bmjv-online-streitbeilegung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 76 - Bearbeitungsstand: 23.11.2015 12:50 Uhr Beschlüsse des 6. Ausschusses c) ln Absatz 3 werden die Wörter '"die · Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage be einträchtigen würde" durch die Wörter · "eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist,' nicht geklärt ist" ersetzt. 5. § 57c wird durch die folgenden §§ 57c 5. u n ve rä n d e rt und 57d ersetzt: "§ 57c Verordnungseimächtigungen ' ( 1 ) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesmi nisterium für Verkehr und digitale Inf rastruktur und dem Bundesministerium · für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu stimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anforderungen an di� Schlich tungsstellen nach § 57 und das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und · 57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren. (2) Die Rechtsverordnung nach · · Absatz 1 kann auch. die Einzelheiten des Verfahrens nach § 57 Absatz 5 re.!. geln. (3) Das Bundesministerium der . Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi nisterium für Verkehr und · digitale Inf rastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- . stimmung des Bundesrates bedarf, die · Beträge nach § 57b Absatz· 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn diese seit dem 1 . November 201 3 oder seit der letzten Anpassung mehr als 1 0 Prozent beträgt.
- 77 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .2015 1 2 :50 U hr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeile- - gungsgesetz Soweit die Vorschriften dieses Un terabschnitts . und der nach § 57c· er lassenen Rechtsverordnung keine Re gelung enthalten, gelten für die Schlichtung von Streitigkeiten über An sprüche nach § 57b Absatz 1 das Ver braucherstreitbeilegungsgesetz und die auf Grund des § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Dies · gilt auch für die Schlichtung von St�ei tigkeiten über Ansprüche des Fluggas tes nach § 57b Absatz 1 , der . mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ist." 6. Dem § 72 wird folgender Absatz 5 an- 6. u n ve rä n d e rt gefügt: "(5) Die durch Artikel 21 des Ge setzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative StreitbeiJegung in Ver braucherangelegenheiten . und · zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucher angelegenheiten vom . . . [einsetzen: Ausfertig ungsdatum u nd Fundstelle dieses Gesetzes] geänderten t.md ein gefügten Vorschriften des Zweiten Ab schnitts 5. U nterabschnitt gelten nicht für Ansprüche, d ie vor dem . . . [einset- 1· zen: Datum des lnkrafttretens nach Ar tikel 24 Absatz 1 Satz 3.' dieses Geset zes] entstanden sind." Artike l 22 Artikel 22 . Änderung der Luftverkeh rs- · u .n v e r ä n d e r t Schlichtungsverordnung Die Luftverkehrsschlichtungsverord- nung vo'm 1 1 .. Oktober 201 3 (BGBI. I · · · S: 3820) wird wie folgt geändert:
- 78 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 . 12:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1: ln der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 7 folgende Angabe ein- gefügt: .§ 1 7a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungs- gesetz". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: .(1 ) Privatrechtlich organisier- te Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Ab- satz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchfüh- rung der Schlichtungsverfahren und die Regelung· der Entgelte fol- genden Anforderungen entspre- chen: _c_ 1. den §§ 57 U!Jd 57b des Luft- verkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 1 6 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, . . 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeile- g ungsgesetzes vom ... [ein- setzen: Ausfertigungsdatum · Lind Fundstelle d ieses Geset- zes] lind 4. : denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Ver- braucherstreitbeilegungsge- setzes erlasseilen Rechtsver- ordnung, die die Anforderun- gen nach Nummer 3 konkreti- ·- sieren." b) l n Absatz 2 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und .fOr Verbraucherschutz" eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) ln Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort . • Erledigung" durch das Wort "Ausübung" ersetzt.
- 79 - Bearbeitungsstand: 23.1 1 .201 5 1 2:50 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausscnusses b) · Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Die Schlichter haben die Beteilig- ten über den Umfang ihrer Ver- schwiegenheitspflichten zu infor- mieren." 4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der Schlichter den Bete.iligten die U mstände offenlegt, die seine Unpar- teil.i chkeit beeinträchtigen können, und . die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit ausdrücklich zustim men." 5. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt ge- fasst: . "Entscheidu ngen über die Schlichtung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2." 6. l n § 7 Satz 2 werden nach der Angabe "Absatz,5" die Wörter "Satz 1 und 2" eingefügt. 7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "(1 ) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlich- tungsstelle und das .Schlichtungsver- fahren nach den folgenden Vorschrif- ten näher bestimmt: 1. nach den §§ 5 7 und 57b des Luft- verkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 1 6 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsv.erordnung, - . 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeil.e- gungsgesetzes und :
- 80 - Bearbeitungsstand: 23.11.20 15 1 2 :50 Uhr - Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. nach ·denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des · Verb rau- cherstreitbeilegungsgesetzes er- Jassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen · nach Nuni- mer 3 konkretisieren." 8. In § 9 Satz 2 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Verbrau- cherschutz" eingefügt. 9. § 1 0 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "eingereicht werden" das Komma Und die Wörter "wenn diese hierfür einen Zugang eröff- net hat" gestrichen. b) Dem . Absatz 3 wird feigemder Satz angefügt: "Die Beteiligten dürfen nicht ver- pflichtet werden, sich vertreten zu lassen." ; 1 0,. In § 1 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "geltend gemacht hat und" die Wörter "der Anspruch . von dem Luftfahrtunternehmen abgelehnt wurde oder der Anspruch von . dem Luftfahrtunternehm�n weder anerkannt noch abgelehnt wurde und" eingefügt. 1 1 . § 1 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung die Fristen nach den Sätzen 2 und 4 verkür- zen." b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "die Anrufung der Schlich- tungsstelle missbräuchlich oder" gestrichen. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- 81 · - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .2015 1 2 :50 U hr ;._ ' Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses " (6) Sobald keine weiteren I Angaben und Unterlagen mehr i benötigt werden (Eingang der voll- ständigen Beschwerdeakte ), be- . . nachrichtigt die Schlichtungsstelle die Beteiligten." 1 2. § 1 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Der Schlichtungsvorschlag ist den Beteiligten 90 Tage nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte· zu • übermitteln. Die Schlichtungsstelle . kann diese Frist bei besonders· schwie- rigen Streitigkeiten oder mit Zustim- mung der Beteiligten verlängern. Die Beteiligten sind über die Verlängerung der Frist zu unte.rrichten." ' - - 1 3. ·Nach § 1 7 wird folgender § 1 7a einge- fügt: "§ 1 7a ' Verhältnis zum Verbraucherstreitbeile- gungsgesetz Für- das Verhältnis ·der Vorschriften dieser Rechtsverordnung zu den Vor- schritten des Verbraucherstreitbeile- g(mgsgesetzes und der auf Grund des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes erlas- senen Rechtsverordnungen gilt § 57d des Luftverkehrsgesetzes." 1 4. § 1 8 wird wie folgt geändert: . . a) Der Wortlaut wird Absatz 1 . b) Folgender Absatz 2 wird angE;}fügt:
- 82 - Bearbeitungsstand: 23. 11.20 15 12:50 Uhr . . Entwurf · Beschlüsse des 6." Ausschusses ,. "(2) Die durch Artikel 22 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streit beilegung in Verbraucherangele genheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online Streitbeilegung in Verbraucheran gelegenheiten vom . . . [einsetzen: Ausfertigungsdatum ünd Fundstel- : 1: le dieses Gesetzes] geänderten und eingefügten Vorschriften die ser Rechtsverordnung gelten nicht · für Ansprüche·, die vor dem . . . [einsetzen: Datum des lnkrafttre tens dieses Gesetzes nach Arti kel 24 Absatz 1 . Satz 3] entstanden sind." Artikel 23 Artikel 23 Überleitungsvorschrift Überleitungsvorschrift ( 1 ) Schlichtungsstellen, die nach ( 1 ) Schlichtungsstellen, die nach § 1 91 f der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 1 91 f der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 14 · des Unterlassungsklagengesetzes, § 14 des· Unterlassurigsklagengesetzes, § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz- § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz� buchs in d�r bis zum . . . [einsetzen: Datum buchs in der bis zum ... [einsetzen: Datum des lnkrafttretens dieses Gesetzes nach des l nkrafttretens dieses Gesetzes. ' nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 ] geltenden · Fas.: Artikel 24 Absatz 1 . Satz 1 ] geltenden Fas sung, § 1 8 des Postgesetzes, § 47a des sung, § 1. 8 des Postgesetzes, § 47a des Telßkommunikationsgesetzes und § 57a Telekommunikationsgesetzes und § 57a des Luftverkehrsgesetzes eingerichtet wor- des . Luftverkehrsgesetzes eingerichtet war- · den sind, haben zu,m 30. November 2015 den sind, haben zum [einsetzen: Datum ••. die nach Artikel 1 § 32 Absatz 3 erforderli- des . letzten Tages des zweiten auf das chen Angaben an die Zentrale Anlaufstelle lnkrafttreten dieses Gesetzes na'c h Arti für Verbraucherschlichtung zu melden. kel 24 Absatz 1 Satz 3 folgenden Mo- nats] die nach Artikel 1 § 32 Absatz 3 er forderlichen Angaben an die Zentrale An laufstelle für Verbraucherschlichtung zu melden.
- 83 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .201 5 1 2 :50 Uhr �------�--��- · · Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses . (2) Schlichtungsstellen, die nach (2) Schlichtung sstellen, die nach § 1 1 1 b des Energiewirtschaftsgesetzes, § 1 1 1 b des Energiewirtschaftsgesetzes, · § 2 1 4 des Versicherungsvertragsgesetzes, § 2 1 4 des Versicherungsvertragsgesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus- § 6 des EU-Fahrgastrechte:.Kraftomnibus · Gesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte- Gesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte . Schifffa hrt-Gesetzes oder § 57 des Luftver- Schifffahrt-Gesetzes oder § 57 des Luftver kehrsgesetzes in der bis zum ... [einsetzen: kehrsgesetzes' in d�r bis zum ... [einsetzen: Datum · des lnkrafttretens nach Artikel 24 Datum des lnkrafttretens nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes] gelten- Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes] gelten den Fassung anerkannt oder beauftragt . den Fassung anerkannt oder beauftragt · worden sind, können ihre Tätigkeit bis zum worden sind, können ihre Tätigkeit bis zum . . . [einsetzen: Datum des ersten Tages des . . . [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die· Verkündung folgenden sechsten auf die Verkündung folg enden Monats . . . ] auf der bis zum . .. [einsetzen: Monats · . . .] auf der bis zum ... [einsetzen: Datum des lnkrafttretens nach Artikel 24 · Datum des lnkrafttretens nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes] gelten- Absatz 1 Satz .3 dieses Gesetzes] gelten den Rechtsgrundlage fortsetzen. Nach Ab- den Rechtsgrundlage fortsetzen. Nach Ab lauf dieses . Zeitraums g·elten sie als Ver- lauf dieses Zeitraums g�lten . sie als Ver- braucherschlichtungsstellen nach dem braucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und unterliegen den ab . .. . [einsetzen: Datum unterliegen den ab ... [einsetzen: Datum des l nkrafttretens nach Artikel 24 Absatz 1 des l nkrafttretens nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes] geltenden Vor- Satz 3 dieses Gesetzes] geltenden Vor schriften. § 6 Absatz 3 des Verbraucher- schritten. § 6 Absatz 3 des Verbraucher streitbeilegungsgesetzes gilt für . Streitmitt- streitbeilegungsgesetzes gilt für Streitmitt ler, die am . . . [einsetzen: Datum des ln- ler; die am . . . ·[einsetzen: Datum des l n.,. krafttretens nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 krafttretens. nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes] bei den Schlichtungsstel- dieses Gesetzes] bei den Schlichtungsstel ien nach Satz 1 bereits als Streitmittler tätig len nach Satz 1 bereits als Streitmittler tätig - waren, erst ab dem . . . [einsetzen: Datum waren, erst ab dem . . . [einsetzen: Datum des ersten Tages des 18. auf die Verkün- des letztEm Tages des 36. auf das h1kraft- . dung folgenden Monats]. treten nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes folgenden Monats]. Artikel 24 Arti kel 24 lnkrafttreten, Au ßerkrafttreten lnkrafttreten, Außerkrafttreten (1 ) .Artikel . 1 § 27 Absatz 1, §§ 40 und (1 ) Artikel 1 § 40 Absatz 2 bis 5 und 42, Artikel 6, 7 Nummer 2 bis 4, Artikel 12 § 42, die Artikel 6, 7 Nummer 2 bis 4 und bis 14 und 16 Nummer 1 treten am Tag Artikel 1 7 Nummer 1 treten am Tag nach nach der Verkündung dieses Gesetzes in der Verkündung in Kraft.. Artikel 1 §§ 36 Kraft. Artikel 1 §§ 36 und . 37 und Artikel 7. und 37, Artikel 7 N ummer 1 und Artikel 1 4 Nummer 1 treten · a m 9 . Januar 2016 i n treten am . [einsetzen: Datum des ers . . Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am .. . ten Tages des · 12. auf die Verkündung [einsetzen: Datum des 15. auf die Verkün- folgenden Monats] in Kraft. Im Übrigen dung folgenden Tages] in Kraft. · tritt dieses Gesetz am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft,
- 84 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .20 15 1 2 :50 Uhr Entwurf "Beschlüsse des 6. Ausschusses . ( (2) Artikel 23 tritt zum . . . [einsetzen: (2) Artikel 23 tritt zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Datum des letzten Tages des 36. auf das Verkündung folgenden Monats] außer I nkrafttreten nach Artikel 24 Absatz 1 Kraft. Satz 3 dieses Gesetzes folgenden Mo- nats] außer Kraft. Zu r Begründu ng der Besch lussempfehlung Im Folgenden werden lediglich die vom · Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Än9erungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs ' erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp . fiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 1 8/5089 verwiesen . . Zu Artikel 1 (Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen - VSBG) Zu § 2 Absatz 2 VSBG Mit der Änderung wird klargestellt, dass in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sonstigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als richtlinien konform anerkannte Streitbeilegungsstellen ebenfalls als Verbraucherschlichtungsstellen bezeichnet werden dürfen. Zu § 3 VSBG Die Vorschrift fordert jetzt ausdrücklich, dass der Träger einer Verbraucherschlichtungs stelle ein · eingetragener Verein sein muss. Dies entspricht der aktuellen Praxis der beste henden Schlichtungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland, deren Träger eingetrage ne Vereine sind. Enger als mit dem Begriff "Verband" wird damit eine . Rechtsform des Trägers vorgegeben, die zu einer dauerhaften und qualitätvollen Arbeit der Schlichtungs stelle beiträgt. Zu § 6 VSBG Zu Absatz 2 Satz 2 (neu) Die Anforderungen an die besondere Qualifikatio n des Streitmittlers werden durc h den neu eingefügten Satz . 2 verstärkt. Über die in § 6 Absatz 2 Satz 1 bereits m it den allge meinen Kriteiien Rechtskenntnisse, Fachwissen und Fähigkeit zur Streitbeilegung be schriebene Kompetenz hinaus wird nun als Nachweis und zusätzliche Anforderung ver langt, dass der Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein m uss. Zu Absatz 3 Satz 2 (neu) Der neue Satz 2 stellt klar, dass das Tätigkeitsverbot aus § 6 Absatz 3 SatZ 1 Nummer 3 und 4 VSBG nicht gilt, wenn der Streitmittler in den letzten drei Jahren vor seiner B estel lung zwar für einen Wirtschafts- oder Verbraucherverband tätig war: jedoch allein in der Eigenschaft als Streitmittler.
- 85 - Bearbeitungsstand: 23. 1 1 .2015 1 2 :50 Uhr Zu § 1 4 VSBG Zu Absatz 1 Nummer 3 (alt) und Absatz 5 (neu) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass der Streitmittler den Antrag ab lehnt, wenn der Verbraucher den streitigen Anspruch zwar zuvor beim Unternehmer gel ter:td gemacht hat, der Unternehmer diesen Anspruch aber weder anerka�nt noch abge lehnt hat und seit der Geltendmachung b�im Unternehmer nicht mehr als zwei Monate verstrichen sind. Ziel der Vorschrift war es, dem Unternehmer zunächst eine rea l e Mög lichkeit zu geben, den geltend gemachten Anspruch zu prüfen und auf das Anliegen des Verbrauchers zu reagieren. Die Vorschrift hat jedoch den Nachteil, dass dem Verbraucher unter Umständen bei Ansprüchen, die er-St kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Un:. ternehmer geltend ·gemacht werden , . die Möglichkeit genommen würde, die Verjährung durch Antragstellung bei der Verbraucherschlichtungsstelle zu unterbrechen. Die Änd�rung streicht daher den im GesetzentWurf der Bundesregierung vorgeschlage ner) Ablehnungsgrund des § 1 4 Absatz 1 Nummer 3 (alt) VSBG und führt stattdessen ei nen neuen Absatz 5 ein. Danach kann die Verbraucherschlichtungsstelle das Verfahren nicht mehr ohne Beteiligung des Antragsgegners ablehnen, wenn der Verbraucher d�n Antrag bei der Verbraucherschlichtungsstelle. weniger als zwei Monate nach Geltendma chung des streitigen Anspruchs beim Unte rnehmer und vor einer Reaktion des Unter nehmers einreicht. Der Unternehmer kann aber erreichen, dass der Streitmittler das Ver fahren aussetzt, wenn · der Unternehmer den streitigen Anspruch noch nicht anerkannt oder abgelehnt hat und der Verbraucher seinen Antrag früher als zwei Monate nach Gel tendmachung des Anspruchs beim Unternehmer gestellt hat. Erkennt der Unternehmer den streitigen Anspruch inn�rhalb d�r zwei Monate an, so lehnt der Streitmittler d i e weite re Durchführung_ des Verfahrens ab. Auf diese we·ise wird einerseits dem Verbraucher die Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung erhalten. Andererseits kann der Unternehmer, der den streitigen Anspruch anerkennt, die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens und damit das dafür anfallende Entgelt vermeiden. Zu § 14 Absatz - 1 Nummer 3 (neu) VSBG und zu § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (alt) VSBG Die offensichtliche Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit des Antrages sind sachgerechter als Ablehnungsgrund nach Absatz 1 eingeordnet worden und damit anders als zuvor nicht mehr davon abhängig, dass die Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle . einen entsprechenden Ablehnungsgrund vorsieht. Eine entsprechende Ergänzung wird auch in § 30 Absatz 1 Nummer 6 (neu) VSBG vor genommen. Zu § 14 Absatz 4 VSBG Ergänzend zum regelmäßig bindenden Ablehnungsgr,und der fehlenden vorherigen unmit telbaren Geltendmachung des Anspruchs ist es im Fall nachträglicher Kenntnis von d ie sem Ablehnungsgrund angemessen, das Streitbeilegungsverfahren dennoch durchzufüh ren, wenn der Antragsgegner eingewilligt hat oder Erklärungen zur Sache abgibt. Denn da beide Parteien in diesem Fall die Durchführung des · Streitbeilegungsverfahrens wün- · schen, gibt es keinen sinnvollen Grund, das Verfahren zu beenden: · Zu § 24 VSBG Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Ferner wird ·klargestellt, dass die Einrich tung ihren Sitz im Inland . haben muss. ·Einrichtungen, die ihren Sitz in anderen M itglied staaten des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sollten von den dort zuständigen Be- ,