bmjv-wohnimmobilienkreditrichtlinie4

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU, CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/5922 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnim­ mobilienkreditrichtlinie Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5922 mit folgenden Maßga­ ben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1.  Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobi­ lienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften". 2.  Artikel 1 wird wie folgt geändert: a)    Nummer 7 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,c)   Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: " (3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgelt­ liche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darle­ hensgeber und einem Verbraueher als Darlehensnehmer, die 1.     durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder 2.     für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäu­ den oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grund­ stücksgleichen Rechten bestimmt sind. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2         Satz 2 Nummer 4.       Auf Immobiliar­ Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur§ 491a Absatz 4 anwendbar." ' b)    Nummer 18 wird wie folgt gefasst: , 18. § 500 wird wie folgt geändert: a)    In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort " Verbraucherdarlehens- vertrag"       durch      das       Wort       ,,Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag" ersetzt. b)     Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
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-2- " Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein ge­ bundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlich­ keiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfiillen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht." ' c)   Nummer 25 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: ,bb) Die folgenden Sätze werden angefiigt: " Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb o­ der die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rech­ ten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er da­ von abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird." ' bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 491 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt.' d)   Nummer 29 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,a)      Satz 1 wird wie folgt gefasst: " Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang." ' e)   In Nummer 35 wird in § 655a Absatz 1 Satz 2 die Angabe " Satz 3" durch die Angabe " Satz 2" ersetzt. · f)   In Nummer 40 Buchstabe b wird in Absatz 3 nach der Angabe " Satz 2" die Angabe " und 3" eingefUgt 3.   Artikel 2 wird wie folgt geändert: a)   In Nummer 1 wird dem einzufiigenden Paragrafen folgender Absatz 3 angefiigt: ,/3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 20 1 0 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem . . . [einsetzen: Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieses Gesetzes], wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäf-
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-3 - ten ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 voll­ ständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehen­ den Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag." b)    Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt geändert: c)    In Doppelbuchstabe aa wird in § 6 Absatz 1 Satz 2 nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "Nummer 1" gestrichen. d)    Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefiigt: ,cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen hat die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Ab­ schlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen." ' 4. Nach Artikel 6 werden die folgenden Artikel 6a bis 6c eingefugt ,Artikel 6a Änderung des Handelsgesetzbuchs § 253 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu­ letzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.    Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittli­ chen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen fiir Alters­ versorgungsverpflichtungen aus den vergangeneo zehn Geschäftsjah­ ren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangeneo sieben Geschäftsjahren ergibt." 2.    Folgender Absatz 6 wird angefiigt: "(6) Im Falle von Rückstellungen fiir Altersversorgungsver­ pflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangeneo zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durch­ schnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangeneo sieben Geschäfts­ jahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur aus­ geschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfiigbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüg­ lich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen."
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-4- Artikel 6b Änderung des Einfiihrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Dem Artikel 7 5 des Einfiihrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent­ lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wer­ den die folgenden Absätze 6 und 7 angefiigt: " (6) § 253 Absatz 2 und 6 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Än­ derung handelsrechtlicher Vorschriften vom . .. [einsetzen: Ausfertigungs­ datum und Fundstelle des Gesetzes] ist erstmals auf Jahresabschlüsse fiir das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsj ahr anzuwenden. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 enden, ist § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum . .. [einsetzen: Datum der Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften] geltenden Fassung weiter an­ zuwenden. Auf den Konzernabschluss sind die Sätze 1 und 2 hinsichtlich des§ 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (7) Unternehmen dürfen fiir einen Jahresabschluss, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet, auch die ab dem . . . [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienk­ reditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften] geltende Fassung des § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs anwenden. In diesem Fall gilt § 253 Absatz 6 entsprechend. Auf den Konzernabschluss ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben zur Erläuterung der Ausübung der Anwendung des Wahlrechts An­ gaben im Anhang zu machen." Artikel 6c Änderung der Rückstellungsabzinsungsverordnung Die Rückstellungsabzinsungsverordnung vom 18. November 2009 (BGBl. I S. 3790), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.    Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefiigt: "§ 6a Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen fiir Altersversor­ gungsverpflichtungen Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen fiir Al­ tersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände." 2.    Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefiigt:
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-5- "§ 7a Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobili­ enkreditrichtlinie § 6a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnim­ mobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vor­ schriften vom . . . [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes] ist erstmals auf die Berechnung des Aufschlags zum . . . [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der W ohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften] anzuwenden. Die Deutsche Bundes­ bank berechnet die Abzinsungszinssätze fur Rückstellungen für Al­ tersversorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des § 6a in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ] geltenden Fassung auch rückwirkend auf Basis der Daten des jeweils letzten Handelsta­ ges des Monats ab einschließlich Januar 2015 und veröffentlicht die so berechneten Abzinsungszinssätze zusätzlich auf ihrer Internetseite." ' 5. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a)    Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: ,5.     § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: " (3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfallt der Erlös dem Fis­ kus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat."' b)    Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. c)    Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und §· 34j Absatz 1 Num­ mer 3 wird wie folgt gefasst: " 3.     den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und die gleichwertige Garantie, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssumme, die nach dem in Artikel 29 Ab­ satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/17/EU vorgesehenen Ver­ fahren festgelegt wird; über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; über den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung und einer gleichwertigen Garantie sowie über die Anzeigepflich­ ten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Versicherungsnehmern,". d)    Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 8 bis 16. e)    Nach der neuen Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt: ,17. In§ 157 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort " Sachkundeprü­ fung" die Wörter "fur die Produktkategorien der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1, die bis zum 1. Januar 2015 beantragt wurde" ein­ gefügt.' f)    Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18 und wird wie folgt ge­ fasst: , 18. Folgender§ 160 wird angefügt:
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-6- "§ 1 60 Übergangsregelungen zu den§§ 34c und 34i ( 1 ) Gewerbetreibende, die am 2 1 . März 201 6 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum 2 1 . März 201 7 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 besitzen und sich selbst sowie die nach § 34i Absatz 8 Nummer 2 einzu­ tragenden Personen registrieren lassen. (2) Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaub­ nisurkunde beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässig­ keit und der Vermögensverhältnisse nach § 34i Absatz 2 Num­ mer 1 und 2. (3) Personen, die seit dem 2 1 . März 20 1 1 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können. (4) Die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1 Satz 1 , die zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechti­ gen, erlöschen fiir die Vermittlung von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1, spätestens aber zum 2 1 . März 20 1 7. Bis zu die­ sem Zeitpunkt gelten diese Erlaubnisse als Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz I. (5) Beschäftigte im Sinne des § 34i Absatz 6 sind verpflich­ tet, bis zum 2 1 . März 20 1 7 einen Sachkundenachweis nach§ 34i Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben. Absatz 3 ist entsprechend an­ zuwenden. (6) Bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 fin­ det das Verfahren des § 1 1 a Absatz 4 auf Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 keine Anwendung."' 6. Artikel 8 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a)   In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird in § 6 Absatz 1 Satz 1 die Angabe " Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt. b)   In Buchstabe d wird § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt: " In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraueher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzube­ ziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucher­ darlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber be­ kannt sind." 7. Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
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-7- 1.  die Artikel 6a bis 6c, 2.  in Artikel 7 die Nummer 2 Buchstabe e und in Nummer 7 der § 34j der Gewerbeordnung, 3.  in Artikel 9 Nummer 3 der § 18a Absatz 11 des Kreditwesengesetzes und 4.  in Artikel 12 Nummer 2 der § 15a Absatz 2 des Versicherungsauf­ sichtsgesetzes." 8.   Anlage 1 wird wie folgt geändert: a)  Teil A wird wie folgt geändert: aa) In Abschnitt 4 nach den Wörtern "[sonstige Komponenten des ef­ fektiven Jahreszinses]" sowie in Abschnitt 6 nach den Wörtern "Berechnungsmethode] am [Datum] errechnete Wechselkurs zu­ grunde gelegt." wirdjeweils der Querstrich gestrichen. bb) In Abschnitt 10 wird jeweils nach den Wörtern "einen anderen" das Wort "Kreditgeber" durch das Wort "Kreditnehmer" ersetzt. b)  Teil B wird wie folgt geändert: aa) In Abschnitt 4 Absatz 2 Satz 9 und 10 sowie in Abschnitt 6 Ab­ satz 4 Satz 4 wirdjeweils das Wort "mehreren" durch die Wörter "mindestens fiinf" ersetzt. bb) In Abschnitt 10 Absatz 1 wird nach den Wörtern "einen anderen" das Wort "Kreditgeber" durch das Wort "Kreditnehmer" ersetzt. 9.  Anlage 2 wird wie folgt geändert: a)  In Gestaltungshinweis   � wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt. b)  In Gestaltungshinweis   �  wird die Angabe "5d" durch die Angabe ,�" ersetzt. c)  In Fußnote  * wird Satz 5 gestrichen. 10. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a)  Die Widerrufsinformation wird in dem Text unter der Überschrift "Widerrufsrecht" wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "in Textform (z. B. Brief, Fax, E­ Mail)" gestrichen. bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern "der Vertragsurkunde enthal­ ten" das Wort "sind" durch' das Wort "ist" ersetzt. b)  In Gestaltungshinweis � wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt. c)  In Fußnote  * wird Satz 5 gestrichen. Zur Begründung der Beschlussempfehlung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucher­ schutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des
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-8- Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 1 8/5922 verwiesen. Durch die Änderungen wird voraussichtlich kein zusätzlicher Erfüllungsauf­ wand für die Wirtschaft entstehen. Die in Artikel 2 Buchstabe a vorgeschlagene Erlöschensregelung wird dazu führen, dass Verbraucher nach dem festgelegten Stichtag ihr Widerrufsrecht, das ihnen in Bezug auf einen zwischen 1. September 2002 und 1 0. Juni 20 1 0 ge­ schlossenen Immobiliardarlehensvertrag zusteht, nicht mehr geltend machen können. Die Erlöschensregelung führt dazu, dass die Verträge nicht mehr rück­ abgewickelt werden müssen. Dies entlastet die Darlehensgeber, da sie nach dem Stichtag sicher sein können, dass bis dahin nicht geltend gemachte Widerrufs­ rechte in Zukunft nicht mehr ausgeübt werden. Wirtschaftlich hat dies insbeson­ dere zur Folge, dass Einsparungen bei den Personalkosten realisiert werden können (u. a. da keine Rechtsverfolgungskosten mehr anfallen). Andere wirt­ schaftliche Entlastungen (u. a. Realisierung von Gewinnen dadurch, dass bei vorzeitig zurückgezahlten Festzinskrediten wieder eine Vorfälligkeitsentschädi­ gung verlangt werden kann und im Rahm der Rückabwicklung der Verträge auch keine Pflicht zum Nutzungsersatz der erhaltenen Zahlungen besteht) kön­ nen im Rahmen der Berechnung des Erfüllungsaufwandes hingegen nicht entlas­ tend berücksichtigt werden. Denn diese wirtschaftlichen Entlastungen sind nicht Teil des Erfüllungsaufwandes. Eine Entlastung im Sinrie des Erfüllungsaufwan­ des liegt nur dann vor, wenn gesetzliche Pflichten entfallen (hier Entgegennah­ me und Ausführung des Widerrufsrechts) und der notwendige Personalaufwand und Sachaufwand (z. B. in Form von Anschaffungskosten oder Inanspruchnah­ me von ext. Dienstleistungen) zur Erfüllung dieser Pflicht für den Normadressa­ ten zukünftig nicht mehr zu erbringen ist. Weiterführende, indirekte Effekte wie entgangene Gewinne fallen nicht darunter (siehe Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregie­ rung, .S. 1 2). Eine Entlastung für die Wirtschaft würde zudem nur durch die Fälle eintreten, in denen einem zum Widerruf gewillten Verbraucher nach Ablauf der Übergangs­ frist die Möglichkeit genommen würde, sein Widerrufsrecht noch auszuüben. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass der ganz überwiegende Teil der zwischen dem 1 . September 2002 und dem 1 0. Juni 20 1 0 abgeschlossenen Immobilienkredite, die Verbraucher irrfolge fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen können und bei denen Verbraucher auch gewillt sind, das Widerrufs­ recht auszuüben, entweder bereits widerrufen worden sind oder vor Erreichen des Stichtags im Sommer 20 1 6 widerrufen werden. Die Bundesregierung folgert dies daraus, dass seit mehreren Jahren eine breite mediale Berichterstattung über die Widerrufbarkeit dieser Immobiliardarlehensverträge stattfindet (u. a. durch Informationen der Verbraucherzentralen, die Vielzahl der Medienberichte in Zeitungen, Funk und Fernsehen sowie umfangreiche Werbemaßnahmen von Anwaltskanzleien) und seit Bekanntwerden des Vorschlags der Bundesregierung im September 20 1 5 eine breite Berichterstattung darüber stattfindet, dass die Bundesregierung plane, das Widerrufsrecht für Verträge zwischen September 2002 und Juni 20 10 im Sommer 20 1 6 erlöschen zu lassen. Da die Bundesregie­ rung überdies davon ausgeht, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrau­ chern aus verschiedensten Gründen (u. a. Prozessrisiken, Trägheit) nicht von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen werden, also auch ohne Erlöschensrege­ lung ihre Verträge nicht widerrufen würden, verbleibt nur eine vernachlässigba­ re Anzahl von Verbrauchern, die durch die Erlöschensregelung ungewollt das Widerrufsrecht verlieren würde. Ihre Anzahl wird von der Bundesregierung als so gering eingeschätzt, dass die Bunderegierung der Regelung im Ergebnis nur eine vernachlässigbare entlastende Wirkung für die Wirtschaft beimisst. Sie
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-9- kann bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft außer Betracht bleiben. Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Bezeichnung mit Blick auf die neu eingefügten Artikel. Zu Nummer2 Zu Buchstabe a § 491 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Entwurfsfassung (BGB-E) regelt bislang, dass eine unentgeltliche Stundung einer Darlehensfor­ derung, bei der die Stundung davon abhängig gemacht wird, dass ein Grund­ pfandrecht oder eine Reallast bestellt wird, als eine entgeltliche Stundung gilt, auf die die Vorschriften für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge anwend­ bar sind. Es erscheint jedoch überzeugender, diese Regelung nicht im Rahmen der Vorschriften über Darlehensverträge, sondern im Rahmen der Vorschriften über entgeltliche Finanzierungshilfen zu treffen. Denn in der Tat erscheint die Regelung eher als ein spezifischer Unterfall eines Zahlungsaufschubes denn als der eines Darlehensvertrags. § 506 BGB erscheint daher der vorzugswürdigere Regelungsort. Daher wird § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB gestrichen und eine ent­ sprechende Regelung - ohne inhaltliche Änderungen - nunmehr in § 506 Ab­ satz 1 Satz 3 BGB getroffen. Mit dieser Änderung wird zugleich einem Anliegen des Bundesrates (vgl. Nummer 3 der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2015, Bun­ desratsdrucksache 359/15 -Beschluss) Rechnung getragen. Zu Buchstabe b § 500 Absatz 1 BGB regelt in Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 der Verbrau­ cherkreditrichtlinie das Recht des Darlehensnehmers, einen Verbraucherdarle­ hensvertrag ordentlich zu kündigen, bei dem eine Frist für die Rückzahlung nicht bestimmt ist. Auf Immobiliardarlehensverträge fand diese Regelung ge­ mäß § 503 BGB keine Anwendung. Vielmehr verblieb es bei Immobiliardarle­ hensverträgen gemäß § 503 BGB bei den Möglichkeiten der ordentlichen Kün­ digung, die in § 489 BGB geregelt sind. § 489 BGB differenziert danach, ob für den Darlehensvertrag ein gebundener oder veränderlicher Zinssatz vereinbart wurde. Auch nach Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll diese Unterscheidung beibehalten werden. Die für Allgemein-Verbraucherdarlehen vorgegebene Regelung des § 500 Absatz 1 BGB soll weiterhin nicht auf Immo­ biliar-Verbraucherdarlehen erstreckt werden. Andernfalls wäre es Darlehens­ nehmern insbesondere auch von Festzinskrediten mit unbestimmter Laufzeit möglich, sich von dem Vertrag zu lösen, ohne dass ein berechtigtes Interesse an der Kündigung bestehen muss (§ 500 Absatz 2 BGB) oder vom Darlehensgeber eine Vorfalligkeitsentschädigung (§ 502 Absatz 1 Satz 1 BGB) verlangt werden könnte. Dies würde sich voraussichtlich negativ auf die Bereitschaft der Darle­ hensgeber auswirken, Festzinskredite mit unbestimmter Laufzeit (unechte Ab­ schnittsfinanzierungen) anzubieten. Dies wäre jedoch nicht wünschenswert, da gerade diese Art der Immobilienfinanzierung für Verbraucher in vielen Fällen vorteilhaft sein kann. Mit dieser Änderung wird zugleich einem Anliegen des Bundesrates (vgl. Nummer 7 der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2015, Bun­ desratsdrucksache 359/15- Beschluss) Rechnung getragen.
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-10- Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Die im bisherigen Gesetzentwurf in § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB enthaltene Re­ gelung wird nunmehr in § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB getroffen. Eine inhaltliche Änderung geht mit diesem geänderten Regelungsstandort nicht einher. Die Re­ gelung bleibt auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen beschränkt und bezieht sich auf unentgeltliche Stundungen. Dass hierfür nunmehr in § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB nicht mehr wie im bisherigen § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB der Begriff "Stundung", sondern der Begriff "Zahlungsaufschub" verwendet wird, hat aus­ schließlich sprachliche Gründe. Denn der in § 506 BGB verwendete Begriff ist "Zahlungsaufschub", nicht "Stundung". Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung zur redaktionellen Änderung in Doppel­ buchstabe aa. Absatz 4 verweist auf die Ausnahme, die bislang in § 491 Ab­ satz 3 Satz 3 BGB geregelt war. Durch die Streichung des bisherigen § 491 Ab­ satz 3 Satz 2 BGB wird der bisherige Absatz 3 Satz 3 nunmehr Satz 2. Daher ist der Verweis anzupassen. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher. Zu Buchstabe d § 510 Absatz 3 BGB regelt, dass bei Ratenlieferungsverträgen kein Widerrufs­ recht in dem in § 491 Absatz 2 und Absatz 3 BGB bestimmten Umfang besteht. Da sich durch die Neuregelung des im bisherigen Entwurf in § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB geregelten Sachverhalts in § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB nunmehr die Nummerierung in § 491 Absatz 3 BGB ändert, ist in § 510 Absatz 3 BGB die Bezugnahme auf § 491 Absatz 3 BGB entsprechend anzupassen. Die Änderung ist redaktioneller Natur. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Zu Buchstabe e § 655a Absatz 1 BGB regelt die Fälle, in denen ein Darlehensvermittlungsver­ trag vorliegt. In Absatz 1 Satz 2 wird auf die Ausnahmen Bezug genommen, die § 491 Absatz 2 und 3 BGB vom Anwendungsbereich der Allgemein- und der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge trifft. Diese Ausnahmen werden für entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen für entsprechend anwendbar erklärt. Da sich durch die Neuregelung des im bisherigen Entwurfs in § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB geregelten Sachverhalts in § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB nunmehr die Nummerierung in § 491 Absatz 3 BGB ändert, ist in § 655a Ab­ satz 1 BGB die Bezugnahme auf§ 491 Absatz 3 BGB entsprechend anzupassen. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Zu Buchstabe f § 675a Absatz 3 BGB regelt, dass die durch § 675a Absatz 2 BGB vorgegebe­ nen allgemeinen Informationspflichten auch bestehen, wenn die entsprechende Geschäftsbesorgungen sich auf den Abschluss von entgeltlichen Finanzierungs­ hilfen beziehen, die einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Absatz 3 BGB entsprechen. Da Stundungen, die zwar unentgeltlich erfol­ gen, bei denen die Stundung jedoch davon abhängig gemacht wird, dass ein Grundpfandrecht oder eine Reallast bestellt wird, nunmehr nicht mehr in § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB, sondern in § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB geregelt werden, ist die Verweisung in § 675a Absatz 3 BGB entsprechend anzupassen und auf § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB zu erstrecken. Die Änderung ist redaktioneller Na­ tur.
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