bmjv-korruption-gesundheitswesen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

/ 16
PDF herunterladen
, - 13 -      Bearbeitungsstand: 30.03.2016 15:17 Uhr weisungsgebunden in die Tätigkeit des Heilberufsangehörigen einbezogen ist, der also fCir den Heilberufsangehörigen handelt Die Grundsätze, die zu den in § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB genannten berufsmäßig tätigen Gehilfen entwickelt worden sind, können übertragen werden. Eine Strafbarkeit entfällt, wenn der Heilberufsangehörige die ihm beim Bezug gewährten Rabatte und sonstigen Vorteile zugunsten des Patienten bzw. des zuständigen Kosten­ trägers annimmt, um sie an diesen weiterzureichen. Derartige Rabatte dienen dem Wett­ bewerb und sind im Sinne des Patienten bzw. Kostenträgers. Oie Situation ist vergleich­ bar mit der nach § 299 StGB zu beurteilenden Gewährung von Vorteilen an das Unter-· nelimen, die nach ganz überwiegender Auffassung ebenfalls straflos ist, weil es sich in der Sache um eine straflose "Geschäftsinhaberbestechung" handelt (Übersicht über den Meinungsstand bei Rönnau, in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Auflage, S. 304 ff. m. w. N.; Nepomuck/Groß, wistra 2012, S. 132 ff.). Dies gilt Emtspre­ chend, wenn der Heilberufsangehörige im Interesse des Patienten bzw. des Kostenträ­ gers Vorteile fordert oder sich versprechen lässt. Eine gesonderte Erfassung von Abgabeentscheidungen soll nicht mehr erfolgen, da der Tatbestand aus den genannten Gründen schon beim Bezug nur Arznei-, Hilfsmittel und Medizinprodukte abdeckt, die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehö­ rigen oder einen seiner Berufshelfer und nicht nur zur bloßen Abgabe bestimmt sind. Werden die Vorteile ausdrücklich bezogen auf die unmittelbare Anwendung· als besondere Form der Abgabe gewährt, wie dies zum Beispiel bei sogenannten rückwirkend gewähr­ ten Zielrabatten der Fall ist, dürfte die Vereinbarung in aller Regel aber auch die vorgela­ gerte, zwingend erforderliche Bezugsentscheidung beinhalten. Die in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs in Absatz 1 Nummer 2 vorgese­ hene Tatbestandsvariante der Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit wird gestrichen. Damit soll Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit und Uneinheitlichkeit bei einem Teil der in Bezug genommenen Berufs­ qrdnungen Rechnung getragen werden. Die Tatbestandsvariante sollte zur Anwendung kommen, soweit es an einer Wettbewerbslage fehlt, etwa bei Monopolsituationen oder soweit bei medizinisch nicht indizierten Verordnungen nicht von einem Handeln im Wett­ bewerb auszugehen sein sollte (Drucksache 18/6446, S. 21). Allerdings dürfte es im Ge­ sundheitswesen kaum zu echten Monopolsituationen kommen. Dies gilt auch für unter Patentschutz stehende Medikamente, da hier regelmäßig Re- oder Parallelimporte die Monopolsituation auflösen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, werden bei der Prü­ fung des Vorliegans einer Wettbewerbssituation auch andere auf dem Markt befindliche Arzneimittel zu berücksichtigen sein, die im Sinne einer Therapiealternative ebenfalls in der konkreten Situation verordnet werden könnten und damit im Wettbewerb zu dem pa- tentgeschützten Medikament stehen. · Selbst wenn von einer Monopolsituation auszugehen ist, können Vorteilsgewährungen vonseiten des Monopolisten wettbewerbsrelevant sein, soweit sie dazu dienen, seine Marktstellung langfristig abzusichern und künftige Wettbewerber auszuschalten oder schlechter zu stellen (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 299 Rn. 15a; Schönke/Schröder­ Heine/Eisele, StGB, 29. Auflage, § 299 Rn. 23 jeweils m. w. N.; enger Krick in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 299 Rn. 27). Auch bei Absprachen etwa zwischen einem Hausarzt und dem einzigen ortsansässigen Facharzt oder einer im weiten Umkreis einzigen Klinik über die Vorteilsgewährung bei der Zuführung von Patienten wird häufig ein Handeln im Wettbewerb vorliegen. An das Vor­ liegen des Merkmals des Wettbewerbs sind wie bei § 299 StGB, bei dem der konkrete Wettbewerbsbegriff des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) maßgeblich ist (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-Dannecker, StGB, 4. Auflage, § 299 Rn. 49 m. w. N.), keine zu strengen Maßstäbe anzulegen (Bähr in Mün-
13

., - 14 -        Bearbeitungsstand: 30.03.2016 15:17 Uhr chener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Auflage, § 2 UWG Rn. 236). Deshalb wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, wie weit der angemessene räumliche Einzugsbereichs zu . ziehen ist und ob sich in diesem nicht weitere Fachärzte oder Kliniken befinden, an die der Vorteilsnehmer ebenfalls Patienten zu ·vergleichbaren Behandlungen zuführen könnte. Außerdem wird ähnlich dem Beispiel der Einführung eines neuen Arzneimittels oder Me­ dizinproduktes dann von einem Handeln im Wettbewerb auszugehen sein, wenn die Vor­ teilsgewährung in der Absicht erfolgt, eine dauerhafte Patientenbindung aufzubauen und weitere Markteintritte und damit einen Wettbewerbslage zu verhindern. Im Hinblick auf Vorteile, die für eine nicht indizierte heilberufliche Entscheidung gewährt werden, sind die zu § 299 StGB entwickelten Grundsätze· heranzuziehen. Danach schützt § 299 StGB zwar nicht den Wettbewerb bei einer illegalen Betätigung. Dies soll nach ganz überwiegender Auffassung aber nur auf . Geschäftsbetriebe mit ausschließlich illegaler Tätigkeit abzielen, wohingegen bei einem grundsätzlich legalen Betrieb einzelne rechts­ widrige Betätigungen der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegenstehen (Schön­ ke/Schröder-Heine/Eisele, StGB, 29. A�;�flage, § 299 Rn. 6 m. w. N.; enger Kindhäu­ ser/Neumann/Paeffgen-Dannecker, StGB, 4. Auflage, § 299 Rn. 29). Für die §§ 299a und 299b StGB gilt daher, dass die von einer Vorteilsgewährung beeinflusste Verordnung bei­ spielsweise eines Arzneimittels auch dann zu einer Bevorzugung im Wettbewerb um den Medikamentenabsatz führt, wenn mit dem Vorteil zugleich das Außerachtlassen der me­ dizinischen Indikation erkauft werden sollte. Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung bleibt in diesen Fällen unberührt. Zu Absatz 2 Absatz 2 wird gestrichen. Die Bezugsentscheidungen werdEm auf die zur unmittelbaren Anwendung bestimmten Arznei- und Hilfsmittel und Medizinproaukte beschränkt und von dem ursprünglichen Absatz 1 ·erfasst. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausfüh­ rungen verwiesen. Zu § 299bStGB ( Bestechung Im Gesundheitswesen) Zu Absatz 1 § 299b StGB stellt spiegelbildlich zu § 299a StGB die aktive Bestechung unter Strafe. Es werden die § 299a StGB entsprechenden Änderungen vorgenommen, d. h. die Abgabe­ entscheidungen gestrichen und die Bezugsentscheidungen auf die zur unmittelbaren An­ wendung bestimmten Arznei- und Hilfsmittel und Medizinprodukte beschränkt. FOr Be­ zugsentscheidungen gelten die gleichen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen wie für Verordnungs- und Zuführungsentscheidungen. Die Tatbestandsvariante des § 299b Ab­ satz 1 Nummer 2 StGB wird gestrichen. Für eine bessere Übersichtlichkeit werden die · drei tatbestandliehen Heilberufsentscheidungen als neue Nummern 1 bis 3 gegliedert. Die Ausführungen zu § 299a Absatz 1 StGB g elten entsprechend. Zu Absatz 2 Absatz 2 wird gestrichen. Wie bei § 299a StGB werden die Bezugsentscheidungen auf die zur unmittelbaren Anwendung bestimmten Arznei- und Hilfsmittel und Medizinprodukte beschränkt und von dem ursprünglichen Absatz 1 ·erfasst. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 299a Absatz 1 StGB verwiesen. Zu § 300 StGB ( Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen) Es handelt sich uni die Korrektur eines Redaktionsversehens.
14

I' - 15 -        Bearbeitungsstand: 30.03.2016 15:17 Uhr Zu§ 301 StGB (Strafantrag). Die in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs vorgesehene Erweiterung von § 301 StGB um die §§ 299a und 299b StGB wird gestrichen. Die neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen sollen nicht wie § 299 StGB als bedingte Antragsdelikte, sondern als Offizialdelikte ausgestaltet werden und damit stets von Amts wegen zu verfolgen sein. Ein Strafantragserfordernis ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Begehung einer bestimmten Straftat die Allgemeinheit in aller Regel so wenig berührt wird, dass ein Ein­ greifen mit Kriminalstrafe nur erforderlich erscheint, wenn der Verletzte sein Interesse daran bekundet. Es kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn zwar in der Regel ein all­ gemeines Interesse an der Strafverfolgung besteht, aber das Interesse des Verletzten .an GeheiiTJhaltung oder am Ruhenlassen überwiegen kann (Schönke/Schröder­ Bosch/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Auflage, § 77 Rn. 5). Mit der_ Einführung der §§ 299a und 299b StGB wird ein-doppelter Rechtsgüterschutz ver­ folgt. Neben der Sicherung des fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen soll das Ver­ trauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen geschützt werden (Drucksache 18/6446, S. 12 f.). Die Integrität heilberuflicher Entscheidungen ist ein über­ individuelles Rechtsgut von großer Bedeutung. Die Begehung einer Straftat der Bestech­ lichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen wird damit immer auch die Interessen der Allgemeinheit in nicht unerheblicher Weise berühren. Es ist daher sachgerecht, auf ein · Strafantragserfordernis zu verzichten.- Zu Nummer 3 (Änderung des§ 302StGB) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung infolge der Streichung der Änderun­ gen zu § 301 StGB ohne inhaltliche Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften BuchsSozialgesetzbuch -SGB V) Zu Nummer 1 Buchstabe c (§ 81 a Absatz 6 SGB V) M-it der Ergänzung wird eirie Frist von sechs ·Monaten nach lnkrafttreten des Gesetzes vorgegeben innerhalb der die Kassenärztliche Bundesvereinigung verbindliche Regelun­ gen insbesondere zur einheitlichen Organisation der Einrichtungen bei den Kassenärztli,. chen Vereinigungen, zur Zusammenarbeit sowie zu den Berichten zu erlassen hat. Der Zeitraum von sechs Monaten ist im Hinblick auf die bereits vorhandene Expertise sachge­ recht. Dabei hat die Umsetzung der Regelungen zeitnah zu erfolgen. Die Regelungen müssen spätestens für den neuen Berichtszeitraum Anwendung _finden. Zu Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 97a Absatz 6SGB V) Mit der Ergänzung wird eine Frist von sechs Monaten nach lnkrafttreten des ßesetzes vorgegeben innerhalb der der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verbindliche Re­ gelungen zu erlassen hat. Es wird auf die Begründung zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c verwiesen.
15

..
16