bmjv-online-streitbeilegung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 64 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 12:90 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "(5) Die Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form dem Verbrau- eher und auf Verlangen anderen Endnutzern bereitzustellen . .ln der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlich Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforde- rungen festgelegt werden." 2. § 47a wird wie folgt geändert: 2. § 47a wird wie folgt geändert: a) ln Absatz 1 werden in dem Satzteil a) u n v e r ä n d e r· t nach Nummer 2 nach den Wörtern "bei der'' die Wörter "Verbraucher- schlichtungsstelle der" ein g efügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) u n verä n d e rt ' c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in den c) u n ve rä n d e rt Nummern 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort "Bundesnetzagen- tur" die Wörter "Verbraucher- schlichtungsstelle der'' eingefügt. - d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die folgenden Sätze werden angefügt: folgenden Sätze werden angefi.jgt: "Die Verbraucherschlichtungsstelle "Oie Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur muss die · der Bundesnetzagentur m uss die Anforderung en · nach dem · Ver- Anforderungen nach dem Ver- braucherstreitbeilegungsgesetz · braucherstreitbeilegungsgesetz vom .,. [einsetzen: Ausfertigungs- vom . . . [einsetzen: Ausfertigungs- datum und Fundstelle dieses Ge- daturri und Fundstelle dieses Ge- setzes] erfüllen. Das Bundesmlnis- setzes] erfüllen. Das Bundesminis- , terium für Wirtschaft und. Energie t�rium für Wirtschaft und Energie I' übermittelt der Zentralen Anlauf- übermittelt der Zentralen Anlauf- stelle für Verbraucherschlichtung stelle für Verbraucherschlichtung die M itteilungen nach § 32 Ab- die Mitteilungen nach § 32 Ab- satz 3 und 4 des Verbraucher� . satz 3 und 5 des Verbraucher- streitbeilegungsgesetzes." streitbeilegurigsgesetzes." 3. § 1 45 wird wie folgt gefasst: 3. u nverände rt '
- 65 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 12:50 Uhr .. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses : "§ 1 45 Kosten von außergerichtlichen Streit- beilegungsverfahren . Für die außergerichtlichen Streit- beilegungsverfahren nach § 47a wer- d(m Gebühren und Auslagen nicht er- hoben. · Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entste- hendem Kosten selbst." ,. Arti kel 1 8 Art.i kel 1 8 Änderung des EU- . Änderung des EU- Fahrgastrechte-Kraftomnibus- Fahrgastrechte-Kraftomnibus- Gesetzes Gesetzes Das EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus- · Das Eli_.Fahrgastrechte-Kraftomnibus- · Gesetz vom 23. J uli 20 1 3 (BGBI. I 5 2547) Gesetz vom 23. Juli 201 3 (BGBI. I "S. 2547) · wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: 1 . · § 6 wird wie folgt geändert: a) ln · Absatz 1 · . : wird das Wort a) u n v e rä n d e rt "Schlichtungsstelle" durch das Wort "Verbraucherschlichtungs- stelle" ersetzt . . b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie b) Die Absätze 3 bis · 5 werden wie folgt gefasst: folgt gefasst:
. - 66 ;,. Bearbeitungsstand: 23.1 1 .20 15 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3) Die . Verbrauchers.c hlich "(3) Die Verbraucherschlich tungsstelle nach Absatz 1 bedarf tungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem - Ver der Anerkennung nach dem Ver braucherstreitbeilegungsgesetz braucherstreitbeilegungsgesetz vom .:. [einsetzen: Ausfertigungs vom . . . [einsetzen: Ausfertig ungs datum und Fundstelle dieses Ge datum und Fundstelle dieses Ge setZes] durch das Bundesministe setzes] durch das Bundesministe rium für Verkehr und digitale Infra rium für Verkehr und digitale I nfra struktur im Einvernehmen mit dem struktur im Einvernehm.en mit dem Bundesministerium der Justiz und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Ver für Verbraucherschutz. Die Ver braucherschlichtungsstelle kann braucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergrei auch eine verkehrsträgerübergrei fende Schlichtungsstelle sein. Die fende Schlichtungsstelle sei n . Die Anerkennung und der Widerruf Anerkennung und der · Widerruf oder die Rücknahme der Aner oder die Rücknahme · .der Aner kennung sind im Bundesanzeiger kennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zent bekannt zu machen und der Zent ralen Anlaufstelle für Verbraucher ralen Anlaufstelle für Verbraucher schlichtung nach § 32 Absatz 2 schlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeile und 5 des Verbraucherstreitbeile gungsgesetzes mitzuteilen. gungsg esetzes mitzuteilen. (4) Die Beförderer, Reisever (4) u n v e r ä n d e r t anstalter und Reisevermittler ha ben bei der Beantwortung einer Beschwerde im · Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 181/201 f fallenden Rechten und Pflichten auf · die Möglichkeit der SchlicHtung hinzuweisen · und die Adressen geeigneter Verbrau cherschlichtungsstellen mitzutei len.
- 67 - Bearbeitungsstand: 23.1 1 .2015 1 2 :50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (5) SC?weit keine VerbraU� (5) u n ve rä nd ert eherschlichtungsstelle nach Ab satz 3 anerkannt wurde, kann das B undesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein vernehmen mit dem Bundesminis terium der Justiz und für Verbrau cherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des . Bundesrates einer Bundesoberbe hörde oder Bundesanstalt zuwei sen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslag·en regeln. § 31 des Ver braucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren anzuwenden. Die Schlichtungs · stelle ist Verbraucherschlichtungs stelle nach dem . Verbraucher streitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem Ver bra ucherstreitbeilegungsgesetz er� füllen." c) Die Absätze 6 und 7 werden auf c) u nverä nd ert gehoben . 2. l n § 7 wird das Wort "Amtshandlungen" 2. u n ve rä n d e rt · durch die Wörter "individuell zurechen- öaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: . 3. u nverä nd ert a), ln den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklungi• · durch die .Wörter "Verkehr und digitale Infra struktur" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben .
- 68 - Bearbeitungsstand: 23.11.20 15 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 1 9 Artikel 1 9 Änderung der Eisenbahn Änderung der Eisenbahn Verkehrsordnung Verkehrsordnung § 37 der Eisenbahn-Verkehrsordnung . § 37 der · Eisenbahn-Verkehrsordn ung in der Fassung der Bekanntmachung vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1 999 (BGBI. I s� 782), die zuletzt 20. · April 1 999 (BGBI. I s . 782), die zuletzt . durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai durch Artikel 2 der · Verordnung vom 21 . 2009 (BGBI. I S. 1 146) geänd.ert worden Mai 2015 (BGBI. I S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ist, wird wie folgt geändert: 1. ln Absatz 1 wird das Wort "Schlich- 1 . u nverä ndert tungsstelle" durch das Wort "Verbrau- cherschlichtungsstelleu ersetzt. 2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt · 2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: gefasst: "(2) Die Verbraucherschlichtungs "(2) Die Verbraucherschlichtungs · stelle nach Absatz 1 bedarf der Aner stelle nach Absatz 1 bedarf ·der. Aner kennung nach dem Verbraucherstreit kennung nach dem Verbraucherstreit beilegungsgesetz vom . . . [einsetzen: beilegungsgesetz vom . . . [einsetzen: . Ausfertigungsdatum und Fundstelle A usfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] durch das Bundes dieses Gesetzes] durch das Bundes ministerium für Verkehr und digitale ministerium für Verkehr und dig itale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Verbraucher Verbraucherschutz. Die Verbraucher schlichtungsstelle kann . auch eine ver schlichtungsstelle kann auch eine ver kehrsträgerübergreifende Schlich kehrsträgerübergreifende . Schfich tUngsstelle se.i n. Die Anerkennung und tungsstelle sein. Die Anerkennung .und der Widerruf oder die Rücknahme der der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz · 2 und 4 des Ver:.. nach § 32 Absatz 2 und 5 des Ver braucherstreitbeilegungsgesetzes mit braucherstreitbeilegungsgesetzes mit zuteilen� zuteilen. (3) Das Eisenbahnverkehrsunter (3) u n v e · r ä n d e r t nehmen hat bei der Beantwortung ei ner Beschwerde wegen der Nichtbe achtung von Fahrgastrechten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuwei sen und die Adressen geeigneter Ver braucherschlichtungsstE� IIen mitzutei len. " 3. Folgender Absatz 4 wird angefügt: 3. u nve rä n d e rt,
- 69 - Bearbeitungsstand: 23.1 1 .20 15 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses ... ·��(4) Soweit keine Verbraucher sc�lichtungsstelle nach A�satz 2 aner kannt wurde, kann das Bundesministe rium für Verkehr ünd digitale Infrastruk tur im Einvernehmen m it dem Bun desministerium der Justiz und für Ver braucherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsver ordnung ohne Zustimmung des Bun desrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und de ren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. · § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset zes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend an?uwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbra ucher schlichtungsstelle · nach dem Verbrau cherstreitbeilegungsgesetz und muss die . Anforderungen nach dem Verbrau cherstreitbeilegungsgesetz erfüllen." Arti kei 20 Artikel 20 Änderung des EU- Änderung des EU- Fah rgastrechte-Sch ifffa h rt Fah rgastrechte-Sch - ifff a hrt- Gesetzes Gesetzes Das EU-Fahrgastrechte-Schifffa hrt- Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt- Gesetz vom .5 . Dezember . 201 2 (BGBI. I Gesetz vom 5. Dezember 201 2 (BGBI. I S. 2454), das zuletzt durch Artikel 4 Ab- S. 2454),· das zuletzt ' durch Artikel 4 Ab satz 1 38 · des Gesetzes . vom ' 7. August satz 1 38 des G esetzes vom ?. August 201"3 (BGBI. I S. 3 1 54) geändert worden 201 3 (BGBI. I S. 3 1 54) geändert wOrden · ist, wird wie folgt geändert: ist, wird wie folgt geändert: · .1 . § 6 wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) l n Absatz 1 wird das Wort a) u n verä n d e rt n$chlichtungsstelle" . d urch das Wort "Verbrauchersch ) ichtungs- stelle" ersetzt:· ' b) Die . Absätze 3 bis 5 werden wie b) Die Absätze 3 bis 5 wer:dE;m wie folgt gefasst: folgt gefasst: ?
- 70 - aearbeitungsstand: 23.1 1 .20 Ü5 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3) Die Verbraucherschlich "(3) Die Verbraucherschlich tungsstelle nach Absatz 1 bedarf tungsstelle nach Absatz 1 bedarf . der Anerkennung nach dem Ver der Anerkennl!ng nach . dem . Ver braucherstreitbeilegungsgesetz braucherstreitbeilegungsgesetz vom ... [einsetzen: Ausfertigungs · vom . . . '[einsetzen: Ausfertigungs datum und Fundstelle dieses Ge datum und Fundstelle dieses Ge setzes] durch das Bundesministe setzes] durch das Bundesministe rium für Verkehr und digitale Infra rium für Verkehr und digitale Infra struktur im. Einvernehmen mit dem . struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Ver für Verbraucherschutz. Die Ver- braucherschlichtungsstelle kann . braucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergrei-· auch eine verkehrsträgerübergrei fende Schlichtungsstelle sein. Die fende Schlichtungsstelle sei n . Die Anerkennung und der Widerruf Anerkennung und der Wide rruf oder die Rücknahme der Aner oder die Rücknahme der Aner k�nnung sind im Bundesanzeiger kennung . sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zent bekannt zu .machen und der Zent ralen Anlaufstelle für Verbraucher ralen Anlaufstelle für Verbraucher- · schlichtung nach § 32 Absatz 2 schlichtung · nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeile und 5 des Verbraucherstreitbeile gungsgesetzes mitzuteilen. gungsgesetzes mitzuteilen. (4) Die Beförderer, Reisever (4) u n v e r ä n d e r t . anstalter und Reisevermittler · ha ben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 1 1 77/201 0 fallenden Rechten - und Pflichten auf die M öglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbrau ·cherschlichtungsstellen mitzutei len.
- 71 - Bearbeitungsstand: 23.11.2015 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (5) Soweit keine Verbrau (5) u n v e r ä n d e r t cherschlichtungsstelle nach Ab satz 3 anerkannt wurde, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein vernehmen mit dem Bundesminis terium der Justiz und für Verbrau cherschutz die Aufgabe der· · Schlichtungsstelle durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbe hörde oder Bundesanstalt zuwei sen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Ver braucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbrau cherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach d e m Verbraucherstreitbeilegungs gesetz erfüllen." c) Die Absätze 6 und 7 werden auf c) u n verä n d e rt gehoben. 2. § 8 wird wie folgt geändert: · 2. u n v e rä nd e rt a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ln dem Satzteil vor. Nummer 1 werden die Wörter ·"Verkehr, Bau · und $tadtentwicklung" .. durch die Wörter "Verkehr und digitale I nfrastruktur" ersetzt. bb) ln Nummer 4 wird das Komma am Ende durch · einen Punkt ersetzt. · cc) Nummer 5 wird aufgehoben. b) Satz .2 wird aufgehoben. 3. ln § 9 Absatz 3 und 4 werden jeweils 3. ·u n v e r ä n d e r t die Wörter "Verkehr, Bau und Stadt..: entwicklu ng" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. .
- 72 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .2015 12:50 U hr Entwurf .ß_eschlüsse des 6. Ausschusses · Artikel 21 Arti kel 21 Änderung des Luftverkehrsge- Änderung des Luftverkehrsge- setzes setzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 0. Mai 2007 der " Bekanntmachung vom 1 0. M�i 2007 · (BGBI. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 (BGBI. I s. 698), das zuletzt durch Arti- Absatz 1 75 des Gesetzes vom 7. August kel 567 der Verordnung vom 31 . August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden 201 5 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ist, wird wie folgt geändert: 1. l n der Inhaltsübersicht · wird nach der 1 . u n ve rä n d e rt Angabe zu § 57c folgende Angabe eingefügt: .§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungs- gesetz". 2. § 57 wird wie folgt geändert: 2. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e rt aa) l n Satz 1 werden. die Wörter ;,Justiz kann im Eilwernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- entwicklung, dem Bundesmi- nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz und dem Bundes- m inisterium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Justiz und für Verbraucher- schutz kann im Einvernehmen m it dem Bundesministerium ' für Verkehr und digitale Infra- struktur und dem Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Energie" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort "ist" '· durch die Wörter "und der Wi.;.. derru( oder die Rücknahme der Anerkennung sind" er- setzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) u n ve rä n d e rt
- 73 - Bearbeitungssümd: 23. 1 1 .201 5 1 2:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses .,(2) Privatrechtlich organisier te Einrichtungen können als · Schlichtungsstellen anerkannt werden, wenn · die Schlichtungs stelle·n und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens · den An forderungen dieses Gesetzes, des Verbraucherstreitbeilegungsgeset zes vom . . . [einsetzen: Ausferti gungsdatum und Fundstelle die ses Gesetzes] und der nach die- · sen Gesetzen erlassenen Rechts verordnungen entsprechen." c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt ge c) u n ve r ä n d e rt fasst: .,Von dem Fluggast kann . ein Ent gelt von bis zu 30 Euro verlangt werden, wenn d ie Geltendma chung des Anspruchs im Schlich tungsverfahren missbräuchlich ist." d) ln Absatz 5 Satz 3 werden nach d) u n v e r ä n d e r .t den Wörtern "Bundesministerium der Justiz" die Wörter "und für Verbraucherschutz" eingefügt; . e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Eine anerkannte Einrich- "(7) Eine ·a nerkannte Einrich . tung ist Verbraucher-schlichtungs tung ist Verbraucherschlichtungs stelle nach dem · Verbraucher stelle· . nach dem . Verbrau cher streitbeilegungsgesetz. Das Bun streitbeilegungsgesetz. Das Bun desministerium der Justiz Und für desministerium der J ustiz und für Verbr�ucherschutz übermittelt der Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbrau Zentralen Anlaufstelle für Verbrau cherschlichtung die Angaben nach cherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 2 . und 4 des Verbrau § 32 Absatz 2 ·und 5 des Verbrau cherstreitbeilegungsgesetzes. Die cherstreitbeilegungsgesetzes. Die Schlichtungsstelle hat den Evalua Schlichtungsstelle hat den Evalua tionsbericht nach . § 34 Absatz 2 tionsb ericht nach § 34 Absatz 2 · des Verbraucherstreitbeilegungs des Verbraucherstreitbeileg u ngs gesetzes an das Sundesministeri gesetzes an das Sundesministeri · um der Justiz und für Verbrau um der J ustiz und für Verbrau..: cherschutz zu übermitteln. Dieses cherschutz zu übermitteln. D ieses leitet den Evaluationsbericht an leitet den Evaluationsbericht an die Zentrale Anlaufstelle für Ver d ie Zentrale Anlaufstelle · für Ver braucherschlichtung weiter; § 35 braucherschlichtung weiter; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbei Absatz 2 des Verbraucherstreitbei legungsgesetzes ist nicht anzu legungsgesetzes ist nicht anzu wenden." wenden . " 3. § 57a wird wie folgt geändert: 3. § 57a wird wie folgt geändert: