bmjv-vermoegensabschoepfung2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 47 - .Bearbeitung_sstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr;, Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ·· · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.20 1 7 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Das Gericht kann zur Aufklä- (2) Das Gericht kann zur Aufklä- rung des Sachverhalts das persönliche rung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbetei- anordnen. Bleibt der Einziehungsbetei- l igte, dessen persönliches Erscheinen ligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Ent- angeordnet ist, ohne genügende Ent- schuldigung aus, so kann das Gericht schuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist. durch Zustellung geladen worden ist. § 428 § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten Vertretung des Einziehungsbeteiligten (1) Der Einziehungsbeteiligte (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit schriftli- durch einen Rechtsanwalt mit nachge- eher Vertretungsvollmacht vertreten wiesener Vertretungsvollmacht vertre- lassen. Die für die Verteidigung gel- ten lassen. D ie für die Verteidigung tenden Vorschriften der §§ 137 bis geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind ent- 139, 145a bis 149 u nd 218 sind ent- sprechend anzuwenden. sprechend anzuwenden. (2) Der Vorsitzende bestellt dem (2) Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung ei- Einziehung betrifft, die Mitwirkung ei- nes Rechtsanwalts geboten erscheint nes Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Ein- oder wenn ersichtlich ist, dass der Ein- ziehungsbeteiligte seine Rechte nicht ziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. § 140 Ab- selbst wahrnehmen . kann. § 140 Ab- satz 2 Satz 3 gilt entsprechend. satz 2 Satz 2 g ilt entsprechend. (3) Für das vorbereitende Verfah- (3) Für das vorbereitende Verfah- ren gilt Absatz 1 entsprechend. ren gilt Absatz 1 entsprechend . § 429 § 429 Terminsnachricht an den Einziehungs- Terminsnachricht an den Einziehungs- beteiligten beteiligten (1) Dem Einziehungsbeteiligten (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend . § 40 gilt entsprechend.
- 48 - .Bearbeitungsstand: 08.03.20 1 7 _1 1 :55 Uhr;. .. { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. · · Gelöscht: Bearbettungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) M it der Terminsnachricht wird (2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die An- an dem Verfahren beteiligt ist, die An- klageschritt und in den Fällen des klageschritt und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbe- § 207 Absatz 2 der E röffnungsbe- schluss mitgeteilt. schluss mitgeteilt. (3) Zugleich wird der Einzie- (3) Zugleich wird der Einzie- hungsbeteiligte darauf hingewiesen, hungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass dass 1. auch ohne i h n verhandelt werden 1. auch ohne i h n verhandelt werden kann und kann, 2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretu ngs- vollmacht vertreten lassen kann und 2. über die Einziehung auch ihm ge- 3. über die Einziehung auch ihm ge- genüber entschieden wird. genüber entschieden wi rd. § 430 § 430 Stellung in der Hauptverhandlung Stellung in der Hauptverhandlung (1) Bleibt der Einziehungsbeteilig- (1) Bleibt der Einziehungsbeteilig- te in der Hauptverhandlung trotz ord- te i n der Hauptverhandlung trotz ord- nungsgemäßer Terminsnachricht aus, nungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne i h n verhandelt werden; kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich d.e r Einziehungsbeteilig- gilt, wenn sich der Ei nziehungsbeteilig- te aus der Hauptverhandlung entfernt te aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unter- oder bei der Fortsetzung einer unter- brochenen Hauptverhandlung aus- brochenen Hauptverhandlung aus- bleibt. bleibt. (2) Auf Beweisanträge des Ein- (2) Auf Beweisanträge des Ein- ziehungsbeteiligten zur Frage der ziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Ab- Schuld des Angeklagten ist § 244 Ab- satz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht an- satz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht an- zuwenden. zuwenden.
- 49 - .Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uh� ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. · · Gelöscht: Bearbeitungsstand: Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr (3) Ordnet das Gericht die Ein- (3) Ordnet das Gericht die Ein- ziehung eines Gegenstandes nach ziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetz- nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetz- buches zu gewähren ist, spricht es zu- buches zu gewähren ist, spricht es zu- gleich aus, dass dem EinzLehungsbe- gleich aus, dass dem Einziehungsbe- teiligten eine Entschädigung nicht zu- teiligten eine Entschädigung nicht zu- steht. D ies gilt nicht, wenn das Gericht steht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungs- eine Entschädigung des Einziehungs- beteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 beteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten des Strafgesetzbuches für geboten hält; i n diesem Fall entscheidet es zu- hält; in diesem Fall entscheidet es zu- gleich über die Höhe der Entschädi- gleich über die Höhe der Entschädi- gung. Das Gericht weist den Einzie- gung. Das Gericht weist den Einzie- hungsbeteiligten zuvor auf die Mög- hungsbeteiligten zuvor auf die Mög- lichkeit einer solchen Entscheidung hin lichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äu- und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äu- ßern. ßern. (4) War der Einziehungsbeteiligte (4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des U rteils nicht bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Ge- ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Ge- richt kann anordnen, dass Teile des richt kann anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden. betreffen, ausgeschieden werden. § 431 § 431 Rechtsmittelverfahren Rechtsmittelverfahren (1) Im Rechtsmittelverfahren er- (1) Im Rechtsmittelverfahren er- streckt sich die Prüfung, ob die Einzie- streckt sich die Prüfung, ob die Einzie- hung dem Einziehungsbeteiligten ge- hung dem Ei nziehungsbeteiligten ge- genüber gerechtfertigt ist, auf den genüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Ur- Schuldspruch des angefochtenen U r- teils nur, wenn der Einziehungsbeteilig- teils nur, wenn der Einziehungsbeteilig- te te 1. insoweit Einwendungen vorbringt 1. i nsoweit Einwendungen vorbringt und und 2. im vorausgegangenen Verfahren 2. im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden Schuldspruch nicht gehört worden ist. ist.
- 50 - .Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uh� ( Formatiert: Schriftart: 9 pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Erstreckt sich hiernach die Prüfung Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, legt das auch auf den Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld getroffenen . Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbetei- das Vorbringen des Einziehungsbetei- ligten eine erneute Prüfung erfordert. ligten eine erneute Prüfung erfordert. (2) I m Berufungsverfahren gilt (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden über den Schuldspruch zu entscheiden ist. ist. (3) I m Revisionsverfahren sind (3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuld- die Einwendungen gegen den Schuld- spruch innerhalb der Begründungsfrist spruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen. vorzubringen. (4) Wird nur die Entscheidung (4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung an- über die Höhe der Entschädigung an- gefochten, kann über das Rechtsmittel gefochten, kann über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, durch Beschluss entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widerspre- wenn die Beteiligten nicht widerspre- chen. Das Gericht weist sie zuvor auf chen . Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfah- die Möglichkeit eines solchen Verfah- rens und des Widerspruchs hin und rens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern. gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern. § 432 § 432 Einziehung durch Strafbefehl Einziehung durch Strafbefehl (1) Wird die Einziehung durch (1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbe- Strafbefehl auch dem Einziehungsbe- teiligten zugestellt, soweit er an dem teiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend. Nummer 2 gilt entsprechend. (2) Ist nur über den Einspruch (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu ent- des Einziehungsbeteiligten zu ent- scheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 scheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend. entsprechend.
- 51 - .Bearbeitungsstand: 98.03.201 7 1 1 :55 Uh� .. · ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. · · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 433 § 433 Nachverfahren Nachverfahren (1) Ist die Einziehung rechtskräf (1) Ist die Einziehung rechtskräf tig angeordnet worden und macht je tig angeordnet worden und macht je mand glaubhaft, dass er seine Rechte mand glaubhaft, dass er seine Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein als Einziehungsbeteiligter ohne sein Verschulden weder i m Verfahren des Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Beru ersten Rechtszuges noch im Beru fungsverfahren hat wahrnehmen kön fungsverfahren hat wahrnehmen kön nen, so kann er in einem Nachverfah nen, so kann er in einem Nachverfah ren geltend machen, dass die Einzie ren geltend machen, dass die Einzie hung ihm gegenüber nicht gerechtfer hung ihm gegenüber nicht gerechtfer tigt sei. tigt sei. (2) Das Nachverfahren ist binnen (2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragstel zu beantragen, an dem der Antragstel ler von der rechtskräftigen Entschei ler von der rechtskräftigen Entschei dung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag dung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist u nzulässig, wenn seit Eintritt der ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist. und die Vollstreckung beendet ist. (3) Durch den Antrag auf Durch (3) Durch den Antrag auf Durch führung des Nachverfahrens wird die führung des Nachverfahrens wird die Vollstreckung der Anordnung der Ein Vollstreckung der Anordnung der Ein ziehung nicht gehemmt; das Gericht ziehung nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie ei kann jedoch einen Aufschub sowie ei ne Unterbrechung der Vollstreckung ne U nterbrechung der Vollstreckung anordnen. Wird i n den Fällen des anordnen. Wird in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches, auch in § 73b des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 73c des Strafgesetz Verbindung mit § 73c des Strafgesetz buches, unter den Voraussetzungen buches, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Nachverfahren be · des Absatzes 1 ein Nachverfahren be antragt, sollen bis zu dessen Ab antragt, sollen bis zu dessen Ab schluss Vollstreckungsmaßnahmen schluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben. gegen den Antragsteller unterbleiben. (4) Für den Umfang der Prüfung (4) Für den U mfang der Prüfung gilt § 431 Absatz 1 entsprechend. Wird gilt § 431 Absatz 1 entsprechend. Wird das vom Antragsteller behauptete das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen , ist der Antrag Recht nicht erwiesen, ist der Antrag unbegründet. unbegründet. (5) Vor der Entscheidung kann (5) Vor der Entscheidung kann das Gericht u nter den Voraussetzun das Gericht unter den Voraussetzun gen des § 421 Absatz 1 und 2 mit Zu gen des § 421 Absatz 1 m it Zustim stimmung der Staatsanwaltschaft die mung der Staatsanwaltschaft die An Anordnung der Einziehung aufheben. ordnung der Ei nziehung aufheben.
- 52 - .Bearbeitungsstand: 08.03_.20 1 7 1 1 :55 Uhr;. .. . Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.2017 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (6) Eine Wiederaufnahme des (6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nummer 5 zu Verfahrens nach § 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist aus- Absatz 1 geltend zu machen, ist aus- geschlossen. geschlossen. § 434 § 434 Entscheidung im Nachverfahren Entscheidung im Nachverfahren (1) Die Entscheidung über die (1) Die Entscheidung ü ber die Einziehung im Nachverfahren trifft das Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. Gericht des ersten Rechtszuges. . (2) Das Gericht entscheidet durch (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Be- Beschluss, gegen den sofortige Be- schwerde zulässig ist. schwerde zulässig ist. (3) Ü ber einen zulässigen Antrag (3) Ü ber einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhand- wird auf Grund mündlicher Verhand- lung durch U rteil entschieden, wenn lung durch U rteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten ent- über die Hauptverhandlung gelten ent- sprechend. Wer gegen das U rteil eine sprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Revision einlegen. (4) Ist durch Urteil entschieden, (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend. so gilt § 43 1 Absatz 4 entsprechend. § 435 § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren Selbständiges Einziehungsverfahren (1) Die Staatsanwaltschaft und (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig an- stellen, die Einziehung selbständig an- zuordnen, wenn dies gesetzlich zuläs- zuordnen, wenn dies gesetzlich zuläs- sig und die Anordnung nach dem Er- sig und die Anordnung nach dem Er- gebnis der Ermittlungen zu erwarten gebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbe- sondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen un- angemessenen Aufwand erfordern würde.
- 53 - .Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr:. . .. .. ·( Formatiert: Schriftart: 9 pt, ·· · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) ln dem Antrag ist der Gegen- (2) ln dem Antrag ist der Gegen- stand oder der Geldbetrag, der dessen stand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeil der selb�tändigen Einzie- Zulässigkeil der selb�tändigen Einzie- hung begründen. Im Ubrigen gilt § 200 hung begründen. Im Ubrigen gilt § 200 entsprechend. entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gel- (3) Für das weitere Verfahren gel- ten die §§ 201 bis 204, 207, 2 1 0 u nd ten die §§ 201 bis 204, 207, 21 0 und 21 1 entsprechend.! soweit dies aus- 21 1 entsprechend, soweit dies aus- führbar ist. Im Ubrigen finden die führbar ist. I m Ü brigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung. Anwendung. § 436 § 436 Entscheidung im selbständigen Einzie- Entscheidung im selbständigen Einzie- hungsverfahren hungsverfahren (1) Die Entscheidung über die (1) Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Ge- selbständige Einziehung trifft das Ge- richt, das im Fall der Strafverfolgung richt, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zu- selbständige Einziehung ist örtlich zu- ständig auch das Gericht, in dessen ständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist. worden ist. (2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und (2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entspre- § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entspre- chend. chend. § 437 § 437 Besondere Regelungen für das selb- Besondere Regelungen für das selb- ständige Einziehungsverfahren ständige Einziehungsverfahren (1) Bei der Entscheidung über die Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Uberzeugung davon, das Gericht seine Uberzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer dass der Gegenstand aus einer · rechtswidrigen Tat herrührt, insbeson- rechtswidrigen Tat herrührt, insbeson- dere auf ein grobes Missverhältnis dere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung ins- kann es bei seiner Entscheidung ins- besondere auch berücksichtigen besondere auch berücksichtigen
- 54 - .Bearb�itungsstand: 08.03.20 1 7 1 1 :55 Uhr. •. . { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. das Ergebnis der Ermittlungen zu 1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfah- der Tat, die Anlass für das Verfah- ren war, ren war, 2. die U mstände, u nter denen der 2. die U mstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und si- Gegenstand aufgefunden und si- ehergestellt worden ist, sowie ehergestellt worden ist, sowie 3. die sonstigen persönlichen und 3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Betroffenen. (2) § 261 bleibt unberührt. § 438 § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren Nebenbetroffene am Strafverfahren (1) Ist über die Einziehung eines (1) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die das Gericht an, dass eine Person , die weder Angeschuldigte ist noch als Ein- weder Angeschuldigte ist noch als Ein- ziehungsbeteiligte in Betracht kommt, ziehungsbeteiligte i n Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass dass 1. dieser Person der Gegenstand 1. dieser Person der Gegenstand - gehört oder zusteht oder gehört oder zusteht oder 2. diese Person an dem Gegenstand 2. diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Absatz 2 Erlöschen nach § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbu- Satz 2 und 3 des Strafgesetzbu- ches im Falle der Einziehung an- ches im Falle der Einziehung an- geordnet werden könnte. geordnet werden könnte. Für die Anordnung der Verfahrensbe- Für die Anordnung der Verfahrensbe- teiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 teiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend. und § 425 entsprechend. (2) Das Gericht kann anordnen, (2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schu ld des Angeschuldigten Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn erstreckt, wenn
- 55 - .Bearbeitungsstand: 08.03c201 7 1 1 :55 Uhc. .. .. ·( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbe�ungsstand: 08.03.2017 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. die Einziehung im Fall des Absat- 1. die Einziehung im Fall des Absat- zes 1 Nummer 1 nur unter der Vo- zes 1 Nummer 1 nur u nter der Vo- raussetzung in Betracht kommt, raussetzung in Betracht kommt, dass der Gegenstand demjenigen dass der Gegenstand demjenigen gehört oder zusteht, gegen den gehört oder zusteht, gegen den sich die Einziehung richtet, oder sich die Einziehung richtet, oder 2. der Gegenstand nach den Um- 2. der Gegenstand nach den U m- ständen, welche die Einziehung ständen, welche die Einziehung begründen können, auch auf begründen können, auch auf Grund von Rechtsvorschriften au- G rund von Rechtsvorschriften au- ßerhalb des Strafrechts ohne Ent- ßerhalb des Strafrechts ohne Ent- schädigung dauerhaft entzogen schädigung dauerhaft entzogen werden könnte. werden könnte. § 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entspre- § 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entspre- chend. chend. (3) Im Ü brigen gelten die §§ 426 (3) Im Ü brigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßga- bis 434 entsprechend mit der Maßga- be, dass in den Fällen des § 432 Ab- be, dass in den Fällen des § 432 Ab- satz 2 und des § 433 das Gericht den satz 2 und des § 433 das Gericht den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den U mständen, welche die Ein- nach den U mständen, welche die Ein- ziehung begründet haben, eine Anord- ziehu ng begründet haben, eine Anord- nung nach Absatz 2 zulässig wäre. nung nach Absatz 2 zulässig wäre. § 439 § 439 Der Einziehung gleichstehende Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen Rechtsfolgen Vernichtung, U nbrauchbarma- Vernichtung, Unbrauchbarma- chung und Beseitigung eines gesetz- chung und Beseitigung eines gesetz- widrigen Zustandes stehen im Sinne widrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich." gleich." 13. Die §§ 440 bis 442 werden aufgeho- 13. Die §§ 440 bis 442 werden aufgeho- ben. ben . 14. § 444 wird wie folgt geändert: 14. § 444 wird wie folgt geändert: a) ln Absatz 1 Satz 2 wird die Anga- a) l n Absatz 1 Satz 2 wird die Anga- be "§ 431 Abs. 4, 5" durch die be "§ 431 Abs. 4, 5" durch die Wörter "§ 424 Absatz 3 u nd 4" er- Wörter § 424 Absatz 3 und 4" er- .. setzt. setzt.
- 56 - .Bearb�itungsstand: 08.Q3.201 7 1 1 :55 Uhr;. · ( Formatiert: Schriftart: 9 pt. ·· · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) ln Absatz 2 Satz 2 werden die b) ln Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "§§ 432 bis 434, 435 Wörter "§§ 432 bis 434, 435 Abs. 2 u nd 3 Nr. 1 , § 436 Abs. 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 , § 436 Abs. 2 und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1" durch die Wörter ,.§§ 426 Abs. 1" durch die Wörter "§§ 426 bis 428, 429 Absatz 2 und 3 bis 428, 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1 , § 430 Absatz 2 und 4 , Nummer 1 , § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 Ab- § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 Ab- satz 1" u nd wird die Angabe satz 1" und wird die Angabe "§ 441 Abs. 2 und 3" durch die "§ 441 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,.§ 434 Absatz 2 und 3" er- Wörter "§ 434 Absatz 2 und 3" er- setzt. setzt. c) ln Absatz 3 Satz 1 werden die c) ln Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "§§ 440 und 441 Abs. 1 bis Wörter ,.§§ 440 und 441 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter ,.§§ 435, 436 3" durch die Wörter "§§ 435, 436 Absatz 1 u nd 2 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3" ersetzt. § 434 Absatz 2 oder 3" ersetzt. 1 5. Die §§ 459g und 459h werden durch 15. Die §§ 459g u nd 459h werden durch die folgenden §§ 459g bis 459o er- die folgenden §§ 459g bis 459o er- setzt: setzt: "§ 459g "§ 459g Vollstreckung von Einziehung und Ne- Vollstreckung von Nebenfolgen benfolgen (1) Die Anordnung der Einzie- (1) Die Anordnung der Einzie- hung oder der U nbrauchbarmachung hung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weg- den sich die Anordnung richtet, weg- genommen wird. Für die Vollstreckung genommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbei- gelten die Vorschriften des Justizbei- treibungsordnung. treibungsgesetzes. (2} Für die Vollstreckung von Ne- (2) Für die Vollstreckung der Ne- benfolgen, die zu einer Geldzahlung benfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, verpflichten, gelten die §§ 459, 459a 459c Absatz 1 und 2 sowie § 459d sowie 459c Absatz 1 und 2 entspre- entsprechend. chend. (3} Die §§ 1 02 bis 1 1 o, 111 c Ab- satz 1 und 2, § 1 1 1 f Absatz 1 , § 1 1 1 k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1 gelten entsprechend.