bmjv-menschenhandel5

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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,. • 25 - Überwachung durch den Täter sind Umstände, die an die jeweilige konkrete Situation oder die persönlichen Fähigkeit des Opfers anknüpfen und die unabhängig von einer be­ stimmten Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft sind. Aus der die nationale Staats­ bürgerschaft ergänzenden Unionsbürgerschaft folgt lediglich eine Reihe von Rechten des Unionsbürgers, insbesondere in den anderen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. Die Unionsbürgersch� ist damit aber nicht Ausdruck einer generellen persönlichen Kompetenz, die das Opfer befähigt, sich im Gebiet der Europäischen Union dem Verlangen des Täters, einer ausbeutensehen Betätigung nachzugehen, zu widerset­ zen. Im Hinblick auf das Tatmittel der "Ausnutzung einer Zwangslage" hat der Bundesgerichts­ hof zudem in einer jüngeren Entscheidung zu § 232 StGB noch einmal betont, dass die .Zwangslage" in § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB bereits erfüllt ist, wenn das Opfer sich in seinem Heimatland in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen befand und die damit ver­ bundene Einschränkung seiner Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten konkret ge­ eignet war, seinen Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung herab­ zusetzen (so BGH, Beschluss vom 16. Juli 201 4 - 5 StR 1 54/1 4 -, juris). Der Bundesge­ richtshof hält es nach dieser Entscheidung auch nicht für erforderlich, dass zu den im Heimatland der Opfer herrschenden schlechten sozialen Verhältnissen in Bezug auf das Opfer noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen müssen. Im Hinblick darauf, dass diese Auffassung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Ausnutzung einer Zwangslage" bislang nicht durchgängig vertreten wird (vgl. etwa Fischer, StGB, 62. Aufl., § 232 Rn. 9), erscheint es sinnvoll, dieser Auslegung des Bundesgerichtshofs zukünftig im Gesetz dadurch Ausdruck zu verleihen, dass es sich um eine ,.persönliche oder wirtschaft­ liche" Zwangslage handeln kann. Der Menschenhandel unter Anwendung der weiteren in der Richtlinie genannten Tatmittel soll im Hinblick auf ihren erhöhten Unrechtsgehalt gesondert als ..Schwerer Menschen­ handel" in § 232a StGB unter Strafe gestellt werden. Schließlich schlägt der Ausschuss vor, in Bezug auf Opfer unter 21 Jahren auf das Erfor- .. demis eines Tatmittels gänzlich zu verzichten. Die Richtlinie selbst verlangt nach Artikel 2 Absatz 5 einen Verzicht auf Zwangsmittel lediglich bei Handlungen gegenüber Personen unter 18 Jahren. Das Gesetz verzichtet jedoch bereits bislang in § 232 Absatz 1 Satz 2 und § 233 Absatz 1 Satz 2 StGB gegenüber Opfern unter 2 1 Jahren auf die Anwendung eines Tatmittels. Dieses gegenüber den internationalen Rechtsinstrumenten erhöhte Schutzniveau soll auch zukünftig beibehalten bleiben. Der vorgeschlagene Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren orientiert sich im Übrigen an dem des geltenden § 233a StGB sowie an der Vor­ gabe der Richtlinie in Artikel 4 Absatz 1 . Danach sind die von § 232 Absatz 1 StGB-E zu erfassenden strafbaren Handlungen mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindes­ tens fünf Jahren zu bedrohen. Eine Strafzumessungsregelung für minder schwere Fälle ist entbehrlich. Sofern nach Ansicht des Gerichtes die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist, kann es von der Regelung des § 47 Absatz 2 StGB Gebrauch ma­ chen und eine Geldstrafe verhängen. Zu den Ausbeutungsformen Die in § 232 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 StGB-E gEmannten Ausbeutungsformen orientieren sich an Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie. Dieser gibt vor, dass Ausbeutung mindestens die Ausn1,.1tzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangs­ arbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliQhe Praktiken. Leibeigenschaft oder die AusnutZung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme umfasst. -Ausbeutung ist hier im Sinne wirtschaftlicher Ausbeu­ tung gemeint und ist gekennzeichnet durch- eine geWissenlose und unangemessene Nut­ zung der Leistungen des. Opfers, wobei .gewissenlos" bedeutet, dass die Nutzung ohne
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- 26 - · Rücksicht auf die pers önlichen oder wirtschaftlichen Belange des Opfers ·erfol gt bzw. oh- .1   ne Rücksicht auf die Folgen für dieses. Die Ausbeutung erfasst damit zum einen ein gro­ bes, : nach den Umständen des Einzelfalles unvertretbares Missverhältnis zwischen Leis­ tung und Gegenleistung. Zum anderen wird eine Person aber auch dann ausgebeutet, wenn ihr kein angemessener Teil der Einna hmen aus ihrer Tätigkeit. z. B. im Rahmen der Prostitution. verbleibt. Angemessen dürfte in der Regel der Verbleib des überwiegenden Teils des Ed§Ses sein. Diese Auslegung trägt dem Chara kter der nachfolgenden Straftat­ bestände ais typische Delikte der organisierten Kriminalität Rechnun g.     · Zo § 232 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E § 232 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E nennt als erste Ausbeutungsform die Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution oder der Vomahme oder Duldung anderer sexueller Hand­ lungen entsprechend der Vorgabe in Artikel 2 Absatz 3, als Ausbeutung u. a die Ausnut­ . • zung der Prostitution und an dere Formen sexueller Ausbeutung" zu erfassen Prostituti­ . • on" bedeutet nach der Rechtsprechung die entgeltliche Vomahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern (vgl. BGH, Urteil vom 2 1 . Oktober 1 999 - 4 StR 376/99, in: NStZ 2000, 86; BGH, Beschluss vom 1 1 . Februar .2000 - 3 StR 499/99, in: NStZ 2000, 368). Die sexuelle Betätigung muss zwar nicht in der Ausübung des Beischlafs bestehen, gleichwohl g enügt die bloße Vomahme von sexuellen Handlungen .vor" Dritten nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch jedenfalls dann n icht, wenn die Vorführung vor einem unbestimmten Personenkreis erfolgt. Damit sind von dem Begriff der .Prostitution" bei­ spielsweise Striptease-Auftritte, .Live-Shows" per Webcam oder Telefonsex ausgeschlos­ sen (vgl. Fischer StGB 62. Auflage, § 1 80a Rn . 3; Schönke/Schröder-Eisele, StGB, 29. Auflage, § 1 80a Rn. 5; LK-Hörnle, StGB, 1 2 . Auflage, § . 1 80a Rn. 4; MüKo-Renzikowski, StG B , 2. Auflage, § 1 80 Rn. 2 1 ). Da derartige, prostitutionsnahe sexuelle Handlungen vor Dritten ebenso wie die Prostitution geeignet sind, Ausbeutungsziel des Menschenhandels zu sein , müssen auch diese Handlungen als Ausbeutungszweck in § 232 Absatz 1 Num­ mer 1 StGB-E zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie erfasst werden. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage in § 232 Absatz 1 StGB, auf den § 233a StGB Bezug n immt. Diese von dem Opfer vorzunehmenden oder zu duldenden anderen sexuellen Handlungen sind n icht auf entgeltliche Fonnen zu beschränken. Eine solche Einschrän­ kung ist weder der Richtlinie zu entnehmen, nocti ist sie s innvoll oder gar erforderlich. Die teilweise vertretene Auffassung , der geltende Tatbestand des § 232 StGB, auf den § 233a StGB Bezug nimmt, verstehe .die Beziehungen der Beteiligten auf der Grundlage eines kommerzialisierten sexuellen Verhaltens (so Fischer StGB, 62. Auflage, § 232 Rn. 7), rechtfertigt nicht die Beschränkung auf entgeltliche Formen. Insbesondere ist dazu auch § 232 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1 StGB zu beachten, der bezweckt, dass Tat­ handlungen nach § 232 Absatz 1 Satz 2 StGB mit Kindem überhaupt unterbleiben. Ein ggf. notwendiges Korrektiv erfährt der Tatbestand bereits durch die Anforderung der "Ausbeutung". Eine solche lieot. wie bereits ausgeführt. vor. wenn dem Opfer kein ange­ messener, d. h. überwiegender. Teil der Einnahmen seiner Tätigkeit verbleibt. Zu § 232 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E § 232 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E soll die zweite Gruppe der Ausbeutungsformen, näm­ lich ausbeutensehe Beschäftig ungsverhältnisse, erfassen. Der Ausschuss schlägt vor, dazu auf die Beschreibung des ausbeutensehen Beschäftigungsverhältnisses in dem der­ zeit geltenden § 233 Absatz 1 StGB zurückzugreifen , die der Fonnulierung des § 1 5a Ab­ satz 1 AÜG entspricht und auch in § 291 Absatz 1 Satz 1 StGB gebraucht wird. Wie bei § 291 Absatz 1 Satz 1 StGB ist für die Beantwortung der Frage nach einem auffälligen Missverhältnis ein Vergleich des Wertes der Leistung mit dem der Gegenleistung in dem jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Maßgebend ist dabei, ob seitens des Täters ein Miss­ verhältnis vorliegt. Es sind die Vorteile, die · dem Täter aus der Beschäftigung zufließen sollen, mit dem Wert seiner Leistung �u vemleichen. Auf einen Vergleich der Leistung mit den Vorteilen, die sich das Opfer aus dem Geschäft verspricht, kommt es dagegen nicht an. Dementsprechend ist es z. B. bei als G renzgängern beschäftigten Arbeitnehmern
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I • • � 27 - nicht maßgebend, dass n iedrigere Lebenshaltung skosten am Wohnort des Opfers den Lohn aus dessen Sicht als angemessen erscheinen fassen (vgl. BGHSt 43, �62). Auffäl­ lig ist das Missverhältnis, wenn ein Kundiger nach Aufklärung des Sachverhalts, d. h. bei Kenntnis der maßgeblichen Faktore n, ohne weiteres erkenne n kann , dass die Leistung im Verhältnis zur Gegenleistung nach den Umständ en völlig unangem essen ist. Sofern es keine anderen rechtlichen .vergleichbaren" Kriterien wie beispielsweise bindende Tarifver­ träge g ibt, wird zukünftig zumindest der gesetzliche Mindestlohn einen Bezugspunkt für eine angemessene Lohnhöhe bieten. Die Entscheidung, ob im E inzelfall das Ungleichge­ wicht von Leistung und Gegenleistung als Missverhältn is im Sinne von § 232 Absatz 1 N ummer 2 StGB-E zu beiNarten ist, obliegt dem Tatrichter. Oer Er.ste Strafsenat des Bun dosgerichtshofs hat in einem F"all z�Jm Lohnwt:�cher gemäß dem fFQheren § 302a Absatz 1 Satz 1 N�:�mmer 3 StGB a. F. jetzt § 291 StGB eine landgerichtliche Entschoid�:�ng zur Annahme eines auffälligen Missverhältnisses eei einem Lehn in Höhe von 2Ja des TaFif Iohns gebilligt ('.191. BGHSt 43 , 53). Oiesen Richl:wort legeR auch mehrere AFbeitsgerichto sowie einige .Zh•ilgerichte Zl:l§runde (ArbG Dortm�:�nd, Urteil vom 15. duli 2008 2 Ca 282/08 , juris; LArbG Ber:lin Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2007 15 Sa 1363/06 , juris; KG Berlin, Bosehluss ·.•om 21 . duni 2004 5 Ws 251/04 , juris; OLG Köln, Be sohluss 'lOm 28. MäFZ 2Q03         1 Zs 120,103 19lQ3 , j�:�ris; AG Hallo Saalkreis, Entschoi dung vom 31. Mai 2001 Cs 1210 ds 34300/.QQ , juris). _DabeirQaor hinaus wird die Fra­ ge, ob ein Beschäftigungsverhältnis ausgeglichen ist, zwar wesentlich von der Höhe des Lohnes g eprägt. Diese stellt g leichwohl nicht das alleinige Kriterium für die Beantwortung der Frage dar, ob ein Beschäftigungsverhältnis .ausbeuterisch" ist. Vielmehr können noch weitere Umstände für die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses relevant sein und es beda.rf einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses. Be­ deutsam sind beispielsweise auch wöchentliche und tägliche Arbeitszeit, Ruhe- und Pau­ senzeiten, freie Tage, Ur1aubsansprüche, Provisionen, mögliche unzulässige Lohnkür- · zungen oder .Strafen" des Arbeitgebers und sonstige Arbeitsbedingungen am Arbeits­ platz, einschließlich der Einhaltung anerkannter Regeln des Arbeitsschutzes. Es ist daher durch die Gerichte im Einzelfall ein .auffälliges Missverhältnis" anhand aller relevanten Kriterien festzustellen. Da die Beschreibung des .ausbeuterischen Beschäftigungsverhält­ n isses" zukünftig auch in die Vorschrift zur .Zwangsarbeit", § 232c StGB-E. Eingang fin­ den soll, e mpfiehlt es sich, die Beschreibung als Legaldefinition (ausbeuterische Beschäf� tigung) auszugestalten.                              · Zu § 232 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E Schließlic h empfiehlt der Ausschuss, auch zukünftjg in § 232 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E die Ausbeutung in Verhältnissen , die der Sklaverei , Leibeigenschaft oder Schuldknecht­ schaft entsprechen oder ähneln , aufzunehmen. Eine ähnlich e Regelung enthält bereits der geltende § 233 Absatz 1 Satz 1 StGB. Auch die Richtlinie benen nt diese Ausbeu� tungsformen in Artikel 2 Absatz 3. Ihre ausdrückliche Erwähnung im Gesetz empfiehlt sich desha lb, auch wenn derartige Verhältnisse in der Regel bereits die Anforderungen an eine .ausb euterische Beschäftigu ng" im Sinne des Gesetzes erfüllen werden. Die vorgeschla­ gene Formulierung .in Verhältnissen, die der Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuld­ knechtschaft entsprechen oder ähneln ", die sich von der bisherigen Formulierung des § 233 Absatz 1 Satz 1 StGB .in Sklaverei, Leibeigenschaft . . . bringt" unterscheidet, trägt dem U mstand Rechn ung, dass diese Verhältnisse von unserer Rechtsordnu ng nicht an­ erkannt werden, sie aber faktisch auftreten können. Es kann also der Sklaverei, Leibei­ gensc haft oder Schu ldknechtschaft nur faktisch .entsprech ende oder ähnliche" Verhält­ nisse geben.    · Zu    § 232 Absatz 1 Nummer 4 StGB-E Zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie soll der Menschenhandel zum Zweck der Ausnutzung der Bette lei zukünftig in § 232 Absatz 1 Numm er 4 StGB-E unter Strafe gestellt werden. Eine Person, die der Bette lei nachgeht, wird dann ausgebeutet, wenn sie einen wesentlichen Teil der Einnah men an den Täter abliefert. Anhaltspunkte dafür kann
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- 28 - die Rechtsprechung zu § 1 8 1 a Absatz 1 Nummer 1 StGB (ausbeuterische Zuhälterei) bieten. Zu § 232 Absatz 1 Nummer 5 StGB-E Durch § 232 Absatz 1 Nummer 5 StGB-E soll der in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie ge­ nannte Zweck der Ausnutzung von strafbaren Handlungen erfasst werden. Der Ausdruck .Ausn utzung strafbarer Handlungen" soll dabei als Ausnutzung einer Person zur Bege­ hung unter anderem von Taschendiebstahl, Ladendiebstahl, Drogenhandel und ähnlichen Handlungen verstanden werden, die unter Strafe stehen und insbesondere der Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen. Dabei empfiehlt es sich, abweichend von der Tennino­ logie der Richtlinie, nicht auf die konkrete Strafbarkeit einer Handlung des Opfers abzu­ stellen, sondern darauf, ob dieses eine grundsätzlich mit Strafe bedrohte Tat begeht. An­ dernfalls würden beispielsweise Taten von nicht strafmündigen Kindem oder Taten im Nötigungsnotstand nicht erfasst. Zu § 232 Absatz 1 Nummer 6 StGB-E ln § 232 Absatz 1 Nummer 6 StGB-E wird im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie der Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme ausdrücklich unter Strafe gestellt; bisher sind solche Handlungen ledigUch als Beihilfe zu Straftaten nach dem Transplantati- · onsgesetz strafbar. Zu § 232 Absatz 2 StGB-E Der Ausschuss empfiehlt, in § 232 Absatz 2 StGB-E zukünftig die Qualffikationstatbestän­ de, die im geltenden § 233a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StGB geregelt sind, aufzunehmen und diese zugleich im Hinblick auf die umzusetzende Richtlinie zu erweitern. Der vorgeschlagene Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren orientiert sich zum einen an dem des geltenden § 233a Absatz 1 StGB. Zum ande­ ren wird mit ihm der Anforderung der Richtlinie für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a · bis d genannten strafschärfenden Umstände Rechnung getragen, die in diesen Fällen · eine Bedrohung mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren ver- · langt. Zu § 232 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E ln § 232 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E soll den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 2 Buchsta­ be a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie Rechnung getragen werden, wo­ nach für Straftaten i m Zusammenhang mit dem Menschenhandel mindestens eine Frei­ heitsstrafe im Höchstmaß von zehn Jahren angedroht werden muss, sofern das Opfer der Tat eine Person unter 1 8 Jahren ist. Da der Grundtatbestand des Absatzes 1 zukünftig mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht sein soll, bedarf es zur Um­ setzung der Richtlinie eines mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedrohten Qualifikationstatbestandes für den Fall, dass das Opfer der Tat eine Person unter 1 8 Jahren ist. Gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage, die in § 233a Absatz 2 Nummer 1 StGB einen entsprechenden Qualifikationstatbestand für den Fall einen Kindes als Opfer vorsieht, wird damit die Schutzaltersgrenze von 14 auf 18 Jahre angehoben. Insoweit entsprechen die Vorschläge des Ausschusses denen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung. Zu   § 232 AbsatZ 2 Nummer 2 StGB-E ln § �32 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E sollen die bisher in § 233a Absatz 2 Nummer 2 StGB geregelten Qualifikationsmerkmale der schweren körperlichen Misshandlung bei der
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• ... - 29 - Tat und des Bringans in die Gefahr des Todes aufgenommen werden. Zugleich schlägt der Ausschl!SS eine Erweiterung der Qualifikationsmerkmale um die leichtfertige Todesge­ fahr und die leichtfertige schwere Gesundheitsschädigung vor. Damit soll den Anforde­ rungen der Richtlinie wie folgt Rechnung getragen werden: Das Qualifikationsmerkmal der .schweren körperlichen Misshandlung• setzt die Anforde­ rungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie zu dem Fall um, dass ,.dem Opfer durch die Straftat ein besonders schwerer Schaden zugefügt wurde". Eine .schwere körperliche Misshandlung" im Sinne des geltenden § 232 Absatz 3 Nummer 2, § 233 Ab­ satz 3 und § 233a Absatz 2 Nummer 2 StGB liegt vor, wenn sich z. B. die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung realisiert. Mit dem Tatbestandsmerkmal wird somit ein schwerer körperlicher Schaden erfasst. für den Verletzungen der körperlichen Integrität, die mit erheblichen oder langandauernden Schmerzen verbunden sind, genügen (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Auflage, § 232 Rn. 23 mit Verweis auf § 1 76a Rn . 1 8f.). Der Forderung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie, bei ,.grob fahrlässiger" Lebensgefährdung einen erhöhten Strafrahmen vorzusehen, soll zukünftig durch das Qualifikationsmerkmal der .wenigstens leichtfertigen• Todesgefahr entsprochen werden. Es wird insoweit auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bun­ desregierung verwiesen. ln diesem Zusammenhang empfiehlt der Ausschuss außerdeiTI auch die Todesgefahr zu erfassen, sofern sie wenigstens leichtfertig .durch eine während der Tat begangene Handlung" verursacht wird. Dies dient der Gewährleistung eines mög­ lichst umfassenden strafrechtlichen Schutzes. Zudem wird zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich des Menschen­ handels vorgeschlagen, zukünftig auch die .leichtfertige schwere Gesundheitsschädi­ gung" als Qualifikationsmerkmal in § 232 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E aufzunehmen. Eine vergleichbare Regelung, die dem Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter dient, ist bei­ spielsweise in § 2 1 8 Absatz 2 Nummer 2 StGB enthalten. Eine ähnliche Regelung findet s!ch in § 306f Absatz 3 und § 307 Absatz 2 StGB. Zu § 232 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E      · ln § 232 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E sollen die bisher in § 233a Absatz 2 Nummer 3 Alt. 3 und 4 StGB geregelten Qualifikationen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Be­ gehung erfasst werden. Damit wird zugleich der Anforderung von Artikel 4 Absatz 2 Buch- • stabe b der Richtlinie Rechnung getragen. Zu § 232 Absatz 3 StGB·E § 232 Absatz 3 StGB-E sieht eine Regelung der Strafbarkeit des Versuchs vor, die bislang auch § 233a Absatz 3 StGB enthält. Zu § 232a StGB-E (Schwerer Menschenhandel) Menschenhandel mittels der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tatmittel .Androhung oder Anwendung anderer Formen der Nötigung (als Gewalt)", "Androhung oder Anwendung von Gewalt", "Entführung•, .Betrug", Täuschung" und .Gewährung oder Entgegennahme • von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat," wird gesondert als .Schwerer Menschenhandel" gemäß § 232a StGB-E unter Strafe gestellt. Dies soll im Wesentlichen zwei Umständen Rechnung tragen: Zum einen bergen diese Tatmittel ein höheres Unrecht, denn sie gehen über die bloße Ausnutzung einer für das Opfer schleChten Lage hinaus, indem der Täter besonderS aktiv auf das Opfer Einfluss nimmt. Diese Einflussnahme zeigt, dass der Täter besonders hemmungslqs in der Durchsatzung seiner Interessen ist und rechtfertigt nicht nur eine grundsätzlich höhere Strafandrohung, sondern soll auch Beachtung in einem eigenen Straftatbestand finden. Zum anderen wird damit die bisher in § 233a Absatz 2
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• - 30 - Nummer 3 StGB vorhandene unsystematische Vermengung von Qualifikationsmerkmalen und schweren Tatmitteln aufgelöst. Der Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren orientiert sich einerseits an dem Strafrahmen des geltenden §233a Absatz 2 StGB. Zum anderen wird mit ihm zugleich der Anforderung der Richtlinie in Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe d in Bezug auf das dort genannte Tatmittel der Anwendung schwerer Gewalt Rechnung getra­ gen. Die Richtlinie verlangt in diesem Fall die Bedrohung mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren. Zu 232a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E ln § 232a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E sollen zukünftig die Tatmittel "Gewalt", .Drohung mit einem empfindlichen Übel" und .usr erfasst werden. Oie Anwendung von Gewalt und die Drohung mit einem empfindlichen Übel ist auch nach der geltenden Rechtslage in §233a Absatz 2 Nummer 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah­ ren bedroht ist. Das Tatmittel .mit Gewalt" entspricht einerseits dem in der Richtlinie ge­ nannten Tatmittel der .Anwendung von Gewaff. Zugleien wird damit - wie erwähnt - der Anforderung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie Rechnung getragen, wo­ nach zumindest bei Anwendung schwerer Gewalt eine erhöhte Strafandrohung mit min­ destens einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von zehn Jahren vorzusehen ist. Das Tatmittel .Drohung mit einem empfindlichen Übel" erfasst die in Artikel 2 Absatz 1 genannte .,Androhung von Gewalr und die .Androhung oder Anwendung anderer Formen der Nötigung". Zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie sollen auch die dort genannten Tat­ mittei .Betrug" und .Täuschung" zukünftig als .List" in §232a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E aufgenommen werden List" ist gegeben, wenn der Täter durch täuschende Machen­ .  • schaften den Widerstand des Opfers gegen die avisierte Tätigkeit. z. B. die Ausübung der Prostitution ausschaltet. Der deckungsgleiche Begriff des .Betruges" kann hier nicht ver­ wendet werden. Dieser Begriff wird im deutschen Strafrecht bereits für die Bezeichnung eines eigenständigen Straftatbestandes gemäß §263 StGB verwendet. Zu 232a Absatz 1 Nummer 2 StGB-E Der Ausschuss schlägt vor, in § 232a Absatz 1 Nummer 2 StGB-E zukünftig den Men­ schenhandel unter Entführung oder Bemächtigung des Opfers zu erfassen. Die Entführung wird dabei ausdrücklich in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführt. Mit der vorgeschlagenen Formulierung des Sich-Bemächtigans einer Person soll die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Tathandlung der .Obemahme der Kontrolle über diese Per­ son• unter der Anwendung des Tatmittels der .Gewährung oder Entgegennahme von Zah­ lungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrol­ le über eine andere Person hat" erfasst werden. Unter dem Sich-Bemächtigen einer ande­ ren Person versteht man das Erlangen der physischen Herrschaft über eine andere Per­ son (Fischer, a. a. 0. §232 Rn . .3 1 ), was dem .Erlangen der Kontrolle" nach der Termino­ logie der Richtlinie entsprechen dürfte, die damit den rechtlich nicht möglichen .Kaur ei­ ner Person zum Zwecke der späteren Ausbeutung umschreibt. Der .Verkauf einer Per­ son zum Zwecke der späteren Ausbeutung wird durch die Formulierung .ihrer Bemächti­ gung durch eine dritte Person Vorschub leistet, erfasst: Der ,.Verkäufer'' leistet der Be­ mächtigung des Opfers durch den .Käufer" Vorschub.
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. . . .. .. - 31 - Zu § 232a Absatz 2 StGB-E § 232a Absatz 2 StGB-E sieht eine Regelung der Strafbarkeit des Versuchs vor, die bis­ lang auch § 233a Absatz 3 StGB enthält Zu § 232a Absatz 3 StGB-E Der Ausschuss empfiehlt. zukünftig in § 232a Absatz ·3 StGB-E den Fall der Anwendung eines schweren Tatmittels (z. B. von Gewalt) bei gleichzeitiger Verwirklichung eines der Qualifikationsmerkmale des § 232 Absatz 2 StGB-E (z. B. das Opfer ist eine Person unter 1 8 Jahren) mit einer höheren Strafe zu bedrohen und zukünftig als Verbrechen auszuge­ stalten. Derzeit ist dieser Fall nicht mit einem höheren Strafrahm en bedacht als der Fall, dass entweder ein schweres Tatmittel angewandt oder eines der Qualifikationsmerkmale verwirklicht wird. Die Kombination eines schweren Tatmittels zusammen mit einem Quali­ fikationsmerkmal erhöht aber den Unrechtsgehalt der Tat und rechtfertigt daher eine hö- · here Strafandrohung. Zu den §§ 232b und 232c StGB-E (Zwangsprostitution, Zwangsarbeit) Wie bereits im allgemeinen Teil der Begründung ausgeführt, hält der Ausschuss den Re­ gelungsinhalt der bisherigen §§ 232, 233 StGB nicht für verzichtbar. Wenngleich die Schwelle der Strafbarkeit hoch ist, ist doch eine Reihe von Fällen zu verzeichnen, deren Strafwürdigkeit außer Zweifel steht. Der Ausschuss schlägt deshalb vor, diese Fälle sach� gerechter als bisher als "Zwangsprostitution• und �wangsarbeir strafrechtlich zu erfas­ sen. I m Kern geht es bei diesen Vorschriften, die bisher missverständlich als .Menschen­ handel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung" bzw. als . Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft" bezeichnet wurden, l!m die unlautere Beeinflussung des Willens eines anderen Menschen dazu, bestimmte Ausbeutungsverhältnisse aufzuneh­ men oder fortzuführen. Das ist mit den Begriffen �wangsprostitution• und �wangsarbeit" · treffend umschrieben. Zu § 232b Absatz 1 StGB-E Der Ausschuss schlägt vor, den wesentlichen Regelungsgehalt des geltenden § 232 Ab­ satz 1 StGB zukünftig als neuen Straftatbestand der �wangsprostitution· in § 232b Ab­ satz 1 StGB-E zu erfassen. Trotz der auch an den §§ 232, 233 StGB geäußerten Kritik soll auf eine Regelung, die das dort genannte Verhalten strafrechtlich ausdrücklich sankti­ oniert, nicht generell verzichtet werden. Wie vorstehend bereits ausgeführt, handelt es sich dabei zweifellos um strafwürdiges Unrecht, das ausweislich der Strafverfolgungssta­ tistik bislang mit einer nicht unerheblichen Anzahl an Verurteilungen nach § 232 StGB verfolgt werden konnte. Auf diesen strafrechtlichen Schutz kann und soll nicht verzichtet werden. Ebenso wie zu § 232 Absatz 1 StGB-E schlägt der Ausschuss auch zu § 232b StGB-E vor, der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung des Begriffs der .Ausnut­ zung einer Zwangslage" durch den . Zusatz der .persönlichen oder wirtschaftlichen [Zwangslage)" stärker Ausdruck zu verleihen. Daneben soll auch das Tatmittel der .Aus­ nutzung der Hilflosigkeit des Opfers, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land ver­ bunden isr beibehalten bleiben. ln Bezug auf Opfe.r unter 21 Jahren empfiehlt der Aus­ schuss auf das Erfordernis eines Tatmittels gänzlich zu verzichten, um das Schutzniveau •. der Regelungen des geltenden § 232 Absatz 1 Satz 2 StGB aufreqhtzuerhalten. Ergebnis des Einsatzes der genannten Tatmi�el muss schließlich sein, dass das Opfer entweder die Prostitution aufnimmt oder fortsetzt oder dass es sexuelle Handlungen, durch die es ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornimmt oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
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> t - 32 - Die kausale Verknüpfung zwischen der unlauteren Ausnutzung einer Zwangslage und der dadurch bedingten Herbeiführung des Erfolges, d. h. der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder anderer ausbeutender sexueller Handlungen, soll durch die Formulie­ rung .veranlassr ausgedrückt werden. Oieses Tatbestandsmerkmal ist geeignet zum Ausdruck zu bringen, dass der Erfolg zumindest auch §6fl;*ie auf das eingesetzte Tatmit­ tel (Zwangslage etc.) zurückgeht d. h. wenigstens mitursächlich ist. wenn· auch nicht al­ lein ursächlich sein mussen m�ss (V§I. daz� �- a. Fis,sl=\er StG8, 62. !\1:1fl. , § 2a2 Rn. 12 fH. Die kausale Verbindung zwischen dem Tatmittel und der Ausbeutung FmiSS-durch Handlungen des Täters her:gestellt wer=Gen 1:1n8 Tatbestanever:m.ssetzun� J          sein, aenn eFSt Elieser UmstanEl birgt den entscheidenden strafwürdigen Vorwu rf an den Täter. Schutzgut des § 232 StGB-E ist u. a. die sexuelle Selbstbestimmung als Freiheit einer von Zwang freien Bestimmung über die Ausübung von Prostitution sowie prostitutionsnaher sexueller Kontakte (vgl. zu § 232 StGB Fischer, a. a. 0., § 232, Rn. 2a). Dieses Schutzgut wird in unlauterer Weise tangiert, wenn eben der Täter die freie Bestimmung des Opfers beein­ trachtigt, d. h. er es zu einer Entscheidung .veranlasst", die es ohne sein Dazutun und ohne die Ausnutzung der schlechten Lage des Opfers nicht getroffen hätte. Strafgrund ist eine verwerfliche . - weil unter Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage des Opfers erfolgende - Beeinflussung der Willensentschließungsfreiheit des Opfers. _Dabei ist s-.Veranlassen" weit zu verstehen. so dass es genüal dass das Han­ deln des Täters mitursächlich für die Entscheidung des Opfers ist. Eerfasst werden letzt­ lich alle Formen der psychischen Beeinflussung, welche die Entschließung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder anderer ausbeutender sexueller Hand­ lungen hervorgerufen, d. h. diese provoziert bzw. ausgelöst hat. Einer besonderen Intensi­ tät oder Hartnäckigkeit bedarf es dazu nicht. Erfasst werden z. B . das - nicht notwendig wiederholte - Drängen oder Überreden des Opfers, ggf. auch mittels Versprechungen, das Anwerben. der Einsatz von Autorität sowie aYGR-einfache Aufforderungen. Der Begriff des .Veranlassens• ist dabei vor allem auch weiter als etwa das Merkmal des .. Bestim­ mens·, welches nicht den Fall erfasst, dass das Opfer durch List der Prostitution zugeführt wird. Der Begriff as Merkmal des .Einwirkens• WOrde letztlich auf einen Erfolgseintritt ver­ zichten und entspricht damit einer Versuchshandlung, die in § 232b Absatz 2 StGB unter Strafe gestellt werden soll. Das .Einwirken" s.i&-stellt somit keine altemative Tathandlung zum "Veranlassen• dar. in Versuchss            arkeit k mm im Übri n enau dann in Be­ ra ht wen die H n Iu en des Tät rs n'cht zum Erfo            eführt haben od r ic        ·e Mi- t ?woJ' ursä hlichke· er Handlu             rters für di A        h e oder Fo                er rosti- lässt aber w n· steris inefent re- tution durch das 0 fer ch n      Einwirku     an I f nie t nach is de Tä          f in 0     r         in einer Z        sla e     r J J� lbcO�s auslandss zlflsche H' osi kei b         n Soweit auch die eigentliche Ausbeutung in der Prostitution �nter einer Zwangslage oder auslaREisspezifisaheR l=lilflosi§keit. die der Ent­     1 0 b��ce� schließung des Opfers zur Aufnahme der Prostitution erst zeitlich nachfolgt, sowie das Halten in wirtschaftlicher oder persönlicher Abhängigkelt - zu Recht - als verwerflich und strafwürdig angesehen wird, sind die dafür einschlägigen Regelungen in den Straftatbe­ ständen .Ausbeutung von Prostituierten• gemäß §_-180a StGB und .Zuhälterei" gemäß §_-181a StGB anzuwenden. Der vom Ausschuss vorgeschlagene Strafrahmen orientiert sich schließlich an dem des geltenden § 232 Absatz 1 StGB. Zu § 232b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E Für die in § 232b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E erfasste Prostitution schlägt der Ausschuss vor, an den diesbezüglichen niedrigschwefligen Voraussetzungen des geltenden § 232 Absatz 1 StGB festzuhalten, wonach bei der Prostitution auf das Erfordemis · verzichtet wird, dass das Opfer durch die Prostitution ausgebeutet �rden soll. Zwar wird teilweise eine restriktive Auslegung des geltenden § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB dahingehend vor­ genommen, dass auch mit der ProstiMion eine Ausbeutung des Opfers einhergehen müsse, weil die Beschäftigungsverhältnisse in der Prostitution durch das Prostitutionsge­ setz (ProstG) anerkannt worden seien (zum Verhältnis zum ProstG siehe Schön-
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- 33 - ke/Schröder-Eisele, StGB, 29. Auflage, § 232 Rn. 1 9). Diese Ansicht beruft sich zudem auf die Überschrift des derzeitigen § 232 StGB und den Umstand, dass die Prostitution einen Unterfall der sexuellen Handlung darstelle (vgl. Schönke/Schröder-Eisele, StGB 29. Auflage, § 232 Rn. 1 6). Auch nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 201 1/36/EU werde als Ausbeutung u. a. mindestens die "Ausnutzung der Prostitution anderer oder anderer For­ men sexueller Ausbeutung" beschrieben. Die Rechtsprechung äußert sich bislang . dazu nicht ausdrQcklich. Soweit sich gerichtliche Entscheidungen zum .Bringen zur Prostitution" nach dem geltenden § 232 StGB verhalten, wird hier jedoch kein zusätzliches Ausbeu­ tungskriterium d iskutiert. Im Interesse eines praktisch gut handhabbaren Straftatbestan­ des sind keine strengeren Tatbestandsvoraussetzungen vorzusehen, als sie bislang § 232 StGB vorgibt. Prostitution kann nur dann nicht als ausbeutend angesehen werden, wenn sie auf einer freien Entscheidung beruht. Unter den Umständen der Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen ;2:wangslage oder einer auslandsspezifischen Hilflosig­ keit kann zumindest nur eine eingeschränkt freie Entscheidung Ober die Aufnahme der Prostitution angenommen werden. Dies genügt, um das Veranlassen zu dieser Tätigkeit ohne eine weitere Ausbeutungsvoraussetzung als sanktionswürdig anzusehen. Zukünftig wird diese am Wortlaut orientierte Auslegung durch die klare Abgrenzung zu der für § 232 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E vorgeschlagenen Regelung deutr.ch. Zu § 232b Absatz 1 Nummer 2 StGB-E § 232b Absatz 1 Nummer StGB-E soll, wie auch bislang § 232 StGB, die Vomahme oder Duldung sexueller Handlungen, durch die das Opfer ausgebeutet wird, erfassen. Der Be­ griff der .Prostitution" spart - wie schon dargelegt - die Vomahme von sexuellen Hand­ lungen nur .vor" Dritten jedenfalls dann aus, wenn die Vorführung vor einem unbestimm­ ten Personenkreis erfolgt. Striptease-Auftritte, .Live-Shows" per Webcam oder Telefonsex sind aber ebenfalls geeignet, Gegenstand einer Ausbeutung zu sein. Das E rfordernis, dass das Opfer durch die sexuellen Handlungen ausgebeutet wird, ist insbesondere im Hinblick auf Personen unter 21 Jahren, bei denen das Veranlassen kein zusätzliches Tatmittel erfordert, nicht verzichtbar. Ansonsten würde jede Willensbeeinflussung einer Person unter 21 Jahren zu (grundsätzlich) erlaubten sexuellen Handlungen strafbar wer­ den. Ausbeutung ist ebenso wie bei § 232 Absatz · 1 StGB-E als eine gewissenlose, d. h. ohne Rücksicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Belange des Opfers, und unan­ gemessene Nutzung der Leistungen desselben zu verstehen und erfasst ein grobes, nach den Umständen des Einzelfalles unvertretbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Aus den bereits zu § 232 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E dargestellten Grün­ den empfiehlt der Ausschuss auch bei § 232b Absatz 1 Nummer 2 StGB-E die sexuellen Handlungen nicht auf entgeltliche Formen zu beschränken. Zu § 232b Absatz 2 StGB-E § 232b Absatz 2 StGB-E sieht eine Regelung der Strafbarkeit des Versuchs vor, die bis­ lang auch § 232 Absatz 2 StGB enthält. Zu 232b Absatz 3 StGB-E Der Ausschuss schlägt vor, in § 232b Absatz 3 StGB-E die bislang in § 232 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB geregelten schweren Tatmittel aufzunehmen und ihre Anwendung mit einem gegenüber Absatz 1 höheren Strafrahmen zu bedrohen. Die in Absatz 3 ge­ nannten Tatmittel bergen ein höheres Unrecht, denn sie gehen über die bloße Ausnut­ zung einer für das Opfer: schlechten Lage hinaus, da der Täter besonders aktiv auf das ·Opfer Einfluss nimmt. Der vom Ausschuss vorgeschlagene Strafrahmen orientiert sich an dem des geltenden § 232 Absatz 4 StGB. Mit der Aufnahme der schweren nitmittel in Absatz 3 soll zugleich · dem Umstand · Rech­ nUJig getragen werden, dass die hier genannten Tatmittel die des Absatzes 1 ersetzen
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- 34 - und somit systematisch als eigener Tatbestand vor den in Absatz    4 nachfolgenden Quali­ fikationen Platz finden sollen. Zu § 232b Absatz 3 Nummer 1 StGB-E ln § 232b Absatz 3 Nummer 1 StGB-E sollen zukünftig die Tatmitte l .Gewalt", .Drohung . mit einem empfindlichen Übel" sowie .List" erfasst werden, deren Anwendung auch nach der geltenden Rechtslage in § 232 Absatz 4 Nummer 1 StGB mit erhöhter Strafe bedroht ist. Der Ausschuss empfiehlt, in · Bezug auf das Tatmittel der .List" keine Erweiterung vorzu­ sehen, die zukünftig auch das Hervorrufen eines sogenannten Motivirrtums genügen lässt. Bislang erfasst das Tatbestandsmerkmal der "List" nach der Rechtsprechung nicht das lediglich unredliche und arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen die Prostitutionsaufnahme entscheiden kann (so BGH, Urteil vom 9. Oktober 201 3, Az. 2 StR 297/13). Bereits für § 1 8 1 Absatz 1 Nummer 1 StGB a. F. war eine restriktive Auslegung dahingehend anerkannt, dass Verhaltensweisen nicht von der .List" erfasst werden sollten, die das Opfer zwar z. B. über den Zweck der Prostituti­ onsausübung (z. 8. Schaffung einer gemeinsamen Lebensgrundlage) täuschen , die es aber über die Prostitutionsausübung an sich nicht im Unklaren lassen (vgl. LK-Kudlich, 12. Auflage, § 232 Rn. 53). Dem entsprach auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf das Tatmittel der .List" im Sinne des § 1 8 1 Absatz 1 Nummer 1 StGB a . F. (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1 976, Az. 3 StR 266/76}. Für eine entsprechende ein­ schrankende Auslegung des Merkmals .List" spricht der Zusammenhang mit den anderen in Nummer 1 mit Strafe bedrohten Begehungsweisen der Gewalt und der Drohung mit einem empfindlichen Übel. Auch schon die frühere Ausgestaltung als Verbrechenstatbe­ stand hat der Bundesgerichtshof so bewertet, dass diese zu einer einengenden Ausle­ gung drängt (vgl. auch LK StGB, 1 2 . Auflage, Bd 7, § 232 Rn. 53}. Schließlich gibt es kein erkennbares praktisches Bedürfnis, das ein(! zukünftige Erfassung von unredlich hervor­ gerufenen Motivirrtümern als tatbestandsmäßig rechtfertigen könnte. Diese Irrtümer, her­ vorgerufen durch Täuschungen des Täters, verschleiern nicht die Tätigkeit als Prostituier­ te(r}, sondern die Gründe bzw. die Motivlage für die Ausübung der Prostitution. Beispiel­ weise fallen darunter sogenannten Loverboy-Fälle, in denen oftmals minderjährige Mäd­ chen und junge Frauen die Opfer sind. Nach dem geltenden Recht können ab�r gerade sogenannte Loverboy-Fälle über § 232 Absatz 1 Satz 2 StGB ausreichend sanktioniert werden, wenn das Opfer unter 21 Jahre alt ist. Hier verlangt das Gesetz nicht die Anwen­ dung eines Tatmittels. Die Beibehaltung dieser Regelung hat der Ausschuss ausdrücklich empfohlen, so dass Opfer, die aufgrund ihres Lebensalters für derartige Motivirrtümer besonders empfänglich und im Hinblick auf ihr Alter besonders schutzbedürftig sind, auch den notwendigen strafrechtlichen Schutz erfahren können . Für das zukünftig von § 232b Absatz 3 Nummer 1 StGB-E zu erfassende Verhalten emp­ fiehlt der Ausschuss, von den bisher in § 232 Absatz 4 StGB vorgesehenen Strafrahmen auch für die neue Regelung in § 232b .Absatz 3 StGB-E beizubehalten. Zu § 232b AbsatZ 3 Nummer 2 StGB-E ln § 232b Absatz 3 Nummer 2 StGB-E soll zukünftig die Anwendung der Tatmittel .Entfüh­ rung� und .Bemächtigung" erfasst werden und zu einer erhöhten Strafandrohung führen. Dabei empfiehlt der Ausschuss von der bisherigen Formulierung in § 232 Absatz 4 Num­ mer 1 StGB in zweierlei Hinsicht abzuweichen: Zum einen wird vorgeschlagen auf die Formulierung zu verzichten, dass die Bemachtigung .mit Gewalt, Drohung mit einem emp­ findlichen Übel oder durch List" erfolgen muss. Die vorgeschlagene knappe Formulierung lehnt sich an die des § 239a StGB an. Sowohl eine Entführung als auch eine Bemächti­ gung setzen bereits voraus, dass der Täter physische Gewalt über das Opfer ·erlangt. Folglich muss dies nicht ausdrücklich in den Wortlaut des Gesetzes aufgenommen wer­ den. Zum anderen soll § 232b Absatz 3 Nummer 2 StGB-E zukünftig voraussetzen, dass
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