bmjv-online-streitbeilegung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 64 -         Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 12:90 Uhr Entwurf                            Beschlüsse des 6. Ausschusses "(5) Die Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form dem Verbrau- eher und auf Verlangen anderen Endnutzern bereitzustellen . .ln der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlich Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforde- rungen festgelegt werden." 2. § 47a wird wie folgt geändert:                2.  § 47a wird wie folgt geändert: a)   ln Absatz 1 werden in dem Satzteil           a)    u n v e r ä n d e r· t nach Nummer 2 nach den Wörtern "bei der'' die Wörter "Verbraucher- schlichtungsstelle der" ein g efügt. b)   Absatz 2 wird aufgehoben.                    b)    u n verä n d e rt ' c)   Absatz 3 wird Absatz 2 und in den            c)    u n ve rä n d e rt Nummern 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort "Bundesnetzagen- tur" die Wörter "Verbraucher- schlichtungsstelle der'' eingefügt.                                   - d)   Absatz 4 wird Absatz 3 und die               d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die folgenden Sätze werden angefügt:                   folgenden Sätze werden angefi.jgt: "Die Verbraucherschlichtungsstelle                 "Oie Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur muss die                   · der Bundesnetzagentur m uss die Anforderung en · nach dem · Ver-                   Anforderungen nach dem Ver- braucherstreitbeilegungsgesetz      ·              braucherstreitbeilegungsgesetz vom .,. [einsetzen: Ausfertigungs-                 vom . . . [einsetzen: Ausfertigungs- datum und Fundstelle dieses Ge-                    daturri und Fundstelle dieses Ge- setzes] erfüllen. Das Bundesmlnis-                 setzes] erfüllen. Das Bundesminis- ,      terium für Wirtschaft und. Energie                 t�rium für Wirtschaft und Energie I' übermittelt der Zentralen Anlauf-                  übermittelt der Zentralen Anlauf- stelle für Verbraucherschlichtung                  stelle für Verbraucherschlichtung die M itteilungen nach § 32 Ab-                    die Mitteilungen nach § 32 Ab- satz 3 und 4 des Verbraucher�                   . satz 3 und 5 des Verbraucher- streitbeilegungsgesetzes."                         streitbeilegurigsgesetzes." 3. § 1 45 wird wie folgt gefasst:                3.  u nverände rt '
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- 65 -           Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 12:50 Uhr .. Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses : "§ 1 45 Kosten von außergerichtlichen Streit- beilegungsverfahren . Für die außergerichtlichen Streit- beilegungsverfahren nach § 47a wer- d(m Gebühren und Auslagen nicht er- hoben. · Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entste- hendem Kosten selbst." ,. Arti kel 1 8                                     Art.i kel 1 8 Änderung des EU-                               . Änderung des EU- Fahrgastrechte-Kraftomnibus-                    Fahrgastrechte-Kraftomnibus- Gesetzes                                         Gesetzes Das EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-                    · Das Eli_.Fahrgastrechte-Kraftomnibus- ·  Gesetz vom 23. J uli 20 1 3 (BGBI. I 5 2547) Gesetz vom 23. Juli 201 3 (BGBI. I "S. 2547) · wird wie folgt geändert:                         wird wie folgt geändert: 1.    § 6 wird wie folgt geändert:               1 . · § 6 wird wie folgt geändert: a)   ln · Absatz 1 · . : wird das Wort           a)   u n v e rä n d e rt "Schlichtungsstelle" durch das Wort       "Verbraucherschlichtungs- stelle" ersetzt . . b)   Die Absätze 3 bis 5 werden wie              b)   Die Absätze 3 bis · 5 werden wie folgt gefasst:                                   folgt gefasst:
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. - 66 ;,.      Bearbeitungsstand: 23.1 1 .20 15 12:50 Uhr Entwurf                            Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3) Die . Verbrauchers.c hlich­               "(3) Die Verbraucherschlich­ tungsstelle nach Absatz 1 bedarf                tungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem - Ver­                 der Anerkennung nach dem Ver­ braucherstreitbeilegungsgesetz                  braucherstreitbeilegungsgesetz vom .:. [einsetzen: Ausfertigungs­              vom . . . [einsetzen: Ausfertig ungs­ datum und Fundstelle dieses Ge­                 datum und Fundstelle dieses Ge­ setZes] durch das Bundesministe­                setzes] durch das Bundesministe­ rium für Verkehr und digitale Infra­            rium für Verkehr und digitale I nfra­ struktur im Einvernehmen mit dem                struktur im Einvernehm.en mit dem Bundesministerium der Justiz und                Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Ver­                 für Verbraucherschutz. Die Ver­ braucherschlichtungsstelle     kann             braucherschlichtungsstelle           kann auch eine verkehrsträgerübergrei­               auch eine verkehrsträgerübergrei­ fende Schlichtungsstelle sein. Die              fende Schlichtungsstelle sei n . Die Anerkennung und der Widerruf                    Anerkennung und der · Widerruf oder die Rücknahme der Aner­                    oder die Rücknahme · .der Aner­ kennung sind im Bundesanzeiger                  kennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zent­                 bekannt zu machen und der Zent­ ralen Anlaufstelle für Verbraucher­             ralen Anlaufstelle für Verbraucher­ schlichtung nach § 32 Absatz 2                  schlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeile­               und 5 des Verbraucherstreitbeile­ gungsgesetzes mitzuteilen.                      gungsg esetzes mitzuteilen. (4) Die Beförderer, Reisever­                   (4) u n v e r ä n d e r t anstalter und Reisevermittler ha­ ben bei der Beantwortung einer Beschwerde im · Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 181/201 f fallenden Rechten und Pflichten auf · die Möglichkeit der SchlicHtung hinzuweisen · und die Adressen geeigneter Verbrau­ cherschlichtungsstellen mitzutei­ len.
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- 67 -       Bearbeitungsstand: 23.1 1 .2015 1 2 :50 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses (5) SC?weit keine VerbraU�                 (5) u   n ve   rä nd ert eherschlichtungsstelle nach Ab­ satz 3 anerkannt wurde, kann das B undesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein­ vernehmen mit dem Bundesminis­ terium der Justiz und für Verbrau­ cherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechts­ verordnung ohne Zustimmung des . Bundesrates einer Bundesoberbe­ hörde oder Bundesanstalt zuwei­ sen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslag·en regeln. § 31 des Ver­ braucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren anzuwenden. Die Schlichtungs­ · stelle ist Verbraucherschlichtungs­ stelle nach dem . Verbraucher­ streitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem Ver­ bra ucherstreitbeilegungsgesetz er� füllen." c)     Die Absätze 6 und 7 werden auf­          c)  u nverä nd ert gehoben . 2. l n § 7 wird das Wort "Amtshandlungen" 2.       u n ve rä n d e rt   · durch die Wörter "individuell zurechen- öaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: .              3.  u nverä nd ert a), ln den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklungi• · durch die .Wörter "Verkehr und digitale Infra­ struktur" ersetzt. b)     Absatz 3 wird aufgehoben .
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- 68 -          Bearbeitungsstand: 23.11.20 15 12:50 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 1 9                                    Artikel 1 9 Änderung der Eisenbahn­                          Änderung der Eisenbahn­ Verkehrsordnung                              Verkehrsordnung § 37 der Eisenbahn-Verkehrsordnung .                                        § 37 der · Eisenbahn-Verkehrsordn ung in der Fassung der Bekanntmachung vom             in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1 999 (BGBI. I s� 782), die zuletzt     20. · April 1 999 (BGBI. I s . 782), die zuletzt . durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai          durch Artikel 2 der · Verordnung vom 21 . 2009 (BGBI. I S. 1 146) geänd.ert worden          Mai 2015 (BGBI. I S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     ist, wird wie folgt geändert: 1.     ln Absatz 1 wird das Wort "Schlich- 1 .          u nverä ndert tungsstelle" durch das Wort "Verbrau- cherschlichtungsstelleu ersetzt. 2.     Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt · 2.        Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                                         gefasst: "(2) Die Verbraucherschlichtungs­             "(2) Die Verbraucherschlichtungs­ · stelle nach Absatz 1 bedarf der Aner­            stelle nach Absatz 1 bedarf ·der. Aner­ kennung nach dem Verbraucherstreit­              kennung nach dem Verbraucherstreit­ beilegungsgesetz vom . . . [einsetzen:           beilegungsgesetz vom . . . [einsetzen: . Ausfertigungsdatum und Fundstelle                A usfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] durch das Bundes­               dieses Gesetzes] durch das Bundes­ ministerium für Verkehr und digitale             ministerium für Verkehr und dig itale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem            Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für             Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Verbraucher­              Verbraucherschutz. Die Verbraucher­ schlichtungsstelle kann . auch eine ver­         schlichtungsstelle kann auch eine ver­ kehrsträgerübergreifende         Schlich­        kehrsträgerübergreifende .           Schfich­ tUngsstelle se.i n. Die Anerkennung und          tungsstelle sein. Die Anerkennung .und der Widerruf oder die Rücknahme der              der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger               Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen              bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung          Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz · 2 und 4 des Ver:..            nach § 32 Absatz 2 und 5 des Ver­ braucherstreitbeilegungsgesetzes mit­            braucherstreitbeilegungsgesetzes mit­ zuteilen�                                        zuteilen. (3) Das Eisenbahnverkehrsunter­                (3) u n v e · r ä n d e r t nehmen hat bei der Beantwortung ei­ ner Beschwerde wegen der Nichtbe­ achtung von Fahrgastrechten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuwei­ sen und die Adressen geeigneter Ver­ braucherschlichtungsstE� IIen mitzutei­ len. " 3.     Folgender Absatz 4 wird angefügt:          3.    u nve rä n d e rt,
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- 69 -         Bearbeitungsstand: 23.1 1 .20 15 12:50 Uhr Entwurf                             Beschlüsse des 6. Ausschusses ... ·��(4) Soweit keine Verbraucher­ sc�lichtungsstelle nach A�satz 2 aner­ kannt wurde, kann das Bundesministe­ rium für Verkehr ünd digitale Infrastruk­ tur im Einvernehmen m it dem Bun­ desministerium der Justiz und für Ver­ braucherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsver­ ordnung ohne Zustimmung des Bun­ desrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und de­ ren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. · § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset­ zes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend         an?uwenden.        Die Schlichtungsstelle ist Verbra ucher­ schlichtungsstelle · nach dem Verbrau­ cherstreitbeilegungsgesetz und muss die . Anforderungen nach dem Verbrau­ cherstreitbeilegungsgesetz erfüllen." Arti kei 20                                      Artikel 20 Änderung des EU-                                  Änderung des EU- Fah rgastrechte-Sch ifffa h rt­                      Fah rgastrechte-Sch -                       ifff a  hrt- Gesetzes                                          Gesetzes Das          EU-Fahrgastrechte-Schifffa hrt-         Das      EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt- Gesetz vom .5 . Dezember . 201 2 (BGBI. I           Gesetz vom 5. Dezember 201 2 (BGBI. I S. 2454), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-           S. 2454),· das zuletzt '     durch    Artikel  4  Ab­ satz 1 38 · des Gesetzes . vom ' 7. August          satz 1 38 des G esetzes vom ?. August 201"3 (BGBI. I S. 3 1 54) geändert worden            201 3 (BGBI. I S. 3 1 54) geändert wOrden · ist, wird wie folgt geändert:                        ist, wird wie folgt geändert:  · .1 .  § 6 wird wie folgt geändert:                   1.    § 6 wird wie folgt geändert: a)     l n Absatz 1 wird das Wort                    a)  u n verä n d e rt n$chlichtungsstelle" . d urch das Wort      "Verbrauchersch ) ichtungs- stelle" ersetzt:·                   ' b)     Die . Absätze 3 bis 5 werden wie              b)  Die Absätze 3 bis 5 wer:dE;m wie folgt gefasst:                                     folgt gefasst: ?
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- 70 -        aearbeitungsstand: 23.1 1 .20 Ü5 12:50 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3) Die Verbraucherschlich­                  "(3) Die Verbraucherschlich­ tungsstelle nach Absatz 1 bedarf               tungsstelle nach Absatz 1 bedarf  . der Anerkennung nach dem Ver­                  der Anerkennl!ng nach . dem . Ver­ braucherstreitbeilegungsgesetz                 braucherstreitbeilegungsgesetz vom ... [einsetzen: Ausfertigungs­          · vom . . . '[einsetzen: Ausfertigungs­ datum und Fundstelle dieses Ge­                datum und Fundstelle dieses Ge­ setzes] durch das Bundesministe­               setzes] durch das Bundesministe­ rium für Verkehr und digitale Infra­           rium für Verkehr und digitale Infra­ struktur im. Einvernehmen mit dem .            struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und               Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Ver­                für Verbraucherschutz. Die Ver- braucherschlichtungsstelle     kann          . braucherschlichtungsstelle           kann auch eine verkehrsträgerübergrei-·             auch eine verkehrsträgerübergrei­ fende Schlichtungsstelle sein. Die             fende Schlichtungsstelle sei n . Die Anerkennung und der Widerruf                   Anerkennung und der Wide rruf oder die Rücknahme der Aner­                   oder die Rücknahme der Aner­ k�nnung sind im Bundesanzeiger                 kennung . sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zent­                bekannt zu .machen und der Zent­ ralen Anlaufstelle für Verbraucher­            ralen Anlaufstelle für Verbraucher- · schlichtung nach § 32 Absatz 2                 schlichtung · nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeile­              und 5 des Verbraucherstreitbeile­ gungsgesetzes mitzuteilen.                     gungsgesetzes mitzuteilen. (4) Die Beförderer, Reisever­                  (4) u n v e r ä n d e r t . anstalter und Reisevermittler · ha­ ben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 1 1 77/201 0 fallenden Rechten - und Pflichten auf die M öglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbrau­ ·cherschlichtungsstellen mitzutei­ len.
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- 71 -         Bearbeitungsstand: 23.11.2015 12:50 Uhr Entwurf                             Beschlüsse des 6. Ausschusses (5) Soweit keine Verbrau­                          (5) u n v e r ä n d e r t cherschlichtungsstelle nach Ab­ satz 3 anerkannt wurde, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein­ vernehmen mit dem Bundesminis­ terium der Justiz und für Verbrau­ cherschutz die Aufgabe der· · Schlichtungsstelle durch Rechts­ verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbe­ hörde oder Bundesanstalt zuwei­ sen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Ver­ braucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbrau­ cherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach d e m Verbraucherstreitbeilegungs­ gesetz erfüllen." c)   Die Absätze 6 und 7 werden auf­               c)    u n verä n d e rt gehoben. 2. § 8 wird wie folgt geändert:                 · 2.  u  n v e rä nd   e rt a)   Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ln dem Satzteil vor. Nummer 1 werden die Wörter ·"Verkehr, Bau · und $tadtentwicklung" .. durch die Wörter "Verkehr und digitale I nfrastruktur" ersetzt. bb) ln Nummer 4 wird das Komma am Ende durch · einen Punkt ersetzt. · cc) Nummer 5 wird aufgehoben. b)   Satz .2 wird aufgehoben. 3. ln § 9 Absatz 3 und 4 werden jeweils 3. ·u n v e r ä n d e r t die Wörter "Verkehr, Bau und Stadt..: entwicklu ng" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. .
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- 72 -         Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .2015 12:50 U hr Entwurf                                .ß_eschlüsse des 6. Ausschusses            · Artikel 21                                             Arti kel 21 Änderung des Luftverkehrsge-                             Änderung des Luftverkehrsge- setzes                                                 setzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung                    Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 0. Mai 2007                     der " Bekanntmachung vom 1 0. M�i 2007        · (BGBI. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2            (BGBI. I s. 698), das zuletzt durch Arti- Absatz 1 75 des Gesetzes vom 7. August                   kel 567 der Verordnung vom 31 . August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden                   201 5 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            ist, wird wie folgt geändert: 1.   l n der Inhaltsübersicht · wird nach der 1 .              u n ve rä n d e rt Angabe zu § 57c folgende Angabe eingefügt: .§ 57d  Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungs- gesetz". 2.   § 57 wird wie folgt geändert:                       2.    § 57 wird wie folgt geändert: a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   a)  u n v e r ä n d e rt aa) l n Satz 1 werden. die Wörter ;,Justiz kann im Eilwernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- entwicklung, dem Bundesmi- nisterium       für     Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz und dem Bundes- m inisterium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Justiz und für Verbraucher- schutz kann im Einvernehmen m it dem Bundesministerium                                                         ' für Verkehr und digitale Infra- struktur und dem Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Energie" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort "ist"                                    '· durch die Wörter "und der Wi.;.. derru( oder die Rücknahme der Anerkennung sind" er- setzt. b)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                    b)   u n ve rä n d e rt
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- 73  -        Bearbeitungssümd: 23. 1 1 .201 5 1 2:50 Uhr Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses .,(2) Privatrechtlich organisier­ te Einrichtungen können als      · Schlichtungsstellen         anerkannt werden, wenn · die Schlichtungs­ stelle·n und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens · den An­ forderungen dieses Gesetzes, des Verbraucherstreitbeilegungsgeset­ zes vom . . . [einsetzen: Ausferti­ gungsdatum und Fundstelle die­ ses Gesetzes] und der nach die- · sen Gesetzen erlassenen Rechts­ verordnungen entsprechen." c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt ge­              c)  u n ve r ä n d e rt fasst: .,Von dem Fluggast kann . ein Ent­ gelt von bis zu 30 Euro verlangt werden, wenn d ie Geltendma­ chung des Anspruchs im Schlich­ tungsverfahren missbräuchlich ist." d)   ln Absatz 5 Satz 3 werden nach                d)  u n v e r ä n d e r .t den Wörtern "Bundesministerium der Justiz" die Wörter "und für Verbraucherschutz" eingefügt; . e)   Folgender Absatz 7 wird angefügt:             e)  Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Eine anerkannte Einrich-                     "(7) Eine ·a nerkannte Einrich­ . tung ist Verbraucher-schlichtungs­                tung ist Verbraucherschlichtungs­ stelle nach dem · Verbraucher­                    stelle· . nach dem . Verbrau cher­ streitbeilegungsgesetz. Das Bun­                  streitbeilegungsgesetz. Das Bun­ desministerium der Justiz Und für                 desministerium der J ustiz und für Verbr�ucherschutz übermittelt der                 Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbrau­               Zentralen Anlaufstelle für Verbrau­ cherschlichtung die Angaben nach                  cherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 2 . und 4 des Verbrau­                § 32 Absatz 2 ·und 5 des Verbrau­ cherstreitbeilegungsgesetzes. Die                 cherstreitbeilegungsgesetzes. Die Schlichtungsstelle hat den Evalua­                Schlichtungsstelle hat den Evalua­ tionsbericht nach . § 34 Absatz 2                 tionsb ericht nach § 34 Absatz 2 · des Verbraucherstreitbeilegungs­                  des Verbraucherstreitbeileg u ngs­ gesetzes an das Sundesministeri­                  gesetzes an das Sundesministeri­ · um der Justiz und für Verbrau­                    um der J ustiz und für Verbrau..: cherschutz zu übermitteln. Dieses                 cherschutz zu übermitteln. D ieses leitet den Evaluationsbericht an                  leitet den Evaluationsbericht an die Zentrale Anlaufstelle für Ver­                d ie Zentrale Anlaufstelle · für Ver­ braucherschlichtung weiter; § 35                  braucherschlichtung weiter; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbei­                Absatz 2 des Verbraucherstreitbei­ legungsgesetzes ist nicht anzu­                   legungsgesetzes ist nicht anzu­ wenden."                                          wenden . " 3. § 57a wird wie folgt geändert:                3.   § 57a wird wie folgt geändert:
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