bmjv-konzerninsolvenzen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

/ 24
PDF herunterladen
-2-             Bearbeitungsstand: 06.03.2015 11:33 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses .,( 3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Ober­ landesgerichts ein Insolvenzgericht besti m men, an de m ein Gruppen­ Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständigkeit des besti m mten Insolvenzgerichts kann in- nerhalb eines Landes auch über den                                                             j Bezirk eines Oberlandesgerichts er- streckt werden." 2.    Nach § 3 werden die folgenden § § 3a 2. Nach § 3 werden die folgenden § § 3a bis 3e eingefügt:                             bis 3e eingefügt: " § 3a                                          " § 3a Gruppen-Gerichtsstand                         Gruppen-Gerichtsstand (1 ) Auf Antrag eines Schuldners,              ( 1 ) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unterneh mensgruppe i· m             der einer Unterneh mensgruppe i m Sinne von § 3e angehört (gruppenan­             Sinne von § 3e angehört (gruppenan­ gehöriger Schuldner), erklärt sich das          gehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die ln­        angerufene Insolvenzgerichtfür die ln­ solvenzverfahren über die anderen               solvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Grup­             gruppenangehörigen Schuldner (Grup­ pen-Folgeverfahrenf für zuständig,              pen-Folgeverfahren} für zuständig, wenn in Bezug au f den Schuldner ein            wenn in Bezug au f den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt            zulässiger. Eröffnungsantrag vorliegt und der Schuldner nicht offensichtlich          und der Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die           von untergeordneter Bedeutung für die gesa mte Unterneh mensgruppe ist. Ei­           gesa mte Unterneh mensgr uppe ist. Ei­ ne untergeordnete Bedeutung ist in der          ne untergeordnete Bedeutung ist in der . Regel nicht anzuneh men, wenn i m vo­           Regel nicht anzuneh men, wenn i m vo­ rangegangenen abgeschlossenen Ge­               rangegangenen a bgeschlossenen Ge­ schäftsjahr                                     schäftsjahr die Zahl der vom Schuld­ ner im Jahresdurchschnitt beschäf­ tigten Arbeitnehmer mehr als 15 Prozent der in der Unternehmens­ gruppe im Jahresdurchschnitt be­ schäftigten Arbeitnehmer ausmach­ te und 1. die Bilanzsu m me des Schuldners          ·  1. die Bilanzsu m me des Schuldners mehr als 10 Prozent der zusa m­                mehr als 15 Prozent der zusa m­ menge fassten Bilanzsu m me der                mengefassten Bilanzsu m me der Unterneh mensgruppe betrug,                    Unterneh mensgr�ppe betrug oder 2. die U msatzerlöse des Schuldners            2. die U msatzerlöse des Schuldners mehr als 10 Prozent der zusa m­                mehr als 15 Prozent der zusa m­ menge fassten U msatzerlöse der                menge fassten U msatzerlöse der Unterneh mensgruppe       betrugen             Unterneh mensgruppe betrugen. und
2

-3-         Bearbeitungsstand: 06.03.2015 11:33 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses 3.   die Zahl der vom Schuldner im entfällt Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 10 Prozent der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftig­ ten Arbeitnehmer ausmachte.. Haben mehrere gruppenangehörige            Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner zeitgleich einen Antrag nach     Schuldner zeitgleich einen Antrag nach Satz 1 gestellt oder ist bei mehreren      Satz 1 gestellt oder ist bei mehreren Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst     Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst gestellt worden ist, ist der Antrag des    gestellt worden ist, ist der Antrag des Schuldners maßgeblich, der die größe­      Schuldners maßgeblich, der i m ver­ re Bilanzsumme aufweist; die anderen       gangenen abgeschlossenen Ge­ Anträge sind unzulässig.                   schäftsjahr die meisten Arbeitneh­ mer beschäftigt hat; die anderen An­ träge sind unzulässig. Erfüllt keiner · der gruppenangehörigen Schuldner die Voraussetzungen des Satzes 2, kann der Gruppen-Gerichtsstand je­ denfalls bei dem Gericht begründet werden, das für die Eröffn'ung des Verfahrens für den gruppenangehö­ rigen Schuldner zuständig ist, der im vorangegangenen abgeschlos­ senen Geschäftsjahr im Jahres­ durchschnitt die meisten Arbeit­ nehmer beschäftigt hat. (2) Bestehen Zwei fel daran, dass         ( 2) u n v e r ä n d e r t eine Verfahrenskonzentration am an­ gerufenen Insolvenzgericht im gemein­ samen Interesse der Gläubiger liegt, kann das Gericht den Antrag nach Ab­ satz 1 Satz 1 ablehnen. (3) Das Antragsrecht des Schuld­.          ( 3) u n v e r ä n d e r t ners geht mit der Eröffnung des Insol­ venzverfahrens auf den Insolvenzver­ walter und mit der Bestellung eines vorläufigen lnsolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verf ügungs­ be fugnis über das Ver mögen des Schuldners übergeht, auf diesen über.
3

- 4-     Bearbeitungsstand: 06.03.2015 11:33 Uhr Entwurf                      Beschlüsse des 6. Ausschusses § 3b                                      § 3b Fortbestehen des Gruppen-                    unverändert Gerichtsstands Ein nach § 3a begründeter Grup- pen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Au fhebung oder Ein- stellung des lnsolvenzvelfahrens über den antragstellenden Schuldner unbe- rührt, solange an diesem Gerichts- stand ein Velfahren über einen ande- ren gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist. § 3c·                                     § 3c Zuständigkeit für Gruppen-                  unverändert Folgevalfahren (1) Am Gericht des Gruppen- Gerichtsstands ist für Gruppen- Folgevalfahren der Richter zuständig, der für das Valfahren zuständig ist, in dem der Gruppen -Gerichtsstand be- gründet wurde. (2) Der Antrag auf Eröffnung ei- nes Gruppen-Folgevelfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zu- ständigen Gericht gestellt werden.
4

- 5-         Bearbeitungsstand: 06.03.2015 11:33 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses § 3d                                         § 3d Verweisung an den Gruppen­                       unverändert Gerichtsstand (1) Wird die Eröffnung eines ln­ solvenzver fahrens über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als dem         Gericht      des   Gruppen­ Gerichtsstands beantragt, kann das angeru fene Gericht das Ver fahren an das         Gericht      des-  Gruppen­ Gerichtsstands verweisen. Eine Ver­ weisung hat au f Antrag zu er folgen, wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er Kenntnis von dem Eröff­ nungsantrag eines Gläubigers erlangt hat, einen zulässig�n Eröffnungsantrag bei dem Gericht des Gruppen­ Gerichtsstands stellt. ( 2) Antragsberechtigt   ist   der Schuldner. § 3a Absatz 3 gilt entspre­ chend. ( 3) Das Gericht des Gruppen­ Gerichtsstands kann den vom Erstge­ richt bestellten vorläu figen Insolvenz­ verwalter entlassen, wenn dies erfor­ derlich ist, um nach § 56b eine Person zum n    I solvenzverwalter in mehreren öder allen Verfahren über die grup­ penangehörigen Schuldner zu bestel­ len. § 3e                                         § 3e Unternehmensgruppe                         Unternehmensgruppe Eine Unternehmensgruppe be­                 (1) Eine Unternehmensgruppe im steht aus rechtlich selbständigen Un­         Sinne dieses Gesetzes besteht aus ternehmen, die den Mittelpunkt ihrer         rechtlich selbständigen Unternehmen, hauptsächlichen Interessen im Inland         die den Mittelpunkt ihrer hauptsächli­ haben und die unmittelbar oder mittel­       chen Interessen im Inland haben und bar miteinander verbunden sind durch         die unmittelbar oder mittelbar mitei­ nander verbunden sind durch 1. die Möglichkeit der Ausübung ei­           1.  un v e r ä n d e r t nes beherrschenden Ein flusses oder
5

- 6-          Bearbeitungsstand: 06.03.2015 11 :33 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. eine Zusammenfassung unter ein-              2. eine Zusammen fassung unter ein- heitlicher Leitung."                           heitlicher Leitung: (2) Als      Unternehmensgruppe im Sinne des Absatzes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschaf- ter, wenn zu diesen weder eine na- türliehe Person noch eine Gesell- schaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Ge- sellschafter beteiligt ist, oder sich ·die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt." 3.  Nach § 1 3 wird folgender § 1 3a einge- 3. Nach § 1 3 Wird folgender § 1 3a einge- fügt:                                           fügt: I .. § 13a                                         .. § 13a Antrag zur Begründung eines Grup-               Antrag zur Begründung eines Grup- pen-Gerichtsstands                             pen-Gerichtsstands ( 1) ln eine m Antrag nach      § 3a            (1} ln einem Antrag nach             § 3a Absatz 1 sind anzugeben:                        Absatz 1 sind anzugeben: 1.     Name, Sitz, Unternehmensgegen-            1.  u nve r ä n d e r t stand sowie Bilanzsu m me, Um- satzerlöse und die durchschnittli- ehe Zahl der Arbeitnehmer des letzten Geschä fts jahres der ande- ren gruppenangehörigen Unter -                                                             1 nehmen, die nicht lediglich von un- tergeordneter Bedeutung für die Unterneh mensgruppe sind; für die übrigen gruppenangehörigen Un- terneh men sollen entsprechende Angaben ge macht werden, 2. aus welchen Gründen eine Verfah-             2. u nve r ä n d e r t renskonzentration a m angerufe- nen Insolvenzgericht im gemein- sa men Interesse der Gläubiger liegt, 3. ob eine Fortführung o     . der Sanie-       3. u n v e r ä n d e r t rung der Unterneh mensgruppe oder. eines Teils davon angestrebt wird,
6

- 7-       Bearbeitungsstand: 06.03.2015 11 :33 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. welche gruppenangehörigen Un­               4. welche gruppenangehörigen Un­ ternehmen Institute im Sinne des             ternehmen Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesenge­            § 1 Absatz 1b des Kreditwesenge­ setzes,                Finanzholding­        setzes,                 Finanzholding­ Gesellscha ften im Sinne des § 1             Gesellschaften im Sinne des § 1 · Absatz 3a des Kreditwesengeset­              Absatz 3a des Kreditwesengeset­ zes,        Kapitalverwaltungsgesell­        zes,        Kapitalverwaltungsgesell­ schaften im Sinne des § 1 7 Absatz           schaften im-Sinne des § 1 7 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,            1 des Kapitalanlagegesetzbuches, Zahlungsdienstleister im Sinne               Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zahlungs-               des § 1 Absatz 1 des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes        oder         diensteau fsichtsgesetzes         oder Versicherungsunternehmen          im         Versicherungsunternehmen             im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1             Sinne des § 7 Nummer 33 des des Versicherungsaufsichtsgeset­              Versicherungsau fsichtsgesetzes zes sind, und                                sind, und 5. die gruppenangehörigen Schuld­              5. u n v e r ä n d e r t ner, über deren Vennögen die Er­ ö ffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein Verfahren er­ öffnet wurde, einschließlich des zuständigen Insolvenzgerichts und des Aktenzeichens. (2) Dem Antrag nach § 3a Ab­                (2) u n v e r ä n d e r t satz 1 ist der letzte konsolidierte Ab­ schluss der Unternehmensgruppe bei­ zu fügen. Liegt ein solcher nicht vor, sind die letzten Jahresabschlüsse der gruppenangehörigen            Unternehmen beizufügen, die nicht lediglich von un­ tergeordneter Bedeutung für die Un­ ternehmensgruppe sind. Die Jahres­ abschlüsse der übrigen gruppenange­ hörigen Unternehmen sollen beigefügt werden." 4.   §2 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird 4. u n v e r ä n d e r t wie folgt ge fasst: "1. einen vorläu figen Insolvenzverwal­ ter bestellen, für den §8 Absatz 3 und die § § 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;". 5.  Nach § 56a wird folgender § 5 6b ein- 5. u n v e r ä n d e r t ge fügt:
7

-8 - Bearbeitungsstand: 06.03.2015 11:33 Uhr Entwurf                      Beschlüsse des 6. Ausschusses " § 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe ( 1) Wird über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzverfahren beantragt, so haben die angegange­ nen Insolvenzgerichte sich darüber ab� zustimmen, ob es im · Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Bei der Abstimmung ist insbesondere zu erörtern, ob diese Person alle Ver� fahren über die gruppenangehörigen Schuldner mit der gebotenen Unab­ hängigkeit wahrnehmen kann und ob mögliche Interessenkon flikte durch die Bestellung von Sonderinsolvenzver­ waltern ausgeräumt werden können. (2) Von dem Vorschlag oder den Vorgaben eines vorläu figen Gläubiger­ ausschusses nach § 56a kann das Ge­ richt abweichen, wenn der für einen anderen gruppenangehörigen Schuld­ ner bestellte vorläu fige Gläubigeraus­ schuss eine andere Person einstimmig vorschlägt, die sich für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 eignet. Vor der Bestellung dieser Person ist der vor­ läu fige Gläubigerausschuss anzuhö­ ren. Ist zur Au flösung von Interessen­ kon flikten ein Sonderinsolvenzverwal­ ter zu bestellen, findet § 56a entspre­ chende Anwendung." 6.  Nach§ 269 wird folgender Siebter Teil 6. Nach§ 269 wird folgender Siebter Teil eingefügt:                                   eingefügt:
8

-9 -      Bearbeitungsstand: 06.03.2015 11:33 Uhr Entwurf                      Beschlüsse des 6. Ausschusses I ,.Siebter Teil                             "Siebter Teil Koordinierung der Verfahren von              Koordinieruflg der Verfahren von Schuldnern, die derselben Un­              Schuldnern, die derselben Un­ ternehmensgruppe angehören                 ternehmensgruppe angehören Erster Abschnitt                           Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen                   Allgemeine Bestimmungen §269a                                      §269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwal­                   unverändert ter Die Insolvenzverwalter gruppen­ angehöriger Schuldner sind unterei­ nander zur Unterrichtung und Zusam­ menarbeit verp flichtet, so weit hierdUrch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. Insbesondere ha­ ben sie au f Anforderung unverzüglich alle In formationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. §269b                                      §269b Zusammenarbeit der Gerichte                     unverändert Werden die Insolvenzver fahren über das Vermögen von gruppenange­ hörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten ge führt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und ins­ besondere zum Austausch der In for­ mationen verp flichtet, die für das ande­ re Verfahren von Bedeutung sein kön­ nen. Dies gilt insbesondere für: 1 . die Anordnung von Sicherungs­ maßnahmen , 2. die Eröffnung des Verfahrens,
9

- 10 -          Bearbeitungsstand: 06.03.2015 11:33 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. die Bestellung eines           Insolvenz­ verwalters, 4. wesentliche           verfahrensleitende Entscheidungen, 5. den Umfang der Insolvenzmasse und 6. die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des lnsolvenzverfah­ rens. §269c                                            §269c Zusammenarbeit der Gläubigeraus­                   Zusammenarbeit der Gläubigeraus­ schüsse                                          schüsse ( 1) Auf Antrag eines Gläubiger­                  ( 1) Auf Antrag eines Gläubiger­ ausschusses, der in einem Verfahren                ausschusses, der in einem Verfahren über das Vermögen eines gruppenan­                 über das Vermögen.eines gruppenan­ gehörigen Schuldners best.eut ist, kann            gehörigen Schuldners bestellt ist, kann das         Gericht       des     Gruppen­         das        Gericht       des       Gruppen­ Gerichtsstands nach Anhörung der an­               Gerichtsstands nach Anhörung der an­ deren Gläubigerausschüsse einen                    deren Gläubigerausschüsse einen Gruppen-Gläubigerausschuss einset­                 Gruppen-Gläubigerausschuss einset­ zen, in dem die Gläubigerausschüsse                zen. Jeder Gläubigerausschuss oder der gruppenangehörigen Schuldner,                   vorläufige Gläubigerausschuss ei­ die nicht offensichtlich von untergeord­           nes gruppenangehörigen Schuld­ neter Bedeutung für die gesamte Un­                 ners, der nicht von offensichtlich im­ temehmensgruppe sind, durch jeweils                tergeordneter Bedeutung für die ge­ eine Person vertreten sind.                       samte Unternehmensgruppe ist, stellt ein      Mitglied       des       Gruppen­ Giäubigerausschusses. Ein weiteres Mitglied dieses Ausschusses wird aus dem Kreis der Vertreter der Ar­ beitnehmer bestimmt. (2) Der                     Gruppen-              (2) u n v e r ä n d e r t Gläubigerausschuss unterstützt die ln­ solvenzverwalter und die Gläubiger­ ausschüsse in den einzelnen Verfah­ ren, um eine abgestimmte Abwicklung dieser Verfahren zu erleichtern. Die · § § 70 bis 73 gelten entsprechend. Hin­ sichtlich der Vergütung gilt die Tätigkeit als         Mitgl e i d      im     Gruppen­ Gläubigerausschuss als Tätigkeit in dem Gläubigerausschuss, den das Mitglied             im          Gruppen­ Gläubigerausschuss vertr itt.
10

- 1 1-           Bearbeitungsstand: 06.03.2015 11:33 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses ( 3) Dem        Gläubigerausschuss              ( 3) u n v e r ä n d e r t steht in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein vorläufiger Gläubigerausschuss gleich. Zweiter Abschnitt                                Zweiter Abschnitt Koordinationsverfahren                          Koordinationsverfahren §269d                                            §269d Koordinationsgericht                             unverändert (1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung v on Insolvenzverfahren be- antragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppan- Folgeverfahren zuständi- ge Gericht ( Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren ein- leiten. (2) Antragsberechtigt s    i t jeder gruppenangehörige Schuldner. § 3a · Absatz 3 findet entsprechende Anwen- dung. Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenan- gehörigen Schuldners auf der Grund - Iage eines einstimmigen Beschlusses. §269e                                            §269e Koordinationsverwalter                         Verfahrenskoordinator ( 1 ) Das Koordinationsgericht be-              ( 1) Das Koordinationsgericht be- stellt eine von den gruppenangehöri-             stellt eine v  . on den gruppenangehöri- gen Schuldnern und deren Gläubigern              gen Schuldnern und deren Gläubigern unabhängige Person zum Koordinati-               unabhängige Person zum Verfah- onsverwa/ter. Die zu bestellende Per-           renskoordinator. Die zu bestellende son soll von den Insolvenzverwaltern              Person soll von den lnsolvenzverwal- und Sachwaltern der gruppenangehö-               tern und Sachwaltern der gruppenan- rigen Schuldner unabhängig sein. Die             gehörigen Schuldner unabhängig sein. Bestellung eines gruppenangehörigen              Die Bestellung eines gruppenangehö- Schuldners ist ausgeschlossen.                  rigen Schuldners ist ausgeschlossen.
11

Zur nächsten Seite