bmjv-urkundenarchiv

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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-5- Gebühr oder ·Satz der Gebühr nach Nr.                 Gebührentatbestand § 34 GNotKG- Tabelle      B (3) Die Gebühr entsteht auch, wenn .Tätig- keitc1.1 nach Nummer I und nach 'Nummer .2 ausgeübt werden. In diesem Fall wird die · Gebühr nur einmal erhoben. 4.  Der Vorbemerkung 2 .4.1 Absatz 3 wird folgender Satz an­ gefügt: "Dies gilt nicht ftir die Prüfung der Eintragungsfahigkeit in ·den Fällen des§378 Abs. 3 FamF.G und des§15 Abs. 3 der Grundbuchordnung." '        . bb) Die bisherigeNummer:4 wirdNummer5 . c)  Absatz 5 wird Absatz4. 5.   Dieb isherigenArtikel 4 und5 werden dieArtikel6 und7. 6.  Nach dem neuenArtikel7 wird folgenderArtikel 8 eingefügt: ,Artikel 8 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes In Nummer I 124 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal.: tui1gskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBL I S. 2586 , 2655 ), das zuletzt durch Artikel15 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBL I S. 2591 ).geändert worden ist, wird in der Gebührenbetragsspalte die Anga� ·         · be "4,50 €'' durch dieAngabe ,,1,50 €" ersetzt' 7.  Der bishefigeArtikel6 wird Artikel 9 und wird wie folgt geändert: a) · In Absatz 1 wird dieAngabe "4" durch dieAngabe"5" ersetzt. b)   Absatz2 wird durch die folgendenAbsätze2 und 3 ersetzt: "(2 ) AmTag nach der Verklirrdungtreten iri'Kraft: 1.   Artikel 1 Numm er1 und 2, in Nummer 3 die Abschnittsüber­ schrift und§36 der Bundesnotarordnung, Nummer10 und 15 , . · 2.   Artikel2 Nummer2, 4 bis 7, 16 und 17, ih Nummer 19 §59 de·s Beurkundungsgesetzes, Nummer20 bis29, 31, 33 und 35 , 3.    dieArtikel3 und 4, 4.   Ä.1tikel 5 Absatz 1 bis 3 NLm1mer1 bis4 und Absatz4 sowie 5..   dieArtikel6 und7. (3 ) Artikel 8 tritt am . .. [einsetz�n: Datum des 15. auf die Ver- · kündung folg enden Tages] inK      ' raft. " . c)   Die bisherigen Absätze 3 und4 werden dieAbsätze4 und5 .
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- 6- Zur Begründung der Beschlussempfehlung Im Folgenden 'Yerden lediglich die vom Ausschuss ftir Recht und Verbraucher­ schutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglicbep Fassung· des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Arinalune des Gesetzentwurfs empfi.ehlt; wird. auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/l 0607verwiesen.                               ·           · Zu Nummer 1 (Änderung derBundesnotarordnung- BNotÖ) Zu Buchstabe a (§33 der Bundesnotarordnung in           . der Entwurfsfassung - BNotO.,E). Die · vorgeschlagene Maßgabe entspricht der Stellungnahme des Bundesrates, wonach § 3 3 BNotO-E bereits an die voraussichtliche Terminologie des künfti-. gen Vertrauensdienstegesetzes angepasst werden soll. Soweit die Stellungnahme des Bundesrates nur eine Änderung des§ 3 3 Absatz 1 Satz 1 BNotO-E vorsah, bedarf es zur Gewährleistung einer einheitlichen Ter­ ·minologie zudem auch einer entsprechenden Änderung in.§ 3 3 Absatz 2 BNotO� E, weil dieser ebenfalls den Begriff des "akkreditierten" Vertrauensdieristeanbie- . ters verwendet. . ZuBuchstabe b(§36 BNotO-E) ZuDoppelbuchstabe aa .Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die Verwei­ sung in § 36 Absatz 1 Satz 2· Nummer 3 BNotO-ß muss sich richtigerweis� auf § 3 5 Absatz 2 BNotO-E beziehen. ZuDoppelbuchstabe bb ·Die Verordnungsermächtigung des § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO-E sollte dein Verordnungsgeber erlauben, nähere Bestimmungen über die Verwendung der im Urkundenverzeichnis. gespeicherten Daten fur andere Zwecke zu treffen. Um diesen Regelungsgehait hinreichend deutlich zu machen, soll der Satzteil "über die Verwendung der im Urkundenverzeichnis gespeicherten· Daten". vorange­ stellt werden und sollen im Anschluss daran die einzelnen Zwecke ·in einer mit Nummern ·versehenen Aufzählung angefügt werden. Eine inhaltliche Änderung zu der eigentlich-beabsichtigten Regelung ist damit nicht verbunden. ZuBuchstabe c(§55 BNotO-E) Es handelt sich um ·die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die Verwei­ sung muss sich richtigerweise auf§ 5l a Absatz 4 BNotO-E beziehen. r Zu Buchstabe d(§67 BNotO-E) . Die vorgeschlagene Maßgabe entsprkht der Stellungnahme des . Bundesrates. Dadurch soll die fehlerhafte Verweisung auf § 34 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E beseitigt und§ 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO-E an die voraussichtliche Terini-. nologie des künftigen Vertrauensdienstegesetzes angepasst werden.
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- 7- ZuBuchstabe e(§93 BNotO-E) Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens .. Der Ände­ rungsbefehl b.ezieht sich bisher nur auf§ 9 3 Absatz 4 Satz 1 BNotO. Es soll aber der gesamte dortige Absatz 4 neu gefasst werden und nicht nur dessen erster Satz. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Zu Nummer2 (Änderung desBe:urkundungsgesetzes- BeurkG) ZuBuchstabe a(§39aBeurkG in der Entwurfsfassung...: BeurkG-E) Die vorgeschlagene Maßgabe entspricht der Stellungnahme des Bundesrates, wonach mit der Beibehaltung des bisherigen Satzes 3 der Vorschrift auch beur­ kundungsrechtlich klargestellt wird, dass das qualiftzierte .iextifikat daüerhaft prüfbar sein muss. ZuBuchstabe b(§56 BeurkG-E) Die vorgeschlagene Maßgabe· entspricht qer. Stellungnahme des Bundesrates, wonach die Vorgabe; wie der Notar bei der Übertragung eines Papierdokuments in die elektronische Form beurkundungs-, d: h� verfahrensrechtlich vorzugehen · hat, in das Beurkundungsgesetz aufzunehmen ist. Zu Nummer3 ZuArtikel3 -neu-(Änderu�g des Gesetzes über dasVerfahren in Familien­ sachen und in denAngelegenheiten      .  der freiwi i l igen Gerichtsbarkeit -  Fa- mFG) Zu Nummer1 (Inhaltsübersicht) Die Änderung der Überschrift des § 378 ist auch in der Inhaltsübersicht nachzu­ �ollziehen (vergleiche Begründung zu Nummer 5 ).. Zu Nummer2 (§77 FamFG in der Entwurfsfassung- FamFG-E) Die Anpas·sung in § 77 Absatz 2 FamFG vollzieht die Anpassung der Parallel­ vorschrift des § 119 Absatz 2 der Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher imd vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21 . November 2016 {BGBL I S. 2591 ) nach. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der ZwangsvollstreckUngarn L Januar 2013 ist das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nunmehr als ;,Verfahren zur Ab­ nahme der Vermögensauskurtft" zu bezeiclmen. Zu Nummer3 und Nummer4 (§§278, 347 FamFG-E) Die vorgesehenen Änderungen waren bereits in Artikel 3 Absatz 3 des Regie­ rungsentwurfs eilthalten und werden aufgrund der Einfügung eines eigenen Ar­ tikels für die Än�erungen des FamFG hier unverändert übernomqten. Zu Nummer5 (§ 378 FamFG-E) Mit Buchstabe a wird die Überschrift des§ 3 7 8 FarnFG-E um den neu hinzuge­ kommenen Regelungsgehalt erweitert. Gleichzeitig . wird die bisherige Über­ schrift "Antragsrecht der Notare" berichtigt. Die Regelung in § 3 7 8 Absatz 1 und 2 FamFG-E betrifft die Vertretung in Registersachen. Auch die in Absatz 2 enthaltene Vollmachtsvermutung des Notars begründet kein eigenes Antrags­ recht, sondern lediglich die Vermutung der Vertretungsbefugnis (vgl. Kei-
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- -8- del!Heinemann, FamFG, 19. Aufl., §37 8 Rn. 10; MüKoFamFG/Krafka, 2 . Aufl., §37 8 Rn. 10). · ' Die in Buchstabe b vorgeschlagene Maßgabe entspricht im Wesentlichen der Stellungnahme des Bundesrates, wonach durch .eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung der Anmeldungen auf ihre Eintragungsfähigkeit die Filter-und Ent­ lastungsfunktion der Notare insbesondere in Handelsregistersachen verbindlich festgeschrieben wird. In Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen erscheint die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nicht geboten, denn hier ist be­ reits wegen der Besonde.rheiten der jeweiligen Rechtsformen vom Gesetzgeber vorgesehen, dass nur eine eingeschrän1..1:e Prüfungspflicht des Registergerichts besteht (vgl. §4 Absatz: 2 Satz 2. des PartnerschaftsgesellschaftsgesetZes, § 1la Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes (GenG)). Auch eine Vorprüfung durch den Notar hätte dort ihre Grenzen,. wo selbst das Registergericht keine Prü'­ fungspflicht trifft.. Bei der Eintragung .von Genossenschaften findet über die Prüfung der förmlichen Eintragungsvoraussetzungen hinaus eine materielle . Prüfung durch das Registergericht statt (vgi: § lla Absatz 1 und 2 GenG), die spezifische Kenntnisse im Genossenschaftsrecht voraussetzt und bei der bereits eine inhaltliche Vorprüfung durch· den insoweit sachkundigen genossenschaftli­ chen Prüfungsverband stattfmdet, so dass eine weitere Vorprüfung durch den Notar rucht erforderlich erscheint. Übereinstimmend mit dem Vorschlag des Bundesrates wird bei allen Registersachen eine ausdrückliche Ermächtigung für die Landesregierungen geschaffen, die Notare zur Übermittlung von Strukturda­ ten zusammen mit der elektronischen Anmeldung zu verpflichten. Auf die Be­ gründung des Bundesrates wird verwiesen. Die unmittelbaren kostenrechtlichen Auswirkungen der Regelung siild gering (vgl. Nummer 4 des Änderungsvorschlags): Da die Prüfung im öffentlichen Interesse ftir das Reg�stergericht erfolgt, soll neben der Beglaubigungsgebtihr keine zusätzliche Gebühr fur die Prüfung einer Registeranmeldung oder G:rund­ bucherklärung durch den Notar entstehen. Eine gesonderte G.ebühr (in Höhe von 20 Emo) soll nur bei einer isolierten Prüfung anfallen, Zudem verpflichtet §37 8 Absatz 3 Satz 2 FamFG-E die Beteiligten, Anmelqungen kostenpflichtig von einem Notar einreichen zu Jassen. Die Mögl �ch.keit, A':111e1 ldl.mgen $elbst beim Registergericht einzureichen; . von der allerdings ·nur in .ganz seltenen Fällen . Gebrauch gemacht wird, entfallt in Handelsregistersachen. Bei Partnerschaftsge­ sellschaften soll es dagegen den Paitnem überlassen bleiben, Zeitpunkt und Reihertfolge der Einreichung von Unterlagen dadurch selbst zu bestimme11; dass   . sie die Einreichung selbst vornehmen; Gleiches gilt bei Genossenschaften, Zu Nunimer 6 (§ 486 FamFG-E) Nummer 6 greift die Stellungnahme des Bundesrates auf, stellt allerdings klar, dass ·die. Befreiung von der Pflicht zur notariellen Prüfung und Weiterleitung nicht an das Land. anknüpft, welches von der Befugnis in §68 BeurkG-E Ge­ brauch gemacht hat, sondem tatbestandlieh an die Öffentliche Beglaubigung selbst. Damit ist deren Einreichung in einem anderen Bundesland ebenfalls von der Befreiung erfasst. Dies dient der Vermeidung zusätzlicher-Kosten. zu Nummer7 (§ 493 FamFG-E). Durch die Übergangsvorschrift wird klargestellt, dass flir Anrrieldungen, die vor Irrkrafttreten des §37 8 Absatz 3 FamFG-E öffentlich be gl�mbigt oder beurkun-      · det wurden; keine Pflicht zur notariellen Prüfung und Weiterleitung besteht. Dies dient der Vermeidung von Zwischenverfligungen im Zuge der Einführung der notariellen Prüfung.
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t· -9- ZuArtikel4 -neu- (Änderung der Grundbuchordnung- GBO) ·   Zu Nummer 1 (§ 15 GBO inder Ennvur(sfassung- GBO-E) Die vorgeschlagene Maßgabe entspricht der Stellungnahme des Burtdesrates, wonach durch eine gesetzliche VCi!rpflichtung zur Prüfung der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen auf ihre Eintragungsfahigkeit die Filter- und Entlas­ tungsfunktion der Notare in Grundbuchsachen verbindlich festgeschrieben wird. Auf die Begründung des Bundesrates. wird· verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem Verständnis des Ausschusses von der Verpflichtung zur Vorprüfung durcp die Notare solche Erklärungen nicht erfasst sind, · die durch gerichtliche Entscheidung ersetzt worden sind. ZuNummer2 (§ 143 GBO-E) Die Ausnahmebestimmung des § 143 Absatz 4 GBO-E entspricht der für das Registerverfahren; auf die Begründung zu Artikel3 -neu- Nummer 6 wird ver­ . wiesen. Zu Nummer3 (§ 151 GBO-E) Durch die Übergangsbestimmung in dem neuen § t5 1 GBO�E wird klargestellt, dass für Erklärungen., die vor Inkrafttreten des·§ 15 Absatz3 GBO-E öffentlich beglaubigt �der beurkundet wurden, keine Pflicht ·zur notariellen Prüfung be­ steht. Auf die Begründung zu Attikel3 -neu- Nummer 7 wird verwiesen. Zu Nummer4 (Folgeänderungen) . Bei Buchsta.ben a und c handelt es sich um ·Folgeänderungen aus Anlass der Übernahme der Änderungen des FamFG in den neuen Artikel3. Buchstabe b enthält die notWendigen kostenrechtlichen Änderungen ZU Artikel3 . Nummer 5 -neu- und Artikel 4 -neu-, mit denen eine Überprüfungspflicht der Eintragungsfahigkeit durch Notare festgeschrieben wird. Entsprechend der Zielsetzung des Bundesrates wird mit den Änderungen. das Zi�l verfolgt, ·dass die zusätzliche Überprüfung der Eintragungsfähigkeit durch den Notar im Rahmen einer Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurfsfertigung · .für die beteiligten Bürger und Unternehmen möglichst nicht zu einer Gebühren­ erhöhung � (vgl. auch die Begründung zu Artikel3 -neu- Nurrimer 5):' Da in Nummer 22 122 des Kostenverzeichnisses zum.Gerichts- .und Notarkos­ tengesetz (KV GNotKG) für den sogenannten isolierten Vollzug (ohne Beur­ kundungsauftrag oder Auftrag zur· Erstellung eines Entwurfs) eine Gebühr fUr die Überprüfung einer Urkunde vorgesehen ist, ergibt sich hier ein Änderungs­ bedarf. Diese Geb�hr kann nac� geltendem Recht neben der Gebühr flir eine         . · ·      Beglaubigung anfallen. Durch eine Ergänzung der Anmerkung soll bestimmt werden, dass die Gebühr 22122 KV GNotKG nicht für die Prüfung der Eintra­ gongsfähigkeit in den Fällen des § 378 Absatz3 FamFG Und des§ ·15 Absatz3 GBO entsteht. Ein weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich. dadurch; dass eine Überptüfung der Eintragungsfähigkeit im Rahmen einer 'Unterschriftsbeglaubigung zu Abgren­ zungsproblemen zwischen der· . Beglaubigungsgebühr (Nummer 25 100 KV GNotKG) und der Entwurfsgebühr (Nummern 24 100 ff. KV GNotKG) fUhren kann, da letZtere nach Vorbemerkung 2.4. 1 Absatz3 KV GNotKG auch ent­ steht, wenn der Notar einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft. Durch die Er­ gänzung von Vorbemerkung 2.4 . 1 Absatz3 KV GNotKG soll klargestellt wer-. den, dass die Entwurfsgebühr nicht fUr die Prüfung der.Eintragungsfählgkeit in den Fällen des§ 378 Absatz3 FamFG-E und des§ 15 Absatz3 GBO-E entsteht.
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,, - 10- Schließlich muss eine Gebühr für den Fall vorgesehen werden, dass der .Notar ausschließlich mit der Überprüfung der Eintragungsfähigkeit befasst ist. Die Gebühr Nummer 22122 KV GNotKG, die nach dem Vorschlag des Bundesrates in Frage komm� eignet sich im Hinblick auf den vorgesehenen Gebül}rensatz von 0,5 hierfür nicht. Die Anwendung dieser Gebühr würde zu dem Ergebnis führen, d�ss die isolierte Überj)rüfung weit höhere Gebühren auslösen könnte als eine Unterschriftsbeglaubigung: mit Überprüfung, da hierfür in Nummer 25 100 eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,2 (mindestens 20 Euro und höchs­ tens 70 Euro) und für bestimmte Fälle in Nummer 25 10 1 KV GNotKG eine Festgebühr von 20 Euro bestiq1mt ist. Daher soll der Gebührentatbestand der . Nummer 22 124 KV GNotKG, der eine Festgebühr von 20 Euro vorsieht, um den Fall der isolierten Überprüfung der Eintragungsfähigkeit erweitert werden. In der Anmerkung soll gleichzeitig klargestellt werden, d�ss diese Gebühr nicht neben der Gebühr für eine Unterschriftbeglaubigung und nicht neben einer Ge­ bühr für eine isolierte Antragstellung entsteht. .-- Zu Nummer5 (redaktionelleÄ-nderung) Es handelt sich um eine Folgeänderung aus Anlass der Einfügung der neuen Artikel 3 und 4 . iu Nummer6 (ÄnderungdesJustizverwaltungskostengesetzes-JVKostG) Eine Überprüfung der im Jahr 20 13 eingeft.ihrten Untemehmensregistergebühr für die Übermitthing von hinterlegten Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft o�er Kleiostgenossenschaft hat ergeben, dass inzwi­ schen eine GebÜhrenhöhe von 1,50 Euro je übermittelter Bilanz als angemessen erachtet ·werden kann. In Nummer 1 124 des Kostenverzeiclmisses zum JVKostG soll daher· der Gebührenbetrag entsprechend.angepasst w�rden. Zu Nummer7 (lnkrafttreten) Es handelt sich um Folgeänderungen aus Anlass der Ein:fiigung neuer Artikel. Die 'in Artikel 3 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 3 Nummer 2 ·bis 4 neu vorgesehe­ nen Änderungen sollen ebenfalls unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes ·in Kraft treten. Zur besseren Übersichtlichkeit wird. Artikel9 Absatz 2 neu ge­ fasst. Artikel 8 soll 15 Tage nach der Verkündw1g in Kraft treten, damit dem Betreiber des Untemehmensregisters hinreichend Zeit· für die erforderlichen Softwareanpassungen verbleibt.
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