bmjv-vermoegensabschoepfung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 10 -      Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Die Einziehung ist nur zuläs- sig , wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teil- nehmer gehören oder zustehen . Das gi lt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Ab- satz 1 hinaus vorgeschrieben oder zu- gelassen ist. § 74a                                      § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmit-                  u nverändert teln und Tatobjekten bei anderen Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände ab- weichend von § 7 4 Absatz 3 auch dann eingezogen werden , wenn derje- nige, dem sie zur Zeit der Entschei- dung gehören oder zustehen, 1.    mindestens leichtfertig dazu beige- tragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder 2.    sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise er- werben hat.                                                           . § 74b                                       § 74b Sicherungseinziehung                       u nverändert ( 1 ) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn 1.    der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder 2.    die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
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- 11 -      Bearbeitungsstand: 19.0 1.20 17 9:54 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) ln den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist. (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn 1.  der nach Absatz 2        Entschädi­ gungsberechtigte a)   mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Ge­ genstand als Tatmittel ver­ wendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder b)   den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, wel­ che die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erwor­ ben hat oder 2.  es nach den Umständen, welche die Einziehung beg ründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberech­ tigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu ent­ ziehen. Abweichend von Satz 1 kann eine Ent­ schädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
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- 12 -      Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                      Beschlüsse des 6. Ausschusses § 74c                                     § 74c Einziehung des Wertes von Tatproduk-                 u nverändert ten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tä- tern und Teilnehmern ( 1 ) Ist die Einziehung eines be­ stimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einzie­ hung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einzie­ hung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes ent­ spricht. (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes tref­ fen, wenn ihn der Täter oder Teilneh­ mer vor der Entscheidung ü ber die Einziehung mit dem Recht eines Drit­ ten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Ab­ satz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Be­ lastung des Gegenstandes. (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden .
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- 13 -      Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses § 74d                                         § 74d Einziehung von Schriften und Un-                     u nverändert brauchbarmachung ( 1 ) Schriften (§ 1 1 Absatz 3) , die einen solchen I nhalt haben, dass jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ih­ res Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung be­ stimmt worden ist. Zug leich wird ange­ ordnet, dass die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimm­ ten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein soll­ ten, unbrauchbar gemacht werden . (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind . (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Schriften (§ 1 1 Absatz 3), die einen solchen I nhalt haben, dass die vorsätz­ liche Verbreitung in Kenntnis ihres I n­ halts nur bei Hinzutreten weiterer Tat­ umstände den Tatbestand eines Straf­ gesetzes verwirklichen würde. Die Ein­ ziehung und UnbrauchbarmachunQ werden jedoch nur angeordnet, soweit 1.   die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtun­ gen sich im Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbrei­ tung bestimmt sind und 2.   die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 bezeichne­ ten Personen zu verhindern.
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- 14 -      Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 1 1 Absatz 3) oder min- destens ein Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen o- der in anderer Weise öffentlich zu- gänglich gemacht wird. (5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung o- der UnbrauchbarmachunQ einem an- deren als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder be- einträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtig ung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend. § 74e                                      § 74e Sondervorschrift für Organe und Ver-                 u nve rändert treter Hat jemand 1.   als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2.   als Vorstand eines nicht rechtsfä- higen Vereins oder als Mitglied ei- nes solchen Vorstandes, 3.   als vertretungsberechtigter Gesell- schafter einer rechtsfähigen Per- sonengesellschaft, 4.   als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder ei- ner in Nummer 2 oder 3 genann- ten Personenvereinigung oder
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- 15 -      Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                      Beschlüsse des 6. Ausschusses 5.    als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unter­ nehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Ü berwachung der Geschäfts­ führung oder die sonstige Aus­ übung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraus­ setzungen der §§ 74 bis 74c die Ein­ ziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Aus­ schluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei An­ wendung dieser Vorschriften dem Ver­ tretenen zugerechnet. § 1 4 Absatz 3 gilt entsprechend. § 74f                                     § 74f G rundsatz der Verhältnismäßigkeit                 u nverändert ( 1 ) Ist die Einziehung nicht vor­ geschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Ein­ ziehung Betroffenen trifft, außer Ver­ hältnis stünde. ln den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weni­ ger einschneidende Maßnahme er­ reicht werden kann. ln Betracht kommt insbesondere die Anweisung, 1.    die Gegenstände unbrauchbar zu machen, 2.    an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen­ stände sonst zu ändern oder 3.    über die Gegenstände in bestimm­ ter Weise zu verfügen.
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- 16 -       Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Ein­ ziehung nachträglich an. Ist die Einzie­ hung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände be­ schränkt werden. (2) ln den Fällen der U nbrauch­ barmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. § 75                                         § 75 Wirkung der Einziehung                     Wirkung der E inziehung ( 1 ) Wird die Einziehung eines             (1) u n v e r ä n d e r t GegE:lnstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Ent­ scheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand 1.   dem von der Anordnung Betroffe­ nen zu dieser Zeit gehört oder zu­ steht oder 2.   einem anderen gehört oder zu­ steht, der ihn für die Tat oder an­ dere Zwecke in Kenntnis der Tat­ umstände gewährt hat. ln anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ab­ lauf von sechs Monaten nach der Mit­ teilung der Rechtskraft der Einzie­ hungsanordnung auf den Staat über, es sei denn , dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zu­ steht, sein Recht bei der Vollstre­ ckungsbehörde anmeldet. (2) Im Ü brigen bleiben Rechte              (2) u n v e r ä n d e r t Dritter an dem Gegenstand bestehen. ln den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlö­ schen dieser Rechte an. ln den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlö­ schen des Rechts eines Dritten anord­ nen, wenn der Dritte
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- 17 -         Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses 1.  wenigstens leichtfertig dazu beige­ tragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder 2.  das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in ver­ werflicher Weise erworben hat. (3) Bis zum Ü bergang des Eigen­             (3) Bis zum Ü bergang des Eigen­ tums an der Sache oder des Rechts            tums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung           wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts            oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsver­          der Einziehung als Veräußerungsver­ bot im Sinne des § 1 36 des Bürgerli­        bot im Sinne des § 1 36 des Bürgerli­ chen Gesetzbuches. Das Verbot er­            chen Gesetzbuches. fasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. (4) ln den Fällen des § 1 1 1 d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozess­ · ordnung findet § 91 der Insolvenz­ ordnung keine Anwendung. § 76                                           § 76 Nachträgliche Anordnung der Einzie­                    u n·v e r ä n d e r t hung des Wertersatzes Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anord­ nen.
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- 18 -          Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses § 76a                                          § 76a Selbständige Einziehung                      Selbständige Einziehung ( 1 ) Kann wegen der Straftat keine           (1 ) u n v e r ä n d e r t bestimmte Person verfolgt oder verur­ teilt werden , so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarma­ chung selbständig an, wenn die Vo­ raussetzungen , unter denen die Maß­ nahme vorgeschrieben ist, im Ü brigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selb­ ständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag , Er­ mächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie ent­ schieden worden ist. (2) Die selbständige Anordnung                (2) Unter den Voraussetzungen der Sicherungseinziehung nach § 74b            der §§ 73, 73b und 73c ist die selb­ sowie der Einziehung und Unbrauch­             ständige Anordnung der E inziehung barmachung nach§ 74d ist auch dann             des Tatertrages und die selbständi­ zulässig, wenn die Verfolgu ng der             ge Einziehung des Wertes des Tat­ Straftat verjährt ist.                         ertrages auch dann zulässig , wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Un­ ter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Siche­ rungseinziehung, der Einziehung von Schriften und der Unbrauch­ barmachung. (3) Absatz 1 ist auch anzuwen­                (3) u n v e r ä n d e r t den , wenn das Gericht von Strafe ab­ sieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staats­ anwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
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- 19 -         Bearbeitungsstand: 19.01.20 17 9:54 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) Ein aus einer rechtswidrigen                (4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in             Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts             einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat si­          einer in Satz 3 genannten Straftat si­ chergestellt worden ist, soll auch dann         chergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden , wenn            selbständig eingezogen werden , wenn der von der Sicherstellung Betroffene           der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder          nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Ein­           verurteilt werden kann . Wird die ·Ein­ ziehung eines Gegenstandes ange­                ziehung eines Gegenstandes ange­ ordnet, so geht das Eigentum an der             ordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht m it der Rechts­           Sache oder das Recht mit der Rechts­ kraft der Entscheidung auf den Staat            kraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend.          über; § 75 Absatz 3 g ilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind           Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind 1.   aus diesem Gesetz:                         1.   aus diesem Gesetz: a)   Vorbereitung einer schweren                a)   u nve rän d e rt staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismus­ finanzierung nach § 89c Ab­ satz 1 bis 4, b)   Bildung krimineller Vereini­               b)   u nve rä nde rt gungen nach § 1 29 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 1 29a Absatz 1 , 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 1 29b Ab­ satz 1 , c)   Verbreitung, Erwerb und Be­                c)   Verbreitung, Erwerb und Be­ sitz     kinderpornografischer                  sitz      kinderpornografischer Schriften in den Fällen des                     Schriften in den Fällen des § 1 84b Absatz 3,                               § 1 84b Absatz 2, d)   gewerbs- und bandenmäßiger                 d)   gewerbs- und bandenmäßige Menschenhandel zum Zweck                        Begehung des Menschen­ der sexuellen Ausbeutung und                    handels, der Zwangsprosti­ zum Zweck der Ausbeutung                        tution und der Zwangsarbeit der Arbeitskraft nach den                       nach den §§ 232 bis 232b §§ 232 bis 233 sowie ge­                        sowie bandenmäßige Aus­ werbs- und bandenmäßige                         beutung der Arbeitskraft und Förderung des Menschen­                         Ausbeutung unter Ausnut­ handels nach§ 233a,                             zung einer Freiheitsberau­ bung nach den §§ 233 und 233a, e)   Geldwäsche und Verschleie­                 e)   u nverändert rung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Absatz 1 , 2 und 4,
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