bmjv-vermoegensabschoepfung2

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 1 01 -      .Bearbeitunqsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr.  ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Auch für bereits laufende Verfahren sind mit i hrem lnkrafttreten ausschließlich die neuen                · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Regelungen anzuwenden. Dies gilt nach Satz 2 der Ü bergangsvorschrift allerdings nur, falls bis zu diesem Zeitpunkt noch keine erstinstanzliehe Entscheidung über die Anord­ nung oder Nichtanordnung des Verfalls od.er Wertersatzverfalls getroffen worden ist. An­ dernfalls müssten die erstinstanzliehen Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden. Die Übergangsvorschrift kollidiert nicht mit dem verfassungsrechtlich verankerten Rück­ wirkungsverbot Artikel 1 03 Absatz 2 GG findet keine Anwendung, weil die Vermögensab­ schöpfung keinen Strafcharakter besitzt (vgl. bereits zum geltenden Recht BVerfG, Be­ schluss vom 1 4. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 - BVerfG 1 1 0, 1 , Rn. 81 ff.). Auch das in Artikel 20 GG verankerte allgemeine Rückwirkungsverbot steht der Regelung nicht entge­ gen, da ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage nicht schutzwürdig ist. Die neuen Regelungen des § 76a Absatz 2 und des § 76b StGB-E gelten damit folgerichtig auch für Fälle, in denen nach bisherigem Recht der Verfall auf Grund der Koppelung an die Verjährung der Tat (vgl. § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 76a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StGB in der bisherigen Fassung) be­ reits verjährt war. Anders als bei der Verfolgungsverjährung (vgl. dazu Drucksachen 1 8/260 1 , S. 23 und 1 6/1 367 1 , S. 24; BG H , Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 1 65/04 - NStZ 2005, 89) erfasst die Verlängerung der Verjährung für die quasi­ bereicherungsrechtliche Vermögensabschöpfung auch Sachverhalte, in denen bei lnkraft­ treten der Neuregelung die Verjährung bereits eingetreten war. Zu Artikel 3 (Änderung der Strafprozessordnung - StPO) Durch die Einfügung der Änderung des EGStGB in Artikel 2 erfolgen die Ä nderungen zur StPO nunmehr in Artikel 3. Zu Nummer 1 Buchstabe d (Änderung der Inhaltsübersicht) Die Änderung der Ü berschriften ist redaktioneller Art. Zu Nummer 3 (§§ 1 1 1 b bis 1 1 1 q StPO) Zu § 1 1 1 d Absatz 1 StPO-E Der Halbsatz "das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen" ist, wie auch in der bisherigen Fassung des § 1 1 1 c Absatz 5 StPO, überflüssig, da der -Begriff "Veräußerungsverbot" gemäß den §§ 1 35 , 1 36 BGB nach ganz allgemeiner Ansicht als Verfügungsverbot zu verstehen ist und sich damit bereits aus den §§ 1 35 , 1 36 BGB ergibt, dass nicht nur Veräußerungen, sondern Verfügungen jeder Art unwirksam sind (Palandt-EIIenberger, BGB, § 1 36 Rn. 1 ; MüKo-Armbrüster, BGB, § 1 36 Rn. 1 ; Staudin­ ger-Kohler, BGB, § 1 35 Rn. 31 m.w.N.). Zu § 1 1 1 e Absatz 4 StPO-E Die missverständliche Formulierung "des vollzogenen Arrestes" wird durch die Formulie­ rung "der Vollziehung des Arrests" ersetzt, um klarzustellen, dass die Hinterlegung des festgesetzten Geldbetrages lediglich zur Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme führt (vgl. insoweit auch § 1 1 1 g Absatz 1 StPO-E).
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- 1 02 -      .Bearbeitungsstand: 08.03.201 � 1 1 :55 Uh� , . ·· ·\ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: Zu § 1 1 1 f StPO-E                                                                                             08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Zu Absatz 1 ln § 1 1 1 f Absatz 1 Satz 3 StPO-E fällt der Zusatz "Für die Pfändung von Geldforderun­ gen" weg . Es handelt sich um eine Anpassung an die Streichung des Zusatzes "Soll eine Geldforderung gepfändet werden" in § 1 1 1 c Absatz 2 Satz 3 StPO-E im Gesetzentwurf der Bundesregierung.     · Zu Absatz 4 Die Vollziehung des Vermögensarrestes hat nach § 1 1 1 h Absatz 1 Satz 1 StPO-E in Ver­ bindung mit § 1 36 BGB ein relatives Verfügungsverbot zur Folge. Dieses relative Veräu­ ßerungsverbot schließt allerdings den Rechtserwerb durch einen gutgläubigen Dritten nicht aus (§§ 1 36, 1 35 Absatz 2 BGB). Es ist daher erforderlich, neben dem Sicherungs­ recht auch das Veräußerungsverbot in das Grundbuch bzw. in das in § 1 1 1 f Absatz 3 Satz 2 StPO-E genannte Register einzutragen, um einen solchen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Den Antrag auf Eintragung stellt gemäß § 1 1 1 k StPO-E die Staatsanwalt­ schaft, zuständig ist dort der Rechtspfleger (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 R PfiG-E). Zu § 1 1 1 h Absatz 1 StPO-E Die Verfügungsbeschränkung gewährleistet, dass der gesicherte Gegenstand im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen ohne nachran­ gige Belastungen in die Insolvenzmasse fällt. Andernfalls könnte . der Betroffene nach Vollziehung des Vermögensarrests nachrangige Sicherungsrechte an dem Gegenstand begründen. Da das staatliche Sicherungsrecht gemäß § 1 1 1 i StPO-E erlischt, sobald der Gegenstand vom Insolvenzbeschlag erfasst wird, würde dieses Sicherungsrecht im Rang aufrücken und der Wert des Gegenstandes stünde im Insolvenzverfahren nicht für die Verletzten und die übrigen I nsolvenzgläubiger zur Verfügung, sondern würde zugunsten des nachrangig gesicherten Gläubigers verwertet werden. Zu § 1 1 1 i StPO.:E Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Folgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das staatliche Sicherungsrecht Wie bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen, erlischt das Sicherungsrecht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in allen Fällen, in denen durch die Tat (oder die Taten), wegen der der Vermögensarrest angeordnet wurde, min­ destens einem individuellen Verletzten ein Anspruch auf Wertersatz aus der Tat erwach­ sen ist. Während der Gesetzentwurf der Bundesregierung in Absatz 1 den Fall nur eines Verletzten regelte und Absatz 2 den Fall, dass es mehrere Verletzte gibt, regelt Absatz 1 durch die Einfügung des Wortes "mi ndestens" nun beide Fälle einheitlich. Zum Erlöschen des Sicherungsrechts kommt es unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren auf Grund eines Eigenantrags des Betroffenen oder auf Grund eines Fremdantrags der Staatsan­ waltschaft, eines Verletzten oder eines sonstigen Gläubigers des Betroffenen eröffnet wird. Dem bisherigen Regelungsvorschlag entsprechend erlischt das Sicherungsrecht damit nicht, wenn der Vermögensarrest ausschließlich wegen Taten angeordnet wurde, aus denen der Betroffene etwas zum Nachteil der Allgemeinheit erlangt hat. Ob es sich um eine Tat zum Nachteil der Allgemeinheit handelt, ist rechtsgutsbezogen, also strikt nach dem unmittelbaren Schutzzweck der betreffenden Strafnorm, zu bestimmen. Um Missverständnisse auszuschließen sei darauf hingewiesen, dass der Fiskus bei Steuer­ straftaten individueller Verletzter im Sinne der Vorschrift ist. ln Satz 1 wurde zudem die weitere Präzisierung eingefügt, dass es sich um das Siche­ rungsrecht nach § 1 1 1 h Absatz 1 StPO-E handelt, das erlischt.
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- 1 03 -      .Be_arbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr:. •. . . Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: Satz 3 regelt ergänzend, dass im Falle einer Hinterlegung nach § 1 1 1 g Absatz 1 StPO-E                         08.03.201 7 1 1 :55 Uhr auch das gesetzliche Pfandrecht nach § 233 BGB an der h interlegten Sicherheit bei Er­ öffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt. Zu Absatz 2 Die Neufassung des Absatzes 2 sieht im Kern eine Änderung vor. Nach dem Gesetzent­ wurf der Bundesregierung galt die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen "als ermächtigt", für die Verletzten einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen zu stellen. Nunmehr stellt die Staatsanwaltschaft den ' Antrag aus eigenem Recht, nämlich aufgrund des staatlichen (Wertersatz­ )Einziehungsanspruchs. Dass dieser Anspruch im Fall der Eröffnung gegenüber den An­ sprüchen der Verletzten nachrangig ist (vgl. § 39 Absatz 1 Nummer 3 lnsO), ist für die Zu Iässigkeit des Antrags nach § 1 4 lnsO ohne Belang. Die Neufassung des § 1 1 1 i Ab­ satz 2 StPO-E löst alle wesentlichen Probleme, wie sie auch in den Stellungnahmen des Bundesrates und einzelner Sachverständiger beschrieben sind. Oer Gesetzentwurf zieht damit auch im Hinblick auf die Stellung eines Insolvenzantrags die Konsequenz aus der Streichung des bisherigen § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB. Die Staatsanwaltschaft leistet danach keine Rückgewinnungshilfe für die Verletzten mehr. Vielmehr hat der Staat nach dem Gesetzentwurf in allen Fällen, in denen der Betroffene etwas aus einer Straftat erlangt, einen (eigenen) Einziehungsanspruch. Die Staatsanwalt­ schaft stellt folgerichtig auch nicht für die Verletzten lnsolvenzantrag, sondern auf Grund des staatlichen Einziehungsanspruchs aus eigenem Recht. Bei dem Einziehungsan­ spruch handelt es sich um einen strafrechtlichen Anspruch eigener Art, der entsprechend seiner quasi-bereicherungsrechtlichen Rechtsnatur mit dem Erlangen durch den Betroffe­ nen entsteht und fällig wird. Der staatliche (Wertersatz-)Einziehungsanspruch wird durch Beschlagnahme oder Vermögensarrest gesichert und durch die Einziehungs- oder Wer­ tersatzeinziehungsanordnung des Gerichts (§ 73 StGB-E) tituliert. Dieser Titel bildet dann ebenso wie ein zivilrechtlicher Titel die Grundlage für die (Zwangs-)Vollstreckung. Wegen des (Wertersatz-)Einziehungsanspruchs aus den §§ 73, 73c StGB-E kann die Staatsan­ waltschaft somit auch selbst als Gläubigerin des Betroffenen einen Antrag auf Eröffnung des I nsolvenzverfahrens stellen. Für diesen Eröffnungsantrag gelten, wie für jeden Antrag eines Gläubigers, die Anforde­ rungen, die § 1 4 lnsO an einen Gläubigerantrag stellt. Das bedeutet, dass die Staatsan­ waltschaft ihre Forderung gegen den Betroffenen und das Vorliegen eines Insolvenzgrun­ des glaubhaft machen muss. Einer rechtskräftigen Titulierung des Einziehungsanspruchs bedarf es hierfür nicht. Zur Glaubhaftmachung der behaupteten Forderung ist vielmehr ausreichend, dass die Behauptung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft. Als Mit­ tel der Glaubhaftmachung kommen Urkunden wie beispielsweise der Arrestbeschluss eines Ermittlungsrichters in Betracht (LG Dresden, Beschluss vom 29. April 2004 - 5 T 0407/04; Schmerbach, EWiR 2004, 1 1 35 ; MüKo lnsO-SchmahiNuia, 3. Auflage 201 3 , § 1 4 R n . 68; FK lnsO-Schmerbach, 8 . Auflage 201 5, § 1 4 R n . 1 1 4; HK lnsO-Sternal, 8. Auflage 201 6, § 14 Rn. 1 4) . Die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes der Zah­ lungsunfähigkeit kann regel mäßig auf Grund der Erkenntnisse, die die Staatsanwaltschaft durch die Finanzermittlungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erhal­ ten hat, erfolgen. Die Staatsanwaltschaft kann die Zahlungsunfähigkeit aber auch, wie jeder andere Gläubiger, durch die Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Ge­ richtsvollziehers glaubhaft machen. Denn für die Vollziehung des Vermögensarrestes in bewegliche Sachen liegt nach § 1 1 1 k Absatz 1 StPO-E eine Parallelzuständigkeit der Staatsanwaltschaft und des Gerichtsvollziehers vor, der durch die Staatsanwaltschaft als Gläubigerin beauftragt werden kann. Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers ergibt sich im Ü brigen auch aus der Verweisung in § 1 1 1 f Absatz 1 StPO-E auf die §§ 928, 930 der Zivilprozessordnung (ZPO), aus der sich ergibt, dass sich die Vollziehung des Arrests in körperliche Sachen nach den §§ 808 ff. ZPO richtet, für die nach § 753 ZPO der Gerichts­ vollzieher zuständig ist. Eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Finanzermittlungen zum Zeitpunkt der Stellung des lnsol-
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- 1 04 -      J�earbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr,. •. . .. ·( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ·· · Gelöscht: Bearbeitungsstand: venzantrags bereits längere Zeit zurückliegen, so dass die Erkenntnisse möglicherweise                            08.03.2017 1 1 :55 Uhr bereits veraltet sind und damit nicht mehr als Mittel zur Glaubhaftmachung der Zahlungs­ unfähigkeit ausreichen. § 1 1 1 i Absatz 2 StPO-E schafft damit keine Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines lnsolvenzantrags. Diese folgt bereits daraus, dass sie den Staat als Gläubiger des Einziehungsanspruchs vertritt. Der Regelungsgehalt des § 1 1 1 i Absatz StPO-E besteht vielmehr in einer internen Beschränkung der Staatsanwaltschaft, wann u nd u nter welchen Voraussetzungen sie von der Antragsbefugnis Gebrauch machen soll. Wie bereits im Ge­ setzentwurf der Bundesregierung vorgesehen, soll die Staatsanwaltschaft einen Insol­ venzantrag nämlich nicht in allen Fällen stellen, in denen der Einziehungsanspruch seiner Höhe nach den Wert der gesicherten Gegenstände übersteigt. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag nur dann stellen, wenn die Ansprüche der Verletzten, die diese gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machen, den Wert der gesicherten Gegf1nstände übersteigen. Mit anderen Worten soll sie einen Insolvenzantrag also dann stellen, wenn ihr nicht aus­ reichende Vermögenswerte des Betroffenen zur Verfügung stehen, um die Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Der neue Satz 2 regelt zudem ausdrücklich, dass die Staatsanwaltschaft von der Stellung eines Eröffnungsantrags absieht, der voraussichtlich nicht zu einer Eröffnu ng des Insol­ venzverfahrens führt. Denn die Staatsanwaltschaft soll nicht verpflichtet sein, einen Insol­ venzantrag zu stellen, der offensichtlich unzulässig ist. Denkbar sind hier etwa Fallgestal­ tungen, in denen der Betroffene über im Ausland belegenes (liquides) Vermögen verfügt, das der Staatsanwaltschaft zwar bekannt ist, auf das sie aber nicht zugreifen kann. ln einem solchen Fall könnte der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht werden. Auch in Fällen, in denen nur geringe Werte gesichert wurden, die die Kosten eines Insolvenzverfahrens offensichtlich nicht decken, ist von der Stellung eines Antrags, der voraussichtlich mangels Masse abgewiesen wird (§ 26 lnsO), abzusehen. Lässt sich hingegen der Einziehungsanspruch des Staates im Ermittlungsverfahren nicht glaubhaft machen, weil etwa keine präsenten Beweismittel vorliegen (§ 4 lnsO in Verbin­ dung mit § 294 Absatz 2 ZPO), so ist von der Stellung eines Insolvenzantrags nur vorläu­ fig abzusehen, denn die Glaubhaftmachung kann mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens durch Vorlage des Urteils, der den Zahlungsanspruch des Staates gegen den Betroffenen tituliert, erfolgen. Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Einziehungsanspruch des Staates als sonstige Nebenfolge einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichtet, gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 3 lnsO nachrangig (MüKo-Ehricke lnsO, 3. Auflage 201 3 § 39 Rn. 23 ; Ner­ lich/Römermann-Andres lnsO, 30. EL Juli 201 6 § 39 Rn. 8). Da nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren nur nach besonderer Aufforderung durch das Insolvenzgericht an­ zumelden sind (§ 1 74 Absatz 3 lnsO) wird eine doppelte Anmeldung und Berücksichti­ gung des Anspruchs des Staates neben dem Anspruch des individuellen Verletzten be­ reits prozessual vermieden. Wie auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens ist eine dop­ pelte Inanspruchnahme des Betroffenen darüber hinaus durch die §§ 73e Absatz 1 , 4591 Absatz 2 StPO-E ausgeschlossen. Dass der staatliche (Wertersatz-)Einziehungsanspruch im Insolvenzverfahren lediglich die Stellung als nachrangiger Gläubiger vermittelt, ändert nichts an der Befugnis der Staatsanwaltschaft, wegen des staatlichen Einziehungsan­ spruchs einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (BG H , Beschluss vom 23. September 201 0 - IX ZB 282/09). Kommt es zur Eröffnung des lnsolvenzverfahrens, so werden die Verletzten, deren An­ schriften bekannt sind, hierüber gemäß § 30 Absatz 2, § 8 Absatz 2 lnsO informiert. ln der Mitteilung nach § 1 1 1 1 Absatz 3 StPO-E weist die Staatsanwaltschaft die Verletzten darauf hin, dass sie bei ei ner Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden haben (§ 1 74 lnsO).
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- 1 05 -     .Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr,.      Formatiert: Schriftart: 9 pt_ ·· · Gelöscht: Bearbeitungsstand: Die nun vorgesehene Regelung löst zahlreiche Probleme, die der Regelungsvorschlag                          08.03.2017 1 1 :55 Uhr des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit sich brachte. Da die Staatsanwaltschaft künftig aus eigenem Recht und nicht als Vertreter der Verletzten Insolvenzantrag stellt, entsteht für diese kein Kostenrisiko, das im Gesetzentwurf der Bundesregierung erst durch die in § 1 1 1 i Absatz 3 StPO-E und im Gerichtskostengesetz (GKG) vorgesehene Regelungen beseitigt werden musste. Darüber hinaus erübrigt sich damit die Frage, ob die Staatsanwaltschaft bei einer Vielzahl von Verletzten nur für einen der Verletzten einen Insolvenzantrag stellt oder für alle Verletzten jeweils einen Antrag. Schließlich stellt sich auch die Frage nach einer Rücknahme des Insolvenzantrags durch den Verletzten nicht. Zum bisherigen Absatz 3 Der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Absatz 3 konnte infolge der Streichung der Ermächtigung der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung für die Verletzten weggefallen. Zu § 1 1 1 k Absatz 1 StPO-E Die Änderung berücksichtigt die Umbenennung der Justizbeitreibungsordnung in "Justiz­ beitreibungsgesetz" durch Artikel 1 4 Nummer 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ver­ ordnung (EU) Nr. 655/201 4 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuch­ rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitrei­ bungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21 . November 201 6, der am 1 . Juli 201 7 in Kraft tritt (BGBI. I 201 6, 2591 ). Zu § 1 1 1 1 Absatz 2 und 3 StPO-E Die jeweilige Ergänzung um das Wort "Regelungsgehalt" stellt klar, dass sich die Mittei­ lung an die Verletzten nicht auf die bloße Wiedergabe der Vorschriften beschränken darf. Im Sinne des Opferschutzgedankens ist die Staatsanwaltschaft vielmehr verpflichtet, die Verletzten inhaltlich über ihre Rechte und Obliegenheiten und die möglichen Entschädi­ gungswege zu unterrichten. Insbesondere sind die Verletzten darüber zu i nformieren, dass sie im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Ansprüche gegenüber dem I nsolvenzverwalter anmelden müssen. Für die nähere Ausgestaltung der Mitteilung er­ scheint eine Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren sinnvoll. Zu § 1 1 1 q Absatz 5 StPO-E Die Ersetzung von "Absatz 3" durch "Absatz 4" beruht darauf, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung § 1 1 1 q Absatz 2 StPO-E eingefügt wurde u nd sich die Regelung, auf die in Absatz 5 verwiesen wird, nunmehr in Absatz 4 wiederfindet. Zu Nummer 1 2 (Dritter Abschnitt: §§ 421 bis 439 StPO) Zu § 428 StPO-E Zu Absatz 1 Die Änderung betrifft die von der Verteidigungsvollmacht beziehungsweise Anwaltsvoll­ macht zu unterscheidende Vertretungsvollmacht, die nunmehr nicht mehr "schriftlich" vor­ liegen, sondern - medienneutral - "nachgewiesen" sein muss. Ziel der Vorschriften und des bisherigen Schriftformerfordernisses ist es, dem erkennenden Gericht einen sicheren Nachweis über die Bevollmächtigung zur Vertretung im Termin zu geben. Die Ä nderung eröffnet nunmehr auch ausdrücklich andere Möglichkeiten, das Bestehen der Vollmacht sicher nachzuweisen. Zu denken ist insbesondere an die Ü bermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments, in dem der Vertretene das
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- 1 06 -       .Bearbeitungsstand: 08.03.20 1 7 1 1 :55 t,Jhr;, ,. . ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. · · Gelöscht: Bearbeitungsstand: · Bestehen einer Vollmacht bestätigt. M it der gesetzlich verpflichtenden Einführung der                              08.03.2017 1 1 :55 Uhr elektronischen Akte in Strafsachen soll - wie in der Begründung des Entwurfs eines Ge­ setzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsver­ handlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe bereits angekündigt worden war (Drucksache 1 8/3562, S. 68) - dabei nunmehr einheitlich auf den technikoffenen Begriff "Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht" umgestellt werden. Zu Absatz 2 Bei der Bezeichnung "§ 1 40 Absatz 2 Satz 3" handelte es sich um ein Schreibversehen. § 1 40 Absatz 2 Satz 3 StPO gibt es nicht; gemeint ist § 1 40 Absatz 2 Satz 2 StPO. Zu § 429 Absatz 3 StPO-E Mit Blick auf Artikel 8 Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 201 4/42/EU gewährleistet die neue Nummer 2, dass der Einziehungsbeteiligte auch dann auf sein Recht auf anwaltliehen Beistand hingewiesen wird, wenn er nicht gemäß § 426 StPO-E im vorbereitenden Ver­ fahren vernommen wird. Zu § 433 Absatz 5 StPO-E Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die darauf beruht, dass im Unter­ schied zum Referentenentwurf im Gesetzentwurf der Bundesregierung § 421 Absatz 1 und 2 StPO-E zu einem Absatz (§ 42 1 Absatz 1 StPO-E) verschmolzen sind. Zu § 435 Absatz 1 StPO-E Die Regelung stärkt die Entscheidungsfreiheit der Staatsanwaltschaft. Zwar steht der An­ trag auf Anordnung der selbständigen Einziehung bereits nach Satz 1 im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft ("kann"). Durch den neuen Satz 2 wird jedoch hervorgehoben, dass die Staatsanwaltschaft insbesondere dann von dem Antrag absehen kann, wenn das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordert oder das Erlangte nur einen gerin­ gen Wert hat. Insbesondere in Fällen lang zurückliegender Vermögensdelikte wird die Staatsanwaltschaft deshalb von der Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens absehen können. Zu § 437 StPO-E Der in § 437 Absatz 2 StPO-E vorgesehene Verweis auf § 261 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) ist rein deklaratorischer Art und damit überflüssig. Zu Nummer 15 (§§ 459g bis 459o StPO) Zu § 459g StPO-E Zu Absatz 1 Die Änderung in Absatz 1 berücksichtigt die U mbenennung der Justizbeitreibungsordnung in "Justizbeitreibungsgesetz" durch Artikel 1 4 Nummer 1                   EuKoPfVODG vom 21 . November 201 6, der am 1 . Juli 201 7 in Kraft tritt. Zu Absatz 2 Das Unterbleiben der Vollstreckung in den Fällen des Absatzes 2 (Wertersatzeinziehung) regelt Absatz 4. Der Verweis auf § 459d StPO ist deshalb zu streichen.
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- 1 07 -     .Bearbeitungsstand: 08.03.20 1 7 1 1 :�5 U h r. .. · ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Absatz 3                                                                                                     Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Absatz 3 erweitert die rechtlichen Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vollstreckung rechtskräftiger Einziehungs- (Absatz 1 ) und Wertersatzeinziehungsanord­ nungen (Absatz 2). Bislang richtet sich die Vollstreckung nach den zivilprozessualen Re­ gelungen. Es gelten deshalb die auf zivilrechtliche Gläubiger zugeschnittenen Anhörungs­ vorschriften. Dies wird der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht gerecht. Bei Hinweisen auf bislang nicht entdecktes Vermögen des von der Einziehungsanordnung betroffenen Straftäters ermöglicht die empfohlene Neufassung des § 459g Absatz 3 StPO-E der Staatsanwaltschaft deshalb künftig zum einen Durchsuchungen (§§ 1 02 bis 1 1 0 StPO) zum Auffinden des Einziehu ngsgegenstandes oder bislang unentdeckter Ver­ mögenswerte. Zum anderen ermöglicht der Verweis auf § 1 31 Absatz 1 StPO, die Anord­ nung zur Vollstreckung auszuschreiben (z. B. im EDV-Fahndungssystem der Polizei). Soweit gerichtliche Entscheidungen notwendig sind, trifft diese das Gericht erster Instanz (§ 462a Absatz 2 Satz 1 StPO). Für bewegliches ("flüchtiges") Vermögen verweist Ab­ satz 3 zudem auf die Vorschriften über die Vollziehung der Beschlagnahme und des Ver­ mögensarrestes. Die Regelung sichert dadurch die Vollstreckung rechtskräftiger (Werter­ satz-) Einziehungsanordnungen und trägt damit der strafrechtlichen Grundlage der Ver­ mögensabschöpfung Rechnung. Die Vorschrift stärkt die Vermögensabschöpfung als In­ strument einer wirksamen Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Zu Absatz 4 und 5 Die Regelungen korrespondieren mit den Bestimmungen in § 73e StGB-E (Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes). Für die Entscheidung nach § 73e StGB-E ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Änderungen der Absätze 3 und 4 vollziehen die gerichtliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren nach (vgl. § 462a Absatz 2 Satz 1 StPO). Zu § 459h StPO-E Durch die Zusätze "oder dessen Rechtsnachfolger" stellt die Vorschrift klar, dass auch der Rechtsnachfolger des Verletzten nach § 459h StPO-E anspruchsberechtigt ist. Dies be­ trifft sowohl die Fälle der Erbschaft (§ 1 922 BGB) und des gesetzlichen Forderungsüber­ gangs auf den Versicherer (§ 86 Versicherungsvertragsgesetz) als auch die rechtsge­ schäftliche Forderungsabtretung (§ 398 BGB) . Materiell betrachtet sind der Verletzte und derjenige, der ihm hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs im Sinne des § 459h StPO­ E rechtlich nachfolgt, damit gleichgestellt. Verfahrensrechtlich werden sie hingegen ver­ schieden behandelt (vgl. §§ 459j und 459k StPO-E). Zu § 459j StPO-E Die Änderungen dienen der Rechtsklarheit u nd der Rechtssicherheit Sie werden insbe­ sondere die Rechtsanwendung für die Rechtspfleger der Staatsanwaltschaften erheblich erleichtern. Eine Ä nderung des Normzwecks ist damit nicht verbunden. Die Absätze 1 und 5 legen fest, auf welchen zwei Wegen der Rückübertragungs- oder Herausgabeanspruch bei der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht werden kann. Ab­ satz 1 regelt die fristgebundene Geltendmachung durch die bloße Anmeldung des An­ spruchs. Nach Absatz 5 kann der Verletzte (oder sein Rechtsnachfolger) den Anspruch ohne Fristbindung durch die Vorlage eines zivil- oder öffentlich-rechtlichen Titels geltend machen. Absatz 2 enthält die Maßgaben für die Entscheidung über den Antrag ; Absatz 2 gilt so­ wohl für die Antragstellung nach Absatz 1 als auch für die nach Absatz 5. Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass eine Entschädigung durch die Vollstreckungsbehörde (zuständig: Rechts­ pfleger) ohne gerichtliche Beteiligung nur in Frage kommt, wenn sich der Antragsteller
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- 1 08 -        .Be_arbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr;,  c ..   Formatiert: Schriftart: 9 pt_ Gelöscht: Bearbeitungsstand: und sein Anspruch ohne weiteres aus der E ntscheidung (Urteil, Strafbefehl, Beschluss)                           08.03.201 7 1 1 :55 Uhr und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen ergeben, mit der die Einziehung angeord­ net worden ist. Der Antragsteller und der von ihm beanspruchte Gegenstand müssen mit­ hin ausdrücklich in der Entscheidung genannt sein. Andernfalls bedarf die Rückübertra­ gung oder die Herausgabe des Gegenstandes der Zulassung durch das Gericht erster Instanz (§ 462a Absatz 2 Satz 1 StPO). Dadurch werden die Rechtspfleger von unter Um­ ständen komplexen materiellen Prüfungen über die Anspruchsberechtigung (z. B. in Fäl­ len der Rechtsnachfolge) entlastet, ohne den Antragsteller (z. B. die Erben des Verletz­ ten) im Falle eines fristgerechten Antrags auf den (kostenträchtigen) Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich § 459j Absatz 2 und 3 StPO in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Zu § 459k StPO-E Die Änderungen dienen der Rechtsklarheit u nd der Rechtssicherheit Sie werden insbe­ sondere die Rechtsanwendung für die Rechtspfleger der Staatsanwaltschaften erheblich erleichtern. Eine Änderung des Normzwecks ist damit nicht verbunden. ln den Absätzen 1 und 5 sind die beiden Möglichkeiten der Geltendmachung des Auskeh­ rungsanspruchs geregelt. Absatz 1 regelt die fristgebundene Geltendmachung durch die bloße Anmeldung des Anspruchs. Nach Absatz 5 kann der Verletzte (oder sein Rechts­ nachfolger) den Anspruch ohne Fristbindung durch die Vorlage eines zivil- oder öffentlich­ rechtlichen Titels geltend machen. Absatz 2 enthält die Maßgaben für die Entscheidung über den Antrag ; Absatz 2 gilt so­ wohl für die Antragstellung nach Absatz 1 als auch für die nach Absatz 5. Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass eine Entschädigung durch die Vollstreckungsbehörde (zuständig: Rechts­ pfleger) ohne gerichtliche Beteiligung nur in Frage kommt, wenn sich die Anspruchsbe­ rechtigung des Antragstellers und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ohne wei­ teres aus der Entscheidung (Urteil , Strafbefehl, Beschluss) und den ihr zugrundeliegen­ den Feststellungen ergeben, mit der die Einziehung angeordnet worden ist. Der Antrag­ steller und der von ihm beanspruchte Geldbetrag müssen mithin ausdrücklich in der Ent­ scheidung genannt sein. Stellt der Verletzte der betreffenden Tat den Antrag, ist es dem Rechtspfleger daher allein auf Grund des Urteils möglich, die Entschädigungsfrage zu beurteilen. Denn ein prozessordnungsgemäßes Urteil (vgl. § 267 Absatz 1 StPO) enthält Feststellungen zum Verletzten u nd dem Erlangten des Täters; letzteres wiederum stellt die Kehrseite des Entschädigungsanspruchs des Verletzten dar. Ist dies nicht der Fall, bedarf die Auskehrung der Zulassung durch das Gericht erster Instanz {§ 462a Absatz 2 Satz 1 StPO). Dadurch werden die Rechtspfleger von unter Umständen komplexen mate­ riellen Prüfungen über die Anspruchsberechtigung (z. B. in Fällen der Rechtsnachfolge) entlastet, ohne den Antragsteller (z. B. die Erben des Verletzten) im Falle eines fristge­ rechten Antrags auf den (kostenträchtigen) Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich § 459k Absatz 2 und 3 StPO-E in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Zu § 4591 StPO-E Die Ä nderungen sind Folge der Neufassung der §§ 459j und 459k StPO-E. Sie dienen                              · Kommentar [MK7]: Es handelt sich ebenfalls der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Eine Änderung des Normzwecks ist                               um ein offensichtliches Schreibverse­ damit nicht verbunden. Die Verweise auf § 459j Absatz 2 und § 459k Absatz 2 Satz 1                               hen. § 4591 StPO-E regelt nicht die "Entschädigung" des Verletzten, son­ StPO-E stellen klar, dass eine EntscheidunCL durch_ c:JLe_ \/QILs!r�c;lsu_ng?IJ�h_örg� i:z:usJ�n_djg:_           dern die .,Entscheidung" über Anträge Rechtspfleger) ohne gerichtliche Beteiligung nur in Frage kommt, wenn sich der Verletzte                 ·       des Einziehungsbetroffenen (z. B. des Täters, der den Verletzten freiwillig und dessen Anspruch ohne weiteres aus der Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Beschluss)                          befriedigt). und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen ergeben, mit der die Einziehung angeord- Gelöscht: ädigung                     J
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- 1 09 -    .Bearbeitungsstar�d: 08.03.20 1 7 1 1 :55 Uhr. · · ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: net worden ist. Andernfalls bedarf die Rückübertragung oder die Herausgabe des Gegen­                         08.03.201 7 1 1 :55 Uhr standes oder die Auskehrung des Verwertungserlöses der Zulassung durch das Gericht erster Instanz (§ 462a Absatz 2 Satz 1 StPO). Zu § 459m StPO-E Die Änderungen fügen sich in die Neufassung des § 459j StPO-E ein. Sie verfolgen eben­ falls den Zweck der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Eine Änderung des Normzwecks ist damit nicht verbunden . Z u Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes z u r Strafprozessordnung - EGSt­ PO-E) Die Ü bergangsvorschrift ist nun in § 1 4 EGStPO-E geregelt, weil § 1 3 EGStPO mittlerwei­ le mit der Ü bergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbrin­ g ung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Anderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 201 6 (BGBI. I 201 6, 1 61 0) belegt ist. Zu Artikel 5 {Änderung des Ordnungswidrigkeitengesetzes - OWiG) Zu Nummer 1 bis 1 0 Die Änderungen entsprechen denjenigen in Artikel 4 Absatz 2 9 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Sie werden wegen der Einfügung einer Ü bergangsregelung in § 1 33 Absatz 6 OWiG in der Entwurfsfassung (OWiG-E) in einen eigenen Artikel vorgezogen. Die Änderungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffen lediglich § 29a OWiG-E. Die Vorschrift wurde neugefasst, um sie den strafrechtlichen Parallelvor­ schriften (§§ 73 ff. StGB-E) anzupassen. Absatz 1 entspricht § 73 Absatz 1 StGB-E ("durch" statt "aus") . Absatz 2 regelt die Abschöpfung des Wertersatzes beim Drittbegüns­ tigten. Ebenso wie in der strafrechtlichen Parallelbestimmung (§ 73b StGB-E) ist die Ab­ schöpfung künftig auch beim Tod des Täters möglich. Der Vorschrift des § 73b StGB-E entsprechend regelt Absatz 2 zudem den von der Rechtsprechung entwickelten "Ver­ schiebungsfall" künftig ausdrücklich im Gesetz; eine materielle Änderung der Vermögens­ abschöpfung im Ordnungswidrigkeltenrecht ist damit nicht verbunden. Absatz 3 entspricht der Vorschrift des § 73d Absatz 1 StGB-E; die Streichung des Zusatzes "oder Teilneh­ mers" folgt aus dem Einheitstäterbegriff des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 1 4 OWiG). Die Schätzklausel in Absatz 4 Satz 1 entspricht derjenigen in § 73d Absatz 2 StGB-E. Die Vorschrift stellt klar, dass in Ansatz zu bringende Aufwendungen (etwa bei fahrlässigem Handeln) wie nach § 73d Absatz 2 StGB-E geschätzt werden können. Zu Nummer 1 1 {§ 1 33 Absatz 6 OWiG-E) § 1 33 Absatz 6 Satz 1 OWiG-E schließt § 4 Absatz 5 OWiG und damit die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 4 dieser Vorschrift für die Neuregelung des § 29a OWiG-E aus. Mit dem lnkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensab­ schöpfung gilt danach ausschließlich die Neufassung. Auch für bereits laufende Verfahren ist mit ihrem lnkrafttreten ausschließlich die Neuregelung anzuwenden. Dies gilt nach § 1 33 Absatz 6 Satz 2 OWiG-E allerdings nur, falls bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung über die Anordnung oder Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 29a OWiG getroffen worden ist. Andernfalls müsste eine von der Bußgeldbehörde ge­ troffene Entscheidung allein wegen der Gesetzesänderung im Rechtsmittelverfahren auf­ gehoben werden (vgl. auch die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 31 6f EGStGB­ E).
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- 110 -  .Bearbeitunqsstand: Q8.Q3.20 1 7 1 1 :55 Uht:. . . . . .  ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ·· · Gelöscht: Bearbeitungsstand: Zu Artikel 6 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)                                                                 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Zu Absatz 8 (Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Eröffnung des Anwendungsbereichs der erweiterten Einziehung von Taterträgen (bisher "erweiterter Verfall") für alle Straftaten beruht. Zu Absatz 1 3 (Änderung des Kulturschutzgutgesetzes - KGSG) Zu § 85 KGSG in der Entwurfsfassung (KGSG-E) Es handelt sich um Folgeänderungen, die auf der Eröffnung des Anwendungsbereichs der erweiterten Einziehung von Taterträgen (bisher "erweiterter Verfall") für alle Straftaten beruhen. Zu § 86 Absatz 1 und 4 KGSG-E Es handelt sich um Folgeänderungen, die auf der Abschaffung des Begriffs "Verfall" beru­ hen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Nach Absatz 1 dürfen eingezo­ gene Kulturgüter nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden. Ob die Einziehung des Kulturgutes als Tatobjekt oder als Tatertrag erfolgt, ist ohne Belang. Zu Absatz 20 (Änderung des Gesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsa­ chen - IRG) Zu § 38 Absatz 1 IRG in der Entwurfsfassung (IRG-E) Bei der Streichung des Zusatzes "aus ihr oder" handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung dieses Zusatzes in § 73 Absatz 1 StGB-E im Gesetzentwurf der Bundes­ regierung. Im Rahmen der Einziehung von Taterträgen sollen nunmehr einheitlich die Wörter "durch (eine rechtswidrige Tat) oder für sie" verwendet werden. Zu § 66 Absatz 1 IRG-E Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des Zusatzes "aus ihr" in § 73 Absatz 1 StGB-E im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Im Rahmen der Einziehung von Taterträgen sollen nunmehr einheitlich die Wörter "durch (eine rechtswidrige Tat) oder für sie" verwendet werden. Zu § 88a IRG-E   · Es handelt sich um eine auf Grund der vorhergehenden Ä nderung des § 76a StGB-E notwendig gewordene Folgeänderung: Der Inhalt von § 76a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StGB findet sich nunmehr in § 76a Absatz 2 StGB-E. Zu § 91 Absatz 3 IRG-E Die Änderung berücksichtigt die Änderungen durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 5. Januar 201 7, das am 22. Mai 201 7 in Kraft tritt (BGBI. 201 7, 31 ).
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