bmjv-menschenhandel3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 34 - Bearbeitungsstand: 1 5.06.2015 14:23 Uhr Zu § 232b Absatz 4 StGB·E Für § 232b Absatz 4 StGB-:E empfiehlt der Ausschuss im Wesentlichen die Qualifikations tatbestände des bisherigen § 232 Absatz 3 StGB zu übernehmen, wobei der Ausschuss jedoch vorschlägt, diese aus systematischen Gründen an die Voraussetzungen des § 232 Absatz 2 StGB-E anzupassen. Der Strafrahmen orientiert sich an dem des bisherigen § 232 Absatz 3 StGB. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss auch hier den Fall . der Anwendung eines schweren Tatmittels (z.B. von Gewalt) bei gleichzeitiger Verwirklichung eines der Qualifikationsmerkmale des § 232 Absatz 2 StGB-E (z. B. das Opfer ist eine Person u nter 18 Jahren) aus den bereits zu § 232a Absatz 3 StGB-E dargelegten Grun den mit einer höheren Strafe zu bedrohen als sie das Gesetz derzeit vorsieht. Die Straf drohung soll in diesen Fällen zukünftig bei einer F reiheitstrafe von nicht u nter einem Jahr · liegen. Zu § 232b Absatz 5 StGB-E · Der Ausschuss empfiehlt in § 232b Absatz 5 StGB-E die Regelung eines minder schwe ren Falles vorzusehen. Eine solche Regelung ist bislang auch in § 232 Absatz 5 StGB enthalten, von der jedoch abweichend zukünftig für minder schwere Fälle der Absätze 3 und 4 der Strafrahmen nur auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ab gesenkt werden soll statt wie bisher auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren . , Zu § 232b Absatz 6 StGB-E Zu Satz 1 Der Ausschuss schlägt vor in § 232 Absatz 6 Satz1 StGB-E eine. gesonderte Regelung zu treffen , die den .Konsum" von entgeltlichen sexuellen Handlungen an oder von Zwangsprostitutierten u nter Strafe stellt, wenn der .Kunde" dabei die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder auslandsspezifische Hilflosigkeit des Opfers. ausnutzt. Die vorgeschlagene Formulierung stellt schließlich darauf ab, dass eine bestehende Zwangslage oder auslandsspezifische Hilflosigkeit ausgenutzt wird. Dies erfasst sowohl den Fall, dass das Opfer im Sinne des § 232b Absatz1 oder 2 StGB-E die Prostitution aufgenommen hat als auch den Fall, dass das Opfer aufgrund einer Zwangslage zumin dest die Prostitution fortgesetzt hat. Die Zwangslage oder auslandsspezifische Hilflosig keit des Opfers muss jeweils zum Zeitpunkt der Tat noch vor1iegen. Das Erfordernis des "Ausnutzens" bietet einerseits die Möglichkeit, ·ein ausnahmsweise nicht als verwerflich erscheinendes Verhalten des Täters von einer Strafbarkeit auszunehmen. Dies kann ins besondere bei echten Liebesbeziehungen relevant werden. Andererseits genügt für die Annahme eines ,Ausnutzens" aber auch bedingter Vorsatz, d. h., dass der Täter damit zuminde§t gerfi!ybnet und es billiaE!O� iO Ksuf genommen hat. dass bei der bzw. dem __ . [Gelöscht: Prostituierten eine persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder ,auslandsspezifi sche" Hilflosigkeit vorliegt und nur deshalb die sexuellen Handlungen zustande kommen. DiE! damit unter Umständen verbundenen Nachweisprobleme in einem konkreten Einzel fall können nicht maßgebend dafür sejn. auf eine Pönalisierung dieses Verhaltens grund sätzlich zu verzichten . Unabhängig davon, dass Nachweisprobleme auch bei Straftatbe ständen in anderen Deliktsbereichen auftreten können und sich die Strafverfolgungsbe hörden und Gerichte diesen stellen müssen, sind auch Fallgestaltungen denkbar. bei de nen die äußeren Umstände so stark auf- eine. Zwangsprostitution hinweisen. dass der Einwand des Täters. er habe nichts geahnt. als bloße Schutzbehauptung gelten kann. ln Betracht kommen können beispielsweise Merkmale von GewaltanWE!ndungen beim Opfer, Ort und Modalitäten der KontaktaufnahmE! und der sexuellen Handlungen oder Hilfeersu chen des Opfers.
- 35. - Bearbeitungsstand: 1 5.06.2 0 1 5 1 4 :23 Uhr Zu Satz 2 § 232 Absatz 6 Satz 2 StGB-E enthält einen persönlichen Strafaufhebungsgrund fOr den Fall, dass der nach Satz 1 strafbare .Kunde" freiwillig eine Tat nach den Absätzen 1 bis 5 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst. Die Vergonstigung soll für den Täter einen Anreiz schaffen, an der Aufklärung von Zwangs prostitution nach den Absätzen 1 bis 5 mitzuwirken und ggf. auch ihr Fortdauern zu ver hindern. Die Vorschrift ist dem e ntsprechenden Strafaufhebungsgrund in § 261 Absatz � Num mer 1 StGB nachgebildet. Die dort entwickelten Grundsätze namentlich zur Bestimmung der .Freiwilligkeit" der Anzeige und des Zeitpunkts, wann die Tat .ganz oder zum Teil be reits entdeckt war", gelten auch hier, ebenso wie die Grundsätze tar den erforderlichen Kookretisierungsgrad der Anzeige (vgl. nur Schönke/Schröder-Stree/Hecker, StGB, 29. Auflage, § 261 Rn. 34; Leipziger Kommentar-Schmidt/Krause, StGB, 1 2 . Auflage, § 261 Rn. 48). Rechtsgrund für die erhebliche Vergünstigung, die Satz 2 dem Täter gewährt, kann aller dings nicht (allein} die Aufklärung des möglicherweise lediglich einmaligen Sexualkontakts nach Satz 1 sein. Der Täter muss vielmehr zu Aufklärung und ggf. Verhinderung der Fort dauer eines deutlich gravierenderen Geschehens beitrage n, wie es in den Absätzen 1 bis 5 beschrieben ist. Deshalb kommt es darauf an, ob .diese Tat", also diejenige nach Ab sätzen 1 bis 5, bereits .entdeckt war", nicht jedoch darauf, ob das auf seine eigene Tat nach Satz 1 zutrifft. Dem Täter soll auch dann noch , weim er selbst bereits formell Be schuldigter einer Tat nach Satz 1 ist, ein deutlicher Anreiz vermittelt werden, an Aufklä rung und Prävention erheblich gravierenderer Taten nach den Absätzen 1 bis 5 mitzuwir ken. Soweit sowohl die Voraussetzungen dieser Vorsch rift als auch diejenigen des § 46b StGB vorliegen, geht Absatz 6 Satz 2 als gonstigere Regelung vor {vgl. für die parallele Proble matik in § 261 Absatz 9 StGB Fischer, StGB, 62. Auflage , § 261 Rn. 50). Ist die Straffrei heit nach Satz 2 ausgeschlossen, kann der Täter noch eine Verganstigung nach § 46b StGB unter den dort genannten Voraussetzungen erlangen Zu § 232c StGB-E (Zwangsarbeit) Es wird vorgeschlagen, in § 232c StGB-E einen der Zwangsprostitution nach § 232b StGB-E entsprechenden Straftatbestand der Zwangsarbeit zu schaffen. Dieser orientiert sich im Wesentlichen an dem geltenden § 233 StGB, der missverständlich als .Menschenhandel". .zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft bezeichnet wird. Zu § 232c Absatz 1 StGB·E Der Ausschuss schlägt vor, den wesentlichen Regelungsgehalt des geltenden § 233 Ab satz 1 StGB zukanftig als neuen Straftatbestand der .Zwangsarbeit" in § 232c Ab satz 1 StGB-E zu erfassen. Der vom Ausschuss vorgeschlagene Strafrahmen orientiert sich deshalb auch an dem des geltenden § 233 Absatz1 StGB. Trotz der gerade auch an § 233 StGB geäußerten Kritik soll auf eine Regelung, die das dort genannte Verhalten strafrechtlich sanktioniert, niqht grundsätzlich verzichtet werden , weil es sich zweifellos um strafwürdiges Unrecht handelt. Der Ausschuss empfiehlt den Straftatbestand zukOnftig als .Zwangsarbeit" bezeichnen. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) definierte 1 930 in· Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens Ober Zwangs- und Pflichtarbeit die .Zwangsarbeit" als unfreiwillige Ar beit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe ausgeübt wird. ln der medialen und politischen Debatte wird .Zwangsarbeit" ebenfalls als eine Arbeit bezeichnet, zu der
- 36 - Bearbeitungsstand: 1 5.06.201 5 14:23 Uhr ' ein Mensch unter Androhung einer Strafe oder eines sonstigen .empfindlichen Ü bels ge- gen seinen Willen gezwungen wird . Auch zu § 232c StGB-E schlägt der Ausschuss vor, der vom Bundesgerichtshof zu § 232 StGB vorgenommenen Auslegung des Begriffs .Ausnutzung einer Zwangslage• durch den Zusatz der "persönlichen oder wirtschaftlichen [Zwangslage]" stärker Ausdruck zu verleihen. Daneben soll ebenso das Tatmittel der .Ausnutzung der Hilflosigkeit des . Opfers, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden isr beibehalten blei ben. Schließlich empfiehlt der Ausschuss, auch bei § 232c StGB-E in Bezug auf Opfer unter 2 1 Jahren auf das Erfordernis eines Tatmittels zu verzichten, um das Schutzniveau des geltenden § 233 Absatz 1 Satz 2 StGB aufrechtzuerhalten. Die ausbeutenden Tätigkeiten oder Verhältnisse, zu denen bzw. in die das Opfer gebracht wird, können in erster Linie ausbeutensehe Beschäftigungsverhältnisse, aber auch Ver hältnisse, die der Sklaverei, leigeneigenschaft, und Schuldknechtschaft ähneln oder ent sprechen sowie Betteltätigkeiten sein. Auf die Aufnahme des Veranlassens des Opfers zur Begehung von mit · Strafe bedrohten Handlungen soll hingegen im Hinblick auf die Strafbarkeit der Anstiftung verzichtet werden. Zu § 232c Ab.satz 1 Nummer 1 StGB-E ln § 232c Absatz 1 Nummer 1 StGB-E soll der Fall erfasst werden, dass Ergebnis des Einsatzes der genannten .Tatmittel ist. dass das Opfer eine ausbeuterische Beschäftigung im Sinne des § 232 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E aufnimmt oder fortsetzt. Zu § 232c Absatz 1 Nummer 2 StGB-E ln § 232c Absatz 1 Nummer 2 StGB-E soll die bereits bislang in § 233 Absatz 1 Satz 1 StGB genannten Fälle erfasst werden, dass das Opfer in Sklaverei, Leibeigen schaft oder Schuldknechtschaft, die per se ausbeutend sind, gebracht wird. Zur konkreten Formulierung vgl. die BegrUndung zu § 232 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E. Zu § 232c Absatz 1 Nummer 3 StGB-E § 232c Absatz 1 Nummer 3 StGB-E soll die Aufnahme von Betteltätigkeiten, durch die das Opfer ausbeutet wird, erfassen, um einen umfassenden strafrechtlichen Schutz zu ge währleisten. Betteltätigkeiten stellen mangels Gegenleistung zwar keine der Arbeit ver gleichbare Beschäftigung dar. Sie sind jedoch im Hinblick auf die Gewinnträchtigkeit für den Täter ebenfalls häufig Gegenstand einer Ausbeutung. Zu § 232c Absatz 2 StGB-E § 232c Absatz 2 StGB-E sieht eine Regelung der Strafbarkeit des Versuchs vor, die bis lang auch § 233 Absatz 2 StGB enthalt. Zu § 232c Absatz 3 StGB-E Ebenso wie zu § 232b Absatz 3 StGB-E schlägt der Ausschuss vor, die bislang in den § 233 Absatz 3 in Verbindung mit § 232 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB geregelten schweren Tatmittel auch in § 232c Absatz 3 StGB-E durch eine Bezugnahme auf § 232b Absatz 3 StGB-E aufzunehmen. Der vom Ausschuss vorgeschlagene Strafrahmen orien tiert sich dabei an dem des geltenden § 233 Absatz 3 in Verbindung mit § 232 Ab satz 4 StGB .
- 37 - Bearbeitungssland: 1 5.06.20 1 5 14:23 Uhr Zu § 232c Absatz 3 Nummer 1 StGB-E ln § 232c Absatz 3 N ummer 1 StGB-E soll das Veranlassen des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung einer ausbeuterischen Beschäftigung im Sinne des § 232 Absatz 1 N u mmer 2 StGB-E e rfasst werden, wenn dies unte r Anwendung der erschwerenden Tat m ittel des § 232b Absatz 3 Nummer 1 und 2 StGB-E erfolgte. Zu § 232c Absatz 3 Nummer 2 StGB-E ln § 232c Absatz 3 Nummer 2 StGB-E soll das Veranlassen des Opfers in Verhältnisse, d i e d e r Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft entsprechen oder ähneln und die per s e ausbeutend sind, erfasst werden, unter Anwendung der e rschwerenden Tatmit tel des § 232b Absatz 3 N ummer 1 und 2 StGB-E erfolgte. Zu § 232c Absatz 3 Nummer 3 StGB-E ln § 232c Absatz 1 Nummer 3 StGB-E soll schließlich das Veranlassen des OpferS zur Aufnahme oder Fortsetzung einer ausbeuterischen Bettelei u nter Anwendung erschwe render Tatmittel e rfasst werden. Zu § 232c Absatz 4 StGB-E Mit d e r in § 232c Absatz 4 StGB-E vorgeschlagenen Verweisung auf § 232b Absatz 4 StGB-E sollen auch im Bereich der erzwungenen Arbeit die Qualifikationstatbestände des geltenden § 233 Absatz 3 in Verbindung mit § 232 Absatz 3 StGB Obernammen werden. Der Ausschuss empfiehlt, mit der vorgeschlagenen Verweisung zugleich auch öei § 232c StGB-E die Qualifikationstatbestände aus systematischen Granden an die Voraussetzun gen des § 232 Absatz 2 StGB-E anzupassen und den Fall der Anwendung eines erschwe renden Tatmittel s bei gleichzeitiger Verwirklichung eines der Qualifikationsmerkmale des § 232 Absatz 2 StGB-E mit einer höheren Strafe als bislang z u bedrohen. Mit der vorgeschlagenen Verweisung auf § 232b Absatz 5 StGB-E empfiehlt der Aus schuss zudem, auch fOr § 232c StGB-E die Strafzumessungsregelungen für minder schwere Fälle vorzusehen. Auch § 233 Absatz 3 StGB verweist bislang auf eine entspre chende Regelung in § 232 Absatz 5 StGB . Abweichend davon soll zukünftig jedoch - wie auch für § 232b StGB-E empfohlen - f.Or minder schwere Fälle des Absatzes 3 der Straf rahmen auf · Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren abgesenkt werden a nst'att wie bisher auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Zu § 233 StGB-E (Ausbeutu n g der Arbeitskraft) Der Ausschuss schlägt vor, zur Ergänzung der bereits bestehenden arbeitsrechtlichen Straf- u nd Bußgeldtatbestände und des bisherigen § 233 StGB (nunmehr § 232c StGB-E) einen neuen Straftatbestand der Ausbeutung der Arbeitskraft einzuführen. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Begrilndung ausgeführt, bedarf es für den Bereich der Ausbeutung von Prostituierten im Hinblick auf die bestehenden Regelungen der §§ 1 80a, 1 8 1 a StGB (Ausbeutung von Prostitu ierte n , Zuhälterei) nicht der Schaffung · einer entsprechenden Regelung. Die Ausbeutung der Arbe itskraft soll dabei auch in der Ü berschrift herausgestellt werden, weil sie gegenüber der Ausbeutung bei der Bettelei oder der Begehung mit Strafe bedroh ter Handlungen die häufigste und verbreitetste Fonm der Ausbeutung darstellt. Zu § 233 Absatz 1 StGB-E Der Ausschuss schlägt mit § 233 Absatz 1 StGB-E die Einführung eines neuen Straftat bestandes vor, der eine LOcke in der geltenden Rechtslage schließen soll. Der geltende
- 38 - Bearbeitungsstand: 1 5.06.20 1 5 1 4:23 Uhr § 233 StGB, dessen Regelungsgehalt zukünftig in § 232c StGB-E (Zwangsarbeit) Eingang finden soll, stellt nur das Bringen des Opfers dazu, ein ausbeutensches Beschäftigungs verhältnis einzugehen, unter Strafe, jedoch nicht die Ausbeutung der Arbeitskraft als sol che. Dies fOhrt vor allem dann zu u nbefriedigenden Ergebnissen, wenn nicht nachgewie sen werden kann, dass der Täter die Entschließung des Opfers zur Aufnahme oder Fort setzung einer ausbeutensehen Beschäftigung durch die Ausnutzung einer Zwangslage oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit herbeigefahrt hat, er aber dennoch wirtschaftlichen Profit aus der schlechten Beschäftigung schlägt und in Kenntnis der Situation des Opfers dieses unter ausbeutensehen Bedingungen arbeiten lässt. Der Ausschuss empfiehlt, diese LOcke d urch eine Neuregelung in § 233 Absatz 1 StGB-E zu schließen. Zukünftig soll unter Strafe gestellt werden, wenn der Täter eine andere Per son unter Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder der aus landsspezifischen Hilflosigkeit zu den in § 232 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E bezeichneten Bedingungen, d. h. zu ausbautarischen Bedingungen, beschäftigt oder bei der Bettelei oder der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen ausbeutet. Der neue Straftatbe stand soll durch zwei wesentliche Merkmale gekennzeichnet sein: die Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit einerseits und die Beschäftigung zu ausbeutensehen Bedingungen oder die Ausbeutung bei der Bettelei oder der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen andererseits. Im Gegensatz zum geltenden § 233 StGB bzw. zu der vorgeschlagenen Neuregelung in § 232c StGB-E soll es bei dem zukilnftigen Straftatbestand der .Ausbeutung der Arbeits kraft" nicht darauf ankommen, ob der Täter das Opfer zur Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit .gebracht", d. h. dessen Willensentschließung beeinflusst hat. Es genügt, dass der Täter die schlechte Situation des Opfers, mit der eine wesen.tliche Einschränkung der ·Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten verbunden ist, kennt und er dies tor sich nutzbar macht, in dem er das Opfer zu ausbeutensehen Bedingungen beschäftigt oder dessen Bettelei ausnutzt. Der Ausschuss empfiehlt fOr die notwendige Anwendung unlauterer Tatmittel auch hier die Bezeichnung .Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist" zu wäh len; zur Begründung, vgl. die Er1äuterungen zu § 232 StGB-E. Zur Gewähr1eistung eines einheitlichen Schutzstandards empfiehlt der Ausschuss zudem, auch bei § 233 StGB-E in Bezug auf Opfer unter 21 Jahren auf das Erfordernis eines Tatmittels zu verzichten. Ins besondere besteht im Hinblick auf die Ausbeutung bei der Bettelei und der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen ein entsprechendes Bedürfnis, weil häufig minderjährige Personen Opfer dieser Ausbeutungsformen sind. Der vom Ausschuss vorgeschlagene Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fll nf Jahren) ist niedriger als derjenige, den der Ausschuss filr § 232c StGB-E empfiehlt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit dem von § 233 StGB-E zu erfassenden Verhalten - im Gegensatz zu § 232c StGB-E - nicht die unlautere Beeinflussung der Wil lensentschließung des Opfers, Oberhaupt e rst einmal eine solche Tätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen, sanktioniert wird. Einer solchen unlauteren Willensbeeinflussung wohnt aber in der Regel noch größeres Unrecht inne als dem bloßen Ausnutzen einer filr den Täter günstigen und fOr das Opfer schlechten Lage. ln Bezug auf den Gegenstand der Ausbeutung schlägt der Ausschuss vor, neben der ausbeutensehen Beschäftigung im Sinne des § 232 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E auch die Ausbeutung bei der Ausobung der Bettelei oder der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen aufzunehmen. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten zwar nicht um Beschäf tigungen im Sinne des Arbeitsrechtes. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten im Hinblick auf die Gewinnträchtigkeit für den Täter häufig wie eine Dien·stleistung genutzt. Auch Arti kel 2 Absatz 3 der Richtlinie benennt neben der Zwangsarbeit als Ausbeutungsformen .erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, . . . sowie die Ausnutzung strafbare Handlungen•.
.I - 39 - Bearbeitungsstand: 1 5.06.20 1 5 1 4:23 Uhr Für die Auslegung des Begriffs ,ausbeuten" gelten die insoweit zu § 232 Absatz 1 StGB-E getroffenen Ausführungen. Zu § 233 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E ln § 233 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E soll die Ausbeutung im Rahmen einer Beschäftigung erfasst werden. Zu § 233 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E Unter § 233 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E schlägt der Ausschuss vor, die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei zu regeln. Zu § 233 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E Unter § 233 Absatz 1 N ummer 2 StGB-E schlägt der Ausschuss vor, die Ausbeutung bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen zu regeln. Zu § 233 Absatz 2 StGB-E Zu Nummer 1 StGB-E Der Ausschuss empfiehlt die nitbegehung zu lasten eines Opfers unter 1 8 Jahren als Qualifikationstatbestand auszugestalten, weil diese Opfer besonders schutzbedürftig sind und deren Ausnutzung mit einem erhöhten Unrecht verbunden ist. Auch aus systemati schen Gründen orientiert sich der Vorschlag an der Altersgrenze der Qualifikationstatbe stande in § 232 Absatz 2 Nummer 1 , § 232b Absatz 4, § 232c Absatz 4 StGB-E. Zu Nummer 2 StGB-E · Der Ausschuss schlägt vor, in § 233 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E die schwere körperliche Misshandlung bei der Tat als Qualifikationsmerkmal aufzunehmen, ebenso die durch die Tat oder durch eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig verur sachte Todesgefahr oder schwere Gesundheitsschädigung. Auch insoweit empfiehlt sich aus systematischen Gründen ein Gleichlauf zu den Qualifikationsmerkmalen in § 232 Ab satz 2 Nummer 2, § 232b Absatz 4, § 232c Absatz 4 StGB-E. Zu Nummer 3 StGB-E Für § 233 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E schlägt der Ausschuss das strafschärfende Quali fikationsmerkmal vor, dass der Täter das Opfer durch das Vorenthalten der für dessen Tätigkeit üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits beim Opfer vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert. Einen ähnlichen Qualifikationstatbe stand sieht das Gesetz beim Straftatbestand des Wuchers in § 291 Absatz 2 Nummer 1 StGB vor. Vergleichbare Situationen sind auch bei der Ausbeutung der Arbeitskraft denk bar und sollten strafschärfend Berücksichtigung finden. Ursache für die wirtschaftliche Not muss das Vorenthalten der Gegenleistung für Tätigkeit des Opfers sein, die üblicherweise für eine solche oder vergleichbare Tätigkeit zu zahlen wäre. Die Vorenthaltung muss sich dabei nicht auf das gesamte übliche Entgelt beziehen, sondern es genügt, wenn der übliche lohn nicht vollständig gezahlt wird. Für § 291 Absatz 2 Nummer 1 StGB ist anerkannt, dass es nicht genügt, wenn die dort genannte . wirtschaftliche Not durch die Tat nur verschärft wird. Der Ausschuss empfiehlt deshalb ausdrücklich für § 233 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E die Alternative der erhebli chen Vergrößerung der wirtschaftlichen Not aufzunehmen. Denn im Falle einer - ggf. per-
- 40 - Bearbeitungsstand: 1 5.06.201 5 14:23 Uhr sönlichen und - wirtschaftlichen Zwangslage würde ein Verzicht auf diese Alternative da zu fahren, dass das Qualifikationsmerkmal des Bringens in wirtschaftliche Not regelmäßig nicht mehr erfOIIt werden kann, denn in dieser wirct sich das Opfer bereits befinden. Es ist aber nicht hinnehmbar, dass der Täter unter diesen Umständen besser gestellt werden soll. Es muss daher genügen, wenn der Täter die bereits vorhandene wirtschaftliche Not des Opfers noch erheblich vergrößert. Zu Nummer 4 StGB-E ln § 233 AbsatZ 2 Nummer 4 StGB-E soll schließlich die gewerbsmäßige oder banden mäßige Begehung als Qualifikation erfasst werden, ähnlich der Regelung in § 232 Ab satz 2 Nummer 3 , § 232b Absatz 4, § 232c Absatz 4 StGB-E. Zu § 233 Absatz 3 StGB-E Der Ausschuss empfiehlt, in § 233 Absatz 3 StGB-E auch den Versuch der Tat unter Stra fe zu stellen. Zu § 233 Absatz 4 StGB-E Der Ausschuss empfiehlt, in § 233 Absatz 4 StGB-E Strafzumessungsregelungen tor min der schwere Fälle der Absätze 1 und 2 vorzusehen. Dies kommt beispielsweise in Fällen einer nur kurzfristigen Beschäftigung in Betracht oder wenn das Missverhältnis nur knapp die Grenze der .AuWcUiigkeir Oberschreitet Zu § 233 Absatz 5 Satz 1 StG.B-E § 233 Absatz 5 Satz 1 StGB-E enthält eine gesonderte Regelung mit Verhaltensweisen, die typischerweise der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 Absatzes 1 Nummer 1 StGB-E Vorschub leisten. Dieses Verhalten erscheint deshalb strafwOrctig, weil es sich die typischerweise gegebene Schwächesituation der Opfer der Ausbeutung der Arbeitskraft zu Nutze macht und diese Ausbeutung dabei noch fördert. Ohne die vorgeschlagene Regelung wären die genannten Handlungen des Vorschub Leistens nicht in jedem Fall als Beihilfe zur Ausbeutung der Arbeitskraft oder sogar Mittä terschaft strafbar bzw. nur schwer nachweisbar. Im Übrigen wird auch eine Strafbarkeit wegen Wucher gemäß § 291 Absatz 1 Nummer 1 und 3 StGB nicht immer gegeben sein, weil dies voraussetzen worde, dass sich der Vermittler oder Vermieter tor seine Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in einem auffälligen Miss verhältnis zu der von ihm zu erbringenden Leistung (Vermittlungstätigkeit, Zurvertagungs tellung von Geschäfts- oder Wohnräumen) steht Ein solches Missverhältnis muss aber nicht in jedem Fall vorliegen. Mit der Strafandrohung fOr ein der Ausbeutung der Arbeits kraft Vorschub leistendes Verhalten können die Sensibilität und das Bewusstsein fOr der art schwerwiegende Straftaten wie Menschenhandel, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft gestärkt werden und den Tätern dieser Straftaten durch eine Verringerung ihrer weiteren Profiteure in gewissem Umfang die Grundlage fOr ihre Machenschaften entzogen werden. Zu § 233 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 StGB-E Tathandlung nach § 233 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 StGB�E soll das Vermitteln einer ausbeutensehen Beschäftigung sein. Erfasst werden soll damit das Herstellen eines bis her nicht oder nicht mit der g leichen Zielrichtun g bestehenden Kontaktes zwischen der Person, die zukünftig der ausbeutefischen Beschäftigung nachgehen soll, und dem Täter einer Tat nach § 233 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E, d. h. demjenigen, der dieses Opfer unter Ausnutzung d.essen Zwangslage etc. beschäftigen wird. Ahnlieh wie bei § 1 80 Ab-
- 41 - Bearbeitungsstand: 1 5.06.20 1 5 1 4:23 Uhr satz 1 Nummer 1 StGB ist die Tat vollendet, wenn der Kontakt tatsächlich zustande ge kommen ist. Das bloße Werben beispielweise durch Anzeigen in der Zeitung oder im In ternet genügt für sich noch nicht. Dagegen muss es nicht zur eigentlichen Beschäftigung des Opfers gekommen sein. Zu § 233 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 StGB-E Tathandlung nach § 233 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 StGB-E soll die Vermietung von Ge schaftsräumen sein. Die Vermietung der Geschäftsräume kommt sowohl an einen Täter einer Tat nach § 233 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E als auch an das, ggf. erst zukünftige, Opfer e i ner solchen Tat in Betracht. Letzteres kann vor allem dann eine Rolle spielen, wenn das Opfer einer Tat nach § 233 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E im Rahmen einer ver meintlichen Scheinselbständigkeit beschäftigt und ausgebeutet werden soll. Zu § 233 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 StGB-E Schließlich empfiehlt der Ausschuss auch, die Vermietun g von Räumen zum Wohnen an ein, ggf. erst zukünftiges, Opfer einer Tat nach § 233 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E zu er fassen. Auch die Vermietung von Wohnraum an d ie Personen, die bereits Opfer einer Ausbeutung der Arbeitskraft sind oder die es werden sollen, kann besonders geeignet sein, der Ausbeutung Vorschu b zu leisten. Zu denken ist namentlich an Fallkonstellationen, in denen der Vermieter üblicherweise immer an die Beschäftigten des Täters einer Tat nach § 233 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E Wohnraum vermietet und sich dies beispielweise aufgrund der örtlichen Nähe zum Ar beitsplatz besonders anbietet oder der Täter einer Tat nach § 233 Absatz 1 Num mer 1 StGB-E regelmäßig seine Beschäftigen auf den möglichen Wohnraum bei dem Vermieter h inweist. Letzteres dürfte im Hinblick auf die Annahme einer strafbaren Beihilfe des Vermieters dann Probleme bereiten, wenn sich lediglich eine Hinweis des Arbeitge bers auf den Vermieter - und n icht umgekehrt - nachweisen lässt und der Hinweis unver bindlich e rscheint. Die Erfassung der Vermietung von Wohnraum an Personen, die bereits Opfer einer Aus beutung der Arbeitskraft sind oder die es werden sollen , ist auch mit Blick auf den U m stand, dass diesen Opfern Wohnraum grundsätzlich n icht versagt bleiben soll, nicht zu weitreichend. Ein "Vorschub-Leisten" - der Begriff wird bislang in § 1 80 Absatz 1 StGB sowie in § 233a StGB verwendet - liegt erst vor, wenn der Täter mit dem Verhalten gOns tigere Bedingungen schafft. die die Begehung der Tat zumindest erteichtem. Dabei muss die Möglichkeit des tatbestandliehen Erfolges zumindest in g reifbare Nähe gerückt sein {so z u § 1 80 Schönke/Schröder-Eisele StGB, 29. Auflage , § 1 80 Rn. 6; zu § 232a Schön ke/Schröder-Eisele a. a. 0., § 233a Rn. 5}. Erfasst wird zudem die Vermietung von Räu men zu Wohnzwecken nur dann, wenn der Vermieter von der Ausbeutung Kenntnis hat und diese auch fördern will oder er die Förderung der Ausbeutung durch seine Vermie tung zumindest billigend in Kauf nimmt. Das Bewusstsein, dass es irgendwann einmal zu der Ausbeutung der Arbeitskraft kommen könnte, genügt dafür noch nicht (so auch zu § 1 80 Absatz 1 Satz 1 StGB Schönke/Schröder-Eisele, § 1 80 Rn. 27}. Vielmehr muss sich die Tat nach § 233 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E, �ie durch die Vermietung gefördert wer den soll, schon i n gewissem Umfang konkretisiert haben. Eine Vermietung von Räumen zum Wohnen aus karitativen Zwecken wird von der vorlie genden Regelung gerade nicht erfasst. Häufig wird die Zurverfügungstellung von Wohn raum aus solchen Zwecken bereits unentgeltlich erf9lgen, so dass schon keine tatbe standsmäßige Vermietung vorliegt. Wenn eine Gegenleistung, z.B. zur Erstattung der dem Vermieter entstehenden Unkosten, vereinbart ist und der Vermieter um die Ausbeu tung des Mieters im Rahmen einer Beschäftigung weiß, diese aber gerade nicht beför derfl, sondern lediglich der Wohnungslosigkeit des Mieters vorbeugen möchte, handelt der Vermieter gerade nicht mit Vorsatz im Hinblick auf ein .Vorschub leisten".
- 42 - Bearbeitungsstand: 1 5 .06.20 1 5 14:23 Uhr Zu § 233 Absatz 5 Satz 2 StGB-E Sollte tatsächlich eine Beihilfe oder gar Mittäterschaft in Bezug auf eine Tat nach § 233 Absatz 1 N ummer 1 StGB-E vorliegen bzw. lässt sich diese nachweisen, soll der Täter auch dementsprechend bestraft werden. Dem dient die vorgeschlagene Subsidiaritäts klausel. Zu § 233a StGB-E (Schwere Ausbeutung) Der vom Ausschuss vorgeschlagene neue Straftatbestand des § 233a StGB-E soll be s.onders gravierende Ausbeutungsfälle strafrechtlich erfassen. Er soll sich n icht auf die Ausbeutung der Arbeitskraft beschränken, sondern auch andere Ausbeutungsverhältnisse - etwa in der Prostitution - mit Strafe bewehren. Zu § 233a Absatz 1 StGB-E Der Ausschuss schlägt vor in § 233a Absatz 1 StGB-E einen weiteren neuen Straftatbe stand in Bezug auf die Ausbeutung von Menschen zu regeln. · Derartige Ausbeutungsverhältnisse sind einerseits durch Elemente von Freiheitsberau bung, z. B. mittels Einsatz von Gewalt, Nötigung und Zwang, gekennzeichnet. Anderer seits weisen diese Verhältnisse zugleich ein extremes Missverhältnis zwischen Leistung , des Opfers und Gegenleistung des Täters auf. Beide Umstände führen dazu, dass in kei- nem Fall mehr nachvollziehbar angenommen .werden kann, dass ein solches Ausbeu tungsverhältnis freiwillig eingegangen wurde. Da in diesen Fällen ein (tatbestandsaus schließendes) Einverständnis infolge der fehlenden Freiwilligkeit strafrechtlich unerheblich wäre, 'kann die mangelnde Zustimmung des Opfers bei Vorfinden solcher extremen Aus beutungsverhältnisse grundsätzlich unterstellt und eine Verletzung des Rechtsgutes der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit angenommen werden. Die strafbare Handlung ist in diesen Fällen zweigeteilt: Zum einen beraubt der Täter das Opfer seiner Freiheit. Zum anderen nutzt er die dadurch geschaffene Lage und beutet das Opfer auf verschiedene Weise aus. Der erste die Freiheit entziehende Akt begründet zu gleich das Tatmittel - die dadurch geschaffene Lage - zur Ausbeutung des Opfers. Das nEinsperren" als Mittel der Freiheitsberaubung ist gleichbedeutend mit dem Einsper ren in § 239 StGB. "Auf andere Weise· kann das Opfer - wie auch bei § 239 StGB - der Freiheit beraubt werden durch jedes Mittel, das tauglich ist, dem Opfer die Fortbewe gungsfreiheit zu nehmen. Dafür kommen insbesondere Gewalt und Drohung in Betracht, wobei fü r letztere auctt im Hinblick auf § 240 StGB die Drohung mit einem empfindlichen Übel aliein nicht genagt. Vielmehr muss es sich um eine Drohung wenigstens mit gegen wärtiger Gefahr für Leib oder Leben handeln (siehe auch Fischer a. a. 0, § 239 Rn. 8). ln Bezug auf den Gegenstand der Ausbeutung empfiehlt der Ausschuss, in § 233a StGB E neben den schon zu § 233 Absatz 1 StGB-E vorgeschlagenen Ausbeutungsformen auch die Ausbeutung in der Prostitution zu erfassen . .,Einfache" Formen der Ausbeutung in der Prostitution werden durch die bestehenden Strafvorschriften der §§ 1 80a, 1 81 a StGB erfasst. FOr die Auslegung des Begriffs .ausbeuten" gelten ..,. gleichermaßen wie bei § 233 Ab satz 1 StGB-E - die insoweit zu § 232 Absatz '1 StGB-E getroffenen Ausführungen. Der vom Ausschuss vorgeschlagene Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Mo naten bis zu zehn Jahren ist gegenüber dem Strafrahmen des § 233 Absatz 1 StGB-E erhöht, weil auch die Freiheitsberaubung gegenober -dem Opfer das Unrecht der Tat er höht.
• - 43 - Bearbeitungs�tand: 1 5.06.201 5 14:23 Uhr Zu § 233a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E ln § 233a Absatz 1 N ummer 1 StGB-E soll - im Gegensatz zu der neuen Regelung zur .Ausbeutung der Arbeitskraft" in § 233 StGB-E - auch die Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution erfasst werden, weil ein Schwerpunkt des Unrechts dieses Verhaltens auch in dem freiheitsentziehenden Charakter der Handlung liegt, der n icht bereits von den §§ 1 80a, 1 8 1 a StGB erfasst wird. Zu § 233a Absatz 1 N u m mer 2 StGB-E ln § 233a Absatz 1 Nummer 2 StGB-E soll die Beschäftigung zu ausbeutefischen Bedin gungen in der durch die Freiheitsberaubung geschaffenen Lage erfasst werden. Zu § 233a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E § 233a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E soll den Fall erfassen, dass der Täter die durch die Freiheitsberaubung geschaffene Lage ausnutzt, um das Opfer bei der Ausübung von des sen Betteltätigkeiten auszubeuten . . Zu § 233a Absatz 1 Nummer 4 StGB-E § 233a Absatz 1 Nummer 4 StGB-E soll den Fall erfassen, dass der Täter die durch die Freiheitsberaubung geschaffene Lage n utzt, um das Opfer bei der Begehung von mit Strafe bedrohter Handlungen des Opfers auszubeuten. Zu § 233a Absatz 2 StGB-E Der Ausschuss empfiehlt - ebenso wie in § 233 Absatz 3 StGB-E - auch den Versuch einer schweren Ausbeutung nach Absatz 1 unter Strafe zu stellen . Zu § 233a Absatz 3 StGB-E Schließlich schlägt der Ausschuss vor, in § 233a Absatz 3 StGB-E den Fall, dass gleich zeitig eines der Qualifikationsmerkmale des § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 StGB-E er tollt ist. mit einer höheren. Strafe vorzusehen, als d iejenige, die für Taten. nach Absatz 1 vorgesehen ist. Die zusätzliche Verwirklichung eines dieser Qualifikationsmerkmale er höht den Unrechtsgehalt der Tat. Zu § 233a Absatz 4 StGB-E Zudem empfiehlt der Ausschuss, in § 233a Absatz 4 StGB-E die Regelung eines minder schweren Falles der Absätze 1 und 3 vorzusehen. Diese kommt beispielsweise in Fällen einer nur kurzfristigen Beschäftigung oder Freiheitsberaubung in Betracht oder wenn das Missverhältnis nur knapp die Grenze der .,Auffälligkeit" Oberschreitet Zu Nummer 6 ( § 233b StGB-E) Zu Buchstabe a (§ 233b Absatz 1 StGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung, soweit die bisher in § 233b Absatz 1 StGB in Bezug genommenen Straftaten nach den §§ 232 bis 233a StGB zukünftig in den Vor schriften der §§ 232, 232a, 232b Absatz 1 bis 5 und des § 232c StGB-E erfasst werden sollen. Darüber. hinaus kann aber auch die Anordnung der Führungsaufsicht in den Fällen des § 233 Absatz 1 bis 4 StGB-E sowie des § 233a StGB-E sachgerecht sein.