bmjv-wohnimmobilienkreditrichtlinie
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 15 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3) Bei lmmobiliar- "(3) Bei l mmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen ist Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fäl- dem Darlehensnehmer in den Fäl- len des Absatzes 2 vor Vertrags- len des Absatzes 2 vor Vertrags- schluss eine Bedenkzeit von zu- schluss eine Bedenkzeit von zu- mindest sieben Tagen einzuräu- mindest sieben Tagen einzuräu- men. Während des Laufs der Frist men. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenk- A ngebot gebunden. Die Bedenk- zeit beginnt mit der Aushändigung zeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Dar- des Vertragsangebots an den Dar- lehensnehmer." lehensnehmer." 1 4. ln § 496 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 1 8. ln § 496 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Darlehensvertrag" durch das Wort "Darlehensvertrag" durch das Wort "Verbraucherdarlehensvertrag" ersetzt. "Verbraucherdarlehensvertrag" ersetzt. 1 5. Dem § 497 wird folgender Absatz 4 1 9. Dem § 497 wird folgender Absatz 4 angefügt: angefügt: "(4) Bei lmmobiliar- "(4) Bei l mmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen be- Verbraucherdarlehensverträgen be- trägt der Verzugszinssatz abweichend trägt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozent- von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozent- punkte über dem Basiszinssatz. Die punkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1 , 2, 4 und 5 Absätze 2 und 3 Satz 1 , 2, 4 und 5 sind auf lmmobiliar- sind auf lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträge nicht Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden." anzuwenden." 1 6. § 498 wird wie folgt gefasst: 20. § 498 wird wie folgt gefasst: "§ 498 "§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungs- Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungs- darlehen darlehen (1 ) Der Darlehensgeber kann den (1 ) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei ei- Verbraucherdarlehensvertrag bei ei- nem Darlehen, das in Teilzahlungen zu nem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn wenn 1. der Darlehensnehmer 1. der Darlehensnehmer a) mit mindestens zwei aufei- a) mit mindestens zwei aufei- nander folgenden Teilzahlun- nander folgenden Teilzahlun- gen ganz oder teilweise in gen ganz oder teilweise in Verzug ist, Verzug ist,
- 16 - Bearbeitungsstand: 10.02.2016 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) bei einer Vertragslaufzeit bis b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens zu drei Jahren mit mindestens 1 0 Prozent oder bei einer Ver- 1 0 Prozent oder bei einer Ver- tragslaufzeit von mehr als drei tragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Pro- Jahren mit mindestens 5 Pro- zent des Nennbetrags des zent des Nennbetrags des Darlehens .in Verzug ist und Darlehens in Verzug ist und 2. der Darlehensgeber dem Darle- 2. der Darlehensgeber dem Darle- hensnehmer erfolglos eine zwei- hensnehmer erfolglos eine zwei- wöchige Frist zur Zahlung des wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Er- rückständigen Betrags mit der Er- klärung gesetzt hat, dass er bei klärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. die gesamte Restschuld verlange. Der Darlehensgeber soll dem Darle- Der Darlehensgeber soll dem Darle- hensnehmer spätestens mit der Frist- hensnehmer spätestens mit der Frist- setzung ein Gespräch über die Mög- setzung ein Gespräch über die Mög- lichkeiten einer einverständlichen Re- lichkeiten einer einverständlichen Re- gelung anbieten. gelung anbieten. (2) Bei einem lmmobiliar- (2) Bei einem l mmobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag muss der Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein." sein." 1 7. § 499 wird wie folgt geändert: 21 . § 499 wird wie folgt geändert: a) ln Absatz 1 wird das Wort "Ver- a) ln Absatz 1 wird das Wort "Ver- braucherdarlehensvertrag" durch braucherdarlehensvertrag" durch das Wort .Allgemein- das Wort .Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag" er- Verbraucherdarlehensvertrag" er- setzt. setzt. b) ln Absatz 2 Satz 1 wird nach den b) ln Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "die Auszahlung eines" Wörtern "die Auszahlung eines" das Wort "Darlehens" durch das das Wort "Darlehens" durch das Wort ..Allgemein- Wort "Allgemein- Verbraucherdarlehens" ersetzt. Verbraucherdarlehens" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- 17 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 11 :23 Uhr. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3) Der Darlehensgeber kann "(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensver einen Verbraucherdarlehensver trag nicht allein deshalb kündigen, trag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten An Vertragsschluss gemachten An gaben unvollständig waren oder gaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ord des Darlehensnehmers nicht ord nungsgemäß durchgeführt wurde. nungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwür soweit der Mangel der Kreditwür digkeitsprüfung darauf beruht, digkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwür Darlehensgeber für die Kreditwür digkeitsprüfung relevante Informa digkeitsprüfung relevante Informa tionen wissentlich vorenthalten tionen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat." oder diese gefälscht hat." 118. Dem § 500 Absatz 2 wird folgender 22. � 500. wird wie folgt geändert: Satz angefügt: [Gelöscht: Dem [ Gelöscht: Absatz 2 { Gelöscht: ender Satz angefügt ) a) Jn Absatz 1 Satz 1 wird das Wort { Gelöscht: ] .,Verbraucherdarlehen svertrag"" ·[ Formatiert: Nummerierung (Stufe 2) durch das Wort .,AIIgemein Verbraucherdarlehensvertrag" er ( Formatiert: Revision Text setzt. · ( Formatiert: Revision Text b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Abweichend von Satz 1 kann der Dar "Abweichend von Satz 1 kann der lehensnehmer eines lmmobiliar Darlehensnehmer eines l mmobili Verbraucherdarlehensvertrags, für den ar-Verbraucherdarlehensvertrags, ein gebundener Sollzinssatz vereinbart für den ein gebundener Sollzins wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeit satz vereinbart wurde, seine Ver raum der Sollzinsbindung nur dann bindlichkeiten im Zeitraum der ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, Sollzinsbindung nur dann ganz wenn hierfür ein berechtigtes Interesse oder teilweise vorzeitig erfüllen, des Darlehensnehmers besteht." wenn hierfür ein berechtigtes I nte resse des Darlehensnehmers be steht. " 1 9. § 502 wird wie folgt geändert: 23. § 502 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 18 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "( 1 ) Der Darlehensgeber kann "( 1 ) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzah- im Fall der vorzeitigen Rückzah- lung eine angemessene Vorfällig- lung eine angemessene Vorfällig- keitsentschädigung für den unmit- keitsentschädigung für den unmit- telbar mit der vorzeitigen Rückzah- telbar mit der vorzeitigen Rückzah- lung zusammenhängenden Scha- lung zusammenhängenden Scha- den verlangen, wenn der Darle- den verlangen, wenn der Darle- hensnehmer zum Zeitpunkt der hensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem ge- Rückzahlung Zinsen zu einem ge- bundenen Sollzinssatz schuldet. bundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein- Bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebun- gilt Satz 1 nur, wenn der gebun- dene Sollzinssatz bei Vertragsab- dene Sollzinssatz bei Vertragsab- schluss vereinbart wurde. " schluss vereinbart wurde." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Bei Allgemein- "(3) Bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentsch ädi- darf die Vorfälligkeitsentschädi- gung folgende Beträge jeweils gung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten : nicht überschreiten: 1. 1 Prozent des vorzeitig zu- 1. 1 Prozent des vorzeitig zu- rückgezahlten Betrags oder, rückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der ver- der vorzeitigen und der ver- einbarten Rückzahlung ein einbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurück- Prozent des vorzeitig zurück- gezahlten Betrags, gezahlten Betrags, 2. den Betrag der Sollzinsen, 2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen u nd der vereinbar- vorzeitigen und der vereinbar- ten Rückzahlung entrichtet ten Rückzahlung entrichtet hätte." hätte." 20. § 503 wird wie folgt gefasst: 24. § 503 wird wie folgt gefasst:
- 19 - Bearbeitungsstand: 10.02.2016 11:23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses ..§ 503 ..§ 503 Umwandlung bei lmmobiliar Umwandlung bei lmmobiliar Verbraucherdarlehen in Fremdwäh Verbraucherdarlehen in Fremdwäh rung rung (1 ) Bei einem nicht auf die Wäh (1) Bei einem nicht auf die Wäh rung des Mitgliedstaats der Europäi rung des Mitgliedstaats der Europäi schen U nion, i n dem der Darlehens schen U nion, in dem der Darlehens nehmer bei Vertragsschluss seinen nehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Darlehensnehmers), geschlossenen lmmobiliar lmmobiliar Verbraucherdarlehensvertrag (lmmobi Verbraucherdarlehensvertrag (lmmobi liar-Verbraucherdarlehensvertrag in liar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehens Fremdwährung) kann der Darlehens nehmer die U mwandlung des Darle nehmer die U mwandlung des Darle hens in die Landeswährung des Darle hens in die Landeswährung des Darle hensnehmers verlangen. Das Recht hensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbe der Wert des ausstehenden Restbe trags oder der Wert der regelmäßigen trags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Dar Raten in der Landeswährung des Dar lehensnehmers aufgrund der Änderung lehensnehmers aufgrund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensneh Landeswährung des Darlehensneh mers ausschließlich oder ergänzend mers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeit die Währung ist, in der er zum Zeit punkt der maßgeblichen Kreditwürdig punkt der maßgeblichen Kreditwürdig keitsprüfung überwiegend sei n Ein keitsprüfung überwiegend sein Ein kommen bezieht oder Vermögenswer kommen bezieht oder Vermögenswer te hält, aus denen das Darlehen zu te hält, aus denen das Darlehen zu rückgezahlt werden soll. rückgezahlt werden soll . (2) Die U mstellung des Darlehens (2) D i e U mstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Um der dem am Tag des Antrags auf Um stellung geltenden Marktwechselkurs stellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde." vereinbart wurde."
- 20 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 21 . ln § 504 Absatz 2 Satz 1 werden nach 25. ln § 504 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Ist in einer Ü berzie den Wörtern "Ist in einer Ü berzie h ungsmöglichkeit" die Wörter "in Form hungsmöglichkeit" die Wörter "in Form des Allgemein des Allgemein Verbraucherdarlehensvertrags" einge Verbraucherdarlehensvertrags" einge fügt. fügt. 22. Nach § 504 wird folgender § 504a ein- 26. Nach § 504 wird folgender § 504a ein- gefügt: gefügt: "§' 504a "§ 504a Beratungspflicht bei Inanspruchnahme Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Ü berziehungsmöglichkeit der Ü berziehungsmöglichkeit (1 ) Der Darlehensgeber hat dem (1 ) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung ge Darlehensnehmer eine Beratung ge mäß Absatz 2 anzubieten, wenn der mäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräum Darlehensnehmer eine ihm eingeräum te Ü berziehungsmöglichkeit ununter te Ü berziehungsmöglichkeit ununter brochen über einen Zeitraum von brochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich i n sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch ge Höhe eines Betrags in Anspruch ge nommen hat, der 75 Prozent des ver nommen hat, der 75 Prozent des ver einbarten Höchstbetrags übersteigt. einbarten Höchstbetrags übersteigt. Wenn der Rechnungsabschluss für Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich er das laufende Konto vierteljährlich er folgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für folgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungs nach Satz 1 der jeweilige Rechnungs abschluss. Das Beratungsangebot ist abschluss. Das Beratungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kommunikationsweg zu unterbrei dem Kommunikationsweg zu unterbrei ten, der für den Kontakt mit dem Dar ten, der für den Kontakt mit dem Dar lehensnehmer üblicherweise genutzt lehensnehmer üblicherweise genutzt wird. Das Beratungsangebot ist zu do wird. Das Beratungsangebot ist zu do kumentieren. kumentieren.
- 21 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Nimmt der Darlehensnehmer (2) Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist eine Beratung zu das Angebot an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen Alternati möglichen kostengünstigen Alternati ven zur I nanspruchnahme der Ü ber ven zur Inanspruchnahme der Ü ber ziehungsmöglichkeit u nd zu möglichen ziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Ü ber Konsequenzen einer weiteren Ü ber ziehung des laufenden Kontos durch ziehung des laufenden Kontos durch zuführen sowie gegebenenfalls auf ge zuführen sowie gegebenenfalls auf ge eignete Beratungseinrichtungen hin eignete Beratungseinrichtungen hin zuweisen. Die Beratung hat in Form zuweisen. Die Beratung hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu er eines persönlichen Gesprächs zu er folgen. Für dieses können auch Fern folgen. Für dieses können auch Fern kommunikationsmittel genutzt werden. kommunikationsmittel genutzt werden. Der Ort und die Zeit des Beratungsge Der Ort und die Zeit des Beratungsge sprächs sind zu dokumentieren. sprächs sind zu dokumentieren. (3) Nimmt der Darlehensnehmer (3) Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht an oder das Beratungsangebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein geeignetes wird ein Vertrag über ein geeignetes kastengünstigeres Finanzprodukt nicht kastengünstigeres Finanzprodukt nicht geschlossen, hat der Darlehensgeber geschlossen, hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot bei erneutem das Beratungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren ausdrücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden Beratungsangebote entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen." erhalten zu wollen." 23. § 505 wird wie folgt geändert: 27. § 505 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgen a) Dem Absatz 2 werden die folgen den Sätze angefügt: den Sätze angefügt: "Wenn es im Fall des Absatzes 1 "Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Ü ber zu einer ununterbrochenen Ü ber ziehung von mehr als drei Mona ziehung von mehr als drei Mona ten gekommen ist und der durch ten gekommen ist u nd der durch schnittliche Ü berziehungsbetrag schnittliche Ü berziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs inner monatlichen Geldeingangs inner halb der letzten drei Monate auf halb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § diesem Konto übersteigt, so gilt 504a entsprechend. Wenn der § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das lau Rechnungsabschluss für das lau fende Konto vierteljährlich erfolgt, fende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzun das Vorliegen der Voraussetzun gen nach Satz 1 der jeweilige gen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss." Rechnungsabschluss."
- 22 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 11 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) ln Absatz 4 wird das Wort "Ver- b) ln Absatz 4 wird das Wort "Ver- braucherdarlehensverträge" durch braucherdarlehensverträge" durch das Wort "Allgemein- das Wort "Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge" Verbraucherdarlehensverträge" ersetzt. ersetzt. 24. Nach § 505 werden die folgenden §§ 28. Nach § 505 werden die folgenden 505a bis 505d eingefügt: §§ 505a bis 505d eingefügt: ..§ 505a ..§ 505a Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen Verbraucherdarlehensverträgen (1 ) Der Darlehensgeber hat vor (1 ) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdar- dem Abschluss eines Verbraucherdar- Iehensvertrags die Kreditwürdigkeit Iehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucher- Darlehensgeber darf den Verbraucher- darlehensvertrag nur ab!>chließen, darlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein- hervorgeht, dass bei einem Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag keine er- Verbraucherdarlehensvertrag keine er- hebliehen Zweifel daran bestehen und hebliehen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem lmmobiliar- dass es bei einem lmmobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag wahr- Verbraucherdarlehensvertrag wahr- scheinlieh ist, dass der Darlehensneh- scheinlieh ist, dass der Darlehensneh- mer seinen Verpflichtungen, die im Zu- mer seinen Verpflichtungen, die im Zu- sammenhang mit dem Darlehensver- sammenhang mit dem Darlehensver- trag stehen, vertragsgemäß nach- trag stehen, vertragsgemäß nach- kommen wird. kommen wird. (2) Wird der Nettodarlehensbe- (2) Wird der Nettodarlehensbe- trag nach Abschluss des Darlehens- trag nach Abschluss des Darlehens- vertrags deutlich erhöht, so ist die Kre- vertrags deutlich erhöht, so ist die Kre- ditwürdigkeit auf aktualisierter Grund- ditwürdigkeit auf aktualisierter Grund- Iage neu zu prüfen, es sei denn, der Iage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kre- wurde bereits in die ursprüngliche Kre- ditwürdigkeitsprüfung einbezogen. ditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
- 23 - Bearbeitungsstand: 10.02.2016 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 505b § 505b Grundlage der Kreditwürdigkeitsprü Grundlage der Kreditwürdigkeitsprü fung bei Verbraucherdarlehensverträ fung bei Verbraucherdarlehensverträ gen gen ( 1 ) Bei Allgemein- ( 1 ) Bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen kön Verbraucherdarlehensverträgen kön nen Grundlage für die Kreditwürdig nen Grundlage für die Kreditwürdig keitsprüfung Auskünfte des Darle keitsprüfung Auskünfte des Darle hensnehmers und erforderlichenfalls hensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge Auskünfte von Stellen sein, die ge schäftsmäßig personenbezogene Da schäftsmäßig personenbezogene Da ten, die zur Bewertung der Kreditwür ten, die zur Bewertung der Kreditwür digkeit von Verbrauchern gen!;Jtzt wer digkeit von Verbrauchern genutzt wer den dürfen, zum Zweck der Ubermitt den dürfen, zum Zweck der Ü bermitt lung erheben, speichern, verändern lung erheben, speichern, verändern oder nutzen. oder nutzen. (2) Bei lmmobiliar- (2) Bei lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen hat Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdig der Darlehensgeber die Kreditwürdig keit des Darlehensnehmers auf der keit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender Grundlage notwendiger, ausreichender u nd angemessener Informationen zu und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Um finanziellen und wirtschaftlichen Um ständen des Darlehensnehmers ein ständen des Darlehensnehmers ein gehend zu prüfen. Dabei hat der Dar gehend zu prüfen. Dabei hat der Dar lehensgeber die Faktoren angemessen lehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Ein zu berücksichtigen, die für die Ein schätzung relevant sind, ob der Darle schätzung relevant sind, ob der Darle hensnehmer seinen Verpflichtungen hensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraus aus dem Darlehensvertrag voraus sichtlich nachkommen kann. Die Kre sichtlich nachkommen kann. Die Kre ditwürdigkeitsprüfung darf nicht haupt ditwürdigkeitsprüfung darf nicht haupt sächlich darauf gestützt werden, dass sächlich darauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz in den Fällen des § 491 Absatz 3 1 N ummer 1 der Wert des Grundstücks Satz 1 Nummer 1 der Wert des Grund oder in den Fällen des § 491 Absatz 3 stücks oder in den Fällen des § 491 Satz 1 Nummer 2 der Wert des Grund Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Wert stücks, Gebäudes oder grundstücks des Grundstücks, Gebäudes oder gleichen Rechts voraussichtlich zu grundstücksgleichen Rechts voraus nimmt oder den Darlehensbetrag über sichtlich zunimmt oder den Darlehens steigt. betrag übersteigt.
- 24 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.2016 11 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Der Darlehensgeber ermittelt (3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Absatz 2 erforderlichen ln- die gemäß Absatz 2 e·rforderlichen ln- formationen aus einschlägigen inter- formationen aus einschlägigen inter- nen oder externen Quellen, wozu auch nen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers ge- Auskünfte des Darlehensnehmers ge- hören. Der Darlehensgeber berück- hören. Der Darlehensgeber berück- sichtigt auch die Auskünfte, die einem sichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der Darlehensvermittler erteilt wurden. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die ln- Darlehensgeber ist verpflichtet, die ln- formationen in angemessener Weise formationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig durch E insichtnahme in unabhängig nachprüfbare U nterlagen. nachprüfbare U nterlagen. (4 ) Bei l mmobiliar- (4) Bei lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen ist der Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Ver- Darlehensgeber verpflichtet, die Ver- fahren und Angaben, auf die sich die fahren u nd Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzu- Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzu- legen, zu dokumentieren u nd die Do- legen, zu dokumentieren und die Do- kumentation aufzubewahren. kumentation aufzubewahren. (5) Die Bestimmungen zum (5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. bleiben unberührt. § 505c § 505c Weitere Pflichten bei gru ndpfandrecht- Weitere Pflichten bei grundpfandrecht- lieh oder durch Reallast besicherten lieh oder durch Reallast besicherten lmmobiliar- l mmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen · Verbraucherdarlehensverträgen Darlehensgeber, die grundpfand- Darlehensgeber, die grundpfand- rechtlich oder durch Reallast besicher- rechtlich oder durch Reallast besicher- te Im mobi liar-Verbraucherdarlehen te Im mobi I iar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben vergeben, haben 1. bei der Bewertung von Wohnim- 1. bei der Bewertung von Wohni m- mobilien zuverlässige Standards mobilien zuverlässige Standards anzuwenden u nd anzuwenden und 2. sicherzustellen, dass interne und 2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die lmmobili- externe Gutachter, die l mmobili- enbewertungen für sie vornehmen, enbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unab- fachlich kompetent und so unab- hängig vom Darlehensvergabe- hängig vom Darlehensvergabe- prozess sind, dass sie eine objek- prozess sind, dass sie eine objek- tive Bewertung vornehmen kön- tive Bewertung vornehmen kön- nen, und nen, und