bmjv-urhg2

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 5-         Bearbeitungsstand: 08.11.2016 18:27 Uhr Gesetzentwu rf der Bundesregierung           Beschlüsse des 6. Ausschusses (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertra- gen oder weitere Nutzungsrechte ein- geräumt, so kann der Urheber Aus- kunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen, - 1.   die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesent- lieh bestimmen oder 2.   aus deren Erträgnissen oder Vor- teilen sich das auffällige Missver- hältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt. (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsa- chen klare Anhaltspunkte für deren Vo-   . raussetzungen vorliegen. . (3) Von den Absätzen 1 u nd 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen :                         Vergütungsregel (§ 36) oder einem Ta- rifvertrag beruht. " 4.  § 36 wird wie folgt geändert:            5. § 36 wird wie folgt geändert: a)  Dem Absatz 2 wird folgender Satz        a)   Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                    angefügt: . "Eine Vereinigung, die den über-             "Eine Vereinigung, die einen we- wiegenden Teil der jeweiligem Ur-            sentlichen Teil der jeweiligen Ur- heber oder Werknutzer vertritt, gilt         heber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Sat-             als ermächtigt im Sinne des Sat- zes 1, es sei denn, die Mitglieder           zes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen ent-            der Vereinigung fassen einen ent- gegenstehenden Beschluss. "                  gegenstehenden Beschluss. " b)  ln Absatz 4 Satz 2 werden die           b)   Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "sechs Wochen" ersetzt.
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- 6-        Bearbeitungsstand: 08.11.2016 18:27 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung             Beschlüsse des 6. Ausschusses "(4) Die Schlichtungsstelle hat allen. Parteien, die sich am Verfah- ren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz .4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenom men, wenn innerhalb von sechs Wo- chen nach Empfang des Vor" schlages keine der in Satz 1 ge- nannten Parteien widerspricht. " 5.  § 36a wird wie folgt geändert:            6. § 36a wird wie folgt geändert: a)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst:         a)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Wenn sich die Parteien                   "(3) Wenn sich die Parteien nicht . einigen, . entscheidet das           nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessord-             hach § 1062 der Zivilprozessord- nung zuständige Oberlandesge-                nung zuständige Oberlandesge- richt auf Antrag einer Partei über           richt auf Antrag einer Partei über 1.   die Person des Vorsitzenden,            1.    die Person des Vorsitzenden, 2.   die Anzahl der Beisitzer,               2.    die Anzahl der Beisitzer, 3.   die Voraussetzungen. des                3.    die Voraussetzungen           des Schlichtungsverfahrens in Be-                 Schlichtungsverfahrens in Be- zug auf                                       zug auf a)   die Fähigkeit der Wer-                   a)   die Fähigkeit der Wer- knutzer sowie Vereini-                        knutzer sowie Vereirii- gungen von Werknutzern                        gungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des                      und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens                        Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1                 -      zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),                         Satz 1 und Absatz 2) , b)   ein Verfahren vor der                    b)   ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle,    das                    Schlichtungsstelle,      das auf Verlangen . nur einer                     auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36                      Partei stattfindet (§ 36 Absat? 3 Satz 2).                             Absatz 3 Satz 2).
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-7-         Bearbeitungsstand: 08.11.2016 18:27 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung           Beschlüsse des 6. Ausschusses Solange der Ort des Schlichtungs­            Solange der Ort des Schlichtu ngs­ verfahrens noch nicht bestimmt ist,          verfahrens noch nicht bestimm t ist, ist für die Entscheidung. das Ober�        . ist für  die Entscheidung    das Ober­ Iandesgericht :Zuständig, in dessen          landesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen              Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen                Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren            Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten             yor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilpro­           die §§ 1063 und 1065 der Zivilpro­ zessordnung entsprechend."                   zessordnung entsprechend. " b)  Dem Absatz 4 wird folgender Satz -     b)    Dem Absatz 4 wird folgender Satz · angefügt:                                    angefügt: "Die Schlichtungsstelle stellt den           "Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchfüh­           Schriftsatz, mit dem die Durchfüh- rung des Verfahrens verlangt wird,        . ·rung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Auffor­           der anderen Partei mit der A uffor­ derung zu, sich innerhalb eines              derung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu              Monats · schriftlich zur Sache zu äußern. "                                    äußern." c)    Nach Absatz 4 wird folgender Ab­ satz 4a eingefügt: "(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom . Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Be­ teiligt sich die Vereinigung von Ur­ hebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere · Beisitzer." d)    Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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-8-        Bearbeitungsstand: 08.11.2016 18:27 Uhr Gesetzentwu rf der Bundesregierung         Beschlüsse des 6. Ausschusses "(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Par- tei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamt- schuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlich- tungsstelle erforderlichen Vor- schuss zu leisten." e)   Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Schiedsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigu ngen von Urhebern über den Gang des Verfahrens." 6.  Nach § 36a werden die folgenden 7.       Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c eingefügt:                §§ 36b und 36c eingefügt: "§ 36b                                   "§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß        Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln        gegen gemeinsame Vergütungsregeln (1) Wer in einem Vertrag mit ei-         (1) Wer in einem Vertrag mit ei- nem Urheber eine Bestimmung ver-         nem Urheber eine Bestimmung ver- wendet, die zum Nachteil des Urhe-       wendet, die zum Nachteil des Urhe- bers von gemeinsamen Vergütungsre-       bers von gemeinsamen Vergütungsre- geln abweicht, kann auf Unterlassung     geln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn        in Anspruch genommen werden, wenn er                                       und soweit er 1.   als Werknutzer die. gemeinsamen     1.   als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufge-           Vergütungsregeln selbst aufge- stellt hat oder                          stellt hat oder   ' 2.   Mitglied . einer Vereinigung von    2.   Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemein-         Werknutzern ist, die die gemein- samen Vergütungsregeln aufge-            samen Vergütungsregeln a ufge- stellt hat.                              stellt hat.
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-9-           Bearbeitungsstand: 08.11.2016 18:27 Uhr G�setzentwurf der Bundesreg ierung             Beschlüsse des 6. Ausschusses Der Anspruch auf Unterlassung steht           Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhe- .          denjenigen Vereinigungen von Urhe­ bern oder Werknutzern und denjenigen          bern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die ge­         einzelnen Werknutzern zu, die ,die ge­ meinsamen Vergütungsregeln aufge-             meinsamen Vergütungsregeln aufge-              · "  stellt haben.                                 stellt haben. (2) Auf das Verfahren sind § 8                (2) Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2; 4 und      . Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren           5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. Für die Be­            Wettbewerb anzuwenden. Für die Be­ kanntmachung des Urteils gilt § 103.          kanntmachung des Urteils gilt § 103. § 36c                                           § 36c Individualvertragliche Folgen des Ver­        Individualvertragliche Folgen des Ver­ stoßes gegen gemeinsame Vergü-· . stoßes gegen gemeinsame Vergü­ ,   tungsregeln                                      tungsregeln Der Vertragspartner, der an der               Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergü­            Aufstellung von gemeinsamen Vergü­ tur.�gsregeln gemäß § 36b Absatz 1            tungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war,         Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung           kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhe­           berufen, die zum Nachteil des Urhe­ bers von den gemeinsamen Vergü­               bers von den gemeinsamen Vergü­ tungsregeln abweicht. Der Urheber             tungsregeln abweicht. Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die           kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Anderung des Ver­         Einwilligurig in die Änderung des Ver­ trages verlangen, mit der die Abwei­          trages verlangen, mit der die Abwei­ chung beseitigt wird."                        chung beseitigt wird. " 7.  Nach § 40 wird folgender § 40a einge- 8.      Nach § 40 wird folgender § 40a einge­ fügt:                                         fügt:
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- 10 -         Bearbeitungsstand: 08.11.2016 .18:27 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung                Beschlüsse des 6. Ausschusses "§ 40a                                           "§ 40a Recht zur anderweitigen Verwertung·            Recht zur anderweitigen Verwertu ng nach zehn Jahren bei pauschaler Ver-            nach zehn Jahren bei pauschaler Ver­ gutung      ,                                   gütung \ (1) . Hat der Urheber ein aus­                  (1) Hat der Urheber ein aus­ schließliches Nutzungsrecht gegen ei­           schließliches Nutzungsrecht gegen ei-         · ne pauschale Vergütung eingeräumt,              ile pauschale Vergütung eingeräumt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk          ist er gleichwohl berechtigt, das Werk nach Ablauf vori zehn Jahren ander­             nach Ablauf von zehn Jahren ander­ weitig zu verwerten. . Für die verblei­         weitig zu verwerten. Für die verblei­ bende Dauer der Einräumung besteht              bende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inha­              das Nutzungsrecht des ersten · Inha­ bers als einfaches Nutzungsrecht fort.          bers als einfaches Nutzungsrecht fort. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der           Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Einräumung des Nutzungsrechts oder,             Einräumung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird,          wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ablieferung. § 38 Absatz 4              mit der Ablieferung. § 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.             Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Frühestens fünf Jahre nach                  (2) Frühestens fünf Jahre nach dem in Absatz·1 Satz 3 genannten                dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt können die Vertragspartner            Zeitpunkt können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte          die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung              Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken.                                     erstrecken. (3) Abweichend von Absatz 1 kann                (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Urheber bei Vertragsschluss ein             der Urheber bei Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes ausschließli­           zeitlich unbeschränktes ausschließli­ ches Nutzungsrecht einräumen, wenn              ches Nutzungsrecht einräumen, wenn 1.    er einen lediglich untergeordneten        1.    [streitig] Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; untergeordnet ist ein Bei­ trag insbesondere dann, wenn _er den Gesamt�indruck eines Wer­ kes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleis­ tung wenig prägt, 2.    Gegenstand des Schutzes          ein Computerprogramm ist, 3.    es sich um ein Werk der Baukunst          2.    es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen                  oder den · Entwurf eines solchen Werkes handelt,                                 Werkes handelt,
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- 11 -          Bearbeitungsstand: 08.11.2016 18.:27 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung               Beschlüsse des 6. Ausschusses 4.     das Werk mit Zustimmung des Ur-         3.     das Werk mit Zustimmung des Ur- hebers für eine Marke oder ein              ·  hebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Oe-                 sonstiges Kennzeichen, ein De- sign oder ein Gemeinschaftsge-                 sign oder ein Gemeinschaftsge- Schmacksmuster bestimmt ist oder               Schmacksmuster bestimmt ist oder 5.     das Werk nicht veröffentlicht wer-      4.     das Werk nicht veröffentlicht wer- den soll.                                      den soll. (4) Von den Absätzen 1 bis 3                   (4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur             kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen             durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen              werden, die .auf' einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) od�r einem Ta-          Vergütungsregel (§ 36) oder einem Ta- rifvertrag beruht."                            rifvertrag beruht." 8.  § 41 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:      9.  § 41 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: "(4) Von den Absätzen 1 bis 3                  "(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur             kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen             durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen              werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Ta-          Vergütungsregel (§ 36) oder einem Ta- rifvertrag beruht."                            rifvertrag beru ht." 10. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: "(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf ComputerprOgramme keine Anwendung." 9.  § 79 wird wie folgt geändert:              11. § 79 wird wie folgt geändert: a)     Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.        a)     Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b)     Nach Absatz 2 wird folgender Ab-        b)     Nach Absatz 2 wird folgender Ab- ·  satz 2a eingefügt:                             satz 2a eingefügt: "(2a) Auf Übertragungen nach                    "(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumun-                  Absatz 1 und Rechtseinräumun- gen nach Absatz 2 sind die §§ 31,              gen nach Absatz 2 sind die § § 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und             32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. "                  43 entsprechend anzuwenden. " 10. Nach § 79a wird folgender § 79b ein- 12. Nach § 79a wird folgender § 79b ein- gefügt:                                        gefügt:
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- 12 -           Bearbeitungsstand: 08.11.2016 18:27 Uhr Gesetzentwurf der Bundesreg ierung                Beschlüsse des 6. Ausschusses "§ 7 9 b                                         "§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers              Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten               für später bekannte Nutzungsarten (1) Der ausübende Künstler hat                 (1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte ange-              Anspruch auf eine gesonderte ange- messene Vergütung, wenn der Ver-                messene Vergütung,. wenn der Ver- tragspartner eine neue Art der Nutzung          tragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im              seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusse� ver-            Zeitpunkt des Vertragsschlusses ver- einbart, aber noch unbekannt war. Der           einbart, aber noch unbekannt war. Anspruch kann nur durch eine Verwer- tungsgesellschaft geltend gemacht · werden. (2) Der Vertragspartner hat die                                                .. Verwertungsgesellschaft über die Auf- nahme der Nutzung nach Absatz 1 un- verzüglich zu unterrichten. (3) Hat der Vertragspartner des                 (2) Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungs-              ausübenden Künstlers das Nutzungs- recht einem Dritten übertragen, haftet          recht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen           der Dritte mit der Aufnahme der n euen Art der Nutzung für die Vergütung. Die        · Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.          Haftung des Vertragspartners entfällt. (4) Auf die Rechte nach den Ab-          ' (3) Auf die Rechte nach den Ab- sätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht             sätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden."                             verzichtet werden. " 11. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:    13. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)   ln Satz 2 werden die Wörter "im            a)   In Satz 2 werden die Wörter "im Zweifel" gestrichen.                            Zweifel" gestrichen. b)   Folgender Satz wird angefügt:              b)   Folgender Satz wird angefügt: "Von Satz 2 kann zum Nachteil                   "Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Ver-                des Urhebers nur durch eine Ver- einbarung abgewichen werden,                    einbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergü-                die auf einer gemeinsamen Ve.rgü- tungsregel (§ 36) oder einem Ta-                tungsregel (§ 36) oder einem      . Ta- rifvertrag beruht"                              rifvertrag beruht." 12. § 90 wird wie folgt gefasst:              14. § 90 wird wie folgt gefasst:
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- 13 -        Bearbeitungsstand: 08. 1 1.2016 18:27 Uhr Gesetzentwurf der B. u ndesreg ierung         Beschlüsse des 6. 'Ausschusses "§ 90                                        "§ 90 Einschränkung der Rechte                    Einschränkung der Rechte (1) Für die in § 88 Absatz 1 und            (1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte           § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte I' gelten nicht die Bestimmungen               gelten nicht die Bestimmungen 1.   über die Übertragung von Nut-          1.   über die Übertragung von Nut- zungsrechten (§ 34),                       · zungsrechten (§ 34), 2.  über die Einräumung weiterer Nut-       2.   über die Einräumung weiterer Nut- zungsrechte (§ 35) und                       zungsrechte (§ 35) und 3or über die Rückrufsrechte (§§ 41          3.   über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).                                    und 42). Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreh-      Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreh- arbeiten für das Recht zur Verfilmung       arbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.                            keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn ' der Dreharbeiten kann mit dem Urhe- ber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden. (2) Für die in § 88 und § 89 Ab-            (2) Für die in § 88 und § 89 Ab- satz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht       satz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur           die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn          anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung             Jahren bei pauschaler Vergü tung (§ 40a)."                                   (§ 40a) ." 13. § 132 wird wie folgt geändert:          15. § 132 wird wie folgt geändert: a)  Nach Absatz 3 wird folgender Ab-        a)   Nach Absatz 3 wird folgender Ab- satz 3a eingefügt:                           satz 3a eingefügt:
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- i4  -          Bearbeitungsstand: 08.11.2016 18:27 Uhr Gesetzentwu rf der Bundesregierung                Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3a) Auf Verträge oder sonsti-                  "(3a) Auf Verträge oder sonsti- ge Sachverhalte, die vor dem ...                 ge Sachverhalte, die vor dem ... [einsetzen: Datum des lnkrafttre-                [einsetzen: Datum des lnkrafttre- tens nach Artikel 2 des Gesetzes]                tens nach Artikel 3 Satz 1 des Ge- 0 geschlossen worden oder ent-                     setzes] geschlossen worden oder standen sind, sind die Vorschriften              entstanden sind, sind die Vor- dieses Gesetzes in der bis zum ...               schritten dieses Gesetzes in der [einsetzen: Datum des lnkrafttre-                bis zum ... [einsetzen: Datum des tens nach Artikel 2 des Gesetzes]                lnkrafttretens nach Artikel 3 Satz 1 geltenden FCJ,ssung weiter anzu-                 des Gesetzes] geltenden Fassung wenden. § 41 ( Rückrufsrecht we-                 weiter anzuwenden. § 41 ( R ück- gen Nichtausübung) in der am ...                 rufsrecht wegen Nichtausübung) in [einsetzen: Datum des lnkrafttre-                der am . . . [einsetzen: Datum des tens nach Artikel 2 dieses Geset�                lnkrafttretens nach Artikel 3 Satz 1 zes] geltenden Fassung findet auf                dieses Gesetzes] geltenden Fas- Sachverhalte Anwendung, die seit                 sung findet auf Sachverhalte An- dem . . . [einsetzen: ein Jahr nach              wendung, die seit dem . . . [einset- dem Datum des Inkrafttretens                     zen: ein Jahr nach dem Datum nach Artoikel 2 dieses Gesetzes]                 des lnkrafttretens nach Artikel 3 entstanden sind."                                dieses      Gesetzes]       entstanden sind. " b)   lh Absatz 4 werden die Wörter             b)     ln Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3 gilt" durch die Wörter                 "Absatz 3 gilt" durch die Wörter "Die Absätze 3 und 3a gelten" er- 0                       "Die Absätze 3 und 3a gelten" er- setzt.                                           setzt. Artikel 2 Änderung des Verwertungsge- Seilschaftengesetzes Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 ( BGBI. I S. 1190) wird wie folgt geändert: 1.    ln der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe ein- gefügt: .,§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungs- ansprüchen des Urhebers". 2.   § 27 wird wie folgt geändert: a)     Der Wortlaut wird Absatz 1. b)     Folgender Absatz 2 wird angefügt:
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