bmjv-online-streitbeilegung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 38 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses - Ab s c h n i tt 1 0 A b s c h n i t t. 1 0 .. S c h l u s s v o rs c h r i fte n S c h I u s s v o r s c h r i ft e n - § 41 § 41 Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften . . . . (1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vor- (1 ) u n v e r ä n d e r t sätzlich oder fahrlässig .. 1. entgegen· § 2 Absatz 2 Satz 1 sich als Verbraucherschlichtungsstelle be- zeichnet oder 2. · entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 eine Einrichtung als Verbraucherschlich- tungsstelle bezeichnet. (2) D,ie Ordnungswidrigkeit kann mit (2) u n v e r ä n d e r t einer Geldbuße l;>is zu fünfzigtausend Euro · · geahndet werden. - I (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des i § 3 6 . Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes § 36 Absatz 1 Nummer 1 · des Gesetzes ' über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 27 über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Behörde. desamt für Justiz. § 42 § 42 · Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung (1 ) Das Bundesministerium der Justiz ( 1 ) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- im Einvernehmen · mit dem Bundesministe- rium für Wirtschaft .urid Energie durch rium für Wirtschaft und · Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des · Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates Bundesrates ./ 1. die Anforderungen an Inhalt und Form 1 . u n ve rä n d e rt des Antrags auf Anerkennung als Ver- braucherschlichtungsstelle nach § 25 Absatz 1 und an die beizufügenden Unterlagen . und Belege näher zu be- stimmen , :
- 39 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1.2015 1 2:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses. 2. die Angaben zu einer Verbraucher 2. die Angaben zu einer Verbrau cher.,. schlichtung·sstelle, die die zuständige schlichtungsstelle, die 'die zuständige Behörde nach § 32 Absatz 2 und 4 o Behörde nach § 32 Absatz 2 und 5 o der die Aufsichtsbehörde nach § 32 der · die Aufsichtsbehörde nach . § 32 Absatz 3 und 4 der Zentralen Anlauf AbsatZ 3 und 5 · der Zentralen Anlauf stelle für Verbraucherschlichtung m it stelle für · Verbraucherschlichtung mit zuteilen hat, riäher zu bestimmen, zuteilen hat, .näher zu bestimmen, 3. die Inhalte · der Informationen, die di e 3. u n ve rä n d e rt Verbraucherschlichtungsstelle auf ihrer W�bseite nach § 1 0 Absatz 1 bereitzu- stellen · hat, näher zu bestimmen und weitere Informationen für die Webseite . vorzusehen, · 4. Einzelheiten zu Inhalt und Form des 4. u n ve rä n d e rt Tätigkeitsberichts .u nd des Evaluati- onsberichts der Verbraucherschlich- tungsstelle nach § 34 Absatz 1 und 2, zu I nhalt und Form des . Verbraucher- schlichtungsberichts der Zentralen An- laufstalle für Verbraucherschlichtung nach § 35 Absatz 1 und der Auswer- tungen der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden nach § 35 Absatz 2 näher zu bestimmen, 5. die Zusammenarbeit · der Verbraucher- 5. u nverä nd ert schlichtungsstellen zu regeln a) nach § 34 Absatz 4 m it den · nach §2 des EG- Verbraucherschutzdurch- setzungsgesetzes zuständigen Behörden, b) nach § 38 m it Streitbeilegungsstel- . len anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union · oder eines · sonstigen Vertragsstaats des · Ab kommens über den Europäischen. Wirtschaftsraum. · (2) Das Bundesministerium der Justiz . (2) u n v e r ä n d e r t und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Ver fahrens der . Universalschlichtungsstellen nach den §§ 29 und 30 zu regeln. § 43
- 40 - Bearbeitungsstand: 23.1 1 .20 15 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Projektförderung, Forschungsvorhaben, Bericht ( 1 ) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz för- dert bis zum ·31 . Dezember 2019 die Ar· beit einer ausgewählten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle (§ 4 Ab· satz 2 Satz 2), die bundesweit tätig_ ist. · 1 (2) Begleitend untersucht das Bun- desministerium der Justiz u nd für Ver- . braucherschutz in - einem wissenschaft- Iichen Forschungsvorhaben die Funkti- · onsweise dieser Allgemeinen Verbrau- cherschlichtungsstelle, um Erkenntnis· se in Bezug auf I nanspruchnahme, Fall- zahlen, Arbeitsweise, Verfahrensdauer, Erfolgsquoten, Kosten und Entgelte zu sammeln lind auszuwerten. Das For- .. ·schungsvorhaben muss bis zum . 31 . Dezember 2020 abgeschlossen sein. I (3) Das Bundesministerium der J ustiz und für' Verbraucherschutz be· richtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat nach Abschluss des ' wissenschaftlichen Forschungsvorha- bens über die . Ergebnisse; ein Zwi- sche.nbericht ist bis zum 31 . Dezember 2018 vorzuleger . - Artikel 2 · Artikel 2 Änderung des Wohn- und Be.;. . u n ve rä n d e rt treuungsvertragsgesetzes ' Das . Wohn- und Betreuungsvertrags- - gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 231 9) wird wie folgt geändert: . ' 1. l n der Inhaltsübersicht wird die Angabe . zu § 1 7_ wie folgt gefasst: I Übergangsvorschriften". ' ..§ 1 7 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: i' a) · ln Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 41 � Bearbeitungsstand: 23.1 1 .201 5 1 2:50 Uhr - Entwurf Beschlüsse des 6. Au"s schusses b) Folgende Nummer 4 wird ange- fügt: "4. die Informationen nach · § 36 - : Absatz 1 des ,Verbraucher- < streitbeilegungsgesetzes vom . . [einsetzen: Ausfertigungs- . datum und Fundstelle dieses . Gesetzes] geben; dies gilt auch, wenn der -Unternehmer keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäfts- beding_u ngen verwendet." 3. § 1 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird . wie folgt ge- fasst: !'§ 1 7 ' Übergangsvorschriften" . . · - I b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: I "( 3 ) § 6 Absatz 3 Nummer 4 - gilt nur für nach dem : . . [einset- · zen: Datum des Tages vor lnkraft- treten dieses GesetZes nach Arti- kel 24 Absatz 1 Satz 3] geschlos- sene Verträge." Artikel 3 - Arti kel 3 Änderung der Bundesrechts- Änderung der Bundesrechts-. anwaltsordnung· · anwaltsordnung § 1 91 f Absatz 4 und 5 der Bundes- § 1 91 f Absatz 4 �nd 5 der Bundes- rechtsanwaltsordnung in der im Bundesge- rechtsanwaltsordnung in . der im Bundesge- . ; setzblatt Tell 1 1 1 , Gliederungsnummer 303- setzblatt Teil 1 1 1 , Gliederungsnummer - 303- 8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die 8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom zuletzt durch Artikel 1 39 der Verordnung 1 0. Oktober 2013 (BGBI. I S. 3786) geän- vorn 31 . August 201 5 (BGBI. I S. 1474) dert worden ist, wird wie folgt gefasst: geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- 42 - Bearbeitungsstand: 23.1 1 .20 1 5 12:50 Uhr . , · Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "{4) Die Schlichtungsstelle ist Verbrau- "(4) Die Schlichtungsstelle ist Verbrau- cherschlichtungsstelle nach dem Verbrau- eherschlichtungsstelle nach dem Verbrau cherstreitbeilegungsgesetz vom . . . [einset- cherstreitbeilegungsgesetz vom : .. [ei nset zen: Ausfertigungsdatum und · Fundstelle zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]. Das Verbraucherstreit- dieses Gesetzes]. Das . Verbraucherstreit beilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit beilegungsgesetz ist · anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur dieses· Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz Schlichtung von Streitigkeiten nach Ab- 1 Satz 1 enthält. Das · Bundesministerium satz 1 · Satz 1 · enthält. Das Bundesministe der Justiz "u nd für Verbraucherschutz rium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt . der Zentralen Anlaufstelle · für · übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach Verbraucherschlichtung die Angaben nach ' § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreit- § 32 Absatz 3. und 5 de_s Verbrauchers�reit beilegungsgesetzes. Das Bundesministeri- beilegungsgesetzes. Das Sundesministeri um · der Justiz und für Ve-rbraucherschutz um der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlauf- Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlauf stelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Ab,.. stelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Ab satz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsge- . . satz 2 des Verbraucherstreitbeilegurigsge- setzes ist nicht anzuwenden. setzes ist nicht anzuwenden. (5) Die Hauptversammlung der Bun ( 5) u n v e r ä n d e r t desrechtsanwaltskammer regelt die Einzel heiten der Organisation der Schlichtungs-· stelle, der Errichtung . des Beirats ein schließlich der Berufurig weiterer Beirats mitglieder, der Aufgaben .des Beirats, der Bestellung der . Schlichter, der Geschäfts verteilung und des Schlichtungsverfahrens d4rch Satzung nach folgenden Grundsät zen:. 1. das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich durchge führt werden; 2. die Schlichtung . muss jedenfalls für · vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von . 1 5 000 Euro statt haft sein; 3. die Durchführung des Schlichtungsver fahrens darf nicht von der Inanspruch nahme eines · Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhän gig gemacht werden." : .
- 43 - Bearbeitungsstand: 23.1 1 .2015 1 2 :50 Uhr EntWurf Beschlüsse des 6. Ausschusses . Arti kel 4 Artikel 4 Änderung des Gesetzes betref u n ve rä n d e rt fend die Einfüh rung der Zivil prozessordnung § 1 5a . Absatz 3 Satz 2 · des Gesetzes betreffend · die Einführung der Zivilprozess ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil . I I I, Gliederungsnummer 31 0-2, veröf fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 20 1 4 (BGBI. I S. 1 962) geän dert worden ist, wird wie folgt gefasst: "Das Einvernehmen nach Satz 1 wir� un widerleglich vermutet, wenn ein Verbra.u cher eine Verbri:wcherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestel le oder eine andere Gütestelle der Indust rie- und Handelskammer, der Handwerks kammer oder der Innung angerufen hat." Artikel . 5 Artikel 5 Änderu ng des Justizverwal Änderung des J ustizverwal . tungskostengesetzes tungskostengesetzes Das · Justizverwaltungskostengesetz Das Justizverwaltungskostemgesetz vom 23� Juli 201 3 (BGBI. I S. 2586, 2655), vom 23. Juli 201 3 (BGBI. I S. 2586, . 2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes das .zuletzt durch Artikel 1 76\ 'der Verord vom 1 1. Juni 2013 (BGBI. I S. 1545) geän- nung vom 31 . · A�gust · 201 5 ( BGBI. I dert worden ist, dieses wiederum geändert S. 1 474) geändert worden ist, wird wie folgt dutch Artikel 43 Nummer 2 des Gesetzes geändert: vom 23. Juli 2013 (BGBI. I S. 2586), wird , wie folgt geändert: 1. ln der Inhaltsübersicht wird nach der 1 . u nverä n d e rt Angabe zu § 1 6 folgende Angabe ein- gefügt: "§ 1 6a Behördliche Schlichtung nach § 57a des � Luftverkehrsgesetzes".
- 44 - Bearbeitungsstanq: 23.1 1.20 15 1 2:50 Uhr E ntwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. ln § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach 2. u n v e rä n d ert dem Warf "Verurteilten" die Wörter "sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes" ein"' gefügt. 3. Nach § 1 6 wird folgender . § � 6a einge- 3. u n v e rä n d e rt fügt: : "§ 1 6a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes Die Gebühr 1 220 des Kostenver- zeichnisses schuldet nur das Luftfahrt- .. unternehmen." 4. Die Anlage ( Kostenverzeichnis) wird 4. u n ve rä n d e rt wie folgt geändert: a) Die Anmerkung zu Nummer 1 220 wird wie folgt gefasst: "Die Gebühr entsteht nicht, wenn . dem Fluggast die Ge- bühr .1 222 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luft- fahrtunternehmen nicht zugeleitet wird." b) Nach Nummer 1 220 werden die folgenden Nummern 1 221 und 1 222 eingefügt: Entwurf Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag "122 1 Das Luftfahrtunternehmen erkennt die Forderung des Fluggastes · innerhalb vo_n vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens an und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird entbehrlich: Die Gebühr 1 220 ermäßigt sich auf.. ..................... 75,00 € 1 222 Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Abs. 3 LuftVG 30,00 €"·. Beschlüsse des 6. Ausschusses u n ve rä n d e rt ·I � ---- -- -- -- -- Entwurf -- -- -- -- -- -- -- --� -- -- Beschlüsse des 6. Ausschusses -- -- -- -- -- -- -- ---- ------ -- �
- 45 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1.2015 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses ' Arti kel 6 Artikel 6 Änderung des . Bürgerlichen Änderung des Bürgerlichen . Gesetzbuchs Gesetzbuchs § 204 Absatz 1 des Bürgerlichen Ge- Das Burgerliehe Gesetzbuch · in der setzbuchs in der Fassung der Bekanntma- Fassung d�r Bekanntmachung vom 2. Ja- chung vom .2. Januar 2002 (BGBL I s: 42, nuar 2002 . (BGBI. I S. 42, 2909; 2003 I 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt . durch S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 6 des Artikel 1 des Gesetzes ·vom 22. Juli 2014 Gesetz?s VO!ll 29. Juni ' 2015 (BGBI. I (BGBI. I S. 1218) geändert worden ist, wird S. 1 042) geändert worden ist, wird wie folgt wie folgt geändert: geändert: · 1. § 204 Absatz 1 wird wie folgt geän- dert: - 1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: a) u n ve rä n d e rt "4. die Veranl.asst.ing der Bekanntga- be eines Antrags, mit dem der An- spruch geltend gemacht wird, bei einer a) staatlichen oder staatlich an- erkannten Streitbeilegungs- st�lle oder b) ·anderen Streitbeilegungsstel- · le, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem An- tragsgegner betrieben wird; - · die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, ' wenn der Antrag demnächst be- kannt gegeben wird,". 2. l n N ummer 1 2 wird das Wort "Gütestel- b) u n v er ä n d e r t le" durch das Wort "Streitbeilegungs- stelle" ersetzt. 2. § 309 wird wie folgt geändert: a) ln Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semi kolon ersetzt. b) Folgende Nummer 14 wird ange- . fügt:
- 46 - Bearbeitungsstand: 23.11.2015 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "14. (Kiageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil sei- · ne Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nach- - . dem er eine gütliche . Eini- gung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streit- beilegurig versucht hat." Artikel 7 · Artikel 7 Änderung des Unt�rlassungs- Änderung des . Unterlassungs- klagengesetzes - klage· n gesetzes Das Unterlassungsklagengesetz in der Das Unterlassungsklagengesetz i n der Fassung der Bekanntmachung vom · Fassung der Bekanntmachung vom . 27. 27. August 2002 (BGBI. I S. 3422, 4346), August 2002 (BGBI. I S. 3422, 4346), das das zuletzt durch . . . [Artikel 3 des Entwurfs zuletzt durch. . . [Artikel 3 des Entwurfs ei- eines Gesetzes zur Verbesserung der zivil- nes Gesetzes zur Verbesserung der zivil- rechtlichen Durchsatzung von Verbraucher- rechtlichen Durchsatzung von verbraucher- schützenden Vorschriften äes Daten- schützenden Vorschriften des Daten- schutzrechts, Bundesratsdrucksache schutzrechts, Bundestagsdrucksache 55/15] geändert worden ist, wird wie folgt 1 8/4631] geändert worden ist, · wird wie folgt geändert: geändert: \ 1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge- 1 . u n ve rä n d e rt ändert: a) ln Nummer 1 0 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma er- setzt. b) l n . Nummer 1 1 wird der Punkt am Ende durch d�s Wort "und" er- setzt. c) Folgende Nummer 1 2 wird ange- fügt: -
- 47 - Bearbeitungsstand: 23.1 1 .2015 1 2:50 Uhr EntWurf Beschlüsse des 6. Ausschusses " 1 2. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreit· ·-- beilegungsgesetzes - vom . . . [einsetzen: Ausfertigungsda- turn und Fundstelle dieses - Gesetzes] und Artikel 1 4 Ab- satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr: 524/20 1 3 des Euro- päischen Parlaments und des I• Rates vom 21 . Mai 201 3 über die Online-Beilegung verbrau- eherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verord- nung - (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABI. L 1 65 vom 1 8.6.20 1 3, ., S. 1 )." 2. l n § 8 Absatz 2 wird die Angabe "(Bun- 2 . u nverä n d e rt desanstalt)" gestrichen. 3. § 1 4 wird wie folgt gefasst: 3. § 1 4 wird wie fc:ilgt gefasst: ' "§ 1 4 "§ 14 Schlichtungsverfahren und Verord- Schlichtungsverfahren und Verord- nungsermächtigüng nungsermächtigung � ( 1 ) Bei Streitigkeiten aus der An- ( 1 ) Bei Streitigkeiten aus der An- wendung wendung 1. der Vorschriften des Bürgerlichen 1. u n ve rä n d e rt Gesetzbuchs betreffend Fernab- satzverträge ·üoer Finanzdienst- Ieistungen, 2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerli-:- 2. u n v e rä n d e rt chen Gesetzbuchs, 3. der Vorschriften betreffend Zah- 3. der Vorschriften betreffend Zah- lungsdiensteverträge in lungsdiensteverträge in - -- ' a) den . §§ 675c bis 676c des a) u nve rändert B_ü rgerlicheri Gesetzbuchs,