bmjv-vermoegensabschoepfung2

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 88 -         .Bearbeitu�gsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr;.      ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ·· ·   Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.2017 1 1 :55 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses b)    ln Satz 2 werden die Wörter "für verfallen erklärte" durch das Wort "eingezogene" und wird das Wort "Verfallsbeteiligten" durch das Wort "Einziehungsbeteiligten" er- setzt. 1 1 . ln § 1 1 Ob Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Verfall" gestrichen u nd wird die Angabe "1 1 1 n" durch die " Angabe "1 1 1 q ersetzt. (30) ln § 1 9 Absatz 2 Satz 1 des Solda-       (30) ln § 1 9 Absatz 2 Satz 1 des Solda- tengesetzes in der Fassung der Bekannt-          tengesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 30. Mai 2005 (BGBI. I                machung vom 30. Mai 2005 (BGBI. I S. 1 482), das zuletzt durch Artikel 6 des       S. 1 482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 201 5 (BGBI. I          Gesetzes vom 5. Januar 201 7 (BGBI. I S. 21 63) geändert worden ist, werden die        S. 1 7) geändert worden ist, werden die Wörter "der Verfall" durch die Wörter "die       Wörter "der Verfall" durch die Wörter "die Einziehung von Taterträgen" ersetzt.             Einziehung von Taterträgen" ersetzt. (31 ) ln § 20 Absatz 5 der Wehrdiszipli-       (31 ) ln § 20 Absatz 5 der Wehrdiszipli- narordnung in der Fassung vom 1 6. August        narordnung vom 1 6. August 2001 (BGBI. I 2001 (BGBI. I S . 2093), die zuletzt durch       S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Artikel 224 der Verordnung vom 31 . August       Verordnung vom 31 . August 201 5 (BGBI. I 201 5 (BGBI. I S. 1 474) geändert worden         S. 1 474) geändert worden ist, wird die An- ist, wird die Angabe "und 1 1 1 k" durch ein     gabe "und 1 1 1 k" durch ein Komma u nd die Komma und die Angabe "1 1 1 n und 1 1 1 o"       Angabe "1 1 1 n und 1 1 1 o" ersetzt. ersetzt. (32) Die Abgabenordnung in der Fas-            (32) Die Abgabenordnung in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 1 . Oktober          sung der Bekanntmachung vom 1 . Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866; 2003 I S. 61 ), die       2002 (BGBI. I S. 3866; 2003 I S. 6 1 ), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom         zuletzt durch Artikel 1 9 Absatz 1 2 des Ge- 3. Dezember 201 5 (BGBI. I S. 21 78) geän-       setzes vom 23. Dezember 201 6 (BGBI. I dert worden ist, wird wie folgt geändert:        S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1•.    ln § 401 werden die Wörter "oder den 1 .       ln § 401 werden die Wörter "oder den Verfall" gestrichen und wird die Anga-         Verfall" gestrichen und wird die Anga- be "440, 442 Abs. 1 , §" durch die An-         be "440, 442 Abs. 1 , §" durch die An- gabe "435," ersetzt.                           gabe "435," ersetzt. 2.     ln § 406 Absatz 2 werden die Wörter 2.         ln § 406 Absatz 2 werden die Wörter "oder den Verfall" gestrichen.                 "oder den Verfall" gestrichen. (33) Das Gesetz gegen Wettbewerbs-             (33) Das Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen in der Fassung der Be-            beschränkungen in der Fassung der Be- kanntmachu ng vom 26. Juni 201 3 (BGBI. I        kanntmachung vom 26. Juni 201 3 (BGBI. I S. 1 750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1     S. 1 750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1 7. Februar 20 1 6             des Gesetzes vom 1 3. Oktober 201 6 (BGBI. I S. 203) geändert worden ist, wird       (BGBI. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              wie folgt geändert:
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- 89 -           .Bearbeitungsstand: 08.Q3.201 7 1 1 :55 l)hr:.    ·( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ·· · Gelöscht: Bearbeitungsstand: Entwurf                                                                                        08.03.2017 1 1 :55 Uhr Beschlüsse des 6. Ausschusses 1.     ln § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 1 .              ln § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "des Verfalls" durch            werden die Wörter "des Verfalls" durch die Wörter "der Einziehung von Tater-             die Wörter "der Einziehung von Tater- trägen" ersetzt.                                   trägen" ersetzt. 2.     ln § 34a Absatz 1 wird das Wort "Ver- 2.          ln § 34a Absatz 1 wird das Wort "Ver- fall" durch die Wörter "Einziehung von            fall" durch die Wörter "Einziehung von Taterträgen" ersetzt.                             Taterträgen" ersetzt. 3.     ln § 82a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird 3.            ln § 82a Absatz 2 Satz 1 u nd 2 wird jeweils das Wort "Verfall" durch die              jeweils das Wort "Verfall" durch die Wörter "Einziehung nach § 29a des                 Wörter "Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten"               Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.                                          ersetzt. (34) Das         Waffengesetz         vom          (34) Das          Waffengesetz             vom 1 1 . Oktober 2002 (BGBI. I S. 3970, 4592;        1 1 . Oktober 2002 (BGBI. I S. 3970, 4592; 2003 1 S. 1 957), das zuletzt durch Arti-         2003 I S. 1 957), das zuletzt durch Artikel 5 kel 288 der Verordnung vom 31 . August            Absatz 4 des Gesetzes vom 1 8. Juli 201 6 201 5 (BGBI. I S . 1 474) geändert worden         (BGBI. I S. 1666) geändert worden ist, wird ist, wird wie folgt geändert:                     wie folgt geändert: 1.    ln der Inhaltsübersicht werden in der 1 .          ln der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 54 die Wörter "und erwei-             Angabe zu § 54 die Wörter "und erwei- terter Verfall" gestrichen.                       terter Verfall" gestrichen. 2.    § 54 wird wie folgt geändert:               2.    § 54 wird wie folgt geändert: a)    ln der Ü berschrift werden die Wör-         a)    ln der Ü berschrift werden die Wör- ter "und erweiterter Verfall" gestri-             ter "und erweiterter Verfall" gestri- chen.                                             chen. b)    Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.             b)   Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c)    ln Absatz 4 wird die Angabe                 c)    ln Absatz 4 wi rd die Angabe "§ 74b Abs. 2 Satz 2" durch die                   "§ 74b Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter "§ 74f Absatz 1 Satz 3" er-                Wörter "§ 74f Absatz 1 Satz 3" er- setzt.                                            setzt. (35) Das Außenwirtschaftsgesetz vom                (35) Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 201 3 (BGBI. I S. 1 482) , das zuletzt    6. Juni 20 1 3 (BGBI. I S. 1 482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom                  durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 201 5 (BGBI. I S. 2 1 78) geän-       3. Dezember 201 5 (BGBI. I S. 21 78) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert:         dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.    l n der Inhaltsübersicht werden in der 1 .         ln der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 20 die Wörter "und Erwei-             Angabe zu § 20 die Wörter "und Erwei- terter Verfall" gestrichen.                        terter Verfall" gestrichen. 2.    § 20 wird gefolgt geändert:                 2.     § 20 wird gefolgt geändert: a)    ln der Ü berschrift werden die Wör-          a)    ln der Ü berschrift werden die Wör- ter "und Erweiterter Verfall" gestri-             ter "und Erweiterter Verfall" gestri- chen.                                             chen.
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- 90 -          .Bearbeitungsstand: 0�.03.201 7 1 1 :55 Uh�;. , . . Formatiert: Schriftart: 9 pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.2017 1 1 :55 Uhr Entwurf                            Beschlüsse des 6. Ausschusses b)    Absatz 3 wird aufgehoben.                    b)   Absatz 3 wird aufgehoben. 3.    ln § 21 Absatz 4 Satz 2 wird die Anga- 3.         ln § 21 Absatz 4 Satz 2 wird die Anga- be "§ 1 1 1 1" durch die Angabe "§ 1 1 1 p"        be "§ 1 1 1 1" durch die Angabe "§ 1 1 1 p" ersetzt.                                           ersetzt. (36) Das Energiewirtschaftsgesetz vom             (36) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBI. I S. 1 970, 3621 ), das       7. Juli 2005 (BGBI. I S. 1 970, 3621 ) das     , zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom          zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1 9. Februar 201 6 (BGBI. I S. 254) geändert      27. Januar 201 7 (BGBI. I S. 1 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              worden ist, wird wie folgt geändert: 1.    ln § 33 Absatz 2 Satz 1 werden die 1 .            ln § 33 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Verfalls" durch die Wörter             Wörter "des Verfalls" durch die Wörter "der Einziehung von Taterträgen" er-               "der Einziehung von Taterträgen" er- setzt.                                             setzt. 2.   § 97 wird wie folgt geändert:                2.    § 97 wird wie folgt geändert: a)    ln Satz 1 wird das Wort "Verfall"            a)    ln Satz 1 wird das Wort "Verfall" durch die Wörter "Einziehung nach                 durch die Wörter "Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ord-                      § 29a des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten" ersetzt.                       nungswidrigkeiten" ersetzt. b)    ln Satz 2 wird das Wort "Verfall"            b)    ln Satz 2 wird das Wort "Verfall" durch die Wörter "Einziehung nach                 durch die· Wörter "Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ord-                      § 29a des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten" ersetzt.                       nungswidrigkeiten" ersetzt. (37) ln § 39 Absatz 5 Satz 3 des Sor-             (37) ln § 39 Absatz 5 Satz 3 des Sor- tenschutzgesetzes in der Fassung der Be-          tenschutzgesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 1 9. Dezember 1 997              kanntmachung vom 1 9. Dezember 1 997 (BGBI. I S. 31 64), das zuletzt durch Arti-       (BGBI. I S. 31 64), das zuletzt durch Arti- kel 8 des Gesetzes vom 4. April 201 6             kel 4 Absatz 82 des Gesetzes vom 1 8. Juli (BGBI. I S. 558) geändert worden ist, wer-        201 6 (BGBI . I S. 1 666) geändert worden den nach dem Wort "Einziehung" die Wör-           ist, werden nach dem Wort "Einziehung" ter "(§§ 74 bis 74e des Strafgesetzbuches)"       die Wörter "(§§ 74 bis 74f des Strafgesetz- ei ngefügt.                                       buches)" eingefügt. (38) ln § 37 Absatz 4 des Marktorgani-             (38) ln § 37 Absatz 4 des Marktorgani- sationsgesetzes in der Fassung der Be-            sationsgesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBI. I           kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBI. I S. 1 847), das durch Artikel 1 des Gesetzes       S. 1 847), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1 6. Januar 201 6 (BGBI. I S. 52) geän-       vom 20. Dezember 201 6 (BGBI. I S. 3045) dert worden ist, wird die Angabe "§ 1 1 1 1       geändert worden ist, wird die Angabe Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter "§ 1 1 1 p        "§ 1 1 1 1 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter Absatz 2 Satz 2" ersetzt.                         "§ 1 1 1 p Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
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- 91 -          .Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uh� Formatiert: Schriftart: 9 pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand : 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses (39) ln § 21 Absatz 5 des Mindestlohn­          (39) ln § 21 Absatz 5 des Mindestlohn­ gesetzes vom 1 1 . August 201 4 (BGBI. I       gesetzes vom 1 1 . August 20 1 4 (BGBI . I S. 1 348), das durch Artikel 2 Absatz 1 0 des  S. 1 348), das durch Artikel 2 Absatz 1 0 des Gesetzes vom 1 7. Februar 201 6 (BGBI. I       Gesetzes vom 1 7. Februar 201 6 (BGBI. I S. 203) geändert worden ist, werden die        S. 203) g eändert worden ist, werden die Wörter "dinglichen Arrestes nach § 1 1 1 d"    Wörter "dinglichen Arrestes nach § 1 1 1 d" durch die Wörter "Vermögensarrestes nach       durch die Wörter "Vermögensarrestes nach § 1 1 1 e" ersetzt.                            § 1 1 1 e" ersetzt. (40) ln § 23 Absatz 5 des Arbeitneh­            (40) ln § 23 Absatz 5 des Arbeitneh­ mer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009        mer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBI. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2  (BGBI. I S. 799), das zuletzt durch Arti­ Absatz 1 1 des Gesetzes vom 1 7. Februar       kel 1 9 Absatz 1 5 des Gesetzes vom 201 6 (BGBI. I S. 203) geändert worden ist,    23. Dezember 20 1 6 (BGBI. I S. 3234) ge­ werden die Wörter "dinglichen Arrestes         ändert worden ist, werden die Wörter "ding­ nach § 1 1 1 d" durch die Wörter "Vermö­       lichen Arrestes nach § 1 1 1 d" durch die gensarrestes nach § 1 1 1 e" ersetzt.          Wörter "Vermögensarrestes nach § 1 1 1 e" ersetzt. (41 ) ln § 43 Absatz 2 Satz 1 des Tele­        (41 ) ln § 43 Absatz 2 Satz 1 des Tele­ kommunikationsgesetzes vom 22. Juni            kommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1 1 90), das zuletzt durch    2004 (BGBI. I S. 1 1 90), das zuletzt durch Artikel 1 4 des Gesetzes vom 24. Mai 201 6     Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember (BGBI. I S. 1 2 1 7) geändert worden ist,      201 6 (BGBI. I S. 3346) geändert worden werden die Wörter "des Verfalls" durch die     ist, werden die Wörter "des Verfalls" durch Wörter "der Einziehung von Taterträgen"        die Wörter "der Einziehung von Taterträ­ ersetzt.                                       gen" ersetzt. (42) ln § 51 Absatz 4 Nummer 3 des             (42) ln § 51 Absatz 4 Nummer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fas-        Bundeswasserstraßengesetzes in der Fas­ sung der Bekanntmachung vom 23. Mai            sung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBI. I S. 962; 2008 I S. 1 980) , das   2007 (BGBI. I S. 962; 2008 I S. 1 980) , das durch Artikel 1 7 des Gesetzes vom 24. Mai     durch Artikel 2 des Gesetzes vom 201 6 (BGBI. I S. 1 21 7) geändert worden      23. Dezember 201 6 (BGBI. I S. 3224) ge­ ist, werden die Wörter "des Verfalls" durch    ändert worden ist, werden die Wörter "des die Wörter "der Einziehung des Wertes von      Verfalls" durch die Wörter "der Einziehung Taterträgen" und wird die Angabe "§ 29"        des Wertes von Taterträgen" und wird die durch die Angabe "§ 29a" ersetzt.              Angabe "§ 29" durch die Angabe "§ 29a" ersetzt. (43) ln § 1 1 Absatz 4 Nummer 3 des             (43) ln § 1 1 Absatz 4 Nummer 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der       Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli         Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBI. 1 S. 2026), das zuletzt durch      2001 (BGBI. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 8 des Gesetzes vom 24. Mai 20 1 6    Artikel 4 Absatz 1 20 des Gesetzes vom (BGBI. I S . 1 21 7) geändert worden ist,       1 8. Juli 201 6 (BGBI. I S. 1 666) geändert werden die Wörter "des Verfalls im Sinne       worden ist, werden die Wörter "des Verfalls des § 29" durch die Wörter "der Einziehung     im Sinne des § 29" durch die Wörter "der des Wertes von Taterträgen im Sinne des        Einziehung des Wertes von Taterträgen im § 29a" ersetzt.                                Sinne des § 29a" ersetzt.
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- 92 -       .Bearbeitungsstand: 08.03.20 1 7 1 1 :55 Uhr;. .. . . ··  l Formatiert: Schriftart: 9 pt. ·· · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.2017 1 1 :55 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 5                                    Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis                     Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung         Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des    und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom . . . Marktorganisationsgesetzes in der vom . . . [einsetzen : Datum des lnkrafttretens nach  [einsetzen: Datum des lnkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] an geltenden     Artikel 8 dieses Gesetzes] an geltenden Fassu ng im Bundesgesetzblatt bekannt       Fassu ng im Bundesgesetzblatt bekannt machen.                                     machen. Artikel 6                                    Artikel S lnkrafttreten                               lnkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der         Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 201 7 in Verkündung in Kraft.                        Kraft.
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- 93 -     ,Bearbeitungsstand: 08.03.20 1 7 1 1 :55 Uh� , . ··  ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. · · Gelöscht: Bearbeitungsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Zur Begründung der Beschlussempfehlung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die strafrechtliche Vermögensabschöpfung um­ fassend reformiert. Die Reform stärkt die strafrechtliche Vermögensabschöpfung als Säu­ le der Kriminalitätsbekämpfung. Sie vereinfacht die Einziehung deliktisch erlangter Ver­ mögenswerte und erleichtert deren vorläufige Sicherstellung. Der Gesetzentwurf schafft ein gerechtes und einfaches Modell der Opferentschädigung. Zudem werden mit der Re­ form erhebliche Abschöpfungslücken geschlossen. Insbesondere schafft der Gesetzent­ wurf zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität ein neues Ab­ schöpfungsinstrument, mit dem strafrechtswidrig erlangtes Vermögen unklarer Herkunft eingezogen werden kann, ohne dass eine konkrete Straftat nachgewiesen werden muss. Aufgrund der parlamentarischen Beratungen und der Sachverständigenanhörung hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Ä nderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs empfohlen, die im Nachfolgenden unter I I . erläutert werden. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 1 8/9525 verwiesen. Ergänzende H inweise zur Begründung sind im Folgenden unter I. dargestellt. I.      Ergänzende Hinweise zu den zur unveränderten Annahme empfohlenen Re­ gelungen des Gesetzentwurfs Der Ausschuss sieht keinen über die Empfehlungen hinausgehenden Änderungsbedarf. Ergänzend zur Begründung in Drucksache 1 8/9525 wird auf Folgendes hingewiesen: 1.   Bestimmung des erlangten Etwas ("Bruttoprinzip") Die Bestimmung des Abschöpfungsgegenstandes (des erlangten Etwas) nach dem Ge­ setzentwurf (§§ 73, 73d StGB-E) stärkt und konkretisiert das sogenannte "Bruttoprinzip". Zugleich werden klare Leitlinien für die Praxis aufgestellt. a)      Zusammenhang zwischen            der rechtswidrigen Tat und dem                 Erlangen (§ 73 StGB-E) Nach dem Gesetzentwurf ist künftig grundsätzlich jeder Vermögenswert abzuschöpfen, der "durch" die Tat erlangt worden ist (§ 73 Absatz 1 StGB-E). Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangen des (abzuschöpfenden) Vermögenswertes. Damit entzieht der Gesetzent­ wurf der Rechtsprechung den Boden, die dem Wort "aus" in § 73 Absatz 1 StGB des gel­ tenden Rechts als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen "unmittelbaren" Zusam­ menhang zwischen Tat und dem erlangten Etwas entnimmt und damit im Ergebnis die Abschöpfung nach dem Bruttoprinzip einschränkt (vgl. dazu BGH , Urteil vom 21 . März 2002 - 5 StR 1 38/01 - BGHSt 47, 260-270, Rn. 39) . Die Ei nschränkung des Kausalzusammenhangs folgt unmittelbar aus der Fassung des § 73 StGB-E. Denn der Wortlaut des § 73 Absatz 3 StGB-E begrenzt die Abschöpfung auf den Ersatzgegenstand (oder dessen Wert), der für den ursprünglich erlangten Gegen­ stand (etwa durch dessen Veräußerung) in das Vermögen des Täters/Teilnehmers oder Drittbegünstigten gelangt ist. Nicht abgeschöpft werden kann hingegen, was für diesen Ersatzgegenstand erlangt wird            (so    bereits zum geltenden            Recht Satz­ ger/Schluckebier/Widmaier-Burghart, StGB, 3. Auflage 20 1 6, § 73, Rn. 42).
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- 94 -      .Bearbeitu11qsstand: 08.03.20 1 7 1 1 :55 l)ht. •. . .    ·( Formatiert: Schriftart: 9. Pt. ·· · Gelöscht: Bearbeitungsstand: b)       Konkretisierung des Abschöpfungsgegenstandes (§ 73d StGB-E)                                                  08.03.2017 1 1 :55 Uhr Die Konkretisierung des Abschöpfungsgegenstandes nach § 73d Absatz 1 StGB-E stellt keine Abkehr vom sogenannten "Bruttoprinzip" dar. Die Vorschrift konkretisiert vielmehr das aus dem Bruttoprinzip folgende Abzugsverbot für Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers und stellt damit klare Leitlinien für die Praxis auf. aa)      Aufwendungen im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 StGB-E Nach § 73d Absatz 1 Satz 1 StGB-E können nur Aufwendungen in Abzug gebracht wer­ den, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen. Aufwendungen, die dem Erlangen (= tatsächlicher Vermögenszufluss) zeitlich nachfolgen, sind deshalb unbeachtlich. Fluchtkosten oder andere Kosten, die dem Täter für die Siche­ rung der Tatbeute entstehen, sind daher ebenso wenig abzugsfähig wie Kosten für die Verwertung der Tatbeute. Außer Betracht bleiben auch Zahlungen auf ausländische Abschöpfungsentscheidungen wegen derselben rechtswidrigen Tat; etwaige Unbilligkeilen können über die vollstre� ckungsrechtliche Härteklausel (§ 459g Absatz 4 StPO-E) vermieden werden. N icht abzugsfähig sind darüber hinaus (Einkommens-)Steuern, die auf das strafrechtswid­ rig erlangte Vermögen als steuerrechtliche Einkünfte zu entrichten sind. Denn die Fest­ setzung der Steuerbelastung und i hre Begleichung folgen dem Zufluss der (strafrechts­ widrigen) Einkünfte zeitlich nach. Etwaige Doppelbelastungen werden steuerrechtlich vermieden, weil Zahlungen auf eine (Wertersatz-) Einziehungsanordnung nach §§ 73 ff. StGB-E (oder § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung des Ände­ rungsvorschlags) als Ausgaben bei der Einkommensteuer abgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1 3. Januar 1 990 - 1 BvL 4/86 - RN. 38; BFH, Urteil vom 1 4. Mai 201 4 X R 23/1 2 - Rn. 62 ff. ; Seiler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 1 5. Auflage - 201 6, § 1 2 EStG, Rn. 1 1 ). Die "steuerrechtliche Lösung" des Gesetzentwurfs trennt die steuerrechtliche Beurteilung von strafrechtswidrig erlangten Vermögenswerten von der Frage der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nach dem sogenannten "Bruttoprin­ zip". Sie entlastet d amit die Strafgerichte von der regelmäßig aufwendigen Ermittlung der genauen steuerlichen Belastung (vgl. zu den praktischen Schwierigkeiten einer "straf­ rechtlichen Lösung" BGH, Urteil vom 1 3. Juni 2001 - 3 StR 1 31 /01 -, Rn. 1 2) . Aufwendungen, d i e d e m Täter, Teilnehmer oder Drittbegünstigten n u r gelegentlich der Erwerbstat entstanden sind (z. B. Frühstückskosten am Tattag), sind ebenfalls nicht ab­ zugsfähig. Sie stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes. bb)      Das Abzugsverbot des § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB-E § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB-E enthält das Abzugsverbot für Aufwendungen, die der Tat­ vorbereitung und Tatbegehung dienen; die Vorschrift beschreibt damit den Kern des "Bruttoprinzips". Ihr liegt eine dem Bereicherungsrecht entstammende Wertung (§ 81 7 Satz 2 BGB) zugrunde: Was bewusst in Verbotenes (= rechtswidrige Tat) investiert wird, ist unwiederbringlich verloren. Handelt der Täter hingegen lediglich fahrlässig, ist das Abzugsverbot nicht gerechtfertigt. Zusammen mit der Rückausnahmevorschrift des § 73d Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB-E sichert dies den quasi-bereicherungsrechtlichen, vermögensordnenden Charakter der Vermögensabschöpfung, was für die rechtliche Zulässigkeil der Einziehung von Tater­ trägen bei gutgläubigen Drittbegünstigten (§ 73b StGB-E) sowie die erweiterte u nd selb­ ständige Einziehung (§§ 73a und 76a StGB-E) unabdingbar ist.
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- 95 -      .BearbE_Jitungsstand: 08.03.20 1 7_ 1 1 :55 Uht   •. .. .. ( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ·· ·   Gelöscht: Bearbeitungsstand: 2.    Reform der Opferentschädigung                                                                                    08.03.201 7 1 1 :55 Uhr Das Reformmodell der Opferentschädigung gewährleistet eine gleichmäßige u nd einfache Befriedigung der Geschädigten. Es ist gerecht und lässt zudem eine deutliche Entlastung für Gerichte und Staatsanwaltschaften im eigentlichen Strafverfahren erwarten. Den Verbesserungen steht keine Schlechterstellung der Opfer gegenüber. Insbesondere steht nicht zu erwarten, dass die Entschädigung sich nach dem Reformkonzept im Ver­ gleich zum geltenden Recht verzögern wird. Vielmehr werden die Geschädigten künftig in der Regel schneller als bisher entschädigt werden können. Insbesondere die Entschädi­ gung im Weg des Insolvenzverfahrens beschleunigt die Schadenswiedergutmachu ng . Das Insolvenzverfahren kann bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens durchge­ führt werden. Es hängt nicht vom Gang oder vom Abschluss des Strafverfahrens ab. So­ wohl die Staatsanwaltschaft als auch jeder einzelne Geschädigte können den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Ermittlungsverfahren stellen. Bewegliche Sachen können unabhängig davon in jeder Phase des Verfahrens herausgegeben wer­ den (§ 1 1 1 n StPO-E); das gewährleistet vor allem eine zügige Entschädigung von Dieb­ stahlsopfern. Vor allem aber schafft der Gesetzentwurf mit § 73e Absatz 1 StGB-E eine "vergleichsfreundliche" Lösung, die Tatverdächtigen einen Anreiz zu einer zügigen (freiwil­ ligen) Schadenswiedergutmachung gibt. 3.   Verhältnis zum Insolvenzverfahren Das Verhältnis zwischen vorläufiger Sicherstellung und Insolvenzverfahren wird durch den Gesetzentwurf sinnvoll bestimmt. a)      Sicherung durch Beschlagnahme Wird die unmittelbare Tatbeute durch Beschlagnahme für das Tatopfer gesichert, be­ stimmt § 1 1 1 d Absatz 1 StPO-E die I nsolvenzfestigkeit der Sicherungsmaßnahme. Die Regelung stellt die Opfer von Vermögensdelikten mit den Verletzten von Eigentumsdelik­ ten (z. B. Diebstahl) gleich und berücksichtigt begründete Belange des Opferschutzes. Zudem schließt sie aus, dass ein Straftäter sich auf Kosten des Tatopfers über das Insol­ venzverfahren von privatrechtliche Verbindlichkeiten befreien kann. Die Vorschrift folgt dem Leitgedanken "keine Sanierung durch Betrug". b)      Sicherung durch Vermögensarrest Wird hingegen sonstiges (legales) Vermögen aufgrund eines Vermögensarrestes sicher­ gestellt, genießt nach § 1 1 1 h StPO-E der insolvenzrechtliche Grundsatz der Gläubigar­ gleichbehandlung den Vorrang. Der Gesetzentwurf bietet damit eine differenzierte Lö­ sung, die den Grundsatz der Gerechtigkeit mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung und dem Opferschutzgedanken in Einklang bringt. Dies gilt auch für die Regelung des § 1 1 1 h Absatz 2 Satz 2 StPO-E. Die Vorschrift über­ nimmt die Grundlinie des geltenden Rechts. Danach kann der Steuerfiskus als Verletzter von Steuerstraftaten seine Regressansprüche vergleichsweise ei nfach über § 324 AO durchsetzen. Diese Wertung des geltenden Rechts überträgt § 1 1 1 Absatz 2 Satz 2 StPO­ E in das Reformmodell der Opferentschädigung. Im Ü brigen gelten für den Steuerfiskus als Verletzten im Sinne des § 1 1 1 i Absatz 1 StPO-E die insolvenzrechtlichen Regelungen               · über die Rückschlagsperre (§ 88 lnsO) und die Insolvenzanfechtung (§§ 1 29 ff. lnsO) u n­ eingeschränkt. Die Vorschrift des § 1 1 1 Absatz 2 Satz 2 StPO-E verhindert zudem, dass Steuerstraftäter private Schulden mit den Vorteilen aus der Hinterziehung von Steuern begleichen können. Sie gewährleistet damit, dass wegen Steuerstraftaten gesichertes Vermögen dem eigent­ lichen Geschädigten, nämlich dem Gemeinwesen , zugutekommt Insofern stellt der Ge­ setzentwurf Steuerstraftaten dem u nerlaubten Betäubungsmittelhandel oder Umweltstraf-
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- 96 -       .Bearbeitunqsstand: 08.03.201 7 1 1 :55 Uhc. ·( Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Gelöscht: Bearbeitungsstand: taten gleich. ln beiden Fällen widerspräche es eklatant dem Gerechtigkeitspostulat, wenn                 08.03.201 7 1 1 :55 Uhr der Täter privatrechtliche Verbindlichkeiten aus dem Profit seiner Steuer-, Betäubungsmit­ tel- oder Umweltstraftaten begleichen könnte und damit von seinen Straftaten profitieren würde. II.     Begründung der empfohlenen Änderungen Die vom Ausschuss für Recht u nd Verbraucherschutz empfohlenen Ä nderungen kommen den Bedürfnissen der Praxis nach. Insbesondere werden sie den Rechtspflegern der Staatsanwaltschaften die Anwendung der neuen Opferentschädigungsregelungen erleich­ tern. Die nun vorliegende Fassung des Gesetzentwurfs trägt zudem den Vorschlägen und Anregungen Rechnung, die der Bundesrat mit seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat. Die empfohlenen Änderungen werden im Einzelnen wie folgt begründet: Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches - StGB) Zu Nummer 1 3 (Dritter Abschnitt, Siebenter Teil: §§ 73 bis 76b StGB) Zu § 73d Absatz 1 StGB in der Entwurfsfassung (StGB-E) Der "andere" im Sinne des § 73d Absatz 1 Satz 1 StGB-E in der Fassung des Änderungs­ vorschlags ist der Drittbegünstigte in den Fällen des § 73b StGB-E. Damit ist klargestellt, dass Aufwendungen des Drittbegünstigten, die im Zusammenhang mit der (strafrechts­ widrigen) Bereicherung stehen, grundsätzlich abgezogen werden können. Hat also etwa ein Mitarbeiter des bereicherten Bauunternehmens ein Auftrag durch Bestechung des Auftraggebers erlangt, sind die Personal- und Materialkosten des drittbegünstigten Bau­ unternehmens ("der andere") abzuziehen. Durch die Passivkonstruktion in Satz 2 wird klargestellt, dass das, was der Täter oder Teilnehmer für die Tatbegehung oder Tatvorbereitung einsetzt oder aufwendet, auch in den Drittbegünstigungställen des § 73b StG B-E dem aus dem "Bruttoprinzip" folgenden Abzugsverbot unterliegt. Das bedeutet, dass der Bestechungslohn, den der Mitarbeiter an den Auftraggeber gezahlt hat, auch dann dem Abzugsverbot unterliegt, wenn der Drittbe­ günstigte keine Kenntnis von der strafrechtswidrigen Auftragserlangung hat. Mit der Ergänz Ü ng des Merkmals "Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletz­ ten" durch die Wörter "der Tat" wird klargestellt, dass die Rückausnahme vom Abzugsver­ bot für Aufwendungen für die Tatbegehung oder -Vorbereitung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 StGB-E) nur bei Delikten Anwendung finden kann, die dem Individualrechtsgüterschutz dienen (z. B. Betrug). Dient eine Strafnorm hingegen dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit, so ist § 73d Absatz 2 letzter Halbsatz StGB-E nicht anwendbar. Ob der Täter oder Teilnehmer in diesen Fällen durch die Straftat auch eine Verbindlichkeit erfüllt, ist für die Frage der Bestimmung des Wertes des Erlangten ohne Belang. Das bedeutet etwa für Straftaten gegen das Allgemeinrechtsgut "Umwelt", dass es keine Rolle spielt, ob der Täter durch die Umweltstraftat (z. B. vorsätzliche Luftverunreinigung nach § 325 Absatz 1 StGB durch den unerlaubten Betrieb einer gesundheitsschädigenden Müllverbrennungsanlage) eine Verbindlichkeit erfüllt (z. B. einen Entsorg ungsauftrag für Altreifen gegenüber einer Großspedition). Abzuschöpfen ist deshalb der gesamte Erlös aus der Erfüllung des Auftrags. Gleiches gilt für die Fälle des "lnsiderhandels" oder der "Marktmanipulation". Denn § 38 des Wertpapierhand.e lsgesetzes (WpHG) besitzt keinen individiualschützenden Charakter; die Strafnorm schützt ausschließlich das überindividu­ elle Rechtsgut der Funktionsfähigkeit des organisierten Kapitalmarkts (vgl. Münchener Kommentar-Pananis, StGB, 2. Auflage 201 5 , § 38 WPHG, Rn. 4-8 m.w.N.).
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- 97 -       .Bearbeitu11gsstand: 08.03.2017_ .1 1 :55 Uhr:. •. ..     ( Formatiert: Schriftart: 9 pt, Gelöscht: Bearbeitungsstand: Der dem (gesamten) Reformkonzept zugrundeliegende Verletztenbegriff des § 73d Ab­ · · 08.03.2017 1 1 :55 Uhr satz 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB-E ist nicht identisch mit dem Verletztenbegriff des § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB im geltenden Recht. Das aus § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB fol­ gende Entschädigungskonzept der Rückgewinnungshilfe ist zivilrechtlich angelegt. Im geltenden Recht kommt es deshalb darauf an, ob eine individuelle Person als Folge der Tat einen Schaden erlitten hat, der sie zum zivilrechtliehen Regress berechtigt (vgl. für einen Fall des "l nsiderhandels" BGH, Beschluss vom 27. Januar 20 1 0 - 5 StR 254/09 - NStZ 201 0, 1 41 -1 42; Rn. 6 ; aber auch BGH , Beschluss vom 27. Januar 201 0 - 2 StR 224/09 - NJW 201 0, 882-884 ebenfalls zu einem Fall des "lnsiderhandels"). Das Re­ formmodell der Opferentschädigung funktioniert nicht nach dem bisherigen Konzept der Rückgewinnungshilfe. Die zu § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB ergangene obergerichtliche Rechtsprechung kann somit nicht auf den Verletzt�nbegriff des neuen Rechts übertragen werden.        · Die Rückausnahmevorschrift des § 73d Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB-E setzt zudem voraus, dass der Täter oder Teilnehmer die Leistung an den Verletzten der Tat aufgrund einer wirksamen Verbindlichkeit erbringt. Die Frage der Wirksamkeit der Ver­ bindlichkeit ist am Schluss der Hauptverhandlung zu beurteilen. Ficht der arglistig ge­ täuschte Verletzte seine Willenserklärung im Laufe des Verfahrens an, ist der Vertrag mit rückwirkender Kraft nichtig. Der Täter hat seine (Gegen-)Leistung nicht auf Grund einer wirksamen Verbindlichkeit geleistet. Der Wert der Leistung ist in diesen Fällen keine ab­ zugsfähige Aufwendung; abzuschöpfen ist der gesamte (Brutto-)Erlös. Hält das Betrugsopfer am Vertrag fest, ist der Wert der vertraglich geschuldeten Leistung des Täters in Ansatz zu bringen. Andere Aufwendungen, die der Täter für die Begehung oder Vorbereitung der Tat hatte, sind hingegen auch in diesem Fall nicht abzugsfähig. Kosten für Verkaufsannoncen oder die Manipulation des Tachometers eines betrügerisch verkauften Kfz können deshalb nicht abgezogen werden. Denn § 73d Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB-E nimmt ausschließlich "Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlich­ keit" vom Abzugsverbot für Aufwendungen für die Tatbegehung oder -Vorbereitung aus. Für die vorläufige Sicherstellung wird sich die Rückausnahmeregelung des § 73d Ab­ satz 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB-E allenfalls selten auswirken. Denn § 1 1 1 e StPO-E setzt lediglich (dringende) Gründe für die Annahme einer Einziehung des gesamten Tater­ trages voraus. Das wird bis zum Ende der Hauptverhandlung regelmäßig zu bejahen sein. Nur, wenn der Geschädigte bereits zu Beginn der Ermittlungen erklärt, dass er die Leis­ tung des Täters behalten will , beschränkt sich die Sicherungsmaßnahme auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen u nd dem vorgespiegelten Wert der Leistung. Zu § 75 StGB-E Zu Absatz 3 Der bisherige Satz 2 ist - wie auch in der bisherigen Fassung des § 1 1 1 c Absatz 5 der Strafprozessordnung (StPO) - überflüssig, da der Begriff "Veräußerungsverbot" gemäß den §§ 1 35, 1 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach ganz allgemeiner Ansicht als Verfügungsverbot zu verstehen ist und sich damit bereits aus den §§ 1 35 , 1 36 BGB ergibt, dass nicht nur Veräußerungen, sondern Verfügungen jeder Art u nwirksam sind (Palandt-EIIenberger, BGB, § 1 36 Rn. 1 ; MüKo-Armbrüster, BGB, § 1 36 Rn. 1 ; Staudin­ ger-Kohler, BGB, § 1 35 Rn. 31 m.w.N.). Zu Absatz 4 Die Regelung in § 75 Absatz 4 StGB-E ergänzt § 1 1 1 d Absatz 1 Satz 2 StPO in der Ent­ wurfsfassung (StPO-E). ln den Fällen, in denen der Gegenstand vor der Einziehungsent­ scheidung bereits beschlagnahmt wurde u nd die Wirkung der Beschlagnahme von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt wurde, soll die Einziehung auch während
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