bmjv-vermoegensabschoepfung2

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 60 -       ,Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr;. ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: 'o8.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) Unbeschadet des Verfahrens              (5) Unbeschadet des Verfahrens • nach Absatz 1 kann der Verletzte sei­       nach Absatz 1 kann der Verletzte oder nen Arlspruch auf Rückübertragung           dessen Rechtsnachfolger seinen An­ nach § 459h Absatz 1 oder Herausga­         spruch auf Rückübertragung oder Her­ be nach § 1 1 1 n Absatz 2 geltend ma­      ausgabe nach § 459h Absatz 1 geltend chen, indem er ein vollstreckbares          machen, i ndem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivil­     Endurteil im Sinne des § 704 der Zivil­ prozessordnung oder einen anderen           prozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794      Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, in         der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem der geltend gemachte Anspruch           dem sich der geltend gemachte An­ festgestellt ist. Die Rückübertragung       spruch ergibt. oder die Herausgabe ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, dass ihm der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. § 459k                                      § 459k Verfahren bei Auskehrung des Verwer­        Verfahren bei Auskehrung des Verwer­ tungserlöses                                 tungserlöses (1) Der Verletzte hat seinen An­            (1) Der Verletzte oder dessen spruch auf Auskehrung des Verwer­           Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch tungserlöses nach § 459h Absatz 2           auf Auskehrung des Verwertungserlö­ binnen sechs Monaten nach der Mittei­       ses nach § 459h Absatz 2 binnen lung über die Rechtskraft der Einzie­       sechs Monaten nach der Mitteilung der hungsanordnung (§ 459i) bei der Voll­       Rechtskraft der Einziehungsanordnung streckungsbehörde anzumelden. Bei           bei der Vollstreckungsbehörde anzu­ der Anmeldung sind der Grund und die        melden. Bei der Anmeldung ist die Hö­ Höhe des Anspruchs zu bezeichnen            he des Anspruchs zu bezeichnen. sowie die Tatsachen anzugeben, die nach seiner Einschätzung den An­ spruch begründen. Der Anmeldung sollen Urkunden, aus denen sich der Anspruch ergibt, in Kopie beigefügt werden.
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- 61 -       .Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr;. · ·( Formatiert: Schriftart: 9 pt, Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Ergeben sich die Anspruchs­ berechtigung des AntragssteUers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung u nd den ihr zugrundliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem U mfang an den Antragssteiler ausge­ kehrt. Andernfalls bedarf es der Zulas­ sung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwer­ tungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragssteiler sei ne Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilpro­ zessordnung ist anzuwenden. (2) Vor der Entscheidung über die             (3) Vor der Entscheidung über die Auskehrung ist derjenige, gegen den           Auskehrung ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Wertersatzein­         sich die Anordnung der Einziehung ziehung richtet, zu hören. Dies gilt nur,     richtet, zu hören. Dies gilt nur, wenn wenn die Anhörung ausführbar er­              die Anhörung ausführbar erscheint. scheint. (3) Bei Versäumung der i n Ab­                (4} Bei Versäumung der in Ab­ satz 1 Satz 1 genannten Frist kann der        satz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter Verletzte die Wiedereinsetzung in den         den in den §§ 44 und 45 bezeichneten vorigen Stand unter den in den §§ 44          Voraussetzungen die Wiedereinset­ und 45 bezeichneten Voraussetzungen           zung in den vorigen Stand zu gewäh­ beanspruchen.                                 ren. (4) Unbeschadet des Verfahrens                (5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte sei­         nach Absatz 1 kann der Verletzte oder nen Anspruch auf Auskehrung des               dessen Rechtsnachfolger seinen An­ Verwertungserlöses nach § 459h Ab­            spruch auf Auskehrung des Verwer­ satz 2 geltend machen, indem er ein           tungserlöses nach § 459h Absatz 2 vollstreckbares Endurteil im Sinne des        geltend machen, indem er ein voll­ § 704 der Zivilprozessordnung oder ei­        streckbares Endurteil im Sinne des nen anderen Vollstreckungstitel im            § 704 der Zivilprozessordnung oder ei­ Sinne des § 794 der Zivilprozessord­          nen anderen Vollstreckungstitel im nung vorlegt, in dem der geltend ge­          Sinne des § 794 der Zivilprozessord­ machte Anspruch festgestellt ist. Die         nung vorlegt, aus dem sich der geltend Auskehrung ist zu versagen, wenn der          gemachte Anspruch ergibt. Einem voll­ Verletzte nicht glaubhaft macht, dass         streckbaren Endurteil im Sinne des ihm der Anspruch aus der Straftat er­         § 704 der Zivilprozessordnung stehen wachsen ist.                                  bestandskräftige       öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderun­ gen gleich.
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- 62 -       .Bearbeitunqsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr.  . .. -· ·( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses § 4591                                         § 4591 Ansprüche des Betroffenen                    Ansprüche des Betroffenen ( 1 ) Legt derjenige, gegen den               (1) Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung              sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im      richtet, ein vollstreckbares Endurteil i m Sinne des § 704 der Zivilprozessord­           Sinne des § 704 der Zivilprozessord­ nung oder einen anderen Vollstre­              nung oder einen anderen Vollstre­ ckungstitel im Sinne des § 794 der Zi­         ckungstitel im Sinne des § 794 der Zi­ vilprozessordnung vor, in dem festge­          vilprozessordnung vor, aus dem sich stellt ist, dass dem Verletzten aus der        ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des            Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, kann er ver­          Erlangten erwachsen ist, kann er ver­ langen, dass der eingezogene Gegen­            langen, dass der eingezogene Gegen­ stand nach § 459h Absatz 1 an den              stand nach Maßgabe des § 459h Ab­ Verletzten zurückübertragen oder her­          satz 1 an den Verletzten oder dessen ausgegeben wird. § 459j Absatz 4               Rechtsnachfolger         zurückübertragen Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                oder herausgegeben wird. § 459j Ab­                             Kommentar [MK2]: Korrektur eines redaktionellen Fehlers (vgl. insofern satz 2 gilt entsprechend. · Begründung zu § 4591 StPO-E, S atz 3). Gelöscht: 4 (2) Befriedigt derjenige, gegen               (2) Befriedigt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einzie­             den sich die Anordnung der Einzie­                                Gelöscht: 2 hung des Wertersatzes richtet, den             hung des Wertersatzes richtet, den                          •   Kommentar [MK3]:         Der bisherige Verwesisauf § 459k Absatz 4 StPO-E Anspruch, der dem Verletzten aus der           Anspruch, der dem Verletzten aus der                            beruhte auf einem redaktionellen Ver- Tat auf Rückgewähr des Erlangten o­            Tat auf Rückgewähr des Erlangten                                sehen. Erreicht werden soll, dass ein der auf Ersatz des Wertes des Erlang­          oder auf Ersatz des Wertes des Er­                              gerichtliches Zulassungsverfahren durchgeführt wird, wenn sich Verletzter ten erwachsen ist, kann er im U mfang          langten erwachsen ist, kann er im Um­                            und dessen Anspruch, den der Be- der Befriedigung Ausgleich aus dem             fang der Befriedigung Ausgleich aus                             troffene befriedigt, nicht ohne weiteres Verwertungserlös verlangen, soweit             dem Verwertungserlös verlangen, so­                             aus dem Strafurteil ergibt (vgl. Begrün- dung zu § 4591 StPO-E, Satz 4 und 5). unter den Voraussetzungen des                  weit unter den Voraussetzungen des                 ,'           Dies ergibt sich aus der entsprechen- § 459k Absatz 4 Satz 1 der Verwer­             § 459k Absatz ?. Satz .! der Verwer-               '            den Anwendung des § 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 StPO-E, und nicht aus tungserlös an den Verletzten nach              tungserlös an den Verletzten nach                               § 459k Absatz 4 StPO-E (der deshalb § 459h Absatz 2 auszukehren gewe­              § 459h Absatz 2 auszukehren gewe­                               zu streichen ist). sen wäre. Wird eine schriftliche Erklä­        sen wäre. § 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4                          Kommentar [MK4]: Der Satz wurde rung des Verletzten über die Befriedi­         gilt entsprechend. pie Befriedigung                             bei der inhaltlichen Neufassung des § gung des Anspruchs vorgelegt, sind             des Anspruchs muss in allen Fällen                              4591 Absatz 2 StPO-E aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht gestri- die Voraussetzungen des § 459k Ab­             durch eine Quittung des Verletzten o­                           chen. Die '{_orschrHt berugte auf dem satz 4 Satz 1 entbehrlich. Die Befriedi­       der dessen Rechtsnachfolgers glaub­                             durch den Änderungsvorschlag über- ho�en Ansatz, dass ein Ausgleich gung des Anspruchs muss in allen Fäl­          haft gemacht werden. per Verletzte                              grundsätzlich von der Vorlage eines len durch eine Quittung des Verletzten         oder dessen Rechtsnachfolger ist vor                            zivilrechtliehen nels abhängt, der - so glaubhaft gemacht werden. § 459k Ab­           der Entscheidung über den Aus­                                  der ursprüngliche Entwurf - durch eine sehrHiliehe Erklärung des Verletzten (z. satz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der           gleichsanspruch zu hören, wenn dies                             B. Vergleich) hätte ersetzt werden Verletzte ist vor der Entscheidung über        ausführbar erscheint.                                           können. den Ausgleichsanspruch zu hören,                                                                                 Gelöscht: Wird eine schriftliche Er- wenn dies ausführbar erscheint.                                                                                  klärung des Verletzten oder dessen Rechtsn achfolgers über die Befriedi- gung des Anspruchs vorgelegt, sind die Voraussetzungen des § 459k Ab· salz 4 Satz 2 entbehrlich. Kommentar [MKS]: Siehe zur Be- gründung der Löschung oben Kommen- tar MK3. Gelöscht: § 459k Absatz 4 gilt ent- sprechend.
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- 63 -       .Bearbeitunqsstand: 08.03.20 1 7 1 1 :55 Uh�     ( Formatiert: Schriftart: 9 pt, .. · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.2017 1 1 :55 Uhr Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses § 459m                                           § 459m Entschädigung nach Durchführung des                Entschädigung in sonstigen Fällen Insolvenz- und Auskehrungsverfahrens (1) ln den Fällen des § 1 1 1 i Ab­             (1) ln den Fällen des § 1 1 1 i Ab­ satz 3 wird der Ü berschuss an den              satz 3 wird der Ü berschuss an den Verletzten ausgekehrt, der ein voll­            Verletzten oder dessen Rechtsnach­ streckbares Endurteil im Sinne des              folger ausgekehrt, der ein vollstreckba­ § 704 der Zivilprozessordnung oder ei­          res Endurteil im Sinne des § 704 der nen anderen Vollstreckungstitel im              Zivilprozessordnung oder einen ande­ Sinne des § 794 der Zivilprozessord­            ren Vollstreckungstitel im Sinne des nung vorlegt, in dem festgestellt ist,          § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, dass ihm der geltend gemachte An­               aus dem sich der geltend gemachte spruch auf Ersatz des Wertes des Er­            Anspruch ergibt. § 459k Absatz 2 und langten aus der Straftat erwachsen ist.         5 Satz 2 g ilt entsprechend. D ie Aus­ Die Auskehrung ist ausgeschlossen,              kehrung ist ausgeschlossen, wenn wenn zwei Jahre seit der Aufhebung              zwei Jahre seit der Aufhebung des ln­ des Insolvenzverfahrens verstrichen             solvenzverfahrens verstrichen sind. ln sind. ln den Fällen des § 1 1 1 i Absatz 2      den Fällen des § 111 i Absatz 2 gelten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend,          die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn wenn ein Insolvenzverfahren nicht               ein Insolvenzverfahren nicht durchge­ durchgeführt wird.                              führt wird. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entspre­               (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten chend, wenn nach Aufhebung des ln­              entsprechend , wenn nach Aufhebung solvenzverfahrens oder nach Ab­                 des Insolvenzverfahrens oder nach schluss der Auskehrung des Verwer­              Abschluss der Auskehrung des Ver­ tungserlöses bei der Vollstreckung der          wertungseriöses bei der Vollstreckung Wertersatzeinziehung nach den §§ 73c            der Wertersatzei nziehung nach den u nd 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafge­           §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des setzbuches, auch in Verbindung mit              Strafgesetzbuches, auch in Verbin­ § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches,           dung m it § 76a Absatz 3 des Strafge­ ein Gegenstand gepfändet wird.                  setzbuches, ein Gegenstand gepfändet wird. § 459n                                           § 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung             Zahlungen auf Wertersatzeinziehung Leistet derjenige, gegen den sich               Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf            die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des                die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und                Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetz­            76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetz­ buches, auch in Verbi ndung mit § 76a           buches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so              Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die                gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend.                  §§ 459k und 459m entsprechend.
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- 64 -         .Bearbeitungsstand: 08.03.20 1 7 1 1 :55 Uhr;.    ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. · · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses § 459o                                            § 4590 Einwendungen gegen vollstreckungs-               Einwendungen gegen Vollstreckungs- rechtliche Entscheidungen                        rechtliche Entscheidungen Über Einwendungen gegen die                      Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbe-               Entscheidung der Vollstreckungsbe- hörde nach den §§ 459a, 459c, 459e               hörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 4591 entscheidet das              sowie 459g bis �59ffi entscheidet das                      Kommentar [MK6]: Auch für Ein­ Gericht."                                        Gericht."                                                  wednungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde im Entschädi­ gungsverfahren in sonstigen Fällen 1 6. § 460 Satz 2 wird aufgehoben.               1 6. § 460 Satz 2 wird aufgehoben.                              nach § 459m StPO-E muss der voll­ streckungsrechtliche Rechtsbehe� des § 459o StPO-E gelten. Aufgrund eines 1 7. ln § 462 Absatz 1 Satz 2 wird die An- 1 7.       ln § 462 Absatz 1 Satz 2 wird die An-                      redaktionellen Versehens war § 459m gabe "§ 74b Abs. 2 Satz 3" durch die             gabe "§ 74b Abs. 2 Satz 3" durch die                       StPO bislang nicht aufgenommen. Wörter "§ 74f Absatz 1 Satz 4" und               Wörter "§ 74f Absatz 1 Satz 4" und                       (   Gelöscht: I werden die Wörter "von Verfall oder"             werden die Wörter "von Verfall oder" durch das Wort "der" ersetzt.                    durch das Wort "der" ersetzt. 1 8. ln § 467a Absatz 2, § 469 Absatz 1 1 8.          ln § 467a Absatz 2, § 469 Absatz 1 Satz 2 und § 470 Satz 1 wird jeweils             Satz 2 und § 470 Satz 1 wird jeweils die Angabe "§ 431 Abs. 1 Satz 1 ,                die Angabe "§ 431 Abs. 1 Satz 1 , §§ 442" durch die Angabe "§ 424 Ab-              §§ 442" durch die Angabe "§ 424 Ab- satz 1 , § 438 Absatz 1 , §§ 439" ersetzt.       satz 1 , § 438 Absatz 1 , §§ 439" ersetzt. 1 9. ln § 472b Absatz 1 Satz 1 werden die 1 9. ln § 472b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Verfall," gestrichen.                Wörter "der Verfall," gestrichen. 20. § 473 wird wie folgt geändert:               20. § 473 wird wie folgt geändert: a)   ln Absatz 2 Satz 1 wird die Anga-           a)   ln Absatz 2 Satz 1 wird die Anga- be "§ 431 Abs. 1 Satz 1 , §§ 442"                be "§ 431 Abs. 1 Satz 1 , §§ 442" durch die Angabe "§ 424 Absatz 1 ,               durch die Angabe "§ 424 Absatz 1 , §§ 439" ersetzt.                                §§ 439" ersetzt. b)   ln Absatz 6 Nummer 2 wird die               b)   l n Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe "§ 439" durch die Angabe                 Angabe "§ 439" durch die Angabe "§ 433" ersetzt.                                "§ 433" ersetzt.
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- 65 -           .Bearbeitungsstand: 08.03.20 1 7 1 1 :55 Uhr,.  · ·( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. · · ·  Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.2017 1 1 :55 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 3                                         Artikel 4 Änderung des Einfü hrungsge-                     Änderung des Einführungsge- setzes zur Strafprozessord-                      setzes zur Strafprozessord- nung                                               nung Dem Einführungsgesetz zur Strafpro-              Dem Einführungsgesetz zur Strafpro- zeßordnung in der im Bundesgesetzblatt           zeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil l l l , Gliederungsnummer 31 2-1 , veröf-   Teil 1 1 1 , Gliederungsnummer 31 2-1 , veröf- fantlichten bereinigten Fassung, das zuletzt     fantlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1 0. Dezember 201 5 (BGBI. I S. 221 8) ge-       201 6 (BGBI. I S. 1 61 0) geändert worden ändert worden ist, wird folgender § 1 3 an-      ist, wird folgender § 1 4 angefügt: gefügt: "§ 1 3                                             "§ 1 4 Ü bergangsregelung zum Gesetz zur Re-            Ü bergangsregelung zum Gesetz zur Re- form der strafrechtlichen Vermögensab-           form der strafrechtlichen Vermögensab- schöpfung                                         schöpfung Das Gesetz zur Reform der strafrecht-            Das Gesetz zur Reform der strafrecht- Iichen Vermögensabschöpfung vom ..          .    Iichen Vermögensabschöpfung vom . .                   . [einsetzen : Ausfertigungsdatum und Fund-        [einsetzen: Ausfertigungsdatum u nd Fund- stelle dieses Gesetzes] gilt nicht für Verfah-   stelle dieses Gesetzes] gilt nicht für Verfah- ren, in denen bis zum lnkrafttreten dieses       ren, in denen bis zum lnkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festge-      Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festge- stellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall     stellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletz-      erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletz- ten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des        ten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen."               Strafgesetzbuches entgegenstehen." Artikel S Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkei- ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 9. Februar 1 987 (BGBI. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21 . Oktober 201 6 (BGBI. I S. 2372) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
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- 66 -          .Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 _1 1 :55 Uht  ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6. Ausschusses 1.   ln der Ü berschrift des Fünften Ab- schnitts des Ersten Teils werden nach dem Wort "Einziehung" die Wörter "von Gegenständen" eingefügt. 2.  ln der Ü berschrift des § 22 werden die Wörter "Voraussetzungen der Einzie- hung" durch die Wörter "Einziehung von Gegenständen" ersetzt. 3.  ln der Ü berschrift des Sechsten Ab- schnitts des Ersten Teils wird das Wort "Verfall" durch die Wörter "Einziehung des Wertes von Taterträgen" ersetzt. 4.  § 29a wird wie folgt gefasst: "§ 29a Einziehung des Wertes von Taterträ- gen ( 1 ) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht. (2) Die Anordnung der Einzie- hung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn 1.    er durch eine mit Geldbuße be- drohte Handlung etwas erlangt hat u nd der Täter für ihn gehandelt hat, 2.    i h m das Erlangte a)    unentgeltlich oder ohne recht- Iichen Grund übertragen wur- de oder
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- 67 -        .Be.arbeitunqsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr,. · · ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6. Ausschusses b)      übertragen wurde und er er- kannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße be- drohten Handlung herrü hrt, oder 3.  das Erlangte auf ihn a)      als Erbe übergegangen ist oder b)     als Pflichtteilsberechtigter 0- der Vermächtnisnehmer über- tragen worden ist. Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße be- drohten Handlung herrü hrt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde. (3) Bei der Bestimmung des Wer- tes des Erlangten sind die Aufwendun- gen des Täters oder des anderen ab- zuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat o- der für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist. (4) Umfang und Wert des Erlang- ten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt wer- den. § 1 8 gilt entsprechend. (5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet o- der wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden." 5.  § 30 wird wie folgt geändert: a)   ln Absatz 5 werden die Wörter .,den Verfall nach den §§ 73 oder 73a" durch die Wörter .,die Ei nzie- hung nach den §§ 73 oder 73c" ersetzt.
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- 68 -       ,Bearbeitungsstand: 08.03.20) 7 1 1 :55 Uhr;. . · ( Formatiert: Schriftart: 9 pt, Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.2017 1 1 :55 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6. Ausschusses b)   ln Absatz 6 werden die Wörter "§ 1 1 1 d Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 111 e Absatz 2" ersetzt. 6.  § 87 wird wie folgt geändert: a)   Die Ü berschrift wird wie folgt ge- fasst: "§ 87 Anordnung der Einziehung". b)   ln Absatz 1 werden die Wörter "§§ 431 , 434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßordnung" durch die Wörter . "§§ 424, 425, 428 Ab- satz 2, § 430 Absatz 3, § 438 Ab- satz 1 und 2 der Strafprozessord- nung" ersetzt. c)  ln Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "§ 439 der Strafprozeßord- nung" durch die Wörter "§ 433 der Strafprozessordnu ng" ersetzt. d)  Absatz 6 wird wie folgt gefasst: "( 6) Absatz 2 Satz 3 , Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz und Ab- satz 4 gelten nicht im Verfahren bei Anordnung der Einziehung nach § 29a." 7.  ln § 88 Absatz 1 werden die Wörter "§ 434 Abs. 2 der Strafprozeßordnung" durch die Wörter "§ 428 Absatz 2 der Strafprozessordnung" ersetzt. 8.  ln § 90 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Einziehung" die Wörter "ei- nes Gegenstandes" eingefügt. 9.  § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)  ln Satz 1 werden die Wörter "der Verfall" durch die Wörter "die Ein- ziehung", wird das Wort "Verfalls- beteiligte" durch das Wort "Einzie- h ungsbeteiligte" und werden die Wörter "des Verfalls" durch die Wörter "der Einziehung" ersetzt.
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- 69 -         .Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 _1 1 :55 Uht.  · { Formatiert: Schriftart: 9 pt, · · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.2017 1 1 :55 Uhr Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses b)   ln Satz 2 werden die Wörter "für verfallen erklärte" durch das Wort "eingezogene" und wird das Wort "Verfallsbeteiligten" durch das Wort "Einziehungsbeteiligten" er- setzt. 10. ln § 1 1 Ob Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Verfall" gestrichen und wird die Angabe " 1 1 1 n" durch die Angabe "111 q" ersetzt. 1 1 . Dem § 1 33 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Wird die Anordnung der Ein- ziehung des Wertes des Tatertrages wegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung, die vor dem . .. [einsetzen: Datum des lnkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschie- den, ist § 29a in der Fassung des Ge- setzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom . . . [ein- setzen: Datum und Fundstelle des Ge- setzes] anzuwenden. ln Verfahren, in denen bis zum . .. [einsetzen : Datum des l nkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] bereits eine Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes er- gangen ist, ist § 29a in der bis zum . .. [einsetzen : Datum des lnkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] gel- tenden Fassung anzuwenden." Artikel 4                                         Artikel S Änderung weiterer Rechtsvor-                   Änderung weiterer Rechtsvor- schritten                                        schritten (1) Das     Ausführungsgesetz        zum        (1) Das       Ausführungsgesetz             zum Chemiewaffenübereinkommen                 vom  Chemiewaffenübereinkommen                         vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 1 954), das zu-     2. August 1994 (BGBI. I S. 1954) , das zu- Ietzt durch Artikel 24 der Verordnung vom      Ietzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31 . August 2015 (BGBI. I S. 1474) geän-       31 . August 201 5 (BGBI. I S. 1474) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert:      dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   § 1 9 Absatz 3 wird aufgehoben.           1.    § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.
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