bmjv-sexualstrafrecht
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 12- Bearbeitungsstand: 11.11.2014 15:43 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. herstellt , b ezieht , liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es un- ternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der · Nummer 1 oder d es § 184d Ab- satz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche VerWendung zu ermöglichen. ln d en Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist d er Versuch strafbar. § 184b § 184b V erbreitung, Erwerb und Besitz kinder- Verbreitung , Erwerb und Besitz kinder- pornographisch er Schriften pornographischer Schriften (1) Mit Freiheitsstrafe von drei (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird b e- Monaten bis zu fünf Jahren wird be- straft , wer straft, wer 1. eine kinderpornographische Schrift 1. ein e kinderpornographische Schrift verbreitet oder d er Öffentlichkeit verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderporno- zugänglich macht;· kinderporno - graphisch ist eine Schrift § ( 11 Ab- graphisch ist eine pornographi- satz 3), wenn si e sehe Schrift § ( 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat: a) sexuelle Handlungen von, an a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer P erson unter oder vor einer Person unter vierzehn Jahren zum Gegen- vierzehn Jahren (Kind), stand hat oder b) die Wiedergabe einer ganz b) die Wiedergab e eines ganz oder teilweise unbekleideten oder t eilweise unbekleideten Person unter vierzehn Jahren Kindes in unnatürlich ge- in unnatürlich geschlechtsbe- schlechtsbetonter Körperhal- tonter Körperhaltung zum Ge- tung oder genstand hat, c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleide- ten Genitalien oder des un- bekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 13 - Bearbeitungsstand: 11.11.2014 15:43 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. es unternimmt, einer anderen Per 2. un verändert son den Besitz an einer kinderpor nographischen Schrift, die ein tat sächliches oder wirklich keitsnahes Geschehen wiedergi bt, zu ver schaffen, 3. eine kinderpornographische 3. u n v e r ä n d er t Schrift, die ein tatsächliches Ge schehen wiedergibt, herstellt oder 4. eine kinderpornographische Schrift 4. u n v er ä n d er t herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es un ternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stüc ke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d A bsatz 1 Satz 1 zu verwenden o der einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermögli chen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist. (2) Handelt der Täter in den Fäl (2) u n v e r ä n d e r t l en des Absatzes 1 gew erbsmäßig o der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver bunden hat, und gibt die Schrift in d en Fällen des A bsatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wi rklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen. (3) Wer es unternimmt, sich den (3) u n v e r ä n d e r t B esitz an einer kinderpornographi schen Schrift, die ein tatsächliches o d er wirklich keitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis. zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Der Versuch ist strafbar; dies (4) u n v e r ä n d e r t gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie A bsatz 3. (5) Absatz 1 Nummer 2 und Ab (5) u n v e rä n dert satz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfül lung von Folgendem dienen:
- 14 - Bearbeitungsstand: 11.11.2014 15:43 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. staatliche Aufga ben, 2. Aufga ben, die sich aus Vereinba- rungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle erge ben , oder 3. dienstliche oder berufliche Pflich- ten. (6) ln den Fällen des A bsatzes 2 {6) ln den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach A bsatz 1 auf die sich eine Straftat nach A bsatz 1 Nummer 2 oder A bsatz 3 bezieht, wer- Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 be- den eingezogen. § 74a ist anzuwen- zieht, werden eingezogen. § 74a ist den. anzuwenden. § 184c § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz ju- Verbreitung, Erwerb und Besitz ju- gendpornographischer Schriften gendpo mographischer Schriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei (1) Mit Freiheitsstrafe bis z u drei Jahren oder mit Geldstrafe wird be- Jahren oder mit Geldstrafe wird be- straft, wer straft, wer 1. eine jugendpornographische 1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffent- Schr itt verbreitet oder der Öffent- lichkeit zugänglich macht; jugend- lichkeit zugänglich macht; jugend- pornographisch ist eine Schrift pornographisch ist eine porno- § ( 11 A bsatz 3), wenn sie graphische Schrift §( 11 A b- satz 3), wenn sie zum Gegen- stand hat: a) sexuelle Handlungen von, an a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, a ber oder vor einer vierzehn, a ber noch nicht achtzehn Jahre al- noch nicht achtzehn Jahre al- ten Person zum Gegenstand ten Person oder hat oder b) die Wiederga be einer ganz b) die Wiederga be einer ganz oder teilweise unbekleideten oder teilweise unbekleideten vierzehn, a ber noch nicht vierzehn, a ber noch nicht achtzehn Jahre alten Person achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbe- in unnatürlich geschlechts be- tonter Körperhaltung zum Ge- tonter Körperhaltung, genstand hat,
- 15 - Bearbeitungsstand: 11.11.2014 15:43 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. es unternimmt, einer anderen Per 2. un verändert son den Besitz an einer jug�nd pornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklich keitsna hes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, 3. eine jugendpornographische 3. un verändert Schrift, die ein tatsächliches Ge schehen wiedergibt, herstellt oder 4. eine jugendpornographische 4. un verändert Schrift . herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein oder auszuführen ,· um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 1 84d Absatz 1 Satz 1 zu ver wenden oder einer anderen Per son eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist. (2) Handelt der Täter in den Fäl-. (2) u n v e r ä n d e r t len des Absatzes 1 gewerbsmäßig o der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu er kennen. {3) Wer es unternimmt, sich den {3) u n v e r ä n d e r t Besitz an einer jugendpornographi schen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Absatz 1 Nummer 3, auch in (4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlun sind nicht anzuwenden auf Handlun gen von Perso.nen in Bezug auf solche gen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren sie ausschließlich zum persönlichen mit Einwilligung der dargestellten Per Gebrauch mit Einwilligung der darge sonen hergestellt haben. stellten Personen hergestellt haben.
- 16 - Bearbeitungsstand: 11.11.2014 15:43 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (5) D er Versuch ist straf bar; dies (5) u n v e r ä n d e r t gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3. (6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt (6) u n v e r ä n d e r t entsprechend. § 184d § 184d Zugänglichmachen pornographischer u n v er ä n d er t Inhalte mittels R undfun k oder Tele- m edien; Abruf kinder- und jugendpor- nographischer Inhalte mittels Tele- m edien (1 } Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, ·w er einen porno graphischen Inhalt mittels R undfunk · oder Telemedien einer anderen P erson oder d er Öffentlich keit zugänglich macht. ln d en Fällen des § 184 Ab satz 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung mitt els T el emedien nicht anzuw enden, w enn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass d er pornographische Inhalt P ersonen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. § 184b Absatz 5 und 6 gilt entspre chend. (2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer es ·unternimmt, ei n en kinderpornographischen Inhalt mit tels Tel em edien abzurufen. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen jugendpor n ographischen Inhalt mittels Tele m edien abzurufen; § 184c Absatz 4 gilt entsprechend. § 184b Absatz 5 und 6 Satz 2 gilt entsprechend.
-17- Bearbeitungsstand: 11.11.2014 15:43 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 184e § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und u n v e r ä .n d e r t jugendpornographischer Dar bietungen (1 ) Nach § 184 b A bsatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderporno- graphische Darbietun g . veranstaltet. Nach § 184c A bsatz 1 wird auch be- straft, wer eine jugendpornographische · Darbietung veranstaltet. {2) Nach § 184b A bsatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderporno- graphische Darbietung besucht. Nach § 184c A bsatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Dar- bietung . besucht. § 184 b 'Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend." 1 5. Die bisherigen §§ 184e und 184f wer- 15. u n v e r ä n d e r t den die§§ 184f und 184g. 16. Der bisherige § 184g wird § 184h und 16. u n v e r ä n d e r t in Nummer 2 werden jeweils die Wör- ter "einem anderen" durch die Wörter ,.einer anderen Person" sowie das Wort "der" durch das Wort ,.die" ersetzt. . 1 7. ln § 194 A bsatz 1 Satz 2 werden die 17 . u n v e r ä n d e r t Wörter "oder durch eine Darbietung im Rundfun k begangen" durch die Wörter "oder dadurch begangen, dass beleidi- gende Inhalte mittels Rundfun k oder Telemedien der Öffentlichkeit zugäng- lieh gemacht worden sind " ersetzt. 18. § 201a wird wie folgt geändert 18. § 201a wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1. wird wie folgt geändert: · entfällt aa) Die Wörter "einem Jahr' wer- (1) "Mit Freiheitsstrafe bis zu den durch die Wörter "zwei zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird Jahren" ersetzt. bestraft, wer
- 18 - Bearbeitungsstand: 11.11.2014 15:43 Uhr Entwurf. Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder ei nem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, un befugt eine Bildaufnahme her stellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönli · chen Lebensbereich der abge bildeten Person verletzt, 2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Per son zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönli chen Lebensbereich der abge bildeten Person verletzt, 3. eine durch eine· Tat nach Num mer 1 oder 2 hergestellte Bild aufnahme gebraucht oder einer dritten Person ;zugänglich machtoder 4. eine befugt hergestellte Bild aufnahme der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer . dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Le bensbereich der abgebildeten Person · verletzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: entfällt "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person er heblich zu schaden, oder un befugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder über trägt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: entfällt
- 19- Bearbeitungsstand: 11.11.2014 15:43 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses aa) Das Worl "Ebenso" wird durch (2) Ebenso wird bestraft, wer die Wörler "Mit Freiheitsstrafe unbefugt von einer anderen Person bis zu zwei Jahren oder mit eine Bildaufnahme, die geeignet ist, Geldstrafe" und die Wörler dem Ansehen der abgebildeten Per "einem Dritten" werden durch son erheblich zu schaden, einer drit die Wörler "einer dritten Per ten P erson zugänglich macht. son" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: entfällt "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 her gestellte Bildaufnahme ver breitet oder der Ö ffentlichkeit zugänglich macht." c) Absatz 3 wird durch die folgenden entfällt Absätze 3 bis 5 ersetzt: "(3) Wer dadurch, dass er ei (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu n e befugt hergestellte Bildaufnah zwei Jahren oder mit Geldstrafe me der ·in Absatz 1 Satz 1 be wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, zeichneten Arl wissentlich unbe die die Nacktheit einer anderen P er fugt einer anderen Person zugäng- son unter achtzehn Jahren zum Ge . lieh macht oder sie verbreitet oder genstand hat, der Öffentlichkeft zugänglich macht, den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, wird wie folgt be straft: 1. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 1. herstellt oder anbietet, um sie Jahren oder mit Geldstrafe, einer dritten Person gegen Ent wenn er die Bildaufnahme ei gelt zu verschaffen oder n er dritten Person zugänglich macht, 2. mft Freiheitsstrafe bis zu drei 2. sich oder einer dritten Person Jahren oder mit Geldstrafe, gegen Entgelt verschafft. wenn er die Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlich keit zugänglich macht.
- 20 - Bearbeitungsstand: 11.11.2014 15:43 Uhr · Entwurf Be�chlüsse des 6. Ausschusses (4) Wer eine befugt herge- (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in steifte · Bildaufnahme der in Ab- Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 satz 1 Satz2 bezeichneten Art oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gel- unbefugt einer anderen Person ten nicht für Handlungen, die in zugänglich macht oder sie verbrei- Wahrnehmung überwiegender be- tet oder der Öffentlichkeit zugäng- rechtigter Interessen �rfolgen, na- lieh macht, wird wie folgt bestraft: mentlich der Kunst oder der Wis- senschaft, der Forschung oder der lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwe- cken dienen. 1. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei entfällt Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme ei- ner dritten Person zugänglich macht, oder 2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei entfällt Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er d(e Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlich- keif zugänglich macht. (5) § 201 Absatz 2 Satz 3 gilt (5) Die Bildträger sowie Bild- entsprechend." aufnahmegeräte oder andere tech- nische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzu- wenden." d) Der bisherige Absatz 4 wird. Ab- entfällt salz 6. 1 9. § 205 Absatz 1 wird wie folgt geändert : 1 9. u n v e r ä n d e r t a) ln Satz 1 wird die Anga be "201a," gestrichen. b) ln Satz 2 wird die Angabe "202a� dur ch die Angabe "201 a, 202a" er- setzt .
- 21 - Bearbeitungsstand: 11.11.2014 15:43 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel2 Artikel2 Folgeände·rungen Folgeänderungen (1) ln § 6 A bsatz 1 Satz 2 des Deut- (1) u n v e r ä n d e r t sche-Welle-Gesetzes in der Fassung der · Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGB I. I S. 90), das zuletzt durch ... geän- dert worden ist, wird die Angabe "§ 131 A bs. 3" durch die Anga be."§ 131 Absatz 2" ersetzt. (2) · ln § 171 b Absatz 2 Satz 1 des Ge- (2) u n v e r ä nd e r t richtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 . Mai 1 975 (BGBI. I S. 1077), das zuletzt durch .. . ge- ändert worden ist, wird. die Angabe "184g" durch die Angabe "184h" ersetzt. (3) Die Strafprozessordnung in der (3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmac�ung vom 7. April Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1' 987 (BGBI. I S . 1074, 131 9), die zuletzt 1 987· (BGBI. I S. 1074, 131 9), die. zuletzt durch . .. geändert worden ist, wird wie folgt durc h . .. geändert worden ist, wird wie folgt geändert: geändert: 1. ln § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buc h- 1. u nve r ä n d e rt stabe g wird die Angabe § " 184b A bs. 1 bis 3, § 184c A bs. 3" durch die Wörter § ., 184 b A bsatz 1 und 2,§ 184c A bsatz 2 " ersetzt. 2. ln § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buch- 2. u nverä n d e rt stabe e wird die Angabe ..§ 184b Abs. 3 " durch die Angabe .,§ 184b Ab- satz 2" ersetzt . 3. ln § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die An- 3. u nverä n de r t ga be "184g" durch die Angabe "184h" ersetzt. 4. Nach § 374 A bsatz 1 Nummer 2 wird 4. Nach § 374 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: folgende Nummer 2a eingefügt: .,2a. eine Verletzung des höchstpersön- "2a. eine Verletzung des höchstpersön- Iic hen Lebens bereichs durch Bild- Iichen Lebensbereichs durch Bild- aufnahmen § · ( 201 a des Strafge- aufna hmen § ( 201a Absatz 1 und se tzb u ch es), . " 2 des Strafgesetzbuches) ,".