bmjv-vermoegensabschoepfung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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-3-       Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                                Beschlüsse des 6. Ausschusses § 73a   Erweiterte Einziehung von Taterträgen          § 73a  u n v e rän d e r t bei Tätern und Teilnehmern § 73b   Einziehung von Taterträgen bei ande-           § 73b  u n v e rän d e rt ren § 73c   Einziehung des Wertes von Taterträ-            § 73c  u n v e rän d e rt gen § 73 d  Bestimmung des Wertes des Erlang-              § 73 d u n v e r än d e rt ten ; Schät z ung § 73e   A usschluss der Einziehung des Tater-          § 73e  u n v e rä n d e r t trages o der des Wertersatzes § 74     Ein ziehung von Tatp ro dukten , Tatmit-      § 74   u n v e r än d e rt te ln und Tat objekten bei Tätern und Teilnehmern § 74a    Einziehung von Tatp ro dukten , Tatmit-       § 74a  u n v e rä n d e r t teln und Tat objekten bei anderen § 74b   Sicherungseinziehung                           § 74b  u n v e r än d e rt § 74c    Einziehung des Wertes von Tatpro d u k-       § 74c  u n v e r ä n d er t ten , Tatmitteln und Tat objekten bei Tä - tern und Teilnehmern § 74 d   Einziehung von Schriften und Un-              § 74 d u n v e r än d e rt brauchbarmachung § 74e    S ondervorschrift für Organe und Ver-         § 74e  u n v e rän d e r t treter § 741    Grundsat z derVerhältnismäßi gkeit            § 741  u n v e rän d e rt § 75     Wirkung derEinziehung                         § 75   u n v e rän d e rt § 76     Nachträgliche Anordnung der Einzie-           § 76   u n v e r ä n d ert hung des Wertersat zes § 76a    Se lbständige Einziehung".                    § 76a  Selbständige Einziehung §76b   Verjährung der Einziehung von Ta- terträgen und des Wertes von Tater- trägen". e) ln der Angabe zu § 1 29b werden                     e) u nve rändert die Wörter "Erweiterter Verfall und" gestrichen. f) l n der Angabe zu § 1 50 werden                     f) u nverändert die Wörter "Erweiterter Verfall und" gestrichen. g) Die Angabe zu § 1 81 c wird gestri-                 g) u nverändert chen. h) ln der Angabe zu § 233b werden                      h) u nve rändert das Komma und die Wörter "Er- weiterter Verfall" gestrichen.
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-4-       Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                      Beschlüsse des 6. Ausschusses i)    l n der Angabe zu § 256 werden          i)  u nverändert das Komma und die Wörter "Ver - mögensstrafe und Erweiterter Ver- fall" gestrichen. j)    ln der Angabe zu § 282 werden           j)  u nve rändert die Wörter "Vermögensstrafe, Er- weiterter Verfall und" gestrichen. k)    ln der Angabe zu § 286 werden           k)  u nve rändert die Wörter "Vermögensstrafe, Er- weiterter Verfall und" gestrichen . I)    Die Angabe zu § 302 wird wie folgt      I)  u nve rändert gefasst: "§ 302   (we ggefallen)". m) Die Angabe zu § 338 wird wie folgt         m) u n v e r ä n d e r t gefasst: "§ 3 3 8 (we ggefallen)". 2.  ln § 2 Absatz 5 wird das Wort "Verfall," 2.  u nve rändert gestrichen. 3. ln § 1 1 Absatz 1 Nummer 8 werden die 3 .     u nve rändert Wörter "der Verfall," gestrichen. 4. § 41 Satz 2 wird aufgehoben.               4. u nve rändert 5. Nach § 43 wird die Zwischenüber- 5.           u nve r ä n d e rt schrift "Vermögensstrafe" gestrichen. 6. § 43a wird aufgehoben.                     6. u nve rändert 7. § 52 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:      7. u nve rändert "(4) Auf Nebenstrafen , Nebenfol- gen und Maßnahmen (§ 1 1 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt." 8. § 53 wird wie folgt geändert:              8. u nve rändert a)    Absatz 3 wird aufgehoben. · b)    Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe "Satz 2" wird gestrichen.
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-5-            Bearbeitungsstand: 19.0 1.20 17 9:54 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses 9.    ln § 54 Absatz 2 Satz 2 werden nach 9.         u nve rändert den Wörtern "fünfzehn Jahre" das Komma und die Wörter "bei Vermö- gensstrafen den Wert des Vermögens des Täters" und nach dem Wort "über- steigen" das Semikolon und die Wörter "§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend" gestrichen. 1 0. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:     1 0. u n v e r ä n d e r t a)    l n Satz 1 wird das Wort "Vermö- gensstrafen," gestrichen. b)    Satz 2 wird aufgehoben. 1 1 . § 57 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:     11. u n ve rände rt "(6) Das Gericht kann davon ab- sehen , die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Be- währung auszusetzen, wenn die verur- teilte Person unzureichende oder fal- sehe Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einzie- hung von Taterträgen unterliegen." 1 2. l n § 59 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 1 2 . u n v e r ä n d e r t "Verfall," gestrichen. 1 3. Der Siebente Titel des Dritten Ab- 1 3. Der Siebente Titel des Dritten Ab- schnitts des Allgemeinen Teils wird wie        sch nitts des Allgemeinen Teils wird wie folgt gefasst:                                 folgt gefasst: "Siebenter Titel                              "Siebenter Titel Einziehung                                    Einziehung § 73                                           § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern                     u nverändert und Teilnehmern ( 1 ) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Ge- richt des$en Einziehung an.
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-6-         Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                     Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezo- gen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an. (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anord- nen, die der Täter oder Teilnehmer er- worben hat 1.   durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstö- rung , Beschädigung oder Entzie- hung oder 2.   auf G rund eines erlangten Rechts. § 73a                                       § 73a E rweiterte Einziehung von Taterträgen                u nver ä n d e rt bei Tätern und Teilnehmern ( 1 ) Ist eine rechtswidrige Tat be- gangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich der Täter oder Teil- nehmer vor der Anordnung der Einzie- hung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist er- neut über die Einziehung seiner Ge- genstände zu entscheiden, berücksich- tigt das Gericht hierbei die bereits er- gangene Anordnung. § 73b                                       § 73b Einziehung von Taterträgen bei ande-        Einziehung von Taterträgen bei ande- ren                                        ren ( 1 ) Die Anordnung der Einzie-            (1 ) u n v e r ä n d e r t hung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
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-7-         Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                      Beschlüsse des 6. Ausschusses 1.  er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer fü r ihn gehandelt hat, 2.  ihm das Erlangte a)    unentgeltlich oder ohne recht- Iichen G rund übertragen wur- de oder b)    übertragen wurde und er er- kannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder 3.  das Erlangte auf ihn a)    als Erbe übergegangen ist oder b)    als Pflichtteilsberechtigter 0- der Vermächtnisnehmer über- tragen worden ist. Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrüh rt, entgeltlich und mit rechtli- chem Grund übertragen wurde . (2) E rlangt der andere unter den           (2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen        des    Absatzes 1    Voraussetzungen         des      Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Ge-            Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ei- genstand , der dem Wert des E rlangten      nen Gegenstand , der dem Wert des entspricht, oder gezogene Nutzungen,        Erlangten entspricht, oder gezogene so ordnet das Gericht auch deren Ein-       Nutzungen, so ordnet das Gericht auch ziehung an .                                deren Einziehung an. (3) U nter den Voraussetzungen              ( 3 ) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Num-           des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder mer 3 kann das Gericht auch die Ein-        Nummer 3 kann das Gericht auch die ziehung dessen anordnen , was erwor-        Einziehung dessen anordnen, was er- ben wurde,                                  warben wurde 1.  durch Veräußerung des erlangten         1.  u nverändert Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder 2.' auf Grund eines erlangten Rechts.       2.  u nverändert
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-8-           Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                    Beschlüsse des 6. Ausschusses § 73c                                       § 73c Einziehung des Wertes von Taterträ-                   u nverändert gen Ist die Einziehung eines Gegen­ standes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen G rund nicht mög lich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbe­ trages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einzie­ hung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zu­ nächst Erlangten zurückbleibt. § 73d                                       § 73d Bestimmung des Wertes des Erlang­          Bestimmung des Wertes des Erlang­ ten; Schätzung                             ten; Schätzung ( 1 ) Bei der Bestimmung des Wer­         ( 1 ) Bei der Bestimmung des Wer­ tes des Erlangten sind die Aufwendun­      tes des Erlangten sind die Aufwendun­ gen des Täters oder Teilnehmers ab­        gen des Täters oder Teilnehmers ab­ zuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch     zuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was er für die Begehung der Tat       das, was er für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet     oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt hat, soweit es sich        oder eingesetzt hat, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer    nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Ver­         Verbindlichkeit gegenüber dem Ver­ letzten handelt.                           letzten der Tat handelt. (2) Umfang und Wert des Erlang­           (2) u n v e r ä n d e r t ten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt wer­ den .
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- 9 -      Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                      Beschlüsse des 6. Ausschusses § 73e                                     § 73e Ausschluss der Einziehung des Tater-                u nverändert trages oder des Wertersatzes ( 1 ) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, so­ weit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Er­ langten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erlo­ schen ist. (2) ln den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einzie­ hung darüber hinaus ausgeschlossen , soweit der Wert des Erlangten z u r Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermö­ gen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teil­ nehmer ansonsten zugelassen hätten , zum Zeitpunkt des Wegfalls der Berei­ cherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. § 74                                      § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmit­               unverändert teln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern ( 1 ) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tat­ produkte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden . (2) Gegenstände, auf die sich ei­ ne Straftat bezieht (Tatobjekte), unter­ liegen der Einziehung nach der Maß­ gabe besonderer Vorschriften.
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- 10 -      Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Die Einziehung ist nur zuläs- sig , wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teil- nehmer gehören oder zustehen . Das gi lt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Ab- satz 1 hinaus vorgeschrieben oder zu- gelassen ist. § 74a                                      § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmit-                  u nverändert teln und Tatobjekten bei anderen Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände ab- weichend von § 7 4 Absatz 3 auch dann eingezogen werden , wenn derje- nige, dem sie zur Zeit der Entschei- dung gehören oder zustehen, 1.    mindestens leichtfertig dazu beige- tragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder 2.    sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise er- werben hat.                                                           . § 74b                                       § 74b Sicherungseinziehung                       u nverändert ( 1 ) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn 1.    der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder 2.    die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
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- 11 -      Bearbeitungsstand: 19.0 1.20 17 9:54 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) ln den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist. (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn 1.  der nach Absatz 2        Entschädi­ gungsberechtigte a)   mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Ge­ genstand als Tatmittel ver­ wendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder b)   den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, wel­ che die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erwor­ ben hat oder 2.  es nach den Umständen, welche die Einziehung beg ründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberech­ tigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu ent­ ziehen. Abweichend von Satz 1 kann eine Ent­ schädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
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- 12 -      Bearbeitungsstand: 19.01.2017 9:54 Uhr Entwurf                      Beschlüsse des 6. Ausschusses § 74c                                     § 74c Einziehung des Wertes von Tatproduk-                 u nverändert ten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tä- tern und Teilnehmern ( 1 ) Ist die Einziehung eines be­ stimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einzie­ hung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einzie­ hung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes ent­ spricht. (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes tref­ fen, wenn ihn der Täter oder Teilneh­ mer vor der Entscheidung ü ber die Einziehung mit dem Recht eines Drit­ ten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Ab­ satz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Be­ lastung des Gegenstandes. (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden .
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