bmjv-vermoegensabschoepfung2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
-3- .Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr. ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen § 73a E rweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern bei Tätern und Teilnehmern § 73b Einziehung von Taterträgen bei ande- § 73b Einziehung von Taterträgen bei ande- ren ren § 73c Einziehung des Wertes von Taterträ- § 73c Einziehung des Wertes von Taterträ- gen gen § 73d Bestimmung des Wertes des Erlang- § 73d Bestimmung des Wertes des Erlang- ten; Schätzung ten; Schätzung § 73e Ausschluss der Einziehung des Taler- § 73e Ausschluss der Einziehung des Taler- trages oder des Wertersatzes trages oder des Wertersatzes § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmit- § 74 Einziehung von Tatprodukten, Talmi!- Iein und Tatobjekten bei Tätern und Iein und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern Teilnehmern § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmit- § 74a Einziehung von Tatprodukten, Talmi!- Iein und Tatobjekten bei anderen Iein und Tatobjekten bei anderen § 74b Sicherungseinziehung § 74b Sicherungseinziehung § 74c Einziehung des Wertes von Tatproduk- § 74c Einziehung des Wertes von Tatproduk- ten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tä- ten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tä- lern und Teilnehmern lern und Teilnehmern § 74d Einziehung von Schriften und Un- § 74d Einziehung von Schriften und Un- brauchbarmachung brauchbarmachung § 74e Sondervorschrift für Organe und Ver- § 74e Sondervorschrift für Organe und Ver- treter treter § 741 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 741 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 75 Wirkung der Einziehung § 75 Wirkung der Einziehung § 76 Nachträg liehe Anordnung der Einzie- § 76 Nachträgliche Anordnung der Einzie- hung des Wertersatzes hung des Wertersatzes § 76a Selbständige Einziehung". § 76a Selbständige Einziehung § 7Gb Verjährung der Einziehung von Taler- trägen und des Wertes von Taterträ- gen". e) ln der Angabe zu § 1 29b werden e) ln der Angabe zu § 1 29b werden die Wörter "Erweiterter Verfall und" die Wörter "Erweiterter Verfall und" gestrichen. gestrichen. f) ln der Angabe zu § 1 50 werden f) ln der Angabe. zu § 1 50 werden die Wörter "Erweiterter Verfall und" die Wörter "Erweiterter Verfall und" gestrichen. gestrichen. g) Die Angabe zu § 1 81 c wird gestri- g) Die Angabe zu § 1 81 c wird gestri- chen. chen. h) ln der Angabe zu § 233b werden h) ln der Angabe zu § 233b werden das Komma und die Wörter "Er- das Komma und die Wörter "Er- weiterter Verfall" gestrichen. weiterter Verfall" gestrichen.
-4 - J3earbeitungsstand: 08.03_ . 201 7 1 1 :55 Uhr;. ·( Formatiert: Schriftart : 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses i) ln der Angabe zu § 256 werden i) ln der Angabe zu § 256 werden das Komma u nd die Wörter "Ver- das Komma und die Wörter "Ver- mögensstrafe und Erweiterter Ver- mög ensstrafe und Erweiterter Ver- fall" gestrichen. fall" gestrichen. j) ln der Angabe zu § 282 werden j) ln der Angabe zu § 282 werden die Wörter "Vermögensstrafe, Er- die Wörter "Vermögensstrafe, Er- weiterter Verfall und" gestrichen. weiterter Verfall und" gestrichen. k) ln der Angabe zu § 286 werden k) ln der Angabe zu § 286 werden die Wörter "Vermögensstrafe, Er- die Wörter "Vermögensstrafe, Er- weiterter Verfall und" gestrichen. weiterter Verfall und" gestrichen. I) Die A ngabe zu § 302 wird wie folgt I) Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst: gefasst: ..§ 302 (weggefallen)". ..§ 302 (weggefallen)". m) Die Angabe zu § 338 wird wie folgt m) Die Angabe zu § 338 wird wie folgt gefasst: gefasst: ..§ 338 (weggefallen)". .. § 338 (weggefallen)". 2. ln § 2 Absatz 5 wird das Wort "Verfall," 2. ln § 2 Absatz 5 wird das Wort "Verfall," gestrichen. gestrichen. 3. ln § 11 Absatz 1 Nummer 8 werden die 3 . ln § 11 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "der Verfall," gestrichen. Wörter "der Verfall," g estrichen. 4. § 41 Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 41 Satz 2 wird aufgehoben. 5. Nach § 4 3 wird die Zwischenüber- 5. Nach § 43 wird die Zwischenüber- schrift "Vermögensstrafe" gestrichen. schritt "Vermögensstrafe" g estrichen. 6. § 43a wird aufgehoben. 6. § 43a wird aufgehoben. 7. § 52 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 7. § 52 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: "(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfol- "(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfol- gen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 gen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt Nu mmer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt." Gesetze dies vorschreibt oder zulässt." 8. § 53 wird wie folgt geändert: 8. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. a) Absatz 3 wird aufg ehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3 und die b) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe "Satz 2" wird gestrichen. Angabe "Satz 2" wird gestrichen.
-5- .�earbeitungsstand: 08.03.20 1 7 1 1 :55 Uht. •. . .. Formatiert: Schriftart: 9 pt. · · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 9. ln § 54 Absatz 2 Satz 2 werden nach 9. ln § 54 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "fünfzehn Jahre" das den Wörtern "fünfzehn Jahre" das Komma und die Wörter "bei Vermö- Komma und die Wörter "bei Vermö- gensstrafen den Wert des Vermögens gensstrafen den Wert des Vermögens des Täters" und nach dem Wort "über- des Täters" und nach dem Wort "über- steigen" das Semikolon und die Wörter steigen" das Semikolon und die Wörter "§ 43a Abs. 1 Satz 3 g ilt entsprechend" "§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend" gestrichen. gestrichen. 1 0. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1 0. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geä ndert: a) ln Satz 1 wird das Wort "Vermö- a) ln Satz 1 wird das Wort "Vermö- gensstrafen," gestrichen. g ensstrafen," gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. b) S atz 2 wird aufgehoben. 1 1 . § 57 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 1 1 . § 57 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: "(6) Das Gericht kann davon ab- "(6) Das Gericht kann davon ab- sehen, die Vollstreckung des Restes sehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Be- einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Be- wä hrung auszusetzen , wenn die verur- wä hrung auszusetzen , wenn die verur- teilte Person unzureichende oder fal- teilte Person unzureichende oder fal- sehe Angaben über den Verbleib von sehe Angaben über den Verbleib von Gegenstä nden macht, die der Einzie- Gegenstä nden macht, die der Einzie- h ung von Taterträgen unterliegen." hung von Taterträgen unterliegen." 1 2. l n § 59 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 1 2. ln § 59 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Verfall ," gestrichen. "Verfall," gestrichen. 1 3. Der Siebente Titel des Dritten Ab- 1 3. Der Siebente Titel des Dritten Ab- schnitts des Allgemeinen Teils wird wie schnitts des Allgemeinen Teils wird wie folgt gefasst: folgt gefasst: "Siebenter Titel "Siebenter Titel Einziehung Einziehung § 73 § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teil nehmern und Teilnehmern (1 ) Hat der Täter oder Teilnehmer ( 1 ) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Ge- sie etwas erlangt, so ordnet das Ge- richt dessen Einziehung an. richt dessen Einziehung an.
-6- .Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr:._ ·( Formatiert: Schriftart: 9 pt, Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Hat der Täter oder Teilnehmer (2 ) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezo- Nutzungen aus dem Erlangten gezo- gen, so ordnet das Gericht auch deren gen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an. Einziehu ng an. ( 3) Das Gericht kann auch die (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anord- Einziehung der Gegenstände anord- nen, die der Täter oder Teilnehmer er- nen, die der Täter oder Teilnehmer er- worben hat worben hat 1. durch Veräußerung des Erlangten 1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstö- oder als Ersatz für dessen Zerstö- rung , Beschädig ung oder Entzie- rung , Beschädig ung oder Entzie- hung oder hung oder 2. auf Grund eines erlangten Rechts. 2. auf Grund eines erlangten Rechts. § 73a § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern bei Tätern und Teilnehmern ( 1 ) Ist eine rechtswidrige Tat be- (1 ) Ist eine rechtswidrige Tat be- gangen worden, so ordnet das Gericht gangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des die Einziehung von Gegenstände n des Täters oder Teilnehmers auch dann Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. erlangt worden sind. (2) Hat sich der Täter oder Teil- (2) Hat sich der Täter oder Teil- nehmer vor der Anordnung der Einzie- nehmer vor der Anordnung der Einzie- hung nach Absatz 1 an einer anderen hung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist er- rechtswidrigen Tat beteiligt und ist er- neut über die Einziehung seiner Ge- neut ü ber die Einziehung seiner Ge- genstände zu entscheiden, berücksich- genstände zu entscheiden, berücksich- tigt das Gericht hierbei die bereits er- tigt das Gericht hierbei die bereits er- gangene Anordnung . gangene Anordnung. § 73b § 73b E inziehung von Taterträgen bei ande- Einziehung von Taterträgen bei ande- ren ren ( 1 ) Die Anordnung der Ei nzie- ( 1 ) Die Anordnung der Einzie- hung nach den §§ 73 und 73a richtet hung n ach den §§ 73 u nd 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht sich g egen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn Täter oder Teilnehmer ist, wenn
-7- J3Harbeitungsstand: 08.03.201 � _1 1 :55 Uht. .· Formatiert: Schriftart: 9 pt, ·· · Gelöscht: Bearbeitungsstand : 08.03.2017 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. er durc h die Tat etwas erlangt hat 1. er durc h die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für u nd der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, ihn gehandelt hat, 2. ihm das Erlangte 2. ihm das Erlangte a) unentgeltlich oder o hne rec ht- a) unentgeltlich oder ohne recht- Iichen Grund übertragen wur- Iichen Grund übertragen wur- de oder de oder b) übertragen wurde und er er- b) übertragen wurde und er er- kannt hat oder hätte erkennen kannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte müssen, dass das Erlangte aus einer rec htswidrigen Tat aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder herrührt, oder 3. das Erlangte auf ihn 3. das Erlangte auf ihn a) als Erbe übergegangen ist a) als Erbe übergegangen ist . oder oder b) als Pflichtteilsberec htigter o - b) als Pflic htteilsberec htigter der Vermäc htnisnehmer über- oder Vermächtnisnehmer tragen worden ist. übertragen wo rden ist. Satz 1 Nummer 2 u nd 3 findet keine Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine A nwendung, wenn das Erlangte zuvor A nwendung , wenn das Erlangte zuvo r einem Dritten, der nicht erkannt hat einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rec htswidrigen Tat Erlangte aus einer rec htswidrigen Tat herrü hrt, entgeltlich und mit rec htli- herrührt, entgeltlich und mit rec htli- ehern Grund übertragen wurde. ehern Grund übertragen wurde. (2) Erlangt der andere unter den (2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des A bsatzes 1 Vo raussetzungen des A bsatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Ge- Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ei- genstand, der dem Wert des Erlangten nen Gegenstand, der dem Wert des entspricht, oder gezogene Nutzungen, Erlangten entspricht, oder gezogene so ordnet das Gericht auc h deren Ein- Nutzungen, so ordnet das Gericht auch ziehung an. deren Einziehung an. (3) Unter den Voraussetzungen (3) Unter den Voraussetzungen des A bsatzes 1 Nummer 2 oder Num- des A bsatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder mer 3 kann das Geric ht auch die Ein- Nummer 3 kann das Gericht auc h die ziehung dessen anordnen, was erwor- Einziehung dessen anordnen, was er- ben wurde, werben wurde 1. durc h Veräußerung des erlangten 1. durc h Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, B esc hädig ung dessen Zerstörung , B esc hädigung oder Entziehung oder oder Entziehung oder 2. auf Grund eines erlangten Rechts. 2. auf Grund eines erlangten Rechts.
-8- .Bearb�itungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uh� . Formatiert: Schriftart: 9 pt, ·· · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.2017 11 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 73c § 73c Einziehung des Wertes von Taterträ - Einziehung des Wertes von Taterträ- gen gen Ist die Einziehung eines Gegen- Ist die Einziehung eines Gegen- standes wegen der B eschaffenheit d es standes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b nach § 73 Absatz 3 od er nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Absatz 3 abgesehen, so ord net das Gericht d ie Einziehung eines Geldbe- Gericht die Einziehung eines Geldbe- trages an, der dem Wert des Erlangten trages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anord nu ng trifft entspricht. Eine solche Anord nung trifft das Gericht auch neben der Einzie- das Gericht auch neben der Einzie- hung eines Gegenstandes , soweit hung eines Gegenstandes , soweit dessen Wert hinter dem Wert des zu- dessen Wert hinter dem Wert des zu- nächst Erlangten zurückbleibt. nächst Erlangten zurückbleibt. § 73d § 73d Bestimmung des Wertes des Erlang- Bestimmung des Wertes des Erlang- , ten; Schätzung ten; Schätzung (1 ) Bei der Bestimmung des Wer- (1 ) Bei d er B estimmung des Wer- tes des Erlangten sind die Aufwendun- tes des Erlangten s i nd die Aufwend un- gen d es Täters oder Teilnehmers ab- gen des Täters , Teilnehmers oder des zuziehen. Außer B etracht bleibt jedoch anderen abzuziehen. Außer B etracht das , was er für die B egehung der Tat bleibt jedoch das , was für die Bege- oder für i hre Vorbereitung aufgewendet hung der Tat oder für ihre Vorbereitung oder eingesetzt hat, soweit es s ich aufgewendet oder eingesetzt worden nicht um Leistungen zur Erfüllung einer ist, soweit es s ich nicht um Leistungen Verbindlichkeit gegenüber dem Ver- zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ge- letzten handelt. genüber dem Verletzten der Tat han- delt. (2) Umfang und Wert des Erlang- (2) Umfang und Wert des Erlang- ten einschließlich der abzuziehenden ten einschließlich der abzuziehenden Aufwend ungen können geschätzt wer- Aufwend ungen können geschätzt wer- den. den.
-9- .Bearbeitungsstand: 08.03.20 1 7 .1 1 :55 Uhr;,. Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbettungsstand: Entwurf 08.03.2017 11 :55 Uhr Beschlüsse des 6. Ausschusses § 73e § 73e Ausschluss der Einziehung d es Tater- Ausschluss der Einziehung des Tater- trages oder des Wertersatzes trages oder des Wertersatzes ( 1 ) Die Einziehung nach den (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, so- §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, so- weit der Anspruch, der dem Verletzten weit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Er- aus der Tat auf Rückgewä h r des Er- langten oder auf Ersatz des Wertes langten oder auf Ersatz des Wertes d es Erlangten erwachsen ist, erlo- des Erlangten erwachsen ist, erlo- sehen ist. sehen ist. (2) ln den Fä llen des § 73b, auch (2) ln den Fällen des § 73b, auch in Verbind ung mit § 73c, ist die .Einzie- in Verbindung mit § 73c, ist die Einzie- hung darüber hinaus ausgeschlossen, hung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert d es Erlangten zur Zeit soweit der Wert d es Er langten zur Zeit der Anord nung nicht mehr im Ver mö- der Anord nung nicht mehr im Vermö- gen des B etroffenen vorhanden ist, es gen des B etroffenen vo rhanden ist, es sei denn, dem B etroffenen waren die sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anord nung der Umstände, welche die Anord nung der Einziehung gegen den Täter oder Teil- Einziehung gegen den Täter oder Teil- nehmer ansonsten zugelassen hätten, nehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der B erei- zum Zeitpunkt des Wegfalls der Berei- cherung bekannt oder infolge von cherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. Leichtfertigkeit unbekannt. § 74 § 74 Einziehung von Tatprod ukten, Tatmit- Einziehung von Tatprod ukten, Tatmit- teln und Tatobjekten bei Tätern und teln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern Teilnehmern ( 1 ) Gegenstä nde, die d urch eine (1 ) Gegenstände, d ie durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tat- vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tat- produkte) oder zu ihrer Begehung oder produkte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen s i nd (Tatmittel), bestimmt gewesen sind (Tatm ittel), können eingezogen werden. können eingezogen werden. (2) Gegenstä nde, auf die sich ei- (2) Gegenstä nde, auf die sich ei- ne Straftat bezieht (Tatobjekte) , unter- ne Straftat bezieht (Tatobjekte), unter- liegen der Einziehung nach d er Maß- liegen der Einziehung nach der Maß- gabe besonderer Vorschriften. gabe besonderer Vorschriften.
- 10 - .Bearbeitunqsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhc. • . . ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.2017 11 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Die Einziehung ist nur zuläs- (3) Die Einziehung ist nur zuläs- sig, wenn die Gegenstände zur Zeit sig, wenn die Gegenstände zur Zeit d er Entscheid ung dem Täter oder Teil- der Entscheid ung dem Täter oder Teil- nehmer gehören oder zustehen. Das nehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für d ie Einziehung, die d urch gilt auch für die Einziehung , d ie d urch eine besondere Vorschrift über Ar>- eine besondere Vorschrift über Ab- satz 1 hinaus vorgeschrieben oder zu- satz 1 hinaus vorgeschrieben oder zu- gelassen ist. gelassen ist. § 74a § 74a Einziehung von Tatprod ukten, Tatmit- Einziehung von Tatprod ukten, Tatmit- teln und Tatobjekten bei anderen teln und Tatobjekten bei anderen Verweist ein Gesetz auf diese Verweist ein Gesetz auf d iese Vorschrift, können Gegenstände ab- Vorschrift, können Gegenstä nd e ab- weichend von § 74 Absatz 3 auch weichend von § 74 Absatz 3 auch dann ei ngezogen werden, wenn derje- dann eingezogen werden, wenn derje- nige, dem sie zur Zeit der Entschei- nige, dem s ie zur Zeit der Entschei- d ung gehören od er zustehen, dung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beige- 1. mindestens leichtfertig dazu beige- tragen hat, dass sie als Tatmittel tragen hat, dass s ie als Tatmittel verwendet word en oder Tatobjekt verwendet worden oder Tatobjekt gewesen s ind , oder gewesen s ind, oder 2. s ie in Kenntnis der Umstä nde, 2. sie in Kenntnis der Umstä nde, welche die Einziehung zugelassen welche d ie Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise er- hätten, in verwerflicher Weise er- worben hat. worben hat. § 74b § 74b Sicherungseinziehung Sicherungseinziehung (1 ) Gefährden Gegenstände nach (1) Gefä hrden Gegenstä nde nach ihrer Art und nach den Umstä nden die ihrer Art und nach den Umständen d ie Allgemeinheit od er besteht d ie Gefahr, Allgemeinheit oder besteht d ie Gefahr, dass sie der Begehung rechtswid riger dass s ie der Begehung rechtswidriger Taten d ienen werden, können s ie auch Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn dann eingezogen werden, wenn 1. der Täter oder Teilnehmer ohne 1. der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder Schuld gehandelt hat oder 2. d ie Gegenstände einem anderen 2. die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. gehören oder zustehen.
- 11 - .Bearbeitungsstand: 08.03_.2_0 1 7 11 :55 Uhr;,_ ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbenungsstand: 08.03.2017 11 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) ln den Fällen des Absatzes 1 (2) ln den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung Staatskasse unter B erücks ichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen des Verkehrswertes d es eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld Gegenstandes angemessen in Geld ent�chädigt. Das Gleiche gilt, wenn der entschäd igt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das Recht eines anderen belastet ist, das d urch die Entscheid ung erloschen oder d urch d ie Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist. beeinträchtigt ist. (3) Eine Entschäd igung wird nicht (3) Eine Entschäd igung wird nicht gewährt, wenn gewährt, wenn 1. der nach Absatz 2 Entschäd i- 1. d er nach Absatz 2 Entschädi- gungsberechtigte g ungsberechtigte a) mindestens leichtfertig dazu a) mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Ge- beigetragen hat, d ass der Ge- genstand als Tatmittel ver- genstand als Tatmittel ver- wendet worden od er Tatobjekt wendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder gewesen ist, oder b) den Gegenstand oder das b) den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, wel- Kenntnis der Umstände, wel- ehe die Einziehung zulassen, ehe die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erwor- in verwerflicher Weise erwor- ben hat oder ben hat oder 2. es nach den Umständen, welche 2. es nach den Umständen, welche d ie Einziehung beg ründet haben, d ie Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschäd igungsberech- wäre, dem Entschäd igungsberech- tigten den Gegenstand oder das tigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu ent- E ntschäd ig ung dauerhaft zu ent- ziehen. ziehen. Abweichend von Satz 1 kann eine Ent- Abweichend von Satz 1 kann eine Ent- schäd igung jedoch gewährt werden, schäd igung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, s ie wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen. zu versagen.
- 12 - .Bearbeitungsstand: 08.03.201 � 1 1 :55 Uhr,. Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.2017 11 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 74c § 74c Einziehung des Wertes von Tatproduk- Einziehung des Wertes von Tatprod uk- ten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tä- ten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tä- tern und Teilnehmern tern und Teilnehmern (1) Ist die Einziehung eines be- (1 ) Ist die Einziehung eines be- stimmten Gegenstandes nicht möglich, stimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer d iesen weil der Täter oder Teilnehmer d iesen veräußert, verbraucht od er die Einzie- veräußert, verbraucht oder die Ei nzie- hung auf andere Weise vereitelt hat, so hung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn d ie Einzie- kann d as Gericht gegen ihn die Einzie- hung eines Geldbetrages anord nen, hung eines Geldbetrages anord nen, der dem Wert d es Gegenstandes ent- der dem Wert des Gegensta' ndes ent- spricht. spricht. (2) Eine solche Anord nung kann (2) Eine solche Anord nu ng kann das Gericht auch neben oder statt der das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes tref- Einzieh ung ei nes Gegenstandes tref- fen, wenn ihn der Täter oder Teilneh- fen, wenn ihn der Täter oder Teilneh- mer vor der Entscheidung über die mer vor der Entscheidung über d ie Einziehung mit dem Recht eines Drit- Einzieh ung mit dem Recht eines Drit- ten belastet hat, dessen Erlöschen ten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschäd igung nicht nicht oder ohne Entschäd igung nicht angeord net werden kann (§ 74b Ab- angeord net werden kann (§ 74b Ab- satz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft satz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die A nordnung neben der d as Gericht die Anord nung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe d es Einziehung, bemisst sich d ie Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Be- Wertersatzes nach dem Wert der Be- lastung des Gegenstandes . lastung d es Gegenstand es. (3) Der Wert des Gegenstandes (3) Der Wert d es Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt und d er Belastung kann geschätzt werden. werden.