte, erscheint es sachgerecht, im Verfahren über die Anpas­ sung der Schutzmaßnahme keine nochmalige Anhörung der gefährdenden Person vorzu­ sehen. Die weiteren Änderung�n in Absatz 2 und Absatz 3 sind notwendige Folge der neuen Begriffsbestimm ungen in § 1 3. Zu § 21 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vormals § 20) ist eine notwendige Folge der Einfügu ng eines neuen § 5. Gleiches g ilt für den Verweis auf § 1 9 - vormals § 1 8 - in Absatz 1 . · Die weitere Änderung in Absatz 3 ist notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 1 3. Zu § 22 EUGewSchVG Die neue Nummerierung (vormals § 21 ) ist .e ine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5.
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•                                                - 37 - Die weitere Änderung des Wortlauts ist notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmun­ gen in § 1 3. Zu § 23 EUGewSchVG Die neue Num merierung (vorm als § 22) ist eine notwendig e Folge der Einfü gung eines neue n § 5. Die Ände rung des Verweises auf § 1 9 - vormals § 1 8 ist eine notwendig e - Folge der Einfügung eines neuen § 5. Z u Abschnitt 4 Zu § 24 EUGewSchVG . Die neue Nummerierung (vormals § 23) ist eine notWendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Gleiches gilt für den Verweis auf § 9 - vormals § 8. Zur Anlage zum EUGewSchVG Die Änderung des Klammerzusatzes vor der Überschrift zum Formblatt in der Anlage von ,.zu § 9 Absatz . 3" i:u ,.zu § 1 0 Absatz 3" ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Zu Artikel 3 (Ä nderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen zu· Nummer 3 Buchstabe c Die Änderung des Verweises auf § 1 4 EUGewSchVG - vormals auf § 1 3 EUGewSchVG ­ ist notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5 EUGewSchVG . Zu Artikel 4 ( Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) Zu Nummer 2 Buchstabe d Die Änderung des Verweises auf § 1 4 EUGewSchVG - vormals auf § 1 3 EUGewSchVG ­ ist notwendige Folge der Einfügung eines neueri § 5 EUGewSchVG . Zu Artikel 5 (Ä nderung des Gesetzes über d as Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Artikel 5 enthält eine mit der Umsetzung und Durchführung der E U-Rechtsakte zum inter­ nationalen Gewaltschutz nicht in direktem Zusammenhang stehende Änderung des Ge­ setzes uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dieses Vorhaben soll einstweilen zurückgestellt werden , weshalb Artikel 5 ersatzlos zu streichen ist. Zu Artikel   5 -neu- (lnkrafttreten) Durch die Streichung des vormaligen Artikels 5 wird der bisherige Artikel 6 der Artikel 5.
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