bmjv-online-streitbeilegung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 58 - Bearbeitungsstand: 2 3. 1 1 .�0 1 5 12:50 U hr Entwurf .Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 1 2 Artikel 1 2 · Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugniss_e n Übertragung von Befugnissen zum Erlass von zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Rechtsverord nungen auf die Bundesanstalt für Fi nanz Bundesanstalt für Finanz dienstleistungsaufsicht dienstleistungsaufsicht ln § 1 Nummer 3a der Verordnung zur· hi § 1 Nummer 3a de.r Verordnung zur Übertragung von . Befugnissen. zum Erläss Übertragung von Befugnissen zum E rlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes- von Rechtsverordnungen auf di.e Bundes anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anstalt für . Finanzdienstleistungsaufsicht vom 1 3. Dezember 2002 (BGBI. 2003 I vom 1 3. Dezember 2002 (BGBI. 2003 I S. 3), die zuletzt durch . . . [Artikel . . . der S . 3), die zuletzt . durch Artikel 626 Ab Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverord- satz 5 der Verordnung vom 31 . Aug ust nung] Q eändert worden ist, wird nach den 201 5 (BGBI. I S. 1 474) geändert worden Wörtern "und des § 331 Absatz 2 Satz 2 ist, wird nach den Wörtern "und des § 331 des Kapitalanlagegesetzbuchs" das Korn- Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetz . ma durch das Wort "sowie" ersetzt und buchs" das · Komma durch das Wort ;,sowie" werden die Wörter "sowie Rechtsverord- ersetzt und werden die Wörter "sowie nungen nach Maßgabe des § 342 Absatz 5 Rechtsverordnungen nach Maßgaqe des Satz 1 bis 3 und Absatz· 6 Satz 1 des Kapi- § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 talanlagegesetzbuchs jeweils im Einver- Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs je nehmen mit dem Bundesministerium der weils im . Einvernehmen mit dem Bundes Justiz und für Verbraucherschutz" gestri- ministerium der Justiz und für Verbrau- · chen. . cherschutz" ge�trichen. Artikel 1 3 Artikel 1 3 Änderung des Kapitalanlage Änderu ng des Kapitalanlage . · gesetzbuchs gesetzbuchs Das Kapitalanlagegesetzbuch vom Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. 4. Juli 201 3 (BGBI. I S. 1 981 ), das :Zuletzt J uli 201 3 (BGBI. ·1 S. 1 981 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetze.s vom qurch Artikel 344 der Verorqnung vom 31 . . 10. Dezember 2014 (BGBI. I S. 2085) ge- August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert ändert worden ist, wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert: 1. l n der I nhaltsübersicht wird die Angabe 1 . u nve rä n d e rt zu § 342 wie folgt gefasst: "§ ·342 Beschwerd.everfahren". 2. § 342 wird wie folgt �eändert: 2. u n ve rä nd e rt
_, - 59 - Bearbeitungsstand: 23. 11.20 15 1 2 :50 Uhr - Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses • a) Die · Überschrift wird wie folgt ge- fasst: - . "§ 342 Beschwerdeverfahren". b) Absatz 3 wird aufgehoben . c) Absatz 4 wird Absatz 3 und nach der Angabe "Absatz 1 " werden die . Wörter "oder $treitigkeiten nach Absatz 3" gestrichen. d) Die Absätze 5 und 6 werden auf- gehoben, Arti kel · 1 4 Artikel 1 4 ' Aufhebung · der Kapitalanlage- Aufhebung der Kapitalanlage- Schlichtu ngsstellenverordnung schlichtungsstellenverordnung Die Kapitalanlageschlichtungsstellen- Die · Kapitalanlageschlichtungsstellen- verordnung vom 1 6. Juli 201 3 (BGBI. I verordilung vom 1 6. Juli 201 3 (BGBI. I S. 2479) wird aufgehoben. S.- 2479), die durch Artikel 345 der Ver._ ordnung vom 3 1 . August 201 5 (BGBI. I S. 1 474) geändert worden ist, wird a ufge- hoben. Artikel 1 5 Artikel 1 5 Änderu ng des: Versi.cherungs- Änderung des Versicl:lerungs- · Vertragsgesetzes Vertragsgesetzes § 21 4 des Versicherungsvertragsge- § 21 4 de.s Versicherungsvertragsge- se�es vom 23. November 2007 (BGBI. I setzes vom 23. November 2007 (BGBI. I S. 2631 ), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- S. 263 1 ), das zuletzt durch Artikel 8 Ab- satz 49 des Gesetzes vom · 1. April 201 5 _ satz 21 des Gesetzes vom 1 7. Juli 201 5 (BGBI . I S. 434) geändert worden· ist, wird (BGBI. I 8. 1 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wie folgt geändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt 1 . u nverä n d e rt ' gefasst:
- 60 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1.20 15 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "(1 ) Das · Bundesamt für Justiz kann privatrechtlich organisierte Ein richtungen als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung · von Streitigkeiten 1. bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 1 3 des _ Bürgerlichen . Gesetzbuchs anerkennen, 2. zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern . im Zu sammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen aner kennen. Die Beteiligten können diese Schlich tungsstelle anrufen; das Recht, die Ge richte anzurufen, bleibt unberührt. (2) Eine privatrechtlich organisier te Einrichtung kann als Schlichtungs stelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerken nung als Verbraucherschlichtungsstelle nach § 24 des Verbraucherstreitbeile g ungsg�setzes vom . . . [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] erfüllt. Eine aner kannte Schlichtungsstelle ist Verbrau cherschlichtungsstelle nach dem Ver braucherstreitbeilegungsgesetz. _ Das Bundesamt für J ustiz nimmt die Ver braucherschlichtungsstellen nach Ab satz 1 in die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucnerstreitbeilegungsgeset zes auf und macht die Anerkennung und den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt.u 2. ln Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort 2. u n ve rä n d e rt "Entgelt" das Wort. _."geringes" einge- fügt. . . 3. Absatz 5 wird wi.e folgt gefasst: 3. u n ve rä n d e rt
- 61 - ·searbeitungsstand: 23. 1 1 .201 5 1 2:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlich tungsstelle anerkannt wird, weist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit ·dem Bundesministerium der Finan zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehör de oder Bundesanstalt zu und r�gelt deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbraucher schlichtungsstelle nach dem Verbrau cherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem V�rbraü- · eherstreitbeileg ungsgesetz erfüllen." Artikel 1 6 Artikel 1 6 · Änderung des Postgesetzes Änderung des Postgesetzes § 1 8 Absatz 2 des Postgesetzes . vom § 1 8 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1 997 (BGBI. I S. 3294), das 22. Dezember 1 997 (BGBI. I S . 3294), das . zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Ge- zuletzt durch Artikel 453 der Verordnung setzes vo.m 7. August 2013 (BGBI. I vom 31 . August 201 5 (BGBL I S. 1 474) .S. 3 1 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert worden ist, wird Wie folgt gefasst: gefasst: . . .
- 62 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1.2015 12:50 U hr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "{2) Für die außergerichtliche Streitbei · ."(�) Für die außergerichtliche Streitbei legung nach der Verordnung nach Absatz 1 legung nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen nicht er werden Gebühren und Auslagen nicht er hoben. Jede Partei trägt die ihr durch die hoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am . Verfahren entstehendei'J Teilnahme am Verfahren entstehe nden Kosten selbst. Unbeschadet der Regelun Kosten · selbst. Unbeschadet der Regelun gen der Verordnung nach Absatz 1 regelt gen der Verordnung nach Absatz 1 regelt die Streitbeilegungsstelle die weiteren Ein die Streitheilegungsstelle die "Yeiteren Ein zelheiten des außergerichtlichen . Streitbei zelheiten des außergerichtlichen Streitbei legungsverfahrens in einer Schlichtungs legungsverfahrens in ein.er Schlichtungs ordnung, die sie veröffentlicht Die außer:. ordnung, die sie veröffentlicht. Die au ßer gerichtliche Beilegung von Stre!tigkeiten gerichtliche Seilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem zwil)chen einem Verbraucher und einem Postdienstleister muss den Anforderungen Postdienstleister m uss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] entsprechen. Fundstelle · dieses Gesetzes] entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Das 81.mdesministerium für Wirtschaft und . Energie übermittelt der Zentralen Anl?luf Energie übermittelt der Zentralen Anlauf stelle für Verbraucherschlichtung die Mittei stelle für Verbraucherschlichtung die Mittei lungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Ver lungen nach § 32 Absatz 3 und 5 des Ver braucherstreitbeilegungsgesetzes." braucherstreitbeileg ungsgesetzes." Artikel 1 7 Arti kel 1 7 Änderung des Telekommunika- Änderung des Telekommuni ka- tionsgesetzes tionsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1 1 �0), das:zuletzt · 22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1 1 90), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli durch Artikel S des Gesetzes vom 17. Juli 2014 (BGBI. I S. 1266) geändert worden 201 5 (BGBI. I S. 1 324) geändert worden : ist. wird wie folgt geändert: ist, wird wie folgt geändert: 1. § 45n wird wie folgt geänd e rt: 1. u n ve rä n d e rt · a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ln dem Satzteil vor Nummer .1 werden . nach den Wörterri "verpflichtet werden," die Wör ter "dem Verbraucher und auf . Verlangen .· anderen . Endnut zern" eingefügt und werden die Wörter "zu veröffentlichen" durch das Wort "bereitzustel len" ersetzt. · bb) Nummer 2 wird wie . folgt ge fasst:
- 63 - Bearbeitungsstand: 23.11.2015 1 2:50 Uhr - Entwurf Beschlüsse des. ß. Ausschusses "2.. über den Vertragsbeginn, die noch verbleibende Vertragslaufzeit und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren,". - cc) ln Nummer 3 wird das Wort ' "und" am Ende d urch ein I Komma ersetzt. . ,, dd) N ummer 4 wird durch die fol- ' genden Nummern 4 und 5 er- setzt: "4 . über d ie Dienstqualität einschließlich eines . An- gebotes zur Überprüfbar- keit der . Datenübertra- gungsrate und 5. über die Maßnahmen, die · zur · Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zu- gang für behinderte End- nutzer getroffen worden sind." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) .l n dem Satzteil vor Nummer. 1 werden nach den Wörtern "verpflichtet werden," die Wör- ter "dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnut- . I zern" eingefügt urid werden die Wörter "zu veröffentlichen" durch das Wort .. �ereitzustel- len" ersetzt. -· bb) Nummer 2 wird wie folgt ge- ' fasst: "2. den Umfang der angebo- tenen Dienste einschließ- lieh · der Bedingungen für Datenvolumenbeschrän- . · kungen, . " c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: '
- 64 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 12:90 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "(5) Die Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form dem Verbrau- eher und auf Verlangen anderen Endnutzern bereitzustellen . .ln der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlich Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforde- rungen festgelegt werden." 2. § 47a wird wie folgt geändert: 2. § 47a wird wie folgt geändert: a) ln Absatz 1 werden in dem Satzteil a) u n v e r ä n d e r· t nach Nummer 2 nach den Wörtern "bei der'' die Wörter "Verbraucher- schlichtungsstelle der" ein g efügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) u n verä n d e rt ' c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in den c) u n ve rä n d e rt Nummern 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort "Bundesnetzagen- tur" die Wörter "Verbraucher- schlichtungsstelle der'' eingefügt. - d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die folgenden Sätze werden angefügt: folgenden Sätze werden angefi.jgt: "Die Verbraucherschlichtungsstelle "Oie Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur muss die · der Bundesnetzagentur m uss die Anforderung en · nach dem · Ver- Anforderungen nach dem Ver- braucherstreitbeilegungsgesetz · braucherstreitbeilegungsgesetz vom .,. [einsetzen: Ausfertigungs- vom . . . [einsetzen: Ausfertigungs- datum und Fundstelle dieses Ge- daturri und Fundstelle dieses Ge- setzes] erfüllen. Das Bundesmlnis- setzes] erfüllen. Das Bundesminis- , terium für Wirtschaft und. Energie t�rium für Wirtschaft und Energie I' übermittelt der Zentralen Anlauf- übermittelt der Zentralen Anlauf- stelle für Verbraucherschlichtung stelle für Verbraucherschlichtung die M itteilungen nach § 32 Ab- die Mitteilungen nach § 32 Ab- satz 3 und 4 des Verbraucher� . satz 3 und 5 des Verbraucher- streitbeilegungsgesetzes." streitbeilegurigsgesetzes." 3. § 1 45 wird wie folgt gefasst: 3. u nverände rt '
- 65 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 12:50 Uhr .. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses : "§ 1 45 Kosten von außergerichtlichen Streit- beilegungsverfahren . Für die außergerichtlichen Streit- beilegungsverfahren nach § 47a wer- d(m Gebühren und Auslagen nicht er- hoben. · Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entste- hendem Kosten selbst." ,. Arti kel 1 8 Art.i kel 1 8 Änderung des EU- . Änderung des EU- Fahrgastrechte-Kraftomnibus- Fahrgastrechte-Kraftomnibus- Gesetzes Gesetzes Das EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus- · Das Eli_.Fahrgastrechte-Kraftomnibus- · Gesetz vom 23. J uli 20 1 3 (BGBI. I 5 2547) Gesetz vom 23. Juli 201 3 (BGBI. I "S. 2547) · wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: 1 . · § 6 wird wie folgt geändert: a) ln · Absatz 1 · . : wird das Wort a) u n v e rä n d e rt "Schlichtungsstelle" durch das Wort "Verbraucherschlichtungs- stelle" ersetzt . . b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie b) Die Absätze 3 bis · 5 werden wie folgt gefasst: folgt gefasst:
. - 66 ;,. Bearbeitungsstand: 23.1 1 .20 15 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3) Die . Verbrauchers.c hlich "(3) Die Verbraucherschlich tungsstelle nach Absatz 1 bedarf tungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem - Ver der Anerkennung nach dem Ver braucherstreitbeilegungsgesetz braucherstreitbeilegungsgesetz vom .:. [einsetzen: Ausfertigungs vom . . . [einsetzen: Ausfertig ungs datum und Fundstelle dieses Ge datum und Fundstelle dieses Ge setZes] durch das Bundesministe setzes] durch das Bundesministe rium für Verkehr und digitale Infra rium für Verkehr und digitale I nfra struktur im Einvernehmen mit dem struktur im Einvernehm.en mit dem Bundesministerium der Justiz und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Ver für Verbraucherschutz. Die Ver braucherschlichtungsstelle kann braucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergrei auch eine verkehrsträgerübergrei fende Schlichtungsstelle sein. Die fende Schlichtungsstelle sei n . Die Anerkennung und der Widerruf Anerkennung und der · Widerruf oder die Rücknahme der Aner oder die Rücknahme · .der Aner kennung sind im Bundesanzeiger kennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zent bekannt zu machen und der Zent ralen Anlaufstelle für Verbraucher ralen Anlaufstelle für Verbraucher schlichtung nach § 32 Absatz 2 schlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeile und 5 des Verbraucherstreitbeile gungsgesetzes mitzuteilen. gungsg esetzes mitzuteilen. (4) Die Beförderer, Reisever (4) u n v e r ä n d e r t anstalter und Reisevermittler ha ben bei der Beantwortung einer Beschwerde im · Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 181/201 f fallenden Rechten und Pflichten auf · die Möglichkeit der SchlicHtung hinzuweisen · und die Adressen geeigneter Verbrau cherschlichtungsstellen mitzutei len.
- 67 - Bearbeitungsstand: 23.1 1 .2015 1 2 :50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (5) SC?weit keine VerbraU� (5) u n ve rä nd ert eherschlichtungsstelle nach Ab satz 3 anerkannt wurde, kann das B undesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein vernehmen mit dem Bundesminis terium der Justiz und für Verbrau cherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des . Bundesrates einer Bundesoberbe hörde oder Bundesanstalt zuwei sen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslag·en regeln. § 31 des Ver braucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren anzuwenden. Die Schlichtungs · stelle ist Verbraucherschlichtungs stelle nach dem . Verbraucher streitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem Ver bra ucherstreitbeilegungsgesetz er� füllen." c) Die Absätze 6 und 7 werden auf c) u nverä nd ert gehoben . 2. l n § 7 wird das Wort "Amtshandlungen" 2. u n ve rä n d e rt · durch die Wörter "individuell zurechen- öaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: . 3. u nverä nd ert a), ln den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklungi• · durch die .Wörter "Verkehr und digitale Infra struktur" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben .