bmjv-online-streitbeilegung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 38 -        Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 12:50 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses - Ab s c h n i tt 1 0                           A b s c h n i t t. 1 0 .. S c h l u s s v o rs c h r i fte n            S c h I u s s v o r s c h r i ft e n - § 41                                          § 41 Bußgeldvorschriften                           Bußgeldvorschriften . . . . (1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vor-         (1 ) u n v e r ä n d e r t sätzlich oder fahrlässig .. 1.   entgegen· § 2 Absatz 2 Satz 1 sich als Verbraucherschlichtungsstelle        be- zeichnet oder 2. · entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 eine Einrichtung als Verbraucherschlich- tungsstelle bezeichnet. (2) D,ie Ordnungswidrigkeit kann mit          (2) u n v e r ä n d e r t einer Geldbuße l;>is zu fünfzigtausend Euro ·    · geahndet werden. - I      (3)   Verwaltungsbehörde im Sinne des         (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des i § 3 6 . Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes § 36 Absatz 1 Nummer 1 · des Gesetzes ' über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 27 über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Behörde.           desamt für Justiz. § 42                                          § 42 · Verordnungsermächtigung                       Verordnungsermächtigung (1 ) Das Bundesministerium der Justiz         ( 1 ) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,     und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-         im Einvernehmen · mit dem Bundesministe- rium für Wirtschaft .urid Energie durch        rium für Wirtschaft und · Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ·                       Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates                                    Bundesrates ./ 1.   die Anforderungen an Inhalt und Form 1 .      u n ve rä n d e rt des Antrags auf Anerkennung als Ver- braucherschlichtungsstelle nach § 25 Absatz 1 und an die beizufügenden Unterlagen . und Belege näher zu be- stimmen , :
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- 39 -          Bearbeitungsstand: 23. 1 1.2015 1 2:50 Uhr Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses. 2.    die Angaben zu einer Verbraucher­ 2.             die Angaben zu einer Verbrau cher.,. schlichtung·sstelle, die die zuständige          schlichtungsstelle, die 'die zuständige Behörde nach § 32 Absatz 2 und 4 o­              Behörde nach § 32 Absatz 2 und 5 o­ der die Aufsichtsbehörde nach § 32               der · die Aufsichtsbehörde nach . § 32 Absatz 3 und 4 der Zentralen Anlauf­             AbsatZ 3 und 5 · der Zentralen Anlauf­ stelle für Verbraucherschlichtung m it­          stelle für · Verbraucherschlichtung mit­ zuteilen hat, riäher zu bestimmen,               zuteilen hat, .näher zu bestimmen, 3.    die Inhalte · der Informationen, die di e 3.     u n ve rä n d e rt Verbraucherschlichtungsstelle auf ihrer W�bseite nach § 1 0 Absatz 1 bereitzu- stellen · hat, näher zu bestimmen und weitere Informationen für die Webseite . vorzusehen, · 4.    Einzelheiten zu Inhalt und Form des 4.           u n ve rä n d e rt Tätigkeitsberichts .u nd des Evaluati- onsberichts der Verbraucherschlich- tungsstelle nach § 34 Absatz 1 und 2, zu I nhalt und Form des . Verbraucher- schlichtungsberichts der Zentralen An- laufstalle für Verbraucherschlichtung nach § 35 Absatz 1 und der Auswer- tungen der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden nach § 35 Absatz 2 näher zu bestimmen, 5.    die Zusammenarbeit · der Verbraucher- 5.         u nverä nd ert schlichtungsstellen zu regeln a)    nach § 34 Absatz 4 m it den · nach §2              des            EG- Verbraucherschutzdurch- setzungsgesetzes       zuständigen Behörden, b)    nach § 38 m it Streitbeilegungsstel- . len anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union · oder eines · sonstigen Vertragsstaats des · Ab­ kommens über den Europäischen. Wirtschaftsraum. · (2) Das Bundesministerium der Justiz           . (2) u n v e r ä n d e r t und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Ver­ fahrens der . Universalschlichtungsstellen nach den §§ 29 und 30 zu regeln. § 43
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- 40  -         Bearbeitungsstand: 23.1 1 .20 15 12:50 Uhr Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses Projektförderung, Forschungsvorhaben, Bericht ( 1 ) Das Bundesministerium                 der Justiz und für Verbraucherschutz för- dert bis zum ·31 . Dezember 2019 die Ar· beit einer ausgewählten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle (§ 4 Ab· satz 2 Satz 2), die bundesweit tätig_ ist. · 1 (2) Begleitend untersucht das Bun- desministerium der Justiz u nd für Ver- . braucherschutz in - einem wissenschaft- Iichen Forschungsvorhaben die Funkti-                 · onsweise dieser Allgemeinen Verbrau- cherschlichtungsstelle, um Erkenntnis· se in Bezug auf I nanspruchnahme, Fall- zahlen, Arbeitsweise, Verfahrensdauer, Erfolgsquoten, Kosten und Entgelte zu sammeln lind auszuwerten. Das For- .. ·schungsvorhaben muss bis zum . 31 . Dezember 2020 abgeschlossen sein. I (3) Das Bundesministerium                   der J ustiz und für' Verbraucherschutz be· richtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat nach Abschluss des ' wissenschaftlichen Forschungsvorha- bens über die . Ergebnisse; ein Zwi- sche.nbericht ist bis zum 31 . Dezember 2018 vorzuleger . - Artikel 2         ·                              Artikel 2 Änderung des Wohn- und Be.;. .                                u n ve rä n d e rt treuungsvertragsgesetzes                          ' Das . Wohn- und Betreuungsvertrags-                       - gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 231 9) wird wie folgt geändert: . ' 1.   l n der Inhaltsübersicht wird die Angabe                                                . zu § 1 7_ wie folgt gefasst:                                            I Übergangsvorschriften". ' ..§ 1 7 2.   § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: i' a) · ln Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
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- 41  �         Bearbeitungsstand: 23.1 1 .201 5 1 2:50 Uhr - Entwurf                           Beschlüsse des 6. Au"s schusses b)   Folgende Nummer 4 wird ange- fügt: "4. die Informationen nach · § 36                                   -                         : Absatz 1 des ,Verbraucher-                      < streitbeilegungsgesetzes vom . . [einsetzen: Ausfertigungs- . datum und Fundstelle dieses . Gesetzes] geben; dies gilt auch, wenn der -Unternehmer keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäfts- beding_u ngen verwendet." 3.    § 1 7 wird wie folgt geändert: a)   Die Überschrift wird . wie folgt ge- fasst: !'§ 1 7                                ' Übergangsvorschriften" . . · - I b)   Folgender Absatz 3 wird angefügt:                  I "( 3 ) § 6 Absatz 3 Nummer 4 - gilt nur für nach dem : . . [einset-    · zen: Datum des Tages vor lnkraft- treten dieses GesetZes nach Arti- kel 24 Absatz 1 Satz 3] geschlos- sene Verträge." Artikel 3 -                                        Arti kel 3 Änderung der Bundesrechts-                          Änderung der Bundesrechts-. anwaltsordnung· ·                                 anwaltsordnung § 1 91 f Absatz 4 und 5 der Bundes-               § 1 91 f Absatz 4 �nd 5 der Bundes- rechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-            rechtsanwaltsordnung in . der im Bundesge- . ; setzblatt Tell 1 1 1 , Gliederungsnummer 303-      setzblatt Teil 1 1 1 , Gliederungsnummer - 303- 8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die       8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom           zuletzt durch Artikel 1 39 der Verordnung 1 0. Oktober 2013 (BGBI. I S. 3786) geän-          vorn 31 . August 201 5 (BGBI. I S. 1474) dert worden ist, wird wie folgt gefasst:           geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- 42 -           Bearbeitungsstand: 23.1 1 .20 1 5 12:50 Uhr . , · Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses "{4) Die Schlichtungsstelle ist Verbrau-        "(4) Die Schlichtungsstelle ist Verbrau- cherschlichtungsstelle nach dem Verbrau-          eherschlichtungsstelle nach dem Verbrau­ cherstreitbeilegungsgesetz vom . . . [einset-     cherstreitbeilegungsgesetz vom : .. [ei nset­ zen: Ausfertigungsdatum und · Fundstelle          zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]. Das Verbraucherstreit-          dieses Gesetzes]. Das . Verbraucherstreit­ beilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit           beilegungsgesetz ist · anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur                dieses· Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz        Schlichtung von Streitigkeiten nach Ab- 1 Satz 1 enthält. Das · Bundesministerium         satz 1 · Satz 1 · enthält. Das Bundesministe­ der Justiz "u nd für Verbraucherschutz            rium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt . der Zentralen Anlaufstelle · für  · übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach           Verbraucherschlichtung die Angaben nach               ' § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreit-        § 32 Absatz 3. und 5 de_s Verbrauchers�reit­ beilegungsgesetzes. Das Bundesministeri-          beilegungsgesetzes. Das Sundesministeri­ um · der Justiz und für Ve-rbraucherschutz        um der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der           übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlauf-        Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlauf­ stelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Ab,..     stelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Ab­ satz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsge- . .             satz 2 des Verbraucherstreitbeilegurigsge- setzes ist nicht anzuwenden.                      setzes ist nicht anzuwenden. (5) Die Hauptversammlung der Bun­                ( 5) u n v e r ä n d e r t desrechtsanwaltskammer regelt die Einzel­ heiten der Organisation der Schlichtungs-· stelle, der Errichtung . des Beirats ein­ schließlich der Berufurig weiterer Beirats­ mitglieder, der Aufgaben .des Beirats, der Bestellung der . Schlichter, der Geschäfts­ verteilung und des Schlichtungsverfahrens d4rch Satzung nach folgenden Grundsät­ zen:. 1.    das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich durchge­ führt werden; 2.    die Schlichtung . muss jedenfalls für · vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von . 1 5 000 Euro statt­ haft sein; 3.    die Durchführung des Schlichtungsver­ fahrens darf nicht von der Inanspruch­ nahme eines · Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhän­ gig gemacht werden." : .
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- 43 -        Bearbeitungsstand: 23.1 1 .2015 1 2 :50 Uhr EntWurf                            Beschlüsse des 6. Ausschusses . Arti kel 4                                      Artikel 4 Änderung des Gesetzes betref­                                    u n ve rä n d e rt fend die Einfüh rung der Zivil­ prozessordnung § 1 5a . Absatz 3 Satz 2 · des Gesetzes betreffend · die Einführung der Zivilprozess­ ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil . I I I, Gliederungsnummer 31 0-2, veröf­ fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 20 1 4 (BGBI. I S. 1 962) geän­ dert worden ist, wird wie folgt gefasst: "Das Einvernehmen nach Satz 1 wir� un­ widerleglich vermutet, wenn ein Verbra.u­ cher eine Verbri:wcherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestel­ le oder eine andere Gütestelle der Indust­ rie- und Handelskammer, der Handwerks­ kammer oder der Innung angerufen hat." Artikel . 5                                     Artikel 5 Änderu ng des Justizverwal­                           Änderung des J ustizverwal­ . tungskostengesetzes                                tungskostengesetzes Das     ·  Justizverwaltungskostengesetz             Das     Justizverwaltungskostemgesetz vom 23� Juli 201 3 (BGBI. I S. 2586, 2655),            vom 23. Juli 201 3 (BGBI. I S. 2586, . 2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes               das .zuletzt durch Artikel 1 76\ 'der Verord­ vom 1 1. Juni 2013 (BGBI. I S. 1545) geän-             nung vom 31 . · A�gust · 201 5 ( BGBI. I dert worden ist, dieses wiederum geändert              S. 1 474) geändert worden ist, wird wie folgt dutch Artikel 43 Nummer 2 des Gesetzes                 geändert: vom 23. Juli 2013 (BGBI. I S. 2586), wird , wie folgt geändert: 1.     ln der Inhaltsübersicht wird nach der 1 .            u nverä n d e rt Angabe zu § 1 6 folgende Angabe ein- gefügt: "§ 1 6a Behördliche Schlichtung nach § 57a des � Luftverkehrsgesetzes".
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- 44 -         Bearbeitungsstanq: 23.1 1.20 15 1 2:50 Uhr E ntwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses 2.   ln § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach 2.          u n v e rä n d ert dem Warf "Verurteilten" die Wörter "sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes" ein"' gefügt. 3.   Nach § 1 6 wird folgender . § � 6a einge- 3.    u n v e rä n d e rt fügt: : "§ 1 6a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes Die Gebühr 1 220 des Kostenver- zeichnisses schuldet nur das Luftfahrt-                                     .. unternehmen." 4.  Die Anlage ( Kostenverzeichnis) wird 4.          u n ve rä n d e rt wie folgt geändert: a)    Die Anmerkung zu Nummer 1 220 wird wie folgt gefasst: "Die Gebühr entsteht nicht, wenn . dem Fluggast die Ge- bühr .1 222 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luft- fahrtunternehmen nicht zugeleitet wird." b)    Nach Nummer 1 220 werden die folgenden Nummern 1 221 und 1 222 eingefügt: Entwurf Nr.                      Gebührentatbestand                                 Gebührenbetrag "122 1     Das Luftfahrtunternehmen erkennt die Forderung des Fluggastes · innerhalb vo_n vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens an und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird entbehrlich: Die Gebühr 1 220 ermäßigt sich auf.. .....................              75,00 € 1 222     Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Abs. 3 LuftVG                      30,00 €"·. Beschlüsse des 6. Ausschusses u n ve rä n d e rt ·I �   ----  --  -- -- -- Entwurf -- -- -- -- -- -- -- --�   -- -- Beschlüsse des 6. Ausschusses -- --   --   --   --  --  --  ---- ------  -- �
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- 45 -         Bearbeitungsstand: 23. 1 1.2015 12:50 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses ' Arti kel 6                                     Artikel 6 Änderung des . Bürgerlichen                       Änderung des Bürgerlichen . Gesetzbuchs                                    Gesetzbuchs § 204 Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-              Das Burgerliehe Gesetzbuch · in der setzbuchs in der Fassung der Bekanntma-          Fassung d�r Bekanntmachung vom 2. Ja- chung vom .2. Januar 2002 (BGBL I s: 42,         nuar 2002 . (BGBI. I S. 42, 2909; 2003 I 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt . durch        S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 6 des Artikel 1 des Gesetzes ·vom 22. Juli 2014        Gesetz?s VO!ll 29. Juni ' 2015 (BGBI. I (BGBI. I S. 1218) geändert worden ist, wird      S. 1 042) geändert worden ist, wird wie folgt wie folgt geändert:                              geändert: · 1.   § 204 Absatz 1 wird wie folgt geän- dert: - 1.   Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                 a)  u n ve rä n d e rt "4. die Veranl.asst.ing der Bekanntga- be eines Antrags, mit dem der An- spruch geltend gemacht wird, bei einer a)  staatlichen oder staatlich an- erkannten     Streitbeilegungs- st�lle oder b) ·anderen Streitbeilegungsstel- · le, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem An- tragsgegner betrieben wird; - · die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle    gehemmt,                                                 ' wenn der Antrag demnächst be- kannt gegeben wird,". 2.   l n N ummer 1 2 wird das Wort "Gütestel-         b)  u n v er ä n d e r t le" durch das Wort "Streitbeilegungs- stelle" ersetzt. 2.   § 309 wird wie folgt geändert: a)  ln Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semi kolon ersetzt. b)   Folgende Nummer 14 wird ange- . fügt:
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- 46 -           Bearbeitungsstand: 23.11.2015 12:50 Uhr Entwurf                            Beschlüsse des 6. Ausschusses "14. (Kiageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil sei- · ne Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nach- - . dem er eine gütliche . Eini- gung in einem Verfahren zur außergerichtlichen        Streit- beilegurig versucht hat." Artikel 7      ·                                    Artikel 7 Änderung des Unt�rlassungs-                       Änderung des . Unterlassungs- klagengesetzes                             -      klage· n gesetzes Das Unterlassungsklagengesetz in der              Das Unterlassungsklagengesetz i n der Fassung        der Bekanntmachung vom   ·        Fassung der Bekanntmachung vom . 27. 27. August 2002 (BGBI. I S. 3422, 4346),         August 2002 (BGBI. I S. 3422, 4346), das das zuletzt durch . . . [Artikel 3 des Entwurfs  zuletzt durch. . . [Artikel 3 des Entwurfs ei- eines Gesetzes zur Verbesserung der zivil-       nes Gesetzes zur Verbesserung der zivil- rechtlichen Durchsatzung von Verbraucher-        rechtlichen Durchsatzung von verbraucher- schützenden Vorschriften äes Daten-              schützenden Vorschriften des Daten- schutzrechts,           Bundesratsdrucksache     schutzrechts,           Bundestagsdrucksache 55/15] geändert worden ist, wird wie folgt       1 8/4631] geändert worden ist, · wird wie folgt geändert:                                        geändert:             \ 1.  § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge- 1 .        u n ve rä n d e rt ändert: a)   ln Nummer 1 0 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma er- setzt. b)   l n . Nummer 1 1 wird der Punkt am Ende durch d�s Wort "und" er- setzt. c)   Folgende Nummer 1 2 wird ange- fügt: -
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- 47   -         Bearbeitungsstand: 23.1 1 .2015 1 2:50 Uhr EntWurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses " 1 2. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreit·                    ·-- beilegungsgesetzes - vom .   . . [einsetzen: Ausfertigungsda- turn und Fundstelle dieses - Gesetzes] und Artikel 1 4 Ab- satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr: 524/20 1 3 des Euro- päischen Parlaments und des I•                 Rates vom 21 . Mai 201 3 über die Online-Beilegung verbrau- eherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verord- nung - (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABI. L 1 65 vom 1 8.6.20 1 3, ., S. 1 )." 2. l n § 8 Absatz 2 wird die Angabe "(Bun- 2 .        u nverä n d e rt desanstalt)" gestrichen. 3. § 1 4 wird wie folgt gefasst:                 3.   § 1 4 wird wie fc:ilgt gefasst: ' "§ 1 4                                          "§ 14 Schlichtungsverfahren und Verord-                 Schlichtungsverfahren und Verord- nungsermächtigüng                                 nungsermächtigung � ( 1 ) Bei Streitigkeiten aus der An-              ( 1 ) Bei Streitigkeiten aus der An- wendung                                            wendung 1.    der Vorschriften des Bürgerlichen            1.   u n ve rä n d e rt Gesetzbuchs betreffend Fernab- satzverträge ·üoer Finanzdienst- Ieistungen, 2.    der §§ 491 bis 509 des Bürgerli-:-           2.   u n v e rä n d e rt chen Gesetzbuchs, 3.    der Vorschriften betreffend Zah-             3.   der Vorschriften betreffend Zah- lungsdiensteverträge in                           lungsdiensteverträge in - -- ' a)     den . §§ 675c bis 676c des                 a)    u nve rändert B_ü rgerlicheri Gesetzbuchs,
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