bmjv-menschenhandel3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 19 - Bearbeitungsstand: 15.06.201 5 1 4:23 Uhr 232a StGB- E, die zukünftig als Menschenhandel bzw. Schwerer Menschenhand�! bezeichnet werden sol len. Dabei soll zur Umsetzung der Richtlinie 201 1 /36/EU - wie es bereits die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs vorsah - eine Erweiteru ng auf die Fälle des Menschenhandels zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen und der Bettelei sowie zum Zweck des Organhandels erfolgen. Ebenso wird eine Er weiterung des Qualifikationstatbestandes des § 232 Absatz 2 StGB-E auf die Fälle empfohlen, in denen das Opfer u nter 18 Jahre alt ist, sowie auf die Fälle der grob fahrlässigen Gefäh rdung des Lebens des Opfers und einer schweren Gesu ndheits schädigung, tatbestandliehe Differenzierung zwischen .Menschenhandel" (§ 232 StGB-E) und .schwerem Menschenhandel" (§ 232a StGB-E}, wobei der .Schwere Menschenhan del" die Anwe ndung besonders schwerer Mittel , wie z. B. Gewalt, erfassen soll; die Kombination eines .schweren Menschenhandels" zusammen mit der Verwirklichung eines der Qualifikationsmerkmale des § 232 Absatz 2 StGB-E soll als Verb rechen ausgestaltet werden, Schaffung von zwei neuen Straftatbeständen .Zwangsprostitution" · und .Zwangsar beit" in den §§ 232b, 232c StGB- E u nter Erfassung des wesentlichen bisherigen R e gelungsgehalts der §§ 232, 233 StGB. Schaffung einer gesonderten Regelung, die die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen einer oder eines Prostituierten unter gleichzeitiger Ausnutzung der Zwangslage oder der auslandsspezifischen Hilflosigkeit dieses Opfers unter Strafe stellt, · Schaffu ng eines neuen ·straftatbestandes ,.Ausbeutung der Arbeitskraft" in § 233 StGB-E, der - in Ergänzung der bestehenden Straftat- und Ordnungswidrig keitstatbestände des Arbeitsrechts - die Beschäftigung zu ausbeutensehen Arbe its bedingungen und die A usnutzung von Betteltätigkeiten und mit Strafe bedro hter Handlu ngen des Opfers u nter Ausnutzung einer persö nlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit erfasst, =-- Schaffung eines weiteren neuen Straftatbestandes .Schwere Ausbeutung" in § 233a StGB-E, der die Ausbeutung der Arbeitskraft und in der Prostitution sowie die Aus nutzung von Betteltätigkeiten und mit Strafe bedrohten Handlungen des Opfers in ei ner die Freiheit des Opfers entziehenden Lage erfasst. l m.Übrige n werden unter Artikel 2 u n d 3 Regelungen vorgeschlagen. die m it dem am 27....... d · (,._Fo_rma_tl_ert_:_T_ext__________ Janua r 20 15 in Kraft getretenen neunundvierz igsten Gesetz es zur Änderu ng des Strafge- setzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht - im Zusammen- hang stehe n und an die Neufassung des§ 20 1 a A bsatz 3 StGB ( Ve rletzung des höc hst- persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) anknüpfen. .Q ie Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die unter Artikel 1. Artikel 2, Art ikel 4 Ab- __ 1 {Gelöscht: 11 satz 6 N u mmer 1 bis 4 sowie Art ikel 4 Absatz 7 vorgeschlagenen Ä nderungen folgt aus Artikel 74 Absatz 1 N ummer 1 des Grundgesetzes {GG) (Strafr echt. gerichtliches Verfah ren) . Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG ( öffentliche Fü rsorge) ist Gru ndlage der Gesetz gebungskompetenz des Bundes für die unter Artikel 3 vorgeschlagene Ergänzung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und J ugendhilfe . Die Gesetzgebungskompe tenz des Bundes folgt fü r die Folgeänderungen unter Artikel 4 Absatz 1 aus Art ikel 73 Absatz 1 N ummer 1 GG (auswärtige Angelegenheiten), fü r die Folgeregelu ngen unter Art ikel 4 Absatz 2 bis 5 aus Artikel 74 Absatz 1 N ummer 4 GG (Aufenthalts- und Nieder lassungsrecht der Ausländer) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und für die Rege lung in Art ikel 4 Absatz 8 aus Art ikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG {Zoll- und Grenzschutz)� Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von den Änderungen der AZRG Durchführungsverordnung und des Aufenthaltsgesetzes betroffenen Sachverhalte waren
- 20 - Bearbeitungsstand: 1 5.06.201 5 1 4:23 Uhr erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern wäre nicht möglich. Deshalb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtsein heit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Ohne bundeseinheitliche Regelungen zur Visa-Warndatei und der VINDG-· { Formatiert: Text ). Durchführu ngsverordnung wäre ein ordnungsgemäßes länderübergreifendes visum- und aufenthaltsrechtliches Verfahren nicht möglich. Die Visa-Warndatei ist nur ein Baustein des bundeseinheitlich geregelten Visumverfahrens. Wie bisher ist deshalb eine bundes gesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse er forderlich. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. FOr den Bund entsteht im Hinblick auf die Änderungen des Bundeszentrafregistergesetzes (Artikel 2) geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Form von Umstellungsaufwand für die entsprechende Programmierung für erweiterte Führungszeugnisse. Dieser Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln kann innerhalb der vorhandenen Kapazitäten und der ver fügbaren Mittel aufgefangen werden. Die Änderung von Artikel 3 hat keinen Einfluss auf den Erfüllungsaufwand. weil die vorgeschriebenen Abfragen und Prüfungen auch nach bisheriger Rechtslage durchzuführen sind und sich lediglich der Prüfungsumfang leicht verändert. Weitere Kosten: Mit der Neukonzeption der §§ 232 ff. StGB sind zum einen der Umset-.__. . ( Formatiert: Text zung der Richtlinie 201 1 136/EU dienende Erweiterungen gegenüber den bestehenden strafrechtliche n Regelungen verbunden und zum anderen werden mit ihr neue Straftatbe st�nd§ �ioqefQhrt. Dadurch kann für die Justiz jn den Ländern zusätzlicher Aufwand ent stehen, dessen genaue Höhe sich nicht näher beziffern lasst. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches - StGB) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Aufgrund der empfohlenen Änderungen der §§ 232 - 233a StGB ergibt sich auch eine entsprechende Änderung des Inhaltsverzeichnisses. Zu Nummer 2 (§ 6 Nummer 4 StGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die vom Ausschuss empfohlene Neuregelung des Straftatbestandes des "Menschenhandels" in den §§ 232, 232a StGB. Sowohl Artikel 2 der Richtlinie 201 1/36/EU als auch Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 1 8 des Übereinkommens des Europarats vom 1 6. Mai 2005 zur Bekä'mpfung des Menschen handels definieren .Menschenhandel" als die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Be . herbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, u. a. unter Einsatz eines Nötigungsmittels oder der Ausnutzung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers zum Zwecke dessen späte ren Ausbeutung. Diese nach den genannten internationalen Rechtsinstrumenten als .Menschenhandel" bezeichneten H�ndlungen werden nach der geltenden Rechtslage von dem Straftatbestand der .Förderung des Menschenhandels" gernaß § 233a StGB erfasst. Zukünftig sollen diese Handlungen als .Menschenhandel" und .Schwerer Menschenhan del" gemäß den §§ 232, 232a StGB-E sanktioniert werden. Dementsprechend bedarf § 6 Nummer 4 StGB einer Anpassung. Nach Artikel 1 0 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung
- 21 - Bearbeitungsstand: 1 5.06.201 5 14:23 Uhr mit Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 201 1/36/EU haben die Mitgliedstaaten ihre .Ge richtsbarkeit" bei Auslandstaten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auf die in den Arti keln 2 und 3 genannten Handlungen zu erstrecken, die, wie erläutert, in Deutschland zu künftig von den §§ 232, 232a StGB-E, auch in Verbindung. mit §§ 23, 26 und 27 StGB, umgesetzt werden sollen. Zu Nummer 3 {§ 1 26 Absatz 1 Nummer 4 StGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung im H inblick auf die empfohlene zukünftige Erfas sung des Regelungsgehalts der geltenden §§ 232, 233 StGB als .Zwangsprostitution" gemäß § 2326 Absatz 1 bis 5 StGB-E sowie als .Zwan gsarbeit" gemäß § 232c StGB-E. Darüber hinaus sollen auch die Verbrechenstatbestände in § 232a Absatz 3 StGB-E und § 233a Absatz 3 und 4 StGB-E iri den Straftatenkatalog des § 1 26 StGB aufgenommen werden. Zu Nummer 4 (§ 1 38 Absatz 1 Nummer 6 StGB-E) Es handelt sich ebenfalls um eine Folgeänderung im Hinblick auf die vom Ausschuss empfohlene zukünftige Erfassung des bisherigen Regelungsgehalts der geltenden §§ 232, 233 StGB als .Zwangsprostitution" gemäß § 232b Absatz 1 bis 5 StGB-E sowie als .Zwangsarbeir gemäß § 232c StGB-E. Darüber hinaus sollen auch die Verbrechenstat bestände in § 232a Absatz 3 StGB-E und § 233a Absatz 3 !JOd 4 StGB-E . in den Straf tatenkatalog des § 1 38 StGB aufgenommen werden. zu Num mer 5 (§ 232 - 233a StGB-E) Zu § 232 StGB-E (Menschenhandel) Der Ausschuss schlägt vor, in den §§ 232, 232a StGB-E die von Artikel 2 der Richtlinie als .Menschenhandel" bezeichneten strafbaren Handlungen abzubilden und sich dabei ins besondere am Sprachgebrauch der Richtlinie wie auch der Europaratskonvention zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels als maßgeblichen internationalen Rechtsinstrumenten zu orientieren. Dem soll bereits durch die Überschrift Rechnung ge tragen werden . Z u § 232 Absatz 1 StGB-E Zu den Tathandlungen ln § 232 Absatz 1 StGB-E sollen zukünftig die bislang in § 232a Absatz 1 StGB erfassten Tathandlungen der Anwerbung, Beförderung, Übergabe, Seherbergung und Aufnahme . von Personen, u nter Strafe gestellt werden. Die vom Ausschuss vorgeschlagene Bezeichnung der Tathandlungen orientiert sich dabei eng an dem Regelungsinhalt der Richtlinie. Deren englischsprachige Fassung verwendet für die strafbaren Tathandlungen die. Begriffe ,.recruitment", .transportation", ..transfer", .harbouring or reception of persons". in der deutschen S prache entspricht dabei .recruit menr der "Anwerbung", ..transportation" der ,.Beförderung" und .harbouring or reception" der ..Beherbergung und Aufnahme"; Begriffe die auch die amtliche deutsche Übersetzung der Richtlinie verwendet. Die Seherbergung bedeutet dabei, dass dem Opfer Unterkunft gewährt wird, gleichgültig welcher Art diese Unterkunft ist, d. h., ob es sich um eine Woh nung, ein Hotelzimmer oder etwa einen Wohnwagen handelt. Ebenso genügt, dass der Täter eine Unterkunft durch eine Anmietung entsprechender Räumlichkeiten gewährt und wenn dies auch nur vorübergehend erfolgt (vgl. MüKo-Renzikowski, StGB, 2. Auflage, § 233a Rn. 1 7; LK-Kudlich, StGB, 1 2. Auflage, § 233a Rn. 1 3; Schönke/Schröder-Eisele, StGB, 29. Auflage, § 233a Rn. 4). Der Begriff der Aufnahme wird bislang unterschiedlich
- 22 - Bearbeitungsstand: 1 5.06.20 1 5 14:23 Uhr inter pr etier t. Einer seits wird dies als ein auf Di:!uer angelegtes Gewähr en von Wohnung ver standen (so Fischer , StGB, 62. Auflage, § 233a Rn . 4; ähnlich LK-Kudlich, a.a.O., § 233a Rn. 1 4). Ander erseits wird das "Aufnehmen" interpr etier t als eine "Empfangnahme" des Opfer s, womit auch erfasst werde, dass das Opfer an einem Zwischenort in Empfang genommen wird und der Täter damit die Kontrolle über das Opfer ausübt (so MüKo Renzikowski, StGB, 2. Auflage, § 233a Rn. 1 8; § 233a Rn. 1 3; Schö nke/Schröder-Eisele, StGB, 29. Auflage, § 233a Rn. 4). Einer Inter pr etation in dem er sten genannten Sinn dür f te keine eigenständige Bedeutu ng zukommen, weil dem dauerhaften Gewähr en von Un ter kunft letztlich auch ein immer vor über gehendes Beherber gen immanent ist. Ein dau er haftes Gewähren von U nter kunft wir d deshalb zu mindest auch ü bet das .Beherber gen" erfasst. Demgegenüber kommt der Auslegung des .Aufnehmens" als Pendant zur Weiter gabe bzw. Ü bergabe des Opfers auf seinem Weg zur Au sbeutu ng , d. h. also zumindest auch als die Empfangnahme des. Opfers an einem Zwischenort, eine eigenständige Be deutu ng zu , der im Interesse einer weiten, europarechtskonfor men Auslegung der Vorzug zu geben ist. Was schließlich die in der Richtlinie mit .tr ansfer" bezeichnete Handlungsal ternative betr im, wählt die amtliche deutsche Ü ber setzung der Richtlinie das Wort .ver br ingu ng·. Demgegenüber bezeichnet § 233a StGB bislang diese Handlung als .Weiter gabe". Von einer Verwendu ng des Begr iffs der .Ver br ingung" r ät der Ausschuss für Recht u nd Verbr aucherschutz ausdrücklich ab. Zunächst entspr icht sowohl der Begriff der "Wei tergabe" als auch der .Über gabe" besser der im englischen Or iginaltext der Richtlinie verwendeten Bezeichnung .transfer" als der in der amtlichen Über setzung der Richtlinie verwendete Begriff der .Verbr ingung•. Dies wird bei Betr achtung der in der englischen Sprachfassung verwendeten Begriffe .tr anspor tation· u nd .tr ansfer" deutlich, die sich in ihrer Bedeutung unter scheiden. Mit .transportation· wird. der nach der Anwer bung des Opfer s (.r ecruitmenn üblicherweise als Nächstes folgende Schr itt beschrieben, mit dem das Opfer dem Ziel seiner später en Ausbeutu ng näher gebracht werden soll. Diese Tat handlu ng beschr eibt den r einen .Transport" des Opfer s, d. h . seine .Beför derung". Der nachstehende Begr iff .transfer" kann zunächst aüf ver schiedene Weise übersetzt werden, u. a. auch mit dem identischen Wort .Transfer " , aber auch mit "Weiter gabe" u nd .Verbr in gu ng•. Das Wort Tr ansfer" oder .transfer ieren• leitet sich wiederum von lateinisch .trans • ferr e" ab, dass .hinüberbringen" bedeutet. Es steht u . a. beim Tr ansfer von Finanzen für die Ü bertr agung von Geldwerten in fremder Währung von einem Land in ein ander es, im Sport fOr den Wechsel eines Sportler s zwischen zwei Ver einen u nd in der Physiother apie für einen Bewegungsüber gang von einer Ausgangsstellun g in eine Endstellu ng. Betr ach tet man also den Bedeutu ngsgehaH des Wortes Transfer" im Rahmen seiner jeweiligen • Verwendung, wird deutlich, dass es um mehr geht als um den Tr anspor t bzw. die Beför derung einer Sache oder Per son, nämlich vielmehr u m den Wechsel bzw. Ü bergang einer Sache oder Per son. Dieser Bedeutu ng entsprechen aber die Wör ter .Weitergabe" u nd "Übergabe" wesentlich besser als das Wort .Ver br ingu ng". Das Wort . verbringen" wir d bei genauer Betrachtung häufiger als Synonym dafür verwendet, dass sich eine Person (ir gendwo) aufhält" oder .verweilt" oder dass sie Zeit "ver bringe bzw ver1ebt". Demgegen " . • Ober wird das Wort .weitergeben" als Synonym verwendet z.B. für das . übergeben", . überr eichen",· .Weiterreichen", .übertr agen" oder .überbr ingen• einer Sache oder Per son. Der Ausschuss empfiehlt schließlich den Begriff der nÜber gabe" dem der .Weiter ga be" deshalb vorzuziehen, weil er im deutschen Sprachgebr auch häufiger in Bezug auf Menschen und die Ü ber gabe von Verantwortu ng für Menschen Anwendu ng findet als der · Begr iff der "Weitergabe". Zu den Tatmitteln Der Ausschuss schlägt vor , die in der Richtlinie genannten Tatmittel . Missbrauch von Macht oder Ausnutzu ng besonder er Schutzbedürftigkeit" in § 232 StGB-E dur ch die Ver wendung der For mu lierung ..unter Ausnutzung einer per sö nlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder der H ilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land ver bu nden isr abzu bilden.
- 23 - Bearbeitungsstand: 15.06.2015 1 4:23 Uhr Der Begriff der .Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit des Opfers, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden isf' wird bereits bislang in den gelten den §§ 232, 233 StGB verwendet. Eine Zwangslage stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers dar, die jedoch nicht existenzbedrohend zu sein braucht. Eine Notlage wird nicht voraus gesetzt; der Begriff der "Zwangslage" ist weiter als der der Notlage. Mit der Bedrängnis muss eine wesentliche Einschränkung der Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten verbunden sein, der die Gefahr anhaftet, den Widerstand des Opfers gegen Angriffe auf seine z.B. sexuelle Selbstbestimmung herabzusetzen. Andererseits ist eine Zwangslage nicht schon immer dann anzunehmen, wenn die S ituation ·des Opfers nach den Umstän den des Falles die Tathandlung ermöglicht oder erleichtert, so dass der Täter lediglich die sich ihm dadurch bietende Gelegenheit wahrnimmt (vgl. BGHSt 42, 399-403; BGHSt 1 1 , 1 82, 1 85f.). Auch die internationalen Rechtsinstrumente setzen eine ernste Bedrängnis des Opfers voraus, wie sich beispielsweise aus Randnummer 83 des Erläuternden Be richts zum Übereinkommen des Europarats vom 1 6 . Mai 2005 zur Verhütung und Be kämpfung des Menschenhandels.ergibt. Dort heißt es: ·ay abuse of a position of vulnerability is meant abuse of any Situation in which the person involved has no real and acceptable alternative to submitfing to the abuse. The vulnerabil ity may be of any kind, whether physical, psychological, emotional, family-related, social or economic. The Situation might, for example, involve insecurity or i/legality of the victim 's administrative status, economic dependence or fragile heafth. ln short, the situation can be any state of hardship in which a human being is impelled to accept being exploited. • Ausweislich dessen bedeutet die Ausnutzung einer verletzlichen Lage die ·Ausnutzung einer Situation, in der die betroffene Person keine wirkliche und annehmbare Alternative hat als sich dem Missbrauch zU beugen. Nichts anderes aber setzt der Begriff der .Aus nutzung einer Zwangslage" nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus. Entsprechende§,glJU9.r..g_�!>..I�!mJ!!�L.Q�_r.Ausnutzung der Hilflosigkeit" einer Person. 4die .. ( Gleiches Gelöscht: mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist" (sog auslandsspezifische.__ .. . • ·· · · ·· · {_Gelöscht? n _c.,.;,.;_:", _ _ _ _____, H ilflosigkeir}. Auch dieses Tatmittel liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- h ofs vor, wenn die betroffene Person aufgrund der spezifischen Schwierigkeiten des Aus- landsaufenthalts nach ihren persönlichen Fähigkeiten nicht oder nur wesentlich einge- schränkt in der Lage ist, sich dem Verlangen nach der entsprechenden ausbautarischen (z. B . sexuellen) Betätigung zu widersetzen. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind u. a. mangelhafte bzw. nicht vorhandene Deutschkenntnisse, die ggf. fehlende Vertagungs- möglichkeit Ober Barmittel, das Maß der Überwachu ng durch den Täter und das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit von dem Täter sowie die Möglichkeit, die Bundesrepublik wieder zu verlassen, die z. B. dann eingeschränkt sein kann, wenn der Täter die Aus- weispapiere der eingereisten Opfer an sich genommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 46- 48). Es kommt somit nicht auf eine Fremdheit im Sinne einer Staatsangehörigkeit an. sondern die Fremdheit hangt davon ab, ob wegen der Gesamtumstände, wie z. B. der fremden Sprache und Lebensgewohnheiten, der Unkenntnis (rechtlicher) Schutzmöglich- keiten oder sozialer I solation, dem betroffenen Opfer ein Zurechtkommen erheblich er schwert ist. D� kann z. B. auch bei der Heimkehr (in das Land ihrer Staatsangehörigkeit> _,. einer im Inland aufgewachsenen ausländischen Person zutreffen, ebenso wie bei der f Gelöscht: Heimkehr eines im Ausland aufgewachsenen deutschen Opfers nach Deutschland (vgl. Schönke/Schröder-Eisele, StGB. 29. Auflage, § 232 Rn. 1 1 ; LK-Kudlich. StGB. 1 2 . Aufla . Mitgliedstaates auch innerhalb der EU eine .auslandsspezifische" Hilflosigkeit gegeben . ge, § 232 Rn. 1 1 ). _peshalb kann �� L�.i.IJ�r bzw. einem . .�.�!'l.��.S.�.r:t9.�1:l.Qrig�I) .�J.IJ�.s...!;!,l::.< . Gelöscht: grundsätzl ch " c l Gelöscht: auch i sein � S.!D.�..l,l'l!9.1J�P.�.rg.�r.l:;�i:!!'l.ft..�C?.�!i�.��.�if1.�..��!>���!i��.E:I..!;i 11.S.<;h_rä.l11:<l!r19 .��.r.P�r�.QilJi<;�.�'!.., . . .. Gelöscht: vorli gen, denn Fähigkeiten, sich dem Verlangen nach der ausbeuterischen Betätigung zu widersetzen, ··�·.. e Gel6sc:ht: e �� ��/d�-�§t�i�� ��t; :a����5� äW�ci�?n:�:�:�W�ij� r d n t i , · ��! �� ���:������ e t d �� �: f · :: · ··· -·· - Gel6sc:ht: keineswegs per se · ·l Gelöscht: aufgrund dessen
- 24 - Bearbeitun�sstand: 1 5.06.2015 14:23 I:Jhr durch den Täter sind Umstände, die an die jeweilige konkrete Situation oder die persönli chen Fähigkeit des Opfers anknüpfen und die unabhängig von einer bestimmten Staats bürgerschaft oder Unionsbürgerschaft sind. Aus der die nationale Staatsbürgerschaft er gänzenden Unionsbürgerschaft folgt lediglich eine Reihe von Rechten des Unionsbürgers. insbesondere in den anderen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. Die Unionsbürgerschaft ist damit aber nicht Ausdruck einer generellen persönlichen Kom petenz. die das Opfer befähigt. sich im Gebiet der EU dem Verlangen des Täters. einer ausbautarischen Betätigung nachzugehen . zu widersetze n "--- -- . Gelöscht: können gleichermaßen · ........... ........ . ........... .......... . .. ..... . . . --··· · - einen EU-S1aatsangehörlgen innerhalb der Union so stark beeinträchtigen, I m Hinblick auf das Tatmittel der .,Ausnutzung einer Zwangslage" hat der BundesgerichtS- dass ggf. auch bei ihm eine auslands hof zudem in einer jüngeren Entscheidung zu § 232 StGB noch einmal betont, dass die spezifische HllflosigkeH vorliegen kann. "Zwangslage" in § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB bereits erfüllt ist, wenn das Opfer sich in seinem Heimatland in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen befand und die damit ver bundene Einschränkung seiner Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten konkret gE! eignet war, seinen Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung herab zusetzen (so BGH, Besch.l uss vom 1 6. Juli 201 4 - 5 StR 1 54/14 -, juris). Der Bundesge richtshof hält es nach dieser Entscheidung auch nicht für erforderlich. dass zu den im Heimatland der Opfer herrschenden schlechten sozialen Verhältnissen in Bezug auf das Opfer noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen müssen. Im Hinblick darauf, dass diese Auffassung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmal der .,Ausnutzung einer Zwangslage" bislang nicht durchgängig vertreten wird {vgl. etwa Fischer, StGB, 62. Aufl., § 232 Rn. 9), erscheint es sinnvoll, dieser Auslegung des Bundesgerichtshofs zukünftig im Gesetz dadurch Ausdruck zu verleihen, dass es sich um eine .persönliche oder wirtschaft- · liche" Zwangslage handeln kann. Der Menschenhandel unter Anwendung der weiteren in der Richtlinie genannten Tatmittel soll im Hinblick auf ihren erhöhten Unrechtsgehalt gesondert als .Schwerer Menschen� handel" in § 232a StGB unter Strafe gestellt werden. Schließlich schlägt der Ausschuss vor, in Bezug auf Opfer unter 21 Jahren auf das Erfor dernis eines Tatmittels gänzlich zu verzichten. Die Richtlinie selbst verlangt nach Artikel 2 Absatz 5 einen Verzicht auf Zwangsmittel lediglich bei Handlungen gegenOber Personen unter 1 8 Jahren. Das Gesetz verzichtet jedoch bereits bislang in § 232 Absatz 1 Satz 2 und § 233 Absatz 1 Satz 2 StGB gegenüber Opfern unter 21 Jahren auf die Anwendung eines Tatmittels. Dieses gegenüber den internationalen Rechtsinstrumenten erhöhte Schutzniveau soil auch zukünftig beibehalten bleiben. Der vorgeschlagene Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren orientiert sich im Übrigen an dem des geltenden § 233a StGB sowie an der Vor gabe der Richtlinie in Artikel 4 Absatz 1 . Danach sind die von § 232 Absatz 1 StGB-E zu erfassenden strafbaren Handlungen mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindes tens fünf Jahren zu bedrohen. Eine Strafzumessungsregelung für minder schwere Fälle ist entbehrlich. Sofern nach Ansicht des Gerichtes die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist, kann es von der Regelung des § 47 Absatz 2 StGB Gebrauch ma chen und eine Geldstrafe verhängen. Zu den Ausbeutungstonnen Die in § 232 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 StGB-E genannten Ausbeutungsformen orientieren sich an Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie. Dieser gibt vor, dass Ausbeutung mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangs arbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme umfasst. Ausbeutung ist hier im Sinne wirtschaftlicher Ausbeu tung gemeint und ist gekennzeichnet durch eine gewissenlose und unangemessene Nut zung der Leistungen des Opfers. wobei .gewissenlos" bedeutet. dass die Nutzung ohne Rücksicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Belange des Opfers erfolgt bzw. oh-
- 25 .- Bearbeitungsstand: 1 5.06.20 1 5 14:23 Uhr �() J.o.� ju .--<Zt\ \;4 tlJs �� �� ne Rücksicht auf die Folgen für dieses. Die Ausbeutung erfasst ein grobes. nach den Um- 'o.,� \ �:.�� � ...� ständen des Einzelfalles unvertretbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleis- tung. Diese Auslegung trägt_Q�_I!l_q1�f����L!;l�.r..IJ��f:l_f!:>_!g�l}_cl_�_r:! §t@�-����t�!l_c::!�--�!�JYP.J::__ __ --·( Gelöscht: was sehe Deli kte der organisiert�n Kriminalität Rechnu n9r. ........ ........ . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . ...... ........ ... ...... ... .. . . . _ . _ .. ·( Gelöscht: trägt �------�-------- ==:J.J - --� Zu § 232 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E § 232 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E nennt als erste Ausbeutungsform die Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution oder der Vomahme oder Duldung anderer sexueller Hand lungen entsprechend der Vorgabe in Artikel 2 Absatz 3, als Ausbeutung u. a die Ausnut . • zung der Prostitution und andere Formen sexueller Ausbeutung" zu erfassen Prostituti . • on" bedeutet nach der Rechtsprechung die entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern (vgl. BGH, U rteil vom 2 1 . Oktober 1 999 - 4 StR 376/99, in: N StZ 2000, 86; BGH, Beschluss vom 1 1 . Februar 2000 - 3 StR 499/99, in: NStZ 2000, 368). D ie sexuelle Betätigung muss zwar nicht in der Ausübung des Beischlafs bestehen, gleichwohl genügt die bloße Vomahme von sexuellen Handlungen .vor" Dritten nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch jedenfalls dann nicht, wenn die Vorführung vor einem unbestimmten Personenkreis erfolgt. Damit sind vo·n dem Begriff der .Prostitution" bei spielsweise Striptease-Auftritte, .Live-Shows" per webcam oder Telefonsex ausgeschlos sen (vgl . Fischer StGB 62. Auflage, § 1 80a Rn. 3; Schönke/Schröder-Eisele, StGB, 29. Auflage, § 1 80a Rn. 5; LK-Hömle, StGB, 1 2. Auflage, § 1 80a Rn .. 4; MüKo-Renzikowski, StGB, 2. Auflage, § 1 80 Rn. 2 1 ) . Da derartige, prostitutionsnahe sexuelle Handlungen vor Dritten ebenso wie die Prostitution geeignet sind, Ausbeutungsziel des Menschenhandels zu sein, müssen auch diese Handlungen als Ausbeutungszweck in § 232 Absatz 1 Num mer 1 StGB-E zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie eiiasst werden. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage in § 232 Absatz . 1 StGB, auf den § 233a StGB Bezug nimmt. D iese von dem Opfer vorzunehmenden oder zu duldenden anderen · sexuellen Handlungen sind nicht auf entgeltliche Formen zu beschränken. Eine solche Einschrän kung ist weder der Richtlinie zu entnehmen, noch ist sie sinnvoll oder gar erforderlich. Die teilweise vertretene Auffassung, der geltende Tatbestand des § 232 StGB, auf den § 233a StGB Bezug nimmt, verstehe die Beziehungen der Beteiligten auf der Grundlage eines kommerzialisierten sexuellen Verhaltens (so Fischer StGB, 62. Auflage, § 232 Rn. 7), rechtfertigt n icht die Beschränkung auf entgeltliche Formen. lnsbeson<�ere ist dazu auch § 232 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1 StGB zu beachten, der bezweckt, dass Tat handlungen nach § 232 Absatz 1 Satz 2 StGB mit Kindem Oberhaupt unterbleiben. Ein ggf. notwendiges Korrektiv erfährt der Tatbestand bereits durch die Anforderung der .Ausbeutung". Zu § 232 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E § 232 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E soll die zweite Gruppe der Ausbeutungsformen, näm lich ausbeutensehe Beschäftigungsverhältnisse erfassen. Der Ausschuss schlägt vor, dazu auf die Beschreibung des ausbeutensehen Beschäftigungsverhältnisses in dem der zeit geltenden § 233 Absatz 1 StGB zurOckzugreifen, die der Formulierung des § 1 5a Ab satz 1 AÜG entspricht und auch in § 291 Absatz 1 Satz 1 StGB gebraucht wird. Wie bei § 291 Absatz 1 Satz 1 StGB ist fOr die Beantwortung der Frage nach einem auffälligen M issverhältnis ein Vernieich des Wertes der Leistung mit dem der Gegenleistung in dem jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Maßgebend ist dabei. ob seitens des Täters ein Miss- _. _. ..-{Gelöscht: J verhältnis vorliegt Es sind die Vorteile, die de·m Täter aus der Beschäftigung zufließen sollen. mit dem Wert seiner Leistung zu vergleichen . Auf einen Vergleich der Leistung mit den Vorteilen, die sich das Opfer aus dem Geschäft verspricht. kommt es dagegen nicht an. Dementsprechend ist es z. B. bei als Grenzgängern beschäftigten Arbeitnehmern nicht maßgebend, dass niedrigeren Lebenshaltungskosten am Wohnort des Qpfers den Gelöscht: Der Ausschuss empfiehlt Lohn aus dessen Sicht als angemessen erscheinen lassen {vgl. BGHSt 43, 54-62}. Auffäl- keine weiteren konkretisierenden Vor lig ist das Missverhältnis, wenn ein Kundiger nach Aufklärung des Sachverhalts. d. h . - bei gaben in das Gesetz dazu aufzuneh Kenntnis der maßgeblichen Faktoren, ohne weiteres erkennen kann, dass die Leistung im ./ men, wann insbesondere eine Unter Verhältnis zur Gegenl_e istung nach den Umständen völlig unangemessen ist. �.Qf�m �-�.... .. schreltung des Oblichen Lohnes ein .auffälliges Missverhältnis" darstellt.
- 26 - Bearbeitungsstand: 15.06.2015 14:23 Uhr keine anderen r echtlichen .vergleichbaren" Kriter ien wie beispielsweise bindende Tarifver träge gibt, wird zukünftig zumindest der gesetzliche Mindestlo hn einen Bezugspunkt für eine angemessene Lo hnhöhe bieten . Die Entscheidung, ob im Einzelf all das Ung leichge wicht von Leistung und Gegenleistung als Missverhältnis i . S . v. § 232 Absatz1 NummeF 2 StGB-E zu bewerten ist obli t dem Tatrichter er Erste Strafsenat des Bundes e richts hofs hat in ejnem Fall zum Lohnw ucher g ema dem frOheren § 302a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB a . F . - jetzt § 291 StGB - ein e landgerichtliche Entscheidung zur An nahme eines auffälligen Missverhältnisses bei einem Lohn in Höhe von 2/3 des Tariflo hns gebi lligt (vg l. BGHSt 43, 53}. Diesen Richtwer t legen auch mehrere Arbeitsg erichte sowie einige Zivi lg eri chte zugrunde CAr bG Dortmund. Urteil vom 1 5. Juli 2008 - 2 Ca 282/08 -. !uris: LAr bG Berlin-Brandenburn. Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 5 Sa 1363/06 -, juris; KG Ber lin. Beschluss vom 2 1 . Juni 2004 - 5 Ws 25 1 /o4 -, jur is; OLG Köln , Beschluss vom 28. März 2003 -1 Zs 1 20/03 - 1 9/03 .:. ·uris· AG Halle-Saalkr eis Entscheidun vom 1 . M i 2001 - s1 2 1 . 343 0/ - uri . Darüber hinaus wird die Frage, o b ein Be schäftigungsver hältnis ausgeglichen ist, z wesentlich von der Höhe des Lohnes ge pr ägt. Diese stellt gleichwo hl nicht das alleinige Kriterium für die Beantwortung der Frage dar , o b ein Beschäftigungsverhältnis "ausbeuterisch" ist. Vielm ehr können noch weitere Umstände für die Annahme eines auffälligen Missver hältnisses r elevant sein und es be- dar f �Jr:!�r--����m.���t�E.����D.g__�!!�r..Af!P.�-�!�- -�-�f! .��-��h!!�!9.��-9!Y.�.Jtl.�!!o!�.���-'--��-��f!�rt:! . . ... (Gelöscht: es J sind beispielsweise auch wöchentliche und tägliche Ar beitszeit, Ruhe- und Pausenzeiten , freie Tage, Urlaubsanspr ü che, Provisionen , mögliche unzulässige Lo hnkOrzungen oder .Strafen" des Ar beitgebers und sonstige Arbeitsbedingun gen am Arbeitsplatz, einschließ- lich der E in haltung aner kannter Regeln des Arbeitsschutzes . Es !§!.A�.Q�_r__gurch die .ß�=--· Gelö!iCht: muss r ichtej[Tl__�_i_r:!�-�!�!1..�!!1..._�11_ff�!!ig_�!>..M!�!>Y.�!h.�lmi�>:.!'l.o.IJ.!l.r:t�. !l.tl��-��l-�\f�!11t:l.r:!..IS.r:!!�r_i-�n fu!)gl!:._ >-G-e-lö_sch _t_e_n-------< stellen . Da die Beschreibung des .aus beuterischen Beschäftigungsverhältnisses " zukOnf- '''<: ·. Gelöscht: n tig auch in die Vorschrift zur .Zwangsarbeif, § 232c StGB-E, Eingang finden soll, emp- >-------< fiehlt es s ich, die Beschreibung als Legaldefinition (ausbeuterische Beschäftigung) auszu- ·-..._ · GelösCht: über1assen bleiben; gestalten . Zu § 232 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E Schließlich empfiehlt der Ausschuss , auch zukOnftig in § 232 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E die Ausbeutung in V erh ältn issen, die der Sklavere i, Leibeigenschaft oder Schuldknecht schaft entsprechen oder ähneln , aufzunehmen ; Eine ähnliche Regelung· enthält bereits der geltende § 233 Absatz1 Satz 1 StGB. Auch die Richtlinie benennt diese Ausbeu tungsformen in Artikel 2 Absatz 3. Ihre ausdrückliche Erwähnung im Gesetz empfiehlt sich deshalb, auch wenn derartige V erhältn isse in der Regel bereits die Anforderungen an eine .aus beuterische Beschäfti g ung" im Sinne des Gesetzes erfOI Ien wer den . Die vorgeschla gene Formulier ung .in V erhältn issen , die der Sklaver ei , Leibeigenschaft oder Schuld knechtschaft entsprechen o der ähneln", die s ich von der bisherigen Formulierung des § 233 Absatz 1 Satz 1 StGB . in Sklaverei, Leibeigenschaft . . . bringt" unterscheidet, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Ver hältn isse von unserer Rechtsordnung nicht an erkannt werden , s ie aber faktisch auftreten können . Es kann also der Sklaverei, Leibei genschaft oder Schuldkn echtschaft nur faktisch .entsprechende o der ähnliche" Verhält nisse geben . Zu § 232 Absatz 1 N um·m er 4 StGB-E Zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlin ie soll der Menschenhandel zum Zweck der Ausnutzung der Bettelei zukünftig in § 232 Absatz1 Nummer 4 StGB-E unter Strafe gestellt werden . Eine Person , die der Bettelei nachgeht, w ird dann ausgebeutet, wenn sie einen w esentlichen Teil der Einnahmen an den Täter abliefert. Anhaltsp unkte dafOr kann die Rechtsprechung zu §1 8 1 a Absatz 1 Nummer 1 StGB (aus beuterische ZUhälterei) bieten .
- 27 - Bearbeitungsstand: 1 5.06.20 1 5 1 4:23 Uhr Zu § 232 Absatz 1 Nummer 5 StGB-E Durch § 232 Absatz 1 Nummer 5 StGB-E soll der in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie ge nannte Zweck der Ausnutzung von strafbaren Handlungen erfasst werden. Der Ausdruck ,.Ausnutzung strafbarer Handlungen" soll dabei als Ausnutzung einer Person zur Bege hung unter anderem von Taschendiebstahl, ladendiebstahl, Drogenhandel und ähnlichen Handlungen verstanden werden, die unter Strafe stehen und insbesondere der Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen. Dabei empfiehlt es sich, abweichend von der Termino logie der -Richtlinie, n icht auf die konkrete Strafbarkeit einer Handlung des Opfers abzu stellen, sondern darauf, ob dieses eine grundsätzlich mit Strafe bedrohte Tat begeht. An dernfalls würden beispielsweise Taten von nicht strafmündigen Kindem oder Taten im Nötigungsnotstand nicht erfasst. Zu § 232 Absatz 1 Nummer 6 StGB-E ln § 232 Absatz 1 Nummer 6 StGB-E wird im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie der Mensche.nhandel zum Zweck der Organentnahme ausdrücklich u nter Strafe gesteiH; bisher sind solche Handlungen lediglich als Beihilfe zu Straftaten nach dem Transplantati- · onsgesetz strafbar. Zu § 232 Absatz 2 StGB-E Der Ausschuss empfiehlt, in § 232 Absatz 2 StGB-E zukünftig die Qualifikationstatbestän de, die im geltenden § 233a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StGB geregelt sind, aufzunehmen und diese zugleich im Hinblick auf die umzusetzende Richtlinie zu e!Weitern. Der vorgeschlagene Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren orientiert sich zum einen an dem des geltenden § 233a Absatz 1 StGB. Zum ande ren wird mit ihm der Anforderung der Richtlinie fOr die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a - d genannten strafschärfenden Umstände Rechnung getragen, die in diesen Fällen eine Bedrohung mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren verlangt. Zu § 232 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E ln § 232 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E soll den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 2 Buchsta be a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie Rechnung getragen werden, wo nach für Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel mindestens eine Frei heitsstrafe im Höchstmaß von zehn Jahren angedroht werden muss, sofern das Opfer der . Tat eine Person unter 1 8 Jahren ist. Da der Grundtatbestand des Absatzes 1 zukünftig mit Freiheitsstrafe von d rei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht sein soll, bedarf es zur Um setzung der Richtlinie eines mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedrohten Qualifikationstatbestandes fOr den Fall; dass das Opfer der Tat eine Person unter 1 8 Jahren ist. Gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage, die in § 233a Absatz 2 Nummer 1 StGB einen entsprechenden Qualifikationstatbestand fOr den Fall einen Kindes als Opfer vorsieht, wird damit die Schutzaltersgrenze von 1 4 auf 1 8 Jahre angehoben. Insoweit entsprechen die Vorschläge des Ausschusses denen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung. Zu § 232 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E ln § 232 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E sollen die bisher in § 233a Absatz 2 Nummer 2 StGB geregelten Qualifikationsmerkmale der schweren körperlichen Misshandlung bei der Tat und des Bringans in die Gefahr des Todes aufgenommen werden. Zugleich schlägt der Ausschuss eine EIWeiterung der Qualifikationsmerkmale um die leichtfertige Todesge fa hr und die leichtfertige schwere Gesundheitsschädigung vor. Damit soll den Anforde rungen der Richtlinie wie folgt Rechnung getragen werden:
- 28 - Bearbeitungsstand: 15.06.2015 14:23 Uhr Das · Qualifikationsmerkmal der "schweren körperlichen Misshandlung" setzt die Anforde rungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie zu dem Fall um, dass .der.n Opfer durch die Straftat ein besonders schwerer Schaden zugefügt wurde". Eine .schwere körperliche Misshandlung• im Sinne des geltenden § 232 Absatz 3 Nummer 2, § 233 Ab satz 3 und § 233a Absatz 2 Nummer 2 StGB liegt vor, wenn sich z.B. die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung realisiert. Mit dem Tatbestandsmerkmal wird somit ein schwerer körperlicher Schaden erfasst, für den Verletzungen der körperlichen Integrität. die mit erheblichen oder langqndauemden Schmerzen verbunden sind, genügen. (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Auflage, § 232 Rn. 23 mit Verweis auf § 1 76a Rn. 1 8f.}. Der Forderung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie, bei "grob fahrlässiger' Lebensgefährdung einen erhöhten Strafrahmen vorzusehen, soll zukünftig durch das Qualifikationsmerkmal der .wenigstens leichtfertigen" Todesgefahr entsprochen werden. Es wird insoweit auf die Ausführungen in der Begrondung des Gesetzentwurfs der Bun desregierung verwiesen. Ln diesem Zusammenhang empfiehlt der Ausschuss außerdem auch die Todesgefahr zu erfassen, sofern sie wenigstens leichtfertig "durch eine während der Tat begangene Handlung" verursacht wird. Dies dient der Gewahrleistung eines mög lichst umfassenden strafrechtlichen Schutzes. Zudem wird zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich des Menschen handels vorgeschlagen, zukünftig auch die .leichtfertige schwere Gesundheitsschadi gung" als Qualifikationsmerkmal in § 232 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E aufzunehmen. Eine vergleichbare Regelung, die dem Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter dient,' ist bei spielsweise in § 2 1 8 Absatz 2 Nummer 2 StGB enthalten. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 306f Absatz 3 und § 307 Absatz 2 StGB. Zu § 232 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E in § 232 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E sollen die bisher in § 233a Absatz 2 Nummer 3 Alt. 3 und 4 StGB geregelten Qualifikationen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Be gehung erfasst werden. Damit wird zugleich der Anforderung von Artikel 4 Absatz 2 Buch stabe b der Richtlinie Rechnung getragen. Zu § 232 Absatz 3 StGB-E § 232 Absatz 3 StGB-E sieht eine Regelung der Strafbarkeit des Versuchs vor, die bislang auch § 233a Absatz 3 StGB enthält. Zu § 232a StGB-E (Schwerer Menschenhandel) Menschenhandel mittels der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tatmittel .Androhung oder Anwendung anderer Formen der Nötigung (als Gewalt)", ,,Androhung oder Anwendung von Gewalr, "Entführung", .Betrug", .Täuschung" und "Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat,• wird gesondert als .Schwerer Menschenhandel" gemäß § 232a StGB:E unter Strafe gestellt. Dies soll im Wesentlichen zwei Umständen Rechn ung tragen: Zum einen bergen diese Tatmittel ein höheres Unrecht, denn sie gehen über die bloße Ausnutzung einer für das Opfer schlechten Lage hinaus, indem der Täter besonders aktiv auf das Opfer Einfluss nimmt. Diese Einflus�nahme zeigt, dass der Täter besonders hemmungslos in der Durchsatzung seiner Interessen ist und rechtfertigt nicht nur eine grundsätzlich höhere Strafand�qhung, sondern soll auch Beachtung in einem eigenen Straftatbestand finden. Zum anderen wird damit die bisher in § 233a Absatz 2 N ummer 3 StGB vorhandene unsystematische Vermengung von Qualifikationsmerkmalen und schweren Tatmitteln aufgelöst. Der Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren orientiert sich einerseits an dem Strafrahmen des geltenden § 233a Absatz 2 StGB. Zum anderen