bmjv-online-streitbeilegung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 56 -       . Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 12:50 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses                       .• (5) Die anerkannte Schlich­ tungsstelle hat dem Bundesminis­ terium für Wirtschaft und Energie und dem �undesministerium der . Justiz · und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations­ und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeile­ gungsgesetzes bleibt unberührt." d)  ln Absatz 6 Satz 2 wird vor dem             d)   u n ve rä n de rt Wort "Entgelt" das Wort "geringes" eingefügt. e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:            e) . u n v e r ä n d e r t aa) l n Satz 1 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" und werden die Wörter nfür Ernährung , Land­ wirtschaft und" durch die Wör­ ter "der Justiz und für" ersetzt bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Soweit dieses Gesetz keine abweichenden        Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anfor­ derungen nach dem Verbrau­ cherstreitbeilegungsgesetz er­ füllen." f) Nach Absatz 7 wird folgender Ab­             f)   u n ve rä n d e rt satz 8 eingefügt: "(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeile­ gungsgesetz. Das Verbraucher­ streitbeilegungsgesetz ist anzu­ wenden, soweit das Energiewirt­ schaftsgesetz keine abweichen,.. den Regelungen trifft. Die Schlich­ tungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von all­ gemeinem Interesse für den Ver­ braucher auf ihrer Webseite veröf­ fentlichen:" g) Der bist)erige Absatz 8 wird Ab­             g)   u n v e r ä n d e rt satz 9.
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. . - 57 -        Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .2015 12:50 Uhr E ntwurf                          Beschlüsse des 6. Aus�chusses 4.    Dem § 1 1 1 c Absatz 1 wird folgender 4.       u n v e r ä ri. d e r t Satz angefügt: "Die Schlichtungsstelle teilt den Partei­ en m it, dass sich die Dauer . des Schlichtungsverfahrens wegen beson­ derer Schwierigkeit der Streitigkeit ver- längert."     .. Arti kel 1 0                                    Arti kel 1 0      · Änderung der Stromgruridver­                              u nve rä n d e rt sorgungsverordn ung ln § 2 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 der Stromgrundversorgungsverordnung           vom 26. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2391 ), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 201 4 (BGBI. I S. 1 631 ) geän� dert worden ist, werden die Wörter ;,anzuru.;. fen und die Anschrift . der zust�ndigen Schlichtungsstelle" durch die Wörter "anzu­ rufen, die Anschrift und oie Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Ver­ pflichtung· des Lief�ranten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren" ersetzt. Arti kel 1 1                                    Artikel 1 1 Änderung der Gasgrundver­                               u nve rä n d e rt sorgungsverordnung .ln § 2 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 der Gasgrundversorgungsverordnung             vom 26. Oktober 2006 (BGBI. I S. 239 1 , 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 201 4 (BGBI. I S. 1 63 1 ) geändert worden ·ist, werden die Wörter "anzu�ufen und die Anschrift der zuständi­ gen Schlichtungsstelle" durcti die Wörter "anzurufen , die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur · Teilnah­ me am Schlichtungsverfahren" ersetzt.
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- 58 -           Bearbeitungsstand: 2 3. 1 1 .�0 1 5 12:50 U hr Entwurf                            .Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 1 2                                       Artikel 1 2 · Änderung der Verordnung zur                        Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugniss_e n                      Übertragung von Befugnissen zum Erlass von                                    zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die                          Rechtsverord nungen auf die Bundesanstalt für Fi nanz­                           Bundesanstalt für Finanz­ dienstleistungsaufsicht                              dienstleistungsaufsicht ln § 1 Nummer 3a der Verordnung zur·                 hi § 1 Nummer 3a de.r Verordnung zur Übertragung von . Befugnissen. zum Erläss           Übertragung von Befugnissen zum E rlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes-              von Rechtsverordnungen auf di.e Bundes­ anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht           anstalt für . Finanzdienstleistungsaufsicht vom 1 3. Dezember 2002 (BGBI. 2003 I                vom 1 3. Dezember 2002 (BGBI. 2003 I S. 3), die zuletzt durch . . . [Artikel . . . der   S . 3), die zuletzt . durch Artikel 626 Ab­ Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverord-             satz 5 der Verordnung vom 31 . Aug ust nung] Q eändert worden ist, wird nach den           201 5 (BGBI. I S. 1 474) geändert worden Wörtern "und des § 331 Absatz 2 Satz 2              ist, wird nach den Wörtern "und des § 331 des Kapitalanlagegesetzbuchs" das Korn-             Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetz­ . ma durch das Wort "sowie" ersetzt und               buchs" das · Komma durch das Wort ;,sowie" werden die Wörter "sowie Rechtsverord-              ersetzt und werden die Wörter "sowie nungen nach Maßgabe des § 342 Absatz 5              Rechtsverordnungen nach Maßgaqe des Satz 1 bis 3 und Absatz· 6 Satz 1 des Kapi-         § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 talanlagegesetzbuchs jeweils im Einver-             Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs je­ nehmen mit dem Bundesministerium der                weils im . Einvernehmen mit dem Bundes­ Justiz und für Verbraucherschutz" gestri-           ministerium der Justiz und für Verbrau- · chen.                                             . cherschutz" ge�trichen. Artikel 1 3                                       Artikel 1 3 Änderung des Kapitalanlage­                         Änderu ng des Kapitalanlage­ .  · gesetzbuchs                                        gesetzbuchs Das Kapitalanlagegesetzbuch vom                       Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. 4. Juli 201 3 (BGBI. I S. 1 981 ), das :Zuletzt     J uli 201 3 (BGBI. ·1 S. 1 981 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetze.s vom                   qurch Artikel 344 der Verorqnung vom 31 .                 . 10. Dezember 2014 (BGBI. I S. 2085) ge-             August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert ändert worden ist, wird wie folgt geändert:         worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   l n der I nhaltsübersicht wird die Angabe 1 .        u nve rä n d e rt zu § 342 wie folgt gefasst: "§ ·342   Beschwerd.everfahren". 2.   § 342 wird wie folgt �eändert:                 2.    u n ve rä nd e rt
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_,                                                 - 59 -          Bearbeitungsstand: 23. 11.20 15 1 2 :50 Uhr - Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses • a)     Die · Überschrift wird wie folgt ge- fasst: - . "§ 342 Beschwerdeverfahren". b)    Absatz 3 wird aufgehoben . c)    Absatz 4 wird Absatz 3 und nach der Angabe "Absatz 1 " werden die . Wörter "oder $treitigkeiten nach Absatz 3" gestrichen. d)     Die Absätze 5 und 6 werden auf- gehoben, Arti kel · 1 4                                   Artikel 1 4 ' Aufhebung · der Kapitalanlage- Aufhebung der Kapitalanlage- Schlichtu ngsstellenverordnung schlichtungsstellenverordnung Die Kapitalanlageschlichtungsstellen-             Die · Kapitalanlageschlichtungsstellen- verordnung vom 1 6. Juli 201 3 (BGBI. I verordilung vom 1 6. Juli 201 3 (BGBI. I S. 2479) wird aufgehoben.                        S.- 2479), die durch Artikel 345 der Ver._ ordnung vom 3 1 . August 201 5 (BGBI. I S. 1 474) geändert worden ist, wird a ufge- hoben. Artikel 1 5                                      Artikel 1 5 Änderu ng des: Versi.cherungs-                   Änderung des Versicl:lerungs- · Vertragsgesetzes                                Vertragsgesetzes § 21 4 des Versicherungsvertragsge-               § 21 4 de.s Versicherungsvertragsge- se�es vom 23. November 2007 (BGBI. I              setzes vom 23. November 2007 (BGBI. I S. 2631 ), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-       S. 263 1 ), das zuletzt durch Artikel 8 Ab- satz 49 des Gesetzes vom · 1. April 201 5 _               satz 21 des Gesetzes vom 1 7. Juli 201 5 (BGBI . I S. 434) geändert worden· ist, wird      (BGBI. I 8. 1 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                wie folgt geändert: 1.  Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt 1 .          u nverä n d e rt ' gefasst:
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- 60 -       Bearbeitungsstand: 23. 1 1.20 15 12:50 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses "(1 ) Das · Bundesamt für Justiz kann privatrechtlich organisierte Ein­ richtungen als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen       Beilegung · von Streitigkeiten 1.   bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 1 3 des _ Bürgerlichen . Gesetzbuchs anerkennen, 2.    zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern . im Zu­ sammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen aner­ kennen. Die Beteiligten können diese Schlich­ tungsstelle anrufen; das Recht, die Ge­ richte anzurufen, bleibt unberührt. (2) Eine privatrechtlich organisier­ te Einrichtung kann als Schlichtungs­ stelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerken­ nung als Verbraucherschlichtungsstelle nach § 24 des Verbraucherstreitbeile­ g ungsg�setzes vom . . . [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] erfüllt. Eine aner­ kannte Schlichtungsstelle ist Verbrau­ cherschlichtungsstelle nach dem Ver­ braucherstreitbeilegungsgesetz. _ Das Bundesamt für J ustiz nimmt die Ver­ braucherschlichtungsstellen nach Ab­ satz 1 in die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucnerstreitbeilegungsgeset­ zes auf und macht die Anerkennung und den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt.u 2. ln Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort 2.         u n ve rä n d e rt "Entgelt" das Wort. _."geringes" einge- fügt. .           . 3. Absatz 5 wird wi.e folgt gefasst:           3.  u n ve rä n d e rt
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- 61 -        ·searbeitungsstand: 23. 1 1 .201 5 1 2:50 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses "(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlich­ tungsstelle anerkannt wird, weist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit ·dem Bundesministerium der Finan­ zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechts­ verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehör­ de oder Bundesanstalt zu und r�gelt deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbraucher­ schlichtungsstelle nach dem Verbrau­ cherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem V�rbraü-       · eherstreitbeileg ungsgesetz erfüllen." Artikel 1 6                                     Artikel 1 6 · Änderung des Postgesetzes                       Änderung des Postgesetzes § 1 8 Absatz 2 des Postgesetzes . vom           § 1 8 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1 997 (BGBI. I S. 3294), das        22. Dezember 1 997 (BGBI. I S . 3294), das . zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Ge-      zuletzt durch Artikel 453 der Verordnung setzes vo.m 7. August 2013 (BGBI. I             vom 31 . August 201 5 (BGBL I S. 1 474) .S. 3 1 54) geändert worden ist, wird wie folgt  geändert worden ist, wird Wie folgt gefasst: gefasst:                           . . .
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- 62 -           Bearbeitungsstand: 23. 1 1.2015 12:50 U hr Entwurf                              Beschlüsse des 6. Ausschusses "{2) Für die außergerichtliche Streitbei­      · ."(�) Für die außergerichtliche Streitbei­ legung nach der Verordnung nach Absatz 1           legung nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen nicht er­             werden Gebühren und Auslagen nicht er­ hoben. Jede Partei trägt die ihr durch die         hoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am . Verfahren entstehendei'J            Teilnahme am Verfahren entstehe nden Kosten selbst. Unbeschadet der Regelun­            Kosten · selbst. Unbeschadet der Regelun­ gen der Verordnung nach Absatz 1 regelt            gen der Verordnung nach Absatz 1 regelt die Streitbeilegungsstelle die weiteren Ein­       die Streitheilegungsstelle die "Yeiteren Ein­ zelheiten des außergerichtlichen . Streitbei­      zelheiten des außergerichtlichen Streitbei­ legungsverfahrens in einer Schlichtungs­           legungsverfahrens in ein.er Schlichtungs­ ordnung, die sie veröffentlicht Die außer:.        ordnung, die sie veröffentlicht. Die au ßer­ gerichtliche Beilegung von Stre!tigkeiten          gerichtliche Seilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem               zwil)chen einem Verbraucher und einem Postdienstleister muss den Anforderungen           Postdienstleister m uss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes            des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und         vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] entsprechen.           Fundstelle · dieses Gesetzes] entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und           Das 81.mdesministerium für Wirtschaft und . Energie übermittelt der Zentralen Anl?luf­         Energie übermittelt der Zentralen Anlauf­ stelle für Verbraucherschlichtung die Mittei­      stelle für Verbraucherschlichtung die Mittei­ lungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Ver­           lungen nach § 32 Absatz 3 und 5 des Ver­ braucherstreitbeilegungsgesetzes."                 braucherstreitbeileg ungsgesetzes." Artikel 1 7                                        Arti kel 1 7 Änderung des Telekommunika- Änderung des Telekommuni ka- tionsgesetzes                                     tionsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom                   Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1 1 �0), das:zuletzt   · 22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1 1 90), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli         durch Artikel S des Gesetzes vom 17. Juli 2014 (BGBI. I S. 1266) geändert worden             201 5 (BGBI. I S. 1 324) geändert worden : ist. wird wie folgt geändert:                      ist, wird wie folgt geändert: 1.     § 45n wird wie folgt geänd e rt:            1.     u n ve rä n d e rt · a)   Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ln dem Satzteil vor Nummer .1 werden . nach den Wörterri "verpflichtet werden," die Wör­ ter "dem Verbraucher und auf . Verlangen .· anderen . Endnut­ zern" eingefügt und werden die Wörter "zu veröffentlichen" durch das Wort "bereitzustel­ len" ersetzt. · bb) Nummer 2 wird wie . folgt ge­ fasst:
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- 63 -       Bearbeitungsstand: 23.11.2015 1 2:50 Uhr -   Entwurf                         Beschlüsse des. ß. Ausschusses "2.. über den Vertragsbeginn, die noch verbleibende Vertragslaufzeit und die bei       Vertragskündigung anfallenden Gebühren,". - cc) ln Nummer 3 wird das Wort ' "und" am Ende d urch ein I           Komma ersetzt.                                                   . ,, dd) N ummer 4 wird durch die fol- ' genden Nummern 4 und 5 er- setzt: "4 . über d ie Dienstqualität einschließlich eines . An- gebotes zur Überprüfbar- keit der . Datenübertra- gungsrate und 5.    über die Maßnahmen, die · zur · Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zu- gang für behinderte End- nutzer getroffen worden sind." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) .l n dem Satzteil vor Nummer. 1 werden nach den Wörtern "verpflichtet werden," die Wör- ter "dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnut-                       . I zern" eingefügt urid werden die Wörter "zu veröffentlichen" durch das Wort .. �ereitzustel- len" ersetzt. -· bb) Nummer 2 wird wie folgt ge- ' fasst: "2. den Umfang der angebo- tenen Dienste einschließ- lieh · der Bedingungen für Datenvolumenbeschrän- . · kungen, .  " c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: '
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- 64 -         Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 12:90 Uhr Entwurf                            Beschlüsse des 6. Ausschusses "(5) Die Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form dem Verbrau- eher und auf Verlangen anderen Endnutzern bereitzustellen . .ln der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlich Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforde- rungen festgelegt werden." 2. § 47a wird wie folgt geändert:                2.  § 47a wird wie folgt geändert: a)   ln Absatz 1 werden in dem Satzteil           a)    u n v e r ä n d e r· t nach Nummer 2 nach den Wörtern "bei der'' die Wörter "Verbraucher- schlichtungsstelle der" ein g efügt. b)   Absatz 2 wird aufgehoben.                    b)    u n verä n d e rt ' c)   Absatz 3 wird Absatz 2 und in den            c)    u n ve rä n d e rt Nummern 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort "Bundesnetzagen- tur" die Wörter "Verbraucher- schlichtungsstelle der'' eingefügt.                                   - d)   Absatz 4 wird Absatz 3 und die               d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die folgenden Sätze werden angefügt:                   folgenden Sätze werden angefi.jgt: "Die Verbraucherschlichtungsstelle                 "Oie Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur muss die                   · der Bundesnetzagentur m uss die Anforderung en · nach dem · Ver-                   Anforderungen nach dem Ver- braucherstreitbeilegungsgesetz      ·              braucherstreitbeilegungsgesetz vom .,. [einsetzen: Ausfertigungs-                 vom . . . [einsetzen: Ausfertigungs- datum und Fundstelle dieses Ge-                    daturri und Fundstelle dieses Ge- setzes] erfüllen. Das Bundesmlnis-                 setzes] erfüllen. Das Bundesminis- ,      terium für Wirtschaft und. Energie                 t�rium für Wirtschaft und Energie I' übermittelt der Zentralen Anlauf-                  übermittelt der Zentralen Anlauf- stelle für Verbraucherschlichtung                  stelle für Verbraucherschlichtung die M itteilungen nach § 32 Ab-                    die Mitteilungen nach § 32 Ab- satz 3 und 4 des Verbraucher�                   . satz 3 und 5 des Verbraucher- streitbeilegungsgesetzes."                         streitbeilegurigsgesetzes." 3. § 1 45 wird wie folgt gefasst:                3.  u nverände rt '
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- 65 -           Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 12:50 Uhr .. Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses : "§ 1 45 Kosten von außergerichtlichen Streit- beilegungsverfahren . Für die außergerichtlichen Streit- beilegungsverfahren nach § 47a wer- d(m Gebühren und Auslagen nicht er- hoben. · Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entste- hendem Kosten selbst." ,. Arti kel 1 8                                     Art.i kel 1 8 Änderung des EU-                               . Änderung des EU- Fahrgastrechte-Kraftomnibus-                    Fahrgastrechte-Kraftomnibus- Gesetzes                                         Gesetzes Das EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-                    · Das Eli_.Fahrgastrechte-Kraftomnibus- ·  Gesetz vom 23. J uli 20 1 3 (BGBI. I 5 2547) Gesetz vom 23. Juli 201 3 (BGBI. I "S. 2547) · wird wie folgt geändert:                         wird wie folgt geändert: 1.    § 6 wird wie folgt geändert:               1 . · § 6 wird wie folgt geändert: a)   ln · Absatz 1 · . : wird das Wort           a)   u n v e rä n d e rt "Schlichtungsstelle" durch das Wort       "Verbraucherschlichtungs- stelle" ersetzt . . b)   Die Absätze 3 bis 5 werden wie              b)   Die Absätze 3 bis · 5 werden wie folgt gefasst:                                   folgt gefasst:
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