bmjv-wohnimmobilienkreditrichtlinie

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 15 -          Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3) Bei            lmmobiliar-                "(3) Bei                 l mmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen ist              Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fäl-                dem Darlehensnehmer in den Fäl- len des Absatzes 2 vor Vertrags-               len des Absatzes 2 vor Vertrags- schluss eine Bedenkzeit von zu-                schluss eine Bedenkzeit von zu- mindest sieben Tagen einzuräu-                 mindest sieben Tagen einzuräu- men. Während des Laufs der Frist               men. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein                 ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenk-                  A ngebot gebunden. Die Bedenk- zeit beginnt mit der Aushändigung              zeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Dar-               des Vertragsangebots an den Dar- lehensnehmer."                                 lehensnehmer." 1 4. ln § 496 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 1 8. ln § 496 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Darlehensvertrag" durch das Wort             "Darlehensvertrag" durch das Wort "Verbraucherdarlehensvertrag" ersetzt.        "Verbraucherdarlehensvertrag" ersetzt. 1 5. Dem § 497 wird folgender Absatz 4 1 9. Dem § 497 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                     angefügt: "(4) Bei                  lmmobiliar-          "(4) Bei                       l mmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen        be-      Verbraucherdarlehensverträgen                  be- trägt der Verzugszinssatz abweichend          trägt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozent-        von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozent- punkte über dem Basiszinssatz. Die            punkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1 , 2, 4 und 5           Absätze 2 und 3 Satz 1 , 2, 4 und 5 sind            auf           lmmobiliar-     sind               auf              lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträge       nicht      Verbraucherdarlehensverträge                nicht anzuwenden."                                  anzuwenden." 1 6. § 498 wird wie folgt gefasst:             20. § 498 wird wie folgt gefasst: "§ 498                                            "§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungs-        Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungs- darlehen                                          darlehen (1 ) Der Darlehensgeber kann den               (1 ) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei ei-           Verbraucherdarlehensvertrag bei ei- nem Darlehen, das in Teilzahlungen zu         nem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des         tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen,           Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn                                          wenn 1.   der Darlehensnehmer                      1.    der Darlehensnehmer a)    mit mindestens zwei aufei-               a)    mit mindestens zwei aufei- nander folgenden Teilzahlun-                   nander folgenden Teilzahlun- gen ganz oder teilweise in                     gen ganz oder teilweise in Verzug ist,                                    Verzug ist,
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- 16 -         Bearbeitungsstand: 10.02.2016 1 1 :23 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses b)   bei einer Vertragslaufzeit bis             b)   bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens                   zu drei Jahren mit mindestens 1 0 Prozent oder bei einer Ver-                 1 0 Prozent oder bei einer Ver- tragslaufzeit von mehr als drei                 tragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Pro-                    Jahren mit mindestens 5 Pro- zent des Nennbetrags des                        zent des Nennbetrags des Darlehens .in Verzug ist und                    Darlehens in Verzug ist und 2.   der Darlehensgeber dem Darle-              2.   der Darlehensgeber dem Darle- hensnehmer erfolglos eine zwei-                 hensnehmer erfolglos eine zwei- wöchige Frist zur Zahlung des                   wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Er-               rückständigen Betrags mit der Er- klärung gesetzt hat, dass er bei                klärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist                Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.                die gesamte Restschuld verlange. Der Darlehensgeber soll dem Darle-              Der Darlehensgeber soll dem Darle- hensnehmer spätestens mit der Frist-            hensnehmer spätestens mit der Frist- setzung ein Gespräch über die Mög-              setzung ein Gespräch über die Mög- lichkeiten einer einverständlichen Re-          lichkeiten einer einverständlichen Re- gelung anbieten.                                gelung anbieten. (2) Bei       einem      lmmobiliar-            (2) Bei       einem         l mmobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag muss der            Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von                  Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe              Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des                b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug             Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein."                                          sein." 1 7. § 499 wird wie folgt geändert:             21 . § 499 wird wie folgt geändert: a)   ln Absatz 1 wird das Wort "Ver-            a)   ln Absatz 1 wird das Wort "Ver- braucherdarlehensvertrag" durch                 braucherdarlehensvertrag" durch das         Wort        .Allgemein-             das          Wort          .Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag" er-                Verbraucherdarlehensvertrag" er- setzt.                                          setzt. b)   ln Absatz 2 Satz 1 wird nach den           b)   ln Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "die Auszahlung eines"                  Wörtern "die Auszahlung eines" das Wort "Darlehens" durch das                  das Wort "Darlehens" durch das Wort                    ..Allgemein-            Wort                       "Allgemein- Verbraucherdarlehens" ersetzt.                  Verbraucherdarlehens" ersetzt. c)   Folgender Absatz 3 wird angefügt:          c)   Folgender Absatz 3 wird angefügt:
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- 17 -        Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 11 :23 Uhr. Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3) Der Darlehensgeber kann                  "(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensver­                einen     Verbraucherdarlehensver­ trag nicht allein deshalb kündigen,          trag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder                auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil               seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor                  die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten An­                 Vertragsschluss gemachten An­ gaben unvollständig waren oder               gaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung            weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ord­              des Darlehensnehmers nicht ord­ nungsgemäß durchgeführt wurde.                nungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung,                Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwür­              soweit der Mangel der Kreditwür­ digkeitsprüfung darauf beruht,               digkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem                 dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwür­             Darlehensgeber für die Kreditwür­ digkeitsprüfung relevante Informa­           digkeitsprüfung relevante Informa­ tionen wissentlich vorenthalten              tionen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat."                    oder diese gefälscht hat." 118.  Dem § 500 Absatz 2 wird folgender 22. � 500. wird wie folgt geändert: Satz angefügt: [Gelöscht: Dem [ Gelöscht: Absatz 2 { Gelöscht: ender Satz angefügt       ) a)  Jn Absatz 1 Satz 1 wird das Wort                  { Gelöscht:                          ] .,Verbraucherdarlehen svertrag""                 ·[ Formatiert: Nummerierung (Stufe 2) durch     das Wort .,AIIgemein­ Verbraucherdarlehensvertrag" er­ ( Formatiert: Revision Text setzt.                                        ·  ( Formatiert: Revision Text b)   Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Abweichend von Satz 1 kann der Dar­              "Abweichend von Satz 1 kann der lehensnehmer        eines    lmmobiliar­          Darlehensnehmer eines l mmobili­ Verbraucherdarlehensvertrags, für den             ar-Verbraucherdarlehensvertrags, ein gebundener Sollzinssatz vereinbart            für den ein gebundener Sollzins­ wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeit­           satz vereinbart wurde, seine Ver­ raum der Sollzinsbindung nur dann                 bindlichkeiten im Zeitraum der ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen,           Sollzinsbindung nur dann ganz wenn hierfür ein berechtigtes Interesse           oder teilweise vorzeitig erfüllen, des Darlehensnehmers besteht."                    wenn hierfür ein berechtigtes I nte­ resse des Darlehensnehmers be­ steht. " 1 9. § 502 wird wie folgt geändert:           23. § 502 wird wie folgt geändert: a)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:         a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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- 18 -       Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses "( 1 ) Der Darlehensgeber kann                "( 1 ) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzah-              im Fall der vorzeitigen Rückzah- lung eine angemessene Vorfällig-              lung eine angemessene Vorfällig- keitsentschädigung für den unmit-             keitsentschädigung für den unmit- telbar mit der vorzeitigen Rückzah-           telbar mit der vorzeitigen Rückzah- lung zusammenhängenden Scha-                  lung zusammenhängenden Scha- den verlangen, wenn der Darle-                den verlangen, wenn der Darle- hensnehmer zum Zeitpunkt der                  hensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem ge-               Rückzahlung Zinsen zu einem ge- bundenen Sollzinssatz schuldet.               bundenen Sollzinssatz schuldet. Bei                       Allgemein-          Bei                          Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen                 Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebun-              gilt Satz 1 nur, wenn der gebun- dene Sollzinssatz bei Vertragsab-             dene Sollzinssatz bei Vertragsab- schluss vereinbart wurde. "                   schluss vereinbart wurde." b)  Folgender Absatz 3 wird angefügt:         b)  Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Bei             Allgemein-               "(3) Bei                Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen                 Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentsch ädi-            darf die Vorfälligkeitsentschädi- gung folgende Beträge jeweils                 gung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten :                         nicht überschreiten: 1.    1 Prozent des vorzeitig zu-             1.    1 Prozent des vorzeitig zu- rückgezahlten Betrags oder,                   rückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen                    wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der ver-                  der vorzeitigen und der ver- einbarten Rückzahlung ein                     einbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5                 Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurück-                 Prozent des vorzeitig zurück- gezahlten Betrags,                            gezahlten Betrags, 2.    den Betrag der Sollzinsen,              2.    den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in                    den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der                     dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen u nd der vereinbar-               vorzeitigen und der vereinbar- ten Rückzahlung entrichtet                    ten Rückzahlung entrichtet hätte."                                       hätte." 20. § 503 wird wie folgt gefasst:             24. § 503 wird wie folgt gefasst:
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- 19 -        Bearbeitungsstand: 10.02.2016 11:23 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses ..§ 503                                       ..§ 503 Umwandlung bei lmmobiliar­                   Umwandlung bei lmmobiliar­ Verbraucherdarlehen in Fremdwäh­             Verbraucherdarlehen in Fremdwäh­ rung                                          rung (1 ) Bei einem nicht auf die Wäh­            (1) Bei einem nicht auf die Wäh­ rung des Mitgliedstaats der Europäi­         rung des Mitgliedstaats der Europäi­ schen U nion, i n dem der Darlehens­         schen U nion, in dem der Darlehens­ nehmer bei Vertragsschluss seinen            nehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des              Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers),       geschlossenen       Darlehensnehmers),          geschlossenen lmmobiliar­                                  lmmobiliar­ Verbraucherdarlehensvertrag (lmmobi­         Verbraucherdarlehensvertrag (lmmobi­ liar-Verbraucherdarlehensvertrag     in      liar-Verbraucherdarlehensvertrag           in Fremdwährung) kann der Darlehens­            Fremdwährung) kann der Darlehens­ nehmer die U mwandlung des Darle­            nehmer die U mwandlung des Darle­ hens in die Landeswährung des Darle­         hens in die Landeswährung des Darle­ hensnehmers verlangen. Das Recht             hensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn            auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbe­            der Wert des ausstehenden Restbe­ trags oder der Wert der regelmäßigen         trags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Dar­          Raten in der Landeswährung des Dar­ lehensnehmers aufgrund der Änderung          lehensnehmers aufgrund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20             des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei         Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses             Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre.          bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend          Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die       von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensneh­              Landeswährung des Darlehensneh­ mers ausschließlich oder ergänzend           mers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeit­         die Währung ist, in der er zum Zeit­ punkt der maßgeblichen Kreditwürdig­         punkt der maßgeblichen Kreditwürdig­ keitsprüfung überwiegend sei n Ein­          keitsprüfung überwiegend sein Ein­ kommen bezieht oder Vermögenswer­            kommen bezieht oder Vermögenswer­ te hält, aus denen das Darlehen zu­          te hält, aus denen das Darlehen zu­ rückgezahlt werden soll.                     rückgezahlt werden soll . (2) Die U mstellung des Darlehens            (2) D i e U mstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen,          hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Um­           der dem am Tag des Antrags auf Um­ stellung geltenden Marktwechselkurs          stellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im         entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes         Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde."                           vereinbart wurde."
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- 20 -         Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses 21 . ln § 504 Absatz 2 Satz 1 werden nach 25. ln § 504 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Ist in einer Ü berzie­           den Wörtern "Ist in einer Ü berzie­ h ungsmöglichkeit" die Wörter "in Form        hungsmöglichkeit" die Wörter "in Form des                          Allgemein­       des                                Allgemein­ Verbraucherdarlehensvertrags" einge­          Verbraucherdarlehensvertrags" einge­ fügt.                                         fügt. 22. Nach § 504 wird folgender § 504a ein- 26. Nach § 504 wird folgender § 504a ein- gefügt:                                       gefügt: "§' 504a                                       "§ 504a Beratungspflicht bei Inanspruchnahme          Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Ü berziehungsmöglichkeit                  der Ü berziehungsmöglichkeit (1 ) Der Darlehensgeber hat dem               (1 ) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung ge­             Darlehensnehmer eine Beratung ge­ mäß Absatz 2 anzubieten, wenn der             mäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräum­           Darlehensnehmer eine ihm eingeräum­ te Ü berziehungsmöglichkeit ununter­          te Ü berziehungsmöglichkeit ununter­ brochen über einen Zeitraum von               brochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich i n        sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch ge­            Höhe eines Betrags in Anspruch ge­ nommen hat, der 75 Prozent des ver­           nommen hat, der 75 Prozent des ver­ einbarten Höchstbetrags übersteigt.           einbarten Höchstbetrags übersteigt. Wenn der Rechnungsabschluss für               Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich er­        das laufende Konto vierteljährlich er­ folgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für      folgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen             das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungs­          nach Satz 1 der jeweilige Rechnungs­ abschluss. Das Beratungsangebot ist           abschluss. Das Beratungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Textform auf           dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kommunikationsweg zu unterbrei­           dem Kommunikationsweg zu unterbrei­ ten, der für den Kontakt mit dem Dar­         ten, der für den Kontakt mit dem Dar­ lehensnehmer üblicherweise genutzt            lehensnehmer üblicherweise genutzt wird. Das Beratungsangebot ist zu do­         wird. Das Beratungsangebot ist zu do­ kumentieren.                                  kumentieren.
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- 21 -        Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Nimmt der Darlehensnehmer                (2) Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist eine Beratung zu         das Angebot an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen Alternati­         möglichen kostengünstigen Alternati­ ven zur I nanspruchnahme der Ü ber­          ven zur Inanspruchnahme der Ü ber­ ziehungsmöglichkeit u nd zu möglichen        ziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Ü ber­           Konsequenzen einer weiteren Ü ber­ ziehung des laufenden Kontos durch­          ziehung des laufenden Kontos durch­ zuführen sowie gegebenenfalls auf ge­        zuführen sowie gegebenenfalls auf ge­ eignete Beratungseinrichtungen hin­          eignete Beratungseinrichtungen hin­ zuweisen. Die Beratung hat in Form           zuweisen. Die Beratung hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu er­          eines persönlichen Gesprächs zu er­ folgen. Für dieses können auch Fern­         folgen. Für dieses können auch Fern­ kommunikationsmittel genutzt werden.         kommunikationsmittel genutzt werden. Der Ort und die Zeit des Beratungsge­        Der Ort und die Zeit des Beratungsge­ sprächs sind zu dokumentieren.               sprächs sind zu dokumentieren. (3) Nimmt der Darlehensnehmer                 (3) Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht an oder           das Beratungsangebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein geeignetes         wird ein Vertrag über ein geeignetes kastengünstigeres Finanzprodukt nicht        kastengünstigeres Finanzprodukt nicht geschlossen, hat der Darlehensgeber          geschlossen, hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot bei erneutem            das Beratungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach           Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt           Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer              nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren         ausdrücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden       Beratungsangebote       entsprechenden        Beratungsangebote erhalten zu wollen."                         erhalten zu wollen." 23. § 505 wird wie folgt geändert:           27. § 505 wird wie folgt geändert: a)   Dem Absatz 2 werden die folgen­         a)   Dem Absatz 2 werden die folgen­ den Sätze angefügt:                          den Sätze angefügt: "Wenn es im Fall des Absatzes 1              "Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Ü ber­             zu einer ununterbrochenen Ü ber­ ziehung von mehr als drei Mona­              ziehung von mehr als drei Mona­ ten gekommen ist und der durch­               ten gekommen ist u nd der durch­ schnittliche  Ü berziehungsbetrag           schnittliche      Ü berziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen            die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs inner­              monatlichen Geldeingangs inner­ halb der letzten drei Monate auf             halb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt §            diesem Konto übersteigt, so gilt 504a entsprechend. Wenn der                  § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das lau­              Rechnungsabschluss für das lau­ fende Konto vierteljährlich erfolgt,          fende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für            ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzun­               das Vorliegen der Voraussetzun­ gen nach Satz 1 der jeweilige                gen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss."                         Rechnungsabschluss."
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- 22 -         Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 11 :23 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses b)    ln Absatz 4 wird das Wort "Ver-          b)    ln Absatz 4 wird das Wort "Ver- braucherdarlehensverträge" durch               braucherdarlehensverträge" durch das        Wort         "Allgemein-            das          Wort           "Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge"                  Verbraucherdarlehensverträge" ersetzt.                                       ersetzt. 24. Nach § 505 werden die folgenden §§ 28. Nach § 505 werden die folgenden 505a bis 505d eingefügt:                       §§ 505a bis 505d eingefügt: ..§ 505a                                         ..§ 505a Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei       Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen                  Verbraucherdarlehensverträgen (1 ) Der Darlehensgeber hat vor                (1 ) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdar-            dem Abschluss eines Verbraucherdar- Iehensvertrags die Kreditwürdigkeit            Iehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der            des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucher-           Darlehensgeber darf den Verbraucher- darlehensvertrag nur ab!>chließen,             darlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung          wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-          hervorgeht, dass bei einem Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag keine er-          Verbraucherdarlehensvertrag keine er- hebliehen Zweifel daran bestehen und           hebliehen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem lmmobiliar-                  dass es bei einem lmmobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag         wahr-      Verbraucherdarlehensvertrag               wahr- scheinlieh ist, dass der Darlehensneh-         scheinlieh ist, dass der Darlehensneh- mer seinen Verpflichtungen, die im Zu-         mer seinen Verpflichtungen, die im Zu- sammenhang mit dem Darlehensver-               sammenhang mit dem Darlehensver- trag stehen, vertragsgemäß nach-               trag stehen, vertragsgemäß nach- kommen wird.                                   kommen wird. (2) Wird der Nettodarlehensbe-                 (2) Wird der Nettodarlehensbe- trag nach Abschluss des Darlehens-             trag nach Abschluss des Darlehens- vertrags deutlich erhöht, so ist die Kre-      vertrags deutlich erhöht, so ist die Kre- ditwürdigkeit auf aktualisierter Grund-        ditwürdigkeit auf aktualisierter Grund- Iage neu zu prüfen, es sei denn, der           Iage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens             Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kre-        wurde bereits in die ursprüngliche Kre- ditwürdigkeitsprüfung einbezogen.              ditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
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- 23 -         Bearbeitungsstand: 10.02.2016 1 1 :23 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses § 505b                                         § 505b Grundlage der Kreditwürdigkeitsprü­          Grundlage der Kreditwürdigkeitsprü­ fung bei Verbraucherdarlehensverträ­         fung bei Verbraucherdarlehensverträ­ gen                                            gen ( 1 ) Bei               Allgemein-           ( 1 ) Bei                    Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen kön­           Verbraucherdarlehensverträgen kön­ nen Grundlage für die Kreditwürdig­          nen Grundlage für die Kreditwürdig­ keitsprüfung Auskünfte des Darle­            keitsprüfung Auskünfte des Darle­ hensnehmers und erforderlichenfalls          hensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge­          Auskünfte von Stellen sein, die ge­ schäftsmäßig personenbezogene Da­            schäftsmäßig personenbezogene Da­ ten, die zur Bewertung der Kreditwür­        ten, die zur Bewertung der Kreditwür­ digkeit von Verbrauchern gen!;Jtzt wer­      digkeit von Verbrauchern genutzt wer­ den dürfen, zum Zweck der Ubermitt­          den dürfen, zum Zweck der Ü bermitt­ lung erheben, speichern, verändern           lung erheben, speichern, verändern oder nutzen.                                 oder nutzen. (2) Bei                lmmobiliar-           (2) Bei                      lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen       hat      Verbraucherdarlehensverträgen               hat der Darlehensgeber die Kreditwürdig­         der Darlehensgeber die Kreditwürdig­ keit des Darlehensnehmers auf der            keit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender         Grundlage notwendiger, ausreichender u nd angemessener Informationen zu           und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen            Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Um­        finanziellen und wirtschaftlichen Um­ ständen des Darlehensnehmers ein­            ständen des Darlehensnehmers ein­ gehend zu prüfen. Dabei hat der Dar­         gehend zu prüfen. Dabei hat der Dar­ lehensgeber die Faktoren angemessen          lehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Ein­         zu berücksichtigen, die für die Ein­ schätzung relevant sind, ob der Darle­       schätzung relevant sind, ob der Darle­ hensnehmer seinen Verpflichtungen            hensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraus­             aus dem Darlehensvertrag voraus­ sichtlich nachkommen kann. Die Kre­          sichtlich nachkommen kann. Die Kre­ ditwürdigkeitsprüfung darf nicht haupt­      ditwürdigkeitsprüfung darf nicht haupt­ sächlich darauf gestützt werden, dass        sächlich darauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz        in den Fällen des § 491 Absatz 3 1 N ummer 1 der Wert des Grundstücks         Satz 1 Nummer 1 der Wert des Grund­ oder in den Fällen des § 491 Absatz 3        stücks oder in den Fällen des § 491 Satz 1 Nummer 2 der Wert des Grund­          Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Wert stücks, Gebäudes oder grundstücks­           des Grundstücks, Gebäudes oder gleichen Rechts voraussichtlich zu­          grundstücksgleichen Rechts voraus­ nimmt oder den Darlehensbetrag über­         sichtlich zunimmt oder den Darlehens­ steigt.                                      betrag übersteigt.
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- 24 -          Bearbeitungsstand: 1 0.02.2016 11 :23 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Der Darlehensgeber ermittelt                  (3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Absatz 2 erforderlichen ln-            die gemäß Absatz 2 e·rforderlichen ln- formationen aus einschlägigen inter-             formationen aus einschlägigen inter- nen oder externen Quellen, wozu auch             nen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers ge-               Auskünfte des Darlehensnehmers ge- hören. Der Darlehensgeber berück-                hören. Der Darlehensgeber berück- sichtigt auch die Auskünfte, die einem           sichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der          Darlehensvermittler erteilt wurden. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die ln-         Darlehensgeber ist verpflichtet, die ln- formationen in angemessener Weise                formationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch          zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig                durch E insichtnahme in unabhängig nachprüfbare U nterlagen.                        nachprüfbare U nterlagen. (4 ) Bei                  l mmobiliar-            (4) Bei                      lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen ist der            Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Ver-            Darlehensgeber verpflichtet, die Ver- fahren und Angaben, auf die sich die             fahren u nd Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzu-         Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzu- legen, zu dokumentieren u nd die Do-             legen, zu dokumentieren und die Do- kumentation aufzubewahren.                       kumentation aufzubewahren. (5) Die         Bestimmungen     zum              (5) Die         Bestimmungen         zum Schutz personenbezogener             Daten       Schutz personenbezogener                 Daten bleiben unberührt.                               bleiben unberührt. § 505c                                            § 505c Weitere Pflichten bei gru ndpfandrecht-          Weitere Pflichten bei grundpfandrecht- lieh oder durch Reallast besicherten              lieh oder durch Reallast besicherten lmmobiliar-                                       l mmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen                   · Verbraucherdarlehensverträgen Darlehensgeber, die grundpfand-                   Darlehensgeber, die grundpfand- rechtlich oder durch Reallast besicher-          rechtlich oder durch Reallast besicher- te        Im mobi liar-Verbraucherdarlehen       te        Im mobi I iar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben                                  vergeben, haben 1.    bei der Bewertung von Wohnim-              1.     bei der Bewertung von Wohni m- mobilien zuverlässige Standards                   mobilien zuverlässige Standards anzuwenden u nd                                   anzuwenden und 2.    sicherzustellen, dass interne und          2.     sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die lmmobili-                  externe Gutachter, die l mmobili- enbewertungen für sie vornehmen,                  enbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unab-                   fachlich kompetent und so unab- hängig vom Darlehensvergabe-                      hängig vom Darlehensvergabe- prozess sind, dass sie eine objek-                prozess sind, dass sie eine objek- tive Bewertung vornehmen kön-                     tive Bewertung vornehmen kön- nen, und                                          nen, und
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