bmjv-menschenhandel2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 32 -. Die Vorschrift Ist dem entsprechenden Sfrafaufhebungsgrund in § 261 Absatz 9 Num mer 1 StGB nachgebildet. Die dort entwfckeHen Grundsätze namentlich zur Bestimmung der ,;Freiwilligkeir der Anzeige und des Zeitpunkts, wann die Tat .ganz oder zum Teil be- reits entdeckt war', gelten auch hfer, ebenso wie die Grundsttze fllr den erfordertichen Konkretisierur1gsgrad der Anzeige (vgl. nur Schönke/Schröder-s,treeJHecker, StGB. 29. Auflage, § 261 Rn; 34; Leipziger Kommentar-SchmldtJKrause, StGB, 1 2. Auflage,. § 261 �n. 48). · Rechtsgrund für die erhebliche VergQnstlgung, die Satz 2 dem ·Titer geWAhrt, kann aller ciings nicht (allein) die Autklärung des möglicherweise lediglich �lnmaflgeti Sexualkontakts nach Satz 1 sein. Der Titer muss vielmehr zu Aufklärung und ggf. Verhinderung der Fort dauer elneis deutlich gravierenderen Geschehens beitragen, wie es in den Absätzen- 1 bis 5.beadlrfaben Ist. Deshalb kommt es darauf an, ob .diese Tar, also diejenige nach Atr sitzen 1 bis 5, bereits .entdeckt war-. nicht jedoch darauf, ob das auf seine eigene Tat nach Satz '1 zutrffft. Dem Titer soll auch dann noch, wenn er selbst bereits fenneil Be 'achuldlgt8r einer Tat nach Satz 1 ist, ein deutllcf:ler Anreiz vermittelt werden, an Aufklä rung und Prävention erheblich gravierenderer· Taten nach den Absitzen 1 bls 5 mitzuwlr-. ken. Soweit sowohl äae Voraussetzungen dieser Vorschrift als auch diejenigen des § 46b StGB vorliegen, geht Absatz 6 Satz 2 als gOnstigere Regelung vor (vgl.· fOr die . parallele Proble matik in § 261 Absatz 9 StGB Fischer, StGB, 62. Auflage. § 261 Rn. 50). Ist die Straffr&i helt nach Satz 2 ausgeschlossen, kann der Titer. noch eine Vergünstigung nach § 46b StGB unter den dort genannten Voraussetzungen erlangen ZU § 232c StGB-E (Zwangaerbelt). Es wird vorgeschlagen, tn § 232c StGB-E einen der Zwangsprostitution nach · § 232b StGB-E entsprechenden Straftatbestand der . ZWangsarbeit zil schaffen. Dieser orientiert sich im Wesentlichen an dem geltenden § 233 StGB, der mlaaverständDch als .Menachenhander zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft bezeichnet wird. Zu s · 232c Abaatz 1 StGB-E Der Ausschuss schlägt vor, den wesentlichen Regelungsgehalt des geltenden § 233 Ab satz 1 StGB zukQnftlg als neuen Straftatbestand de( .zwangsarbetr' in § 232c Atr . . satz 1 StGB-E zu erfassen. Der vom Ausschuss vorgeschlagene Strafrahmen orferitlert sich deshalb auch an dem des geltenden § 233 Absatz 1 StGB. Trotz der gerade auch an § 233 StGB geäußerten Kritik soll auf eine Regelung, die das dort genannte Verhalten strafrechtlich sanktioniert, nicht grundsitzlieh verzichtet werden. wall ea aJch zweifellos um strafwlJrdiges Unrecht handelt Der Ausschuss empfiehlt den Straftatbestand zukOnftig als .ZWangsarbeit" bezeichnen. Oie lntematlonale Arbeltaorganlsatlon (ILO) definierte 1 930 ln Artikel 2 Abaatz 1 des Obereinkommens über Zwangs- urld Pflichtarbeit die .zwangsarbelt' als unfreiWillige Ar beit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe ausgeübt wird. ln der medialen und politischen Debatte wird .zwangsarbeit'" ebenfalls als eine Arbeit bezeichnet, zu der . ein Manach unter Androhung einer Strafe oder eines sonstigen ·empfindlichen Obets ge- gen �nen Wl!len gezwungen wird. . . · . · Auch · %u § . 232c 'StG B-E �ia� . der "uaschuas vor, der vom Bundaageri� nc § 232 StGB vorgenommenen Auslegung des Begriffs J,Wsnutzung einer ZWangslage• durch den Zusatz der •pera6nllchen oder wirtschaftlichen �ngslager stArker Ausdruck . zu verleihen. Daneben soll ebenso das Tatmittel der ·.Ausnutzung . der Hilft�elt des Opfers; die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist" bei behalten blei ben. Schließlich einpfiehrt der Ausschuss., auch bei § . 232c .StGB-E fn Bezug auf OPfer . . .
- 33 - unter 21 Jahren auf das Erfordernis eines Tatmittels zu verzichten, um das Schutzniveau des geltenden § 233 Absatz 1 Satz 2 StGB aufrechtzuerhalten. Die ausbeutenden Tätigkelten oder Verhiltnlsse, zu denen bzw. ln die das Opfer gebracht wird, können in erster Unie ausbeutensehe BeschäftigungsVerhältnisse , aber auch Ver hältnisse, die der Sklaverei, Leigeneigenschaft, und Schuldknechtschaft ähneln oder ent sprechen sowie Bettettätigkeiten sein. Auf die Aufnahme des Veranlassens des Opfers ·zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen soll hingegen·· iiTI Hinblick auf . die : Strafbarkelt der Anstiftung verzichtet werden. · ZU § Z32c Absatz 1 Nummer 1 StGB·E ln § 232c Absatz 1 Nummer 1 StGB-E soll der Fall erfasst werden, dass Ergebnis des Efnsatzes der genannten Tatmlttel lst, dass das Opfer eine ausbeuterlache Beschäftigung lm S inne des § 232 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E aufnimmt � fortsetzt. Zu 1 232c Absatz 1 Nummer 2 StGB-E ln § 232c Absatz 1 Num me r 2 StGB-E soll die bereits bislang in § 233 Absatz 1 Satz 1 StGB genannten · Fälle erfasst werden, dass das Opfer ln Sklaverei, Leibelgen sChaft oder Schuldknechtschaft, die per se ausbeutend sind, gebracht wird. Zur k�kreten Formulierung vgl. die Begründung zu § 232 Absatz 1 NUmmer 3 StGB-E. Zu § 232c Absatz 1 Nummer 3 StGB-E § 232c Absatz 1 Nummer 3 StGB-E soll die Aufnahme von BetteltAtigketta�. durch die das Opfer ausbeutet wird, erfassen, · um einen umfassenden strafrechtlichen Schutz zu ge währleisten. Betteltätigkeiten steDen mangels Gegenleistung zwar keine der Arbeit ver gielchbare Beschäftigung dar. Sie sind jedoch Im Hinblick auf die Gewinnträchtigkelt für den Titer ebenfaDs hluflg Gegenstand einer Ausbeutung. ZU § 232c Absatz 2 StGB-E § 232c Absatz 2 StGB-E sieht eine Regelung der Strafbarkelt des :Versuchs vor, die bis- lang auch § 233 Absatz 2 StGB enthält. · zu t 232c Absatz 3 StGB-E Ebenso wie zu § 232b Absatz 3 StGB-E schlägt der Ausschuss vor, die bislang ln den § 233 Absatz 3 in Verbindung mit § 232 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB geregelten schweren r�tmlttel auch in § 232c Absatz 3 StGB-E durch eine Be�gnahme auf § 232b Absatz 3 StGB-E aufzunehmen. Der vom Auaschuss vorgeschlagene Strafrahmen orien tiert sich dabei an dem des geitenden § 233 Absatz 3 in Verbindung mit § 232 NJ- · satz 4 StGB. Zu l 232c Absatz 3 Nummer 1 StGB-E ln § · 232c .Absatz 3 Nummer. 1 StGa;.E soll das Veranlassen dee Opfers zur Aufnahme ·Q.d•r· For1.88tzung einer ausbeute�hen Beschlftlgung Im Sinne des §. 232 AbSatz 1 Nummer_2. StGB-E erfaSst �. wenn dies unter. Anwendung der erschwerenqen·Tat- · . mittel des § 232b Absatz 3 �ummer 1 und 2 StGB-E �olgte. Zu 1 232c Absatz 3 Nummer 2'StGB-E ln § 282c Abeatz 3 Nummer .2 stGB-E aoll das Veranlassert des Opfers in Verhältnisse, die der: Sklaver:el, �lbe1ger:-achaft oder.Schuldknechtachaft entsf?.r8chen �er �hneln Uf'!d �.. . . .. .".
- 34 - die per se ausbeutend sind. erfasst werden. unter Anwendung der erschwerenden Tatmit teldes § 232b Absatz 3 Nummer 1 und 2 StGB-E erfolgte. Zu § 232c Absatz 3 Nurinner 3 StGB·E ln § 232c Absatz 1 Nummer 3 StGB-E soll schließlich das Veranlassen des Opfers .zur Aufnahme oder. Forts�ng einer ausbeutensehen Bettelei unter Anwendung erschwe- .. render Tatmitte l erfasst werden. . . · Zu § 232c Absatz 4 StGB·E · · Mit der in § 232c Absatz 4 StGB-E vorgeschlagenen Verweisung auf § 232b Absatz 4 StGB-E sollen auch im Bereich der erzwungenen Arbeit die Qualiflkations1atbestinde des geltenden § 233 Absatz 3 in Verbindung mit § 232 Absatz 3 StGB übemommen werden. Der Ausschuss empfiehlt, mit der vorgeschlagenen Verweisung zugleich auch bei § 232c StGß..E die QualifikationstatbestAnde aus systematischen GrOnden an die Voraussetzun gen des § 232 Absatz 2 StGB-E anzupassen und den Fall d er Anwendung ein� erschwe renden Tatmittels bei gleichzeitiger Verwirklichung eines der QuaiHikationsmerkmale des § 232 Absatz 2 StGB-E m it einer höheren Strafe als bislang zu bedrohen. Mit der vorgeschlagenen Verweisung auf § 232b Absatz 5 StGB-E empfiehlt der .Aus schuss zudem, auch für § 232c StGB-E die Strafzumessungaregelungen für minder schwe re FAlle. vorzusehen. Auch § 233 Absatz 3 StGB verweist bislang auf ei'ne entspre chende Regelung in § 232 Absatz 5 StGB. Abweichend davon soll zukünftig jedoch wie - auch für § 232b StGB-E empfohlen .:.. fOr minder schwere Fälle des Absatzes 3 der Straf rahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren abgesenkt werden anstatt wfe bisher auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Zu § 233 StGB-E (Ausbeutung der Arbe�kraft) Der Ausschuss schlägt vor, zur Ergänzung der bereits bestehenden arbeitsrechtlichen Straf- und Bußgeldtatbestände und des bisherigen § 233 StGB (nunmehr § 232c StGB-E) einen neuen Straftatbestand der Ausbeutung der Arbeitskraft einzuführen. Wie bereits · im Allgemeinen Teil der Begründung a usgeführt, bedarf es für den Bereich der Ausbeutung von Prostituierten Im Hi nbli ck auf die bestehenden Regelungen der §§ 180a, 1 8 1 a StGB {Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei) nicht ·der Schaffung einer entsprechenden · Regelung. . Die Ausbeutung der Arbeitskraft soll dabei auch in der Überschrift herausgestellt werden. weil sie gegenüber der Ausbeutung bel der Bettelei oder der Begehung mit Strafe bedroh ter: Handlungen die häufigste und verbreitetste Form der Ausbeutung darstellt. Zu § 233 AbsatZ 1 StGB-E Der _Ausschuss schlägt mit § 233 Absatz ·1 StGB- E die . Einführung eines ne�en Straftat bestandes vor, der eine Lücke in der geltenden Rechtslage schließen soll. Der geltende § 233 StGB. dessen Regelungsgehalt zukünftig in § 232c StGB-E (Zwangsarbeit) Eingang finden soll, stellt nur das - Bringen des Opfers dazu, ein ausbeuterisches Beschäftigungs verhattnls einzugehen, unter Strafe, jedoch nicht �ie Ausbeutung der-Arbeitskraft -als eor- . ehe. D� fOhrt vor allem dann zu u��frledlgenden Erg�bnlssen. wenn nicht na9hgewle• . sen werden kann, dass der Täter die Entschließung des Opfers zur Aufnahme oder Fort setzung . einer ausbeutensehen Beschiftjgung durch die Ausnutzung einer ZWangslage Qder auslandsspezifischen Hilflosigkeit h'rbelgeführt hat, er aber dennoch wlrtschafttlchen Profit aus der schlechten Beschäftigung schlägt und in Kenntnis der Situation des Opfers dieses unter ausbeutensehen Bedi�ungen arbeiten lässt
- 35 - Der Ausschuss empfiehlt, dfese LOcke durcf:t eine Neuregelung ln § 233 Absatz 1 StGB-E zu schließen. ZukOnftlg soll unter Strafe gestellt werden, .wenn der Täter eine andere Per-· son unter Ausnutzung einer persönlichen oder wlrtschaftllch&n Zwangsage oder. der aus land�lflschen Hilflosigkeit zu den in § 232 Absatz 1 Nums:ner 2 StGB-E bezeichneten · Bedingungen, · d. h. zu ausbeutensehen Bedingungen, beschäftigt oder bei der Bettelei oder der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen ausbeutet. Der neue Straftatbe · stand soll durch zwei wesentliche Merkinale gekennzeichnet sein: die Ausnutzung .einer 'persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder auslandsspezifischen · H�lfloslgkelt elner881ts . und die Beschtiftlgung zu ausbeutensehen Bedingungen oder die · Ausbeutung . bei der.Bettelel oder der Begehung von mit S1rafe bedrohten Handlungen andererseits: Im Gagansatz zum geltenden § 233 StGB bzw. zu der vorgeschlagenen Neu�e1�ng: in § 232c StGB-E soll es bei dem zukOnftigen Straftatbestand der .,.Ausbeutung C:tet· Arbeits kraft" nicht darauf ankommen, ob der Titer das Opfer zur Aufnahme oder Fortsetzung der Tltigkeit ugebracht•, d. h, dessen Willensentschließung beeinflusst t1at. Es genügt, dass · dar Titer die schlechte Situation des Opfers, mit der eine wesentliche Einschränkung der Entscheidungs- und · Handlungsmöglichkelten verbunden ist, kennt und er dies · fQr sich n utzbar macht,' in dem er das Qpfer �u ausbautarischen BedingunQ&n beschifttGt oder dessen Bettelei ausnutzt. · Der Ausschuss empfiehlt für die notwendige Anwendung unlauterer Tatmittel auch hfer die Bezeichnung .Ausnutzung einer personliehen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit Ihrem Aufenthalt ln einem fremden Land verbunden Ist• zu wäh len; zur Begründung, vgl. die Erläuterungen zu § 232 StGB-E. Zur G�hrteistung eines einheitlichen Schutzstandards empfiehlt der Ausschuss zudem, auch bei § 233 StGB-E in Bezug auf Opfer unter 21 Jahren auf das Erfordernis eines Tatmittals zu verzichten. Ins besondere besteht im Hinblick auf die Ausbeutung bei dor Bettelei und ·der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen ein entspracher:tdes BedOrfnls, weil häufig minderjährige Personen Opfer dieser Ausbeutungsformen �ind. Der vom �uss vorgeschlagene Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fOnf Jahren) Ist niedriger als derjenige, den der Ausschuss fOr § 232c StGB-E empfiehlt. Dem liegt die Oberlegung zUgrunde, dass mit dem Von § 233 StGB-E zu erfaSsenden Verhalten - Im Gegensatz zu § 232c StGB-E - nicht die unlautere Beeinflussung der Wil lenaentschließung des Opfers. ü berhaupt erst einmal eine solche Tätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen, sanktioniert wird. einer solchen unlauteren WHiensbeeinflussung wohnt ab&r in dar Regel noch größeres Unrecht inne als dem bloßen Ausnutzen einer fOr den Täte� gOnstlgen und für das Opfer schlechten Lage. ln Bezug auf den Gegenstand der Ausbeutung schlägt der Ausschuss vor, neben der ausbautarischen Beschlftigung Im Sinne des § 232 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E audl die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei oder der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen aufzunehmen. Es handelt sich bei diesen Tltlgkelten zwar nicht um Beachlf tlgungen Im Sinne des Arbeitsrechtes. Glelahwohl ·werden diese TAtlgkelten Im Hinblick auf die Gewinntrichtigkalt fOr den Titer hluflg wie eine Dlenatlelstung genut;zt. Auch Artl-. kel 2 Absatz 3 der Richtlinie benennt neben der Zwangsarbeit als Ausbeutungsformen .erzwunge� Dienstleistungen, einschließlich Bettettltigkeiten, . . .sowie die Ausnut;z.ung strafbare Handlungen•. · ZU 1.233 Absatz 1 N"mmer 1 StGB-E · ln § 233 �tz 1 Nummer 1 St(lB-E soll die AuabEiutu � im Rahmen ehier �ung �rfaaat we�n. . , Zu f 233 Ab8atz 1 Nummer 2 StGB-E Unt"r § 233 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E schlägt der Ausschuss wr, die Au,beutung bei' I . . • · ' I . d� AuaOb�ng der Bett�ei zu rege ln . . · . · ·
.. - 36 - Zu § 233 Abeatz 1 Nummer 3 StGB-E Unter § 233 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E schlägt der Ausschuss vor, dl� Ausbeutung bel . der Begehung von mit Strafe �rohten Handlungen zu regeln. . . ZU § 233 Absatl 2 StGB-E ZU N�mmer 1 StGB·E Der. Ausschuss empfiehlt die Tatbegehung zu Lasten eines Opfers unter 1 8 Jah·re� a�s Quallflkatlonsta1bestand auszugestalten, VieH dlese Opfer besonders schutzbed0r1tlg · sln� und deren Ausnutzung mH einem erhöhten Unrecht verbunden ist. Auch aus systemati schen Gründen orientiert sich der Vorachtag an der Altersgrenze der Qualifikationstatbe stände ln � 232 Absatz 2 Nummer 1 , § 232b Absatz 4, § 232c Absatz 4 StGB-E. Zu Nummer 2 StGB-E Der Ausschuss schlägt vor, in § 233 Absatz 2 Nummer 2 StGS..E die schwere körperliche Misshandlung bei der ·Tat als Qualifikatlonsmerl<ma1 aufzunehmen, ebenso die durch die Tat oder durch eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig verur sachte Todesgefahr oder schwere Gesundheltsschldlgung. Auch Insoweit empfiehlt sich aus systematischen Gründen ein Gleichlauf zu den Qualifikationsmefkrnalen in § 232 Ab satz 2 Nummer 2, § 232b Absatz 4, § 232c Absatz 4 StGB-E. . Zu Nummer 3 StGB-E Für-§ 233 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E schlägt der Ausschuss das strafschärfende Quali fikationsmerkmal vor, dass der Titer das Opfer durch das Vorenthalten der für dessen Tätigkelt Obilehen Gegenleistung ln wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits beim Opfer vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert. EJnen Ahnlehen Quallflka6onstatbe stand sieht das Gesetz beim S1raftatbestand des Wuchers ln § 291 Absatz 2 Nummer 1 StGB vor. Vergleichbare Situationen sind auCh bel der Ausbeutung der Arbeitskraft denk bar und �lten strafschärfarid Berücksichtigung finden. Ursache für die wirtschaftliche Not muss das Vorenthaftan der GegenleiSbJng fOr Tätigkelt des Opfers. sein, die übHcherweise für eine solche oder vergleichbare Titlgkelt zu zahlen wäre. Die Vorantliafb.Jng muss sich dabei nicht auf � gesamte übliche Entgelt beziehen, sondern es genagt, wenn der übliche Lohn nicht vollstlndig. gezahlt wird. FOr § 291 Absatz 2 Nummer 1 StGB ist anei'kannt, dass es nicht genOgt, wenn die dort genannte wirtsdlaftliche Not durch die Tat nur verschärft wird. Der Ausschuss empfiehlt deshalb ausdrUcklieh für § 233 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E die Alternative der erhebli chen Vergrößel'ung der wirtschaftUchen Not aufzunehmen. Denn im Falle einer ggf. per - sönlichen und wirtschaftlichen Zwangslage WOrde ein Verzicht auf diese Alternative da - zu fahren, dass das Quallflkatlonsmerkrraal des Bringens ln . wfrtschaftlche Not regelmäßig nicht mehr erfQIIt werden kann, denn ln dieser wird alch das Opfer bereits befinden. Ea rst aber nicht hinnehmbar, dass der Täter unter diesen Umständen besser gestellt werden soll. Es muss daher genüg�n. wenn der Täter die bereits vorhandene wirtschaftliche Not . des Opfers noch emebllcb vergrößert. . . · zu Nümmer 4 StGB-E · fn § 233 . Absatz 2 Nummer 4 StGB-E sou · äch.t.Jeßllch die gewerbsmlßige oder bande,n� . mlßlge Begehung als Qualifikation erfasst werden, Ihnlieh der Regelung · tn § 2.32 Ab satz 2. Nummer 3, § 2�2b Absatz 4. § 232c Ab!latz 4 StGB-E. . .
• 37 - Zu § 233 Absatz 3 stGB-E Der Ausschuss empfiehlt. in § 233 Absatz 3 StGB-E auch d8n Verauch der Tat unter � fe ;w stellen. · . ZU § 233 Absatz 4 StGB-E · Der Ausschuss �mpfiehlt, in § 233 Absatz � StGB-E Strafzumessungaregelungen fOr min der schwere 'FAlle der Absätze 1 un d 2 vorzusehen. Dies kommt beispielsweise in Fällen eine� nur �rzfri�en Beschäftigung in Betracht oder wenn das MisSYertliltnis nur .�app die Grenze �r �lfigkeir Oberschreltet. Zu § 233 Absatz I Satz 1 StGB-E § 233 AbSatz 5 Satz 1 StGB-E enthält eine · gesonderte Rege�ung mit Verhaltensweisen, die typischerwelse der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 Abaatzes 1 Nummer 1 stGB-E Vorschub leisten. Dieses Verhalten erscheint deshalb strafwOrdlg, weil es sich· die typischerweise gegebene Schwächesituation der Opfer der Ausbeutung der Arbeitskraft zu Nutze macht und diese Ausbeutung dabei noch fördert. Ohne· die vorgeschlagene Regelung wären die genannten Handlungen des Vorschub Leistens nicht in jedem Fall als Beihilfe zur Ausbeutuf!g der Arbeitskraft oder sogar Mitti terschaft strafbar bzw. nur schwer nachweisbar. Im Obrigen wird auch eine StrafbarkaR wegen Wucher gerniß § 291 Absatz 1 Nummer 1 und 3 StGB nicht Immer gegeben sein, weJI dies voraussetzen ,.,Orde, dass sich der Vermittler oder Vermieter fOr seine Leistung einen Verrn6gensvortell versprechen oder gewähren lässt, der ln einem auffllllgen Miss verhältnis zu der von Ihm zu efbrtngenden Leistung (Vermlttlungstitfgkeit, Zurverfügungs tellung von Geschäfts- oder Wohnräumen) steht. Ein solches Missvemlltnis muaa aber nicht ln jedem Faß vorliegen. Mit der Strafandrohung fOr ein der Ausbeutung der Arben. kraft Vorschub leistendes Verhalten können die Sensibilität und das Bewusstsein fQr der art schwerWiegende Straftaten wie Menschenhandel, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft geatlrkt werden und den Tltem dieser Straftaten durch eine Verringerung Ihrer ·weiteren Profiteure ln gewissem Umfang dfe Grundlage für ihre Machenachalten entzogen werden. Zu § 233 Absatz 5 Salz 1 Nummer 1 StGB·E Tathandlung nach § 233 Absatz f) Satz 1 Nummer 1 StGB-E soll das Vermittel n einer ausbeuterlachen Beschäftigung sein. Erfasst werden soll damit das lleretellen eines bis her nicht oder nicht mit der gleichen Zielrichtung bestehenden Kontaktes zwischen der Person, die zukiJnftig der ausbeuterischen Beschiftigung nachgehen soll, und dem Täter einer Tat nach § 233 Absatz 1 Numl!ler 1 StGB-E, d. h. demlenlgen. der die� Opfer unter Ausnutzung dessen Zwangslage etc. besohl� wl.rd. Ahnlieh wie bei § 180 Ab satz 1 Num mer 1 StGB 1st die Tat vollendet. wenn der Kontakt tatsichlieh zustande g.,:. kommen ist DaS bloße Werben 'beispfelweise durch Anzeigen ln der Zeitung· oder Im ln . � genügt fOr sich noch nicht Dagegen muss es nicht zur eigentliQhen Beschlftfg ung des Opfers gekomm&fl aeln. ZU § 233 Absatz 5 Satz-1 Nurrim* 2 StGB-E . Tathandlung nacn § 233 Absab: 5 Satz 1 Nummer 2 StGB-E soll die Vermietung wn Ge . . . · schlftarlumen sein: Die VermJetung der �rlume kommt sowohl _, einen Titer elner.Tat nach § 2� Absatz 1 Nummer 1. StGI;J-E �s auch an das, ggf. erst Z:ukOnftlge, Opfer einer solchen Tat tn Betracht. Letzteres kann vor allem dann eine Rolle .spielen, wenn das, Ol)fer einer Tat nach § 233 !'bsatz 1 Nummer 1 StGB-E Im Rahmen el."_r ver- · meintlichen· Schelnse.lf?stän'digkeft beschäftigt, und ausgebeutet werden soll.
- 38 - Zu § 233 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 StGB-E Schließlich empfiehlt der Ausschuss auch, dJe Verm!etung von Rl�men zum Wohnen an ein, ggf. erst zukünftiges, Opfer einer Tat nach § 233 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E zu er fassen. Auch die Vermietung von Wohnraum an die· Personen, die bereits Opfer einer Ausbeutung der Arbeitskraft sind oder die es werden sollen, kann besonders, geeignet sein, der Ausbeutung Vorschub zu leisten. · · Zu denken ist· namentlich , an FaUkonstell&tlonen, in denen ,der Vermieter üblicherweise immer·an die'Beschiftigten des Titers einer Tat nach § 233 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E · W:ohnraum vennletet ünd sich dies beispielweise aufgrund der 6rtlichen Nähe züm Ar beitsplatz bellanders anbietet oder der Täter einer Tat nach § 233 AP&atz 1 Num.: mer 1 StGB-E regelmäßig seine Beschlftfgen auf den mögßchen Wohnraum bei dem Vermieter hinweist Letzteres dürfte im Hinblick auf die Annahme einer s1rafbaren Belhilfe des Vermieters dann Probterne bereiten, wenn sich lediglich eine Hinweis des Arbeitge bers auf den Vermieter - und nicht umgekehrt - nachweisen lässt und der Hinweis unver bindlich erscheint . Die Erfassung der Vennletung �n Wohnraum an Personen, die bereits Opfer einer Aus beutung der Arbeitskraft sind oder die es werden sollen. ist auch mit BUck auf den Um stand, dass diesen Opfem Wohnraum grundsätzlich nicht wrsagt bleiben soU, nicht zu weitreichend. Ein "Vorschub-La�n· - der Begriff wird bislang in § 180 Absatz 1 StGB sowie ln § 233a StGB verwendet - liegt erst vor, wenn der Titer mit dem Verhalten güns tigere Bedingungen schafft, die die Begehung der Tat zumindest erleichtern. Dabei mus-. die M6gllchkeit des tatbestandliehen Erfolges zumindest Jn gralfbare NAhe gerOckt sein (so zu § 1 80 Schenke/Sehröder-Eiaale StGB, 29. Auflage, § 1 80 Rn. 6; zu §. 2328 Schön ke/Schröder-Eisele a. a. 0 § �33a Rn. 5). Erfasst wird zudem die Vermietung von Räu .• men zu Wohnzwecken nur dann, wenn der Vermieter von der Ausbeutung Kenntnis hat und diese auch fördem will oder er die FOrderung der Ausbeutung durch seine Vermie tung zumindest blllgend ln Kauf nimmt Das Bewusstsein, _dass es lrgen� einmal. zu der Ausbeutung der Arbeitskraft kommen könnte. genügt dafür noch nicht (so auch zu � · § 1 80 Absatz 1 Satz 1 StGB SchDn.ke/Schr&ter-Eiaele, § .180 Rn. 27). VIelmehr muss sich die Tat nach § 233 Abea.tz 1 Nummer 1 StGB-E, die durch die Vermietung gef6rdert wer- den soll, schon ln gewissem Umfang konkretisiert haben. . Eine Vermietung von Rlurnen zu� Wohnen aus karitativen Zwecken wird von der vorne genden Regelung gerade nicht erfasat Häufig wird die Zurvertagungstellung von Wohn raum aus solchen ZWecken bereits unentgeltlich erfolgen, so dass schon keine tatbe &tandsmlßlge Vermietung vortlegt. Wenn eine G esienlelstung z.B. zur Erstattung der , dem Vermieter entstehenden Unkosten, vereinbart ist und der Vennleter um die Ausbeu tung des Mistel'8 im Rahmen einer Be&chlftlgu ng weiß, diese aber gerade nicht beför dern , �em ledlgßch der Wohnungaloslgkelt des Mieters vorbeugen m6chte, handelt der: Vermieter gerade nicht mit Vorsatz lrYJ Hinblick auf ein Voi'8Chub leisten•. • Zu 1 233 Abaatz 5 Satz 2 StGB·E Sollte tatslchUch eine Belhilfe oder gar Mittiterschaft ln Bezug auf eine Tat nach § 233 Abiatz 1 N'-'mmer 1 StGB-E vorliegen bzw. lässt sich diese nachweisen, soll der Täter auch dementsprechend bestraft we_rden. Dem dient · �le vorgeschfagene Subaldlarltlts klausel. ZU § 233a StG•E (SchWerw Ausbeutung) Der vom Ausschuss vorgeschlagen& neue Straftatbestand des § 2338 StGB-E soll be sondeni gravierende Auabeutungsfllle strafreChtich erfassen. Er soll sich nicht auf die Ausbeutung der Arbeitskraft beschr:lnken, sandem auch ·andere Ausbeutungsverhlltnlssa· · :_ etwa ln der Prostftutlo n . �. mtt Strafe bewehien. .. . ...
- 39 - ZU § 233& Ab8atz 1 StGB-E Der Ausschuss schlägt vor �n § 233a Absatz 1. StGB-E efn�n weiteren neuen Straftatbe- stand ln .Bezug auf die Ausbeutung von Menschen zu regeln. · Derartige Ausbeutungsverhältnisse sind einerseits durch Elemente von FreiheitsberaU.. bung, z. B. mittels Einsatz von Gewalt, Nötigung und Zwang, gekennzeichnet. Anderer seits weisen diese Verhältnisse zugleich ein extremes Mlssverhlltnls zwischen Leistung des Opfers und Gegenleistung des Titers auf. Belde UmstAnde fahren dazu, dass 1n kel� nem Fall mehr nachvollziehbar angenommen werden kann, dass ein solches Ausbeu tungsverhältnis. freiwillig elrigegangen · wurde. Da in· diesen Fillen ein (1atbestandsaus schlleßendes) Elnverstlndnis infolgfS der fehlenden Freiwilligkeit strafrechUICh unerheblich wlre, kann d1e mangelnde Zustimmung des Opfers � Vorfinden solcher extremen Aus be�ungsverhlltnlsse grundsitzlieh unterstellt und eine Verletzung des Rechtsgutes der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit angenommen werden. Die strafbare Handlung Ist in diesen FAllen zwelgetetlt: Zum einen beraubt der Titer das Opfer seiner Freiheit. Zum anderen nutzt er die dadurch geschaffene Lage und beutet das Opfer auf verschiedene Waise aus. Der erste die Freihalt entziehende Akt begrOndet zu gleich das Tatmlttal - die dadurch geschaffene Lage - zur Ausbeutung des Opfers. · Das "Einsperren• als Mittel der Freiheitsber&ubung Ist gleichbedeUtend mit dem Einsper ren in § 239 StGB .Auf andere Waise• kann des Opfer - wie auch � § 239 StGB der . - Freiheit beraubt werden durch jed_,. Mittel, das taugllch Ist, dem Opfer die Fortbewe gungsfreiheH zu nehmen. Dafüi- kommen insbesondere Gewalt und Drohung in Betracht. wobei für letztere auch im Hinblick auf § 240 StGB die Drohung mit einem empfind!� Übel aneln nicht genQgt. VIelmehr muss es ·sich um eine Drohung wenigstens mit gegen wärtiger Gefahr fOr Leib oder Leben handeln (siehe auch Fischer a. a. 0, § 239 Rn. 8). ln Bezug auf den Gegenstand der Ausbeutung empfiehlt der Ausschuss, in § 233a StGB E neben den schon zu § 233 Absatz 1 StGB-E vorgeschlagenen Au�utungsformen auch die Ausbeutung ln der Prolutution zu erfäsaen . •E'mfache• Fonnen der Ausbeutung ln der Prostitution werden durch die bestehenden StrafVorschriften der §§ 1 808, 1 81a StGB erfasst. · Der vom Ausschuss vorgeächlagene Strafrahmen mit e� Freiheitsstrafe von sechs Mo naten bis zu zehn Jahren Ist gegenOber dem Strafrahmen des § 233 Absatz 1 StGB-E erhöht. weU auch die Freiheitsberaubung gegenüber dem Opfer das Unrecht der Tat er höht. ZU 1 233a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E ln § 233a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E soll - im Gegensatz zu der neuen Regelung zur .Ausbeutung der Arbeitskraft" in § 233 StGB-E .:.. auch die Ausbe!Jtung bei der AusQbung der Prostitution erfasst werden, weil ein Schwerpunkt des Unrechts dieses Verhaltens auch ln dem frelheltsentzJehenden Charakter der Handlung liegt. der nicht bereits von den §§ 1808, 181& StG� erfasst wlrd: Zu·§ 233a Abeatz 1 Nummer 2 StGB-E ln § 2338. Abaatz 1 · �UmJ'l'!er 2 StGB-E soll die Be8chlftJgung. zu ausbeutensehen Bedin gungen in der. durch die Freiheftsberaubung geschaffenen Lage erfasst werden.
- 40 - ZU § 233a AtM5atz 1 Nummer 3 StGB-E § 233& Absatz 1 Nummer 3 StGB-E salt den Fall erfassen, dass der Täter die durch die Freiheitsberaubung geschaffene Lage ausnutzt. um das Opfer bei der Ausübung von des sen BetteltlUgkelten auszubeuten. Zu l 233a Absatz · 1 Nummer 4 StGB-E § 233a Aösatz . 1 Nummer 4. StGB-E· son den .fall erfassen·. dass der Titer die dureh die Freiheitsberaubung geschaffene . Lage · n�� um das Opfer bel der Begehung von mit Strafe bedrohter. Handlungen des Opfers auszubeuten. ZU § 233a Absatz 2 StGB-E · Der Ausschuss empfiehlt - ebenso wie in § 233 Absatz 3 StGB-E - auch den Versuch einer schweren Ausbeutung nach Absatz 1 unter Strafe zu stellen. Zu § 233a Absatz 3 StGB·E Schließlich schllgt der Ausschuss vor, ln § 233& Absatz 3 StGB-E den Fall. dass gleich Zeitig eines der Qualifikationsmerkmale des § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 StGB-E er fallt Ist, mit einer höheren Strafe vorzusehen . als diejenige. dlf:l für Taten nach Absatz 1 vorgesehen. ist Die zusAtzliehe Verwirklichung eines dieser QuaRflkatlon�le er höht df:ln Unrechtsgehalt der Tat ZU f 233a Absatz 4 StGB-E ' Zudem empfiehlt der AussChuis. in §· 233& Absatz 4 StGB-E die Regelung eines minder schweren Falles der �sitze 1 und 3 vorzusehen. Diese kommt beispielsweise in Fällen einer nur kurzfristigen Beschäftigung oder Freiheitsberaubung ln Betracht oder wenn das Mlssverhiltnls nur knapp die Grenze der .Aufl'llllgkelr Oberschreitet. Zu Nummer 6 ( § 233b StGB·E) ZU Buchstabe a (1 233b Absatz 1 StGB-E) Es hand elt sich um eine Folgelnderung, soweit die bisher in § 233b Absatz 1 StGB in Bezug genommenen Straftaten nach den §§ 232 ·bis 2338 stGB zukOnftfg in den Vor schrtftsn der §§ 232. 232a. 232b Absetz 1 bis 5 und des § 232c StGB-E erfasst werden sollen . DarOber hinaus kann aber auch die Anordnung der Führungsaufsicht 1n den FAllen · des.§ 233 Absatz 1 bis 4 StGB-E sowie des § 233a StGB-E sachger&cht sein. Zu Buchatabe b (1 233b Abeatz 2 StGB-E) Auch dabei handelt sich zunlchst Insoweit um eine Folgelnderung. wie die' bisher ln ·§ 233b Absatz 1 stGB in Bezug genOmmen Straftaten nach den §§ 232 bis 2338 StGB zukünftig in den Vorschriften 'der §§ 232, 232a, 232b Absatz 1 bis 5 und des § 232c StGB E erfasst .werden sollen . DarQber. hinaus kann. aber auch die �nung des erweitert•n Verfalls. gemäß . § 73d StGB ln den· Fällen deB § 233 StGS:E, einschließlich des Abaat- . StGß.e . ' 'zes 5, sowle ln. FIIIen deiS § 233a · · sachgerecht sein. . . . Zu Nummer 7 (1 281 AbHtz.1 Saf:Z ·2 Nummer 4 StGB-E) ' · Es handelt sich insoWeit um eine Folgelnderung. wie die bisher ln § 261 Abeatz 1 Satz 2 Nummer 4 StGB in Bezug· genornmen Verg�hen nach '§ 232. Absatz 1 und 2, § 233 Ab-. setz. 1 und 2 sowie § 233�t stGB zukOnftlg. in den §§ 232. 232. a .Absatz 1 und 2, § 232b ' : . . -· .. . · .,
- 41 - Absatz 1 und 2 sowie § 232c Absatz 1 und 2 stGB-E geregelt werden. Darüber hinaus sollen die � 1 bis 3 des neuen Straftatbestandes der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB:-E) BOWle § '233a Absatz 1 . und 2 . StGB-E (Schwere Ausbeutung) · fn den Gefdwlschevortatenkatalog aufgenomman werden. Zu Artikel 2 Artikel 2 enthält Folgeändarungan, die durch die Neufassung der §§ 232 ff. StGB-E be- dingt sind. · · · Zudem ergaben . siCh bei verschiadenen g�etzlldlen· Vorschriften mittelbar Folgalnda- · rungen bzw. ErweitefU'lgen durch die Beibehaltung der jeweißgen Verweisung auf die .§§ 232 bis 233a StGB", weil mit der Neufassung der §§ 232 bis 233a StGB auch eine Verweisung auf die neuen Regelungen in den §§ 233, 233a StGB-E einhergeht Dies betrifft zunächst mittelbare Änderungen in der Strafprozessordnung und im Gerichts- verfassungsgesetz und zwar in · - § 1 71 b Absatz 2 GVG, - § 255a Absatz 2 StPO, - § 395 Absatz 1 Nummer 4 StPO und - § 397a Absatz 1 Nummer 5 StPO. Diese Regelungen nehmen jeweils auch die §§ 232 bis 233a StGB in �zug. Diese Ver we isung soll in den genannten Vorschriften beibehalten werden und somit auch die neuen §§ 233 und · 233a StGB mit umfasst werden.- Die Verweisungen in § 255a Absatz 2, § 397� Absatz 1 Nummer 5 StPq und § 171b GVG dienen dem Schutz von Personen unter 1 8 Jahren, damit also Kindem und Jugendlichen. Kinder und Jugendliche, die Opfer der neuen Straftatbestände Ausbeutung· der Arbeitskraft und schwere Ausbeutung wer den, sind ln der Regel aus Ihrem gewohnteo Umfeld herausgerissen und bedürfen des besonderen Schutzes. Da die neu geschaffenen Straftatbestände hinsichtfleh der Schwe � der Delikts mit denen nach den. bislang galtenden Vorschriften der §§ 232, 233, 233& StGB vergleichbar sind, ist es auch sinnvoll, den Op�m den glelch�n Schutzstandard zu gewähren. Gleiches gflt auch fQr § 395 Absatz 1 Nummer 4 StPO, der das Recht auf Ne benklage regelt Sowohl unter Opferschutzgesichtspunkten als auch im Hinblic.k auf die SchwenJ der Tat Ist es sinnvoll, dass künftig auch die neuen Regelungen der §§ 233, 233a StGB-E in den Katalog der Nabenklagedelikte aufgenommen werden. .Ebenso empflehH der Ausschuss den Bezug ln § 32 Absatz 5, § 34 Abaatz 2, § 41 Ab . satz 3 Satz 2, § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und § 69 Absatz 4 des Bundeszent ralreglstargesetzes (BZRG) auf VerurteHungen wegen einer Straftat nach den .§§ 232 bis 233& des Strafgesetzbuches• beizubehalten und damit zuk.Onftig auch Verurteilungen we gen Straftaten nach den §§ 233, 233a StGB-E zu erfassen. Die vom Ausschuss emPfoh lenen Regelungen. in den §§ 232 bis 2338' SlGB-E betrefn fe auch Straftaten gegen d� persönliche Freiheit von Jugendlichen und Heranwachsenden. Sie sind in § 32 Absatz 5, § 34 Abeatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 48 AbSatz 1 .Nummer 2 Buch�ba d und § 69 Ab setz 4 BZRG. d� die der besonderen �tlutzbedOrftlgkelt von Mlndeljährlg�n .und Her- : anW8chaenden Rechnung �en �rd. daher aurzumhren, was durch :die Salbehaltung der Bezugnahme auf die .§§ 232 bis 2� des'Strafgas�uches• e�lgt. · Außerdem schllgt der AuSschuss · vor, · das fo · § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ju gendart.Jeitsschutzgesetzes �tehende Verbot der Beschäftigung durch bastlm.mte Per- .. sonen, · die rechtkrlftfg wegen straftaten nach den §§ 232 bis 233a StG.B verurteiH worden sind, �behr!ltan. Die damit verbunden� ·Einb�iehun�_von Veru'rteilungen weg�n Straf- .0 ••• < • •