bmjv-menschenhandel

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

/ 56
PDF herunterladen
- 14 - EntWurf                    BeschiOuedtia 8. Auasc huuea Artlkel4 · Folgeänderungen (1) .ln §·7 Absatz4 Nummer 2 Buch­ stabe b desArtlkel1o-G..._ vom· 28. Juni 2001 (BGBI.I S.1254. 2298), ·das . zuletzt durch Artikel2 Absatz 1 des Ge­ setzes vom 12. Juni 2015 (BGBI.I · � 928) :gelindert worden:lst, werdän die Wörter ..232 .Abis. 3, 4 oder Abs� I zwei· ter Halbe_. d_urch die Wörter ..2328 Absatz 3, 4 oder. Absatz 5 · zweiter Halb­ satz" 8l'88tzt. ·     · (2) ln der ·Anlage zur AZRG· · DurchfQhnangaverordnung vorn 17. Mal 1995 (BGBI. I 8. 695), dla zul*t durch .� gelindert worden Ist, wird ln �um­ .•   . mer 10 �palte A Buchsta be e Doppel· buchstabe bb die Angabe .. H 232, 233 · , oder 233a.. durch die Angabe ..H 2 32 bls233a11ersetzt." . · (3) ln § 28 Absatz 4a Satz 1 des· � ln der F-.ung der .Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 . (BGB I. I s·. 182), das �uletzt durch ... gelindert word_en ls� wird die Anga be ..H 232. 233 oder §233a.. durch die An· gabe.�.H 232 bla 233a" ersetzt. r------�----�---------�--� . (4) ln § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer.1 Buchstabe·               c      des . · .  VIsa­ Warndateigesetzes vom . 22. Deamber 2011 (BGBI. I 8. 3037) wird die Angabe .,232, 233, 233a.. durch die Angabe .. 232 bis233" ersetzt. (5) Nummer 5 Buchstabe c $palte .A und B der Anlage. . zur · VWD.G· Durchführungsverordnung vorn 1. Juni 2013 (BGBI. I S. 1414), die durch Artl· kel 3 der Verordnungvorn 27. Novernber 2014 (�GBI. I S� 1827) gelndert wordeß 1st, wirdwiefolgt gelndert: 1.        Nach Doppelbucl:'lsbilbe aa werden diefolgendenDoppelbuchstaben bb und cc elngefü�:
14

\ . Entwurf      BeSchiOsse des 8. Ausachussea nbb) · vwrtallung    .   nach  1 232a       (1) StOB (1) aaa) Eriltea Urt.ll am (1) bbb) Frelhel�ltnlfe bis   zu·   drei Monatin/Getdltrllfe bis zu 80 . TagealtzeniJugend· . etrllfe cc) Venntallung nach 1232b 8tGB              (1) .                    .         . aaa) E� Urtallam                       (1) bbb)Frelheltabafe bis zu drei (1r'. · MonataniOeldetrafa bis zu 10      T�geU�tzen�Jugend- atrafe 2. Die bisherigen . Doppelbuchstaben bb bis dd werden die Doppelbuch· staben dd bis ff. (8) . Die Strafprozessordnung ln der        · F-ung· der.· Sekanntmach�ng vom 7.-April 1987· (BGBI.I S. 1074, 1318), die zuletzt durch . . gelndert •               worden Ist, Wird wie folgt gelndert: 1. ln §100a Absatz 2.Nummer 1 . Buch­        . stabe I wird die Angabe .,232 bis 233a '' durch die W6rtar: .,232, 232a Absatz 1 bis 5, H �2b,· 2�. Ab· satz �. H 233a" �� 2. ln §100c Aba�tz 2 Nummer � Buch� atabe · g werden die W6rtar ,;Men­ schenhandel zum Zweck der sexuel­ l•ri Ausbeutung und zum Zw8ck c:ktr Ausbeutung der Arbeitskraft nach. § 232 Aba. 3, Aba. 4 .oder Abs. 5, §.233 Abs. 3, jeweils soWeit es sich u"- Verbrechen handelt" durch die WGrter i.Z�gsprostltutlon und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz . 3, 4: oder· 6 . zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 ln Verblndun.g . mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halb· satz und Ausbeutung unter Ausnut­ zung einer FreiheitSberaubung' nach § 233a Absatz 3 · oder 4 zwielter Halb· satz"e�.                            · 3.  §.164c AbsatZ 2. ·wlr:d    .   wie    folgt   ge- fasst:
15

- .16 - Entwurf              B8schl08se des t. Auaachuasea . u(2). Zeigt d8a Opfer einer       Nöti­ gung. oder Erpressun g· oder eines Menschenhandels (I§ 240, 263, '232 des strarge8etzbuches) ·c;��ese Straf. tat an (§ 168) und wird ha.rdurch bedingt ein vom Opfer beg&ngenes Virgehen bekannt.. so �n ·dla Staatsanwaltschaft       von   der  Verfol· gung das Vergehans absehen, wenn nicht wegen dar Schwere dar Tat el· ne SOhne unerllullch· lat." 4. ln § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe .232 und 233•. durch die Wörter "232 bis 232b und 233a" er­ ..  setzt. (7) ln 11 o.-    des Schwarzarbeltsba­ · klmpfungegesetZes vom 23: Juli 2004 (BGBI. 1·8.1842     .   ), das. zuletzt durch ·Artl· kel 2 des Gasetzu · vom 2. Dezember 2014 (BGBI. I 8.1,22) gelndert worden · Ist, wird die Angabe .,232 Oder 233" durch die Wörter ,,232a Ab8atz.1 bis 5          · · oder § 232b" araetzt. ·(8) ln ·§·23d Absatz 1 Numm er 2 Buchstabe b das Zollfahndungscllanat· gasatzeil vom 18. August 2002 (BGBI. I S. 3202), das zuletzt durch ... galnclert worden 1St, wird dla Ang.ilba .,232, 233      .     11 durch die Wörter .. 232a Absatz 1 bis 6� §§ 23   ' 2bn ersetzt. Artlkel5 Einschränkung von Grundrechten . Durch Artikel 4 Absatz1 u nd 8 · Nummer1 wird das Femmaldegehalm­ nls (Artlkel10 des Grundgesetzes) und L . durch Artlka14. Absatz 8 Nummer 2 das Recht auf Unverletzlichkelt ·                  dar  Woh­ nung (Artikel13 des Grundgesetzes) elngeschrlnkt.                           · · - --"-- -----------'
16

.... . -17- Entwurf                     BeschiOsse des 8. Ausschusses Artlkel.3               '                Artlkal 6 lnkrafttreten                            ln"rafttretan Dieses Gesetz ·tritt am Tag nach der    D� · Gesetz tritt am Tag nach der VerkQndung ln Kraft.                     ��rkQndung ln Kraft. . .
17

-18- Zur BegrO�dung der Beschlussempfehlung. A. Allgemeiner Tell .                . Im Folgenden werden die vom Ausschuss fllr Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen des GeSetzentwurfs der Bundesregierung. erllutert, die zu dessen grundle- . gender'Oberarbeitung fOhren. Auch mit der vom Ausschuss empfohlenen Fassung des Gesetzentwurfs soll die Richtlinie 201 1/36JEU des Europlisehen Partamants und des Rates vom 5. ·April 201 1 zur Verhü­ tung und Beklmpfung des Menschenhandels unet zum Schutz seiner Opfer SOWie zur Ersetzung des Rahmenbescblusses 20021629/Jl des. Rates (ABI. L 101 vom 1 5.4.201 1, S. 1) in innerstaatilches Recht umgesetzt werden. Der AUsSchuss empfletilt darOber hin­ . aus eine Neufassung der strafrechtlichen Vorschrtften zum Menschenhandel, dle zLi einer größeren Praxistauglichkeit dieser Vorschriften uRd zu elner VerbesserUng � Beklmp­ fung des Menschenhandels fllhren, insbesondere auch im Hinblick auf den Mel1schen­ fland81· zur AusbeutUng· der Arbeitsknift. Mit der voin Ausschuss vorgeschlagenen Neu­ fassung des Gesetzentwurfs werden die i� politischen, . fachlichen und gesellschaftlichen Raum diskutierten �roblemsteUungen bei der Beklmpfuog des �sChenhandels ·             aufg&.- grlffen und ein umfassendes Regelwerk vorgelegt.                · · Der Ausschuss fllr Recht und Verbrauctwschutz SQhllgt zunächst vor, den Menschen­ handel in ei1ger Anlehnung ·an die intemationalen Vorg�n strafrechtlich zu fassen und. dabei die noeh ausstehend_" Umsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der Richtlinie 20 1 1136/EU (Erweiterung der Zwecke des Menschenhandels und der Quallftkatlonstatbe­ stan�. vgl. dazu BT-Drucksache 1 81�13 S.1) zu berDcksichtigen. Das fQhrt zu einer vollstlndigen konzeptionellen Umgestaltung der §§ 232 bis 233a des StrafgeSetzb .           uches   . (StGB): :                                            · Das geltende Recht bezeichnet alS .MensChenhander die. von den §§ 232, 233 ·stGB ·�­ fassten st�ren Handlungen, wonach der Titer das Opfer unter Ausnutzung bestimm­ �r U•nde (u. a. :zwangst�ge oder auslandsspezifische Hilflosigkeit) insbesondere zur Aufnahme .oder Fortsetzung der Prostitution oder �n� ausbeuteriSchen Beschaftigungs­ verhlttniases bringt. Das ist im Hinblick auf die Internationale T'""lnologie missverstand­ lieh. Sowohl' Artikel 2 der Richtlinie als auch Artikel·4 der O�relnkommens des Europa­ rats vom 1 6. Mai 2005.zur Beklmpfung des Menschenhandefs definieren .Menschenhan­ der als die Anwerbung, ·Beförderung, Verbrlngung, Seherbergung oder Aufnahme von. Personen, einschließlich der Obergabe·oder Obernahme �r Kontrolle Ober diese� nen, u. a. unter Einsatz eines Nötigungsmittels oder der Ausnutzung der besonderen SchutzbedDrftlgkeit des. Opfers zum. Zwecke der - s�. -:- Ausbeutung. Umgesetzt wird diese Vorgabe nach geltendem Recht durch § 233a StGB · (Forderung des Men­ �enhandels) als verselbs1stlndlgte Beihilfehandlung zu straftaten nach den §§ 232, 233 �8. Die Bezeichnung .Forderu_ng des Mensche�handel-· ist da� Im Hinblick auf die intei'nationale Terminplogie missverständlich. · · . .       .    .            . § 233a StGB bHdet .;." unabhängig von .termfnolog�en Fragen - die elnschllgigen inter­ nationalen Rechtsinstrumente auch nicht exakt ab. WAhrend nach internationalem Ver­ standnis der Zweck der spateren· Ausbeutung des Opfers vom Vorsatz des Menschen­.. hlndter:s•· erfasst sein muss, verlangt § 233a StGB ....: wie beim GeHilfen (§ 27 StGB) - einen doppelten Vorsatz, der sich auch auf die Verwirklichung der Haur:)ttat nach den §§ 232, 233 StGB richtet Der VorsatZ des MenschenhlndJers.muss sich nach deutschem              . Strafi'echt auch. darauf richten, dass das Opfer von einer anderen . Person unter Ausnut­ zung bestimmter Umstande zur Ausbeutung gebracht warden soll. 'Der Ausschuss schlagt deshalb vor, die Vorgaben der Richtlinie 201 1 136/EU und des Obereinkommens des Eu­ roparats zur· Verhutung und ·aaklmptung des Menschenhand�ls in der Vorschrift des
18

.. . · - 19  - § 232 StGB:-E (Menschenhandel) in einem .ielbstlndigen Tatbestand neu              zu erfass� .. Wesentliche Tathandlung soll di8 Ariwerbung, · Beförderung, Weitergabe, Bellerberg ung oder Aufnahme einer anderen Person unter AusntJtzung bestimmter Umstande, z. B. ei- · ner zwa�slage, sein, sofem die Person anschließend ausgebeutet werden soll, iJ. a.bel der AusÜbung �r Prostitution oder durch eine Beschäftigung.Dabei Sollen die Vorgaben der Richtlinie berücksichtigt und samtJiche dort genannten Zwecke des Menschenhandels, also auCh die AUsnutzung der Bettelei und �r Begeliung von Stra1b�ren Handlungen so-            · wie die Organentnahme erfasst werden; Auch den Anfordetungen der Richtf.lnie an die strafschArfenden    Umstande   soll Rechnung   getragen werden  . .      '                               .   .      . Darober hinaus sOllen die QuaiHikStionstatbestAnde, die bislang ln § 233a AbsatZ 2 Nummer 2 und 3 · StGB,geregelt sind, Ober die Anfordeiungen der Richtlinie hinaus: ln mehrerer Hinsteht erweitert werden: Zur Verbesserung de& sbafJechtJichen ·schutzei im · . Bareich des MenschenhandelS schlagt der Au&&Chuss vor, die leichtfertige Verursachung einer schweren Gesundheitsgefahrdung als Qualiflkationsmel'krn81 ·aufzunehmen. Auch bei anderen Straftatbestlnden, .die dem Schutz h0Chstp8rsönlich8r ReChtsgotar dienen,. wird in den j8Welligen Quallflkationstatb8standen entweder die. Gefahr einer schweren. Gesundheitsschadigung als allein genOgend oder gleichrangig neben der. Gefahr des To­ des angetohrt Erganzend empfiehlt es sich auch die Todesgefahr zu erfassen, sofern sie · wenigstens lelclittertig - nichtdurch die Tat, sondern- .durch eine wahre�d·d� Tat be­ gangene Handlung• verursacht wird.Zudem soll der Fall der Anwendung eines � Nötigungsmittels (z. B.von Gewalt) bei gleichzeitiger Verwirkl�chung �nes der quallflzl�- .ten Tatbestandsmerkmale (z; B.Opfer Ist eine Person unter 1 8 Jahren) mit einer höheren       · · Strafe als bislang bedroht und zukünftig als Verbrechen aUsgestattet werden. : Eine grundlegende Neugestaltung kann. sich aber nicflt auf den �enschenharidel als sol­ chen beschranken, sondern inuss auch die · naChfolgende AUsbeutung des Opfers in den · Blick nehmen. Das betrifft zum einen den 'Bereich der Arbaitsausbeutung. Dieser· wird strafrechtlich einerseits durch verschiedene nebenstrafrechtlic;he ·. vorichliften : (erglß# durch Bußgeldtatbestände, die zum Teil erhebliche BUßgelda�drohungen vo,..,en ), an­ dererseits durch § 233 StGB, fn gewissem Umfang auch durch § 291 StGB (Wucher) er­ .fasst.· Straftatbestande des Arbeitsrechts sind beispielsweJse .§ 1 0 Absatz 1 SchwarzArbG (Beschlftlgung von Ausländer'! ohne Gen�hmigung oder ohne Aufenthaltstitel u nd zu ungOnstlgen Arbeitsbedingungen), § 15 Absatz 1 AOG· (Auslandlsche Leiharbeitnehmer ohne· Genehmigung) und § 1 5a Absatz .1 Salz 1 AOG (EntJelh von Auslandern ohne Ge­ nehmigung). Bußgeldvorschriften; . welche· den Verstoß gegen ordnungsrechtliche Vor­ schriften im Arbeitsrecht bewlhren, sind beispielweise in § 23 Absatz 1 Nummer 1 und · Absatz 2 Nummer 1 · und 2 AEntG entha�n. Sie erf&ssen die bloße Beschlftigung zu be­ stimmten schlechten Arbeitsbedingungen bzw. objektive Verstöße gegen arbeitsrechtliche Ordnungsv�ISchrlften   . . Unerheblich ist dabei, ob· der Arbeitnehmer diesen Arbeltsbedin-      · gungen zustimmt oder nicht Demgegenober verlangt § 233 StGB ein .,Bringen• des Op­ ·� dfi!ZU, eine Beschäftigung zu Bedingungen, die sich von denen anderer Arbeitnehmer mit gl�icher oc;ler vergleichbarer: Beschaftigung unterscheide�. aufzunehmen oder. fortzu­ setz,n, alsci einen 8nftuS;S auf dfe Willensbildung des Opfers Z!J nehmen. Diesem Um­ stand gilt die Kritik der· Praxis.·So · macht insbesondere die · polizeiliche und staatsanwalt­ schaftliche Praxis auf die relativ geringe Anzahl von Verurteilungen wegen der strafrect}t­ lichen Vorschriften der· §§.2�2 bis 233a StGB aufmerksam, die· nicht dem tatsAchlichen Ausmaß dieser Krlminalltltsform entspreche. Als Grund dafDr wird immer. wieder ange­ fOhrt, die straftatbestände ließen sich · nur mittels Aussage der Opferzeugen und -. zeuginnen nachweisen.Diese Aussagen seien aber oft nicht oder nur schWierig �u erlan­ gen. Als .unbefriedigend wird dabei insbesondere der Um�nd empfunden, dass die Op- fer mitunter Angaben sowohl zur Freiwilligkelt ihres Entschlusses, .unter ausbeutarisch·e n .Beqlngungen zu arbel. ten, als aucti zum Zeitpunkt dieser Entschließung :- etwa .bereits Im Heimatfand - treffen, die nur schwer nachvollziehbar, aber nicht immer widerlegbar sind... .Dfes ist gerade im Hinblick auf die gleichwohl vor Ort vorgefundene· und andauernde aus­ beuterisehe Beschattigung unbefri.ed_igend, denn eine solche ist unabhängig davon, wa�n            · . das Op�r sich zu ihrer �ufnahme entschlossen hat., nicht hinzunehmen. Darüber hinaus
19

• • -20 - wird die Bewertung d essen, was eine Pers()n als .tr8iwiulg· bezeichnet, mitunter stark von den personliehen und wlrlscf:taftlichen Gegebenheiter:t im Heimatland geprägt. Pies fUhrt dazv, dass Opfefzeug$11 die Situation, in der sie arbeiten, hluf.g .als immer noch besser" bewerten, als .zu Hause noch weniger oder gar nichts zu verdienen". Auch wenn wegen des Prinzips der .,ultima ratio• nicht jede ungOnstlge Bedingung, unter denen eine Person arbeitet, mit den Mitteln des Strafrechts beklmpft W&fden kann, sieht der AusschusS ge­ setzget*,fschen Handlungsbedarf: So sind - wie v otatehend bereits au&gefOhrt - einzelne Handlungen Im Hinblick auf aus­ beuterische.Arbeltsverhlltnlsse zwar �its nach geltendem Recht st ra1bar, es gibt aber bisher keinen Straftatbe&tand,· der diese Verhältnisse als Ganzes umfasst. Diese LOcke soll duF9h einen straftatbestand der .Ausbeutung der Arbettskraft" ln § 233 SlGB-E ge­ schlossen warden,· der zudem auch der Ausbeutung der Arbeitskraft Vorschub leistende Vermittlungsfltigkeiten und . die Vermietung von Wohn- und Geschlftarlumen, sofern a�:�ch ale der Ausbeutung der Arbeitskraft V orschub.leistet,·erfassen soll.. ln Abgrenzu�g zu dem geltenden § 233 StGa· und zu dem vorgeschlagenen § 232b StGe..E sol l es. fQr den · Straftatbestan d der ·"Ausbeutung· der Arbeit8krafr' genQgen, dass der Titer die schlechte Situation des· Opfers; mit der eine ·wesentl�e Ei�chrlnkung der ·Entschei­ dungs- und Handlungsmöglichkeiten .verbunden Ist, kennt und er dies fOr sich nutzbar macht, Indem er das Opfer zu ausbe&Jttrischen Bedingungen beschlftlgt. Es soll bel'dem Straftatbestand der .Ausbeutung - de r Ar'beitslal:lfr gerade nicht. darauf ankommen, ob der . Titer das Opfer zur Aufnahme oder Fo rtsetzung der Tätigkeit .gebrachr, d. h., er· dessen Willensentschließung beeinflusst hat Damit. können zukOnftig aUCh Fälle erfasst werd�. in denen das Opfer aus einer Not heraus die lnjßative fOr die Aufnahme einer ausbeuteri­ schen Beschäftigung erg�ft und der Titer, die ZWangslage des Opfers erkennend; die . siCh ihm bietei1de Gelegttnhelt·zur Ausbeutung des . Opfers ausnutzt.. Damit Wird lnsbe- so� auch der Kritik aus der Praxis _Rechnung getrageli, wonach sich die Vorausset­ zungen des geltenden § 233 StGB, insbesondere das .Dazu-Bringen• des Opfers, sich ausbeuten zu -.n, ri.ur schwierig nachweisen lle�n. Im Bereich der sexuellen Ausbeutung hat der Gesetzgeber in B�g auf.dl&�ng in der· Prostitution bislang Regelungen in·den §§ 180a, 181a StGB im 13. Abschnitt des StG� getroffen·. Einem möglichen gesetzgeberlschen Handlungsbedarf im Hinblick auf diese Vorschriften soll bei einer GeSamtreform des 13. Abschnitts des StGB (Vorschriften · Ober die sexuelle Sel�mmung) Rechnung getragen werden . .        . . Auch fOr die Organentnahme, die ihrer Natur nach kein dem Arbeltsverhllt'nis vergleich� .._ Dauerverhlltnis ist,. besteht nach A�cht des Ausschusses mangels .pra ktiScher Rele­ vanz kein gesetz9eberischer t_iandlungsbedarf. Erfasst _Werden soll aber' die Aus�ng bei der Bettelei und bel der Begehung strafbarer Handl�ngen des Opfers. InsbeSondere ·  im tiinblick aLif sogenannte ,;Bettel� und Klaukinder" llsst steh hiet die praktische· Rele­ vanz nicht verneinen. Darober hinaus gibt es Ausbeutungsverhältnisse - sowohl im Bereich der Arbeitsausbeu­ tung und der Prostitution-als auch im Berelctl der Ausbeutung der Bettelel·und_'der Bege­ hung strafbarer Handlungen des Opfers; die einerseits gekennzeichnet sind durch meist,- sogar kumulative -· Elemente von Freiheltsberaubüng,. Gewalt, NOtigung oder Zwang. AndererSeits zeichnen sich diese VerhAltnisse zugleich durch ein extremes MiSsverhlltnis · schen Leistung des Opfe'rs und �egenleistung des T iters aus. Es ist erforderlich, sol­ zwi che extremen Ausbeutungsverhaltnisse strafrechtlich zu erfassen; bel denen tjpi�er­ weise unter keinem Umstand mehr nachvollziehbar angeno mmen · werden kann, dass sie freiwiilig eingegangen wurden. Da 8in (tatbestandaausschließend$8) Elnverstandnis infol­ ge der fehlenden FreiwilligkEtit strafrechtlich unerheblich wlre,. kann !:Sie mangelnde Zu­ stimmung des Opfers bei Vorfinden solcher AusbeutungsverhAltnisse grundsitzlieh unter- . stellt we�en. ln dem r:-euen Strafbitbestand .Ausbeutung unter NJsnutzung einer Frei­ heitSberaubung-.gemäß § 233a stGB-E soll deshalb die ausbeuterisctte BeschAftigung des Opfers in· einer Lage, in der es seiner Freiheit beraubt ist_ und bei der deshalb eine
20

. ..  . -21- · f�iwillige Arb8itsautrlahme nicht mehr. angenommen werden kann, unter Strafe gestellt werden. Es'soll ln diesen schwerwiegenden fällen nicht mehr'des Nachweises bedQrfen, ·dass· das Opfer unter Ausnutz.ung ei.ner Zwangslage · etc. dahing8hend beeinflusst wurde, diese Beschlftigung aufz�nehrnen. Im Rahmen der Oberarbeitung de� strafrechtlichen Vorschriften zum Menschenhandel soll         · aber nicht auf den bisherigen Ragelurigsgehalt der §§ 232, 233 StGB verzichtet werden, weil er zweifellos strafwOrdlges Unrecht erfasst ZukOnftig sollen die hier beschriebenen Handlungen Jedoch Ihrer Natur entsprechend in die neuen straftatbestlnde "lWangspros­ tHutton• .- - § 232a StGB-E, und .ZWSngsarbelt", § 232b StGB-E, Eingang finden.' Der Aus-: ·   ·  SQhuss schlagt dazu aber vor, in· § 232b stGB-E weder das Veranlassen de8 Opfers zu strafbaren Handlungen (wegen der bestehenden Strafba� der Anstiftung) noch das Veranlassen zur Entnahme von prganen (mang• belegter praktischer �elevanz). zu be­ ra�chtlgen. ZUkQnft:fg soll aijch das Ausnutzen von Personen in ZwangsJagen zu �ellen Handlun­ gen unter strafe. stehen. Nach �geltenden R8chtslage ist dieses Verhalten in der Rege' nicht �r. Da · eine Straftat gemäß § 232 StG B - zukDr:rftlg § 232a StGB - zu . dem Zeitpunkt, indem der .Freier- handelt, regelmäßig . beendet ist, kommt eine strafbare Teil­ nahme daran zumeist nicht. mehr in Betracht. Andere Straftaten gegen die sexuelle SelbStbestimmung, insbesoridere nach: § 1 77 StGB, werden in der Regel mangels. Nöti­ gungshandlung bzw. mar1gejs A�snutzung einer schutzl� Lage ausscheiden. Das durch die VorsChrift unter Strafe gestellte Verhalten erscheint dennoch strafwDrdig, da es $Ich die Schwachesituation der bzW. ·des Zwangsprostituierten zunutze macht. Bereits an !!lnderer Stelle erkennt der Gesetzgeber die strafwOrdigkeit der Ausnutzung eines Macht­ gefälles· zwischen . Opfer und Titer zum Zweck entgeltlicher sexueller Handlungen mit schutzbedOrftigen Personen an. So stellt § 1 82 Absatz 2 StGB den Missbrauch eines Ju­ g·endllchen durch einen t;rwachsenen unter Strafe, der darin .besteht. dass der Jugendli­ che gegen Entgelt sexuelle Handlungen ·an dem erwach\Senen Titer vornimmt oder von • di8sem an . sich vornetunen llsSt. Die Vorschrift so�l ein Verhalten gegenOber Jugendtl· chen.erfassen, das ali soziaJschldlich angesehen wird, wel! die ungestörte sexuelle Ent- . wicklung des jugendlichen Opfers noch · nicht abgeschlossen ist 'und seine sexuelle Selbstbestimmung durch das Angebot ·einer Gegenleistung manipuliert wird. Es liegt da­ hat nahe, -einen ähnlichen strafrechtlichen · Schutz im Hinblick auf die Ausnutzung der ZwangSlage eines·Opfers von ZwangsprostitUtion zu �ntgeltlichen sexuellen Handlungen' zu gewahrlelsten. Auch gibt ArUkel18 Absatz 4 �r Richtlinie 201 11.36/EU den Mitglied:­ staaten auf, . Maßnahmen .zumindest zu erwlgen,·· tnit. denen. die Inanspruchnahme von Diensten, die Gegenstand einer Ausbeutung Im Sinne des Artikels 2 der RlchUinie sind, in dem· Wissen, dass die betreffende Person Opfer einer Strafbit nach Artikel2 der RIChtlinie i'!lt, als ·strafbare Handlung eingestuft . wird. Deshalb soll z.uko_ nftig die Ausnutzung der Zwangslage einer oder eines Prostituierten� die bzw. der Opfer von Zwangsprostitution oder ein�s Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BuChstabe a, au.ch in Verbindung. mit Absatz 2 StGB-E (MenSchenhandel zum Zweck der Sexuellen Ausbeu­ tung) geworden ist, zu entgeltiiCheii sexuellen Handlungen unter Strafe �llt werden . . Dazu empfiehlt der Aussch.uas eine entsprechende Regelung in § 232a Absatz 6 81;GB-I;. . ·  ZUsammengefas_ st werden somit zur Lösung der dargestellten Problemlage unter Artikel 1 . folgende Maßnahmen vorgeschlagen: · -       Neuregelung der biStang �Aß § 233a in 'Verbindung mit den §§ 232, 233 StGB. als .FOrderung des· Menschenhandels• bezeichneten Tathandlungen in dem neu zu fas­ senden § 232 StGB-E, det zUkOnftlg als Menschenhandel bezeichnet werden soll. Dabei �II zur UmsetZung der Richtlinie 2011136/EU- wie. es be-:efts die ursprüngU­ che Fass�:�ng des Gesetzentwurfs vorsali - ein� Erw&iterung auf die Fälle des Men­ schenhandels zum Zweck der Begehung .s�rafbarer Handlungen und der ·aettelei so­ wie zum Zweck des Organhandels erfolgen. Ebenso wltd eine Erweiterung des Quali­ fikationstatbestandes .    . des § 232 Absatz 3 StGB-E' auf' die Fälle empfohlen, in denen .
21

- 22 - das Opfer unter 1 8 Jahre alt ist, sowie auf .die Falle der grob fahrllsäigen Gefah rdung . .d� Lebens des Opfers und einer schweren · Gasutidheltsschldlgu!"Q, -    tatbestandliChe Dfffarenzlerung zwfs�en Menschenhandel unter Anwendung .einfa­ cher" Tatmittel (Ausnu1ZUng einer peE:�Jönllchen oder wirtschaftlichen ZWangslage o­ der einer .auslandsspezlflse    ch n• HilflosJg� - § 232 Absatz 1 StGB-E) und ·.schwe­ rer- Tatmittel (Gewalt, Drohung ·n:-elt einem empfindlichen ..Ober, Uat, EntfOhrung und · Bamlchtlgung - §-·2a2 Absatz 2 StGB-E); ·die Kombination ai� Menschenhandels unter Anwendung "schwerer" Tatmittal zusammen mit der Verwir1dlchung eines der Qualifikationsmerkmale · des § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StGB-E soll in · § 232 Absatz  . 3 Satz 2 als Verbrechen ausgeStaltet . warden;       . . -     Schaffung von zwei neuen Straftatbastlnd8n .zwangspröstltution• uod .zwangsar­ beir in den §§ 232aJ 232b StG B-E unter Erfa.,.ung das wesentlichen bisherigen Re­ gelungsgehalts der §§ 232, 233 stGB. -    Schafft.lng ·einer gesonda�n Regelung, welche dle lnanspnJchnahme von sexuellen Dlensttelstun� einer oder eines Pros�ierteli, die bzw. der Opfer von zwangspros­ titution oder el� . Menschenhandels nach· § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Buch­ stabe a, auch in Verbindung· mit Absatz 2 StGB-E (Met18CAenhandel zum Zweck der �len Ausbeutung) 9eworden lit, unter �eichzeitiger Ausnutzung der bestehen­ den ZWang�lage oder auslandsspezifischen Hil�keit dieses Opfers unter straf& stellt, -    Schaffung eines neuen Straftatbestandes .AU�ng der Arbeitskraft" in · § 233 stGB-E, der :... in Ergl�ung der bestehenden Straftat- und Ordnungswidrlg­ keltstatbestande des Arbeitsrechts - die �lftlgung zu ausbeuterisctten Albelts­ bedingungen und die Ausnutzung von Betteltatlgkelten und mit Strafe �rohtar Handlungen ·des Opfers unter. . Ausnutzung einer persOnßchan oder wirtschaftlichen ZWangslage oder auslandsspezifischen Hilftoslgkelt erfasst, .                       . -    Schaffung eines weiteren ne�,Jen StraJtatbestandes .Ausbeutung unter Ausnutzung einet Freiheitsberaubung• in § 233a StGB-E, der die Ausbeutung der Arbeitskraft und in der Prostitution !iowie die Ausnutzung von Bettatg      tltl keltan und mit Strafe bedroh­ ten Handlungen · des Opfers in einer die Freiheit des Opfers entzlehendM Lage er- �-                                                                                      . Im Obrigen werden unter Artikel 2 und 3 .Regelungen vorgeschlagen, die mit dem am 27. Januar 2015 i n Kraft· g� . neunundvierzigsten · � · zur .Anderung das StrafgesetZbuches Umsetz�ng europlischer Vorga'*' zum Sexuslabaf1echt -:- im ZU­ - sammenh�ng stehen und an die Neufassung des § 201 a Absatz 3 stGB (Verletzu'ng deS hOchatpersönlichen Lebensbereichs.durch Blldaufnahmen) anknOpfen. .    .                        . Dia G�ebungskompe1anz des Bu ndes fOr die unter Artikel 1 , Artlkel 2, Artikel � · Ab­ satz 6 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 Absatz 7 vorgeschlagenen ·.Anderungei1 folgt aus. Artikel 74 Absatz 1 · ·Nummer 1 das Grundgesetzes (GG) (strafrecht, gerichtliches Verfah­ ren). ArtikeJ 74 'Absatz .1' Nummer 7 G� (öffentliche FQrsorge) ist Grundlage der Gesetz- . gebtingskOmpetenz de8 Bundes · fOr die unter Artikel 3 vorgeschlagene Erglnzung des Achten Buches Sozia�ch - Kinder- und JugendhJife. Die Gesetz�ungskompa­ tenZ. des Burides folgt fDr die FotgelnderuRgen unter Artlkßl 4 Absatz 1 aus Artikel73 Absatz 1 Nummer 1 GG (auswartlge Angelegenheiten), fOr die Folgeregelungen unter Artikel 4 Absatz 2 bis 5. aus ·Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Nieder-· . lassungsrecht dar Ausllnder) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz. 2 GG und fDr die Rege­ lu ng in Artikel. 4 Absatz 8 aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG (Zoll- und Grenzschutz). Ohria eine bundeseinheitliche Regelung der von den Änderungen dar AzRG­ DurcttfOhrungsverordnung und · des Au�nthaltsQesetzea betroffenen ·Sachverhalte wlren erhebliche Beeintrlchtig � ngen des llnderObergrelfenden Rech�v�ahrs bei Einreise und ·'
22

- ·23 - Auferithalt vqn Auslaßdem im Bund�gebiet zu erwarten und eine Im gesamtstaatll.chen Interesse liegende Steuerung der Zugangs- und AufenthartSbedingungen von Ausfandem wlre nicht tnögiiCtw. DB$halb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der RechtseinheH im gesamtstaaUichen Irrte� erforderlich. Ohne bund.eseinheitliche Regelungen· zur VIsa-Warndatei und der -� Durch{Qhrungsverordnung wlre ein ordnungsgemlßes llnderJlbergreifendeB visum- und aufenthaltsrechtliches Verfahren nicht möglich. Die VIsa-warndatei ist . nur ein Baustein des bundeseinheitlich geregelten Visumvertahrens. Wie bisher Ist deshalb eine bundes­ gesetzliche Regel4ng    zur  Wahrung     · der ·Rechtseinhelt im gesamtstaatlichen InteresSe er- forderlich.    . Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsautwand sind nicht zu erwarten. . .   . .     . FOr d8n BUnd entsteht im Hinblick auf die· Änderungen des Bundeszentralreglstergesetzes (ArUkel 2) geringer zusltzlicher. ErfOIIungsaufwarid ln Form von Urnstellungsau�nd fOr die entsprechende Programmierung tor erweiterte FOhrungszeugnlsse. Dieser Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln kann Innerhalb der vorhandenen Ka� und der ver­ mgbaren Mittel aufgefanQen werden. Die Anderung von ArtJkel 3 hat keinen· Einfluss auf den ErfOIIungsaufwand, weil Cäe vorgesehrtebenen · Ab'fra9en und PrQfung� auch nach· bisheriger _Rechtslage durchzufllhren sind und siCh lediglich der Protungsurrm;mg leicht verlindert       ·                                                            · .   . . Weitere Kosten: Mit der Neukonzeption der §§ 232 ff. StGB sind zum einen der Umset­ · zung der Richtlinie·201 1136/EU dienende Erweiterungen gegenOber den bestehenden strafr8chuichen Regelungen verbunden und zum anderen werden mft Ihr neile· Straftatbe­ stlinde eingeffihrt. Oadt:Jrch kann ffir die Justiz in den Lindern ZUSitzllcher Aufwand ent­ steheR, dessen. genaue HOhe · sich nicht nilher beziffern Jasst, � sich ·aber wegen des irisgesamt moderaten Umfangs der ErweiterUngen :bei unU,r 100 000 Euro jlhrllch bewe- · · gen dürften.                                            . . .  . Der Ausschuss fordert die Bundesregierung aUf, die Neufassung der §§ 232 - 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit sowie Ausbeutung der Arbeitskraft un� Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) in· zwei .�ahren zu evaluie­ ren. B. Besonditrer Tell Zu Artikel 1 (Anderung des Strata-atzbuches - StC3B) .                               . • . . . · Zu Nummer 1 (lnhaltBOberslcht) . Aufgrund der empfohlenen Änderungen der §§ 232 bis 233a S�B ergi� sich auch ein·e entsprechende Änderung des inhaltsverzetchnisses. . Zu �um�er 2 (§ 8 Numme� 4_StC3B·E) . Es handelt sich um ·eine Folgelinderung im Hinblick auf die vom AusSchuss empfohlene Neuregelung des Straftatbestandes des .Menschenhan�ls• in § 232 StGB-E. So\vohl Artikel 2 der Richtlinie 201 1!36/EU als auch ·Aftikel 4 ln Verbindung mit Artik� 1 8 das Obereinkommens des Europarats vom ·1e. Mai'2005 zur Bekämpfung des Menschenhan                ­ dels definieren .MenSchenhandel• als die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Seher­ bergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Obergabe oder Obernahme der Kontrolle Ober diese Personen, u. a. unter Einsatz eines Nötigungsm·itstef ..oder der Au&­ nu1zung der besonde�n SchutzbeaOrftlgkelt des Opfers zum ZWecke dessen späteren
23

Zur nächsten Seite